Bau- und Zonenreglement Mund
Naters
Document
- Number
- BZR_MUN.2014
- Commune
- Naters
- Canton
- Valais
- Level
- Communal
- Authority
- Administration communale
- Adopted
- Feb 5, 2014
- In force since
- Feb 5, 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
Bau- undZonenreglement Gemeinde Mund
Seite 1
Pilotdossier
Bau· und Zonenreglement (GBR) Mund Die Gemeinde Mund ertàsst, - gestützt aut das Baugesetz (BauG) vom 8. Februàr1996 und die dazugeh6rende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 - gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) - gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 '- gestützt auf das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. Mârz 1998 - sowie die übrigen einsehlàqiqen Besfirnrnunqen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
die Urversammlung am 28. Mai 2010
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1
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Bau- und Zonenreg lement Gemeinde Mund
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INHALTSVERZEICHNIS 1. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Zustândlqkeit und Vollzug Verantwortung
Il. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
167 more articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Recht auf Baubewilligung
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Anderungen von Bauten und Anlagen Gesuch um Auskunft Form des Baugesuches Inhalt des Baugesuches Form des Situationsplanes Inhalt des Situationsplanes Inhalt der Projektplâne Besondere Unterlagen Prüfung durch die Gemeinde Offentliche Planauflage, Baugespann Einsprache gegen das Baugesuch Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Entscheid über das Baugesuch Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung Geltung der Baubewilligung Baubeginn Projektanderungen ohne Planauflage 1Zusatzbewilligung Baukontrolle
III PLANUNGSMITTEL
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Reglemente und Plane
Nutzunqsplëne Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Übersicht Stand der Erschliessung, Erschliessungsprogramm Sondernutzunqspl âne
IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39 Grenzabstand
7 Gebâudeabstand Nâher- und Grenzbaurecht. Gebâudel ânqe, Mehrlânpenzuschlaq Gebëudeh ôhe Geschosszahl, Voligeschosse Ausnutzungsziffer. Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Ausnutzungsregister
V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44 Baugebiet
Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung Unterhalt der Bauten
4 .4 4 4
5 5 5 6 6 6 7 7 8 8 9 9 10 10 10 11 11 11 12 12 13 13
15 15 15 16 16 16 16
18 18 19 19 20 20 21 22 24 24
25 25 25 26 26 26
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Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66 Seite3
Stôrung der ôffentlichen Ordnung Benutzung des ôffentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser, Schneefanger Schneerâurnunq Feuerpolizei Behindertengerechtes Bauen , Kinderspielplatze Immissionen Energiesparmassnahmen Düngereinrichtungen Schutz des Ortsbildes Schützenswerte Bauten und Naturobjekte .. ,.. , Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterialien Antennen und Reklameeinrichtungen ,., .,.. ,.. , Einfriedungen und llmzâununqen , ,.. , Schutz von Wasserlaufen ,.. , , Baulinienplan Vorspringende Geb âudetelle Parkierung Ausfahrten, Garaqenvorplâtze Private Strassen und Wege
,
VI ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 78
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83 35
Zoneneinteilung , Dorfzone D, Dorfzone DN (Bodmen), DI (Undri Warbflie) Wohnzone W2, Dorferweiterungszone W2 - DE Ferienhauszone F1 F1 LEB (Munder Voralpen) Zone für ôffentliche Bauten + Anlagen (ôB+A) Verkehrszone (VZ) Landwirtschaftszone / geschützte Landwirtschaftszone LZ, GLZ Landschafts- und Naturschutzzone LSZ, NSZ Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete Malensâss-, Weiler- und Erhaltungszonen MZ, WZ, EZ Zone fürSport und Erholung (S+E) Freiûâchen (FF) Abbau- und Deponiezonen (A, D) Übriges Gemeindegebiet (üG) Waldareal und Baumbestânde (WD) Quellschutzzonen (QSZ) Naturgefahrenzonen (vgl. Anhang) J
VII SCHLUSS· UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 84
Art. 85
Art. 86
Art. 87
Art. 88
Art. 89 Ausnahmebewilligungen
Besitzstandgarantie / Wiederaufbau Gebühren Bussen Verjahrung Inkrafttreten
VII. ANHANG
27 27 27 27 27 27 28 28 28 28 29 29 30 30 30 30 30 33 33 33 34 34
35 35 36 37 37 38 38 38 .42 42 .42 43 43 43 43 43 44
45 45 .45 45 46 46 46
47
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1. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für aile bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Bau- und Zonenreglement stützt sich auf die einscblâqiqen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Zustandigkeit und Vollzug
Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. Er kann eine Baukommission ernennen, welche die Geschâtte vorbereitet und dem Gemeinderat Antrag stellt.
Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone sowie der Maiensàss- und Erhaltungszonen ist der Gemeinderat zusténdiq, für Bauten ausserhalb der Bauzone und für Bauten der Gemeinde die kantonale Baukommission.
Art. 3 Verantwortung
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung oder Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tâtiqkeit der Gemeindebeh6rde nicht berührt.
Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Beh6rden keine Verantwortung, insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die éiffentliche Ordnung nicht qefâhrden, in àsthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrâchfiqen.
Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu tallen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben:
1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Ânderung sowie die Vergréisserung von Gebâuden, Gebàudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behàlter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Warmepumpen und freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplàtzen und Leitungen; d) aile Mauern, Einzâununqen und Einfriedungen e) Anlagen für die Beseitigung der Abwàsser und des Kehrichts sowie von Misthéifen, Jauchegruben und Biogasanlagen
D Treibhàusern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstelblâtzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen und Campinqplàtzen, Plâtzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren; j) Reklameeinrichtungen;
Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für:
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a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr ais 60 Tage; b) Fahrnisbauten ,wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material; c) Terrainverànderunqen wie Auffüllungen, Abgrabungen und Terrassierungen; d) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; e) aile übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehôlz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verândern. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren nàher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Es bedürfen keiner Bewilligung: 1. qewôbnliche Unterhaltsarbeiten an Gebâuden und Anlagen sowie bauliche Ânderungen im Innern von Gebàuden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; 2. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: a) ungedeckte Gartenplàtze, Sandkàsten und Planschbecken für Kinder; b) kleine private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege und Treppen; c) Automaten sowie kleine Behâlter, wie Komposlbehâlter und àhnllches bis zu 1 m3 Inhalt. Alle Übrigen Bauten und Anlagen laut Art. 20 kBauV bleiben auf dem Gebiet der Gemeinde Mund bewilligungspflichtig.
Art. 7 Anderungen von Bauten und Anlagen
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Ânderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Ais wesentliche Ânderung gilt insbesondere: a) die àussere Umgestaltung, wie die Ânderung von Fassaden, Ânderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Ânderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstànde relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Ânderung an Gebâuden oder Gebàudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Gesuch um Auskunft
Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustàndiqen Behôrde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht ais Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustândiqe Behôrde nicht und ist nicht beschwerdefêhiq,
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Seile 7
Art. 9 Form des Baugesuches
Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gerneindebehôrde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentümer der Bauparzelle sind, müssen mit der Vollmacht des Eigentümers versehen sein. Tritt wàhrend der Bauausführung ein Wechsel in der Persan des Bauherrn oder Eigentümers ein, sa ist der Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Es ist das amtliche, bei der Gemeinde zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnunqsqernàss ausgefüllt, datiert und yom Bauherrn, yom Eigentümer und yom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl beizulegen:
a) der Situationsplan; b) die Proiektplàne; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und offentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustândiqe Baubewilligungsbehorde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
Art. 10 Inhalt des Baugesuches
lm Baugesuch sind zu bezeichnen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers;
b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e) für die der Ôffentlichkeit zuqânqlichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den Zugang und die Benützung kôrperich behinderter und alterer Personen errrôqlichen: D bei Campinqplàtzen, deren Hâchenmëssqe Ausdehnung, die Anzahl Plàtze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Hâchen, die Anzahl sanitaren Anlagen sowie die Einzelheiten der àusseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschàttiqten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nàchsten ôffentichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; j) die Berechnung der Ausnützungsziffer und der energetische Projektnachweis in nachprüfbarer Form und der Nachweis der Erdbebensicherheit;
k) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und lnduslrieflàchen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u. a. m.); 1) die Baukosten jedoch ohne Kosten für Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzins;
Bau- und Zonenreglemenl Gemelnde Mund
Selle B
m) die Larmempfindlichkeitsstufe (ES) und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte laut Lârrnschutzveroronunq (LSV). lm Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 11 Form des situationsplanes
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Wo die Grundbuchvermessung noch fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter unterzeichneten Abschnitt des Katasterplanes zu erstellen.
