Entscheid Departement
Groundwater protection zones · Naters
Document
- Number
- 1
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Naters
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Feb 22, 2013
- In force since
- Oct 17, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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20130222_nate_decdp.pdfOpen in a new tab
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D&partement des transports, de l'‘&quipement et de l'environnement Departement für Verkehr, Bau und Umwelt
44%
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER FUSIONIERTEN GEMEINDEN NATERS, BIRGISCH UND Mund
(Quellen: MUNOOA, MUNO02, MUNO003, MUNO04, MUNO05, MUNOOS, MUN007 und Quellfassungen: MUN101, MUN201, MUN202, MUN203, MUN204, MUN205, MUN206, MUN310, MUNAO1, MUNA402, - BIR101)
Eingesehen:
- Die Gesuche vom 17, Dezember 2012 und 13. Dezember 2012 der Gemeinden Birgisch und Mund betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellen und Quellfassungen (Schutzzonenpläne vom 31. Oktober 2012 (Birgisch) und 19. September 2012 (Mund) und hydrogeologische Berichte mit den dazugehörigen Vorschriften vom 2. November 2012
: (Birgisch) und 5. November 2012 (Mund));
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- die öffentliche Auflage der Schutzzonenpläne vom 31. Oktober 2012 (Birgisch) und 19. September 2012 (Mund), der hydrogeologischen Berichte mit den dazugehörigen Vorschriften vom 2. November 2012 (Birgisch) und 5. November 2012 (Mund) im Amtsblatt Nr. 45 vom 9. November 2012, gegen welche keine Einsprachen erhoben wurden;
- die Stellungnahmen vom 17. Dezember 2012 und 13. Dezember 2012 der Gemeinden Birgisch und Mund;
- die .aktuellen Zonennutzungspläne der fusionierten Gemeinden 'Naters, Mund und Birgisch, homologiert durch den Staatsrat am 25. Juni 1997, 1. April 1993 und am 20. Januar 1993;
- die Art, 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art: 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28, Oktober 1998 (GSchV);
- den. Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen'vom 31. Januar 1996; "
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und‘ Entschädigungen - vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend:
Die Schutzzonen und Schutzzonenvorschriften der Gemeinde Naters wurden am 2, November Aun durch das DVBU genehmigt.
Die Fusion zwischen den Gemeinden Naters, Birgisch, und Mund ist seit dem 1. Januar 2013 „rechtskräftig.
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der genutzten Trinkwasserquellen und -fassungen der fusionierten Gemeinden Naters, Birgisch und Mund auf den ehemaligen Gemeindegebieten von Birgisch und Mund.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der fusionierten Gemeinden Naters, Birgisch und Mund.
Die Schutzzonenpläne und die Schutzmassnahmen der Schutzzonenvorschriften der Quellen: und Quellfassungen der fusionierten Gemeinden Naters, Mund und Birgisch erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Besonders zu beachten sind folgende Nutzungskonflikte mit den Schutzzonenvorschriften:
«im Einzugsgebiet der Quellen Alpe „Brischeru“ ist der Weidegang. der Schafe während der Sömmerungszeit in der Schutzzone S1 zu verhindern. (Synthesebericht Gemeinde Mund, S. 9, Ziff. 7) "
« Bei den ungefassten Quellen im Gredetschtal müssen die Fassung und die Brunnstube der.Quellen MUN 002-003 derart konzipiert werden, dass ein Konflikt mit den dortigen Schaffärrichen vermieden werden kann. Allenfalls ist eine Verschiebung der Schaffärriche ins Auge zu fassen. (Synthesebericht Gemeinde Mund, S. 9, Ziff. N.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG müssen die fusionierten Gemeinden Naters, . Birgisch und Mund für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. j
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,
Entscheidet
DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:
1. Die Schutzzonenpläne vom 31. Oktober 2012 (Birgisch) und 19. September 2012 (Mund) der Quellen und Quellfassungen (Massstab 1:10’000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom 2. November 2012 (Birgisch) und 5. November 2012 (Mund) werden . hiermit genehmigt. '
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
"3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in den Zonennutzungsplan der fusionierten Gemeinden Naters, Birgisch und Mund übertragen.
(Gemeinde Naters, Genehmigung dar Grundwasserschulzzonen der füsiierlen Gemeinden Naters, Bigisch und Mund _——n 218
Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein sölches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften der hydrogeologischen Berichte vom 2. November 2012 (Birgisch) und 5. November 2012 (Mund)) erfüllen.
Die fusionierten Gemeinden Naters, Birgisch und Mund überwachen die Umsetzung der in den '
Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende
Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
. 8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel :
Fr. 7.--) werden der Gemeinde Näters auferlegt. . we
Sitten, den 2.2 FEV, 2013
Jacques Melly Staatsrat
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung ‘Beschwerde beim Staatsrat
. eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte '
bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente
beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art, 48 VVRG).
Eröffnet am: 2.2 FEV. 2013
Verteiler
a) Zustellung: j « _ _Gemeindeverwaltung, 3904 Naters
b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung « Dienststelle für Landwirtschaft « _ Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Naters, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der tüslerten Gemeinden Naters, Birgisch und Mund °
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Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal