Bau- und Zonenreglement Saas-Fee
Saas-Fee
Document
- Number
- BZR_SAF.2007
- Commune
- Saas-Fee
- Canton
- Valais
- Level
- Communal
- Authority
- Administration communale
- Adopted
- Sep 19, 2007
- In force since
- Sep 19, 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
Gemeinde Saas-Fee
Bau- und Zonenreglement Teilrevision 2005/06
Homologationsexemplar Angenommen von der Urversammlung am 23. Januar 2006
GEMEINDE SAAS-FEE Der Schreiber
Der President
^Roger Kalbermatten
Dr. Felix Z
Saas-Fee, den 23. Januar 2006 (21. Marz und 29. November 2007)
Vom Staatsrate
St Jl-.Si.phZmhes
Genehmigt durch den Staatsrat am: 19. September SiegelgebOhr: Fr.
BestSf'gt: Der Siaarskanzl?
Seite 1
Gemeinde Saas-Fee: Bau- und Zonenreglement, homologiert am 19. September 2007
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I.
1
Allgemeines
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 Zweck
Rechtsgrundlagen Geltungsbereich Verantwortliche Organe Anderungen an bestehenden Bauten Ausnahmebewilligungen
Gemeindeplane
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
160 more articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
III.
Gemeindeplane Nutzungszonenplane Nutzungszonenplan 1 :2'000 Plane der Erschliessungsanlagen Fuss- und Wanderwege Inventar der schutzwurdigen Gebaude und Baugruppen Baulinienplan Strassen ohne Baulinien Neue Gemeindestrassen und Strassenverbreiterungen Quartierplan
Baupolizeiliche Vorschriften
A) Baugebiet und Erschliessung
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21 Erschliessung des Baugebietes
Definition der Erschliessung Bauten auf ganzlich Oder teilweise unerschlossenem Gebiet Abstellplatze fur Elektrofahrzeuge Parkplatze in den Wohnzonen 4 „Leeni“ und 5 „Wichulti'
B) Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Allgemeine gesundheitspolizeiliche Anforderungen
Nutzung von erneuerbaren Energien und rationelle Energieanwendung Verbot ubermassiger Einwirkungen
1 1 1 1 2 2
3 3 4 5 5 6
6 7 7
8 8
9 9 9 9 9 10 10
11 11 11 12
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C) Sicherheit fur die Bewohner und die Offentlichkeit
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Unterhalt bestehender Bauten
Tragsicherheit Vorkehrungen wahrend der Bauzeit Benutzung von offentlichem Grund Schutz gegen Schneerutsche Regen- und Schmelzwasser
12 12 12 13 13 13 13
D) Feuerpolizei-Vorschriften
14
Dachausstieg Feuerschutz
14 14
Art. 31
Art. 32 E) Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 33
Art. 34 Schutz des Ortsbildes
Verweigerung von Bauprojekten zum Schutz des Ortsbildes
14 14 14
F) Gestalterische Vorschriften
15
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40 15
15 16 16 16 17
IV.
Baumaterialien Mindestflachen fur Wohnungen Dachform, Dachaufbauten Antennen, Sonnenkollektoren Reklame und Hinweisschilder Einfriedungen
Zonenvorschriften
17
A) Definitionen
17
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45 17
18 18 19 20
Dimensionen Bauvolumenziffer Abstande Gebaudeabstand Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes
B) Nutzungszonen
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50 Zoneneinteilung
Ortsbild- und Stadelschutzzone Kernzone Wohnzone 1 Wohne 2 A (Gebiete Halte - Oberi Wildi)
20 20 21 22 22
23
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Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
V.
Baugesuche, Verfahren und Bauausfiihrung
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
VI.
