Bau- und Zonenreglement Bister
Bister
Document
- Number
- BZR_BIS.2011
- Commune
- Bister
- Canton
- Valais
- Level
- Communal
- Authority
- Administration communale
- Adopted
- Nov 29, 2011
- In force since
- Nov 29, 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
Bau- und Zonenreglement (GBR) Bister Homologation
angenommen durch die Urversammlung am 26. September 2010 Der Prâsloent:
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28. November 2011 Michlig + Partner GmbH, Raumplaner und Umweltfachleute, 3904 Naters
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Geme inde Bister Bau- und Zonenreglement (GBR)
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
1.
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
4
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
4
Art. 2 Zweck
4
Art. 3 Zustandigkeit, Vollzug
4
Art. 4 Verantwortung
4
Il.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
5
Art. 5 Recht auf Baubewilligung
5
Art. 6 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
5
Art. 7 Ànderungen von Bauten und Anlagen
6
Art. 8 Form des Baugesuches
6
Art. 9 Inhalt des Baugesuches
7
Art. 10 Form des Situationsplanes
7
Art. 11 Inhalt des Situationsplanes
7
Art. 12 Inhalt der Projektplâne
8
170 more articles
Art. 13 Besondere Unterlagen
8
Art. 14 Prüfung durch die Gemeinde
9
Art. 15 Ôffentliche Planauflage, Baugespann
9
Art. 16 Einsprache gegen das Baugesuch
10
Art. 17 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
10
Art. 18 Entscheid über das Baugesuch
10
Art. 19 Baubeschwerde
11
Art. 20 Geltung der Baubewilligung
11
Art. 21 Baubeginn
12
Art. 22 Projektanderungen 1 Zusatzbewilligung
12
Art. 23 Baukontrolle
12
III. PLANUNGSMITTEL
14
Art. 24 Reglemente und Plane
14
Art. 25 Zonennutzungsplan und Nutzungsplan
14
Art. 26 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
15
Art. 27 Fuss- und Wanderwege
15
Art. 28 Übersicht über den Stand der Erschliessung
15
Art. 29 Sondernutzunqsplâne
15
Art. 30 Planungszone
16
IV. BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
17
Art. 31 Grenzabstand
17
Art. 32 Gebâudeabstanc
18
Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht
19
Art. 34 Gebaudel ënqe, Mehrlangenzuschlag
19
Art. 35 Gewachsener Boden
19
Art. 36 Gebaudehôhe
20
Art. 37 Geschosszahll VolIgeschoss
21
Art. 38 Kellergeschoss
22
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Seite 2
Art. 39 Ausnutzungsziffer
22
Art. 40 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
23
Art. 41 Ausnutzungsregister
24
V. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
25
Art. 42 Baugebiet
25
Art. 43 Baulanderschliessung
25
Art. 44 Erschliessungsgrad
26
Art. 45 Landumlegung und Grenzregulierung
Unterhalt der Bauten/Bauarbeiten
26 27
Benützung des ëffentlichen Grundes
27
Art. 48 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
27
Art. 49 Schneeraumung
27
Art. 50 Feuerpolizei
28
Art. 51 Behindertengerechtes Bauen
28
Art. 52 Kinderspielplatze
28
Art. 53 Immissionen
Art. 54 Energiesparmassnahmen
28
Art. 55 Einstellrâume
29
Art. 56 Geschosshëhe, Boden, Fenstertlachen
29
Art. 57 Düngereinrichtungen
29
Art. 58 Schutz des Ortsbildes
30
Art. 59 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte
30
Art. 60 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
30
Art. 61 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
30
Art. 62 Fensterëffnungen
31
Art. 63 Antennen und Reklameeinrichtungen
31
Art. 64 Einfriedungen, Stützmauern, Bëschungen, Aufschüttungen und Erdarbeiten
31
Art. 65 Schutz von Wasserlaufen
32
Art. 66 Baulinienplan
34
Art. 67 Vorspringende Gebâudeteile
34
Art. 68 Parkierung
35
Art. 69 Ausfahrten, Garagenvorplatze
35
Art. 70 Private Strassen und Wege
36
Art. 71 Zoneneinteilung
37
Art. 72 Dorfzone O
38
Art. 73 Wohn- und Ferienhauszone FH, FH OP
38
Art. 74 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen
39
Art. 75 Verkehrszone
39
Art. 76 Landwirtschaftszonen, Brachland
39
Art. 77
Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen
Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
40 40
Art. 79 Erhaltungszone
41
Art. 80 Archëoloqische Schutzzonen
41
Art. 81 Übriges Gemeindegebiet
41
Art. 82 Schutzzone/Freihaltezone
41
Art. 83 Schutz von Hecken 1 Feldgehëlzen
41
Art. 46
Art. 47 '"
28
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Art. 84
Art. 85 Art . 86
Seite 3
Schutz des Waldareals und der Baumbest ânde
41
Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich Naturgefahrenzonen (Anhang)
42 42
VII. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
43
Art . 87
Ausnahmebewilligungen
43
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Art. 91
Art. 92 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau / Altrechtliche Bauten
Gebühren Bussen Verjahrunq Inkrafttreten
43 43 43 44 44
ANHANG Anhang 1 .Vorschrttten Naturgefahrenzonen"
45
ABBILDUNGEN Abb . 1 Grenzabstand in Abhangigkeit der Fassadenhëhe Abb. 2 Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen Abb. 3 Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen grësser ais 1.50 m Abb. 4 Grenz- und Gebâudeabstand Abb. 5 Ungleiche Grenzabstânde Abb. 6 Gebaudehôhe abgetragen Abb . 7 Gebëudeh ôhe, Terrain aufgetragen Abb. 8 Hëhen am Flachdach Abb. 9 Hëhen am Satteldach Abb. 10 Gebëudehëhe, Terrain gestaffelt.. Abb. 11 Geschosse (Satteldach) Abb. 12 Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001 ): Abb. 13 Lichtraumprofil wenn Strassengrenze = Baulinie (Art. 207 SG)
17 17 18 18 19 20 20 20 21 21 22 32 35
Gemeinde Bister Bau- und Zonenreglement (GBR)
1.
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GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Vorschriften sind anwendbar für aile bewilligungspflichtigen Bauten , Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stützt sich auf die elnschlàqlqen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Zweck
Das Bau- und Zonenreglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) Eine haushalterlsche Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und der schützenswerten Gebiete. b) Eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, ohne die Wünsche der Bauherren unnbtig elnzuschrànken, c) Die Wahrung und Fbrderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes. d) Die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.
Art. 3 Zustandigkeit, Vollzug
Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Baureglements sind Sache des Gemeinderates. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustàndiq , für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben kbnnen Fachleuten übertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 4 Verantwortung
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tâtiqkelt der Gemeindebehbrde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen weder der Gemeinderat noch die von ihm Beauftragten irgendwelche Haftung insbesondere bezüglich Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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Il.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 5 Recht auf Baubewilligung
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Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen , die ëffentliche Ordnung nicht gefahrden , in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen , so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stelien einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fâllen, Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung.
