Bau- und Zonenreglement Ausserberg

Ausserberg

Document

Number
BZR_AUS.2000
Commune
Ausserberg
Canton
Valais
Level
Communal
Adopted
Jan 12, 2000
In force since
Jan 12, 2000

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Gemeinde Au sserberg

Kanton Wallis

BAU- UND ZONENREGLEMENT AUSSERBERG Homologiert vom Staatsrat am 8. April 1998 Redaktionelle Änderungen homologiert vom Staatsrat am 12. Jan . 2000

Ausserberg, den 27 . Januar 2000

/

Inhaltsverzeichnis

1.

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

1

und

Geltungsbereich

1

Grundlagen

1

Art.

1

Zweck

Art.

2

Gesetzliche

Art.

3

Vollzug

1

Art.

4

Verantwortung

1

2.

PLANUNGSWESEN

2 •1

UND

-BEGRIFFE

2

PLANUNGSMITTEL

2

Art.

5

Reglemente

und

Pläne

Art.

6

Richtplan

Art.

7

Zonenplan

Art.

8

Erschliessungsplan

Verkehr

3

Art.

9

Erschliessungsplan

Versorgung

3

2 2

und

3

Art.

10

Fuss-

Art.

11

Übersicht

Art.

12

Quartierplan

4

Art.

13

Baulinienplan

4

2.2

BAUGEBIET

und

Nutzungsplan

Wanderwege über

UND

den

3

Stand

der

Erschliessung

ERSCHLIESSUNG

4

4

Art.

14

Siedlungsgebiet

4

Art.

15

Baugebiet

5

Art.

16

Baulanderschliessung

5

Art.

17

Basiserschliessung;

Art.

18

Bauten

2.3

STRASSEN,

auf

Detailerschliessung

unerschlossenem

BAULINIEN

UND

6

Gebiet

6

PARKIERUNG

6

Art.

19

Baulinien,Begriff

Art.

20

Bauverbotszone

zwischen

Art.

21

Vorspringende

Gebäudeteile

Art.

22

Rechtskraft

7

Art.

23

Parkierung

8

Art.

24

Ausfahrten

9

6

Baulinien

7 7

Art.

25

Garagenvorplätze

Art.

26

Privatstrassen

9

und

-wege

9

3.

BAUORDNUNGSWESEN

10

3.1

ORTS-

10

UND

LANDSCHAFTSSCHUTZ

Art.

27

Landschaftsschutzgebiete

10

Art.

28

Schutz

10

Art .

29

Gestaltung

von

Bauten

Art .

30

Schützenswerte

Bauten

Art .

31

Aussichtsschutz

11

Art.

32

Schutz

von

Wasserläufen

12

Art.

33

Schutz

des

Waldrandes

12

Art.

34

Orientierung

Art.

35

Baumaterialien

Art.

36

Dachneigung,

Art.

37

Kniestockgestaltung

13

Art.

38

Antennen

13

Art.

39

Umgebungsgestaltung

Art.

40

Einfriedungen,

3.2

des

Ortsbildes

und

und

11 11

Dachgestaltung

der

Bauten

12 12

Dachaufbauten

und

Anlagen

und

Vordächer

Reklameeinrichtungen

Stützmauern

BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN

13

14 und

Böschungen

14

14

Art.

41

Grenzabstand

14

Art.

42

Gebäudeabstand

15

Art.

43

Näherbaurecht

15

Art.

44

Grenzbaurecht

15

Art.

45

Niveaulinien

16

Art.

46

Baulinien

16

Art.

47

Gebäudelänge

16

Art.

48

Gewachsener

Art.

49

Gebäudehöhe

16

Art.

50

Fassadenhöhe

17

Art.

51

Höhenlage

Art .

52

Geschosszahl

17

Art.

53

Tiefbauten

17

Boden

der

Gebäude

16

17

Art.

54

Nebengebäude

17

Art.

55

Ausnützungsziffer

18

Art.

56

Ausnützungszuschlag

3.3

und

Nutzungsübertragung

SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

Art.

57

Sicherheit

Art.

58

Unterhalt

Art.

59

Baustellen,

Art.

60

Benützung

Art.

61

Feuerpolizei

Art.

62

Brandmauern

Art.

63

Dachwasser

Art .

64

Schneeräumung

3.4

und

18

20

Festigkeit

20 20

Bauarbeiten öffentlichen und

20

Grundes

Brandschutz

21 21 21

und

Schneefänger

22

22

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE

VORSCHRIFTEN

Anforderungen

22

Art.

65

Allgemeine

Art.

66

Immissionen

23

Art.

67

Lärmempfindlichkeitsstufen

23

Art.

68

Misthöfe

Art.

69

Isolation

Art.

70

Energiesparen

/

Art.

71

Geschosshöhe

Raumgrösse

Art.

72

Abstellräume

25

Art .

73

Kinderspielplätze

25

Art.

74

Sanitäre

26

Art.

75

Lüftungsanlagen

26

Art.

76

Umwelt-

26

Jauchegruben

und

24 24

Nutzung

von

und

Alternativenergie

Fensterfläche

Einrichtungen

Gewässerschutz

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

4.

22

25 25

27

5.

ZONENVORSCHRIFTEN

28

5.1

GEMEINSAME

28

VORSCHRIFTEN

Art.

77

Bauzonen

28

Art.

78

Zoneneinteilung

28

5.2

ZONENORDNUNG

29

Art.

79

Dorfzone

D

29

Art.

80

Dorfzone

D1

29

Art.

81

Dorferweiterungszone

30

Art.

82

Wohn-

Art.

83

Wohnzone

Art.

84

Ferienhauszone

Art.

85

Gewerbezone

Art.

86

Zone

für

gewerbliche

und

Art.

87

Zone

für

öffentliche

Bauten

Art.

88

Maiensässzone

Art.

89

Landwirtschaftszone

Art.

90

Rebbauzone

Art.

91

Landschaftsschutzzonen

3 6

Art.

92

Naturschutzzonen

36

Art.

93

Ufergehölz,

Art.

94

Wald/Baumbestand

37

Art.

95

Archäologische

37

5.3

ZONEN

und

MIT

Geschäftszone

WG

4

31

W3

32 FH

33 34 landwirtschaftliche

und

Anlagen

Stallbauten

öBöA

GL 34 35 35

(ohne

Rebbau)

36

(RB)

36

Feldgehöz

und

Hecken

(UFG)

37

Zone

38

RICHTPLANCHARAKTER

Art.

96

Verkehrsanlagen

38

Art.

97

Quellschutzzonen

38

Art.

98

Gefahrenzone

39

5 .4 BESONDERE VORSCHRIFTEN GRENZREGULIERUNG Art.

99

Art.

100

6.

FÜR

DIE

LANDUMLEGUNG

39

Grenzregulierung

UND

DIE 39

Landumlegung

SCHLUSS-

UND

40

40

STRAFBESTIMMUNGEN

Art.

101

Ausnahmebewilligungen

40

Art.

102

Altrechtliche

41

Art.

103

Gebühren

41

Art.

104

Bussen

41

Art.

105

Herstellung

Art.

106

Übergangsrecht

Bauten

des

gesetzmässigen

Zustandes

41 42

Art.

107

Inkrafttreten

42

1.

ALLGEMEINE

Art.

1

Zweck

BESTIMMUNGEN und

Geltungsbereich

Das vorliegende Baureglement soll eine zweckmässige Nutzung und geordnete Besiedlung de s gesamten Gemeindegebietes gewährleisten. Es regel t Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten.

Art.

2

Gesetzliche

Grundlagen

Das Regl ement stützt s i ch auf die einschlägigen eidgenössischen und kantonal en rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art.

3

Vollzug

Der Voll zug des Baureglementes und die Aufsicht über d as Bauwesen sind Sach e d e s Gemeinderates . Er erteilt die Baubewilligung unter Vorbehalt der Erteilung der Bewilligung durch die kantonalen In stanzen . Der Geme i n derat wähl t d ie Ba ukommission. Er legt deren Befugnisse fest. Die Baukommission bereitet die Beschlüs se des Gemeinderates vor und stellt di e sem Antrag. Sie vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und ist für die administrativen und technischen Belange des Bauwesens verantwortlich.

Art.

