Staatsratsentscheid
Static forest boundary · Bellwald
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Commune
- Bellwald
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Apr 11, 2001
- In force since
- Jun 4, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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DER STAAT5RAT DES KANTONS WALLIS
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde 8ellwald.
A. EINGESEHEN
1.
Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) yom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) yom 30. November 1992;
2.
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Art. 2 des Forstgesetzes yom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff yom 28. April 1999 (Verordnung);
3.
Die Plane Nr. 8101z002-8101z007 betreffend die Grundbuchplàne Nr. 2-3-4, 6, 8, 9, 1316, 14-25 der Gemeinde Bellwald. Die ëffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt yom 7. Mai 1993;
4.
Die Einsprachen Nr. 1 bis 22;
5.
Den Bericht der Gemeinde Bellwald yom 29. August 2000;
6.
Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises 1yom 31. Mârz 1994;
7.
Den am 31. August 1994 homologierten Zonenplan der Gemeinde Bellwald;
8. ERWAGEND
1.
Gemëss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den
Waldbegriff ist der Staatsrat für die WaldfeststellUng zustândiq.
2
2.
Die Plane des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Bellwald an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.
3.
Die ôffentliche Auflage erfolgte gemass Amtsblatt vom 7. Mai 1993. Es sind 22 Einsprachen eingereicht worden. Alle Einsprecher bestreiten den Waldcharakter ihrer Parzellen und beantragen, diese in die Bauzone aufzunehmen. Den Einsprechern wurde anlasslich einer Begehung zusàtzlich das rechtliche Gehôr gewahrt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 12. Oktober 1993 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gutgeheissen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. lm Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaldcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen.
4.
Die Bestockungen wie sie im bereinigten Situationsplan 1:1000 vom 24. Januar 2001 abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemass Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt
C. ENTSCHEIDET
1.
Einspracheentscheid Parzellen Nr. 13 103 113 126 114 026 (Plan Nr. 8101z006) , Muttenz Der Einsprecher bezweifelt die Waldabgrenzung auf den obgenannten Parzellen. Es wurde zu viel ais Wald angegeben. Nach Besichtigung im Gelânde am 12. Oktober 1993 erklart sich Waldkataster und dessen Verpflockung einverstanden. Die Einsprache wird damit ais gegenstandslos abgeschrieben.
mit dem
Parzellen Nr. 3032, 3029 und 3028 (Plan Nr. 8101z002) , Bellwald Die Einsprecher machen geltend, dass im Waldkataster von 1982 kein Wald ausgeschieden worden sei und dass sie nach der neuen Situation der entsprechenden Baulandflâche beraubt würden. Da die Flache zum Teil intensiv landwirtschaftlich genutzt wurde, handelt es sich beim Bewuchs auf den Parzellen Nr. 3029 und 3028 teilweise nicht um Wald, sondern um Wiesland. Die entsprechende Flache zwischen den Vermessungspunkten Nr. 448 und 449 in Gutheissung der Einsprache und die am 3. September 1996 bewilligte Rodunqsflache auf der Parzelle Nr. 3028 werden aus dem Waldareal entlassen. Verwiesen wird auf den Situationsplan vom 1. Dezember 1993.
3
Die Waldabgrenzung auf der Parzelle Nr. 3032 bleibt unveràndert. Die diesbezüglich Einsprache wird abgewiesen.
Parzellen Nr. 4072, 4073 und 4076 (Plan Nr. 8101z002) , Visp Der Einsprecher macht geltend, dass die Walddeklaration der obgenannten Parzellen mit der gegebenen Situation nicht übereinstimme. Die Waldgrenze liege in diesen Parzellen südlicher und sei abzuandern. Die Einsprache betreffend die Parzellen Nr. 4072 und 4076 wird teilweise gutgeheissen, und zwar durch Entlassung der Flache zwischen den Vermessungspunkten 469 - 470 und 471 aus dem Waldareal gemass Vorschlag der Dienststelle. Verwiesen wird auf den Situationsplan vom 1. Dezember 1993. Bei der Bestockung auf den Parzelle Nr. 4073 handelt es sich um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. Die Einsprache wird voüumtanqlich abgewiesen.
Parzellen Nr. 902S, 90S8, 90S9 und 9090 (Plan Nr. 8101zOOS) Schweizerische Genossenschaft Familienherbergen Gelterkinden, vertreten durch Die Einsprecherin verlangt, dass die Parzellen Nrn. 9058, 9059 und 9090, die ais Bauland (W3) erworben wurden, auch weiterhin ais Bauland W3 eingezont bleiben. Bei der Bestockung auf den Parzellen Nr. 9025, 9058, 9059 und 9090 handelt es sich um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung (Art. 1 WaV). Die Einsprache wird demnach vollurnfânqlich abgewiesen.
Parzellen Nr. 9024, 90S3 und 90S6 (Plan Nr. 8001z00S) Pro Unter- und Mittel-Goms AG , Lax Die Einsprecherin macht geltend, dass die Parzellen Nr. 9024, 9053 und 9056 gemass homologiertem Zonenplan in der Sport und Bauzone liegen. Für die Parzelle Nr. 9053 sei eine Baubewilligung für die Erstellung von 15 Ferienhausern erteilt worden. Durch die Zuordnung dieser Parzellen in den Wald werde die Hauptaktivitât der Gesellschaft empfindlich gefahrdet. Sie ersucht, den besonderen Umstanden der Gesellschaft Rechnung zu tragen, da sie die bedeutendste touristische Infrastruktur in Bellwald anbiete. Die Einsprecherin verlangt, dass die Parzellen gemass Zonenplan in der Sport- bzw. in der Bauzone belassen werden. Die forstliche Bestockung ist nachgewiesenermassen vorhanden. Das Kriterium des Alters gilt nur für Einwuchsflachen und kann hier nicht angewandt werden. Es kënnen nur kleinere Korrekturen entsprechend der tatsâchlichen bzw. fehlenden Bestockung gemacht werden. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem die Flache zwischen den Vermessungspunkten 245 - 246 - 247 - 248 - 249 und 250 auf den Parzellen Nr. 9056 und 9023 aus dem Waldareal entlassen wird. Ausserdem wird eine Flache von ca. 700 m2, gelegen westlich der Vermessungspunkte Nr. 210 - 211 und 212 auf der Parzelle Nr. 9053 zu Nichtwald erklart. Verwiesen wird auf den Situationsplan vom 1. Dezember 1993.
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Die Waldgrenze wird auf der Parzelle Nr. 9053 nochmals abqeandert, indem am 13. Marz 2000 eine Rodungsbewilligung zur Verbesserung der Überbaubarkeit auf der Nachbarparzelle Nr. 6054 für eine Flache von 60 m2 erteilt wurde. Die von der Rodungsbewilligung betroffene Flache befindet sich zwischen den Vermessungspunkten 215 - 216 -217. Verwiesen wird auf die Rodungsbewilligung vom 13. Marz 2000.
Parzelle Nr. 9023 (Plan Nr. 8101z00S) , Reckingen ist an der Parzelle zur Halfte ais Eigentümer beteiligt. Der Einsprecher verlangt, dass die Waldabgrenzung auf der Parzelle Nr. 9023, die er seinerzeit von seinem Vater ais Bauland erworben hat und ihm bei der Erbteilung auch ais Bauland angerechnet wurde, zu überprüfen sei. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen indem die Flache zwischen den Vermessungspunkten 245 - 246 - 247 - 248 - 249 - 250 auf den Parzellen Nr.9023 und 9056 aus dem Waldareal entlassen wird. Ferner wird die an die Parzelle Nr. 9012 südlich angrenzende Flache im Umfang von ca. 1200 m2 zu Nichtwald erklârt, Verwiesen wird auf den Situationsplan vom 1. Dezember 1993. Der Waldcharakter der restlichen Flache wird von der Dienststelle für Wald und Landschaft bestatiqt und die Einsprache abgewiesen.
Parzelle Nr. 900S, 9037, 9048, 9066, 9060 (Plan Nr. 8101z00S) , Uster Die Einsprecher ais Besitzer der Parzelle Nr. 9005 verlangen, dass die Parzellen Nrn. 9037, 9048, 9066 und 9060 ais Wald zu bezeichnen und in den Waldfeststellungsplan aufgenommen werden, da der in diesen Parzellen bestehende Wald in seiner Konsistenz was Alter, Gesundheitszustand, Beschirmungsgrad und Bestockung der Flache anbelangt, ein absolut typischer, gesunder Gebirgswald sei. Die vom Begehren betroffenen Parzellen sind mit wenigen Einzelstammen bestockt. Sie weisen einen ungenügenden Beschirmungsgrad auf, um ais Wald im Sinne des Waldgesetzes (Art. 1 WaV) qualifiziert werden zu kônnen. Die mit einer dem Waldbegriff entsprechenden Bestockung bestückten Flâchen sind im aufgelegten Waldkataster richtig begrenzt und bleiben unverandert. Die Begehren um Aufnahme der Gesamttlâche der fraglichen Parzellen ins Waldareal werden abgewiesen.