Wohnzone 2 Wohnzone 3 und Zone zweiter Erschliessungsprioritat Wohnzone 4 „Leeni“ Wohnzone 5 „Wichulti“ Gewerbezone (mit spaterer Nutzungszuordnung) Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Zone fur Anlagen zur Energieerzeugung Sonderbestimmungen fur Hotel- und Gewerbebauten Archaologische Zonen Landschaftsschutzgebiete / Zone fur Landschaftsschutz Naturschutzgebiete / Naturschutzzonen Wald, Feldgeholze und Hecken Gefahrenzonen Rutschzonen Quell- und Grundwassersschutzzonen Landwirtschaftszone Zone fur Sport und Erholung Deponiezone und Abbaugebiete Zonen fur Wintersport Ubriges Gemeindegebiet
Baubewilligungspflicht Baugesuch Vorentscheid Inhalt der Plane Baugespann Offentliche Auflage Einsprachen / Rekurse Entscheide der Baubehorden Projektanderungen Geltungsdauer einer Baubewilligung Beginn und Dauer des Baus Kontrollen
Durchsetzungs- und Schlussbestimmungen
Art. 83
Art. 84
Art. 85 Gebuhren
Ubertretungen Inkrafttreten
Seite 3
23 24 24 25 26 26 27 27 28 28 28 29 29 30 31 32 32 33 33 33
34 34 35 36 36 37 38 38 38 39 40 40 40
41 41 42
42
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I.
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ALLGEMEINES
Art. 1
:
Zweck
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement soil eine geordnete und qualitative Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem ganzen Gemeindegebiet gewahrleisten. 1
Es soil zum Schutze und zur Erhaltung des Ortsbildes und der touristischen, kulturellen und landschaftlichen Werte sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung von SaasFee beitragen und eine wirtschaftliche Verwendung der offentlichen Mittel ermoglichen. 2
3 Dazu regelt es die Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenuber der Gemeinschaft und gegenuber Dritten.
Art. 2
:
Rechtsgrundlagen
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement stiitzt sich auf die einschlagigen Rechtsgrundlagen des Bundes und des Kantons, insbesondere des Bau- und Planungswesens, des Umweltschutzes und verwandter Gebiete.
1
Es bildet zusammen mit dem Gestaltungsbaureglement vom 31. August 1987, mit dem Reglement uber den Haupt- und Zweitwohnungsbau vom 1. Oktober 1989 sowie dem Reglement uber die Kontingentierung des Zweitwohungsbaus eine gemeinsame kommunale Baurechtsgrundlage. 2
Art. 3
:
Geltungsbeneich
Das Reglement ist fur das ganze Gemeindegebiet gultig. Es ist anwendbar auf alle Hoch- und Tiefbauten, welche ganz Oder teilweise neu erstellt Oder umgebaut Oder deren Zweckbestimmung geandert werden sollen.
Art. 4
:
Verantwortliche Organe
Die Aufsicht uber das Bauwesen und der Vollzug der kommunalen Bau- und Zonenordnung sind Aufgaben des Gemeinderates. 1
Der Gemeinderat erteilt innerhalb der Bauzonen die Baubewilligungen. Bewilligungsbehorde fur Bauten ausserhalb der Bauzonen ist die Kantonale Baukommission. 2
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3 Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen Oder Experten bestimmen, welche die Baugesuche prufen und beurteilen. Diese legen die Baugesuche dem Ge meinderat zum Entscheid vor und stellen entsprechende Antrage. 4 Fur die Befolgung der baupolizeilichen Vorschriften und das Einhalten der bewilligten Plane etc. ist der Bauherr verantwortlich. Er tragt gegenuber den Behorden die voile Verantwortung fur das Verhalten der Bauleitung und der ausfuhrenden Unternehmer. 5 Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausubung der Kontrolle ubernehmen die Behorden keine Verantwortung fur Geotechnik, Konstruktion, Festigkeit Oder Materialeignung.
Art. 5
:
Andemngen an bestehenden Bauten
1 Bestehende
Bauten, welche den vorliegenden Reglementsvorschriften nicht entsprechen, durfen grundsatzlich nur unterhalten werden. 2 Sofern
eine angemessene Verbesserung der bestehenden Zustande erzielt wer den kann und keine ubergeordneten Interessen (Ortsbildschutz, Umweltschutz etc.) entgegenstehen, konnen an solchen Bauten auch Umbauten sowie Nutzungsanderungen bewilligt werden. 3 Gebaude, welche rechtsgultige Baulinien uberschreiten, mussen bei wesentlichen Umbauten hinter die Baulinien zuruckversetzt werden. Als wesentliche Umbauten gelten insbesondere: Versetzungen von Grundmauern und Fassaden; Aufstockungen; Renovationsarbeiten mit Gebaudeaushohlungen und/oder Versetzen von Decken; Zweckanderungen. 4 Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen nachtraglich Zusatzdammungen ausgefuhrt, darf von den Gebaude- und Firsthohen, Gebaudelangen sowie Grenzund Gebaudeabstanden urn die zusatzliche, technisch notwendige Warmdammstarke abgewichen werden.