Art. 6 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung . Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrësserung von Gebauden, Gebàudeteilen und ihren Anbauten, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behàlter, Silos und dergleichen) ; b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Türmen und freistehenden Kaminen , Antennen , Transformatoren- sowie Freilufthoch- und Freiluftniederspannungsschaltanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten , Zufahrten, Rampen, Parkplâtzen und Leitungen; d) Mauern, Einfriedungen und Terrassierungen (vgl. Art. 64) sowie Anlagen für Zugange und Zufahrten; e) Anlagen für die Beseitigung der Abwàsser und des Kehrichts sowie von Misthëfen, Jauchegruben und Biogasanlagen;
f) Treibhàusern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplâtzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien , Eisen und dergleichen ; h) Sportanlagen und Anlagen für die Erzeugung künstlichen Schnees, Campinqplatzen, Platzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren; j) Anbringen von Schaukàsten, Warenautomaten, Reklameeinrichtungen;
k) der Beseitigung der natürlichen Pflanzendecke für den Bau oder den Ausbau von
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Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner ërtlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Flache von hëchstens 500 m2. Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, beweglichen Baracken, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr ais 60 Tage; b) Terrainveranderungen wie Auffüllungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) aile übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflâchenqestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehëlz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlitten- und Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verândern . Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren naher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 7 Ânderungen von Bauten und Anlagen
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel 6 genannten Bauten und Anlagen. Ais wesentliche Anderung gilt insbesondere: a) die âussere Umgestaltung , wie die Anderung von Fassaden, Anderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstande relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Anderung an Gebâuden oder Gebàudetellen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Form des Baugesuches
Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehërde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn, Gesuchssteller und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentümer der Bauparzelle sind, müssen mit der Vollmacht des Eigentümers versehen sein. Tritt wahrend der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentümers ein, so ist der Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in fünffacher Ausführung beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektplâne: c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und ëffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandlqe Baubewilligungsbehërde von den Regeln der Baueingabe abweichen .
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Art. 9 Seile 7
Inhalt des Baugesuches lm Baugesuch sind zu bezeichnen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e) für die der Offentlichkeit zuqanqlichen Bauten die bautechnischen Massnahmen, die den Zugang und die Benützung kërperlich behinderter und alterer Personen ermëglichen; f) bei Campinqplàtzen, deren flàchenrnâssiqe Ausdehnung, die Anzahl Platze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanltâren Anlagen sowie die Einzelheiten der àusseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftiqten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung ; i) die Zufahrt von der nachsten ëffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer j) rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) die Ausnützungsziffer und die Warmedammung , deren Berechnung in nachprüfbarer Form beizulegen ist; 1) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und lndustrleflàchen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a .m.); m)die Baukosten jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV) . lm Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 10 Form des Situationsplanes
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten aktuellen Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Wo die Grundbuchvermessung noch fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter unterzeichneten Abschnitt des Katasterplanes zu erstellen. Tragt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 11 verlangten baupolizeilichen Angaben sel ber ein , so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer oder vom Registerhalter bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden . Das zustândiqe Gemeindeorgan bestâtiqt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstândiqkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 11 Inhalt des Situationsplanes
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt;
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c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskrëftlqen Strassenplànen festgelegten Baulinien; e) die ëffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplàtze für Motorfahrzeuge;
f) die rechtskràftlçen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserlaufe, die Kanâle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Geb âuden in gelber Farbe; i) die Abstande von den ëffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebâude , den Waldgrenzen, den Gewassern und den Hochspannungsleitungen; j) einen ausserhalb des Bauplatzes Iiegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hëhenquoten;
k) die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG;
1) den Standort der nachsten Hydranten und die Anschlussleitung an das Wasserversorgungs- und Kanalisationsnetz; m) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; n) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 12 Inhalt der Projektplâne
Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für umfangreiche Bauvorhaben kann die zustândiqe Baubewilligungsbehërde Bauplane im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten aile zum Verstândnls des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nëtigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse samtllcher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Râurne, der hauptsâchlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verstândnls des Bauvorhabens nëtigen Schnitte mit Angabe der Iichten Geschosshëhen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Badens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hëhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sàmtllche Fassadenplane mit Markierung der Hëhenlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Badens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bëschungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plâtze und Zufahrten . Bei Umbauten müssen in den Planen die bestehenden Gebâude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebàudetelle in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen . Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbarqebâude hinreichend auf den Bauplânen anzugeben.
Art. 13 Besondere Unterlagen
Dem Baugesuch sind beizulegen : a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flàchenmâssiqe Ausdehnung, die Auffüllhëhen und Abbautiefen, die l.ànqs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle;
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b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustândiqen kantonalen und eidgenëssischen Behërden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) aile für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei grësseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhâltnlssen (Campinqplâtzen usw.) kann die zustandiqe Baubehërde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusatzliche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien. Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen, Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusatzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertraglichkeitsprüfung, prüft die Gemeinde vor der ëffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Plane von der zustandlqen Behërde vor Baubeginn genehmigt sein.
Art. 14 Prüfung durch die Gemeinde
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehërde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit. Spàtestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustandlqe Behërde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu erëffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den ëffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, 50 macht ihn die Gemeindebehërde spatestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehorde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch ais zurückgezogen.
Art. 15 ëffentliche Planauflage, Baugespann
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind von der Gemeindeverwaltung spâtestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10 Tagen ëffentlich aufzulegen. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch ëffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Für unbedeutende Arbeiten und für Plananderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer ëffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchstel1er ist über den Verzicht auf die ëffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Das Baugesuch, die zugehërigen Plane und die weiteren Unterlagen kënnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefrist eingesehen werden. Für Neubauten und grëssere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann (Profilierung) aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lâsst. Vor der rechtskràftiqen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.
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Art. 16 Einsprache gegen das Baugesuch
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den ëffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) Jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermàchtiqt lst, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betrâqt 10 Tage und beginnt mit der Verëffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich und eingeschrieben bei der in der Publikation für zustandiq genannten Behërde einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete ais Vertreter.
Art. 17 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behërde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entsch ëdigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden kënnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zustandlqe Baubewilligungsbehërde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen . Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen .
Art. 18 Entscheid über das Baugesuch
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den ëffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid . Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern , wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen . Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der ëffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfâlllqen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustandigen kt. Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststâtten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getrânken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewâhrunq von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zustândiqen Behërden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich erëffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.
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Seile 11
Art. 19 Baubeschwerde
Bauentscheide kënnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewâhrunq der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskrâftiqen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn : a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, 50 kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für allfalliqe Parteientschâdiqunq verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandlqen Behorde festgelegten Frist geleistet, 50 wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfâlliq. Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.
Art. 20 Geltung der Baubewilligung
1. Sachliche und persënllche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens . Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte kënnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind . Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhanqiq sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensëss-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zustandlqe Bewilligungsbehorde, deren Verfügung wie ein Bauentsche id anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt , wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskràftlqen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebàuden gilt der Bau ais begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt , wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden , müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut ëffentlich aufgelegt werden. Die zustandiqe Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um hôchstens 2 Jahre verlanqern. Die Verlangerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tats àchlichen Verhaltnlsse seit dem Bauentscheid verandert haben.
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Art. 21 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskrâftiq vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen : a) innert der Frist von 10 Tagen nach Eroffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewâhrunq der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskrëftlger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine ôffentlichen Interessen betroffen, so kann die zustândiqe Behôrde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone Iiegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild ver ândert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der Kantonalen Baukommission den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 22 ProjekUinderungen 1 Zusatzbewilligung
Eine Projektanderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen erheblich geandert wird. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen , die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, muss das Bauprojekt Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehorde kann nach Anhôrunq der Beteiligten und der von der Projektânderunq berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Verëffentllchunq fortsetzen, wenn Offentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wahrend der Bauausführung kann nach Anhërunq der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist in diesem Falle eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine ëffentllchen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden.
Art. 23 Baukontrolle
Die Baupollzelbehërden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere: 1. vor Aufnahme der Bauarbeiten : a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung , die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. 2. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerüst, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 3. wahrenc den Bauarbeiten:
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a) die Hôhen und Hôhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. 4. nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: a) vor Beginn der Aushubarbeiten zur Prüfung der Linie des ausgewachsenen Terrains, b) nach Erstellung des Schnurgerüstes c) nach Erstellung der Strom-, Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben, d) nach Erstellung des Rohbaus bis Kniestock (UK Fusspfette), jedoch vor Aufrichten des Dachstuhls. Der Gemeinderat oder sein Vertreter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den bewilligten Planen. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, 50 verfügt die zustândlqe Baupolizeibehôrde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten . Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen , wenn es die Verhàltnlsse erfordern. Die Baupolizeibehërde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtrnâsslqen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Nôtigenfalls veranlasst die Behôrde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachtrâqlicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsatze der Verhàltnlsrnassiqkeit und des Vertrauensschutzes.
