Staatsratsentscheid

Static forest boundary · Bitsch

Document

Kind
Static forest boundary
Commune
Bitsch
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
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Adopted
Feb 5, 2003
In force since
Nov 18, 2019

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Text

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Bitseh.

A. EINGESEHEN

1.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2.

Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

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3.

Die Auszüge der GBV-Pläne Nr. 2, 3, 4, 5, 7, und 8 der Gemeinde Bitsch.

4.

Die öffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt Nr. 46 vom 15. November 1996;

5.

Die Einsprachen Nr. abis j;

6.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises I vom 13. September 2002;

7.

Den am 3. Juni 1992 homologierten Zonen plan der Gemeinde Bitsch;

B. ERWÄGEND

1.

Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.

2.

Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Bitsch an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3.

Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 15. November 1996. Es sind 10 Einsprachen eingereicht worden.

2

Den Einsprechern wurde anlässlich einer Begehung zusätzlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft In den Protokollen vom 21. Mai 1997 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gutgeheissen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. Im Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaidcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen. 4.

Einsprachebehandlung a)

Einsprache

(GBV Plan Nr. 3)

ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1493 und ersucht um Versetzung der Absteckung beim Fixpunkt 68, falls diese Absteckung mit der Festlegung der WaIdbegrenzung in Verbindung stehen sollte. Da sich diese Parzelle nicht im Bereich des Perimeters der Abgrenzung von Wald und Bauzone befindet, ist die Einsprache gegenstandslos und es ist darauf nicht einzutreten. b)

Einsprache

(GBV Plan Nr. 3)

Der Einsprecher ist Eigentümer der Parzelle Nr. 132 und beantragt den Wald am Rande der Bauzone an zwei Stellen zurückzuversetzen. Da die aus dem Waldareal zu entlassende Fläche Bestandteil eines Waldstreifens ist, dessen Bestockung älter ist als 20 Jahre und eine Fläche von mehr als 800 m2 Fläche aufweist, sind die Waldkriterien erfüllt. Die Einsprache ist abzuweisen. Falls eine Überbauung nicht ohne Gewährung eines verkürzten Waldabstandes möglich ist, kann der Gesuchsteller die Einräumung eines solchen anlässlich eines allfälligen Baugesuches beantragen. c)

Einsprache

(GBV Plan Nr. 3)

Der Einsprecher beantragt die Entlassung des ins Waldareal aufgenommenen Parzellenteils der Parzelle Nr. 1346 bei den Punkten 137 bis 139. Die Einsprache wird aufgrund der Tatsache, dass die Bestockung sämtliche WaIdbegriffskriterien (mind. 800 m2, 12 m Breite, Alter von 20 Jahren) erfüllt, abgewiesen. Falls eine Überbauung nicht ohne Gewährung eines verkürzten Walsabstandes möglich ist, kann der Gesuchsteller die Einräumung eines solchen anlässlich eines allfälligen Baugesuches beantragen. d)

Einsprache

und

(GBV Plan Nr. 4)

Die Einsprecher beantragen die Waldgrenze auf die Hausflucht der Parzelle Nr. 1216 zurück zu versetzen. Die Parzelle ist bereits überbaut und die Waldgrenze wurde den besonderen Umständen entsprechend zu Gunsten der Eigentümer grosszügig festgelegt. Die Bestockung erfüllt die Waldkriterien, die Einsprache ist abzuweisen. e)

Einsprache

(GBV Plan Nr. 2)

Die Einsprecherin Ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 59 und verlangt, dass der in den Waldkataster aufgenommene Parzellenteil aus dem Waldareal entlassen werde. Da die aus dem Waldareal zu entlassende Fläche Bestandteil eines Waldstreifens ist, dessen Bestockung ein Alter von über 20 Jahren und eine Fläche von mehr als 800 m2 aufweist, sind die Waldkriterien erfüllt, weshalb die Einsprache abzuweisen ist.

3

f)

Einsprache

(GBV Plan Nr, 7l

Die Einsprecherin Ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1372 in Oberried. Sie beantragt die Festlegung der Waldgrenze so, dass die Parzelle auf der Grundlage der Baugesetzgebung (Abstände gemäss Baugesetz) überbaut werden kann. Weil es sich bei der Bestockung auf der fraglichen Fläche um Einwuchs im Alter von weniger als 20 Jahren handelt, wird die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Waldgrenze bei Punkt 6 zurückversetzt auf die gerade Verbindung zwischen den Punkten 5 und 7. g)

Einsprache

und (GBV Plan Nr. 8)

Die Einsprecher beantragen die Waldgrenze im Bereich der Parzelle Nr. 803 entlang dem Weg, der vom .Underen Täl" bis zu den Gebäuden der Familie führt, zu ziehen. Da es sich bei der Bestockung in bezug auf Alter und Umfang unbestrittenermassen um Wald handelt, der die fragliche Parzelle ganz umfasst, kann den Begehren nicht entsprochen werden. h)

