Departementsentscheid
Groundwater protection zones · Binn
Document
- Number
- 1
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Binn
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Aug 18, 2014
- In force since
- Nov 4, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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20140818_binn_decdp.pdfOpen in a new tab
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Departement des transports, de !’&quipement et de lenvironnement Departement für Verkehr, Bau und Umwelt
Ar
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE BINN
(QUELLEN: BIN 101, BIN 201, BIN 301, BIN 401, BIN 501, BIN 601, BIN 701, BIN 801, BIN 901+902, BIN 1001+1002)
Eingesehen:
das Gesuch vom 24. Juni 2014 der Gemeinde Binn betreffend die Genehmigung der ! “ Grundwasserschutzzonen und -areale für die "Trinkwasserquellen und -Fassungen (Schutzzonenpläne, hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 19. Mai 2014 erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG);
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 21 vom 23: Mai 2014 (Schutzzonenpläne, hydrogeologischer Bericht Schutzzonenvorschriften vom 19. Mai 2014 des Büros Odilo Schmid & Partner AG), gegen welche gemäss Bestätigung der Gemeinde Binn vom 24. Juni 2014 keine Einsprachen erhoben
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wurden; die Stellungnahme der Gemeinde Binn vom 24. Juni 2014;
den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Binn, homologiert durch den Staatsrat am 7. September 1994;
die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24, "Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998-(GSchV);
die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
die Art. 3 Abs. 1, Art. 15 und 31 Abs. 3 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSch6);
den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28, März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
den Art, 4 des Reglements betreffend. das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996; j das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); .
das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- ‘oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend:
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserquellen und Quellfassungen der Gemeinde Binn auf dem Gemeindegebiet von Binn.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und Quellfassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die der Schutzzonenvorschriften sowie des hydrogeologischen Berichts ergänzt, respektive präzisiert.
Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 1.07.100 hat die Gemeinde‘ zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der " Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 1.07.101 bis 1.07.202). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltüngsrechtspflege (VVRG) geregelt (Art. 5 Abs. 2 Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996).
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht vom 19. Mai 2014 (Seite 18) sind folgende bestehende Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Binn zu beheben: '
e Durch die Quellschtuzzone S2 und S3 der Quelle BIN 201 führt eine wenig befahrenen Forststrasse, von welcher eih gewisses Gefahrenpotenzial für die Triikwasserqualität ausgeht.
_* Die Quellschutzzone S1 der Quelle BIN501 liegt in einem Feuchtgebiet in welchem auch Alpwirtschaft betrieben wird und daher die Quellschutzzone S1 grosszügig eingezäunt werden . sollte.
«: Bei der in der Quellschutzzone S3 der Quelle BIN501 liegenden Alphütte (Lee) ist die Abwasserentsorgung falls eine Versickerungsanlage besteht zu sanieren. Die Versickerung von Abwasser in den Quellschutzzonen ist verboten. Das Abwasser ist zu sammeln, abzuleiten und ausserhalb der Quellschutzzonen zu versickern.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Binn. .
Die Schutzzonenpläne vom 19. Mai 2014 und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom 19. Mai 2014 der Quellen und Quellfassungen von Binn erfüllen die rechtlichen und ' administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 15 kGSchG muss die Gemeinde Binn für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. i
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,
Entscheidet
DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:
4. .Die Schutzzonenpläne (Massstab 1:10'000) vom 19. Mai 2014 der Trinkwasserquellen und - Fassungen sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 19. Mai 2014 von Binn, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 19. Mai 2014 des Büros . - Odilo Schmid & Partner AG, werden hiermit genehmigt. j .
Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die‘ mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als Hinweis in die Zonenriutzungspläne der Gemeinde Binn zu übertragen. .
Gemeinde Binn, Genehmigung der Grundwasserschützzonen der Gemeinde Binn auf dem Gemeindegebiet von Binn ö 21/3
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. ö
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar. 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 5. Dezember 2012) erfüllt. .
6.. Die-Gemeinde Binn überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen .auf ihrem Gemeindegebiet. ‘Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende . Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Binn auferlegt.
Sitten, ven 9 8 ABU” 201%
Jacques Melly Staatsrat
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
‘
Eröffnetam: 1 8 AUT 2014
Verteiler :
“ a) Zustellung: ® __Gemeindeverwaltung, 3996 Binn,
b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft ®e _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen . Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Binn, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Binn auf dem Gemeindegebiet von Binn 3/3
Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal