Bau- und Zonenreglement Blatten

Blatten

Document

Number
BZR_BLA.2010
Commune
Blatten
Canton
Valais
Level
Communal
Adopted
Apr 21, 2010
In force since
Apr 21, 2010

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Bau- und Zonenreglement Gemeinde Blatten

I Juni 2012

HOMOLOGATION 2

GEMEINDE

BLATT E N

Bau- und Zonenreglement (BZR) Die Gemeinde

BLATTEN

erlässt,

gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG), gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. Sept. 1965, gestützt auf das kantonale Baugesetz (kBauG) vom 8. Feh. 1996 und die Bauverordnung (BauV) vom 2.0kt. 1996, sowie die Ergänzungen vom 7. April 2004, und weiteren einschlägigen Bestimmungen,

nachstehendes Bau- und Zonenreglement. angenommen durch die Urversammlung am: 3. Okt. 2008

Der Präsident:

er Schreiber:

genehmigt durch den Staatsrat am: 21. April 2010 Vom Staatsrats genehmigt In der Sitzung vom ....,2.t.AßfH Siegelgebühr: Fi·......

../50.....--::.......

Bestö.tipt:

Juli 2010

ABW Architektur + Raumplanung AG Bloetzer Wemer, dipl, Arch., Raumplaner NDS-ETH Rathausstr. 5, 3930 Visp

2010

2

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Blatten, Homologation

INHALTSVERZEICHNIS I

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

5

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

Zuständigkeit, Vollzug Verantwortung

5 5 5

11

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

6

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

246 more articles

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Recht auf Baubewilligung

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Änderungen von Bauten und Anlagen Gesuch um Auskunft Form des Baugesuches Inhalt des Baugesuches Form des Situationsplanes Inhalt des Situationsplanes Inhalt der Projektpläne Besondere Unterlagen Prüfung durch die Gemeinde Öffentliche Planauflage, Baugespann Einsprachen gegen das Baugesuch Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Entscheid über das Baugesuch Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung Geltung der Baubewilligung Baubeginn, Anschlag der Baubewilligung Projektänderungen ohne Planauflage Baukontrolle

6 6 7 7 8 8 8 9 9

111

PLANUNGSMITTEL

16

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30 Reglemente und Pläne

Zonennutzungsplan, Nutzungsplan Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Übersicht über den Stand der Erschliessung, Erschliessungsprogramm Sondemutzungspläne

16 17 17 18 18 18

IV

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

19

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34 Grenzabstand

Gebäudeabstand Näher- und Grenzbaurecht Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag

19 20 20 20

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10 10 11 11

12 12 12 13 13

14 15 15

3

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Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39 Gebäudehöhe

Geschosszahl, Vollgeschosse Ausnutzungsziffer Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Ausnutzungsregister

20 21 21 22 23

V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

23

1.

Baugebiet und Erschliessung

23

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43 Baugebiet

Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung

23 24 24 25

2.

Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit

25

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56 Unterhalt der Bauten

Bauarbeiten Benützung des öffentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser, Schneefänger Schneeräumung Feuerpolizei Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplätze Immissionen Energiesparmassnahmen Geschosshöhe, Bodenflächen Einstellräume Düngereinrichtungen

25 25 26 26 26 26 27 27 27 27 28 28 28

3.

Ortsbild- und Landschaftsschutz

28

Art. 57

Art. 58

Art. 59

Art. 60

Art. 61

Art. 62

Art. 63 Schutz des Ortsbildes

Schützenswerte Bauten und Naturobjekte Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen, Stützmauern Schutz von Wasserläufen

28 29 29 29 29 30 30

4.

Strassen und Baulinien

30

Art. 64

Art. 65

Art. 66

Art. 67

Art. 68 Baulinienplan

Vorspringende Gebäudeteile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplätze Private Strassen und Wege

30 31 31 32 32

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VI

ZONENVORSCHRIFTEN

33

1.

Zoneneinteilung

33

Art. 69 Zoneneinteilung

33

2.

Zonenordnung

34

Art. 70

Art. 71

Art. 72

Art. 73

Art. 74

Art. 75

Art. 76

Art. 77

Art. 78

Art. 79

Art. 80

Art. 81

Art. 82

Art. 83

Art. 84

Art. 85

Art. 86

Art. 87

Art. 88

Art. 89 Dorfzone D

Wohnzone WI-LEB Wohnzone W2, W2-LEB, W2-A, W2-SNP Wohnzone W3, W3-A, W3-B, WG3, W3-SNP Zone :fiir öffentliche Bauten und Anlagen B+A Verkehrszone VZ Landwirtschaftszonen LZl, LZ2, AS Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ / BLN / TWW / AN + FM Archäolog. geschützte Zone ASZ / Archäolog. Risikozone ARZ Erhaltungszonen EZ-SNP Campingzone C Zone :fiir Sport + Erholung S+E Freiflächen FF Zonen mit späterer Nutzungszulassung ZSN Deponiezonen D, Dl, D2 / Kiesentnahme K Zone :fiir Schneesport SS (ihriges Gemeindegebiet üG Waldareal und Baumbestände WD Naturgefahrenzonen NAGE Quellschutzzonen QSZ

34 34 35 35 36 36 36 37 38 38 40 40 40 41 41 41 42 42 43 43

VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

44

Art. 90

Art. 91

Art. 92

Art. 93

Art. 94

Art. 95

Art. 96

Art. 97 Ausnahmebewilligungen

Bauten ausserhalb der Bauzonen Baß Besitzstandgarantie / Wiederaufbau Beschwerden Gebühren Bussen VeDährung Inkrafttreten

44 44 44 45 45 45 46 46

ö

ANHANG 1- BZR Vorschriften, welche die eigentumsrechtlichen Beschränkungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Blatten festlegen vom 15.9.08

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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Blatten

I.

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art.! Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt fiir das ganze Gemeindegebiet. Es soll eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewährleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fiir alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszuständigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stützt sich auf die einschlägigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und der Raumplanung sowie verwandter Gebiete.

Art. 2 Zuständigkeit, Vollzug

Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben können Fachleuten übertragen werden, welche ein Geschäft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Erhaltungszonen ist die Gemeindeverwaltung zuständig, fiir Bauten ausserhalb der Bauzone und fiir Bauvorhaben der Gemeinde die kantonale Baukommission.

Art. 3 Verantwortung

Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch die Tätigkeit der Gemeindebehörde nicht berührt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortung insbesondere fiir Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

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11. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Recht auf Baubewilligung

Art. 24 kBauV

Art. 16 kBauG

Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden, in ästhetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung.

Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Art. 19 kBauV

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Änderung sowie die Vergrösserung von Gebäuden, Gebäudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe und der Gasversorgung (Tankanlagen, Behälter, Silos und dergleichen) sowie Erdbohrungen oder andere alternative Heizsysteme; b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Wärmepumpen und freistehenden Kaminen, Gartencheminees, Antennen, Parabolantennen, Transformatorensowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplätzen und Leitungen; d) Mauem und Einfriedungen; e) Anlagen für die Beseitigung der Abwässer und des Kehrichts sowie von Misthöfen, Jauchegruben und Biogasanlagen; f) Treibhäusern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplätzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen, Anlagen für die Erzeugung künstlichen Schnees und Campingplätzen, Plätzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren;

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k) die Beseitigung der natürlichen Pflanzendecke für den Bau oder den Ausbau von Skipisten, ausgenommen die Bebauung einzelner, örtlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Fläche von höchstens 500 nr'; 1) Reklameeinrichtungen; 4. Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 60 Tage; b) Terrainveränderungen wie Auf:fiillungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehölz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwässerungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verändern. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren näher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Art. 20 kBauV

Es bedürfen keiner Bewilligung: 1. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; 2. bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; 3. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder; b) kleine private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche; c) Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; 4. Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material sowie mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von 60 Tagen. Alle übrigen Bauvorhaben, welche nicht als bewilligungsfrei bezeichnet sind, gelten laut Art. 5 als bewilligungspflichtig. Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben sind der Baubehörde schriftlich zu melden.

Art. 7 Änderungen von Bauten und Anlagen

Art. 21 kBauV

Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Änderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere: a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten;

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b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstände relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Änderung an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.

Art. 8 Gesuch um Auskunft

Art. 30 kBauV

Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, welcher Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zuständige Behörde nicht und ist nicht beschwerdefähig.

Art. 9 Form des Baugesuches

Art. 31 kBauV

Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehörde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der notwendigen Anzahl beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektpläne; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zuständige Baubewilligungsbehörde von den Regeln der Baueingabe abweichen.