Tragt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustàndiqe Gemeindeorgan bestâtiqt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstândiqkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 12 Inhalt des Situationsplanes
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über:
a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskréftiqen Strassenplànen festgelegten Baulinien; e) die 6ffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplàtze für Motorfahrzeuge;
D die rechtskràttiqen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserlaufe, die Kanàle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebàuden in gelber Farbe;
i) die Abstànde von den 6ffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebàude, den Waldgrenzen, den Gewàssern und den Hochspannungsleitungen; j) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der H6henquoten; k) die Baulanderschliessung qernëss Art. 14 und 15 kRPG; 1) den Standort der nàchsten Hydranten; m) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; n) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwürdigen Objekte.
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Art. 13 Inhalt der Projektplâne
Die Projektplâne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1: 100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für wichtige Bauvorhaben kann die zustàndiqe Baubewilligungsbeh6rde Bauplàne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten aile zum Verstàndnis des Bauvarhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften n6tigen Unterlagen namentlich:
a) die Grundrisse sàrntlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Ràume, der hauptsàchlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verstàndnis des Bauvorhabens n6tigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschossh6hen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hôhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sâmtiche Fassadenplêne mit Markierung der H6henlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der B6schungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plâtze und Zufahrten. Bei Umbauten müssen in den Plànen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Oebëuœteüe in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Plànen istein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbarqebâude hinreichend auf den Bauplànen anzugeben. Den Plànen istein Fotodossier beizulegen.
Art. 14 Besondere Unterlagen
Dem Baugesuch sind beizulegen:
a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren üàchenmâsslqe Ausdehnung, die Auffüllh6hen und Abbautiefen, die Langs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederauffarstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustàndiqen kantonalen und eidgen6ssischen Beh6rden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) aile für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei gr6sseren Bauvarhaben oder bei besonders heiklen verhâlmlssen kann die zustëndiqe Baubeh6rde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusàtzliche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, to- pographische Aufnahmen bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusàtzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvarhaben die Ausarbeitung eines Umweltvertraglichkeitsberichtes, prüft die Gemeinde var der 6ffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung qernâss Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Plane von der zustândiqen Beh6rde var Baubeginn genehmigt sein.
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Art. 15 Prüfung durch die Gemeinde
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehbrde deren Richtigkeit und Vollstândiqkeit. Spâtestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstândiqe Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustàndiqe Behbrde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu erbffnen.
Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den bffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, sa macht ihn die Gemeindebehbrde spàtestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehbrde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch ais zurückgezogen.
Art. 16 ëffentliche Planauflage, Baugespann
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spàtestens 30 Tage nach Erhalt der vollstêndiqen Akten wàhrend 30 Tagen bffentlich aufgelegt.
Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und/oder durch bffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Das Baugesuch, die zugehbrigen Plane und die weiteren Unterlagen kbnnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Persan wàhrend der Einsprachefrist eingesehen werden. Für unbedeutende Arbeiten und für Plananderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer bffentlichen Planauflage abgesehen werden. Für Neubauten und grbssere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen làsst. Var der rechtskrâffiqen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.
Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den bffentlichrechtlichen Vorschriften.
Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere natürliche oder juristische Persan, welche durch das Gesetz ermâchtiqt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betragt 30 Tage und beginnt mit der Verbffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zustêndiç genannten Behbrde einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, sa gilt der Erstunterzeichnete ais Vertreter.
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Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behôrde über Privatrechte Dritter, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschàdiqunqsansprüche, die daraus abgeleitet werden kônnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zustàndiqe Baubewilligungsbehôrde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 19 Entscheid über das Baugesuch
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den ôffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverstàndiqe beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der ôffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den alltalligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustàndiqen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststàtlen, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getrânken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewàhrunq von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zustândiqen Behôrden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern innert 30 Tagen schriftlich erôffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.
Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung
Bauentscheide kônnen innert 30 Tagen seit ihrer Erôffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewâhrunq der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskrâûlqen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebâudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für alltâlliqe Partelentschàdlqunç verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustàndiqen Behôrde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfàlliq.
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Art. 21 Geltung der Baubewilligung
1. Sachliche und pers6nliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhànqiq sind Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensâss-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen qernàss Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zustàndlge Bewilligungsbeh6rde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskràûiqen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebàuden gilt der Bau ais begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr ais einem Jahr eingestellt sind, kann die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtmâsslqen Zustandes verlangt werden. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut 6ffentlich aufgelegt werden. Die zustàndiqe Baubewilligungsbeh6rde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um h6chstens 2 Jahre verlànqem. Die Verlangerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsàcblichen Verhâltnisse seit dem Bauentscheid veràndert haben.
Art. 22 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn:
1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Er6ffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewàhrunç derselben gestelitwurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskràlfiqer Erledigung derselben. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen var und sind keine 6ffentlichen Interessen betroffen, sa kann die zustândiqe Beh6rde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten.
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Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild veràndert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 23 Projektanderungen ohne Planauflage 1Zusatzbewilligung
Eine Proiektânderunq bedarf keiner neuen Planauflage, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die âussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, muss ein neues Baugesuch eingereicht werden. Die Baubewilligungsbehôrde kann nach Anhôrung der Beteiligten und der von der Projektânderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Verôffentlichung fortsetzen, wenn ôffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusâtzllch betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Ânderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wàhrend der Bauausführung kann nach Anhôrung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in allen Hauptmerkmalen unveràndert bleibt und dass keine ôffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden.
Art. 24 Baukontrolle
Die Baupolizeibehôrden wachen darüber, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat schriftlich Anzeige zu erstatten:
1. vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen Spezialbewilligungen. 2. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerüst, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 3. wàhrend den Bauarbeiten: a) die Hôhen und Hôhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr, sowie die Bestandesaufnahme in einem Protokoll. 4. nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. Der Gemeinderat oder sein Vertreter hat spatestens binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plânen zu überprüfen. Nach dieser Frist kônnen die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung.
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Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zustândiqe Baupolizeibehôrde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordern. Die Baupolizeibehôrde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechnnâsslqen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Nôtigenfalls veranlasst die Behôrde die Wiederherstellung des rechtrnâssqen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachlrâqlicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsàtze der Verhàlmismëssiqkeit und des Vertrauensschutzes.
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III PLANUNGSMITTEL
Art. 25 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plànen:
a) Reglemente - Bau- und Zonenreglement - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Parkplatzreglement - Kehrichtreglement - Feuerwehrreglement - Polizeireglement - aile übrigen Reglemente mit Vorschriften zum Bauwesen b) Plane - Nutzungsplan, Zonennutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm c) je nach Notwendigkeit werden zusàtzlich ausgearbeitet: - Sondernutzunqsplàne (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Erschllessunqsplàne sowie Baulinlenplàne (kant. Strassengesetz).
Art. 26 Nutzunqsplâne
Die Nutzunqsplàne bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und sind durch die Urversammlung und den Staatsrat zu genehmigen. Sie sind für jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus den Zonennutzunqsplânen im Mst. 1:1'2000 oder 1:5'000 sowie dem Nutzungsplan 1:10'000.
Die Natzunqsplàne müssen laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut istoder - voraussichtlich innert 15 Jahren benôtigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soli. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, besonders schône sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stàtten und bedeutende ôffentliche Aussichtspu nkte, für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande oder Gehôlze, Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensràume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen.
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d) Weitere Zonen Zusàtzlich k6nnen qernàss Art. 11 kant. RPG weitere Zonen namentlich Maiensàsszonen, Zonen für 6ffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan/Zonennutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spàter zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungsgebiete).
Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a) Der Verkehrsrichtplan enfhalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die 6ffentlichen Parkplàtze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusàtzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. b) lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enlhàlt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanàle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet Um Rechtskraft zu erlangen, müssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, 6ffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Art. 28 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde und müssen durch den Staatsrat homologiert werden. Die Gemeinde prüft Ànderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustàndiq für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgen6ssische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 29 Übersicht Stand der Erschliessung, Erschliessungsprogramm
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren, spàtestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden k6nnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht in zeitlicher und finanzieller Sicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 30 Sondernutzungsplane
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzunqsplânen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzunqsplàne unterschieden:
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a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Badens im Einzelnen. b) Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, àussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees und Parkierunqsflâchen der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke und Anlagen. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Planen muss ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enfhàlt. Ein Quartierplan soli im Besonderen auch die 6ftentlichen Interessen berücksichtigen. Der Gemeinderat kann in diesem Falle laut Art. 38 einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) qewàhren. c) Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen h6heren Detaillierungsgrad auf ais derQuartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebàuden und Gebàudetefen sowie von Platzen, Freiûàchen und Fussqànqerbereichen usw. fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird für die Sondernutzunqsplàne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fallen istdas Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz Art. 33ft durchzuführen. ln den Gebieten, in denen Sondemutzunqsplàne zu erarbeiten sind, k6nnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerh6hungen bewilligt werden, sa weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzunqsplêne nicht massgeblich erschweren.