Einsprache , vertreten durch Advokat Felix Truffer, Furkastrasse 25, Postfach 143,3900 Brig (GBV-Plan Nr. 4) Der Einsprecher ist Eigentümer der Parzelle Nr. 219 und verlangt festzustellen, dass sich auf der Parzelle Nr. 219 kein Wald befindet und die Pläne entsprechend zu korrigieren sind. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich bei der Bestockung bloss um Sträucher handle und nicht um eigentlichen Wald. Entgegen der Behauptung des Einsprechers besteht die Bestockung aus Sträuchern und Waldbäumen. Die Bestockung ist flächendeckend. Die fragliche Parzelle ist ca. zur Hälfte bestockt. Dem Begehren kann nicht stattgegeben werden. Sollte der noch nicht überbaute Parzellenteil in der Bauzone ohne Gewährung eines verkürzten WaIdabstandes unüberbaubar werden, kann der Gesuchsteller anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens die Einräumung eines verkürzten Waldabstandes beantragen.

i)

Einsprache Holzbearbeitungs AG, 3982 Bitsch, vertreten durch (GBV-Plan Nr. 4)

, 3982 Bitsch

Die Einsprecherin macht in bezug auf die Parzelle Nr. 220 den Antrag, die Waldgrenze nach Norden bis auf die Parzellengrenze zu verschieben. Da es sich bei der Bestockung auf der Parzelle Nr. 220 sowohl in bezug auf das Alter und den Umfang um Wald handelt, was von der Einsprecherin nicht bestritten wird, handelt, kann den Begehren nicht stattgegeben werden. j)

Einsprache Die Einsprache von der Einsprachefrist mündlich.

(GBV-Nr. 4) betreffend die Parzelle Nr. 142 erfolgte nach Ablauf

Da die Einsprache als nicht form- und fristgerecht (mündlich und verspätet) bezeichnet werden muss, ist darauf nicht einzutreten. Es ist allerdings zu bemerken, dass die Einsprache auch eintretendenfalls hätte abgewiesen werden müssen, da es sich bei der Bestockung auf der angrenzenden Parzelle um Wald handelt.

5.

Die Bestockungen wie sie in den bereinigten Situationsplänen 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

4

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

2.

3.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplänen 1:1000 (GBV Nr. 2, 3, 4, 5, 7, und 8) "Waldkataster der Gemeinde Bitseh" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Wald gesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einspracheentscheid wird im Sinne von Punkt 4 a nicht eingetreten.

a)

Auf die Einsprache von

b)

Die Einsprache von

c)

Die Einsprache von

d)

Die Einsprache von sen.

e)

Die Einsprache von sen.

f)

Die Einsprache von wird im Sinne von Punkt 4 f teilweise gutgeheissen, indem die Waldgrenze bei Punkt 6 zurückversetzt wird auf die Verbindungslinie zwischen Punkt 5 und 7.

g)

und Die Einsprache von im Sinne von Punkt 4 gabgewiesen.

h)

Die Einsprache von von Punkt 4 habgewiesen.

i)

Die Einsprache Holzbearbeitungs AG, vertreten durch Punkt 4 i abgewiesen.

j)

Auf die Einsprache von

wird im Sinne von Punkt 4 b abgewiesen. wird im Sinne von Punkt 4 c abgewiesen. und

wird im Sinne von Punkt 4 d abgewiewird im Sinne von Punkt 4 e abgewie-

zuhanden

, wird

, vertreten durch Advokat Felix Truffer, wird im Sinne , wird im Sinne von

wird im Sinne von Punkt 4 j nicht eingetreten.

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Im Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemäss der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flächen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

5

4.

Kosten Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 Iit.b GTa r müssen die Koste n des Entscheides der Gemei nde wie folgt übertragen we rden:

5.

Fr. 510.--

Gebühr Tuberkulosenmarke :

Fr.

Total

Fr 515.--

5.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt millels Beschwerde beim Kanton sgerich t Wa llis, öffentlichrechtliche Abteilu ng, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerd e ist beim Kanton sgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellu ng des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfüg ung und die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, sowe it der Beschwerdeführer diese in Hände n hat.

6.

Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Land schaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemäss separater Liste - Gemeinde Bitsch, 3982 Bitsch b) durc h Publikation im Amtsbiall des Kanton s Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.

7.

Mitteilung -

Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verte ilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenh eiten

So entschieden im Staat srat zu Sillen, am 5. F ebr u a r 2003 .

Der Präsident:

'E'\I Eröffnet und mitgeteilt Sitten, sr" Dienststelle

10, Feb. 2003