Convention ou contrat avec plan intégré
Forest reserves · Grengiols
Document
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Grengiols
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Oct 7, 2010
- In force since
- Nov 16, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
Vereinbarung über das Naturwaldréservât
Twingi zwischen
1. der Burgergemeinde Grengiols 2. der Burgergemeinde Binn
und
der Dienststelle für Wald und Landschaft (DWL) des Kantons Wallis
1.
Beschreibung des Objekts Die „Twingi“, mit ihrer markanten Schlucht und den beidseits schroff ansteigenden Flanken, stellt eine von Menschenhand wenig beèinflusste Naturlandschaft dar. Sie wird auf Territorium Binn durch eine, heute verkehrsfreie Strasse,, einst eine bedeutende Handelsroute vom Bipntal über den Albrunpass nach Italien, durchzogen. Durch die extensive, forstliche und unbedeutende landwirtschaftliche Nutzung, welche vor rund 50 Jahren gânzlich aufgegeben wurden, konnte sich die Natur in ihrer Struktur- und Artenvielfalt erfreulich entwickeln.
Die Vielfalt zeigt sich, je nach Exposition, Gründigkeit, Feuchte und Trockenheit in isolierten, autochtonen Weisstannenbestânden, in bestandesweise Oder vereinzelt vorkommenden Grünerlen, Weiden, Lârchen, Fichten und Bergfohren. Diese Waldungen sind phne Schutzfunktion. Neben Wald finden sich auch Erosions-, Sumpf- und Felsgebiete mit einer seltenen Flora von weit über hundert Pflanzenarten. Von besonderem Interesse ist auch die Geologie. Diese verlassene Gebirgslandschaft vi/eist auch zwei nicht mehr benutzte Suonen, auf, namlich die Hockmatteri und' die Barneri. Das Relief ist charakterisiert durch ein Abwechseln markanter Graben und streifenformiger Waldkomplexe, ist unwirtlich infolge von Lawinenniedergângen und Steinschlagen, weist Wasserfâlle und vereiste Felswânde auf.
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Insgesamt zeigt sich die „Twingi“ in einer bestaunenswerten Unberührtheit und Wildheit und einer Vielzahl abwechslungsreicher Biotope.
0814010WOD00000007860
2.
Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung eines Naturwaldreservats im Sinne von Art. 20 und Art. 38 des Bundesgesetzes Ober den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und im Sinne von Art. 40 des kantonalen Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG). In diesem Reservat sollen sich die Walder gemass ihrer natürlichen Dynamik entwickeln kônnen. 3.
Perimeter Das Naturwaldreservat Twihgi umfasst die Walder innerhalb des Perimeters, der auf dem Situationsplan 1:10'000 im Anhang eingezeichnet ist. Dieser Plan ist integrierter Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung. Das Reservat erstreckt sich über eine Gesamtflache von 437.4 ha, die. sich wie folgt auf die Vertragspartner verteilt: Burgergemeinde Grengiols Burgergemeinde Binn
4.
.
= 339.0 ha = 98.4 ha
Dauer Die Dauer der Vereinbarung betràgt 50 Jahre ab Datum ihrer Unterzeichnung.
5.
Leistungen der Vereinbarupgspartner
In Übereinstimmung mit dem Zweck des Waldreservats verpflichten sich die Vertragspartner, die Walder innerhalb des von der Vereinbarung definierten Perimeters ihrer natürlichen Eritwicklung zu überlassen. Sie verzichten auf jegliche Nutzung und Verânderung. Sie dulden sâmtliche Beschrânkungen ihrer Eigentums- und Nutzungsrechte’ insofern diese der Zweckerfüllung des Waldreservats dienen. Sie verpflichten sich ausserdem, kraft der ihnen vom Forstrecht übertragenen Aufgaben, dafür zu sorgen, dass die genannten Nutzungsbeschrânkungen auch von Dritten eingehalten. werden. Die Vertragspartner gehen für das Gebiet Twingi keine Vereinbarungén und Dienstbarkeiten ein, welche den Zielen des Waldreservates widersprechen.
Der Kanton Verpflichtet sich nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung einer einmaligen, pauschalen Abgeltung von Fr. 30.-- pro Hektare und Vertragsjahr. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 656’100.--. Zur abgegoltenen Flâche gehbren auch die nicht bestockten Flâchen, die Felswânde, Gerollhalden und Lichtungen. Leistungen zugunsten der Biodiversitât des Waldes, wie zum Beispiel zur Erhaltung der Lichtungen, sind nicht Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung und werden anderweitig finanziert. 6.