Parzelle Nr. 9037 (Plan Nr. 8101 zOOS) Konsortium "Riti", vertreten durch Rechtsanwa lt Ignaz Mengis, Visp Der Einsprecher ist der Ansicht, dass eine vernünftige Ausscheidung von Wald und Bauland allen Parteien dienen kann, dies bedinge aber, dass am aufgelegten Plan Ànderungen vorgenommen würden. Die Waldflache würde kaum verringert, aber durch eine andere Linienwahl der Waldgrenze ein wenigstens beschrânktes Bauen ermôglicht. Die Abanderunq des Waldkatasters zugunsten des Einsprechers ist aus dem am 1. Dezember 1993 vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan ersichtlich.
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Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem die Flache zwischen den Vermessungspunkten 355 - 356 - 357 und 358 aus dem Waldareal entlassen wird. lm Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.
Parzelle Nr. 9028 und Nr. 9074 (Plan Nr. 8101z00S)
, Bürglen Der Einsprecher verlangt, dass die im Jahre 1975 vom Forstamt und den Behôrden erfolgten Waldzonenausscheidung anerkannt wird und die Waldgrenze im Bereich seines Grundstücks, wie damais festgelegt, mit der bestehenden Strasse Wilera - Skilift Gassen identisch festgelegt wird. Der Waldkataster wird gemass dem am 1. Dezember 1993 vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan zugunsten des Eigentümers abqeandert, indem durch teilweise Gutheissung der Einsprache die Flache zwischen den Vermessungspunkten 299 - 300 - 301 und 302 auf der Parzelle Nr. 9028 aus dem Waldareal entlassen wird. Das Begehren betreffend die Parzelle Nr. 9074 wird abgewiesen, da die Bestockung sarntliche Kriterien des Art .1 der Waldverordnung erfüllt.
Parzelle Nr. 9029 (Plan Nr. 8101z00S)
Bellwald Der Einsprecher macht geltend, dass die Waldgrenze auf weiter Strecke der Parzellengrenze entlanglaufe. Dadurch verliere er auf dieser Lange nach Information des Kantonsfôrsters 10 m Bauland (Verlust von Bauland wegen Nachbarparzelle). Der Waldkataster wurde nach Überprüfung der vorhandenen Bestockung gemass dem am 1. Dezember 1993 vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan abgeandert, indem in Gutheissung der Einsprache die Flache zwischen den Vermessungspunkten 299 - 300 - 301 und 302 aus dem Waldareal entlassen wird. lm Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.
Parzelle Nr. 13040 (Plan Nr. 8101z00G)
Zeneggen Die Einsprecherin ist der Ansicht, dass eine Waldzone mitten in der Bauzone nicht sinnvoll sei. Es werde inmitten der Bauzone eine billige Grünzone geschaffen. Der Boden sei wahrend 20 Jahren ais Bauland versteuert, aber nur landwirtschaftlich genutzt worden und werde nun wegen ein paar Baumen ohne Entschëdiqunq umgezont. Der Waldkataster wurde nach Überprüfung der vorhandenen Bestockung gemass dem am 1. Dezember 1993 vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan abqeandert, indem in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Flache im Umfang von ca. 30 m2 im Bereich der Vermessungspunkte 139 und 140 ais Nichtwald erklart wird.
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Parzelle Nr. 13 093 (Plan Nr. 8101zOOS) , Brig Der Einsprecher verlangt, die Waldgrenze zurückzuschieben. Beim Kauf dieser Parzelle verlief der Wald bis zur Grenze, der Rest war Wiese. Gemass Auskunft des Revierfërster Borter seien die auf der Flache gewachsenen Stauden kein Wald. Der Wald auf dieser Parzelle ist ein wichtiges Landschaftselement. Der Waldkataster wurde nach Überprüfung der vorhandenen Bestockung gemass dem am 1. Dezember 1993 vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan abgeandert, indem in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Flache von ca. 180 m2 zwischen den Vermessungspunkten 144 - 145 und 146 aus dem Waldareal entlassen wird.
