Convention ou contrat avec plan intégré
Forest reserves · Riederalp
Document
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Riederalp
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Dec 5, 2018
- In force since
- Nov 16, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
Waldreservat Aletsch- Erweiterung 2018 Vereinbarung zwischen den WaldeigentUmern und der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
Erweiterung Waldreservat
Aletschwald Vereinbarung Zwischen
der Waldeigentümerin Burgergemeinde Naters und
dem Kanton Wallis, vertreten durch die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL)
1. Grundlage der Vereinbarung Zweck der voriiegenden Vereinbarung ist die Erweiterung des Waldréservâtes Aletsch, im Detail die Einrichtung und Definition neuer Natur- und Sonderwaldwaldreservatperimeter im Eigentum der Burgergemeinde Naters. Die bestehenden Vereinbarungen bleiben weiterhin uneingeschrankt gültig. Die Vereinbarungsparteien bringen ihren Willen zum Ausdruck, mit der voriiegenden Vereinbarung einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Waldpolitik 2020 im Bereich Biodiversitât zu leisten.
Diese Vereinbarung ist für die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft des Kantons Wallis und die Waldeigentümerin verbindlich. Die Dokumentation ..Erweiterung Waldreservat Aletsch 2018", ausgearbeitet durch Anna Gersten (Praktikanten bei der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft, Mai 2018) bildet die Grundlage der voriiegenden Vereinbarung und ist deren integrierender Bestandteil.
2. Beschreibung des Objekts Der Aletschwald, bzw, die ganze Bergregion urn den Aletschgletscher ist in ihrer Gesamtheit einzigartig. Der Wechsel zwischen Warm- und Kaltzeiten und das damit verbundene Schwinden Oder Wachsen des Gletschers schuf nicht nur eine einzigartige Landschaft, die besonders strukturreich ist. sondern ermôglichte es vielen spezialisierten Tier- und Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum
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Waldreservat Aletsch - Erweiterung 2018 Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern and der Dienststelle fur Wald, Fiussbau and Landschaft
in diesem Gebiet zu finden. Es stellte sich ein komplexes Waldokosystem ein. Der Aletschwald ist Bestandteil des UNESCO-Weltnaturerbes Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch Region.
Die ersten Perimeter des Gebietes wurden 1933 für 99 Jahre unter Schutz gestellt Es folgten Gebietserweiterungen, seit dem Jahr 2010 umfasst die Gesamtflache des Reservats 728 ha. Mit der vorliegenden Erweiterung westlich der Massa (391 ha) wâchst das Reservat auf 1118 ha und ist damit eines der grôssten Waldreservate im Wallis. Aus ôkologischen Gesichtspunkten sind grosse zusammenhangende Sçhutzflâchen kleinen vorzuziehen (grossere Artenvielfalt und Raum für natürliche Entwicklungsprozesse).
3. Gesetzliche Grundlagen Die Vereinbarung basiert auf den folgenden Rechtsgrundlagen:
*
Art. 20 und Art. 38 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 41 der Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992
Art. 36
und 39 des kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren (kGWNg) vom 14. September 2011. Verordnung über den Wald und die Naturgefahren (kVWNg) vom 30. Januar 2013
4. Perimeter, Fiâchen und Eigentiimer Die Erweiterung des Waldreservats „Aletschwald“ umfasst die Walder innerhalb des Perimeters auf Territorium der Gemeinde Naters gemass Anhang (1) der Vertragsvereinbarung. Die Reservaterweiterung erstreckt sich über eine Gesamtflache von 391.51 ha. Die Fiâchen sind wie folgt in Natur- und Sonderwaldreservatflachen aufgeteilt:
Naturwaldreservate
Flache
ParzellenNr.
Sonderwald-
HA
reservate
Flâche
ParzellenNr.
HA
1
8560
111.95
5
8560
12.61
2
8561
3.87
6
8560
2.38
3
8561
3.32
7
8560
2.37
4
8561
6.81
8
8560
94.14
9
8561
153.12
10
2764
0.94
125.95
Waldreservat
Total
265.56
391.51 ha
Tabeile 1: Reservatflachen [ha] nach Sonder- und Naturwald im Gemeindegebiet Naters.