Art. 10 Inhalt des Baugesuches

Art. 32 kBauV

Im Baugesuch sind zu bezeichnen oder diesem beizulegen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmächtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e) für die der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den Zugang und die Benützung körperlich behinderter und älterer Personen ermöglichen;

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f)

bei Campingplätzen, deren flächenmässige Ausdehnung, die Anzahl Plätze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flächen, die Anzahl sanitärer Anlagen sowie die Einzelheiten der äusseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschäftigten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) die Berechnung der Ausnützungsziffer und der energetische Projektnachweis und der Nachweis der vorgeschriebenen Erdbebensicherheit sowie deren Berechnung in nachprüfbarer Form; 1) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und Industrieflächen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.m.); m) die Baukosten, jedoch ohne Kosten für Projektierung Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt laut einem Inventar (Art. 18 kBauG) oder laut der Nutzungsplanung betrifft.

Art. 11 Form des Situationsplanes

Art. 33 kBauV

Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer oder vom Registerhalter unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Trägt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeiliehen Angaben selber ein, so hat er diese durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zuständige Gemeindeorgan bestätigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollständigkeit der baupolizeiliehen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.

Art.t2 Inhalt des Situationsplanes

Art. 34 kBauV

Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Fläche des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskräftigen Strassenplänen festgelegten Baulinien; e) die öffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplätze für Motorfahrzeuge; f) die rechtskräftigen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserläufe, die Kanäle und die Hochspannungsleitungen;

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h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebäuden in gelber Farbe; i) die Abstände von den öffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude, den Waldgrenzen, den Gewässern und den Hochspannungsleitungen; k) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Höhenquoten; 1) die Baulanderschliessung gemäss Art. 14 und 15 kRPG; m) den Standort der nächsten Hydranten; n) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; 0) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwürdigen Objekte.

Art. 13 Inhalt der Projektpläne

Art. 35 kBauV

Die Projektpläne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherm zu unterzeichnen. Für wichtige Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen namentlich: a)

die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Räume, der hauptsächlichen Materialien, der Feuerungs-, Wärmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshöhen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sämtliche Fassadenpläne mit Markierung der Höhenlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plätze und Zufahrten. Bei Umbauten müssen in den Plänen die bestehenden Gebäude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebäudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebäude hinreichend auf den Bauplänen anzugeben. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen.

Art. 14 Besondere Unterlagen

Art. 36 +37

kBauV

Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materia1entnahme- und Ablagerungsstellen, deren flächenmässige Ausdehnung, die Auffüllhöhen und Abbautiefen, die Längs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Pläne der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) alle für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen.

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Bei grösseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhältnissen kann die zuständige Baubehörde weitere Unterlagen, wie insbesondere zusätzliche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen sowie andere zusätzliche, für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichtes, prüft die Gemeinde vor der öffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemäss Umweltschutzrecht durchgefiihrt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Pläne von der zuständigen Behörde vor Baubeginn genehmigt sein.

Art. 15 Prüfung durch die Gemeinde

Art. 39 kBauV

Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehörde deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Spätestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollständige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zuständige Behörde kann zur Verbesserung und Vervollständigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eröffnen.

Art. 40 kBauV

Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehörde spätestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergefiihrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehörde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Art. 16 Öffentliche Planauflage, Baugespann

Art. 36 +38

kBauV

Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Das Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen können bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person während der Einsprachefrist eingesehen werden. Für unbedeutende Arbeiten und für Planänderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer öffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die öffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Für Neubauten und grössere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lässt. Vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.

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Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch

Art. 39 kBauG

Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften.

Art. 40 kBauG

Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermächtigt ist, Einsprache zu erheben.

Art. 41 kBauG

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zuständig genannten Behörde einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Art. 42 kBauG

Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behörde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefristjedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist.

Art. 43 kBauG

Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, so kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 19 Entscheid über das Baugesuch

Art. 41 kBauV

Art. 42 kBauV

Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann überdies dazu Sachverständige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

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Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der öffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfälligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zuständigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet.

Art. 42 kBauV

Art. 51 kBauV

Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststätten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getränken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewährung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfiir zuständigen Behörden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern und den Einsprechern innert 30 Tagen schriftlich eröffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Pläne beigelegt.

Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung

Art. 46 kBauG

Bauentscheide können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebäudes darfvon dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Art. 47 kBauG

Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefiihrers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten fiir Verfahrenskosten und fiir allfällige Parteientschädigung verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfällig.

Art. 48 kBauG

Der Beschwerdefiihrer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Art. 21 Geltung der Baubewilligung

Art. 52 kBauV

1. Sachliche und persönliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt fiir den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte können von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind.

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Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen :fiir: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensäss- und Erhaltungszonen; b) Bauten und Anlagen gemäss Artikel 24 eidg. RPG und Artikel 31 kBauG. Ob diese besonderen Voraussetzungen :fiir Interessierte erfiillt sind, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, deren Verfiigung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung

Art. 53 kBauV

Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausfiihrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr als einem Jahr eingestellt sind, kann die zuständige Behörde die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt werden. Der Fristenlaufbeginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausfiihrungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden. Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um höchstens 2 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid verändert haben.

Art. 22 Baubeginn, Anschlag der Baubewilligung

Art.54kBauV

Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskräftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewährung derselben gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskräftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine öffentlichen Interessen betroffen, so kann die zuständige Behörde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten.

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Art. 55 kBauV

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Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild verändert. Laut Art. 52 bis der kantonalen Bauverordnung (Revision kBauV vom 7. April 2004) hat der Inhaber einer Baubewilligung ab Beginn und während der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baustelle an einem gut sichtbaren Ort eine Bescheinigung der Baubewilligung anzuschlagen.Ihr Inhalt ist identisch mit der ersten Seite der Baubewilligung.

Art. 49 kBauG

Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.

Art. 23 Projektänderungen ohne Planaußage

Art. 57 kBauV

Eine Projektänderung ohne Planauflage kann gestattet werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die äussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, muss ein neues Baugesuch eingereicht werden. Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung und ohne neues Baubewilligungsverfahren fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten (vgl. Art. 57 kBauV).

Art. 24 Baukontrolle

Art. 58 kBauV

Die Baupolizeibehörden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: 1. vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfiillt sein müssen; b) das Vorliegen derfür das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. 2. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerüst, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 3. während den Bauarbeiten: a) die Höhen und Höhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschrnutzung durch den Bauverkehr.

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4. nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. Der Gemeinderat oder sein Vertreter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plänen. Falls eine Baukontrolle nicht stattfindet, können nach dieser Frist die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung.

Art. 51 kBauG

Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgefiihrt oder werden bei der Ausfiihrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot fiir widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Baupolizeibehörde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme.

Art. 58 kBauV

Nötigenfalls veranlasst die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausftihrung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigt dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes.

III PLANUNGSMITTEL

Art. 25 Reglemente und Pläne

Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plänen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung Verkehrsreglement (vorgesehen) Kanalisationsreglement Wasserversorgungsreglement Kehrichtreglement regionales Energiesparreglement alle übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. b) Pläne - Zonennutzungsplan und Nutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung c) je nach Notwendigkeit werden zusätzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungspläne (kRPG Art. 12) - Strassen- und Erschliessungspläne sowie Baulinienpläne (kant. Strassengesetz).

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Art. 26 Zonennutzungsplan, Nutzungsplan

Der Zonennutzungsplan und der Nutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind fiir jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 oder 1:5'000 und aus dem Nutzungsplan 1:10'000. Der Zonennutzungsplan und der Nutzungsplan müssen laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen:

Art. 21 kBauG

Art. 22 kBauG

Art. 23 kBauG

a) Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflächen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fiir die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich fiir die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stätten und bedeutende öffentliche Aussichtspunkte, fiir die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände oder Gehölze, Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusätzlich können gemäss Art. 11 kRPG weitere Zonen namentlich Maiensäss- oder Erhaltungszonen, Zonen fiir öffentliche Bauten und Anlagen, fiir Sport und Erholung sowie fiir Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Zonennutzungsplan und der Nutzungsplan können auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungsgebiete).

Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

a)

Der Verkehrsrichtplan enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die öffentlichen Parkplätze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusätzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten.

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b)

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Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie fiir die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.

Um Rechtskraft zu erlangen, müssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).

Art. 28 Fuss- und Wanderwege

Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungs gebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Änderungsvorhaben und Ersatzrnassnahmen und ist zuständig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 29 Übersicht über den Stand der Erschliessung, Erschliessungsprogramm

Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigen die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spätestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden können. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und :fiihrt die Übersicht in zeitlicher und finanzieller Sicht nach. Diese Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.

Art. 30 Sondernutzungspläne

Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungspläne unterschieden: a)

Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fiir bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen.

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b)

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Quartierplan In klar begrenzten Gebieten kann der Gemeinderat einen Quartier- oder Bebauungsplan bewilligen. Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, äussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plänen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausfiihrungstermine enthält. Ein Quartierplan soll im Besonderen auch die öffentlichen Interessen berücksichtigen. Der Gemeinderat kann in diesem Falle laut Art. 38 einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewähren.

c)

Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen höheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Plätzen, Freiflächen und Fussgängerbereichen usw. fest.

Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. Unter Einhaltung der vorliegenden Bau- und Zonenordnung wird für die Sondernutzungspläne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fällen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz (Art. 33ft) durchzufiihren. In den Gebieten, in denen Sondernutzungspläne zu erarbeiten sind, können betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhöhungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungspläne nicht massgeblich erschweren.

IV BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN

Art. 31 Grenzabstand

Art. 10 kBauG

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Rück- und Nebenfassaden einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird in der Regel senkrecht zur Hauptfassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Bauherrn unzumutbare Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebäudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer, die verlangten Kinderspielplätze und die notwendigen Autoabstellplätze nachgewiesen sind.

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Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulässig fiir Dachvorsprünge, Hauseingänge, Balkone, Erker, Veranden, Vortreppen und ähnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und ähnliche Bauteile dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 65 und 66.

Art. 32 Gebäudeabstand

Art. 10 kBauG

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 33 Näher- und Grenzbaurecht

Art. 10 kBauG

Durch Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Wahrung des Gebäudeabstandes, ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.

Art. 34 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag

Die Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten mit einer maximalen Höhe von 4.00 m werden nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet. Die Gebäudelänge ist in der Zonenordnung (Art. 70ft) fiir jede Zone einzeln festgelegt. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grössere Gebäudelänge bewilligt, so erhöht sich der Grenzabstand aufbeiden Längsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlänge fiir den grossen Grenzabstand und um 1110 fiir den kleinen Grenzabstand. Die gesamte Gebäudelänge darfjedoch 22.0 m nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes verlangen, dass grössere Gebäude in der Länge und in der Dachform gestaffelt werden.

Art. 35 Gebäudehöhe

Art. 11 kBauG

Bei der Gebäudehöhe wird unterschieden zwischen der Seitenhöhe (O.K. Fusspfette) und der Firsthöhe (O.K. Firstpfette). Die genauen Masse der Gebäudehöhen sind in der Zonenordnung (Art. 70ft) festgelegt. Die Gebäudehöhe wird gemessen ab natürlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt als der natürliche Boden; Bei Satteldächern wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette (Seitenhöhe) bzw. Oberkante Firstpfette (Firsthöhe), bei Flachdächern bis zur Oberkante der festen Brüstung. Für Gebäude in Hanglage wird die Gebäudehöhe talseitig gemessen.

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Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten Gebäudeteileseparat berechnet. Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszugänge, deren Länge kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann zur maximalen Gebäudehöhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewährt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauhöhe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder der Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt.

Art. 36 Geschosszahl, Vollgeschosse

Art.12kBauG

Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 70ft) festgelegt. Als Vollgeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a)

Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut kant. Baugesetz Art. 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflächen aus dem natürlich gewachsenen Boden oder, sofern er tiefer liegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingungen erfiillen: - In ebenem Gelände darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses längs der Gebäudeaussenseite höchstens 2.00 m über der tiefsten Stelle des natürlich gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andernfalls gilt das Untergeschoss als Vollgeschoss. - Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses längs der Gebäudeaussenseite max. 3.0 m über dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Bergseits darf die maximale Höhe bis zur Oberkante dieser Decke über dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 m nicht überschreiten. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszugänge laut Art. 35.

b)

Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhöhe (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlängerung der Dachfläche bis zur Fassade nicht mehr als 1.50 m Höhe beträgt und ihre Bruttogeschossfläche nicht mehr als zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossfläche aufweist.

Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Art. 5 kBauV

Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhältniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude zu deren anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird wie folgt berechnet:

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az

=

anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) anrechenbare Landflläche (LF)

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a) Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenräume, Waschküchen, Heizungs- und Tankräume; alle Estrich- und Dachräume, welche nicht mehr als 1.8 m lichte Höhe aufweisen, Maschinenräume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw., Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie anteilsmässig nicht anrechenbare Räume des jeweiligen Geschosses erschliessen, offene Erdgeschosshallen, überdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone, verglaste Räume (Veranda, Gewächshaus, Wintergarten) von weniger als 15 nr', Zur Hälfte anrechenbar sind: - Gemeinschafts-Aufenthaltsräume, wie Spiel und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich offen steht - Gemeinschaftsküchen mit Nebenräumen wie Kühlräume, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsräume für Angestellte und Betriebspersonal. b) Anrechenbare Landfläche (LF) Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. Art.7kBauV

Die beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Art. 5 kBauV

a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewähren. Dieser Zuschlag kann gewährt werden, wenn Z.B. das begünstigte Gebäude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Gestaltungsplänen, die kostenlose oder kostengünstige Abtretung von Boden für öffentliche Nutzungsrechte (wie bei Strassen, Wegen, Pisten) usw. Der von der Gemeinde gewährte Bonus soll eine zusätzliche Ausnutzung von 15% nicht überschreiten.

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b) Aufgrund des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Januar 2004 betreffend die Förderung des MINERGIE-Standards im Gebäudebereich kann die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfiillen einen zusätzlichen Bonus von 15%, jedoch maximal 0.15 auf die im Bauund Zonenreglement der Gemeinde vorgesehenen Ausnutzungsziffern gewährt werden.

Art. 39 Ausnutzungsregister

Art.8kBauV

Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten gefiihrt wird. Dieses Register enthält: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landflächen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmässig nachzufiihren und nötigenfalls durch einen Situationsplan zu ergänzen. Es ist öffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.

V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.

BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

Art. 40 Baugebiet

Art.9kBauV

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a)

Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflächig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung unter Einhaltung der Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden können.

b)

Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die noch nicht erschlossen sind, jedoch innert der nächsten 15 Jahren voraussichtlich benötigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen.

Durch Privateigentümer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe können die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plänen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.

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Art. 41 Baulanderschliessung

Art. 14 -16

kRPG

Art. 10 kBauV

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablösen. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn: alle Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplätze und Zugang), für die Wasser -und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das öffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt sein. Neue Bauzonen können nur ausgeschieden werden, wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten werden.

Art. 10 kBauV

Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplänen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.

Art. 42 Erschliessungsgrad

Art. 15 + 16

kRPG

a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewährleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Sie kann vorsehen, dass die Detailerschliessung auf Kosten der Privaten durchgeführt wird (kRPG Art. 15).

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Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung

Art. 17kRPG

a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft :fiir die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckmässige Verwirklichung der Zonennutzungspläne sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kRPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflächen gehört oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.

Art. 18 kRPG

2.

b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kRPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.

VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT

Art. 44 Unterhalt der Bauten

Art. 27 kBauG

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie müssen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Vorschriften entsprechen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorgängen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind :fiir die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich.

Art. 45 Bauarbeiten

Art. 52 kBauG

Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschädigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden. Wer die öffentliche Ordnung in der genannten Weise stört, ist von der Baupolizeibehörde zur Behebung der Störung innert angemessener Frist aufzufordern.

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Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfälle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.

Art. 46 Benützung des öffentlichen Grundes

Öffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die betreffenden Unternehmer die Plätze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle öffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich fachgernäss instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherm.

Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefänger

Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten. Alle Neubauten sind im Trennsystem zu entwässern. Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen öffentlicher Strassen und Wege führt. Diese Bestimmungen gelten auch für bestehende Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schäden und Unfälle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebäude.

Art. 48 Schneeräumung

Die Schneeräumung der Eingänge und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuräumen. Das Einwerfen von Schnee auf öffentlichen Strassen ist verboten. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, für die Ablage von geräumtem Schnee freie Parzellen in der unmittelbaren Umgebung zu benutzen. Die Gemeindeverwaltung verpflichtet sich, die durch die Räumung und Ablage verursachten Verschmutzungen im Frühjahr zu beseitigen.

Art. 49 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenössischen und kantonalen Reglemente massgebend.

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Art. 50 Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.

Art. 51 Kinderspielplätze

Art. 224 seo

Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplätze oder Grünflächen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll in der Regel im Minimum 10 % der gesamten Wohnfläche ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplätze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.

Art. 52 Immissionen

Art. 20 kBauG

Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbam zu verhindern. Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB). Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenänderung widersprechen. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. Die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutz-Verordnung sind in der Zonenordnung (Art. 70ft) festgelegt. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder 11 eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lärmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (USG) bleiben vorbehalten.

Art. 53 Energiesparmassnahmen

Art.6kBauV

Die Gebäude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind.

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Bestehende gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, welches für die gesetzlich vorgeschriebene Wärmedämmung oder für die Erfüllung der Bedingungen von Minergiehäusern notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte oder schützenswerte Bauten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und der Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen.

Art. 54 Geschosshöhe, Bodenflächen

In Neubauten müssen ständig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, welche für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhöhe auf 2.00 m reduziert werden. Bei Ferienhäusern kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.