4

Verantwortung

Der Bauherr ist verantwortlich für die Einhaltung der Bauvorschriften und der rechtsgültigen Bauverfügungen des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission. Besteht d i e Bauherrschaft a u s mehreren Pers onen, haften d i e s e solid a r i s ch. Sie h abe n der Gemeinde ei nen f e derführenden Bauhe r r n schriftli ch b e k a n n t z u g e b en . Durch Ert eilen der Baubewilligung und durch Ausüben der Kontrollen übernehmen die Behörden keine Verantwortung, insbesondere für die Konstrukti on , Festigkeit oder Materialeignung.

2.

PLANUNGSWESEN UND

2.1

Planungsmittel

Art.

5

Reglemente und

-BEGRIFFE

Pläne

Die Planungsmittel der Gemeinde bestehen a u s folgende n Dokumenten, Plänen und Reglementen : Bericht der Or tsplanung Pl ä n e Richtplan Zonenplan Nutzungspl an Er s c h l i e s s u n g s - und Versorgungspläne Verkeh r Wasser Kanalisation Strom Pl a n über die Fuss- und Wanderwege Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung Nach Bed a r f Qua r t i e r p l äne oder Detailnutzungspl äne . S t r a s s e n - und Baulinien pläne Reglemente Ba u r e g l e me nt mit Zonenordnung und Zonenplan Kanalisationsreglement Wasserversor g ungsregleme nt Kehrichtreglement

Art.

6

Richtplan

De r Ri c htplan d i e n t als Grun d l age für kün f tige Entsch eide und Planungsa r be iten . Er legt in den Grundzügen Art und Ausmass der Nutzung des Bodens fest . Er enthält die Vorstellungen über die Entwicklung der Gemeinde innerhalb der nächsten 20 -25 Jahre und wird je nach Entwicklung den veränderten Verhältnissen angepasst. Insbesondere werden darin aufgeführt: Ang a ben über Schutz zonen der Landwirtschaft und d e r Siedlung Angaben über die land- und forstwirtschaftliche Eignung für eine Bebauung vorgesehene Fläche nach Art ihrer Nutzung wi chtigste Verkehrsanlagen Anl agen der Wasserversorgung und Abwa s serbeseitigung Flächen für ö ffentliche Bauten und Anlagen En twickl ungseta ppen des Siedlungsgebietes Der Richtplan bedeutet für die Gemeinde keine Verpflichtung und für die Eigentümer keine Beschränkung.

2

Art.

7

Zonenplan und Nutzungsp lan

Der Zonenplan scheidet das Baugebiet vom übrigen Gemeindegebiet. Er teilt Baugebiete in Zonen ein, legt Frei- und Grünflächen fest und bezeichnet die Landwirtschafts- und die Schutz zonen sowie indikativ die Gefahrenzonen. Der Nutzungsplan ordnet die Nutzung des gesamten Gemeindegebietes inkl. Alpweiden. Sie bilden integrierender und verbindlicher Bestandteil des Bau- und Zonenreglementes. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Zonenplan öffentlich aufgelegt, durch die Urversammlung genehmigt und durch den Staatsrat homologiert werden. Der rechtsgültige Zonenplan liegt auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur Einsicht auf. Er ist für jedermann verbindlich.

Art.

8

Erschliessungsplan Verkehr

Der Erschliessungsplan Verkehr enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die öffentlichen Parkplätze, Fuss- und Wanderwege. Er kann zusätzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. Der rechtsgültige und nachgeführte Erschliessungsplan Verkehr liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art.

9

Erschliessungsplan

Versorgung

Im Erschliessungsplan Versorgung sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt . Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der rechtsgültige und nachgeführte Erschliessungsplan Versorgung liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art.

10

Fuss-

und Wanderwege

a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: - die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. b) Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen der Genehmigung durch das Umwelt- und Raumplanungsdepartement. c) Die Gemeinde prüft Änderungsvorhaben und Ersatzrnassnahmen; sie ist zuständig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens. d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. 3

Art.

11

Übersicht

über

den

Stand

der

Erschliessung

Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, d ie aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger We iterfüh r u n g der bisher erbrachten Leistungen vorauss ichtlich innert f ü n f Jahren baure if gemacht werden können.

Art.

12

Quartierplan

In klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Möglichkeit Quartierpläne zu erstellen, um eine geordnete Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu erreichen. Der Quartierplan regelt die Überbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone und der Sonderbauzone. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend Organisation , den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschriften des Zonenplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den übrigen Fällen richtet sich da Verfahren nach Art. 33 ff kRPG. Bei Bedarf erlässt die Gemeinde Sondernutzungspläne namentlich den Detailnutzungsplan und den Quartierplan.

Art.

13

Baulinienplan

Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte Strassen, plät ze und Bahnlinien gebaut werden kann. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan vom Gemeinderat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat genehmigt wer den.

2.2

Art.

Baugebiet

14

und

Erschliessung

Siedlungsgebiet

Der Richtp lan legt neben anderen Bodennutzungen das Siedlungsgebiet fest. Al s Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werd e n , das sich zur Bebauung eignet und bereits weitgehend überbaut ist ode r in abs ehbarer zeit, längstens aber innert 10-15 Jahren s eit Er lass der Zonenordnung für die geordnete Bebauung benötigt wird und innert die ser Frist erschlossen werden kann . Die Bezeichnung des Siedlungsgebietes stellt eine generelle zielsetzung dar und bedeutet für die Gemeinde keine Verpflichtung und für die Bodeneigentümer vorläufig keinen Bebauungsanspruch. 4

Art.

15

Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt: a) In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können. b) In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert 15 Jahren benötigt und erschlossen werden. Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwähnten Zonen in eine Bauzone mit dem Erschliessungsstand, wie er unter Punkt a dargelegt wurde, können die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde übernommen werden, sofern die Anlagen den Plänen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.

Art.

16

Bau landerschliessung

Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung besteht nur, sofern das Grundstück genügend erschlossen ist, das heisst: nach Form, Grösse, Lage und Beschaffenheit für eine zonenmässige Überbauung geeignet ist und eine allfällig durchzuführende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht präjudiziert wird; alle Anlagen für den Verkehr (Strassen, Parkplätze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das öffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. die Stromzufuhr verkabelt ist;

sichergestellt

die Versorgung mit sichergestellt ist.

und

qualitativ

ausserhalb

der

einwandfreiem

Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplänen die Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG) .

Dorfzone

Trinkwasser Art

der

Bauzonen können nur erschlossen werden, wenn die Grenzwerte der Lärmschu tzverordnung (LSV) eingehal ten werden können. Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablösen (Art. 14 kRPG) .

5

Art.

17

Basiserschliessung;

Detailerschliessung

Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: Basiserschliessung Im Baugebiet ist sie Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für die Kanalisation erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Detailerschliessung Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu erleichtern, kann der Gemeinderat auf eigene Kosten einen Detailerschliessungsplan erstellen lassen. Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer.

Art.

18

Bauten

auf

unerschlossenem

Gebiet

In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fällen ein Baugesuch bewilligt werden: Zweckbauten von öffentlichem Interesse land- und forstwirtschaftliche Bauten standortbedingte Bauten bei provisorischen Bauten, sofern diese nicht länger als 2 Jahre bestehen bleiben. Die Abwässer müssen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechtes .

2.3

Art.

Strassen,

19

Baulinien

und

Parkierung

Baulinien,Begriff

Baulinien gibt es längs bestehenden und projektierten Strassen, Plätzen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Baulinien: Fakultative Baulinien dürfen von Gebäuden nicht überschritten werden. Wo solche nicht festgelegt sind, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Mindestens ist jedoch der kleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Garagenvorplätze. Auf obligatorische Baulinien muss gebaut werden . Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstösser und ist bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer anrechenbar. 6

Art.

20

Bauverbotszone

zwischen

Baulinien

Der Raum zwischen den Baulinien gilt als Bauverbotszone. In der Bauverbotszone dürfen weder über- noch unterirdische Gebäude er stellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsmöglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten, sofern keine Ver breiterung der bestehenden oder geplanten Strassen zu erwarten ist. Innerhalb der Bauverbotszone können Baubewilligungen erteilt werden für Stützmauern und Einfriedungen, offene Terrassen und Versorgungs leitungen. Die Ermächtigungen zu diesen Einrichtungen und An lagen werden jedoch nur auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicher heit es erfordert oder wenn innerhalb der Bauverbo tszone Landerwerb zur Strassenverbreitung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so müssen die erwähnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Ei gentümers entweder den neuen Verhältnissen angepasst oder entfernt werden. (Strassengesetz vom 2. Oktober 1991)

Art.