Zahlungsmodalitaten und Verwendung der Mittel
Der Kanton überweist den Vertragspartnern nach Unterzeichnung der Vereinba¬ rung den ihnen gemass den oben erwâhnten Ausführungen zustehenden Be¬ trag in einer einmaligen Zahlung. Die Vertragspartner überweisen die erhaltenen Betrage in ihren Forstreservefonds. Sie kônnen über die Mittel gemass den geltenden Vorschriften verfügen. Das Màhen von Alpweiden oder das Zurückschneiden von Jungbaumen auf offenen Flâchen kônnen über diesen Fonds finanziert werden.
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7.
Ausnahmen
Von der Pflicht der Nichtbewirtschaftung kann in den folgenden Situationen abgesehen werden: Sicherheit: Im Faile eines Ereignisses von ausserordentlicher Tragweite kann die Dienststelle für Wald und Landschaft notwendige Massnahmen fur die Sicherheit der Bevôlkerung sowie materieller Güter anordnen. Schutz der Walder: Im Fa|le eines Ereignisses von ausserordentlicher Tragweite kann die Dienststelle für Wald und Landschaft notwendige Massnahmen zum Schutz der angrenzenden Walder anordnen.
Unterhaltsarbeiten an bestehenden Infrastrukturen wie Wanderwegen, Wasserleiten und Quellfassungen. Massnahmen wie das Fallen und Aufrüsten von gefâhrlichen Baurnen zur Sicherung der Twingistrasse.
Im Naturwaldreservat gelten für die Ausübung der Jagd und Fischerei die Bestimmungen der diesbezüglichen Jagd- und Fischereigesetzgebung. 8.
Kontrolle und Aufsicht Die Burgergemeinden haben auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die Aufsicht über das Waldreservat gemâss dèm Forstrecht und den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Dienststelle für Wald und Landschaft übt eine Kontrollfunktion aus und prüft die Resultate hinsichtlich des Zwecks der Vereinbarung. Die Vertragspartner dulden aile für die Kontrolle nôtigen Massnahmen und erteilen die verlangten Auskünfte.
9. Grundbucheintrag
Diese Vereinbarung wird als Anmerkung in das Grundbuch eingetragen. 10. Abânderung und Auflôsung der Vereinbarung
Die Abânderung oder Auflôsung dieser Vereinbarung bedingt das Einverstândnis der Vereinbarungspartner. Sie hat schriftlich und mit einer Begründung zu erfolgen.
11. Rückzahlung
Im Faile eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, deren Abânderung Oder Auflôsung, kann die Dienststelle für Wald und Landschaft die Rückzahlung der Abgeltungen einfordern, wobei die bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden.
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12. Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren
Kooperationsprinzip Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich im Sinne der Kooperation, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, nach Moglichkeit friedlich beizulegen. ~
~
Verfahren
—
Wenn eine Meinungsverschiedenheit Oder Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, so erlasst die DWL eine Verwaltungsverfügung. Diese erfolgt nach vorgângiger Benachrichtigung der Gegenpartei und unter Ansetzung einer Frist. Gegen diese Verfügung kann beim Staatsrat Beschwerde gemâss den Bestimmungen’ des Gesetzes Ober das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (WRG) eingereicht werden. 13. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt unmittelbar nach Unterzeichnung durch samtliche Parteien, rückwirkend auf den 01.01.2010 in Kraft.
14. Anhânge Die Anhânge sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.
Burgergemeinde Binn Der Burgerschreiber Der Président
Anhânge
Situationsplan 1:10'000 Verteiler Die Unterzeichnenden
Département des transports, de l'équipement et de l'environnement Service des forêts et du paysage Section gestion des forêts
Departement for Verkehr, Bau und Umwelt Dienststelle fOr Wald und Landschaft Sektion Wold bewirtschaftung
Naturwaldreservat Twingi 1:10'000
Legende Reservat
Burgergemeinde Binn
98.4 Ha
Burgergemeinde Grengiols
339 Ha
Total Naturwaldreservat : 437.4 Ha
-7 OKI 2010 DWL/SFP- Sitten, 25. August 2010
Dienststelle für Wald und Landschaft
Burg Der Prâsid
Burgerg
ngiols rgerschreiber:
hde Binn erschreiber:
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