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III.
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PLANUNGSMITTEL
Art. 24 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Reglement zum kantonalen Energiespargesetz vom 4. M ârz 1992 -
aile übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen .
b) Plane -
Zonennutzungsplan und Nutzungsplan Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes
-
Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung
c) je nach Notwendigkeit werden zus âtzlich ausgearbeitet: - Sondernutzunqsplàne (kant. RPG Art. 12) -
Strassen- und Erschliessunqsplâne sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz).
Art. 25 Zonennutzungsplan und Nutzungsplan
Der Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglements und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er ist für jedermann verbindlich. Er besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 und dem Nutzungsplan im Mst. 1:10'000. Der Nutzungsplan muss laut kt. Raumplanungsgesetz mindestens festlegen : a) Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Orünflàchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benëtigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder -
im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden solI.
c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schëne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, bedeutende Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche statten und bedeutende ëffentliche Aussichtspunkte, - für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baurnbestande oder Gehëlze, - Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensràurne, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusâtzlich kënnen gemass Art . 11 Abs. 2 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen
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für ëffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien oder Maiensasszonen (Art. 27 kant. RPG) bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
Art. 26 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a) Der Verkehrsrichtplan enth âlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die ëffentlichen Parkplatze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zus àtzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. b) lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. Um Rechtskraft zu erlangen , müssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen , ëffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz) .
Art. 27 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; -
die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege .
Planung, Kennzeichnung. Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde . Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandlq für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens . Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenëssische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 28 Übersicht über den Stand der Erschliessung
Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spâtestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden kënnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung , stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden .
Art. 29 SondernutzungspUine
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen. b) Quartierplan
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Der Quartierplan regelt die Überbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone und der Sonderbauzone. Er stelit namentlich den Perimeter dar, umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend die Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl , Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Der Quartierplan besteht aus Plan und entsprechenden Reglementsbestimmungen. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Das Reglement enthâlt die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Hygiene, Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine . Das Quartierplanverfahren kann auch auf Begehren von einem oder mehreren Grundeigentümern (privater Quartierplan) verlangt werden. Hierfür bedarf es das Einverstandnis aller beteiligten Grundeigentümer. Diese haben die Ausführungen des Planes durch privatrechtliche Vereinbarungen sicherzustellen. c) Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hôheren Detaillierungsgrad auf ais der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebâuden und Geb âudetel'en sowie von Platzen, Freiflâchen und Fussgangerbereichen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 45) verbinden. Werden die Vorschriften des Nutzugsplanes und des Bau- und Zonenreglements eingehalten, kann beim Sondernutzungsplan das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet werden. Nichtzonenvorschriftskonforme Sondernutzungsplane unterliegen dem Nutzungsplanverfahren (Art. 33ff kRPG). Sie werden vom Gemeinderat erarbeitet, müssen von der Urversammlung beschlossen und vom Staatsrat genehmigt werden. ln den Gebieten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, kônnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhôhungen vorgenommen werden, soweit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplane nicht massgeblich erschweren.
Art. 30 Planungszone
Planungszonen kônnen vom Gemeinderat auf Maximum zwei Jahre bestimmt werden. Diese Frist kann von der Urversammlung bis auf Maximum fünf Jahre verlânqert werden. Verfügte Planungszonen und ihre allfàlliqe Verlangerung sind ôffentlich bekanntzugeben. Planungszonen sind für jedermann verbindlich.
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IV.
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BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Art. 31 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen jedem Punkt der Fassade und der Eigentumsgrenze (Grundstückgrenze) und betraçt ein Drittel der Fassadenhëhe, mindestens jedoch 3 m von jedem Punkt der Fassade.
Abb. 1
Grenzabstand in Abhangigkeit der Fassadenhëhe
Der Grenzabstand dari auf der ganzen Fassadenlânqe nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zul âssiq für Dachvorsprünge, Hauselnqànqe, Balkone, Veranden, Erker, Vortreppen und àhn'iche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und Hauseinqançe dürien nicht mehr ais ein Drittel der Gebâudelanqe beanspruchen. Bis zu einer Hôhe von 2.50 m - ab gewachsenem Terrain bzw. ab bearbeitetem Boden - sind keine Erker zulâsslq. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 66,67 und 69. Neben diesen Bestimmungen müssen auch die VKF-Vorschriften, welche mittels Konkordat gesamtschweizerisch seit 2005 in Kraft sind, eingehalten werden.
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Abb. 2
Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen
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Zuschtag zum normal en Grenzabstand Abb. 3
Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen grësser ais 1.50 m
Art. 32 Gebaudeabstand
Der Gebëudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei mehreren Bauten auf gleichem Grundstück bemisst sich der Gebàudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen lage. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein altrechtliches Gebâude in Unterdistanz (ohne N âherbaurecht) zur gemeinsamen Grenze, 50 muss neben den Zonenvorschriften zum Mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
Parzelle A
Abb. 4
Parzeue B
Grenz- und Gebaudeabstand
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Parzelle B
Abb.5
Parzelle C
Ungleiche Grenzabstande
Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer kënnen die Grenzabstânde unter Wahrung des Gebâudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hôchstzulasslqen Gebëudelânqe auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen , dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Art. 34 Gebâudelânqe, Mehrlangenzuschlag
Die Gebàudelânqe wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen . Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudel ânqe hinzugerechnet. Wird yom Gemeinderat ausnahmsweise eine grôssere Gebaudelânqe bewilligt, so erhôht sich der Grenzabstand auf beiden Lànqsseiten und zwar um 1/10 der Mehrlançe. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grôssere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden . Bei gestaffelten Cebàuden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gebaudelânqe des Hauptbaues, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.
Art. 35 Gewachsener Boden
Der gewachsene Boden ist die Oberflâche des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue , bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain ais gewachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschüttungen, welche den umgebenden natürlichen Gelàndeverlauf nicht überragen, insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfüllen, kermen yom Gemeinderat ais gewachsener Boden bezeichnet werden.
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(J( ;bgelraQener Baden
Abb. 6
Abb. 7
Gebaudehëhe abgetragen
Gebàudehëhe, Terrain aufgetragen
Art. 36 Gebaudehohe
Die Gebâudehëhe wird gemessen ab dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder des neu abgegrabenen Badens. Bei Satteidëchern wird die Gebâudehëhe gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette bzw. der Firstpfette, bei Flachd ëchern bis zur Oberkante der letzten Brüstung. Für Gebâude in Hanglage wird die maximale Gebâudeh ëhe talseitig gemessen.
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Abb. 9
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Hëhen am Satteldach
Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszuqanqe, deren Lange kleiner ais 1/3 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebàudehëhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukërper wird die zulàsslqe Gebâudehôhe für jeden der versetzten Gebâudeteile separat berechnet. BuorOfl" Ql!~tarfel.l;
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Abb. 10 Gebëudehôhe, Terrain gestaffelt
Die Hëhe von Gebauden ergibt sich aus der Zahl der zulassiqen Voligeschosse. Dabei dürfen für die Hëhe der einzelnen Geschosse im Durchschnitt h ëchstens 3 m eingesetzt werden. Die jeweilige Geb âudehohe ist in der Zonenordnung (Art . 71 ff) festgelegt. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaudehôhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauhëhe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder von der Gemeindeverwaltung ein Fixpunkt festgesetzt (vgl. Art. 11j + 12b).
Art. 37 Geschosszahll VolIgeschoss
Ais Voligeschoss (Raum zwischen zweier übereinander liegenden Decken) gilt jedes mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsrâumen versehene Stockwerk. Untergeschosse gelten dann ais Voligeschoss, wenn sie die Bestimmungen von Artikel 38 (Kellergeschoss) überschreiten oder wenn sie mehr ais zwei Drittel ihrer Aussenflâchen aus dem natürlich gewachsenen oder fertigem Terrain herausragen. Dach- oder Attikageschosse gelten dann ais Voligeschoss, wenn ihre Knlestockhëhe inkl. Fusspfette mehr ais 1.20 m Hëhe aufweist oder wenn ihre Bruttogeschossflache mehr ais zwei Drittel der bewohnbaren Grundflâche des darunter Iiegenden Voligeschosses betrâqt,
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Bei gestaffelten Baukërpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebàudeteile separat berechnet.