Art. 55 Einstellräume

In Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen. Diese sollen möglichst leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.

Art. 56 Düngereinrichtungen

Misthöfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung darstellen. Neue oder bestehende Misthöfe sind mit einer undurchlässigen Mauer und Bodenkonstruktion zu versehen. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthöfe oder Jauchegruben angrenzend an der Bauzone müssen mindestens 6.0 m Abstand zur nächsten Parzellengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, öffentliche Strassen und Plätze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.

3.

ORTSBILD- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

Art. 57 Schutz des Ortsbildes

Art.17kBauG

Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder durch ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektänderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten.

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Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann verfügen, dass Gebäude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeinträchtigen oder für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instand gestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 58 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte

Art. 18 kBauG

Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, die schützenswerten Kulturdenkmäler (besonders wertvoll) sowie die erhaltenswerten Kulturdenkmäler (Gesamtform wichtig für das Ortsbild), welche im Sinne von Artikel 25c BZR besonders schützenswert und erhaltenswert sind. Die Inventare sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebäudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebäuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.

Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

Art. 12 -18

kBauV

Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, öffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.

Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachautbauten

Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit der ortsüblichen Dachform zu erstellen. Für die Bedachung sind in der Regel Schiefer oder schieferähnliche Materialien sowie Schindeln oder Aluminiumplatten in Antrazitfarbe zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeldächer beträgt in der Regel 40 - 60 %. Für landwirtschaftliche Bauten und Gewerbebauten sind Bedachungen in verzinktem Blech gestattet. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlänge 1/2 der Länge der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebäuderand muss mind. 2.0 m betragen.

Art. 61 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken.

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Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusern sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliehe Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung durch Grösse, Farbwirkung, Blendung oder Lichteffekte beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 62 Einfriedungen, Stützmauern

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz vor Vieh und Wild kann der Gemeinderat eine Einfriedung bewilligen, wenn das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Einfriedungen und Mauem dürfen 1.50 m nur überschreiten, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden. Einfriedungen über Wasserläufe sind in der Regel verboten. In Ausnahmefällen, welche vom Gemeinderat gewährt werden, kann ein Durchgang bis zu 1.50 m verlangt werden.

Art. 63 Schutz von Wasserläufen

Art. 19 kBauG

Wasserläufe mitsamt ihren Ufern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Von der Oberkante der Uferböschung ist ein Bauabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten, vorbehalten bleiben grössere gesetzliche Mindestabstände. Die kantonalen Forstinstanzen können in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. Im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welchefür die öffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewässer notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Im Bereich der Hochwassergefahrengrenzen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der kantonalen Instanzen keine Bauten und Anlagen erstellt werden.

4.

STRASSEN UND BAULINIEN

Art. 64 Baulinienplan

Art.6kBauG

a)

Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern, Skipisten und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plätze sowie Gewässer, Waldränder, Skipisten, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann.

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Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Baulinien die zugleich auch den Waldabstand bestimmen (Waldabstandslinien), dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festgelegt oder mit vorspringenden Bauteilen überschritten werden. b)

Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstösser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht möglich.

c)

An Gebäuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu öffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veränderungen an solchen Bauten können ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderung entstanden ist, bei einem späteren Erwerb des Gebäudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.

d)

Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, beträgt der Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Bei Fussgängerwegen, welche sich nicht für den Motorfahrzeugverkehr eignen, kann der Gemeinderat den Abstand bis auf. 2.0 m ab Wegrand reduzieren. Vorbehalten bleiben laut Art. 67 der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garagenvorplätze.

e)

Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan nach einer öffentlichen Auflage gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Die rechtskräftigen Baulinienpläne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und/oder beim kantonalen Baudepartement. Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

Art. 65 Vorspringende Gebäudeteile

Art. 207 seo

Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des öffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr als 1.50 m beträgt und mindestens 3.0 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegt. Weder Türen, Portale, Fenster und Rolläden dürfen sich in weniger als 4.50 m Höhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges öffnen. Wenn es das öffentliche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebäudeteile entfernt oder abgeändert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

Art. 66 Parkierung

Art. 215 seo

a)

Bei Neubauten und grösseren Umbauen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei ist für jede Wohnung mindestens ein Garagenoder Abstellplatz auf privaten Grund zu errichten. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest.

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Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern und die Kosten verhältnismässig sind. In der Regel gilt, dass bei Hotels :fiir je 2 Zimmer, bei Geschäftshäusern :fiir je 50 m 2 und bei Gaststätten:fiir je 5 m 2 Restaurationsfläche (ohne Küche und Nebenräume sowie Gartenterassen) ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Sitzplätze des zu einem Hotel gehörenden Speisesaales werden nicht belastet. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) dienen dem Gemeinderat als Grundlage:fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle.

Art. 217 seo

Art. 219 seo

b)

Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grundstück nicht möglich, sind Abstellplätze in unmittelbarer Umgebung nachzuwiesen oder der Grundeigenümer ist durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Höhe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen. Parkierungsrechte auf abseits gelegenen Abstellplätzen sind im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.

Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplätze

Art. 205 seo

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darfnicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel 15 % Gefälle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Längs einer Bergstrasse, wo das Gelände stark fällt, kann mit Zustimmung des Kantons diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 68 Private Strassen und Wege

Art. 206 seo

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem kant. Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zuständigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschädigung übernommen werden.

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VI ZONENVORSCHRIFTEN

1.

ZONENEINTEILUNG

Art. 69 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Nutzungsplan 1:10'000 und Zonennutzungsplan Mst. 1:5'000 oder Mst. 1:2'000) A) Bauzonen

Bezeichnung

Dorfzone D Wohnzone Wl-LEB (1 bis max. 2-geschossig) Wl-LEB Wohnzone 2: (2-geschossig) W2, W2-SNP Wohnzone W2 LEB (landsch.empf.Baugebiet) W2-LEB Wohnzone W2 - A W2-A Wohnzone 3: (3-geschossig) W3, W3-SNP Wohnzone W3 - A W3-A, W3-B Wohn- und Gewerbezone WG3 WG3 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ö B+A Verkehrszone VZ

Farbe dunkelbraun beige-grün hellbraun hellbraun-grün hellbraun-weiss orange orange-weiss orange-violett hellgrün-grau dunkelgelb

B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen

LZl, LZ2, AS

div. grün

C) Schutzzonen BLN-Gebiet Landschafts- und Naturschutzzonen Auengebiete Trockenwiesen- und Weiden Flachmoore Archäologische Schutzzone Archäologische Risikozonen

BLN LSZ/NSZ AN TWW FM ASZ ARZ

rot breit gestrichelt div. grün rot umrandet olivgrün!weisslFtaster grün umrandet rot gestrichelt rot gestrichelt I Signet

EZ-SNP C S+E FF ZSN

orange-braun braun-gelb hellgrün!dunkelgrün saftgrün grün!weisslFtaster Signet hellblau in Kreisen

D) Weitere Zonen Erhaltungszonen Campingzone Zone für Sport und Erholung Freiflächen Zonen mit späterer Nutzungszulassung Deponiezonen I Kiesentnahme Zone für Schneesport Übriges Gemeindegebiet

D/K SS üG

E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Wald und Baumbestände Naturgefahrenzonen Quellschutzzonen Bauten ausserhalb der Bauzonen

WD NAGE QSZ BaB

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welSS

Planraster grau rot und blau schraffiert schwarz schraffiert laut Art. 91

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2.

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ZONENORDNUNG

Art. 70 Dorfzone D

Zweck der Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist :fiir die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschäftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Förderung einer zweckmässigen Sanierung. Standortbedingte Gewerbebetriebe sind gestattet. offen oder geschlossen Bauweise: den umliegenden Bauten entsprechend, jedoch max. 3 Geschosse Geschosszahl: Seitenhöhe max. 12.50 m O.K. Fusspfette Gebäudehöhe: Firsthöhe max. 15.00 m O.K Firstpfette Grenzabstand: 1/3 der Höhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m Gebäudelänge: max. 14.00 m; Ausnahmen bei geschlossener Bauweise möglich. Lärmempfindlichkeit: Stufe 11 Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Höhe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat, gestützt auf die Vormeinung der kantonalen Baukommission, :fiir die bei Bauten in den Dorfzonen einzuhaltenden Abstände einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den feuerpolizeilichen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beiträgt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebäude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebäude in der Baugruppe beizulegen. Artikel 57ff sind besonders zu berücksichtigen.