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IV BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Art. 31 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade.
Abb. 1: Grenzabstand in Abhânqiqkeit der Fassadenhôhe
Bei Gebâuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. - Beim kleinen Grenzabstand "a" wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Eristbei den Rück- und Nebenfassaden einzuhalten. Der grosse Grenzabstand "A" wird senkrecht zur Hauptfassade bis zur Grenze gemessen. In der Regel ist die Hauptfassade, die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Lànqsfassade eines Gebàudes. In Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebâudeselte zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die übrigen Vorschriften, insbesondere die festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten sowie die verlangten Kinderspielplâtze und die notwendigen Autoabstellplàtze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlênqe nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulàssiç für Vordàcher, Hauseinqànqe, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und âhnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und âhnliche Bauteile dürfen nicht mehr ais ein Drittel der Gebâudelânqe beanspruchen. lm Erdgeschoss sind keine Erker gestattet.
Abb. 2: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen, Normalfall
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Abb. 3: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen qrôsser ais 1.50 m
Art. 32 Gebaudeabstand
Der Gebàudeebstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebàuden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabatânde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebàudeebstand einzuhalten . Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebàude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, sa muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden. Parzelle A
Parzelle B
Abb. 4: Grenz- und Gebâudeabstend
Art. 33 Nâher- und Grenzbaurecht
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer k6nnen die Grenzabstênde unter Wahrung des Gebêudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden . Es kann ebenfalls bis zur hëchstzul àsslqen Gebàudelànqe auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung istdem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstândiq unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
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Parzelle B
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Abb. 5: Ungleiche Grenzabstànde
Art. 34 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Die Gebâudelànqe wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebêudelànqe hinzugerechnet. Die Gebëudelânqe ist in der Zonenordnung (Art. 68fD festgelegt. Der Gemeinderat kann im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes eine Staffelung verlangen. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine gr6ssere Gebâudelànqe bewilligt, sa erhôht sich der Grenzabstand auf beiden l.ànqsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlange für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand.
Art. 35 Gebaudeh6he
Die Gebàudehôhe wird gemessen vom gewachsenen Baden oder vom neu bearbeiteten, tiefer liegenden Baden bis zum Schnittpunkt der Gebàudefassade mit der Oberkante der Fusspfette (Seitenh6he) und bis zur Oberkante der Firstpfette (Firsth6he); bei Hachdàchern bis zur Oberkante der letzten Decke. Bei Hachdâchern gilt ais Seitenh6he die Hôhe bis zur Oberkante der festen Brüstung über dem letzten Voligeschoss. Ais Oebéudehôhe gilt die Hôhe bis zur O.K. der h6chsten Decke des Dachgeschosses. Die Gebâudehôhe (Seitenh6he und Firsth6he) ist in der Zonenordnung (Art. 68fD für jede Zone einzeln festgelegt.
Abb. 6: Gebaudehohe abgetragen
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Abb. 7: Gebêudehôhe, Terrain aufgetragen
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Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszuqânqe, deren Lange kleiner ais 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebàudehôhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Dachaufbauten laut Artikel 58 werden nicht zur Gebaudehôhe gerechnet. Ebenfalls Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszuqànqe bis zu 1/2 der Fassadenlànqe, werden nicht zur Gebàudehôhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Bauk6rper wird die zulàssiqe Gebéudehôhe für jeden der versetzten Bauk6rper separat berechnet. Bei Bauten mit Geschâtts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebêudehôhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m qewâhrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Oberkanl. BrUSIU'1l1
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Abb. 8: Hôhen am Flachdach Frsl~.t1.
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Abb. 9: Hôhen am Satteldach
Abb. 10: Gebâudehôhe, Terrain gestaffelt
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Art. 36 Geschosszahl, VolIgeschosse
Die Anzahl der Voligeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 68ft) festgelegt. Ais Voligeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a) Untergeschosse gelten nicht ais Voligeschoss, wenn sie laut kantonalem B augesetzt Art. 12 nicht mehr ais zwei Drittel ihrer Aussenflikhen aus dem natürlich gewachsenen oder sofern er tiefer Iiegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingungen erfüllen: - ln ebenem Gelànde darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses lanqs der Gebàudeaussenseite h6chstens 2.00 m über der tiefsten 8telle des natürlich gewachsenen oder fertigen Bodens liegen. Andernfalls gilt das Untergeschoss ais VolIgeschoss. - Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebêudeaussenseite max. 3.0 m über dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens Iiegen. Bergseits darf die maximale H6he der Oberkante dieser Decke über dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 m nicht überschreiten. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszuqànqe laut Art. 35. b) Dachgeschosse gelten nicht ais Voligeschoss, wenn ihre Kniestockh6he (inkl. Fusspfette) nicht mehr ais 1.20 m H6he betràqt und ihre Bruttoqeschosstlâche nicht mehr ais zwei Drittel der darunterliegenden Vollqeschossflâche aufweist. Bei gestaffelten Bauk6rpern wird die Geschosszahl für jeden derversetzten Gebâudetefe separat berechnet.
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Abb. 11: Geschosse (Satteldach)
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Art. 37 Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhàltniszahl der anrechenbaren Bruttoqeschossflàche (BGF) der Gebâude zu deren anrechenbaren Lancûàche (LF).
Sie wird wie folgt berechnet: Ausnutzungsziffer (az) =
BGF
LF
a) Anrechenbare Bruttoqeschossllâche (BGF) Ais anrechenbare Bruttoqescbossflëche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflâchen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - aile dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Hàchen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenràume, Waschküchen, Heizungs- und Tankràurne: - aile Estrich- und Dachrâume, welche nicht mehr ais 1.8 mlichte Hôhe aufweisen, - Maschlnenrâurne für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellrêume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc. - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie anteilsrnàssiç nichtanrechenbare Ràume erschliessen, - offene Erdgeschosshallen, überdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone, - verglaste Râume (Veranda, Gewàchshaus, Wintergarten) von weniger ais 15 m2 Flache. - Wellnessraume (Hallenbader, Whirlpool, Sauna etc.). Zur Hàlfte anrechenbar sind: - Gemeinschaftsraume wie Spiel- und Bastelrâume in Mehrtarnlllenhàusern, deren Benutzung allen Hausbewohnern laut Grundbucheintrag offen steht - Gemeinschaftsküchen mit Nebenràumen wie Kühlràurne, Anrichte, Office usw. b) Anrechenbare Landflàche (LF) Die anrechenbare l.andflàche istgleich der Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. Die beteiligten Grundeigentümer k6nnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulâssiq unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist var Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, sa darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, ais die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
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Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fàllen einen Zuschlag (Bonus) zur Ausnutzungsziffer qewàhren. Dieser Zuschlag kann qewahrt werden, wenn z.B. das begünstigte Gebàude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzunçsplânen, die kostenlose Abtretung von Baden oder für die Gewâhrunç von ôffentlichen Nutzungsrechten usw. oder bei Bauten von touristischem Interesse (z.B. Hotelbauten). Der Bonus soli die zusâtzliche Ausnutzung von 0.1 nicht überschreiten. b) Aufgrund des Dekretes betreffend die Fôrderung des MINERGIE-Standards im Gebàudebereich kann die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen, kann ein zusàtzlicher Bonus von 15% auf die im Bau- und Zonenreglement vorgesehene Ausnützungsziffer, jedoch maximal 0.15 qewàhrt werden.
Art. 39 Ausnutzungsregister
Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthâlt
a) das Verzeichnis der beanspruchten Landûàchen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist reqelrnàssiç nachzuführen und nôtigenfalls durch einen Situationsplan zu erqânzen, Es istôffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
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V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 40 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:
a) Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden k6nnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die noch nicht erschlossen sind, jedoch innert der nâchsten 15 Jahren voraussichtlich ben6tigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe k6nnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Planen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 41 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder abl6sen.
Ein Grundstück gilt ais erschlossen, wenn: aile Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplàtze und Zugang), für die Wasser -und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das 6ffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plànen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und soweit n6tig bei Baubeginn spâtestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein. Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ais sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die ben6tigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessunqsplànen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.