5. Ziele Generelles Ziel der Erweiterung „Waldreservat Aletsch" ist der Erhalt und Fôrderung der Naturwerte (Biodiversitât der Fauna und der Flora), des Landschaftsbildes, sowie der traditionellen Bewirtschaftungsformen innerhalb des Perimeters. Eine genauere Auflistung der Ziele und der zu erhaltenden / zu fordemden Lebensrâume mit ihrer Flora und Fauna sind im Vorprojekt aufgelistet.
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Waldreservat Aletsch - Erweiterung 2018 Vereinbarung zwischen den WaldeigentOmern und der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
6. Pflichten der Waldeigentiimer 6.1 Dauer
Die Dauer der Vereinbarung wird an die bereits laufenden Waldreservats-Vertrâge angepasst. Demnach endet die Vertragsvereinbarung am 24.11.2060 und tritt rückwirkend auf den 24.11.2018 mit der Vertragsunterzeichnung der Burgergemeinde Naters in Kraft. Somit betrâgt die Vertragsdauer 42 Jahre. Die Vereinbarungsparteien sind angehalten, 5 Jahre vor Ablauf der obgenannten Vereinbarungsdauer die Bedingungen für eine Vereinbarungsverlângerung Oder ihren Willen zur Auflôsung der Vereinbarung bekanntzugeben. 6. 2 Leistungen der Waldeigentümer
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich innerhalb der Naturwaldreservatflâchen, die Wâlder ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen. Sie verzichtet nach Unterschrift der Vereinbarung für die Dauer des Vertrages auf jegliche forstliche Nutzung. Innerhalb der Sonderwaldreservatflâchen sind forstliche Nutzungen zur Fôrderung der Biodiversitât gemass den Flachenzielen der Dokumentation (Vorprojekt: Erweiterung Aletschwald 2018) môglich. Sâmtliche Eingriffe zur Fôrderung der Biodiversitât bedürfen der vorgângigen, schriftlichen Zustimmung der DWFL. Die Waldeigentümerin geht für die bezeichneten Flâchen keine Vereinbarungen und Dienstbarkeiten ein, welche den Zielen des Waldréservâtes widersprechen. Sie duldet sâmtliche Beschrânkungen ihrer Eigentums- und Nutzungsrechte, insofern diese der Zweckerfüllung des Waldreservats dienen. Die Umsetzung von Wasserkraft- und Bergbahnprojekten (gemâss Projektbericht) wird dutch das Waldreservat nicht eingeschrânkt. 6.3 Grundbucheintrag
Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass die DWFL innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Vereinbarung die notwendigen Massnahmen für den Eintrag im Grundbuch veranlasst, welcher die betroffenen Flâchen der Parzellen als „Naturwaldreservat“ oder „Sonderwaldreservat“ ausweist. Die Kosten der Eintragung werden vom Kanton übernommen. 6.4 Ausnahmen Von der Pflicht der Nichtbewirtschaftung der Walder kann in untenstehenden Fallen für phytosanitâre Massnahmen und Massnahmen zur Gewâhrleistung der Sicherheit abgesehen werden. Sâmtliche forstlichen Eingriffe sind der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft vorgângig zur Genehmigung zu unterbreiten. a. Sicherheitsholzerei und Unterhaltsarbeiten an bestehenden Infrastrukturen wie Strassen, Wege, Wasserleiten, Quellfassungen und dergleichen. b. Massnahmen zur Bekâmpfung von invasiven Neobiota. c. Notwendige phytosanitâre Massnahmen zum Schutz der.Bevoikerung sowie materieller Güter und. von an das Réservât angrenzenden Wâldern. d. Unterhalt von Bacheinhângen und Wasserlâufen gemâss Gesetzgebung über den Wasserbau. e. Im Faile eines Eteignisses von ausserordentlicher Tragweite sind Massnahmen zur Gewâhrleistung der Sicherheit der Bevôlkerung, sowie materieller Güter erlaubt. 6.5 Neobiota und Schadlinge
Die Bekâmpfung von Neobiota und Schâdlingen bleibt weiterhin Sache der Waldeigentümerin (Art. 20 kGWNg). Innerhalb des Waldreservatsperimeters hat der Kanton das Recht, Neobiota und Schadlinge aüf eigene Kosten zu bekâmpfen. Die Waldeigentümerin ist jeweils vorgângig zu informieren.
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Waldreservat Aletsch - Erweiterung 2018 Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienststelle fur Wald, Fiussbau und Landschaft
6.6 Jagd und Fischerei
Im Weiteren gelten im Waldreservat für die Ausübung der Jagd und Fischerei keine weiteren Einschrânkungen als die üblichen Bestimmungen der diesbezüglichen Jagd- und Fischereigesetzgebung. 6.7 Sbmmerungsweiden
Die innerhalb der Sonderwaldreservatsflache 8 liegenden Wyt- und Waldweiden (Sômmerungsweiden) müssen nicht mit einem Zaun von den Naturwaldreservatsflâchen abgerenzt werden. Die Abgrenzung ist durch die natürlich gegebene Gelandestruktur sichergestellt.
7. Leistungen der Vereinbarungspartner 7.1 Abgeltungspauschalen Die Waldeigentümerin duldet sâmtliche Beschrânkungen ihrer Eigentums- und Nutzungsrechte, insofern diese der Zweckerfüllung des Waldreservats dienen (siehe Kap. 5.2 der Vereinbarung). Sie verpflichtet sich ausserdem, kraft der ihnen vom Forstrecht übertragenen Aufgaben dafür zu sorgen, dass die genannten Nutzungsbeschrânkungen auch von Dritten eingehalten werden. Für nicht bestockbare Flâchen wie z.B. Felsen und Gewâsser erfolgt keine Entschâdigung. Daher wird die zur Abgeltung angerechnete Flache nach kantonalem Berechnungsschlüssel durch den grossen Flachenanteil an unbestockten Partien (z.B. Feis, Weideland) urn 33.2% verringert. Der Kanton verpflichtet sich nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung von folgenden, einmaligen pauschalen Abgeltungen:
Naturwaldflàchen: CHF 36.00 pro Hektare und Vereinbarungsjahr Sonderwaldflàchen: CHF 22.00 pro Hektare und Vereinbarungsjahr Anspruchsberechtigte Abgeltungsflachen [ha]
Abgeltung [CHF]
Naturwald
84.15
127'234.8
Sonderwald
177.4
163'917.60
Reservatflache
Total
291'152.40
Tabelle 2: Abgeltungsflachen pro Eigentiimer und Berechnung der Abgeltung liber 42 Jahre.
7.2 Zahlungsmodalitaten und Verwendung derMittel der Pauschalabgeltung
Der Kanton überweist der Waldeigentümerin nach Inkrafttreten der Vereinbarung die ihnen gemâss den oben erwahnten Ausführungen zustehende pauschale Abgeltung einmalig zu Beginn der Vertragsperiode. Die Waldeigentümerin überweisen die erhaltenen Betrage in ihren Forstreservefonds. Sie kbnnen über die Mittel gemass den geltenden Vorschriften verfügen (Art. 35 Abs. 2 kGWNg).
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Waldreservat Aletsch - Erweiterung 2018 Versinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienststeile für Wald, Flussbau und Landschaft
7.3 Eingriffe zur Forderung der Biodiversitat
Die Durchführung von Eingriffen zugunsten der Biodiversitâtsfôrderung im Sonderwaldreservat ist nicht Tei! der vorliegenden Vereinbarung. Die Massnahmenplanung und deren Finanzierung erfoigt im Rahmen von separaten Projekten.