Art. 71 Wohnzone Wl - LEB

Zweck der Zone: Die Wohnzone WI-LEB umfasst Bauzonen im Dorfbereich, welche landschaftlich sehr exponiert sind und in denen nur Ferien- und Wohnbauten mit beschränkter Höhe gestattet werden. Gewerbebetriebe sind nicht gestattet. Bauweise: offen Geschosszahl: max. 1 Vollgeschoss Gebäudehöhe: Seitenhöhe max. 7.50 m O.K Fusspfette Firsthöhe max. 10.00 m O.K Firstpfette Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mind. aber 3.0 m grosser Grenzabstand: 50% der Gebäudehöhe mind. aber 3.0 m Gebäudelänge: max. 12.0 m (Ausnahme siehe Art. 34) Ausnutzung: 004 Sockelgeschoss in Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens Baumaterial: zur Hälfte in Holz erstellt. Lärmempfindlichkeit: Stufe 11 26-0P Blatten - ABW - Juli 2010

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Art. 72 WahBzaBe W2, W2 LEB, "'2 A, " '2 8NP

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Siehe Anhang Überarbeitung 1

B.veek def ZOI'le Die Übereatltlflg mit Wolm tlfld Ferienhättsem iR tTaditioaellea FOffBea. Immissioasfreie tlfld staadorteediagte KleiagevlereebetHebe siad gestattet. Bauvt'eise: effeB Gesehoss2':afl:I: max. 2 Vollgesehosse Gebäudehöhe: Seiteahöhe max. 9.50 m G:K Füsspfette Fifsthöhe max. 12.50 m G:K Fifstpfutte GTemJaestaad: kleiaef GTelli'iaestaBd: 1/3 def Höhe, voajedem pl:lflktdef Fassade a1:1S gemessea, miRdesteas aeef 3.0 m grosser GTenzaestaad: 50% der Gebäüdehöhe GebäüdeläBge: max. 16.0 m 0-'\tisaahme siehe Art. 34) l'\tisalit2':tlflg; M Bal:ll1'laterial: Soelrelgesehoss ia MatlefWerk odef Betoa, l'\tifbaü miadestens 2':\if Hälfte ia Holi': erstellt. Smfe 11 LäffBeHlfJfiBdliehkeit: Besoadefe BestiHlB'ltlflgea: 1ft def Zoae W2 LEB (lB:Bdsehaftlieh emfJfiadliehes Baügeeiet) dÜHea aüf Balitea ee'wil Hgt vlerdea, vlelehe dea BestifBffitlflgea des Orts tlfld LB:Bdsehaftssehlit2':es yoll geBÜgea. Die Bediagoogea voa .Art. 57ft' siRd siRBgemäss B:i'l2':\iweadea. 1ft der Zoae V12 LEB daffdie maximale Seitenltöhe 8.50 m tlfld die maximale Fifsthöhe 10.50 m aieht äBeffagea. Die aoeh aieht homologierte Ba\i2':oae V12 A müss yorgäBgig als defiaitiye EimJoatlflg yoa der Ui'VersaHlHll-1:m:g eesehlossea tlfld vom Staatsfat homologiert wefdea. 1ft der Zoae V12 SNP darf alif im Rahmea eiRes Soademlit2':tlflgsplB:Bes (SNP) gebatlt 'Nef fteB.:

Art. 73 WahBzaBe

"'3, W3 l ..., W3 B, WG3 , W3 8NP

Siehe Anhang Überarbeitung 1

Zweek def Zoae FöTdeftlflg eiRef gütea eatlliehea l'\tiSBtlt2':tiBg der hief2':\i geeigaetea Baügeeiete fii:r 'VoftReaüteB. Bauweise: effeB Gesehoss2':afl:I: max. 3 Vollgesehosse Gebäüdehöhe: SeiteBhöhe max. 12.50 m G:& Flisspfette Fristhöhe max. 15.50 m G:& Fifstpfette kleiaef GTeB2':aestB:Bd: 1/3 def Höhe, yoajedem P1:1:Bkt der GTenzaestaBd: Fassade aüs geHlessea, miRdesteas jedoeh3 .0 m; grosser GTenzaestaad: 50 % der Gebäudehöhe GebäüdeläBge: max. 20 .0 m 0-'\tisaahme siehe Art. 34) -hQ l'\tisalit2':üag; Bal:ll1'laterial: Soelrelgesehoss ia MatlefVi'terk odef Betoa. l'\tifbaü miadestens 2':\if Hälfte ia Hol2': erstellt. ')13 Smfe 11, iR V/G3 Smfe 111 LäffBeHlfJfiBdliehkeit:

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Besofldere BestiHlHlUflgefl: In der ZOfle \1103 sifld sowohl 'Wolm wie 'NOflig stöFeflde Oev/erbeb8titOfl gestattet. Die floeh flieht homolgierte Balt:Z":Ofle W3 Ac m"Uss YOfgängig als defiflitive E~OflUflg VOfl der Urversaffißlhmgbesehlossefl Ufld yom Staatsrat homologiert werdefl. Im Bereieh des besteliefldOfl Ersehliessoogsweges ifl TeifemBattOfl kallfl: flaeh ErsteHUflg der ErsehliessUflgsstrasse die ifl deflNtttzuH:gs Ufld ZOfletliR:ltziifl:gspläflOfl als 'W3 B be zeielmete Fläehe der \VolHti"iofle W3 :zmgO"lfiesefl INerdefl.

Art. 74 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ö B+A

Art. 24 kBauG

Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von öffentlichen Bauten und Anlagen oder an- deren Einrichtungen (Sport, Erholung), die im öffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauung ist untersagt. Bauweise: offen oder geschlossen Grenzabstand: 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Lärmempfindlichkeit: je nach Nutzung Stufe II oder III.

Art. 75 Verkehrszone VZ

Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflächen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen können im beschränkten Umfang Bauten im öffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.

Art. 76 Landwirtschaftszonen LZl, LZ2, AS

a) Landwirtschaftliche Prioritätszonen (LZl, LZ2): Die Landwirtschaftszonen sind im Nutzungsplanje nach Geländeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhältnisse in Flächen 1. und 2. Priorität dargestellt. b) Alp- und Sömmerungsweiden (AS): Als Alp- und Sömmerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschafilichen oder landschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. In den oben aufgefiihrten Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. Ausnahmen liegen in der Zuständigkeit der kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

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Art. 77 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ / BLN / AN + TWW + FM

1. Arten der Schutzzonen

a) Landschaftsschutzzonen LSZ Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der halboffenen Landschaften ist nach Möglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. b) Naturschutzzonen NSZ Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie Z.B. Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c) Auengebiete (AN). Flachmoore (FM) Die Auengebiete "Tännmatten", "Chiemad" und "Ganderra-Jegital" sind von nationaler Bedeutung und unterstehen den nationalen und kantonalen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes. Das Flachmoor "Grund" innerhalb der Fafleralp ist "von kommunaler Bedeutung".

2. Stufen der Schutzzonen a) Schutzgebiete von nationaler Bedeutung In den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung BLN (Aletsch-Bietschhorn Nr. 1706), Trockenwiesen- und Weiden (TWW) und die Auengebiete (AN) fällt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit von Kanton und Bund. Unter Anhörung der Gemeinde erarbeitet der Kanton nach Weisungen des Bundes Massnahmen und hält sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfältig zu prüfen. Veränderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder höherwertigen öffentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten.

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b)

Schutzgebiete von kantonaler Bedeutung In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung (LK und NK) fallt die Wahrung des Landschaftsschutzes (LK) und des Naturschutzes (NK) in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten.

c)

Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung (Lko und Nko) und das Flachmoor "Grund" (Fko) fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden mit der Annahme durch die Urversammlung rechtsgültig.

Art. 78 Archäologisch geschützte Zone ASZ

Archäologische Risikozone ARZ

Art. 24 kBauG

Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archäologisch geschützten Zone (ASZ) oder in einer Zone mit eventuellen archäologischen Funden (archäologische Risikozone ARZ) befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststellefür Denkmalpflege und Archäologie zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen.

Art. 79 (wird vorläufig zurückgestellt)

EFhaItuBgSi'J8BeB EZ SNP

"Zone deren Nutzung noch nicht zugelassen ist, bis zur Zulassung muss die Zone als Übriges Gemeindegebiet behandelt werden."