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Art. 42 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen M6glichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrânkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu qewâhrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Sie kann vorsehen, dass die Detailerschliessung auf Kosten der Privaten durchgeführt wird (kant. RPG Art. 15).
Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
c) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu erm6glichen und eine zweckrnâssiqe Verwirklichung der Zonennutzunqsplàne sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Bodenûàchen geh6rt oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. d) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. 2. VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 44 Unterhalt der Sauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht getahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bsuvorqânqen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen.
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Art. 45 Storung der ôffentlichen Ordnung
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschadiqte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrachtigt werden. Wer die 6ffentliche Ordnung in der genannten Weise stôrt, ist von der Baupolizeibeh6rde zur Behebung der St6rung innert angemessener Frist aufzufordern. Der Bauherr istfür die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabtalle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.
Art. 46 Benutzung des ôffentllchen Grundes
Die Benutzung des 6ffentlichen Grundes zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Bei im Bau befindlichen Gebàuden haben die betreffenden Unternehmer die Plàtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle 6ffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschàdiqte Strassen, Trottoirs und Plàtze sind unverzüglich fachqernàss instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefânqer
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser, Abwasser und Bauwasser über 6ffentliche Strassen, Wege und Plâtze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu enfwàssern. Wo und solange dies nicht m6glich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen 6ffentlicher Strassen führt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schàden und Unfàlle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die bestehenden Oebàude.
Art. 48 Schneeraumung
Die Scbneeràurnunq der Eingange und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der 6ffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich weqzuràumen.
Art. 49 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgen6ssischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Aligemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind sa zu gestalten, dass sie für Behinderte zuganglich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
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Selle 28
Art. 51 Kinderspielplâtze
Bei Wohnhausern mit mehr ais 4 Wohneinheiten sind im Freien gut besonnte Kinderspielplàtze auf privaten Grundstücken anzulegen. Ihre Grundûàche soli im Minimum 20% der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60 m2 ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen. Bei diesen Bauten sind genügend und geeignete Nebenrâurne für Fahrràder, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
Art. 52 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums aile üoermàsslqen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. lm Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es k6nnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere aile schâdllchen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lâstqe Dünste, l.àrm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Ânderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erfrâqliches Mass überschreiten werden. Die Larmempfindlichkeitsstufen qemâss Lârmschutz-Verordnunq werden in der Zonenordnung (Art. 68ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe Ioder Il eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Làrm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baulârrn ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der l.ârmirrmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 53 Energiesparmassnahmen
Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind sa zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrànkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebêude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhàltnismàssiç sind. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9. Juni 2004.
Art. 54 Düngereinrichtungen
Misth6fe und Jauchegruben sind sa auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belâstiqunç für die Umgebung darstellen; Misth6fe müssen mit einer undurchlâssiqen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und gegebenenfalls abgedeckt werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neuangelegte Misth6fe sallen, sofern eine Bewilligung erteilt wird, mindestens eine Entfernung von 6.0 m von der nàchsten Bauparzelle aufweisen.
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Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ôffentliche Strassen und Plàtze, in Wasserleiten und in das Kanalisationsnetz ist verboten. 3.0RTS-UNDLANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 55 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Materialwahl und Farbe nicht beeinfrâchtiqen. Zur Verhinderung einer stôrenden Baugestaltung (stôrende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachform u.a.) kômen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Proiektànderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustândiqe Baubewilligungsbehorde kann verfügen, dass Gebàude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrachtigen oder für die Ôffenllichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instand gestellt oder beseitigt werden.
Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 56 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte
Der Gemeinderat bezeichnet in Hinweisinventaren in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der Heimatschutzkommission (KHK) die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 26 c) GBR schützenswert sind. Dieses Inventar ist von der Urversammlung zu genehmigen und der Offentlichkeit zuqànqlich zu machen. Bei Baugesuchen, welche diese Bauten betreffen, istdie Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege und der KHK einzuholen.
Die schützenswerten Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Vormeinung der kantonalen Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebàudeunlemalt sicherzustellen. Ausgeschiedene schützenswerte Naturobjekte dürfen nicht ohne die Bewilligung der Gemeinde und ohne die Stellungnahme der kantonalen Fachbehôrde veràndert werden. Schützenswerte Bauten laut kantonalen Grundlagen sind: a) Schützenswerte Kultardenkrnâler (besonders wertvoll) Bei den von der Sektion Denkmalpflege ais schützenswert bezeichneten Bauten (rot eingefarbt) handelt es sich um besonders représentative Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nàhere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme der Sektion Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der zustândiqen Behôrde weder abgebrochen noch umgebaut werden. b) Erhaltenswerte Kulfurdenkmàler (Gesamtform wichtig für das Ortsbild) Bei den gelb eingefi:irbten Gebàuden handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung für das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer ldenfitàt und eine schonende Nutzung sind zu qewàhrleisten. Auf Wunsch der Gemeinde halten sich Heimatschutz und Denkmalpflege für Beratungen zur Verfügung. Umbaugesuche, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien über den Ortsbildschutz zu behandeln (Subkommission für Heimatschutz).
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Art. 57 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, ôffenfliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.
Art. 58 Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterialien
Dachgestaltung und Material sallen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Neubauten sind mit der ortsüblichen Dachart zu decken. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Tonziegel, Schiefer oder schieferàbnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Die Dachneigung betràqt in der Regel 40 - 60 %. In der Gewerbezone und für Okonornieqebàude ausserhalb der Bauzonen sind Dâcher mit Blech gestattet.
Dachaufbauten sind in der Dorfzone nicht gestattet. In der Dorfzone sind Neubauten mit einem Vordach nach alter Bauart vorzusehen. Ausserhalb der Dorfzone sind Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesarnllàrqe 1/2 der Lange der darunterliegenden Fassade nicht überschreiten, gestattet. Der seitliche Abstand dieser Dachaufbauten bis zum Gebâuderand muss jedoch mindestens 2.00 betragen. Freistehende Kleinbauten wie Garagen, Remisen etc. sind mit einem ortsüblichen Giebeldach zu versehen.
Art. 59 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen und Reklameeinrichtungen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschrànken und in der Farbe den Bauten anzupassen. Balkonantennen sind sa anzubringen, dass sie nicht stôrend wirken.
ln allen Fàllen, in denen Estrichantennen sowie in Umgebung der Baute installierte oder ëhnliche âusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang qewàhrleisten, ist auf Antennen am oder auf dem Gebaude zu verzichten. Reklamen, Schaukâsten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate dürfen nur an den von der Gernelndebehôrde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 60 Einfriedungen und Umziiunungen
Einfriedungen und Umzaunungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutze var Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzàununq erstellt werden, wenn diese das Landschafts- und Dorfbild nicht wesentlich beeintràchtiqt. Einzàununqen aus Armierungseisen oder anderen unpassenden Materialien sind verboten.
Art. 61 Schutz von Wasserliiufen
Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Bôschunqen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewàsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefâllen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.