21

Vorspringende

Gebäudeteile

Ausladungen über die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen, Fenster- und Rolläden sind gestattet, sofern diese nicht auf das Gemeingut übergreifen. Die Ausladungen dürfen nicht mehr als 1.50 m betragen. Falls im Baulinien- oder Quartierplan Ausla-dungen in das Gemeingut gestattet sind, müssen diese mindestens 2 .50 m über dem Gehsteig- oder mind.4 .50 m über dem Fahrbahnboden angebracht sein .

Art.

22

Rechtskraft

Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer öffent lichen Auflage gemäss Strassengesetze vom 2. Oktober 1991 vom Staatsrat homologiert werden. Die rechtskräftigen Baulinienpläne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und dem Baudepartement und können dort eingesehen werden .

7

Art.

23

Parkierung

Bei Neubauten, grösseren Umbauten und wesentlichen Zweckänderungen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Gegen Eintragung des entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch können diese auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden, falls diese selbst für die eigenen Bedürfnisse genügend Parkplätze besitzt . Zur Verhinderung der nachträglichen Löschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Die Anzahl der Abstellplätze wird bestimmt durch die Stärke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhältnisse in dem betreffenden Quartier . Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: pro Wohnung pro zwei Gästezimmer elnes Beherbergungsbetriebes pro 10 m2 Bruttogeschossfläche oder je 5 Plätze eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen pro 25 - 40 m2 Bruttogeschossfläche von Geschäfts- und Gewerberäumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplätze und der allfälligen regionalen Bedeutung. Grundsätzlich muss für jedes Motorfahrzeug ein Abstellplatz auf privatem Boden nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen dienen dem Gemeinderat als Richtlinie zur Berechnung der nötigen Abstellplätze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner. Garagen sind so zu erstellen, dass davor ein Autoabstellplatz von 4 .00 m Tiefe möglich ist, ohne die Du r c h f a h r t zu anderen Garagen zu b e h i n d e r n . Vo r b e h a l t e n bleiben die Bestimmungen für Garagenvorplätze . Wenn die örtlichen Verhältnisse die Schaffung von Abstellflächen nicht erlauben, kann der Bauherr gegen Leistung einer entsprechenden Abfindungssumrne von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Einnahmen sind ausschliesslich für die Schaffung vermehrter öffentlicher Parkierungsmöglichkeiten zu verwenden. Die Höhe der Abfindungssumme pro Parkplatz beträgt einen Viertel des Bodenwertes im betreffenden Quartier und der Erstellungskosten, wobei für einen Abstellplatz 25 m2 angenommen werden Die Kosten liegen zwischen Fr. 6'000.- und Fr. 10'000.--. Vorbehalten bleibt das Strassengesetze vom 2. Oktober 1991.

8

Art.

24

Ausfahrten

Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr möglichst nicht behindert. Die Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung der Ausfahrtrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und in der Regel 15% nicht überschreiten. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes .

Art.

25

Garagenvorplätze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe, gemessen vom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen. Längs einer Nebenstrasse mit starkem Gefälle kann diese Distanz auf 4.00 m reduziert werden . Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art.

26

Privatstrassen

und

-wege

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich . Die Breite von Privatstrassen muss mindestens 3 m betragen. Je nach Länge und möglicher Belastung können grössere Breiten oder andere Massnahmen vom Geme i n derat verlangt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn über eine beste h ende Privatstrasse weitere Gebäude nachträgl ich erschlossen werden . Bestehende Privatstras sen können, sofern sie den Anforderungen der Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.

9

3•

BAUORDNUNGSWESEN

3.1

Orts-

Art .

27

und

Landschaftsschutz

Landschaftsschutzgebiete

Die Landschaftsschutzgebiete umfassen jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Freiflächen mit einem dauernden Bauverbot oder mi t Baubeschränkungen belegt werden können. Es gelten die kan tona len und e idgenössischen Bestimmungen.

Art.

28

Schutz

des

Ortsbildes

a)

In unmittelbarer Nähe geschützter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich.

b)

Bestehende Bauten sind so zu erhalten, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

c)

Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

d)

Neubauten in der Dorfzone müssen dunkel gestrichen werden (Holz), ausgenommen Lärch.

Bauvorhaben, die das Ort s - und Landschaftsbild beeinträchtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen .

10

Art.

29

Gestaltung

von

Bauten und Anlagen

Neu-, An -, Um- und Aufbauten, Renovationen, Terrainveränderungen, Einfriedungen, Reklamen und andere Einrichtungen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfügungen erlassen. Der Gemeinderat kann sich durch Fachleute beraten lassen . Diese Bestimmungen gehen den übrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist die Bewilligung zu verweigern, auch wenn im übrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für den Natur- und Heimatschutz. Art.

30

Schützenswerte

Bauten

Der Gemeinderat kann historisch und kunsthistorisch wertvolle Bauten oder Gebäudeanlagen als schützenswert bezeichnen. Für diese gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Erhaltung von Kunstgegenständen und historischen Denkmälern. Der Gemeinderat kann sich durch Fachleute beraten lassen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwürdigen Bauten fällt unter das Gesetz vom 28. November 1906 über die Erhaltung von Kunstgegenständen und historischen Denkmälern. Der Gemeinderat erstellt ein Inventar der schützenswerten Bauten und Gebäudeanlagen . Er kann für diese und für Bauten in ihrer Nachbarschaft Gestaltungsvorschriften erlassen. Für bauliche Veränderungen ist eine sorgfältige massstäbliche Eingliederung und eine Anpassung in Material und Farbe erforderlich. Innere Umbauten dürfen vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebäudes im historischen Sinn nicht beeinträchti gen.

Art.

31

Aussichtsschutz

Um der Öffentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten , kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstände die Situierung eines Gebäudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthöhe beschränken .

11

Art.

32

Schutz

von Wasserläufen

Wasserläufe und Wasserleitungen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentümers überdeckt oder umgeleitet werden. Einfriedungen von Wasserläufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Ausübung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind. Bäume und Sträucher entlang der Suonen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden . Der Unterhaltsdienst im bisher üblichen Rahmen ist gestattet. Die Ufervegetation ist gern. Art. 21 NHG umfassend geschützt.

Art.

33

Schutz

des

Waldrandes

Näher als in einer Ho riz ontaldistanz von 10 m von einer Waldung dürfen keine Bauten e r s t e l l t werden. Weitere forstpolizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten .

Art.

34

Orientierung

und

Dachgestaltung

der

Bauten

Die Orientierung und Dachgestaltung der Bauten ist dem Charakter des Quartiers anzupassen . Der Gemeinderat kann in baulich oder landschaftlich empfindlichen Gebieten entsprechende Verfügungen erlassen, insbesondere Zonen gleicher Orientierung der Bauten, gleicher Giebelrichtung und einheitlicher Bedachungsmaterialien bestimmen.

Art.

35

Baumaterialien

Im allgemeinen sind die ortsüblichen Baumaterialien anzuwenden. Die Baukommission kann betreffend der Holz- und Maueranteile an Gebäuden Vorschriften erlassen. Holzflächen (ausgenommen Lärch) sind mit dunklem Farbanstrich zu versehen; es können Farbmuster verlangt werden.

12

Art.

36

Dachneigung ,

Dachaufbauten

und

Vordächer

Bei Giebeldächern darf die Dachneigung das Mass von 50 % nicht über steigen. Innerhalb des Steinplattenperimeters Trogdorf, Tomigohüs und Niwärch sind für die Bedachung nur ortsübliche Naturschieferplatten gestattet. Jede Dachgestaltung soll eine ruhige Gesamtwirkung erzielen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind gestattet. Ihre Gesamt länge darf jedoch die Hälfte der Länge jeder Gebäudeseite nicht überschreiten. Der seitliche Abstand der Dachaufbauten bis zum Gebäude rand muss mindestens 2 m betragen. Die Aufbauten müssen in der Rege l mit dem gleichen Material wie das Dach gedeckt werden. Bei kleineren Dachaufbauten sind Ausnahmen von dieser Regel möglich. Das Dach der Mansardenfenster muss ein Mindestgefälle von 10% in der gleichen Richtung wie das Dachgefälle verlaufend aufweisen . Bei Minimalabständen darf das Vordach auf der gesamten Fassadenlänge 1 m nicht überschreiten; über Balkonen kann es bis 1.50 m Breite betragen.

Art.

37

Kniestockgestaltung

Bei Bauten, die die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhöhe ab Oberkante Estrichboden gemessen 0.8 m nicht überschreiten.

Art.