Die ErhaJ.-tl:HigszeftOft sifte MS wesOfttlieher Best8H:eteil ees \VMliser NatHr 1:Hie KI:ll-ttH'gutes iffi erha±teH:, a:l:lfzuwerteft ufte '/er eem ZerfMliffi retteft (Artikel 27 kRPG). Die ErhaltungszeftOft umfa:ssOft bafte, eas 18H:dwirtschaftlich geftutzt wffii 1:Hie gleichzeitig eer einlieimisehOft BO'"iälkertlfl.-g als Erhel1:Higsgebiet eieRt. Diese ZeftOft mit gemisehter, besehräflk ter Nutzuftg sifte im ZeftOftplaft MS selche ausZti:ScheieOft und dürfeft keiftOft wesOfttliehOft äf feH:tlieftOft Ersehliess1:HigsauftV'8H:e Tiefl:H"sReheft. FÜr j eee EffiRltungszefte erlässt eie Gemeiftee eiftOft Detailftutztmgsplaft mit eifter Überbau 1:HigserdH:1:Hig. Die ÜberbaU1:HigserdB1:Hig Oftthält eift Hift"tV'eisiftvOftta:r sewie eift ReglemeRt. Das HiftweisiftvOfttar legt eie Schutzvfi:if<:ligkeit T/eft BauteH: ufte .AftlagOft ea:r une das R~glemeH:t hält eie gOftRUOft Gestalt1:HigsbestimmUH:gOft fest. In eOft Erha:ltungszeftOft sifte NeuaauteH: ftur gestattet, WOftft eerOft Stafteert ift eiftem eH:tspre ehOfteOft Sefteemutz1:Higspl8H: (SNP) veft eeft iffistäH:eigeft k8:H:teftaleft SteHeft hemelegiert wer deft ist.

Na:eh eer Hemelegatieft ees SNP geltOft im BesefteerOft felgOftee VerschrifteH::

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39

-h Bsuv6FsehFifteB:

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Bauweise:

GeseliossZ":alil: Gebälideliölie:

Grem;abstäB:de:

ErlUHteag liftdAlihVertuB:g der bestelieftdeft BaliS$staM. UHHUHztH.'tgeft siftd gestattet. Neuballteft siftd ftlif ift Rahmeft eiftes liomologierteft 80ft dem:utamgsplaftes (8NP) iffilässig. IdeB:tität liftdVolliß'l:eB: der bestelieftdeB: BaliSlibstftft.Z!j mi:isseft im V/e semlielieft ge"Nahrt bleibeft. Aftballteft siftd ftlif ift eiftem dem bestelieft deB: Volumeft lifttergeordileteB: RalmieB: erlalibt. Die GeseliossZ":ahl darf ftielit verändert werdeft. Die Erliöliliftg des Gebälidesoekels Blifm8:XimaI2.40 m O.K. Deeke kaflfl aliSftaflmsWeise gestattet werdeft. Die Gesamtliölie der BBlite darf jedoeli m8:X. 1.0 m betrageB:. die altreelitlielieB: Grenz liftd Gebälideabstäftde köflfleB: beibelialteB: 'vverdeB:, sofern: bei 8BB:ief'l:lfl.-geB: liftd UmRlltiffiftgeB: die DimeftsiofteB: des bestelieftdeft Gebäudes im \Vesemlielieft gewahrt bleibeft liftdkeifte öf femlielieft liftdkeifte bedeuteB:deB: ftaelibarlielieB: ImeresseB: emgegeB:Ste lieB:. •Aftdem:falls gelteB: die kafttoftaleB: feuOffJoliZ"leilielieft Bestimmlift geH:;

LärmempfiB:dliehkeit: 8mfe III ~

GestsltuBgsv6FsehFifteB:

- 80ekel: Malierwerk, grob VOffJlitZ"lt, ift eiftem kalkfarbeftem oder gralilieliem Toft gelialteB:. - AlifbBli: Bloek oder Riegelbali ift traditiofteller Baliart. \V8ftdliolZ":, das ersetZ":t 'llerdeft mliSS, kaflfl im rolieB: Zlistaftd belasseB: werdeB:. - Daeli: Die Daelmeigliftg darfftlif geriB:gfügig veräB:dert werdeft. Als Bedaeliliftg mi:isSeB: 8teiftplatteB: oder 8eliiefer liftd seliieferartige MaterialieB: oder Klipfertitaftbleeli ver VleB:det werdeft. Der Gemeiftderat k8ftft ift AlisftabmefälleB: Z":lif Erlialtliftg der bestelieB: deB: BaliS$stam; eifte Bedaeliliftg mit graliem, eiftbreflfllaekiertem Bleeli erla$eB:. - Gestaltliftg bei V/olmbaliteB:: Fenstergrösse, FeB:Stergliedefliftg liftd FeB:Steröfmliftgeft mi:is seft dem bestelieB:deft Bali 8fl:gepasst seift. Neue ÖffH:liftgeft liftd Ti:ireft siftd ftlir aliS fta.flm:sweise gestattet. Grössere FeftsteröffH:liftgeB: siftd mit 8eiteft liftd MittelpfosteB: 'lOft miftdesteB:S 12 em Breite ebeftwaftdig iffi v:ersefteft. FeB:sterlädeft siftd gestattet. - Gestaltliftg bei ÖkoftomiegebälideB:: Der Cliarakter der Ökoftomiegebälide soll 'lleitgelieftd erlialteft bleibeB:. UimRItztlftgeft siftd gestattet. Die bestelieB:deft Öfffiliftgeft siftd mögliehst ift die fteue Nlitiffiftg iffi imegriereB:. Das .AftbriftgeB: VOft FeB:stersprosseB: bei ÖkoftomieballteB: ist iffi 1:lRterlasseB:. - Umgebuftgsgesta1tliftg: Die VerweB:dliftg "'Oft ortsfremdeft Elememeft Z":lif Gestaltliftg der Umgebllfigist 1:lfltersagt. Der limliegeftde Bodeft soll möglielist ift seifterlifspriiftgli elieB: Beseliaffetlheit erlialteftbleibeB:. - Jedem Baligeslieliist eift Fotodossier aller FassooeB: liftd der Umgebliß:g beiiffilegeB:.

3. IBfFsstFuktuF UBd EnehliessuBg - Triflkwasser liftdAbwasseF8ftlageB: rieliteB: sieli ftaeli deft speZ":ielleB: Bestifflfflliftgeft des eB:tspreelieftdeft DetailftlitZ":1:1Rgsplaftes (v:gl. kRPG Art. 12). - Gebälide, die mit Trinkwasser versorgt siftd, mi:isseft i:iber eifte, deft AftfordeFl:1:ftgeft der UmweltselilitZ"lgesetZ"lgebliftg geB:i:igeB:de .Abwasserreiftigl:lRgs P~lage verfügeB:, welelie TlOft der kBB:toooleB: DieB:Ststelle für UmvleltselilitZ": gefteftm.igt vlerdeB: mliSS. - Der Kehrielit ist ftaeli dem ReglemeB:t der Gemeiftde oder des Detailftlitiffingsplaftes iffi eB:t sorgeft.

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- Im Vliftterl.tH:d bei SfJei'iielleB VerhältBisseB kaflfl: das VomlfJeBgebiet ft\:lf ia eigeBer Vemnt\.vortuBg effeieht werdeB. Die StFassea l.tH:d ')lege werdea Bieht geräumt. - IBdea ErhaltuBgszoaea, die im Vliater 'Über weite StreekeB ft\:lf dtH'eh rote oder blatte La-vt'i aeagefahreH:gebiete effeieftbRi' siBd (Chiemad, VorsB:B:S, Fafler , Gletseher l.tH:d Gttggistafel) gelteB gFl.tH:dsätzliefi eia VliaterbeBtltzl.tH:gsYerbot. Eiae AttsaahtBe hiervoa ist ft\:lf möglieh, ',vellll die Gemeiade eiaea komfJeteatea LaYfiaewllamdiellSt mit der Beerteill.tH:g der Lawi aeagefahr fi:if deB Strasseaasbsehnitt BlatteB FaflemlfJ sowie dessea SfJeffl.tH:g wäflread GefahrenzeiteB beB:t11tragt. Fiir die SfJeffl.tH:g dieser Strasse ist alleia der La-vfiBeBwamdienst yerafttwortlieh. Alle B:Bderea PersoaeB haBeB sieh B:B die WeiStlftgeB des Lfl"lIiBeBYlarn dieBstes Zt1 haltea. Die Fffir l.tH:d Forststrasse wW iB AbsfJffiehe mit dem Forstdienst im bisher iiblieheB Ralt meBl.tH:terha-1.teB:.

Art. 80 Campingzone C

"Die Campingzone ist für Camping und Caravanning vorgesehen. Erdgeschossige Bauten sind zulässig, sofern sie für die Campinganlage betriebsbedingt sind. Der Betreiber ist verpflichtet, den Anforderungen für Sicherheit Hygiene und öffentlicher Ordnung gerecht zu werden. Gegen drohende Naturgefahren ist unverzüglich ein Sicherheits- und Evakuationskonzept auszuarbeiten. Die Gemeindebehörde übernimmt bezüglich Sicherheit in dieser Zone keine Verantwortung. Innerhalb der Lawinengefahrenzonen rot dürfen keine ortsfesten Bauten erstellt werden. In der Campingzone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe 11.