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ln Gewâssern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestaUet, welche für die ôftentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewâsser notwendig sind. UferaufschüUungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferbôschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserlaufe (Raumbedarf für Fliessgewàsser). Innerhalb dem für den Wasserlauf reservierten Raum dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Baugesuche müssen der DSFB zur Stellungnahme unterbreitet werden. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung über den Gewàsserschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schifftahrt. Gewasserraum Der Raumbedarf eines Fliessqewàssers setzt sich aus der Gerinnesohle und den beiden Ufern zusammen. Die Raumsicherung ermôglicht den Hochwasserschutz, die Gewasserfunktionen, den Unterhalt und die Realisierung künftige Wasserbauprojekte und Renaturierunqen. Der Gewàsserraum wird aufgrund der natürlichen Sohlenbreite qernâss Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001; Auszug siehe Gewâsserraurn) berechnet. Bei künstlichen Gerinnen muss zuerst die Sohlenbreite mit einem Anpassungsfaktor 1.5 bis 2 multipliziert werden Der Gewâsserraum misst auf jede Ufer im Minimum 5m (bis 2m Sohlenbreite) oder 15m (ab 15m Sohlenbreite), dazwischen wird linear interpoliert. Dieser Minimalraum muss frei von Bauten und Anlagen bleiben, dies jedoch unter Berücksichtigung der ôrtlichen Verhàltnisse, und kann z.B. zur Sicherstellung der Biodiversitàt erhôht werden. Es muss bei Baubewilligungsgesuche für einen Bau oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50 m vom Gewâsser befindet, auf die Plane bezeichnet werden. Zusàtzlich sollte im Siedlungsgebiet der ordentliche Grenzabstand eingehalten werden. Falls aus Gründen der bestehenden Zwange der Raumbedarf nicht garantiert werden kann, muss er entweder auf dem anderen Ufer oder jeder anderen verfügbaren Lage entlang des Gewàssers eingegeben werden. Schutz der Bache, Flüsse, Seen und Ufer 1.1. Der Schutz der Oberûëchenwasser wird durch die Bundes- und Kantonsgesetz gebunden qewàhrlelstet. So muss jegliches Baubewilligungsgesuch eines Baus oder Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50 mvon Fliessqewàssern oder Seen befindet Ggenstand einer Konsultation der spezialisierten kantonalen Fachstellen bilden (siehe Art.42 Abs.1 und 2 Bauverordnung), Ferner sind Zonen in Zusammenhang mit den Oberflàchenwassern, wie hydrologische Gefahrenzonen oder den Gewàssern reservierte Ràurne (Gewâsserraum) indikationshalber im Zonennutzungsplan dargestellt (Art.11 Abs.3 kRPG). 1,2. Für bedeutende Gewâsser wird der Schutz im Zonennutzungsplan hauptsàchlch durch Abgrenzung einer eigenen Schutzzone qewânrlelsiet (17 RPG, 23 kRÜG). Die anderen unter Zifter 2.3 erwàhnten Massnahmen bilden eine zusàtzlche Anwendung. 1.3. Für die kleinen Gewàsser (z.B, Wildbache) istdie Abgrenzung einer Gefahrenzone im Sin ne von Art. 17 RPG nicht obligatorisch. Jedoch müssen andere Massnahmen getroffen werden, um einen angepassten Schutz der Oberïlâchenwasser und gegen Überflutungen zu sichern. Insbesondere wird die Abgrenzung der Gefahrenzonen berücksichtigt. Ferner tragt die Gemeinde Rechnung des Gewàsserraums, welcher qemàss der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliesspewàssern (BWG, 2001) bautenfrei bleiben muss, dies jedoch unter Berücksichtigung der ôrtlichen Verhaltnisse.
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Gewasserraum Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001):
..~
.
SchlOsselkurve. Die massgebliche Grosse zur ErmittlW1g des Raumbedarfs von Gewassern ist dienatOrliche Gerinnesohlenbreite. Oaraus lâsst sleh dieempfohlene minimale Breite des urer· bereichs ableiten: Siebetrllgt auch beikleinen Bll· chen mindestens 5 Meler. Ab 15 Metern Breite kann eln Uferstreiren aIs eigensUlndiges Blotop funktionieren.Var allem bei k1eineren Gewassern ist es sinnvall. einen breiteren Ulerberelch (grOn gestrlchelt) festzulegen. Oamit wird die Bio· diversitAt, die natürliche Vielfa1t von PfIanzen und TIeren. entlang des Gewllssers gefOrdert.
Ufe rbrel te zur Sicherstellung der Blodlversltat ~
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Uferbrelte zur Sicherstellung des Hochwassorschutzes und der okologlschen Funktlonen
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4. STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 62 Baulinienplan
e) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von ôffentlichen Verkehrsanlagen, Gewâssern, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften var. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Gewàsser, Waldrander, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Lànqs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden.
D Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstôsser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Oberirdische Bauten und Einrichtungen wie Mauern, Rampen, Treppen usw. sind nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach entsprechendem kantonalem oder kommunalem Recht môglich. g) An Gebauden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu ôffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Verànderunçen an solchen Bauten kônnen nur ausnahmsweise und nur gegen Eintragung eines Revers im Grundbuch auf Kasten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verânderunç bestehender Bauten oder die Errichtung baulicher Anlagen in der Bauverbotszone entstanden ist, bei einem alltâlliqen spàteren Ausbau von Strassen und Wegen durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. h) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand mindestens 3.0 m yom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garaqenvorplàtze (Artikel 65). i) Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer ôffentlichen Auflage qernàss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung yom Staatsrat homologiert werden. Rechtskrâttiqe Beulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement.
j) Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 63 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des ôffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr ais 1.50 m betràçt und mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 müber der Fahrbahn liegt. Weder Türen, Portale, Fenster und Rolllàden dürfen sich in weniger ais 4.50 m Hôhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 moberhalb des Gehsteiges ôffnen. Wenn es das ôffentliche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebâudetelle entfernt oder abqeàndert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 64 Parkierung
a) Bei Neubauten und grôsseren Umbauten sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellûêchen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nôtigen Abstellplâtze fest.
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ln der Regel gilt, dass bei Hotels für je 2 Zimmer, bei Geschâttshâusern für je 50 m2 und bei Gaststàtten für je 10m2ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner (VSS) dienen dem Gemeinderat ais Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fàlle. b) Ist die Errichtung von Parkplâtzen auf eigenem Grund nicht m6glich, kann der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen art verpflichtet werden. Die Hôhe der Entschàdiqunq pro fehlenden Abstellplatz wird von der Urversammlung festgelegt.
Art. 65 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel15 %Gefàlle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom projektierten Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat eine Reduktion dieses Abstandes auf 4.00 mbewilligen, sofern die 6rtlichen Verhâlmisse dies zulassen. Ausnahmen von diesen Bestimmungen dürfen nur erteilt werden, wenn durch einen Revers im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde eine spatere Entschâdiqunq von Minderwerten beim Ausbau der Strasse ausgeschlossen wird. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 66 Private Strassen und Wege
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustàndiqen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen k6nnen bei 6ffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschâdiqunq übernommen werden.
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VI ZONENVORSCHRIFTEN 1. ZONENEINTEILUNG
Art. 67 Zoneneinteilung
Oas Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Nutzungsplan Mst. 1:10'000 und Zonennutzungsplan Mst. 1:5'000 oder 1:2'000) Bezeichnunq a) Bauzonen Oorfzone D, Oorfzone 01 (Undri Warbflie) Oorfzone ON (Bodmen) Oorferweiterungszone 2 ( 2-geschossig) Wohnzone 2 ( 2-geschossig) Ferienhauszone (1 - 2-geschossig) Zone für ôffentl. Bauten und Anlagen Verkehrszonen
0,01 ON W2-0E W2 F1 ô B+A VZ
b) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone (1.+ 2 Prioritàt) Sômmerungsweiden Geschützte Landwirtschaftszone
LZ SW GLZ
c) Schutzzonen Landschaftsschutzzonen Naturschutzzonen Schutzgebiet Gredetschtal UNESCO-Weltnaturerbe d) Weitere Zonen Sonderzonen:
Malensàsszonen Weilerzonen Erhaltungszonen Zone für Sport und Erholung Freitlàchen Abbau- und Oeponiezonen übriges Gemeindegebiet
LSZ NSZ VAEW
MZ WZ EZ S+E A,O üG
e) Zonen nach Spezialgesetzgebung Waldareal und Baurnbestânde Ouellschutzzone Gefahrenzonen
WO OZ GZ
2. ZONENORDNUNG
Art. 68 Dorfzone D, Dorfzone DN (Bodmen), DI (Undri Warbflie)
Zweck der Zone: Die Oorfzone umfasst das engere Oorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschâûsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Oorfes und zur Fôrderung einer zweckrnàssiqen Sanierung. Bauweise:
offen oder geschlossen
Geschosszahl: Gebâudehôhe:
max. 2-3 Voligeschosse max. 11.00 m O.K. Fusspfette (Seitenhôhe)
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max. 13.50 m O.K. Gebâudelênqe:
Firstpfette (Firsth6he)
max. 12.00 m (Ausnahme siehe Art. 34)
1/3 der Hôhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen. Larmempfindlichkeit: Stufe II. Baumaterial: Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens zu 2/3 in Holz, das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden. Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hôhe, Material, Proportionen, Dachform und Dachmaterial, Fenster6ffnungen und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. - ln besonderen Fàllen kann die Bewilligungsbeh6rde einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann sie den Wiederaufbau eines Gebàudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beltrâqt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine 6ffentlichen Interessen verletzt werden. - Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebàude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebàude in der Baugruppe beizulegen. - ln der Dorfzone DN "Bodmen" (Dorfzone von nationaler Bedeutung) sind die Bestimmungen von Artikel 55 ff (Ortsbild- und Landschaftsschutz) besonders zu berücksichtigen. Jedes Baugesuch ist den zustàndiqen kantonalen Instanzen zur Beurteilung zu unterbreiten. Die Gebàudedimensionen werden im Einzelfall mit den kantonalen Instanzen festgelegt. - ln der Dorfzone D1, "Undri Warbflie" gehen die Kosten der Erschliessung ganz oder teilweise zu Lasten der Grundeigentümer.