38

Antennen

und

Reklameeinrichtungen

Aussen - und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangs technisch notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. Mehrere dem gleichen zweck dienende Antennen auf demselben Gebäude sind unzulässig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken. In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche, äusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Ver kehrssicherheit gefährden. Eine Beeinträchtigung kann durch Grösse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringung an schützenswerten Bauten eintreten. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden . Satelitenempfangsanlagen sind nur als Gemeinschaftsanlagen zulässig. Auf dem Dach werden keine Satelitenemfangsanlagen gestattet. Dem Gemeinderat sind entsprechende Farbmuster zu unterbreiten. Die Farbe der Anlage hat sich der Umgebung anzupassen .

13

Art.

39

Umgebungsgestaltung

Der Gestaltung der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Jedes Baugesuch hat die Absichten des Bauherrn in dieser Hinsicht durch einen Umgebungsplan klar erkennen zu lassen, namentlich Gestaltung des Geländes, Zufahrt, Bepflanzung, Stützmauern und Einzäunung. Bei ungenügender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen.

Art.

40

Einfriedungen,

Stützmauern

und

Böschungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh kann nach Weisung des Gemeinderates eine Umzäunung erstellt werden, wenn di e s e das Landschaftsbi ld nicht beeinträchtigt . Einfriedungen über Wasserläufe jeder Art sind verboten. Zur Einfriedung von Grundstücken sind nach Möglichkeit Lebhäge zu verwenden . Einfri edungen und Mauern dürfen 1.20 m nur übersteigen, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden. Auf Stützmauern können den Durchblick nicht wesentlich behindernde Geländer von 1 m Höhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Höhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist. Vorbehalten bleiben Artikel 166 ff. des kantonalen Strassengesetzes. Böschungen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von höchstens 2:3 anzulegen. 3.2

Begriffserläuterungen

Art .

41

Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze. (siehe Abb. 1, Anhang) . Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebäudeseiten und der Rückfassade. grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnräume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Längsfassade eines Gebäudes. lässt sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebäudes sowie die topographische Lage zu berücksichtigen . Im Zweifel wird die Hauptfassade von der Gemeindebehörde bezeichnet. der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nich t unterschritten werden .

14

Über die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Hauseingänge, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1 .50 m mit einberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil 2.0 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhöhe, 3 .50 Firsthöhe und eine Grundfläche von weniger als 10 m2 aufweisen. gegenüber Strassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abstände. Für vorspringende Gebäudeteile auf öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art . 21. Tiefbauten, d.h . Anlagen, die den gewachsenen Boden nicht überragen (z .B. Öltanks), dürfen bis zur Eigentumsgrenze führen, sofern aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verändert wird.

Art.

42

Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebäudeabstand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn die Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. Der Gemeinderat kann für Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum min desten der Grenzabstand eingehalten werden .

Art.

43

Näherbaurecht

Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn können die Grenzabstände ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebäudeabstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vorn Gemeinderat zu genehmigen und zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Art.

44

Grenzbaurecht

Das Zusammenbauen über die Grenze ist bis zur höchstzulässigen Ge bäudelänge gestattet . In der Regel sollen die für den Grenzbau vorgesehenen Häuser gleichzeitig erstellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, müssen die Bauteile in sich vollständige Häuser sein und einen eigenen Giebel aufweisen. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.

15

Art.

45

Niveaulinien

Niveaulinien geben die Höhenlage der Strassenachse an.

Art.

46

Baulinien

Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der bestehenden und projektierten Strassen, plätzen und Bahnen einzuhalten sind.

Art.

47

Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die Entfernung zwischen den Aussenkanten des Hauptgebäudes. Wesentlich niedere Anbauten werden nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet. In der Regel soll eine Gebäudelänge 20 m nicht überschreiten. Ist eine Gebäudeseite länger als 20 m, erhöht sich der Grenzabstand auf beiden Längsseiten, und zwar um 1 /5 der Mehrlänge für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grössere Gebäude in der Länge und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.

Art.

48

Gewachsener

Boden

Der gewachsene Boden ist die Oberfläche des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Ausgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain als gewachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschüttungen, welche den umgebenden natürlichen Geländeverlauf nicht überragen, insofern sie Vertiefungen, Gräben und Mulden ausfüllen, können vom Gemeinderat als gewachsener Boden bezeichnet werden.

Art.

49

Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe wird gemessen ab der Höhe des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis auf die Oberkante der First für Satteldächer und bis auf die Oberkante Brüstung für Flachdächer oder Dächer mit niedrigem Gefälle . (siehe Abb. 2, Anhang). Bei gestaffelten Baukörpern wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten Baukörper separat berechnet. Abgrabungen für Garageneinfahrten werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet .

16

Art.

50

Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe wird gemessen vom gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Für Flachdächer oder für Dächer mit niedrigem Gefälle wird die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung gemessen. Die Fassadenhöhe ist auch für rückversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen. Die gegenüber der Fassade zurückversetzten Dachaufbauten (Kamine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukarnen usw.), die die Dachfläche um weniger als 3 m3 überragen, werden jedoch nicht angerechnet.

Art.

51

Höhenlage

der

Gebäude

Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder höchstens 1.50 m über der tiefsten oder höchstens 0.50 m über der höchsten Stelle des gewachsenen Terrains längs der Gebäudeaussenseite liegen. Kommt am Hang der Erdgeschossfussboden eines Gebäudes längs der Ge bäudeaussenseite höher als 3 m über dem tiefsten Punkt des gewachse nen oder, falls es tiefer liegt, des bearbeiteten Terrains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden.

Art.

52

Geschosszahl

(siehe Abb. 3, Anhang) Als Vollgeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss . Das Dach- oder das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn seine Bruttogeschossfläche mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt . Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenfläche aus dem natürlich gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Bauteile berechnet.

Art.

53

Tiefbauten

Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Boden nicht überragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten als Tiefbauten und können bis an die Eigenturnsgrenze gebaut werden.

Art.

54

Nebengebäude

Nebengebäude sind Bauten, die mit dem Hauptgebäude in wirtschaftlichem und räumlichem Zusammenhang stehen, ihm untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.

17

Art.

55

Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer "AZ" ist das Verhältnis der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude zur anrechenbaren Landfläche . Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen oder für diesen Zweck nutzbar sind . Nicht berücksichtigt werden : dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Räume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenräume, und Waschküchen, He izräume, Holz-, Kohlen- und Tankräume; Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Räume (Veranda, Erker, Gewächshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauernden Wohnen (ausserhalb beheizter Räume) oder für gewerbliche und berufliche Aktivitäten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht öffentlich zugänglich sind und keine Arbeitsplätze enthalten. Als Bruttogeschossfläche zählen in jedem Fall : Die Dachgeschosse mit einer Fertighöhe unter Sparren von mehr als 1.80 m; die Untergeschosse, die für das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind. Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche, der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone . Nicht zur anrechenbaren Parzellenfläche gehören: die bereits ausgenützen Flächen projektierte Verkehrsanlagen; Wälder, Gewässer und andere Grundstückteile, die aus offensichtlichen Gründen nicht überbaubar s ind . Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer, über das ganze Grundstück gemessen, eingehalten wird . Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnützungsziffer eines Grundstückes im Grundbuch angemerkt wird.

Art.

56

Ausnützungszuschlag

und

Nutzungsübertragung

Landflächen, die für öffentliche Nutzungen abgetreten werden, können für die Berechnung der Ausnützungsziffer bis zu 20 % der vom Gemeinwesen beanspruchten Grundstückfläche als anrechenbare Landflächen miteinbezogen werden.

18

Für Sondernutzungspläne wie Quartier- und Detailnutzungspläne, kann der Gemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtlösung, einen Ausnützungszuschlag von 0.1 gewähren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Richtlinen liegt, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von bis 0.1 gewähren. Die beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grunstückes auf die Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulässig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

19

3.3

Sicherheitsvorschriften

Art.

57

Sicherheit

und

Festigkeit

Bauten und Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sind allgemein nach den anerkann ten Regeln der Baukunde so zu erstellen bzw . umzubauen, dass sie d e n n otwendigen Erfordernissen der Sicherheit u n d Festigkeit ent s p r e chen . Massgebend sind neben allen e inschlägig en eidgenössischen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften der j e we i l s zuständigen Fachver bän d e sowie insbesondere die Weisungen u n d Ri chtlinien d e r Schwei z. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schwe iz . Ing e n i e u r - und Architektenverbandes (SIA). Der Gemeind e r a t kann im Zweifelsfalle die nötigen sta t ischen Berechn ungen u n d Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen .

Art.