Art. 6
: 1 Sofern
Ausnahmebewilligungen
besondere Verhaltnisse Oder Bedurfnisse es rechtfertigen, kann der Ge meinderat Ausnahmen von den Vorschriften des vorliegenden Bau- und Zonenreglementes bewilligen. Es durfen dabei aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden.
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2 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist zulassig :
1.
wenn die Anwendung des Bau- und Zonenreglementes zu ausserordentlichen Schwierigkeiten Oder Unzweckmassigkeiten fuhren wurde;
2.
fur Bauten in offentlichem Interesse;
3.
fur provisorische Bauten;
4.
fur die in der kantonalen Baugesetzgebung vorgesehenen Falle.
3 Beziiglich Ausnahmen resp. Sonderbestimmungen fur Hotelbauten sowie gewerbliche Bauten wird auf die diesbezuglichen Spezialartikel (Art. 56 und 59) werwiesen. 4 Ausnahmebewilligungen konnen mit Auflagen verknupft, mit dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs gewahrt Oder befristet werden. Ihnen kommt keine prajudizierende Wirkung zu. 5 Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidungen auf Gutachten neutraler Fachleute abstutzen. Die Kosten der Begutachtung werden in der Regel dem Antragsteller uberbunden. 6 Antrage auf Ausnahmebewilligungen sind bei der offentlichen Baugesuchsvernehmlassung speziell zu erwahnen.
II.
GEMEINDEPLANE
Art. 7
: 1
Gemeindeplane
Die Gemeinde erstellt folgende Plane :
Nutzungszonenplane 1 : 10'000 (und eventuell 1 : 5'000), die das ganze Gemeindegebiet umfassen;
Nutzungszonenplane 1 :2'000, welche die Bauzonen sowie die weiteren Nutzungszonen innerhalb des Privateigentums umfas sen;
Plane der Erschliessungsanlagen, namentlich fur die Strassen und Wege, die Wasser- und Elektrizitatsversorgung sowie fur die Abwasserkanalisation;
Plan der Fuss- und Wanderwege, gemass den Vorgaben der einschlagigen Gesetzgebung des Bundes und des Kantons;
Erschliessungsprogramm fur die Bauzonen gemass Art. 19 RPG und Art. 14 kRPG;
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Plan bezuglich der Nutzungsreserven im Baugebiet, der periodisch nachzufuhren ist. 2
Nach Bedarf werden folgende weiteren Plane erstellt: Detailnutzungsplane, Quartierplane, Baulinien- und Gestaltungsbaulinienplane.
Art. 8
:
Nutzungszonenplane
Die Nutzungszonenplane 1: 10'000 und 1: 2'000 umfassen zusammen das ganze Gemeindegebiet und legen folgende Zonen test: 1
- die Bauzonen inkl. die Gewerbezonen, - die Landwirtschaftszonen - die Schutzzonen (Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzzonen), - die Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen, - die Zonen fur Sport und Erholung, - die Abbau- und Deponiezonen, - die Zonen fur Wintersport, - die Zonen fur Anlagen zur Energieerzeugung, - die Sondernutzungszonen, namentlich die Detailnutzungs- u/o Quartierplane, - die archaologischen Zonen. 2
Zudem bezeichnen sie : - das Waldareal, insbesondere dort, wo dieses die anderen Nutzungszonen tangiert, - die Gefahrenzonen (Lawinen-, Steinschlag- und Rutschzonen), - die Quell-, Grundwasser- und Gewasserschutzzonen.
3 Die Nutzungszonenplane mussen, um Rechtskraft erlangen zu konnen, der Bevolkerung zur Mitwirkung vorgelegt, vom Staatsrat vorgepruft, von der Urversammlung angenommen und vom Staatsrat homologiert sein. Das Verfahren richtet sich nach den diesbezuglichen Vorgaben der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
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4 Wenn die Gegebenheiten und Bedurfnisse es erfordern, konnen die Nutzungszonenplane den neuen Erfordemissen angepasst werden. Dazu ist ebenfalls das in der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung vorgeschriebene Verfahren anzuwenden. 5 Die rechtskraftigen Nutzungszonenplane sind auf der Gemeindekanzlei und bei der kantonalen Dienststelle fur Raumplanung deponiert und konnen dort eingesehen werden. Sie sind fur jedermann verbindlich.