Art. 81 Zone für Sport + Erholung S + E

Die Zone für Sport + Erholung ist für Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfälligen Verkehrsanlagen sind über ein Quartierplanverfahren festzulegen. Für die Errichtung von Bauten oder Sportanlagen ist die Zustimmung der betroffenen Eigentümer erforderlich. In der Zone für Sport + Erholung gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe 111.

Art. 82 Freiflächen FF

Die Freiflächen umfassen jene Gebiete, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern, Waldrändern und Strassenböschungen mit einem dauerndem Bauverbot oder mit Baubeschränkungen belegt werden können. Bestehende Bauten dürfen nur umgebaut werden, sofern sie dem Zweck der angrenzenden Zone nicht widersprechen.

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Art. 83 Zonen mit späterer Nutzungszulassung ZSN (WI-LEB)

In den Zonen ZSN ist eine bauliche Nutzung vorläufig nicht zugelassen. Vor einem entsprechenden Urversammlungsentscheid und vor der Homologation durch den Staatsrat dürfen in diesen Zonen keine Bauten erstellt werden. Das Verfahren ist in Art. 33ffkRPG festgelegt.

Art. 84 Deponiezonen D, Dl, D2 / Zone für Kiesentnahme K

Jede Deponie ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligungen ist der Kanton. Jede Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG). Der Deponiestandort "Chiemad" ist ausschlieschlich für die Lagerung und Wiederverwertung von Geschiebematerial aus Hochwasserereignissen vorgesehen. Für eine temporäre Wiederverwertung mit mobilen Maschinen muss vorgängig eine Baubewilligung eingeholt werden. In dieser Zone kann auch sauberes Aushubmaterial vor der Wiederverwertung abgelagert werden. Deponien sind im Rahmen der Nutzungsplanung festzulegen und durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb von homologierten Deponiezonen sind keine Ablagerungen erlaubt. Ausnahmebewilligungen können nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Die mineralischen Bauabfälle müssen auf der Deponiezone D in Mulden zwischengelagert und anschliessend auf einer bewilligten Inertstoffdeponie endgelagert werden (vgL Einrichtungsbewilligung der Deponie "Chiemad" für die Geschiebeablagerungen aus dem Stampbach, sowie für sauberes Aushubmaterial vom 21. Februar 2008). Im Interesse der Schonung von natürlichen Rohstoffressourcen und eines sparsamen Umgangs mit dem nur begrenzt zur Verfiigung stehenden Deponieraum ist sauberes Aushubmaterial, wann immer möglich, im Sinne der Bundesrichtlinen für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie) zu verwerten. Für Neubauten in Bauzonen sollte die Konstruktion der Bauvorhaben so gestaltet werden, dass möglichst wenig Aushub anfällt oder weitgehend an Ort verwertet werden kann. Als Auflage in der Baubewilligung soll "Nach Möglichkeit" eine ausgeglichene Bilanz bezüglich des sauberen Aushubmaterials verlangt werden.

Art. 85 Zone für Schneesport SS

Die Zone für Schneesport umfasst das für die Ausübung des Skisportes erforderliche Gelände, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als zweckmässig erscheinen lassen. Das Trasse der Langlaufloipe darf im Winter nicht vom Schnee befreit werden. Bauliche Massnahmen sind so auszuführen, dass der Betrieb nicht behindert wird. Die Zone der Langlaufloipe kann mit einem dauernden Bauverbot oder mit der nötigen Baubeschränkung versehen werden. Zur Sicherung der Loipen kann in einem begrenzten Gebiet verfügt werden, dass nur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (vgL Art. 30 und 43). 26-0P Blatten - ABW - Juli 2010

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Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Loipen bestehende Einfriedungen in der Art ausgefiihrt werden, dass sie während der Wintersaison demontiert werden können. Es dürfen in dieser Zone keine Umgebungsmauern erstellt werden.

Art. 86 Übriges Gemeindegebiet üG

Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flächen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone :fiir Sport + Erholung oder zum Waldareal gehören. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsplan nicht festgelegt ist. Grundsätzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefällen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

Art. 87 Waldareal und Baumbestände WD

Art. 31 kRPG

a)

Waldareal Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Art und Begrenzung der Waldareale im Bereich der Bauzonen werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung. Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Kleinere Abstände bedürfen einer Ausnahmebewilligung, :fiir die die kantonalen Behörden zuständig sind. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bäumen, Gehölze oder Gebüsch im Waldareal bedarf einer Bewilligung durch den Forstdienst.

b)

Hecken und Feldgehölze Als Hecken und Feldgehölze gelten mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern bestockte Flächen, die nicht Waldareal darstellen. Sie erfüllen wichtige ökologische und landschaftsästhetische Funktionen. Feldgehölze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind gemäss Art. 18 NHG geschützt. Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgehölzen und Hecken können durch die Gemeinde in Absprache mit der kantonalen Dienststelle :fiir Wald und Landschaft bewilligt werden. Rodungen von Feldgehölzen und Hecken sind durch flächen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren. Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.

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Art. 88 Naturgefahrenzonen NAGE

Die Ausscheidung von Naturgefahren (Pläne und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. Gefahrenzonenpläne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Plänen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschränkungen und bauliche Massnahmen) zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest. vgl. Anhang I - BZR: Vorschriften, welche die eigentumsrechtlichen Beschränkungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Blatten festlegen.

Art. 89 Quellschutzzonen QSZ

Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Diese Zielsetzung bedingt folgende Beschränkungen in den ausgeschiedenen Zonen: ZONE SI (Fassungsbereich): Diese Zone umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie muss eingezäunt sein. Nur Gründüngen ist gestattet. ZONE S2 (Engere Schutzzone): Sie dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsätzlich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschränkungen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. ZONE S3 (Weitere Schutzzone): Sie hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone 11 und dem restlichen Gemeindegebiet. Grundsätzlich verboten sind Gewerbebauten und Materialentnahmen, welche eine Verschmutzungsgefahr durch Öl usw. des Grundwassers darstellen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. Alle Bauten und Anlagen innerhalb der Quellschutzzonen müssen den eidgenössischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Der private Gesuchsteller muss den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz zur Prüfung unterbreitet werden. Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen.

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VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 90 Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Härte fiihrt, für Bauten in öffentlichem Interesse, für provisorische Bauten, für landwirtschaftliche Bauten, für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Art. 31 kBauG. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 91 Bauten ausserhalb der Bauzonen BaB

Schutzwürdige Bauten ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind, sollen erhalten, umgenutzt und dem zeitgemässen Wohnen angepasst werden können. Eine solche Zweckänderung kann gemäss

Art. 24

Abs. 2 RPV bewilligt werden. Zuständig ist die kantonale Baukommission. Damit eine Zweckänderung bewilligt werden kann, muss die Schutzwürdigkeit erwiesen sein. Dazu ist ein Hinweisinventar über die schützenswerten Bauten ausserhalb der Bauzonen zu erstellen. Bei Bewilligung kann die kantonale Baukommission (KBK) ein Veräusserungsverbot zu Spekulationszwecken zu Gunsten des Staates im Grundbuch anmerken. Im Weiteren gelten die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetze.

Art. 92 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau

Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung geboten ist.

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Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie fiir besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmässig erstellten, den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fiinf Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstörten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Änderung hinsichtlich der alten Baute ist möglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.

Art. 93 Beschwerden

Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weiter gezogen werden. Die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind anwendbar.

Art. 94 Gebühren

Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von öffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.

Art. 95 Bussen

Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeiliehen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zuständigen Baupolizeibehörde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fällen, insbesondere bei Ausfiihrung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erhöht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfiigung kann eine höhere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fällen beträgt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fiir die Busse, fiir die konfiszierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlägige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.

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Art. 96 Verjährung

Die Widerhandlungen verjähren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjähren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjährung durch jede Vollstreckungsverhandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein; bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.

Art. 97 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Blatten / Visp 23. Juli 2010 BW/GD

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ANHANG I

ANHANG I - BZR

VORSCHRIFTEN ZU den Naturgefahrenzonen welche die eigentumsrechtlichen Beschränkungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen (NAGE-Zonen) der Gemeinde Blatten festlegen

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ANHANG I

VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschränkungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen (NAGE-Zonen) der Gemeinde Blatten festlegen

1. EINLEITUNG

1.1

Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenpläne. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschränkungen fest, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden gemäss den Gesetzesbestimmungen und den einschlägigen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer öffentlichen Auflage.

1.2

Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flächen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefährdung sowie einen Hinweis auf eine Restgefährdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der Intensität des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefährdung wird als erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefährdeten Gebiets überprüft werden. Die Gefährdung wird als mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefährdung wird als gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefährdung wird als Restgefährdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs-, Raumplanungsoder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefährdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt.

1.3

Umkehrung des Nachweises (gemäss Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer des Grundstücks inkl. dessen Zufahrtsmöglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück gefährdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefährdung hinfällig geworden ist.