Parzelle Nr. 8005 (Plan Nr. 8101z004) Ried-Brig Der Einsprecher macht geltend , dass es sich um eine Waldinsel handelt, die keine Schutzfunktion ausübt. Die aktuelle Waldabgrenzung würde faktisch zu einer materiellen Enteignung führen. Mit einem verminderten Waldabstand kënnte zumindest ein Teil des Grundstückes überbaut werden. Anlasslich der Ortsschau wurde die Waldabgrenzung gemass dem am 1. Dezember 1993 vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan abqeandert, indem die Flache zwischen den Vermessungspunkten 201 - 202 und 203 aus dem Waldareal entlassen wird. lm Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.
Parzelle Nr. 8109 und 8119 (Plan Nr. 8101z004) , Brig-Glis Der Einsprecher macht geltend, dass er diese Parzellen ais eingezontes Bauland erworben und ais solches behandelt hat. Er habe einzelne Parzellen von diesem einheitlichen Grundstück verkauft, welche von den jeweiligen Erwerbern aufgrund einer Baubewilligung von Gemeinde und Kanton überbaut wurden. Zudem habe er die nëtige Infrastruktur erstellen lassen. In dieser Zeit sei weder vom Kanton noch von der Standortgemeinde die Bauzonenqualltat in Frage gestellt worden. Er dürfe wohl darauf vertrauen, dass keine Ânderung der Zonenquaûtât und keine Feststellung der Waldqualitat erfolge, wenn sich auch nicht die tatsâchlichen Verhâltnisse auf den betroffenen Parzellen geandert hatten . Zudem erreichen die auf den Parzellen stehenden Baume und Baumgruppen nicht die Dichte eines Waldes. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem die Flache auf den Parzellen Nr. 8113, 8114,8117,8118 und 8119 zwischen den Vermessungspunkten 165 - 166 - 167 und 168; 169 - 170 und 171, 172 - 173 - 174 sowie 178 - 179 - 180 - 181 -182 -183 und 184 aus dem Waldareal entlassen werden. Am 10. Februar 1999 hat der Staatsrat die Rodung einer Flache von 677 m2 Waldareal auf den Parzellen Nr. 8116 - 8119 im Rahmen einer Wald/Baulandumlegung bewilligt. Die dadurch erfolgten Ânderungen der Waldgrenze im Bereich der Vermessungspunkte 171 172 - 174 - 175 - 176 - 178 und 184 wurden auf den Waldfeststellungsplanen angepasst.
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Parzelle Nr. 8011 (Plan Nr. 8101z004) , Visp Der Einsprecher macht geltend, dass sich die Parzelle beim Kauf in der Bauzone (Chaletzone) befand und dass für die Flache von 1570 m2 Baulandpreise bezahlt wurden. Bei der Bestockung auf der fraglichen Parzelle handelt es sich um Wald im Sinne von Art. 1 der Waldverordnung. Nach Feststellung der Dienststelle für Wald und Landschaft besteht kein Spielraum mehr, um die Waldgrenze abzuândern, Die Einsprache wird damit vollumfànqlich abgewiesen.
Parzelle Nr. 8140 (Plan Nr. 8101z004) , Vira TI Der Einsprecher macht geltend, dass die Parzelle Nr. 8140 ais Weide erworben wurde und weiterhin ais Weide eingezont bleiben 5011. Gernâss Auskunft der Gemeinde bildet die Grenze zwischen den Parzellen 8040 und 8010 die Baulinie. Ausserhalb der Bauzone wird keine definitive Waldabgrenzung notwendig. Die Bestockung im Bereich der fraglichen Parzelle entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemass Art. 2 WaG und Art. 1 WaV festgelegten Kriterien sowie der quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden. Die Einsprache wird damit ais gegenstandslos abgewiesen.
Parzellen Nrn. 8067/8068/8069/8070 (Plan Nr. 8101z004) (Parzelle Nr. 8067) (Parzelle Nr. 8068) (Parzelle Nr. 8069) (Parzelle Nr. 8070) Die Einsprache erfolge insoweit ais die Fertigstellung der 4 Chalets durch die Festlegung des Waldkatasters beeintrachtigt wird. Es handle sich um Baugebiet, welches nicht im Sinne des Waldgesetzes bestockt sei. Bei der fraglichen Bestockung handle es sich um Gebüsch und nicht um Wald. Die bestehenden Grundmauern bestimmen den derzeitig überbauten Boden. Forstdienst und Gemeinde sind mit der Fertigstellung der Hauser einverstanden. Die Einsprache wird gegenstandslos, weil die Waldfeststellung keinen Einfluss auf die Aufstockung der bestehenden Unterbauten hat. Parzelle Nr. 13 001 (Plan Nr. 8101z006) , Bellwald Der Einsprecher ist gegen die Umzonung der Bauzone zu Waldzone. Durch die unglücklichen Winkelverhaltnisse der Parzelle gemass Umzonung werde der Bau einiger Chalets verunmëglicht. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Die Flache zwischen den Vermessungspunkten 26 - 27 und 28 wird gemass dem yom Inspektor für Wald und Landschaft am 1. Dezember 1993 unterzeichneten Situationsplan 1:1000 aus dem Waldareal entlassen.