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Abb. 11 Geschosse (Satteldach)
Art. 38 Kellergeschoss
Am Hang darf die Oberkante der obersten Kellerdecke lânqs der Gebaudeaussenseite talseits hëchstens 3.0 m über den tiefsten Punkt und bergseits hëchstens 1.0 m über dem hëchsten Punkt des gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens Iiegen. Andernfalls gilt das Kellergeschoss ais VolIgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut Art . 36.
Art. 39 Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebàude zu deren anrechenbaren Landtlache (LF). Sie wird wie folgt berechnet:
Ausnutzungsziffer (az) = BGF/LF A) Anrechenbare Bruttoqeschossft âche (BGF) Ais anrechenbare Bruttoqeschossftâche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflâchen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.
Nicht angerechnet werden: - aile dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flachen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenrâurne, Waschküchen , aile Estrich- und Dachraume (-geschosse), welche nicht mehr ais 1.8 m Iichte Hëhe aufweisen, Heiz-, Kohl- und Tankraume Maschlnenraurne für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellrâume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc. Korridore, Treppen und Lifte , soweit sie nicht anrechenbare Raume erschliessen, offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und
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vorspringende Balkone, - verglaste Râume (Veranda, Gewachshaus, Wintergarten) von weniger ais 15 m 2 Gnmdflëche. - Unterirdische gewerbliche Lagerraume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeltsplatzen belegt sind.
Zur H âlfte anrechenbar sind: - Gemeinschaftsraume wie Spiel-, Bade-, Fitness- und Bastelràume in Mehrfamilienhausern, deren Benutzung allen Hausbewohnern laut Grundbucheintrag offen steht - Gemeinschaftsküchen mit Nebenraumen wie Kühlràurne, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsraume für Angestellte und Betriebspersonal.
B) Anrechenbare Landflâche (LF) Die anrechenbare Landflàche ist die Flache, der von der Baueingabe erfassten, nicht von bestehenden Gebàuden beanspruchten Grundstücke oder zusamrnenhënqende Grundstückteile der Bauzone inklusive Zufahrts- und Durchfahrtstlachen in einer maximalen Breite von 3 m. Nicht zur anrechenbaren Flache gehëren: -
Parkplatze, ausgenommen begrünbare, wasserdurchlâssiqe Parkûachen d.h. Rasensteine, bekieste Flâchen, Wiesen usw.;
-
Projektierte ëffentliche Verkehrsanlagen;
-
die für die Erschliessung notwendigen ëffentlichen Fahrbahn-, Zufahrt- und Trottolrflàchen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt.
Die beteiligten Grundeigentümer kënnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird . Die Übertragung ist jedoch nur zulasslq unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, 50 darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden , ais die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen , dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zugunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 40 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fàllen einen Zuschlag von max. O. 1zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewahren, wenn z.B. das begünstigte Gebâude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzungsplanen, die kostenlose oder kostengünstige Abtretung von Boden für ëffentliche Nutzungsrechte (wie bei Strassen, Wege usw.), für Geschaftslokale, für Hotelbauten oder den allgemeinen Interessen der Gemeinde dient (wie für Wohnungen , die dauernd âlteren Personen oder Behinderten vorbehalten sind). Der Zuschlag wird nur für jenen Gebaudetell gewahrt, der diesen Zwecken dient. Die dauernde Zweckbestimmung für allgemeine Interessen muss durch eine Anmerkung im Grundbuch gesichert sein. b) Aufgrund des kantonalen Energiegesetzes betreffend die Fërderung des MINERGIEStandards gewahrt die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen einen
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zusatzllchen Bonus von maximal 15 Prozent, jedoch maximal 0.15, auf die im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde vorgesehene Ausnutzungsziffer.
Art. 41 Ausnutzungsregister
Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthalt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landtlëchen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmassig nachzuführen und nëtigenfalls durch einen Situationsplan zu erqânzen, Es ist ëffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
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V.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.
Baugebiet und Erschliessung
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Art. 42 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a) Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe: Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden k6nnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe: Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind , jedoch voraussichtlich innert der nachsten 15 Jahre ben6tigt und erschlossen werden . Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Artikel 43 + 44 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe k6nnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Pl ânen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 43 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablësen. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest. Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen erfolgen (vgl. Art. 42). Ein Grundstück gilt ais erschlossen , wenn sâmtliche Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang) , für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das 6ffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für den Anschluss und die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss technisch und rechtlich sichergestellt und soweit n6tig bei Baubeginn sp âtestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein. Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ebenfalls ais sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die ben6tigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.
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Art. 44 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Mëglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Art. 45 Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermëglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzunqsplâne sicherzustellen . Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflâcnen gehOrt oder durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.
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Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit
Art. 46 Unterhalt der Bauten/Bauarbeiten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht geHihrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Der Gemeinderat kann anordnen , dass schadhafte Einrichtungen instand gestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt , so kann er diese Einrichtung auf Kosten des Eigentümers instand stellen oder abbrechen lassen . Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich . Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorqànqen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen. Bauvorhaben an ôftentllchen Strassen und Platzen müssen einqez âunt werden. Bauabfalle müssen auf eine hierfür bewilligte Deponie geführt werden. Sprengungen dürfen nur unter Vornahme der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen und unter Beibezug von Fachleuten ausgeführt werden.
Art. 47 Benützung des ôffentlichen Grundes
Ôffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle ôffentlichen Anlagen wie Brunnen , Hydranten, Wasserlaufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadlqte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzüglich fachqernâss instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Die Benützung des ëffentlichen Eigentums richtet sich grundsatzlich nach den Bestimmungen des Strassengesetzes.
Art. 48 Dach- und Meteorwasser, Schneefânger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über ëffentliche Strassen, Wege und Plâtze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist nach Moglichkeit in das Trennsystem zu entwassern. Alle Neu- und Umbauten sind im Trennsystem zu entw âssern. Ist dies nicht mëqlich, ist das Meteorwasser zu infiltrieren oder in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten . Wo und solange dies nicht rnôqllch ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen ëffentlicher Strassen führt . Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schaden und Unf ëlle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebaude .
Art. 49 Schneeraumung
Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der ëffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuraumen.
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Art. 50 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenôssischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 51 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der AlIgemeinheit zur Verfügung stehen (BiIdung , Sport, Erholung, Restaurations- und Hotelbetriebe usw.) , sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zuqanqlich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
Art. 52 Klnderspielplâtze
Bei Wohnhausern mit 4 und mehr Wohnungen sind gut besonnte und windgeschützte Kindersplelplatze auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soli in der Regel im Minimum 15 % der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60.0 m2 ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen und sind im Grundbuch einzutragen. Spielplatze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen f1iessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 53 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums aile überm âssiqen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. lm Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es kônnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere aile schàdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lâstiqe Dünste, Larm , Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertraqliches Mass überschreiten werden. Die Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz-Verordnung werden in der Zonenordnung (Art. 71ft) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe 1 oder Il eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit L àrm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der L ârmlmmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 54 Energiesparmassnahmen
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Geb âude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhàltnisrnassiq sind. lm Obrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9. Juni 2004.
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Art. 55 Elnstellrâume
ln Mehrfamilienhausern mit 4 und mehr Wohnungen wird der Bauherrschaft empfohlen, geeignete Einstellr âurne für Kinderwagen und Fahrrâder zu erstellen. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein. Bei Industrie- und Gewerbebauten sowie grësseren Überbauungen ist ein KehrichtContainerplatz einzurichten.