Art. 9
:
Nutzungszonenplan 1:2'000
1 Der Nutzungszonenplan 1: 2'000 bildet integrierenden Bestandteil dieses Bau- und Zonenreglementes. Er teilt vor allem das Baugebiet in Zonen unterschiedlicher Ausnutzung und Gestaltung ein und legt die raumlichen Anwendungsbereiche der Zonenbestimmungen fest.
Bauzonen umfassen das Land, das sich fur eine Ueberbauung eignet und/oder bereits weitgehend uberbaut ist, und das innert 15 Jahren benotigt wird und erschlossen werden kann. 2
3 Der Nutzungszonenplan 1: 2'000 enthalt: die definitiven Bauzonen und die Bauzonen zweiter Erschliessungsprioritat, die Gewerbezonen (mit spaterer Nutzungszuordnung), die jeweiligen Larmempfindlichkeitsstufen, die im Bauperimeter gelegenen Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen, die im Baugebiet gelegenen Verkehrsflachen, die Zonen fur Orts- und Dorfbildschutz, die das Baugebiet tangierenden und in ihm gelegenen Waldflachen, die Gefahrenzonen im Baugebiet und an dessen Randern, die Perimeter rechtsgultiger Quartierplane.
Art. 10
:
Plane der Erschliessungsanlagen
Die Plane der Erschliessungsanlagen enthalten die technischen Projekte fur die Basiserschliessung des Gemeindegebietes. Sie bestimmen die Strassen-, Weg-, Trinkwasser-, Kanalisations- und Energieversorgungsnetze. 1
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Diese Plane werden nach den massgeblichen Vorschriften erstellt und periodisch erganzt und nachgefuhrt.
2
3 Die Gemeinde erstellt gemass Art. 19 RPG und Art. 14 kRPG ein Erschliessungsprogrammm fur die Bauzonen. 4 Bei der Erstellung der Erschliessungsanlagen kann die Gemeinde aufgrund der einschlagigen Gesetzgebung die Eigentumer zu angemessenen Mehrwertbeitragen herbeiziehen. Die Gemeinde erarbeitet zudem Uebersichtsplane uber den Stand der Erschliessung und uber die Nutzungsreserven innerhalb des Baugebietes und fuhrt diese peri odisch nach (Art. 21 RPV). 5
Art. 11
: 1
Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: - die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden offentlichen Fusswege; - die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.
Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgaben der Gemeinde. Die entsprechenden Plane unterliegen der Genehmigung durch das Umwelt- und Raumplanungsdepartement. 2
3 Die Gemeinde pruft Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustandig fur die Durchfuhrung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens. 4 Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. s Die vom zustandigen Departement genehmigten Fuss- und Wanderwegplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und konnen dort eingesehen werden.
Art. 12
:
Inventar der schutzwUrdigen Gebaude und Baugruppen
1 Das Inventar der schutzwiirdigen Bauten bestimmt diejenigen Hauser und Hausergruppen, welche einen kultur- und bauhistorischen Wert haben und fur Saas Fee sowie dessen Ortsbild typisch und von Bedeutung sind.
Die Gebaude, die im Inventar aufgefuhrt und in den Ortsbildschutzzonenplanen entsprechend bezeichnet sind, durfen in der Regel nicht abgerissen werden. 2
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Fur Umbauten, Fassadenveranderungen, Zweckanderungen usw. gelten die Bestimmungen des Gestaltungsbaureglementes vom 31. August 1987. 3 Das Inventar und das Gestaltungsbaureglement sowie eventuelle weitere Reglemente mussen, um Rechtskraft erlangen zu konnen, von der Urversammlung angenommen und vom Staatsrat homologiert sein. 4 Fur neue Oder zu aktualisierende Inventare gelten die Verfahrensvorschriften der kantonalen Baugesetzgebung.
Art. 13
:
Baulinienpian
1 Der Baulinienpian gibt an, wie weit an bestehende und projektierte Strassen und Wege gebaut werden kann. Dies gilt fur alle Neu-, An- und Umbauten sowie fur Reklametafeln (-schilder) und Einfriedungen. Entlang der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berucksichtigt werden.