58

Unterhalt

Jeder Li egenschaftsbesitzer und Verfügungsberechtigte von Bauten und Anlagen hat diese so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere und fremde s Eigentum gefährdet werden, noch die äussere Erscheinung zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die nötigen Sicherheitsmassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von Mängeln anordnen. Wird d i e Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kos t en des Eigentümers instandstellen oder abbrechen l a s s e n .

Art.

59

Baustellen,

Bauarbeiten

Be i Ausführung e n von Baua rbeiten aller Art sind die zum Schu t z e der Arbe ite r , Anwohn e r und Strassenbenützer erforderliche n Ma ssnahmen zu treffen. Di e s e Ma s s n a hrne n umfassen auch den Schutz vor erhebl ichen, vermeidbaren Belästigungen wie Baulärm, Staub und Ers chütterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Möglichkeiten . Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich . Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen und be sondere Sicherheitsmassnahrnen wie Bauzäune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen . Lärmerzeugende Bauarbeiten während der allgemein üblichen Ruhezeiten der Bevölkerung sowie Rarnrnarbeiten und Sprengungen sind bewilligungspfli chtig. Baustellen müssen verkehrssichere Zugänge und Zufahrten haben . Bäume s i nd weitgehend zu erhalten und während der Bauz e it zu schützen .

20

Art.

60

Benützung

öffentlichen

Grundes

Die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes für Baustelleninstallationen aller Art ist auf Gesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebühr zulässig . Er kann die vor Sicherheit und Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs notwendigen Auflagen machen. Im Bereich der Baustellen befindliche Plätze, Strassen und Trottoirs haben die Unternehmer in gutem, reinlichem Zustand zu erhalten. Öffentliche Anlagen wie Brunnen, Schieber, Hydranten, Wasserläufe müssen benutzbar, die Strassensignale sichtbar bleiben. Die zur Sicherheit aller Strassenbenützer und Passanten erforderlichen Abschrankungen und Fangdächer im Bereich von Gerüsten und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen. Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich und fachgerecht gemäss den Weisungen des Gemeinderates instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn .

Art.

61

Feuerpolizei

und

Brandschutz

Alle baulichen Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschlüssen entsprechen. Massgebend sind ferner die Wegleitungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten und die Normen des SIA. Der Gemeinderat erlässt die nötigen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.

Art.

62

Brandmauern

Brandmauern müssen erstel lt werden: zwischen zusammengebauten Häusern auf d e r Grundstückgrenze bei Reihenwohnbauten mindestens alle 2 5 m zwischen Gebäudeteilen, wenn in einern Teil feuergefährliche Stoffe gelagert werden, im andern Wohn- oder Arbeitsräume untergebracht sind auf Weisung des Feuerinspektorates bzw. der Gemeindefeuerkommission.

21

Art.

63

Dachwasser

und

Schneefänger

Niederschlagswasser ist von den Dächern mittels Rinnen und Abläufen in Sickergruben oder in die öffentlichen Bewässerungsanlagen abzuleiten. Das Ableiten von Meteorwasser in das öffentliche Kanalisationsnetz ist untersagt. Diese Bestimmung gilt auch für bestehende Bauten, die innert einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes den neuen Vorschriften anzupassen sind . Das Abtropfen des Wassers auch von äussersten Traufkanten ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern . Auf geneigten Dächern sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen . Für Schäden und Unfälle , die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen , haftet der Eigentümer.

Art.

64

Schneeräumung

Muss für die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuräumen. Die Räumung der Ein- und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen .

3.4

Gesundheitspolizeiliche

Art.

65

Allgemeine

Vorschriften

Anforderungen

Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen , namentlich in bezug auf Wärme- und Schalldämmung, Raumund Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit, sanitäre Einrichtungen und Gewässerschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie die jeweils gültigen Normen und Empfehlungen des SIA und der einschlägigen Fachverbände.

22

Art.

66

Immissionen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Nutzung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Wasser, Erschütterungen, u. dgl. Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Änderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn sie eine unzumutbare Belästigung erwarten lassen. Bei unzumutbarem Baulärm ist der Gemeinderat berechtigt, die nötigen Vorkehren zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.

Art.

67

Lärmempfindlichkeitsstufen

Gemäss Lärmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Lärmempfindlichkeitsstufen zugeordnet. In Nutzungszonen nach Art. 14ff des Bundesgesetzes über die Raumplanung und Art. 21 kRPG gelten gemäss LSV Art . 43 folgende Empfindlichkeitsstufen: a.

die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;

b.

die Empfindlichkeitsstufe 11 in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

c.

die Empfindlichkeitsstufe 111 in Zonen, l n denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

d.

die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.

23

Art.

68

Misthöfe

und

Jauchegruben

a)

Misthöfe und Jauchegruben müssen durch geeignete bauliche Mass nahmen undurchlässig gemacht werden. Neue Anlagen müssen mit einer undurchlässigen Mauer auf ihrer ganzen Höhe umgeben werden. Jauchegruben müssen zugedeckt werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen dürfen keine Gefahren für die Bevölkerung darstellen und müssen ausreichend eingefriedet und zugedeckt sein.

b)

Über e inzuhaltende Abstände bei Neuerstellung de r eventuellen Aufhebung solcher bestehender Anlagen in Wohnb e r e i c h e n entsche i det der Gemeinderat.

c)

Für Neuerstellungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen .

d)

Das Ableiten von Jauche auf die Strasse und auf fremde Grundstücke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten.

Art.

69

Isolation

Wohn- und Arbeitsräume müssen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall fachgerecht und gegen Temperatureinflüsse vorschriftsgerecht isoliert werden. Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn sie genügend ausgetrocknet sind. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind in der Regel zu unterkellern und dürfen sich nicht unter der Erdoberfläche befinden. Nicht unter kellerte Räume sind einwandfrei zu isolieren. In nicht vollständig freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zulässigen Geschosszahl gewerbliche Bauten nur zulässig unter der Voraussetzung, dass die gewerblich benützten Räume gegen die Einwirkungen von Feuchtigkeit und sonstige nachweisbar schädliche Einflüsse geschützt sind; eine genügende und einwandfreie Lüftung und Belichtung garantiert wird; es sich nicht um Betriebe handelt, deren Beschäftigte mehr oder weniger dauernd an einen festen Sitz oder Standort gebunden sind .

24

Art .

70

Energiesparen

/

Nutzung

von

Alternativenergie

Die Gebäude und die Enrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich be i Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind. Im übrigen ist das kantonale Energiespargesetz vom 11. März 1987 und die Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdrücklich gefördert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren auf Dächern ausserhalb des Dachplattenperimeters ist gestattet . Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.

Art.

71

Geschosshöhe

Raumgrösse

Fensterfläche

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, welche für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, müssen eine lichte Höhe von 2 .30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhöhe auf 2.10 m reduziert werden. Die Raumgrösse für Wohnbauten muss im Minimum den Grössenbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. Für Ferienhäuser kann von diesen Normen abgewichen werden . Die Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen.

Art.

72

Abstellräume

Bei Mehrfamilienhäusern von vier und mehr Wohnungen sind in der Nähe des Hauseingangs genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos und dgl. vorzusehen. Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie grösseren Überbauungen ist ein Kehricht -Container-Platz einzurichten.

Art.

73

Kinderspielplätze

Für Ein- und Mehrfamilienhäuser sind ausreichende Kinderspielplätze an besonnter und windgeschützter Lage abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll in der Regel 15% der gesamten Wohnfläche, mindestens aber 15 m2 pro Wohnung ausmachen . Spielplätze dürfen nicht gleichzeitig zu andern Zwecken dienen . Bei Gesamtarealüberbauungen sind die Kinderspielplätze möglichst als eine Anlage zusammenzufassen .

25

Art.

74

Sanitäre

Einrichtungen

Für jede Wohnung sind eigene sanitäre Anlagen zu erstellen (Toiletten, Badezimmer). Für Toiletten und Badezimmer ist die Lüftung mittels Schächten oder andern Ventilationsanlagen zulässig, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist . Bei Restaurants, öffentlichen Versammlungslokalen usw. sind für beide Geschlechter getrennte, über einen belüfteten Vorraum zugängliche Toiletten in genügender Anzahl zu erstellen . Verwiesen wird auf die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

Art.

75

Lüftungsanlagen

Ve ntilationsöffnungen dürfen auf der Strassenseite der Gebäude oder gegen einen öffentlichen Durchgang nicht tiefer als drei Meter über dem Boden angebracht werden. wirtschaften, Restaurants , Saalbauten und ähnliche Betriebe sind mit mechanischen Lüftungen einzurichten, die eine einwandfreie Lufterneuerung gewährleisten. Einschlägige Normen und Bestimmungen sind massgebend.