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Parzelle Nr. 13015 (Plan Nr. 8101z006) , Glis Der Einsprecher ist nicht einverstanden, dass diese in der Bauzone gelegene Weide zu Waldzone erklàrt werden solle. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Die Flache zwischen den Vermessungspunkten 26 - 27 und 28 wird gemass dem vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan 1:1000 aus dem Waldareal entlassen.
Parzelle Nr. 13 016 (Plan Nr. 8101z006) , Bellwald Der Einsprecher ist gegen die Umzonung der Bauzone zu Waldzone. Die Parzelle sei von der Urversammlung 1972 ais Bauland ausgeschieden worden. Plan und Reglement sind 1976 durch den Staatsrat homologiert worden und hatten somit Rechtskraft erhalten. Die Parzelle sei ais Bauland im Register eingetragen und er entrichte auch die Steuer auf den Schatzungspreis ais Bauland. Die Abânderunq des Waldkatasters nach Überprüfung der Bestockung ist auf dem am 1. Dezember 1993 vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan ersichtlich. Die Waldgrenzen wurden zugunsten des Eigentümers südlich der Verbindung der Vermessungspunkte Nr. 115 und 116, westlich der Punkte Nr. 127 - 128 und nërdlich der Punkte 124 und 125 abgeandert. Die Einsprache wird im obigen Sinne teilweise gutgeheissen.
Parzelle Nr. 13 017 (Plan Nr. 8101z006) Bellwald Der Einsprecher ist der Ansicht, dass eine Waldzone mitten in der Bauzone nicht sinnvoll sei. Es werde inmitten der Bauzone eine billige Grünzone geschaffen. Der Boden sei wahrend 20 Jahren ais Bauland versteuert, aber nur landwirtschaftlich genutzt worden und werde nun wegen ein paar Baumen ohne Entschàdiqunq umgezont. Die Abânderunq des Waldkatasters auf Parzelle Nr. 13016 gemass dem am 1. Dezember 1993 vom Inspektor für Wald und Landschaft unterzeichneten Situationsplan führt zu einer Verschiebung der Waldgrenze Richtung Norden im Bereich der Vermessungspunkte Nr. 124 und 125. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen.
Parzelle Nr. 9072 und 9017 (Plan Nr. 8001z005) und
, Brig-Glis
Die Einsprecher führen an, dass sie die fraglichen Parzellen ais Bauland zu Baulandpreisen erworben haben und da 55 sie durch die Neufestlegung der Waldgrenzen dieser Parzellen ais Bauland verlustig gehen. Da es sich gemass den Feststellungen des Forstdienstes bei der Bestockung um Wald im Sinne von Art .1 der WaV handelt, muss die Einsprache vollumfanqllch abgewiesen werden.
9
2.
3.
Waldfeststellung a)
Die in den Situationsplënen 1:1000 Nr. 8101z002-81 01z007 betreffend die Grundbuchplâne Nr. 2 -3- 4, 6, 8, 9, 13-16, 14-25 "Waldkataster der Gemeinde Bellwald" vom 24. Januar 2001 ais Wald bezeichneten und an die Sauzone angrenzenden Flachen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Jegliche lweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
c)
Jegliche lweckentfremdung der festgestellten Flachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone angrenzende Waldareal ist von der Gemeinde in lusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls nëtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. . lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flachen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
4.
Kosten Gemàss Artikel 88 ft. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:
5.
Gebühr Tuberkulosenmarke :
Fr. 510.Fr. 5.-
Total
Fr. 515.-
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Verëffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëftentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in 50 vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Handen hat.
10
6.
Erëffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erôffnet: a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemass separater Liste - Gemeinde 3997 Bellwald b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ôffentl icher Auflage in der Gemeinde.
7.
Mitteilung -
Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
DersI7J;tnZler:
Der Pr âsident:
"
\r--_
Jean-René Fournier
érôffnet und mitgeteilt
Sitten; am; 2O.
2001
DienststellB fOr Wald und La
' , .V
11. April 20 0 1 .
Roten