1.4

Rolle der Vorschriften im Verhältnis zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskräftig geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonennutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonenreglement (Art. 11 und 31 kRPG) übertragen.

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2.

ANHANG I

2

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1

Hauptsächliche eigentumsrechtliche Beschränkungen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefährdung (rot): grundsätzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefährdung (blau): Bau möglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behörde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefährdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau möglich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Behörde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Für Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten Ort der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlässlich ist, können Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

2.2

Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Pläne und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Behörden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der öffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen.

2.3

Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin.

2.4

Kantonale Vormeinung Gemäss der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewässer ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewässer im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten.

2.5

Konformitätsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat das Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, einen Konformitätsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behörde aufgrund des Konformitätsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung.

2.6

Kosten Sämtliche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitätskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilligung.

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2.7

ANHANG I

3

Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich verändernden Verhaltens der Gefahrengebiete können die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv ergänzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefährdeten Gebiets die nötigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwässerung der oberirdischen Gewässer, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevölkerung, usw.).

2.8

Verstärkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die nötigen Schritte zur Änderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachträgliche Studie eine Änderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte.

2.9

Ausserordentliche Massnahmen Bei Verschärfung der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefährdeten Zone anordnen. Die zuständige Behörde kann auch entschädigungslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen.

2.10

Schadenfall Im Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schäden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege.

2.11

Übergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zuständige Baubewilligungsbehörde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfiir stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenpläne und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zuständige Baubewilligungsbehörde über die Verträglichkeit von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zuständige Baubewilligungsbehörde entscheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens fiir jedes Projekt, das einer Gefährdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.

3.

SCHNEEGEFAHR

3.1

Zone mit erheblicher Gefährdung In der Zone, die erfahrungsgemäss einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phänomene gefährdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefährden kann. Umbauten und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden können dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhöht werden kann (z.B. durch Verstärkungsmassnahmen). Für alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

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3.2

ANHANG I

4

Zone mit mittlerer Gefährdung In einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK 111 gemäss SIA-Norm 261 oder jene der BWK 11, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschäfte, usw.), grundsätzlich verboten. Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhöhung der Anzahl der gefährdeten Personen führen. Für alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

3.3

Zone mit geringer Gefährdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwächeren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall können Schutzmassnahmen angefordert werden (verstärkte Baute, Verkehrsbeschränkung, usw.).

3.4

Gefährdete Zufahrt Isolierte Flächen, die nur über längere Strecken mit höherem Gefahrenzonengrad zugänglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem höheren Gefahrengrad behandelt werden.

3.5

Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergängen oder Steinschlägen.

4.

HYDROLOGISCHE GEFAHR

4.1

Zone mit erheblicher Gefährdung In der Zone, die erfahrungsgemäss einer erheblichen hydrologischen Gefährdung (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche Phänomene gefährdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefährden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefährdete Zone ermöglicht der kantonalen Behörde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baumöglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen rot eingetragen sind.

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4.2

ANHANG I

5

Zone mit mittlerer Gefährdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche oder eine Nutzungsänderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlägt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstärkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschläge zu Verminderung der Schäden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Gebäude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK 111 gemäss SIA-Norm 261 sind grundsätzlich verboten. Jene der BWK 11, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersäle, Ferienlager, Heime, usw.), können nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Ergänzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen möglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebäude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhält. Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, sofern es sich um häufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplätze, ...). Einer mittleren Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan.

4.3

Zone mit geringer Gefährdung Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt: der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstärkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Öffnungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK 111 gemäss SIA-Norm 261 sind grundsätzlich verboten. Jene der BWK 11, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersäle, Ferienlager, Heime, usw.), können nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen gelb eingetragen sind.

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4.4

ANHANG I

6

Zone mit Restgefährdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK 111 gemäss SIA-Norm 261 sind grundsätzlich verboten. Jene der BWK 11, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersäle, Ferienlager, Heime, usw.), können nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind.

5.

GEOLOGISCHE GEFAHR Im Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlägen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgängen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt.

5.1

Zone mit erheblicher Gefährdung In der Zone, die erfahrungsgemäss oder voraussehbar einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefährden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefährdete Zone ermöglicht der kantonalen Behörde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen rot eingetragen sind.

5.2

Zone mit mittlerer Gefährdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche oder Nutzungsänderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlägt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: bei Rutschungen oder ähnlichen Phänomenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberflächliche oder unterirdische Gewässer sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.; bei Steinschlägen oder ähnlichen Phänomenen: das IntensitätIWahrscheinlichkeitsDiagramm des Phänomens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen.

Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Ergänzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen möglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen:

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ANHANG I

7

hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene: a)

das Gebäude ist auf einer wasserbeständigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur darüber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen;

b)

das gefasste Oberflächen- (Dächer, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; die Aushubarbeiten sind gemäss den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen,

c)

hinsichtlich Steinschläge oder ähnlicher Phänomene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebäude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhält. Einer mittleren Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen blau eingetragen sind.

5.3

Zone mit geringer Gefährdung Innerhalb einer solchen Zone istfür jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt:

hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsätzlich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m 3 gemäss SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen. hinsichtlich Steinschläge oder ähnlicher Phänomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstärkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Öffnungen und Fensterflächen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hängen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle ab und sind der zuständigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen gelb eingetragen sind.

5.4

Zone mit Restgefährdung Innerhalb einer solchen Zone istfür jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-lRenovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK 111 gemäss SIA-Norm 261 sind grundsätzlich verboten. Jene der BWK 11, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersäle, Ferienlager, Heime, usw.), können nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind.

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6.

ANHANG I

8

ERDBEBENGEFAHR Die Erdbebengefährdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Störfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemäss Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen sämtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen sowie für Gebäude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.

Blatten / Visp, den 23. Juli 2010 BW/GD

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Teilrevision des BZR - 2012

Anhang Uberarbeitung 1 Partialrevision "Brunmatte / Tiefen Mattun" 06. Juni 2012

GEMEINDE BLATTEN Partialrevision .Brunnrnatte" und "Tiefen Mattun"

Abänderung von Art . 72 und 73 des rechtskräftigen Zonenreglements der Gemeinde Blatten vom 21. April 2010

B3

Bau- und

Art. 72 Wohnzone W2 , W2·LEB Zweck der Zone Die Überbauung mit Wohn- und Ferienhäusern in traditionellen Formen. Immissionsfreie und standortbedingte Kleingewerbebetriebe sind gestattet. Bauweise: offen Geschosszahl: max. 2 Vollgeschosse Gebäudehöhe: Seitenhöhe max. 9.50 m O.K Fusspfette Firsthöhe max. 12.50 m O.K Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Grenzabstand: Fassade aus gemessen , mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand : 50% der Gebäudehöhe Gebäudelänge : max. 16.0 m (Ausnahme siehe Art. 34) Ausnutzung: 0.6 Baumaterial: Sockelgeschoss in Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens zur Hälfte in Holz erstellt. Stufe 11 Lärmempfindlichkeit: Besondere Bestimmungen: - In der Zone W2-LEB (landschaftlich empfindliches Baugebiet) dürfen nur Bauten bewilligt werden , welche den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsschutzes voll genügen. Die Bedingungen von Art. 57 ff sind sinngemäss anzuwenden . - In der Zone W2-LEB darf die maximale Seitenhöhe 8.50 m und die maximale Firsthöhe 10.50 m nicht überragen.

Art 73 Wohnzone W3,

WG3

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Zweck der Zone Förderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugeb iete für Wohnbauten . offen Bauweise: Geschosszahl: max. 3 Vollgeschosse Gebäudehöhe: Seitenhöhe max. 12.50 m O.K, Fusspfette Fristhöhe max. 15.50m O.K. Firstpfette Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen , mindestens jedoch 3.0 m; grosser Grenzabstand: 50 % der Gebäudehöhe Gebäudelänge: max. 20.0 m (Ausnahme siehe Art. 34) Ausnutzung; 0.8 Baumaterial: Sockelgeschoss in Mauerwerk oder Beton. Aufbau mindestens zur Hälfte in Holz erstellt. Lärmempfindlichkeit: W3 = Stufe 11, in WG3 Stufe 111 Besondere Bestimmungen: - In der Zone WG3 sind sowohl Wohn- wie wenig störende Gewerbebauten gestattet.

84

GEMEINDE BLATTEN Partial revision ,,8runnmatte" und "Tiefen Mattun"

Abänderung von Art. 72 und 73 des rechtskräftigen Zonenreglements der Gemeinde Blatten vom 21. April 2010 Von der Urversammlung genehmigt am: 16. Dezember 2011

Bau- und

Homologiert durch den Staatsrat des Kanton Wallis Vom Staatsrate genehmigt In de r Sitzung vom ..,:,:.~ ..

Juni..Z012 Siegelgebühr: Fr.......r5Q.:...,....·..·