Art. 56 Geschosshohe, Boden, Fensterflâchen
ln Neubauten müssen standiq bewohnte Wohn- , Schlaf- und Arbeitsrâurne, welche für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hëhe von mindestens 2.3 m und eine Bodenflache von mindestens 8 m2 aufweisen. lm Dachgeschoss kann die mittlere Raumhëhe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienh âusern kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden. Für Gasthëfe, Herbergen, Wirtshauser und andere ahnllche Betriebe gelten die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes.
Art. 57 Düngereinrichtungen
Misthëfe und Jauchegruben sind sa auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belâstiqunq für die Umgebung darstellen. Misthëfe müssen mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und allenfalls mit einer Abdeckung versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ëffentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz und in ëffentliche Gewâsser ist verboten. lm Übrigen gelten die elnschlâqlqen kantonalen Bestimmungen.
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Ortsbild und Landschaftsschutz
Art. 58 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Insbesondere haben sich Neu- und Umbauten in ihren Dimensionen dem Gesamtbild des Quartiers anzupassen. Zur Verhinderung einer stôrenden Baugestaltung (stërende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) k ënnen im Baubewilligungsveliahren Bedingungen und Auflagen veliügt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verwei gert werden. Besonders schutzwürdige Bauten und Naturobjekte (Art. 59) dürfen weder nachteilig verandert noch abgebrochen werden, noch durch Veranderungen in ihrer Umgebung beeintrachtlqt werden . lm Baubewilligungsveliahren sind die zur Abwehr von Gefahrdunqen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen, es kënnen Projektanderungen verlangt, soweit notig Baubeschrankungen verfüqt und Bauabschlag erklart werden. Der Gemeinderat kann allenfalls verlangen, dass Materialdepots und aile anderen Einrichtungen oder Anlagen, deren Anblick Anstoss erregt, verdeckt oder beseitigt werden .
Art. 59 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustândlqen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 25c besonders schützenswert sind. Diese Inventare sind der Offentlichkeit zuqânqlich zu machen (Urversammlung). Diese schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Geb àudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebauden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
Art. 60 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Das Veliahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung , ëffentllche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12 - 18 der kant. Bauverordnung yom 2. Oktober 1996 geregelt.
Art. 61 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
Bei Glebeldàchern darf die Dachneigung das Mass von 50% nicht übersteigen (mindestens jedoch 35 %). Für die Bedachung sind Naturstein, Prefa, Schindeln, Schiefer oder schieferahnliche Materialien sowie Ton- und Betonziegel zu verwenden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind gestattet. Ihre Gesamtlânqe darf jedoch 1/3 der Lange der darunterliegenden Fassade nicht überschreiten. Der seitliche Abstand der Dachaufbauten bis zum Gebauderand muss mindestens zwei Meter betragen. Die Aufbauten müssen in der Regel mit dem gleichen Material wie das Dach gedeckt werden. Bei kleineren Dachaufbauten sind Ausnahmen von dieser Regel môqlich. Das Dach der Mansardenfenster muss ein Mindestgefalle von 10% in der gleichen Richtung wie das Dachqefâlle verlaufend aufweisen . Bei Minimalabstanden darf das Vordach auf der gesamten Fassadenlange 1 m nicht überschreiten; über Balkonen kann es bis 1.50 m Breite betragen.
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Art. 62 Fensteroffnungen
Die Fenstergrôssen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung sind den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensterôffnungen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der ursprünglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzupassen. Dasselbe gilt auch für Türen. Alle Fensterôffnungen sind mit Seitenbzw. Mittelpfosten zu versehen. Die sichtbare Breite der Mittelpfosten soli mindestens 16 cm, die sichtbare Breite der Seitenpfosten mindestens 11 cm betragen. Werden zwei oder mehrere Fenster in einer Reihe angeordnet, ist zwischen jeder Offnung ein senkrechter Pfosten einzubauen. Fensterlàden bestanden ursprünglich aus naturbelassenen massiven Tannen- und l.ârchenbrettern mit Einschubleisten und schmiedeeisernen Beschlâqen. Bei einer Renovation ist diese historische Form wiederum anzuwenden. Lârchenholz lst sehr witterungsbestandig und bedarf keiner Anstriche. Die Fensterladen sind ohne Falz zwischen die Pfosten oder aber auf eingelassene Falze anzuschlagen.
Art. 63 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschrânken. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht stërend wirken. In allen Fâllen, in denen Estrichantennen oder âhnllche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, lst auf Aussenantennen zu verzichten. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehôrde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung lst zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintràchtiqen oder die Verkehrssicherheit gefahrden.
Art. 64 Einfriedungen, Stützmauern, Bôschunqen, Aufschüttungen und Erdarbeiten
Zur Einfriedung von Grundstücken sind nach Môglichkeit Lebhanqe zu verwenden. Feste Einfriedungen (tote Hecken, Holzwande, Mauern), welche nicht in einem Gebâude integriert sind und 1.20 m nicht überschreiten, dürfen mit Bewilligung der Gemeinde an die Grenze gestellt werden. Wird die Einfriedung mehr ais 1.20 m hoch, muss die gesamte Einfriedung um das Mass ihrer Mehrhôhe von der Grenze zurück gestellt werden. Auf Stützmauern konnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelander von 1.00 m Hëhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hôhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie lm steilen Gelande. Grünhecken dürfen grundsatzlich nicht naher ais 60 cm von der Grenze gepflanzt werden. l.ebhânqe dürfen lânqs der kantonalen Verkehrswege nur in einem Abstand von mind. 1.50 m erstellt oder wiederhergestellt werden. Für aile anderen ôffentlichen Verkehrswege betragt die entsprechende Mindestdistanz 90 cm. Bôschungen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hôchstens 2:3 anzulegen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Mauern und Bôschungen unterhalb der gewachsenen Terrainlinie. Sichtbare Stütz- und Futtermauern, deren Hôhe 2.00 m übersteigen, sind mit Natursteinen zu verkleiden oder mit Lebhanqen zu bepflanzen. Das Bodenniveau kann nur erhôht werden, wenn zur Grenze der gleiche Abstand wie die Erhôhung eingehalten wird. Einfriedungen über ôffentliche Wasserlaufe jeder Art sind verboten.
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Art. 65 Schutz von Wasserlaufen
Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Bôschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahrnefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. ln Gewàssern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die ôffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferbôschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserlaufe. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung über den Gewasserschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schifffahrt.
Gewâsserraum Der Raumbedarf eines Fliessgewassers setzt sich aus der Gerinnesohle und den beiden Ufern zusammen. Die Raumsicherung ermôglicht den Hochwasserschutz, die Gewasserfunktionen, den Unterhalt und die Realisierung künftige Wasserbauprojekte und Renaturierungen. Der Gewasserraum wird aufgrund der natürlichen Sohlenbreite gemass Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001; Auszug siehe Gewâsserraum) berechnet. Bei künstlichen Gerinnen muss zuerst die Sohlenbreite mit einem Anpassungsfaktor 1.5 bis 2 multipliziert werden. Der Gewasserraum misst auf jede Ufer im Minimum 5m (bis 2m Sohlenbreite) oder 15m (ab 15m Sohlenbreite), dazwischen wird Iinear interpoliert. Dieser Minimalraum muss frei von Bauten und Anlagen bleiben, dies jedoch unter Berücksichtigung der ôrtlichen Verhaltnisse, und kann z.B. zur Sicherstellung der Biodiversitât erhôht werden. Es muss bei Baubewilligungsgesuche für einen Bau oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50 m vom Gewàsser befindet, auf die Plane bezeichnet werden. Zusàtzlich sollte im Siedlungsgebiet der ordentliche Grenzabstand eingehalten werden. Falls aus Gründen der bestehenden Zwange der Raumbedarf nicht garantiert werden kann, muss er entweder auf dem anderen Ufer oder jeder anderen verfügbaren Lage entlang des Gewàssers eingegeben werden.