Um Rechtskraft zu erlangen, mussen Baulinienplane gemass den einschlagigen Gesetzesbestimmungen (Strassengesetz) offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homo logiert werden. 2 Dachvorsprunge, Balkone und Reklameschilder durfen um hochstens 1.5 m uber die Baulinien hinausragen, wenn zur Strasse eine Lichtraumhohe von 3 m gewahrleistet ist. 3 Der unter das Bauverbot fallende Boden ausserhalb des Strassenkorpers bleibt Ei-
gentum der Anstosser. 4 Rechtskraftige Baulinienplane sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Sie befinden sich auf der Gemeindekanzlei und konnen dort eingesehen werden. 5 Unterirdische Verbindungsgange bis zu einer Maximalbreite von 4 m von der einen auf die andere Strassenseite sind moglich, mussen aber mit der Gemeinde vertraglich festgelegt und im Grundbuch entsprechend eingetragen werden. 6 Entlang der Kantonsstrasse gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantona len Strassengesetzes.
Art. 14
:
Strassen ohne Baulinien
Gegenuber Gemeindestrassen und Gemeindewegen, fur welche keine Baulinienpla ne bestehen, ist bei Neu- und Umbauten zwischen der Strassenachse und der Baute der normale Grenzabstand gemass Artikel 44 einzuhalten.
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Art. 15
:
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Neue Gemeindestrassen und Strassenverbreitemngen
1 Der
Neubau, der Ausbau Oder die Korrektur von Gemeindestrassen erfolgt nach den einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. Der der Ge meinde fur die Strasse abgetretene Boden kann fur die Uberbauung der unmittelbar angrenzenden Parzellen in die Berechnung der Bauvolumenziffer einbezogen werden. Massgebend ist die Parzellierung zum Zeitpunkt der offentlichen Auflage des Strassenprojektes. 2 Fur den freihandigen
Erwerb des Bodens bezahlt die Gemeinde eine Entschadigung von Fr. 50.00 pro m2 und verzichtet gleichzeitig auf die Erhebung eines Mehrwertbeitrages. Durch Beschluss des Gemeinderates kann diese Entschadigung zu Beginn einer Verwaltungsperiode angepasst werden. 3 Wenn der Boden fur den Bau der Strasse nicht zum Vorzugspreis gemass Absatz
zwei erworben werden kann, ist den betroffenen Grundeigentumern der voile Verkehrswert der beanspruchten Bodenflache.
Art. 16
:
Quartierplan
1 Der
Quartierplan regelt die Ueberbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung, bestimmter Teile der Bauzonen. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend die Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. 2 Zum Plan ist ein Reglement zu erarbeiten, das alle Merkmale des Quartiers sowie
die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Ver- und Entsorgung, und auch die Ausfuhrungstermine enthalt. Zudem ist jeweils auch ein Energiekonzept einzureichen. j|
3 In den Ortsbildschutzzonen sind keine Quartierplane mdglich. In den ubrigen Zonen muss die von einem Quartierplan erfasste Flache den Mindestmassen der jeweiligen Zonenbestimmungen entsprechen. Bei Quartierplanen, welche sich uber zwei verschiedene Zonen erstrecken, werden die jeweiligen Ausnutzungsbestimmungen anteilsmassig umgerechnet. 4 Quartierplane werden bei Bedarf vom Gemeinderat erlassen. Dies kann durch eigene Veranlassung geschehen Oder auf ein entsprechendes Gesuch von Bodeneigentumern. Das Verfahren richtet sich nach den einschlagigen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung. Quartierplane, welche uber die Bestimmungen des vorliegenden Bau- und Zonenreglementes hinausgehen, mussen jedoch von der Urversammlung genehmigt und vom Staatsrat homologiert werden.
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III.
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BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
A) Baugebiet und Erschliessung
Art. 17
:
Erschliessung des Baugebietes
1 In den definitiven Bauzonen ist die Erschliessung der Verkehrsanlagen, der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserbeseitigung ausgefuhrt Oder in Ausfuhrung begriffen. Die Gemeinde ist im Rahmen der Erschliessungsplanungen, des Erschliessungsprogrammes und ihrer finanziellen Moglichkeiten fiir die Erganzung der Erschliessung besorgt. 2 In den Bauzonen zweiter Erschliessungsprioritat wird die Erschliessung von der Ge
meinde wohl geplant aber vorlaufig noch nicht erstellt und auch nicht unterhalten. Private konnen die Erschliessung auf ihre Kosten, aber nach den Weisungen der Ge meinde, erstellen und sind, bis zu einem eventuellen Ruckkauf durch die Gemeinde, auch fur deren Unterhalt verantwortlich. Die zu verwendenden Materialien und die Art der Ausfiihrung haben sich nach den Vorgaben der entsprechenden Gemeindereglemente zu richten. 3 Neue Bauzonen konnen nur ausgeschieden und erschlossen werden, wenn die Grenzwerte der Larmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden.
