Departementsentscheid

Groundwater protection zones · Bettmeralp

Document

Number
0
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Bettmeralp
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Jun 20, 2006
In force since
Nov 21, 2019

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DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS

Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Betten

A. Eingesehen:

das Gesuch der Gemeinde Betten betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen BET 201-205, BET 301, BET 401, BET 501-502 welche die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Betten sicherstellen; dass die Fassungen der Quellen BET 201-205 und BET 501-502 auf dem Gebiet der Gemeinde Betten liegen; die Schutzzonen jedoch auf dem Gebiet der Gemeinden Betten und Riederalp (ehemals Ried-Mörel);

dass die Quellschutzzonen FIL-107-108, GOP-301-302, GRN 101, MAG 101-102 sowie LAX 201-202 teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Betten liegen;

das Projekt der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros ©. Schmid (Quellschutzzonen Betten, hydrogeologisches Dossier vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen, sowie die „Ergänzung zum Bericht Quellschutzzonen der Gemeinde Betten“ vom 12. Juni 2003);

dass das Verfahren mehrere Gemeinden betrifft und zu koordinieren ist;

die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 18 vom 29. April 2003;

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die Stellungnahme der Gemeinde Betten vom 7. April 2006;

Art. 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991;

Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998;

Art. 9 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998

die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL vom 2004;

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;

die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

-2-

Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976,

B. In Erwägung gezogen:

dass die erwähnten hydrogeologischen Berichte mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen entsprechen;

dass die heufige Situation der Verschmutzungsgefahren im Kataster aufgenommen ist; erwähnt sind besonders Strassen, Skipiste, Wanderwege, Fusspfäde, landwirtschaftliche Nutzungen, ev. Heizölumschläge, Gebäude mit Schmutzwasseranfal. Die detaillierten Schutz-zonenvorschriften mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls festgelegt (Schutzzonenvorschriften des Büros O. Schmid, Brig-Glis, vom Juni 2003, Beilage 2);

dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, sowohl private als auch öffentliche Parzellen betreffen;

dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem Nutzungsplan der Gemeinde Betten erfolgte;

auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,

C. Entschieden:

1. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen BET 201-205, BET 301, BET 401, BET 501-502, FIL 107-108, GOP 301-302, GRN 101, MAG 101-102 sowie LAX 201-202 sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Die vom Büro O. Schmid erstellten Unterlagen, namentlich das hydrogeologische Dossier „Quellschutzzonen Betten vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen, sowie die „Ergänzung zum Bericht „Quellschutzzonen der Gemeinde Betten vom 4. Dezember 1990“, sind Bestandteile des vorliegenden Entscheides.

2. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen BET 101 und BET 102 werden nicht genehmigt. Bis spätestens Dezember 2008 muss eine Ersatzlösung gefunden werden. Soweit die Quellen noch gebraucht werden, muss das folgende Analyseprogramm zur Kontrolle der Trinkwasserqualität des Quellwassers durchgeführt werden:

- Ebenfalls zweimal jährlich eine Untersuchung der bakteriologischen Qualität des Quellwassers.

- Alle 2 Monate die Analyse von Nitrat, Nitrit und Ammonium, die gute Indikatoren eine Verschmutzung.sind.

3. Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Betten eingetragen.

-3-

4. Die Nutzungsbeschränkungen wurden in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Betten übernommen.

5. Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten. j

6. Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

7. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat,

Sitten, den 0.06.2006 Jean-Jacques Rey-Bellet

F,

Staatsrat

LSI-Zustellung an: Gemeindeverwaltung 3991 Betten

am:

Kopie:

- Dienststelle für Umweltschutz

- Dienststelle für Raumplanung

- Gemeindeverwaltung 3987 Riederalp - _Gemeindeverwaltung 3994 Lax

- Gemeindeverwaltung 3993 Grengiols - Gemeindeverwaltung 3981 Martisberg - _ Gemeindeverwaltung 3983 Bister