Schlüsselkurve. Die massgebliche Grosse zur
Uferbrelte zur Sicherstellung der Biodiversltllt •
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Ermittlung des Raumbedarfs von Gewilssern ist die natürliche Gerinnesohlenbreite. Daraus lasst sich dieempfohlene minimale Breile des Uferbereichs ableiten: Sie betrilgt auch beik1einen B1Ichen mindestens 5 Meter. Ab 15 Metern Breite kann ein Uferstreifen ais eigenstllndiges Biotop funktionieren. Vor aUem beikleineren Gewllssern ist essinnvoU. einen breiteren Uferbereich (grOn gestrichelt) festzulegen. Damit wird die Bio· diversltll, die natürliche Vielfalt von Pflanzen undTieren, entlang des Gewllssers gefordert.
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Abb. 12 Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001):
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Schutz der Bache, Flüsse, Seen und Ufer
Der Schutz der Oberflâchenwasser wird durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebungen gewahrleistet. So muss jegliches Baubewilligungsgesuch eines Baus oder Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50 m von Fliessgewassern oder Seen befindet Gegenstand einer Konsultation der spezialisierten kantonalen Fachstellen bilden (siehe Art.42 Abs.1 und 2 Bauverordnung). Ferner sind Zonen in Zusammenhang mit den Oberflâchenwasser, wie hydrologische Gefahrenzonen oder den Gewasser reservierte Raume (Gewasserraum) indikationshalber im Zonennutzungsplan dargestellt (Art.11 Abs.3 kRPG). Für bedeutende Gewasser wird der Schutz im Zonennutzungsplan hauptsâchlich durch Abgrenzung einer eigenen Schutzzone gewahrleistet (17 RPG, 23 kRPG). Die anderen unter Ziffer 2.3 erwahnten Massnahmen bilden eine zusatzliche Anwendung. Für die kleinen Gewasser (z.B. Wildbache) ist die Abgrenzung einer Gefahren-zone im Sinne von Art. 17 RPG nicht obligatorisch. Jedoch müssen andere Massnahmen getroffen werden, um einen angepassten Schutz der Oberflachenwasser und gegen Überflutungen zu sichern. Insbesondere wird die Abgrenzung der Gefahrenzonen berücksichtigt. Ferner tragt die Gemeinde Rechnung des Gewasserraums, welcher gernâss der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG, 2001) bautenfrei bleiben muss, dies jedoch unter Berücksichtigung der ërtlichen Verhaltnisse.
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4.
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Strassen und Baulinien
Art. 66 Baulinienplan
a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von ëffentlichen Verkehrsanlagen, Gewâssem, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plâtze sowie Gewasser. Waldrander, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Lanqs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer ëffentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskraftlqe Baulinlenplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstësser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht mëglich. c) An Gebauden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu Offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veranderungen an solchen Bauten kënnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Veranderungen an solchen Bauten kënnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragungen ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verânderunq entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betraqt der Abstand zwischen Baute und Strassenachse 5.0 m. Der Abstand einerseits von ëffentlichem Grund und andererseits von Fahrbahn- und Gehsteigrand muss 1/3 der Gebâudehëhe, jedoch mindestens 3.0 m betragen (min. Grenzabstand). Für die Gemeindestrassen kann vom Gemeinderat der Abstand vom ëffentlichen Grund bis auf 1.5 m reduziert werden. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garaqenvorplâtze (Artikel 69). e) Rechtskrëftiqe Baulinienplâne sowie die unter Absatz d) erwâhnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskrâftiqen Baullnlenplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und kënnen dort eingesehen werden.
Art. 67 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen über die Baulinie bzw. den Grenzabstand in den freien Luftraum des ëffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr ais 1.50 m betraçt und mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m über der Fahrbahn Iiegt. Weder Türen, Portale, Fenster und Rollladen dürfen nach Aussen sich in weniger ais 4.50 m Hëhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges ëffnen. Wenn es das ëffentliche Interesse erfordert, müssen vorspringende Gebëudeteile entfernt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
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Abb. 13 Lichtraumprofil wenn Strassengrenze = Baulinie (Art. 207 SG).
Art. 68 Parkierung
a) Alle Motorfahrzeuge sollen grundsatzlich auf Privatgrund abgestellt werden kënnen. Bei Neubauten, grësseren Umbauten und wesentlichen Zweckânderunqen sind auf privatem Grund ausreichend Abstellflàchen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens 1 Garagen- oder Abstellplatz auf privatem Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die n ëtlqen Abstellpl âtze fest, in der Regel: -
für Hotels:
1 Abstellplatz pro 2 Zimmer
-
für Cafes-Restaurants:
1Abstellplatz pro 5 Sitzplëtze oder pro 10m2
-
für Geschâftshauser:
1 Abstellplatz pro 50 m2 BGF
Für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fàlle gelten die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute ais Grundlage. b) Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht mëglich, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe für den Bau und Unterhalt von Parkplâtzen an einem anderen Ort zu entrichten. Der Ersatzbeitrag wird durch die Urversammlung festgelegt. Die Einnahmen sind zweckgebunden zu verwenden . c) Für ëffentliche Gaststatten ist nach der kantonalen Gesetzgebung eine jâhrliche Gebühr pro fehlenden Parkplatz zu entrichten. d) Gegen Eintragungen eines entsprechenden Parkplatz Servitutes im Grundbuch kënnen private Abstellplàtze auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden , falls diese selbst für die eigenen Bedürfnisse genügend Parkplâtze besitzt.
Art. 69 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefâlle nicht überschreiten.
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Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe gemessen yom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen . l.ànqst der Bergstrasse, wo das Gelënde stark fàllt , kann die Distanz auf 4.00 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage eingebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ërtlichen Verhaltnisse dies zulassen. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 70 Private Strassen und Wege
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustândiqen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen kënnen bei Offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschàdlqunq übernommen werden. Die Anwendung des Mehrwertverfahrens bleibt vorbehalten.
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VI.
ZONENVORSCHRIFTEN
1.
Zoneneinteilung
Art. 71 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan 1:10'000)
Bauzonen Gebietszone
Abkürzung
Ausnützungsziffer (Al)
a) Bauzonen Dorfzone
o
Wohn- und Ferienhauszone
FH
0.3
FH QP
0.3
Wohn- und Ferienhauszone Quartierplan
b) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone 1. Prioritat
LZ 1
Landwirtschaftszone 2. Prioritat
LZ 2
Weiden, Sëmmerungsweiden
SW
c) Natur- und Landschaftsschutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen
SZ
d) Weitere Zonen Zone für ëffentliche Bauten + Anlagen
ëBau+Anl
Verkehrszonen (Strassen, Wege, Plàtze)
V
Erhaltungszone
EZ
Übriges Gemeindegebiet
üG
Quellschutzzone S1, S2 und S3
QZ
Gefahrenzone 1, 2 und 3
GZ
Archàoloqische Schutzzone
AS
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2.