Art. 18
:
Definition der Erschliessung
1 Ein Grundstuck ist dann geniigend erschlossen, wenn folgende Bedingungen erfiillt sind :
a)
Vom offentlichen Strassennetz aus muss vom Bauherrn ein hinreichender und dauernder (ganzjahriger) Zugang zu dem zu uberbauenden Teil des Grundstiickes nachgewiesen werden. Fur gewerbliche Bauten muss die Anlieferung sichergestellt sein.
b)
Alle Anlagen fiir die Wasser- und die Energieversorgung sowie fur die Abwas serbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz miissen vorhanden sein Oder gleichzeitig, gemass den Planen der Gemeinde, erstellt werden; der Grundeigentumer muss die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser An lagen besitzen.
Art. 19
:
Bauten auf gSnzIich Oder teilweise unerschlossenem Gebiet
Fur Bauvorhaben auf Grundstiicken, welche nicht geniigend erschlossen sind, besteht kein Anspruch auf eine Baubewilligung. 1
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2 Einem
Baugesuch in unerschlossenem Gebiet kann entsprochen werden, sofern der Bauherr die Erschliessung auf eigene Kosten erbringt, sowie: fur standortgebundene Bauten und Bauten im offentlichen Interesse, fur landwirtschaftliche Bauten, fur provisorische Bauten, sofern diese nicht langer als ein Jahr bestehen bleiben. 3 Abwasser und Abfalle miissen in jedem Falle gesetzeskonform entsorgt werden.
Art. 20
:
Abstellplatze fur Elektnofahrzeuge
Vor der Neuzulassung eines Elektrofahrzeuges muss ein entsprechender, ganzjahrig erreichbarer Abstellplatz auf Privatgrund (offen Oder gedeckt) nachgewiesen wer den. Dazu ist jeweils ein Situationsplan einzureichen.
Art. 21
:
Parkplatze in den Wohnzonen 4 "Leeni" und 5 "Wichulti'
1 Ausserhalb des autofreien Teils der Gemeinde d.h. fur die Bauzonen entlang der
Vispe bei Saas Grund, gelten die nachfolgenden Bestimmungen : Fur Neubauten und Umbauten, bei welchen neuer Wohn- Oder Geschaftsraum geschaffen wird, sowie fur andere wesentlichen Umbauten, sind in unmittelbarer Nahe des Gebaudes ausreichende Abstellplatze fur Motorfahrzeuge anzulegen. Pro Wohneinheit bis 50 m2 Wohnflache ist ein Parkplatz, pro Wohneinheit uber 50 m2 Wohnflache sind 2 Parkplatze (gedeckt Oder im Freien) nachzuweisen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze test. Alle Parkplatze mussen ganzjahrig benutzbar sein. Die nachgewiesenen Parkplatze sind zu Gunsten der Ge meinde im Grundbuch einzutragen. 2 Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich,
so kann der Gemeinderat den Grundeigentumer zur Leistung von Beitragen an den Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort verpflichten. Ein Anspruch auf einen reservierten Parkplatz auf bffentlichem Grund erwachst mit diesen Beitragen nicht. 3 Pro fehlender Parkplatz ist vor Baubeginn an die Gemeinde eine Ersatzgebuhr zum Erstellen von offentlichen Parkplatzen zu entrichten. Wenn innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung der Baubewilligung die obligatorischen Parkplatze nachgewiesen wer den resp. erstellt sind (mit entsprechendem Grundbucheintrag), werden die einbezahlten Ersatzgebuhren zinslos zuruckerstattet, andernfalls fallt der Betrag endgultig an die Gemeindekasse. Die Ersatzgebuhr betragt Fr. 4'000.~ pro Abstellplatz.