8. Kontrolle, Aufsicht und Monitoring Die Waldeigentümerin hat auf ihrem Eigentum die Aufsicht über das Waldreservat gemâss forstlicher Gesetzgebung und den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Dienststeile für Wald, Flussbau und Landschaft übt eine Kontrollfunktion aus und prüft die Resultate hinsichtlich des Zwecks der Vereinbarung. Zudem ist es Sache des Kantons, alienfalls eine Erfolgskontrolle durchzuführen und die Erreichung der Wirkungsziele zu evaluieren. Die DWFL hat das Recht, Vereinbarungen mit Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu treffen, wobei die betroffene Waldeigentümerin jeweils vorgângig zu informieren ist. Die Waldeigentümerin duldet aile für die Kontrolle nôtigen Massnahmen und erteilt die verlangten Auskünfte.
9. Abanderung der Vereinbarung 9.1 Abanderung und Auflôsung der Vereinbarung
Die Abanderung Oder Auflôsung dieser Vereinbarung bedingt das Einverstândnis der Dienststeile für Wald, Flussbau und Landschaft und der Waldeigentümerin. Sie hat schriftlich und mit einer Begründung zu erfolgen. 9.2 Rückzahlung
Im Faile eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, deren Abanderung oder Auflôsung, kann die Dienststeile für Wald, Flussbau und Landschaft die Rückzahlung der Abgeltungen einfordern, wobei die bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden. Zu Unrecht bezogene Beitrâge sind dem Kanton vollstândig zurückzuerstatten. 9.3 Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren Kooperationsprinzip Die Vereinbarungsparteien
verpflichten sich im Sinne der Kooperation, jegliche Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, nach Môglichkeit friedlich beizulegen.
Verfahren Wenn eine Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, so erlâsst die DWFL eine Verwaltungsverfügung. Diese erfoigt nach vorgangiger Benachrichtigung der Vereinbarungspartner und unter Ansetzung eirier Frist. Gegen diese Verfügung kann beim Staatsrat Beschwerde gemâss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (WRG) eingereicht werden.
10. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch sâmtliche Parteien rückwirkend auf den 24.11.2018 in Kraft. 5
Waldreservat Aletsch - Erweiterung 2018 Vereinbarung zwischen den Waldeigentlimem und der Dienststelle fur Wald, Flussbau und Landschaft
Anhânge Anhanq 1: Projektperimeter mit Waldreservatflâchen (Sonder- und Naturwald) im Massstab 1:20'000 Anhanq 2.1:
Planausschnitt mit Parzellengrenzen und Waldreservat-Teilperimeter 1 im Massstab 1:8'000 Anhanq 2.2:
Planausschnitt mit Parzellengrenzen und Waldreservat-Teilperimeter 2 im Massstab 1:10'000
Unterschriften Staat Wallis
Departement ftir Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt Die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
Burgergemeinde Naters
Waldreservat Aletsch - Erweiterung 2018 Vereinbarung zwischen derWaldeigentiimerin und derDWFL
Anhang 1: Projektperimeter
Réservât mit Sonder- und Naturwald
1: 20'000
Datum: 29.06.2018
Waldreservat Aletsch
- Erweiterung 2018
Vereinbarung zwischen der Waldeigentllmerin und der DWFL
Anhang2.1:
Waldreservat-Teilperimeter 1 mît Parzellengrenzen
1:8'000
Legende
|
| AV-Liegenschaften
] Erweiterung Waldreservat Aletsch
1305,
Sonderwaldflâche
Naturwaldflàche Bestehende Waldreservate Minimale Eingriffe
>c Teilperimeter 1 _____
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1:8'000 Datum: 29.06.2018
Waldreservat Aletsch - Erweiterung 2018 Vereinbarung zwischen der Waldeigentümerin und derDWFL
Anhang 2.2:
Waldreservat-Teilperimeter 2 mit Parzellengrenzen 1:10'000
I
1
207,5^ 1677
1:10'000
1761,
Teilperîmeter 2 ' /। '
7
tO7^T
HùiiiLA I
f2!8U
îWîW
'2065.
Legende
| \1^2i
| AV-Liegenschaften
j Erweiterung Waldreservat Aletsch Sonderwaldflâche Naturwaldflâche
Bestehende Waldreservate Keine aktiven Eingriffe Minimale Eingriffe Datum: 29.06.2018