Grenzabstand:
Art. 69 Wohnzone W2, Dorferweiterungszone W2 . DE
Zweck der Zone: Die Überbauung mit Wohn- und Ferlenhàusem in traditionellen Formen. Bauweise:
offen
Geschosszah 1: Gebâudehôhe:
max. 2 Voligeschosse max. 9.50 m O.K. Fusspfette (Seitenh6he) max. 12.50 m O.K. Firstpfette (Firsth6he)
Gebaudelange:
max. 20.00 m (Ausnahme siehe Art. 34)
kleiner Grenzabstand 1/3 der jeweiligen Gebàudehôhe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen grosser Grenzabstand: 70% der Gebàudehôhe Grenzabstand:
Ausnutzung;
az = 0.6
Larmempfindlichkeit:
Stufe Il.
Baumaterial:
- ln der Wohnzone W2 sind reine Mauerwerksbauten gestattet. - ln der Dorferweiterungszone W2-DE ist das Sockelgeschoss in Mau erwerk oder Beton zu erstellen. Der Aufbau ist mindestens zur Hâltte in Holz auszuführen. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden.
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Besondere Bestimmungen: - ln der Wohnzone W2 sind immissionsfreie oder -schwache Gewerbebetriebe erlaubt. Ein Bauvorhaben gewerblicher oder industrieller Art istbesonders sorgtaltig auf eine eventuelle Gefahrdung oder Belàsfiqunq der Anwohner zu überprüfen.
Art. 70 Ferienhauszone F1, F1 LEB (Munder Voralpen)
Zweck derZone: Die Bauzonen bezwecken eine der Landschaft angepasste Überbauung mit Ferien- und Wochenendhëusern . Bauweise:
offen, geschlossen im Rahmen eines Quartierplanes.
Geschosszahl: Cebàudehôhe:
max. 1-2 Voligeschosse F1
= 7.00 m O.K. Fusspfette (Seitenh6he) 9.50 m O.K. Firstpfette (Firsth6he)
FI (LEB) = 6,50 m O,K. Fusspfette (Seitenh6he) 9.00 m O.K. Firstpfette (Firsth6he) Gebâudelênqe:
max. 10,0 m (Ausnahme siehe Art. 34)
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand: 1/3 der jeweiligen Fassadenh6he, mindestens jedoch 3.0 mvon jedem Punkt der Fassade aus gemessen
grosser Grenzabstand: 70 % der Gebâudehôhe Ausnutzung:
az = 0.3
Lârmempflndllchkeit
Stufe Il
Baumaterial:
Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau zu 2/3 in Holz. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden.
Besondere Bestimmungen: - Die Versorgung derFerienhauszone durch die 6ffentlichen Dienste, insbesondere der Kehrichtabfuhr, Schneerâumunq und Glatteisbekampfung kann ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der Grundeigentümer der Zone abhangig gemacht werden. Soweit n6tig, haben die Grundeigentümer eigene Dienste zu organisieren, namentlich eine einwandfreie Kehrichtbeseitigung und Abwasserbeseitigung sicherzustellen. - Balkone auf der Stirnseite einer Baute sind bis max. 2/3 dieser Frontseite gestattet. - Stütz- und Umgebungsmauern in den Voralpen dürfen max. 1.8 m hoch sein.
Art. 71 Zone für offentliche Bauten + Anlagen (oB+A)
Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von 6ffentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im 6ffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauung ist untersagt. Bauweise:
offen oder geschlossen
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Hôhe, mindestens aber 3.0 m.
Lârrnernpflndlichkeit;
Stufe Il oder III.
Besondere Bestimmungen: - ln der Zone 6 B+A istdie Erstellung unterirdischer Parkierungsanlagen oder Abstellràurne im privaten Eigentum m6glich.
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Art. 72 Verkehrszone (VZ)
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen ôffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierunçsflàchen.
Art. 73 Landwirtschaftszone 1geschützte Landwirtschaftszone LZ, GLZ
1. Landwirtschaftszonen
a) Landwirtschaftliche Prlorltâtszonen: Die Landwirtschaftszonen werden im Nutzungsplan je nach Gelândeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhâltnisse in Hâchen 1. und 2. Prioritàt im Nutzungsplan dargestellt. b) Weiden oder Sômmerungsweiden: Ais Weiden oder Sômmerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. 2. Geschützte Landwirtschaftszone
Die geschützte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schônheit schützenswert sind (Art. 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhànqen. Innerhalb der geschützten Landwirtschaftszone ist eine landschaftsschonende und massvoile Landwirtschaft zu betreiben. Hecken und Einzelbâume sowie das Suonen-Bewâsserungssystem sind nach Môglichkeit zu erhalten. ln den oben aufgeführten Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. Ausnahmen liegen in der Zustândiqkeit der kantonalen Instanzen. ln den Landwirtschaftszonen gilt die Làrmernpfindlichkeitsslute III.
Art. 74 Landschefts- und Naturschutzzone LSZ, NSZ, VAEW, UNESCO
1. Arten der Schutzzonen
a) Landschaftsschutzzonen LSZ Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schônen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulàssiq, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baurroestënde) und der halboffenen Landschaften ist nach Môglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehôlzen sind bewilligungspflichtig. Bei grôsseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
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Spezielle Bestimmungen
Schutzgebiet VAEW Gredetschtal Das Schutzgebiet Gredetschtal ist vor allen Verànderunqen zu schützen, welche seine nationale Bedeutung schrnâlern. Nicht zulàssiç sind insbesondere die Nutzung der Wasserkraft und das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie künstliche Terrainverênderunqen, Materialabbau, Deponien, Ablagerungen, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. Bestehende, rechtmâssiq erstellte Bauten und Anlagen dürfen weiterhin genutzt, unterhalten und erneuert werden, wenn dies mit dem eidgenôssischen, kantonalen und kommunalen Recht vereinbar ist. Das gilt namentlich für die Trinkwasseranlagen: Quelle "Übergehender Stein" Versorgung der Gemeinde Mund; Quelle "Rossweid" (Mund gemeinsam mit Brigerbad qernàss Staatsratsbeschluss vom 12. Juli 1966, mit Lalden qemàss Vertrag 69/1975) und Quelle "Üssers Senntum" (Mund gemeinsam mit Naters qemàss Vertrag 57/1974, mit Birgisch qernàss Vertrag 1801/1968). Die Quelle "Strick" wird ais Reserve für die Gemeinde Mund vorgesehen und erst bei Bedarf gefasst. Falls die nationale Bedeutung des Schutzgebietes durch den Ausbau der Trinkwassernutzung jedoch eine wesentliche Schrnàlerunq erfâhrt, behàlt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft den Rücktritt vom Vertrag vor. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widerspricht, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Dafür notwendige Neubauten sind zulàssiq, soweit sie für diese Nutzung unumqânqlich und mit den bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Alltallige Revitalisierungsmassnahmen sind môglich. Vorbehalten bleiben bahnbauliche oder notwendige bahnbetriebliche Massnahmen der BLS Lôtschbergbahn AG oder ihrer Rechtsnachfolger und der Ausbau der Bahnanlagen. Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Fischerei bleiben, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen gewahrleistet. Gnmdsàtzlich dürfen keine zusâtzlichen Wanderwege angelegt werden; neue Wanderwege dürfen nur unter Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und Landeplàtzen von Trend-Flugsportarten sowie das maschinelle Prâparieren von Langlaufloipen sind nicht zulàssiq, b) Naturschutzzonen NSZ Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwàsserunqen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulàssiq, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sollen unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft geschützt und gefôrdert werden. Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung: Schutzziel:
Die Objekte sind unqeschrnàlert zu erhalten. Das Schutzziel umfasst insbesondere: a) die Erhaltung und Fôrderung spezifischen Pflanzen und Tierwelt sowie ihrer ôkologischen Grundlagen
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b) die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik c) eine nachhaltige betriebene Land- und Waldwirtschaft ln Vorranggebieten sind die ôkologische Oualitàt der an die Objekte angrenzenden natürlichen und naturnahen l.ebensrêurne und Strukturelemente sowie deren Vernetzung zu fôrdern, damit die spezifische Funktionsfahigkeit der Objekte verbessert werden kann. a) Objekt 7021 Warbfliewildi Vegetation:
55% Nàhrstoffreicher Haltrockenrasen, 15% Echter Halbtrockenrasen, 5 %Steppenartiger Halbtrockenrasen
Nutzung:
Dauerweide, Schafweide
Spez. Schutzziele:
Funde Gefâsspllenzen
b) Objekt 7058 Chumma Vegetation:
44% Halbruderaler Trockenrasen, 20% Echter Steppenartiger Trockenrasen, 5 %Steppenartiger Halbtrockenrasen
Nutzung:
Dauerweide, Rinderweide
Spez. Schutzziele:
Funde Gefàsspflanzen
c) Objekt 7066 Unneri Brich Vegetation:
25% Echter Halbtrockenrasen, 19% Artenarmer Trockenrasen dertieferen Lagen, 11 %Steppenartiger Halbtrockenrasen, 10% Steppenartiger Trockenrasen, 5 % Nahrstoffreicher Halb Trockenrasen, 2% Trockener Halbtrockenrasen
Nutzung:
Dauerweide, Schafweide
Spez. Schutzziele:
Funde Getasspflanzen
d) Objekt 7102 Rami Vegetation:
53% Buntschwingelhalde, 30 % Borstgrasrasen
Nutzung:
Dauerweide, Schafweide
Spez. Schutzziele:
Funde Gefàsspflanzen
e) Objekt 7213 Bodma Vegetation:
32% Steppenartiger Halbbtrockenrasen, 13% Halruderaler Trockenrasen, 8% Subkontinentaler Trockenrasen,8% Artenarmer Trockenrasen der tieferen Lagen, 6 % Nâhrstoffreicher Halbtrockenrasen, 4% Steppenartiger Trockenrasen, 2% Echter Halbtrockenrasen
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Nutzung:
ungenutzt, brach
Spez. Schutzziele:
Funde Getasspflanzen
Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. Schutzstatus im UNESCO Welterbe Aufgrund der Bestimmungen der UNESCO-Konvention zum Schutz des Natur- und Kulturgutes der Welt gilt bei der Aufnahme eines Gebietes in die Welterbeliste ausschliesslich das nationale Recht (UNESCO, 1972). Somit verândert sich am bisher für das Gebiet geltenden nationalen, kantonalen und kommunalen Schutzstatus durch die Aufnahme in die Welterbeliste rechtlich gesehen nichts. Es wird lediglich bestàtiqt, dass dem Gebiet auf internationaler Ebene Schutz und Anerkennung gebührt und dass es ais Bestandteil des Naturerbes der Welt für die weiteren Generationen unversehrt erhalten werden soli. Die Vergabe des Labels UNESCO Welterbe verpflichtet jedoch die Eidgenossenschaft qernàss der betreffenden UNESCO Konvention zur Aufrechterhaltung des bereits für das Gebiet bestehenden Schutzes und zum Aufbau eines Managements für das Gebiet. Nationaler, kantonaler und kommunaler Schutz des Welterbegebietes Für den Schutz des Welterbe-Gebietes sind im Speziellen die Bestimmungen der Naturund Heimatschutzgesetzgebung (NHG) sowie die Bestimmungen es Raumplanungsgesetzes (RPG) für das Bauen ausserhalb der Bauzonen relevant. Der Natur- und Landschaftsschutz in der Welterbe-Region istentsprechend dem fëderalen Dreistufen-System von Gemeinden, Kantonen und Bund sehr komplex. Erbezieht sich u.a. auf internationale Übereinkommen sowie nationale und kantonale Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen. Zusàtzlich zu nationalen Schutzgebieten kommen somit kantonale, kommunale Biotop, Natur- und Landschaftschutzgebiete sowie die Bestimmungen der u.a. Landwirtschafts-, Jagd- und Forstwirtschaftsgesetzgebung dazu, die den Schutz innerhalb des Welterbe Perimeters sowie in der Welterbe-Region weiter verstârken. Mehr zum Schutzstatus Ein ansehnlicher Teil des Weltnaturerbes (43%) wird von anderen kantonalen oder nationalen Schutzgebieten mit strengeren und verbindlicheren Anforderungen an den Landschaftsschutz sowie an den Arten- und Lebensraumschutz überlagert: lm Bereich nationaler Landschaftsschutz sind die Moorlandschaften Grimsel und die vier VAEW-Landschaften von den Bundesbestimmungen her strenger geschützt ais die BLN-Gebiete. lm Bereich des nationalen Arten- und Lebensraumschutzes sind die sechs eidgenëssischen Jagdbanngebiete sowie die Auengebiete (wiederum von den Bundesbestimmungen her) strenger geschützt ais die BLN-Gebiete. Sehr streng geschützt sind die drei Hoch- und Übergangsmoore sowie die beiden Flachmoore von nationaler Bedeutung. c) Feldgehëlze und Hecken
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Feldqehôlze und Hecken sind durch die Jagdgesetzgebung sowie durch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geschützt. Die Gemeinden regeln den Schutz der Hecken sowie wertvoller Gebüsche, Einzelbêurne und Aileen. Die Entfernung erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Die Entfernung von Feldgehëlzen und Hecken in nationalen und kantonalen Schutzgebieten erfordert eine Bewilligung der kantonalen Fachstelle.
Art. 75 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
a) ln den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (BLN) fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustândiqkeit von Bund und Kanton. Unter Anhorung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hait sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, sodass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu prüfen. Verânderunqen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hôherwerfiqen ôffentllchen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) sind zu beachten.
b) ln den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung tallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zusténdiqkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) sind entsprechend zu beachten. c) Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zustândiqkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden mit der Annahme durch die Urversammlung rechtsgültig.
Art. 76 Maiensass-, Weiler- und Erhaltungszonen MZ, WZ, EZ
Die Maiensàss-, Weiler- und Erhaltungszonen sind ais wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und var dem Zerfall zu retten (Artikel 27 KRPG). Die Maiensàss-, Weiler- und Erhaltungszonen umfassen Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevôlkerunq ais Erholungsgebiet dient. Diese Zonen mit gemischter, beschrànkter Nutzung sind im Zonenplan bezeichnet und dürfen keinen wesentlichen ôffenüichen Erschliessungsaufwand verursachen.
Für jede Maiensàss-, Weiler- und Erhaltungszonen erlàsst die Gemeinde einen Detailnutzungsplan mit einer Überbauungsordnung. Diese enfhalt ein Hinweisinventar sowie ein Reglement. Das Hinweisinventar legt die Schutzwürdigkeit von Bauten und Anlagen dar und das Reglement hait die genauen Gestaltungsbestimmungen fest. Es gelten die Vorschriften laut homologiertem Hinweisinventar vom 24. Nov. 1999.
Art. 77 Zone für Sport und Erholung (S+E)
Zweck der Zone:
Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Es gilt die l.ârmempfindlichkeitsstufe III. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und alltalliger Verkehrsanlagen sind über einem Quartierplanverfahren festzulegen.
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Art. 78 Freitlâchen (FF)
Die Freiflàchen umfassen jene Gebiete, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Strassenb6schungen, Gewâsserulern und Waldrandern mit einem dauerndem Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden k6nnen.
Art. 79 Abbau- und Deponiezonen (A, D)
Jede Abbaustelle und Deponie istbewilligungspflichtig. Zustândiq für die Erteilung ist der Kanton Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen k6nnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgen6ssischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG). Für die Deponie "Chritztschuggo" ist das durch den Staatsrat am 24. November 1999 homologierte Betriebsreglement anzuwenden.
Art. 80 Übriges Gemeindegebiet (üG)
Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Hàchen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal geh6ren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsàtzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmetallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid Iiegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 81 Waldareal und Baumbestânde (WD)
Flâchen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung ais Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustàndiçen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung. Nàher ais in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Beh6rden zustàndiq. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bàurnen, Geh61z oder Gebüsch bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat.
Art. 82 Quellschutzzonen (QSZ)
Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tâliqkeiten so organisiert werden müssen, dass sie die Qualitat der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht gefahrden. Die Quellschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in:
ZONE S1 (Fassungsbereich und Versinkungszonen) : Sie ist - in der Regel - einqezàunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein, Landwirtschaftliche Nutzung und Bauten sind verboten. Nur derBau der zur Fassung n6tigen Anlagen ist m6glich. Die Schutzzone S1 ist einzuzâunen um den Weidegang zu verhindern.
ZONE S2 (engere Schutzzone) :
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Bauten und Anlagen sind verboten. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur m6glich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt. ZONE 53 (weitere Schutzzone) :
Der Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen m6glich. Bauten für Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind m6glich. Innerhalb der Quellschutzzonen muss der Gesuchsteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. lm Allgemeinen müssen aile Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgen6ssischen Vorschriften zum Fassungsschutz übereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewâsserschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des BUWAL, Oktober 1977, teilrevidierte Auflage 1982). Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. Der Finnubach wurde von seinem Ursprung bis auf die Hôhe der Quellaustritte in den Schutzsektor Ao eingezont. Der Schutz des Bachwassers ist in diesem Abschnitt sehr wichtig, da eine direkte Beeinflussung des Quellwassers sehr wahrscheinlich ist.