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B) Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Art. 22
:
Ailgemeine gesundheitspolizeiliche Anforderungen
1 Bei
Neubauten und Umbauten mussen alle Raume den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genugen. Sie mussen ausreichende Mindesthohen aufweisen, luftbar und gut zuganglich sein. Die Mindestraumhohe der Wohn- und Schlafraume muss bei Neubauten 2.30 m betragen. 2 In Erd- und Kellergeschossen sind Wohnungen nur dann zulassig, wenn diese am
Hang auf der Frontseite vollumfanglich und auf den Seiten abgestuft, d. h. bis 40 % im ersten und 60 % im zweiten Obergeschoss, aus dem Boden herausragen. Bei Bauten in der Ebene muss ein Geschoss vollstandig (2.30 m) uber dem gewachsenen Oder abgetragenen Boden gelegen sein, damit es als Wohnung genutzt werden kann. 3 Wohn-
und Arbeitsraume mussen geniigend Fenster mit direktem Tageslicht auf weisen (Lichtschachte gelten nicht), gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Kalte fachgerecht, gemass den SIA-Normen, isoliert werden. Zu berucksichtigen sind insbesondere die Vorschriften uber das Energiesparen und die entsprechenden Massnahmen.
4 Fur Ventilationen, Luftungs-, Klimatisations- und Kuhlanlagen gelten die einschlagigen kantonalen Vorschriften. 5 Misthofe und Jauchegruben sind so auszugestalten, dass sie keine unzumutbaren Belastungen fur die Umgebung verursachen. Misthofe mussen zudem mit einer undurchlassigen Mauer auf ihrer ganzen Hohe umgeben und zugedeckt werden. 6 Fur gewerbliche Bauten sind zudem die kantonalen Vorschriften zu beachten.
Art. 23
:
Nutzung von emeuerbaren Energien und rationelle Energieanwendung
1 Neubauten, Umbauten und Anlagen, welche beheizt, gekuhlt Oder befeuchtet wer
den, sind so zu erstellen, zu betreiben und unterhalten, dass der Energieverbrauch so tief als moglich gehalten wird. 2 Fur die Anforderungen an den Warmeschutz von Gebauden und haustechnischen
Anlagen sind die jeweils geltenden Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes sowie die Bestimmungen betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und An lagen einzuhalten. 3 Die Nutzung von emeuerbaren Energietragern wie Sonne, Wasser, Biomasse Oder Wind und die Anwendung von rationellen Energietechniken wie Luft- und Bodenwarme, Abwarmenutzung Oder Warme-Kraft-Kopplung werden von der Gemeinde SaasFee im Rahmen ihrer Moglichkeiten unterstutzt.
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Art. 24
:
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Verbot ubermassiger Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums ubermassige Einwir
kungen auf das Eigentum der Nachbarn zu vermeiden. 2 Verboten sind insbesondere alle schadlichen Oder, nach der Lage und der Beschaf-
fenheit des Grundstuckes, nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, lastige Dunste, Larm, Erschutterungen Oder andere Umweltbelastungen, dies gemass der einschlagigen Gesetzgebung, insbesondere das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 uber den Umweltschutz (USG), die Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 und der Larmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986. 3 In den Nutzungszonenplanen werden die Larmempfindlichkeitsstufen gemass Art. 43 LSV festgelegt. Bauten und Anlagen haben in den bereits erschlossenen Bauzonen den Immissionsgrenzwerten und in den noch nicht erschlossenen Zonen den Planungswerten der LSV zu genugen. 4 Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten und/oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartende Entwicklung ein ertragliches Emissionsmass uberschreitet. 5 Bei Neu- und
Umbauten von Restaurants und Bars sind geschutzte Eingange mit Zwischenturen (Windfange) zu erstellen.
C) Sicherheit fur die Bewohner und die Offentlichkeit
Art. 25
:
Unterhalt bestehender Bauten
Bauten sind vom Eigentumer so zu unterhalten, dass weder Menschen und Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden. Schadhafte Gebaude, welche eine Gefahr fur die Bewohner Oder die Oeffentlichkeit darstellen, mussen auf Anordnung des Gemeinderates in Stand gestellt werden. Werden solche Anordnungen nicht befolgt, ist der Gemeinderat befugt, die schadhaften Gebaude auf Kosten der Eigentumer in Stand stellen Oder abbrechen zu lassen.
