Staatsratsentscheid

Groundwater protection areas · Baltschieder

Document

Number
1
Kind
Groundwater protection areas
Commune
Baltschieder
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Apr 6, 2016
In force since
Dec 4, 2019

Map

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Text

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2016.01170

een

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE SOWIE DES GEWÄSSERSCHUTZBEREICHS Ao DER GEMEINDE BALTSCHIEDER AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON BALTSCHIEDER, AUSSERBERG UND EGGERBERG

(QUELLFASSUNGEN: BAL101-103 unp BAL301-312, GRUNDWASSERSCHUTZAREAL BURGEREIA)

Eingesehen

- das Gesuch vom 27. Januar 2016 der Gemeinde Baltschieder betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie der Gewässerschutzbereiche A, für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne im Massstab 1:10‘000, hydrogeologischer Bericht und den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 10. November 2015 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG);

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- die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 47 vom 20. November 2015 durch die Gemeindeverwaltungen von Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg;

- die Stellungnahmen der Gemeinde Baltschieder vom 27. Januar 2016, der Gemeinde Ausserberg vom 7. Januar 2016 und der Gemeinde Eggerberg vom 7. Januar 2016, in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und das keine Einsprachen eingegangen seien;

- der Bericht Erosionsschutz Baltschiederbach, Eiiltini - Ereignisdokumentation und ausgeführte Sofortmassnahmen vom Büro Geoplan vom 30. November 2015,

- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg, homologiert durch den Staatsrat am 19. März 1994, 8. April 1998 und 29. Mai 1986;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- dieArt.3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserquellen und Quellfassungen der Gemeinde Baltschieder auf den Gemeindegebieten von Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.

Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 2.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 2.07.101 bis 2.07.202). ). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art. 32 Abs. 3 des (kGSchG). Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht und den Schutzzonenvorschriften vom November 2015 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Baltschieder zu regeln.

Die Gefahrenkarte für Hochwasser für die Bauzone Inneres Senntum - Eiiltini ist noch ausstehend. Allfällige in den Grundwasserschutzzonen liegende Schutzmassnahmen entlang der Gefahrenzone haben die gewässerschutzrechtlichen Auflagen zu erfüllen.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg.

Die Schutzzonenpäne und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom 10. November 2015 der Quellfassungen von Baltschieder erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art, 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Baltschieder für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Schutzzonenpläne (Massstab 1:10‘000) vom 10. November 2015 der Trinkwasserfassungen mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften von Baltschieder vom November 2015, ergänzt und

Baltschieder, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Baltschieder auf den Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg j 277)

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präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG, werden hiermit genehmigt.

Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sowie die Gewässerschutzbereichen A, sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg zu übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 10. November 2015) erfüllt.

6. Die Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt

werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Baltschieder auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den z 6. April 2016

Der Staatskanzler Philipp Spörri

Der Präsident Jacques Melly

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

J

Eröffnet am: 12 AVR. 206

Baltschieder, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Baltschieder auf den Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg 314

Verteiler

a) Zustellung: *° __Gemeindeverwaltung, 3937 Baltschieder . Gemeindeverwaltung, 3938 Ausserberg « __Gemeindeverwaltung, 3939 Eggerberg

b) Mitteilung: « _ Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft «e _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen «e Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau, Sektion Hochwasserschutz Rhone « _ Dienststelle für Umweltschutz

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