Art. 83 Naturgefahrenzonen (vgl. Anhang)
A Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. B Gefshrenzonenplàne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Plânen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrankungen und bauliche Massnahmen) zur Gewàhrleistunç der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest.
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VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 84 Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere Verhàlmisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und ôffentlichen Interessen verletzt werden. Die Gewàhrunç einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulâssiq: - wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Hàrte führt, für Bauten in ôffenllichern Interesse, - für provisorische Bauten, - für landwirtschaftliche Bauten, - für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von
Art. 31 des kantonalen Baugesetzes
lm Rahmen einer Ausnahmebewilligung kann der Gemeinderat für bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschützte Bauten eine nachtrâqliche Aussenisolation die Grenz- und Gebêudesbstànde um jenes Mass bewilligen, welches für die gesetzlich vorgeschriebene Warmedêrnmunq oder für die Erfüllung der Bedingungen von Minergiehausern notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte oder schützenswerte Bauten. Eine Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder ais widerrufbar erklârt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren istsodann zu begründen. Es ist in der ôffentlichen Publikation darauf hinzuweisen. Vorbehalten bleiben zusàtzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 85 Besitzstandgarantie 1Wiederaufbau
Bestehende, rechfmàssiq erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plànen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitqernâss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plànen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der ôffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fàile des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstôrunq durch Brand oder andere Katastrophen istder Wiederaufbau von rechfrnàssiq erstellten, den geltenden Plànen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstôrunq eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstôrten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Ânderung hinsichtlich der alten Baute ist môçllch, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art. 86 Gebühren
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ôffenflichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.
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Art. 87 Bussen
Wer ais Verantwortlicher, insbesondere ais Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen Iâsst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustàndlqen Baupolizeibehôrde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. ln schweren Fàllen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskrâttiqern Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erhôht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne qemâss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. lm Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine hôhere Busse ausgesprochen werden. ln leichten Fàllen betràqt die Busse 50 bis 1000 Franken.
Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die konfiszierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlâqiqe kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 88 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjàhren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen veriâhren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Die verfolqunqsveriàhrunq wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckunqsveriêhrung durch jede Volistreckungshandiung unterbrochen.
Die absolute Verjahrung tritt nach sechs Jahren ein; Bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.
Art. 89 Inkrafttreten
Dieses Bau- und Zonenreglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sârntiche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Bau- und Zonenreglement widersprechen.
Naters, 27. Mai 2013
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VII. ANHANG - Anhang 1 .Vorschritten Naturgefahrenzonen"
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VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Mund festlegen
CAHTONItIlVAlAIl .......AIUS
1nhaltsverzeichnis Artikell.
Einleitung
487
Artikel ll.
Aligemeine Vorschriften
498
Artikelili.
Schneegefahr
ArtikellV
Hydrologische Gefahr
51
Artikel V.
Geologische Gefahr
52
Artikel VI
Erdbebengefahr
54
Artikell.
Einleitung
,
50
1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplàne. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrankungen fest, die zur Gewâhrleistunç der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden qernàss den Gesetzesbestimmungen und den elnschlàqlqen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer ôffentlichen Auflage. 2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Hâchen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdung sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der lntensltàt des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefàhrdunq wird ais erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des qefàhrdeten Gebiets überprüft werden. Die Getahrdung wird ais mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefàhrdunç wird ais gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefâhrdunq wird ais Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs-, Raumplanungs- oder andere Massnahmen behoben werden kann.
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Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. 3. Umkehrung des Nachweises (gemass Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer des Grundstücks inkl. dessen Zufahrtsm6glichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück qefànrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefahrdung hinfallig geworden ist. 4. Rolle der Vorschriften im Verhâltnls zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskrâlfiç geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonennutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) übertragen.
Artlkel ll.
AlIgemeine Vorschriften
1. Hauptsâchltche eigentumsrechtliche Beschrankungen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefâhrdunç (rot): qrundsëtzllch Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefahrdung (blau): Bau m6glich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Beh6rde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau m6glich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Behôrde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Für Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten art der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlâssüch ist, k6nnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 2. Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Behôrden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der 6ffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen. 3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. 4. Kantonale Vormeinung Gemàss der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewàsser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewàsser im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten.
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5. Konformltâtsberlcht und Wohn· und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, ein Konformitaisbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behorde aufgrund des Kontormitàtsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung. 6. Kosten Sàmüiche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilligung. 7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich veràndernden Verhaltens der Gefahrengebiete kônnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv erqànzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittelund langfristigen Verbesserung der Sicherheit des qefàhrdelen Gebiets die nôfiqen Vorkehrungen (Sanierung, Entwàsserunq der oberirdischen Gewàsser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevôlkerunq, usw.). 8. Verstarkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die nôtiqen Schritte zur Ânderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtràqliche Studie eine Ânderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte. 9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verschérfunç der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustàndiqe Behôrde kann auch entschàdiqunqslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen. 10.Schadenfall lm Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schâden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. 11.Übergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustëndiqe Baubewilligungsbehorde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplâne und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustàndiqe Baubewilligungsbehorde über die Vertràqfcbkeit von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustàndiqe Baubewilliqunqsbehôrde entscheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Gefàhrdunq im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.
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Schneegefahr
1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phënornene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter getahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebâuden kônnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhôht werden kann (z.B. durch Verstârkunqsmassnahmen). Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung ln einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemâss SIA-Norm 261 oder jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschàfte, usw.), qrundsâtzlich verboten. Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebâuden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhôhung der Anzahl der getahrdeten Personen führen. Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwàcheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall kônnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstârkte Baute, Verkehrsbeschrânkunq, usw.). 4. Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flàchen, die nur über lànqere Strecken mit hôherem Gefahrenzonengrad zuganglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hôheren Gefahrengrad behandelt werden. 5. Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlàqen.
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Hydrologische Gefahr
1. Zone mit erheblicher Gefâhrdunq ln der Zone, die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefahrdung (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche Phânomene getahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter qefàhrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte qefàhrdete Zone ermbglicht der kantonalen Behbrde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, sa betreffen diese Baumbglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Gefàhrdunç ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Plànen rot eingetragen sind. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und scblàqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen var. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstàrkunqen der Aussenmauern aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlàqe zu Verminderung der Schàden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Gebàude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernàss SIA-Norm 261 sind qrundsàtzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), kbnnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mbglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: - das Bauprojekt ist sa zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebâude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhàlt. - Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, sofern es sich um haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplatze, ... ). Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehënqten Planen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt:
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der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Ôffnunqen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemàss SIA-Norm 261 sind qrundsâtzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), k6nnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Getahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Plànen gelb eingetragen sind. 4. Zone mit Restqefâhrdunq Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernàss SIA-Norm 261 sind qrundsàtzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersàle, Ferienlager, Heime, usw.), k6nnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restqefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehênqten Plànen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.
Artikel V.
Geologische Gefahr
lm Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlâqen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt. 1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefàhrdunç ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone erm6glicht der kantonalen Beh6rde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefàhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehênqten Plânen rot eingetragen sind. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlàqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: - bei Rutschungen oder âhnlchen Phànornenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberflàchliche oder unterirdische Gewàsser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.;
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- bei Stehschlàqen oder àhnlichen Phànomenen: das IntensitaUWahrscheinlichkeitsDiagramm des Phânornens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen môglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: - hinsichtlich Rutschungen oder àhnlicher Phânornene: a) das Gebâude ist auf einer wasserbestândiqen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur darüber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen; b) das gefasste Oberflàchen- (Dacher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; c) die Aushubarbeiten sind qemëss den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen. - hinsichtlich Steinschlâqe oder àhnlicher Phànornene ist das Bauprojekt sa zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebêude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhàlt. Einer mittleren Getahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Plànen blau eingetragen sind.
3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: - Hinsichtlich Rutschungen oder àhnlicher Phanomene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr qrundsàtzllch bei jeder Baute mit einem Valu men über oder gleich 700 m3 qernàss SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen. - Hinsichtlich Steinschlâqe oder âhnlicher Phànornene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Ôffnunqen und Fensterflàchen, Innenund Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hànqen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle ab und sind der zustàndlqen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Getahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Plànen gelb eingetragen sind. 4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernàss SIA-Norm 261 sind qrundsâtzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein.
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Einer Restqeféhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Plànen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.
Artikel VI.
Erdbebengefahr
Die Erdbebenqefàhrdunqskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der St6rfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gernàss Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen sêrntliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebêude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen. *************************
Sitten, den 18 Juni 2008 [NAGE-Vorschriften_180608]