Art.

76

Umwelt-

und

Gewässerschutz

Die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind gemäss den kantonalen und eidgenössischen Vorschriften einzuhalten. Die mit Trinkwasser versorgten, aber noch nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Wohnbauten müssen über eine eigene Klärgrube verfügen.

26

4.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz (BauG) vom 8. 2. 1996 und der kantonalen Bauverordnung (BauV) vom 2. 10. 1996 .

27

5.

ZONENVORSCHRIFTEN

5.1

Gemeinsame

Art .

77

Vorschriften

Bauzonen

Bauzonen sind Teile des Baugebietes, für welche gleiche Vorschriften über Art und Grad der Nutzung gelten . Die Zonen regeln die Überbauung in bezug auf Zweckbestimmung, Bauweise, Geschosszahl, Gebäudehöhe, Grenzabstand, Ausnutzung und Material.

Art. a)

78

Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

Benennung

Abkürzung

Dorfzone Dorfzone Dl Dorferweiterungszone

D

Wohn- und Geschäftszone Wohnzone Ferienhauszone Gewerbezone Zone für gewerbliche und landwirtschaftliche Stallbauten Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Landwirtschaftszone (ohne Rebbau)

WG 4 W3

Maiensässzone Rebbauzone Ufergehölz Wald Archäologischen Zone Landschaftszone Naturschutzzone Verkehrsanlagen b)

Farbe

auf

Plan

G

braun braun/weiss braun/orange schraffiert hellrot orange blau violett/weiss

GL

violett/grau

öBöA LW1 LW2 MZ

grün dunkelgrün hellgrün braun/grün olivgrün Symbol/grün dunkelgrün Signet Perimeter Signet Signet gelb

Dl DE

FH

RB

UFG W

V

sowie in Zonen mit Richtplancharakter

Quellschutzzonen Gefahrenzone

G1 G2

Signet Raster dunkel Raster hell

28

5•2

Zonenordnung

Art.

79

Dorfzone

D

Nutzungsart:

Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Erstellung von Wohn- und Landwirtschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Förderung einer zweckmässigen Sanierung.

Ba uweise:

offen

Geschosszahl und Gebäudehöhe: den bestehenden oder umliegenden Gebäuden entsprechend, jedoch max. 3 Vollgeschosse und max. 11.50 m Höhe Grenzabstand:

1 /3 der Fassadenhöhe , aber mind . 3.00 m

Jede bauliche Veränderung hat sich in Höhe, Dachform Proportionen, Material und Farbe den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. Wertvolle alte Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die Anwendung einschlägiger Gesetze über den Schutz der Kulturdenkmäler bleibt vorbehalten. In besonderen Fällen kann die kantonale Baukommission, gestützt auf

Art. 12

des Beschlusse vom 15.5.1968 über die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstände, einen kleineren Abstand bewilligen, als dies die feuerpolizeilichen Bestimmungen vorsehen. Insbesondere kann sie mit dem Einverständnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben zu e iner wesentlichen Verbesserung gegenüber . einer reglementarischen Bauweise beiträgt. Es dürfen dabei jedoch keine nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebäude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebäude in der Baugruppe beizulegen. Die Artikel 27 und ff s"ind besonders zu berücksichtigen. Lärmempfindlichkeitstufe: II

Art.

80

Dor f zone

Dl

In der Dorfzone Dl ist die Eigenart der ursprünglichen Siedlungsstruktur zu erhalten und der Charakter der einfachen Gebäude soll wahrnehmbar und vorherrschend bleiben. Die vollständige Umnutzung von Gebäuden ist möglich. Bei Sanierungsmassnahmen sind Identität und ursprüngliches Volumen der Gebäude zu erhalten . Art und Ausrnass der Veränderung müssen sich nach verfügbarem bestehendem Bauvolumen richten. Neubauten sind nur ausnahmsweise Detailnutzungsplanes möglich.

über

das

Instrument

des

29

Die Infrastruktur darf nur einen auf das Notwendigste b e g r e n z t e Ausbaugrad aufweisen. Die äussere Erschliessung der Weil erzone ist genügend und sollte nicht weiter ausgebaut werden . Die innere Erschliessung ist in sanfter Art zu verbessern. Stromleitungen sind zu verkabeln. Die Wasserversorgung ist durch Private sicherzustellen . Die Abwasserbehandlung muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Lärmempfindlichkeitstufe : 11

Art.

81

Dorferweiterungszone

Nutzungsart :

Die Dorferweiterungszone umfasst Gebiete angrenzend an die erhaltenswerte Dorfstruktur. Sie is t f ü r die Erstellung von Wohnbauten sowie nichtstären des Gewerbe vorgesehen und dient zur Wahrung der erh a l tenswerten Eigenart des Dorfbildes.

Bauweise :

offen

Geschosszahl:

max. : 3 Vollgeschosse

Gebäudehähe:

max .: 11.50 m

Grenzabstand:

1 /3 der Fassadenhähe, mindestens aber 3 m

Ausnützungsziffer:

AZ: 0.6

Jede Baute hat sich in Konstruktion, Dachform, Proportionen, Material und Farbe den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen . Lärmimmissionen müssen die Grenzwerte gemäss USG/LSV einhalten. Lä rmempf i n d l i c h k e i t s t u f e: 11

30

Art.

82

Wohn -

und

Geschäftszone

WG

4

Nutzungsart :

für Wohn- und Geschäftshäuser, sowie für nichtstörendes Gewerbe bestimmt .

Bauweise :

offen, sowie doppel- oder dreiteilige Häusergruppen in Länge und Dachform gestaffelt, max. Gebäudelänge 18.00 m

Baurnaterial :

In ortsüblichen Materialien

Gesch ossz ahl:

max. 4 Vollgeschosse

Gebäudehöhe :

max. : 1 5 . 00 m

Grenzabständ e:

kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhöhe, mindestens aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen . Grosser Grenzabstand 70 % der Fassadenhöhe, mindestens aber 6.00 m.

Au s n ü t z u n g s z i f f e r:

AZ: 0.7

Lärmempfindlichke itstufe : 11 Lärmimmiss ionen müssen die Grenzwerte gemäss USG/LSV einhalten .

31

Art.

83

Wohnzon

W3

ANHANG ARTIKEL BAU- UND ZONEN REGLEMENT

Art. 83 Wohnzone W3 I Wohn- und Gewerbezone WG3

a)

al/gemeine Bestimmungen

Nutzungsart:

Die Zone ist für Wohnzwecke bestimmt, kleinere Gewerbebetriebe, die nicht stören, sind gestattet. In der Wohn- und Gewerbezone sind auch mässig störende Betriebe zugelassen.

Bauweise:

offen, sowie doppel- und dreiteilige Häusergruppen in Gebäudelänge und Dachform gestaffelt, max. Gebäudelänge 15 m

Baumaterial:

ortsübliche·Materialien

Geschosszahl :

max. 3 Vollgeschosse

Gebäudehöhe:

max. 11.50 m

Grenzabstände:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhöhe, mind. jedoch 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen grosser Grenzabstand: 70% der Fassadenhöhe, mind. jedoch 5.00 m

Ausnützung:

AZ = 0.5

Lärmempfindlichkeitsstufe: Wohnzone: ES rr / Wohn- und Gewerbezone: ES Irr Lärmimmissionen müssen die Grenzwerte gemäss USG/LSV einhalten.

b)

besondere Bestimmungen In der Zone W3 L ist aus Gründen der Topographie und des Landschaftsschutzes das Bauen verboten. Für die Berechnung der Ausnützungsziffer kann aber die in diese Zone fallende Grundstückfläche miteinbezogen werden. Höhe, Länge, Art und Weise der gewerblichen Bebauung werden vom Gemeinderat, unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen und privaten Interesses sowie der benachbarten Nutzungszone und der gewerblichen Erfordernisse, von Fall zu Fall festgesetzt. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen Baute und Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen.

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Der P äsident:

Der Gemeindesehr iber:

Chris oph Meichtry

Medard Heynen

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Art. a)

84

Ferienhauszone

FH

allgemeine Bemerkungen

Nutzungsart:

Diese Zone ist vorwiegend für Ferien-Wohnzwecke und eventuell für immissionsfreie Betriebe (wie Ateliers) etc. bestimmt.

Bauweise:

offen, sowie doppel- und dreiteilige Häusergrup pen in Gebäude länge und Dachform gestaffe lt, max . Gebäude länge 15 m.