Zonenvorschriften
Art. 72 Dorfzone D
Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschëftsbauten sowie von Okonomieqebëuden vorgesehen und dient der Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und der Fôrderung einer zweckmassigen Sanierung. a) Bauweise
offen oder geschlossen
b) Geschosszahl
entsprechend den bestehenden umliegenden Bauten, max. 3 VolIgeschosse
c) Gebàudehëhe
max. 10.50 m Oberkante Fusspfette max. 13.50 m Oberkante Firstpfette
d) Grenzabstand
1/3 der Fassadenhôhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen (Vorbehalt VKF)
e) Empfindlichkeitsstufe
ES Il
(gem. Art. 43 LSV)
Besondere Bestimmungen Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hëhe, Dachform, Proportionen, Fenstergestaltung, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. Das Sockelgeschoss soli aus Mauerwerk oder verputztem Beton sein. Der Aufbau muss mindestens zur Halfte in Holz ausgeführt werden. Wertvolle alte Gebaude sind nach Môglichkeit zu erhalten. Die Anwendung elnschlàqlqer Gesetzte über den Schutz der Kulturdenkmâler bleibt vorbehalten. ln besonderen Fâllen kann der Gemeinderat gestützt auf die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstânde nach Einholen der Zustimmung der kantonalen zustandlqen Instanzen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Oebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitrâqt, Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebaude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 73 Wohn- und Ferienhauszone FH, FH QP
Diese Bauzonen umfassen Ein- und Mehrfamilienhauser in traditionellen Formen, die sich baulich dem Dorfbild anpassen. a) Bauweise
offen
b) Geschosszahl
max. 2 VolIgeschosse
c) Gebëudehôhe
max. 7.50 m Oberkante Fusspfette max. 10.00 m Oberkante Firstpfette
d) Gebâudelànqe
max. 15 m
e) Grenzabstand
Kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhôhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen (Vorbehalt VKF) Grosser Grenzabstand: 70% der Fassadenhôhe
f) Ausnützung
0.30
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g) Empfindlichkeitsstufe
ES Il
h) Baumaterial
Das Sockelgeschoss soli aus Mauerwerk oder verputztem Beton sein. Der Aufbau in der Umgebung des alten Dorfes muss mindestens zu zwei Drittel in Holz erstellt werden. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden.
(gem. Art. 43 LSV)
Besondere Bestimmungen ln der Wohn- und Ferienhauszone FH QP darf nur im Rahmen eines Quartierplanes gebaut werden. Die elnschlâqlçen Bestimmungen über das Quartierplanverfahren bleiben vorbehalten.
Art. 74 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen
Diese Bauzone ist für die Erstellung ëffentlicher Bauten und Anlagen sowie andere Einrichtungen (Sport, Erholung, etc.), die im ëffentlichen Interesse liegen. Jede private Bautatigkeit ist untersagt. a) Bauweise
offen oder geschlossen
b) Grenzabstand
1/3 der Fassadenhëhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen (Vorbehalt VKF)
c) Gebaudelânqe
offen
d) Empfindlichkeitsstufe
ES Il oder III
(gem. Art. 43 LSV)
Besondere Bestimmungen Offentliche Bauten und Anlagen enthalten gemeindeeigene Grundstücke oder solche, für die das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden kann.
Art. 75 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen ëffentlichen und privaten Strassen (inkl. Borde und Bëschungen), Wege und Parklerunqsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen kënnen im beschrànkten Umfang Bauten im ëffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
Art. 76 Landwirtschaftszonen, Brachland
a) Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelândeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnlsse in Flachen 1. Prioritàt (inkl. Gartenbau und Fruchtfolgeflachen) und 2. Prioritàt (inkl. Alp- und Sëmmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III. b) Ais Weiden oder Sëmmerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. ln diesen Zonen werden Bauten und Anlagen sowie Meliorationen und Bodenverbesserungen nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen, den Wohnbedürfnissen der bâuerllchen Bevëlkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfâhiqer Landwirtschaftsbetriebe dienen. Für landwirtschaftlich begründete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohn- und Ferienhauszone FH. Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehërde trifft im Bewilligungsverfahren, unter Berücksichtigung der Betriebswirtschaftlichkeit, die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grësse, Lage und
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Ausgestaltung der Bauten. Zusàtzlich müssen die im Koordinationsblatt E.7/2 .Landwirtschaftliche Bauten" des kantonalen Richtplanes festgelegten Grundsâtze und Vorgehen beachtet werden. Die Zustàndiqkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. c) Der Zunahme von Brachland soli nach Mëglichkeit entgegengewirkt werden. Dazu informiert der Gemeinderat in Absprache mit dem Kanton über die verschiedenen MëgIichkeiten der Berglandwirtschaft und unterstützt diese. Brachlandflâchen innerhalb von Schutzgebieten unterliegen den speziellen Vorschriften des Schutzgebietes.
Art. 77 Landschafts- und Naturschutzzonen
a) Landschaftsschutzzonen Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schënen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulâssiq, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestànde) und der halboffenen Landschaften ist zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehëlzen sind bewilligungspflichtig. Bei grësseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. b) Naturschutzzonen -
Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.
-
Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainverënderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulasslq, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen.
-
Der Einsatz von chemischen Düngemittel und von Giftstoffen (aile Arten von Pestiziden wie Insekten- und Unkrautvertilgungsmitteln, usw.) ist verboten.
-
Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.
Art. 78 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
a) ln den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (BLN) fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustandlqkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhërung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hait sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, sodass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorqfàltlq zu prüfen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich oder hôherwertigen ëffentlichen Interessen entsprechen. b) ln den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustàndiqkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c) Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig.
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Art. 79 Erhaltungszone
Empfindlichkeitsstufe
ES III
(gem. Art. 43 LSV)
Die Erhaltungszone ist eine Sonderzone gemass Art. 18. RPG. Für diese Zone erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und ein dazugehëriges Reglement. Aufgrund dieses Inventars sind die Gebaude in verschiedene Kategorien einqeteilt, welche die Art der Erhaltungsund Umbaumëglichkeiten festlegt. Es kënnen Bauten nur umgebaut werden, wenn ihre Schutzwürdigkeit feststeht. Die Schutzverfügung stelit sicher, dass -
-
die Baute aufgrund von landschaftsbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, schutzwürdig ist; die Baute nach bewilligter Zweckanderung tatsachlich in ihrem schutzwürdigen Zustand, ihrer àusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt.
ln der Erhaltungszone sind Neubauten nicht zulâssiq.
Art. 80 Archâoloqische Schutzzonen
ln der archàoloqisch geschützten Zone weist der Gemeinderat den Baugesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in dieser Zone befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle für Denkmalpflege und Archëoloçie zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen. Mehrkosten infolge Sondierung oder Ausgrabungen gehen zu Lasten des Amtes für Archâoloqie,
Art. 81 Übriges Gemeindegebiet
Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal gehëren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsàtzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahrnefâllen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 82 Schutzzone/Freihaltezone
Die Freihalte- und Schutzzonen umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. lm Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aus-sichtslagen, Gewâsserufern und Waldrandern, zur Gliederung des Siedlungsbildes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden kënnen.
Art. 83 Schutz von Hecken 1 Feldgehôlzen
a) Ais Feldghëlze und Hecken gelten mit einheimischen standortgerechten Baumen und Strauchern bestckte Flachen, die nicht Waldareal darstellen. b) Feldgehëlze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind gemass Art. 18 NHG und Art. 18 JSG geschützt. c) Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgehëlzen und Hecken kënnen durch die zustandlqe kantonale Dienststelle bewilligt werden. d) Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.
Art. 84 Schutz des Waldareals und der Baumbestande
a) Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden im Bereich der Bauzone durch den Waldkataster festgelegt. b) Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzge-
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bung. c) Naher ais in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von der Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behërden zustândiq. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 85 Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich
A. Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tatiqkeiten so organisiert werden müssen, dass sie die Oualitât der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht gefahrden. Die Grundwasserschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in:
Zone 81 (Fassungsbereich und Versickerungszonen)
)
Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und jegliche Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung nëtigen Anlagen ist mëglich. Zone 82 (engere 8chutzzone) Bauten und Anlagen sowie Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig veràndern, sind verboten. Das Ausbringen der Jauche ist generell unzulassiq. Die Nutzung der PflanzenbehandlungsmiUel ist eingeschrankt. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur mëglich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Zone 83 (weitere 8chutzzone) Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen mëglich. Bauten für Industrie und Gewerbe sowie wesentliche Verminderungen der schützenden Deckschicht sind untersagt. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind mëglich. Innerhalb der Grundwasserschutzzonen und der Grundwasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere muss das erarbeitete Grundwasserschutzzonenreglement respektiert werden. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenëssischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. B. Gewasserschutzbereich Ao Ein Gewasserschutzbereich Ao muss zum Schutz der Wasserqualitat oberirdischer Gewâsser, deren Infiltration Trinkwasserfassungen beeinflussen, ausgeschieden werden. Gewasserschutzbereich Au Der Gewasserschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewësser sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Sein Ziel ist der quantitative und qualitative Schutz der unterirdischen Gewasser.