Baumaterial:

In der Regel sol len die traditionellen Baumate rialien angewendet werden.

Geschosszahl:

zwei Vollgeschosse bei Gesamtarealüberbauungen entscheidet die Baubehörde über eine eventuelle Erhöhung der Geschosszahl.

Gebäudehöhe:

max. 10.00 m Ausnahmen bi lden Gesamtarealüberbauungen.

Grenzabstände:

Kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus ge messen. Grosser Grenzabstand 70% der Fassadenhöhe.

Ausnützung:

AZ = 0.4

Lärmempfindlichkeitstufe: 11 Lärmimmissionen müssen die Grenzwert e gemäss USG/LSV einhalten.

b)

besondere Bestimmungen In der Ferienhauszone FHQP darf nur im Rahmen eines Quartierplanes gebaut werden. Die einschlägigen Bestimmungen über das Quartierplanverfahren bleiben vorbehalten. In der Zone FHL ist aus Gründen der Topographie und des Landschaftsschutzes das Bauen verboten . Für die Berechnung der Ausnützungsziffer kann aber die in diese Zone fallenden Grundstück flächen miteinbezogen werden.

33

Art.

85

Gewerbezone

Nutzungsart:

störende Landwirtschafts - und Gewerbebetriebe sowie Kleinindustrien . Betriebszugehörige Wohnungen dürfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen .

Bauweise:

Höhe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vorn Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen und privaten Interesses sowie der nachbarlichen Wohnzone und der gewerbli chen und industriellen Erfordernisse von Fall zu Fall festgesetzt.

Als Grenzabstand gilt ein Drittel der Fas sadenhöhe, mindestens 3.00 m. Der Grenzabstand zu Nachbarwohnzonen b eträgt mindestens 10 .00 m. Die Umgebung u nd Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 86 Zone für

Stallbauten GL

gewerbliche

und

landwirtschaftliche

Nutzungsart:

Diese Zone ist für das Gewerbe und alle störenden Betriebe sowie auch landwirtschaftliche Stallbauten bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Überrnässige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt.

Geschosszahl:

max. 3 Vollgeschosse. Die Höhe des Sockelgeschosses kann vorn Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen und privaten Interesses und der gewerblichen Erfordernisse von Fall zu Fall festgelegt werden .

Grenzabstand:

Als Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe, mind . aber 3.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder Anlage. Der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erlassen.

Lärmempfindlichkeitstufe:

III

34

Art.

87

Zone

für

öffentliche

Bauten und Anlagen

öBöA

Nu tzungsart:

Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von öffentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport/Erholung), die im öffentlichen Interesse liegen . Jegliche private Überbauung ist untersagt.

Bauweise:

offen oder gestaffelt

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhöhe, mindestens aber 3.00 m

Lä r me mpfin d l i c h k e i t s t u f e : 11 / 111

Art.

88

Maiensässzone

Di e Ma ien sässzone (Voralpen , Weiden, Stafel) umfasst Land , das l andwir tschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevölkerung als Erholungsgebiet dient. Die Gebäulichkeiten in der Maiensässzone werden nicht ganzjährig benutzt . Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert, teilweise geändert oder wieder aufgebaut werden, wenn Umfang und Erscheinung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben . Dies ist bei Umbauten innerhalb des bestehenden Bauvolumens und bei der Zweckänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Fall. Jede bauliche Veränderung hat sich in Höhe, Dachform, Proportionen, Material und Farben den bestehenden Bauten weitgehend anzupassen und setzt die Wahrung des Gesamtortsbildes voraus. Neubauten können gemäss Art . 29 Detailnutzungplänen erstellt werden.

kRPG

nur

durch

Erlass

von

spezielle Überbauungsordnung Für die Maiensässzone wird eine erlassen . Für das Gebiet Leiggern und Raft und Salmufee gelten folgende Bestimmungen : Bauweise : Baumaterialien : Geschosszahl: Gebäudehöhe : Grenz abstand:

offen traditionelle Baumaterialien, Sockel in Mauer, Aufbau Holz Sockelgeschoss und ein Vollgeschoss max.: 8 .50 m 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 3 m

Die Erschliessungsund Versorgungsanlagen müssen von den Bauwilligen auf eigene Kosten gemäss den Bestimmungen der Gemeinde errichtet werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Maiensässzone ganzjährig offenzuhalten.

die

Zufahrt

in

d ie

Lärmempfindlichkeitstufe: 111

35

Art.

89

Landwirtschaftszone

(ohne

Rebbau)

Die Landwirtschaftszone LW 1 umfasst jene Gebiete, die für eine landwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind und die LW 2 , jene Flächen, deren landwirtschaftliche Nutzung im Gesamtinteresse liegt. In der Landwirtschaftszone sind in der Regel nur Bauten gestattet, die der Landwirtschaft dienen. Bestehende ehemalige landwirtschaftliche Ökonomiegebäude können einer anderen Nutzung, namentlich der Wohnnutzung zugeführt werden. Bei der Gestaltung von Umbauten ist auf die Eingliederung ins Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Lärmempfindlichkeitstufe : 111

Art.

90

Rebbauzone

(RB)

Die Rebbauzone umfasst Gebiete, die sich für den Rebbau gut eignen oder heute als Rebland genutzt werden. In der Rebbauzone sind in der Regel nur Gebäude gestattet, die dem Rebbau dienen. Die Mauern in den Reben sind in ortsüblichen Bruchsteinen auszuführen. Lärmempfindlichkeitstufe: 111

Art.

91

Landschaftsschutzzonen

Die Landschaftsschutzzone dient zur Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Landschaften. Innerhalb der Landschaftsschutzzonen sind Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie standortgebunden sind und wenn sie zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind . Entsprechende Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in die Landschaft zu integrieren. Das Fällen von Hecken und das Roden von geschützten Baumgruppen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung, wenn Ersatzpflanzungen von Bäumen der gleichen Art gesichert sind und den Eigentümern andernfalls unzumutbare Nachteile erwachsen würden.

Art.

92

Naturschutzzonen

Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z . B . En twässerungen, Bewässerungsanlagen und Geländerveränderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Gemeinderat kann zusätzliche Schutzverordnungen Gebiete erlassen , wenn dies für den Schutz und die Naturschutzzonen erforderlich ist.

für diese Pflege der

36

Art.

93

Ufergehölz,

Feldgehöz

und

Hecken

(UFG)

Ufergehölz an Flüssen, Bächen und Wasserleiten sowie Hecken Feldgehölze dürfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Entfernung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung zuständigen kantonalen Behörde .

Art.

94

und Die der

Wald/Baumbestand

Die im Zonenplan als Baumbestand definierten Flächen dürfen in Ihrer Gesamtheit nicht verringert werden . Für die definitive Waldfestlegung ist die Forstbehörde zuständig. Jede Waldrodung, auch innerhalb ausgeschiedener Zonen , bedarf einer Rodung s bewilligung d urch die Forstbehörde.

Art.

95

Archäologische

Zone

In der archäologischen Zone sind vor den Aushubarbeiten Sondierungen und Ausgrabungen erwünscht. Die Baugesuchsunterlagen in dieser Zone werden vorgängig der Dienststelle für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme unterbreitet. Die Dienststelle für Denkmalpflege und Archäologie entscheidet nach Rücksprache mit dem Gemeinderat innert der gesetzlichen Auflagefrist ob und in welchem Umfang Sondierungen angeordnet werden . Mehrkosten verursacht durch Sondierungen und Ausgrabungen gehen zu Lasten des Amtes für Archäologie.

37

5.3

Zonen

Art.

96

mit

Richtplancharakter

Verkehrsanlagen

Diese Zone umfasst bestehende und zukünftige öffentliche und private Verkehrs- und Parkierungsanlagen.

Art.

97

Quellschutzzonen

Die Quell- und Grundwasserschutzzone hat zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Die Schutzzone wird unterteilt in: •

Zone S I (Fassungsbereich) : Sie ist eingezäunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und Bauten sind verboten, nur der Bau für die nötigen Anlagen zur Fassung ist möglich.

•

Zone S 11 (engere Schutzzone) : Bauten und Anlagen sind verboten. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur möglich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt.

•

Zone S 111 (weitere Schutzzone) : Der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen möglich. Bauten für Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind möglich.

Innerhalb der Gewässerschutzzonen, der Gewässerschutzareale und der provisorischen Gewässerschutzzonen soll der Gesuchsteller mit einer Beurteilung den Beweis erbri ngen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im allgemeinen müssen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutz zonen mit den eidgenössischen Vorschriften zum Fassungsschutz übereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen) . Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

38

Art.

a)

98

Gefahrenzone

Gefahrenzone GI (Raster dunkel, rot) Die Gefahrenzonen GI sind Gebiete mit starker Lawinen- oder son stigen Überschüttungsgefahren. In diesen Gebieten dürfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich für den Auf enthalt von Menschen und Tieren eignen.

b)

Gefahrenzone G2 (Raster he ll, blau) Die Gefahrenzonen G2 sind Gebiete mit schwächerer Lawinen- oder Überschüttungsgefahr. Für Bauvorhaben in dieser Zone kann die Gemeindeverwaltung spezielle Vorschriften erlassen . Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von Bauten in dieser Zone anordnen. In allen diesen Fällen muss die Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren.

Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstückes und des Zuganges durch sichernde Massnahmen behoben sind.

5.4 Besondere Vorschriften Grenzregulierung

Art.

99

für

die

Landumlegung

und

die

Landumlegung

Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaf t für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckmässige Verwirklichung der Zonennutzungs pläne sicherzustellen . Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird lau t kant. RPG

Art. 17

das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a) b)

durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberfläche gehört oder durch Beschluss des Gemeinderates.

Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes über die Landumlegung.

39

Art.

100

Grenzregulierung

Die Grenzregu lierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Artike l 18 e ingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Das Verfahren richtet sich nach der kantona len Gesetzgebung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes über die Grenzregulierung.

6.

SCHLUSS-

Art.

101

UND STRAFBESTIMMUNGEN

Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere bauliche Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfer tigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Re glementes bewilligen. Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Härte führt; für Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse; für provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet werden. Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stützen. Die Kosten der Begutachtung können dem Auftragsteller überbunden werden. Anstösser- und Nachbarliegenschaften dürfen durch eine Ausnahmebe willigung nicht wesentlich stärker benachteiligt werden, als dies bei reglementsgemässer Bauweise zu erwarten wäre.

40

Art .

102

Altrechtliche

Bauten

Als altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Untergeordnete Volumenerhöhungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese für sich allein diesem Baureglement entsprechen, und die zusätzlichen Erfordernisse wie Ausnützungsziffer, Parkplätze erfüllt werden und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Baute nicht aufgehoben werden. Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, d ü r f e n grundsätzlich nur unterhalten werden. Änderungen der Zweckbe s timmung, innere Strukturverbesserungen und geringfügige äusserl i c h e Veränderungen sind gestattet, wenn die zusätzlichen Erforderni ss e e r f ü l l t werden und falls der Mehrwertrevers im Grundbuch zu Gunsten d e r Gemeinde eingetragen wird. Abbruchreife altrechtliche Bauten sind zu entfernen.

Art.

103

Gebühren

Für die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und für die Benützung von öffentlichem Eigentum sind Gebühren zu entrichten . Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt und vom Staatsrat genehmigt.

Art.

104

Bussen

Handlungen gegen die Vorschri f ten dieses Reglementes sowie gegen rechtskräftige Verfügungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat mit einer Bu s s e bis zu Fr. 100'00 0 .-- bestraft, unter Vorb eha l t derjenigen Fäll e, die dur ch di e k a nton a l e oder eidgenöss ische Gesetzgeb ung mit ein e r höheren Strafe b e l eg t we r d e n können . Die Übertretungen u nd di e Bu s s e n verjähren in 2 Jahren . Die Verfolgungsverjährung wird dur ch j e de Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjährung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf alle Fälle verjährt, wenn die Frist um die Hälfte überschritten ist.

Art.

105

Herstellung

des

gesetzmässigen

Zustandes

Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen rechtskräftige Verfügungen verstossen . Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der eingeräumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.

41

Art.

106

Übergangsrecht

Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.

Art.

107

Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden auf diesen Zeitpunkt sämtliche bisherigen Bestimmungen, die diesem Baureglement widersprechen, aufgehoben. Homologiert vom Staatsrat am 8 . April 1998 Redaktionelle Änderungen vom Gemeinderat genehmigt am 14. April 1999 Stellungnahmen der kant Dienststellen vom Gemeinderat berücksichtigt am 12 . Januar 2000 : _

Der SChre;iJ=rel: ~

~~~ Beda Theler /

Redaktionelle Änderungen homologiert vom Staatsrat am 12 . Januar 2000 .

42

•

Grenzabstand

Abb.: 1

Art. 41 GBR

•

Höhen am Satteldach

Abb.: 2

Art. 49 GBR

Firslplelle

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Gewachs!Oes Terrain oder lielertlegE!nder Ferligboden

EWch'1 Garage

Höhen am Flachdach

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Geschosse (Satteldach)

Abb.: 3

Art. 52 GBR

VotlgeschosS Ialls ~ BruttlJOriChoss~c.r- -

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Teilrevision des BZR - 2002

Art. 91 bis Landschaftschutzgebiet Baltschiedertal (VAEW) Das Schutzgebiet Baltschiedertal (VAEW) ist vor allen Veränderungen zu schützen, welche seine nationale Bedeutung schmälern. Insbesondere sind nicht zulässig: die utzung der Wasserkraft: das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art , wie künstliche Terrainveränderungen; Materialabbau; Deponien, Ablagerungen; Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. Bestehende, rechtsmässig erstellte Bauten und Anlagen dürfen weiterhin genutzt, unterhalten und erneuert werden, das gilt namentlich für die Trinkwasserturbinierungsanlage sowie für die .I Bewässerungsleitungen und die Quellen der Gemeinde Ausserberg im Balschiedertal. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Nutzung der Quellfassungen gemäss utzungsplan der Gemeinde Ausserberg (homologiert am 8. April 1998) sind, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Dafür nötige Neubauten sind zulässig, sofern der Bedürfnissnachweis erbracht wird. Falls die nationale Bedeutung des Schutzgebietes durch die Trinkwassernutzung jedoch eine wesentliche Schmälerung erfährt, behält sich die schweizerische Eidgenossenschaft den Rücktritt vom Vertrag vor. Allfällige Revitalisierungsrnassnahmen sind möglich. Vorbehalten bleiben bahnbauliche oder notwendige - betriebliche Massnahrnen der BLS Lötschbergbahn AG oder ihrer Rechtsnachfolger sowie ein Ausbau der Bahnanlagen Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und Fischerei sind, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen gewährleistet. Hingegen dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Wanderwege angelegt werden; neue Wanderwege dürfen nur unter Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und Landeplätze von Trend- Flugsportarten sowie das maschinelle Präparieren von Langlaufloipen sind nicht zulässig.

Ausserberg, 26. Juni 2002

Teilrevision des BZR - 2010

ANHANG Artikel Bau- und Zonenreglement

Art. 83 Wohnzone W3 / Wohn- und Gewerbezone WG3

a)

allgemeine Bestimmungen

Nutzungsart:

Die Zone ist fur Wohnzwecke bestimmt, kleinere Gewerbebetriebe, die nicht storen, sind gestattet. In der Wohn- und Gewerbezone sind auch massig storende Betriebe zugelassen.

Bauweise:

offen, sowie doppel- und dreiteilige Hausergruppen in Gebaudelange und Dachform gestaffelt, max. Gebaudelange 15 m

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Baumaterial:

ortsubliche Materialien

Geschosszahl:

max. 3 Vollgeschosse

Gebaudehohe:

max. 11.50 m

Grenzabstande:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, mind, jedoch 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen grosser Grenzabstand: 70% der Fassadenhohe, mind, jedoch 5.00 m

Ausnutzung:

AZ = 0.5

Larmempfindlichkeitsstufe: Wohnzone: ES II / Wohn- und Gewerbezone: ES III Larmimmissionen mussen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten. b)

besondere Bestimmungen

In der Zone W3 L ist aus Griinden der Topographie und des Landschaftsschutzes das Bauen verboten. Fur die Berechnung der Ausnutzungsziffer kann aber die in diese Zone fallende Grundstiickflache miteinbezogen werden. Hohe, Lange, Art und Weise der gewerblichen Bebauung werden vom Gemeinderat, unter gebiihrender Beriicksichtigung des offentlichen und privaten Interesses sowie der benachbarten Nutzungszone und der gewerblichen Erfordernisse, von Fall zu Fall festgesetzt. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen Baute und Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Vom Staatsrate genehmigt In der 8’tzungvom...

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e hde'JCerwaltung Ausserberg

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Teilrevision Wohnzone W3

Der Prasident:

Der Gemeindeschr;iber:

Chris oph Meichtry

Medard Heynen

Seite 6