Art. 86 Naturgefahrenzonen (Anhang)
A.
Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren.
B. Gefahrenzonenplâne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Planen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrankungen und bauliche Massnahmen) zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest.
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VII. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 87 Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere Verhàltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und ëffentlichen Interessen verletzt werden, Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulàssiq: - wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Hârte führt, - für Bauten in ausschliesslich ëffentlichem Interesse, - für provisorische Bauten, -
für landwirtschaftliche Bauten,
-
für touristische Bauten im ëffentlichen Interesse
-
für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder ais widerrufbar erklàrt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 88 Besitzstandgarantie 1Wiederaufbau 1 Altrechtliche Bauten
Bestehende, rechtmâssiq erstellte altrechtliche Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitqemass erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der ëffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fâlle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstërung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassig erstellten, den geltenden Plânen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstërung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstërten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Ânderung hinsichtlich der alten Baute ist mëglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art. 89 Gebühren
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ëffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.
Art. 90 Bussen
Wer ais Verantwortlicher, insbesondere ais Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lâsst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustândlqen Baupolizeibehërde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft.
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ln schweren Fâllen , insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskrëftiqem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erhëht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. lm Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine hôhere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fàllen betraqt die Busse 50 bis 1'000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die konfiszierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlàqlqe kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 91 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjahren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Die Verfolgunqsverjàhrunq wird durch jede Untersuchungshandlung, die Volistreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die absolute Verj àhrunq tritt nach sechs Jahren ein; bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren .
Art. 92 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Bister, November 2011
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Anhang - Anhang 1 .Vorschrltten Naturgefahrenzonen"
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VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Bister festlegen
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Inhaltsverzeichnis
Artikell.
Einleitung
46
Artikel II.
Aligemeine Vorschriften
47
Artikel III. Schneegefahr
48
ArtikellV. Hydrologische Gefahr
49
Artikel V.
Geologische Gefahr
Artikel VI. Erdbebengefahr
Artikell.
51 52
Einleitung 1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplâne. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrankungen fest, die zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen , Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden gernass den Gesetzesbestimmungen und den einschlâqiqen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer ëffentlichen Auflage. 2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flàchen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdunq sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der Intensltât des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefahrdung wird ais erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets überprüft werden . Die Gefâhrdunq wird ais mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird ais gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefàhrdunq wird ais Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs- , Raumplanungsoder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebenqefâhrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. 3. Umkehrung des Nachweises (qemass Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer dés Grundstücks inkl. dessen Zufahrtsmôqlichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück gefahrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefahrdunq hinfalliq geworden ist.
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4. Rolle der Vorschriften im Verhaltnls zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskraftiç geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) übertragen.
Artikeill.
AlIgemeine Vorschriften
1. Hauptsâchllche eigentumsrechtliche Beschrankungen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefâhrdunq (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefahrdunq (blau): Bau mëglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behërde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefâhrdunq (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau mëglich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Beh ôrde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Für Bauten und Anlagen , deren Erstellung an einem bestimmten Ort der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlàsslich ist, kënnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 2. Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Behërden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der ëffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen. 3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. 4. Kantonale Vormeinung Gemâss der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewësser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewâsser im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten . 5. Konformitatsbericht und Wohn - und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, ein Konformitatsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art . 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behërde aufgrund des Konforrnitàtsberlchts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung. 6. Kosten Sàmtliche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilligung .
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7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich verandernden Verhaltens der Gefahrengebiete k ônnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv erqânzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefahrdeten Gebiets die nëtiqen Vorkehrungen (Sanierung, Entwasserung der oberirdischen Gewasser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevëlkerung , usw.). 8. Verstârkunq der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die notigen Schritte zur Anderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtrâqliche Studie eine Anderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte. 9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verscharfunq der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen . Die zustândiqe Behërde kann auch entschadigungslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen. 10. Schadenfall lm Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schâden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. 11. Übergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustandiçe Baubewilligungsbehorde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustandlqe Baubewilligungsbehorde über die Vertr âqlichkeit von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustandiçe Baubewilligungsbehorde entscheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Gefàhrdunq im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.
Artikel III.
Schneegefahr
1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phanomene getahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden kënnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhëht werden kann (z.B. durch Verstàrkunqsmassnahmen). Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung ln einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 oder je ne der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschafte, usw.), grundsatzlich verboten.
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Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Oebaucen werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhëhung der Anzahl der gefahrdeten Personen führen. Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten ste lit die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf.
3. Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall kënnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstarkte Baute, Verkehrsbeschrankung, usw.).
4. Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flàchen , die nur über lânqere Strecken mit hëherem Gefahrenzonengrad zuganglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hëheren Gefahrengrad behandelt werden.
5. Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniederqanqen oder Stelnschlâqen,
ArtikellV.
Hydrologische Gefahr
1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefahrdunq (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch sol che Phanornene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone ermëglicht der kantonalen Behërde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baumëglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Planen rot eingetragen sind.
2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlâqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlâqe zu Verminderung der Schaden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Gebâude, Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theaters âle, Ferienlager, Heime, usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen bau lichen
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Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erq ânzunq von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mëglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: ~
das Bauprojekt ist 50 zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Oebàude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm stand hait. ~ Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, sofern es sich um haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplàtze, .. .). Einer mittleren Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan.
3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neu- oder Umbau , welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstàrkunq der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offnungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen . Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale , Ferienlager, Heime, usw.) , kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete , die auf den anqehânqten Plânen gelb eingetragen sind. 4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich . Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen , Theatersële , Ferienlager, Heime, usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restqefàhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Plânen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind.
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Artikel V.
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Geologische Gefahr lm Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlagen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt.
1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefahrdunq ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone ermëglicht der kantonalen Behërde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen rot eingetragen sind. 2. Zone mit mittlerer Gefâhrdunq Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlâqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: ~ bei Rutschungen oder âhntlchen Phânomenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberflâchliche oder unterirdische Gewàsser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutimassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation , usw.; ~ bei Stelnschlaqen oder ahnlichen Phânornenen: das Intensitat1WahrscheinlichkeitsDiagramm des Ph ânornens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mëglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: ~
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hinsichtlich Rutschungen oder âhnlicher Phanornene: a)
das Gebaude ist auf einer wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur darüber Iiegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen;
b)
das gefasste Oberûachen- (Dàcher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen;
c)
die Aushubarbeiten sind gemass den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen.
hinsichtlich Steinschlàqe oder ahnlicher Phanornene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten , dass das Gebâude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standh âlt.
Einer mittleren Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen blau eingetragen sind.
Gemeinde Bister Bau- und Zonenreglement (GBR)
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3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: ~
Hinsichtlich Rutschungen oder ahnl icher Phànomene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m3 qemâss SIA-Norm anzuwenden . Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen.
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Hinsichtlich Stelnschlaqe oder âhntlcher Phanornene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterflâchen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw . beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hangen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegen über der Gefahrenquelle ab und sind der zust ândlqen kantona len Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten.
Einer geringen Getahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânçten Planen gelb eingetragen sind .
4. Zone mit Restqefâhrdunq Innerhalb eine r solchen Zone ist für jeden Neu- oder Um bau, welcher eine Erwe iterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kanton alen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemâss SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein . Einer Restqefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqeh ânqten Planen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind.
Artikel VI.
Erdbebengefahr Die Erdbebengef âhrdunçskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewi lligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wi rd die Gemei nde gebeten , eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Storfallverordnung (StFV) unterstellt sind , gefordert. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen s ârntliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folg ende berücksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird . Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebëude mit ZWE~ i oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.
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Sitten, den 18. Juni 2008 [NAGE-Vorschriften_180608]