Art. 26
:
Tragsicherheit
1 Jedes Gebaude muss so erstellt werden,
dass die fur seine Zweckbestimmungen notwendige Tragsicherheit gewahrleistet ist. Bestehende Gebaude diirfen nur dann erhoht werden, wenn der Nachweis der Tragsicherheit erbracht wird. Im einzelnen sind die Vorgaben der einschlagigen SIA-Normen zu befolgen.
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2 Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle diesbezugliche Expertisen verlangen.
3 Neubauten mussen den Erfordernissen der Erdbebensicherheit entsprechen.
Art. 27
:
Vorkehrungen wahrend der Bauzeit
1 Wahrend der Dauer der Bauarbeiten muss die Baustelle gegen offentliche Strassen und Platze mit einer mindestens 1.80 m hohen Bretterwand eingezaunt werden, wobei diese vollumfanglich auf Privatboden zu stehen kommen muss. 2 Das Anbringen von Plakaten und dgl. an den Bretterwanden richtet sich nach dem
Reglement betreffend den Plakataushang in der Gemeinde Saas Fee und erfordert eine Bewilligung des Gemeinderates. 3 Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich.
Art. 28
:
Benutzung von bffentlichem Grund
Fur jede Benutzung von offentlichem Grund wahrend der Bauarbeiten muss vom Gemeinderat eine Bewilligung eingeholt werden. 1
2 Das Mischen von Beton und jede andere Arbeit, welche die Oberflache von Stras-
sen und Platzen verandern kann, ist verboten. 3 Durch Bauarbeiten (inkl. Transporte) beschadigte Strassen und Trottoirs sind durch die Bauherrschaft und auf ihre Kosten, nach Anweisungen der Gemeinde, in Stand zu stellen.
Art. 29
:
Schutz gegen Schneerutsche
Alle Dacher sind mit Schneehaltern zu versehen. Der Eigentumer haftet fur Schaden und Unfalle infolge von Schneerutschen und/oder von den Dachern fallendem Eis.
Art. 30
:
Regen- und Schmelzwasser
1 Das Meteorwasser von Dachern muss gefasst und, vom ubrigen Abwasser getrennt, in die offentliche Kanalisation (Trennsystem) eingeleitet werden. Das Oberflachenwasser von gewerblich genutzten Terrassen ist in die Schmutzwasser-Kanalisation einzuleiten. 2
Auswerfer sind nicht gestattet.
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D) Feuerpolizei - Vorschriften
Art. 31
:
Dachausstieg
Jedes Dach, das einen Kamin aufweist, muss uber einen Ausstieg verfugen, durch welchen das Dach betreten werden kann.
Art. 32
:
Feuerschutz
Fur den Bau von Feuerstatten und Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoffen sind die einschlagigen eidgenossischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Reglemente massgebend.
E) Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 33
:
Schutz des Ortsbildes
Jede bauliche Veranderung, jede Terrainverschiebung, jede Reklame- und andere Einrichtung ist so in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 1
In unmittelbarer Nahe geschutzter oder allgemein wertvoller Bauten sowie in den Ortsbildschutzzonen ist eine besonders sorgfaltige Gestaltung der geplanten Neuund Umbauten erforderlich.
2
3 Im Bereich der erhaltenswerten alten Gebaudegruppen und Einzelgebaude gelten die Vorschriften des Gestaltungsbaureglementes. 4 Bestehende Bauten sind so zu unterhalten, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrachtigt. 5 Der Gemeinderat kann eine dem Schutze Oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 34
:
Verweigerung von Bauprojekten zum Schutz des Ortsbildes
Der Gemeinderat kann ein Bauvorhaben ablehnen, wenn das Gebaude fur den Gesamteindruck erheblich storend wirken wurde, auch wenn es sonst den vorliegenden Bauvorschriften entspricht.
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F) Gestalterische Vorschriften
Art. 35
:
Baumaterialien
Generell sind ortsubliche und fur die ortlichen, landschaftlichen und klimatischen Gegebenheiten geeignete Baumaterialien zu verwenden. Der Glasanteil dart insgesamt maximal 50 % aller Fassaden betragen, wobei dieser an der Hauptfassade, inklusive Balkonturen und Fenster, nicht grosser sein dart als 80 %. 1
2 Fur die Bedachung der Gebaude sind ausschliesslich Natursteinplatten zu verwen den. Bei Umbauten von alteren Gebauden sind Ausnahmen nur dann moglich, wenn der Aufwand unverhaltnismassig ware, d.h. wenn zum Decken des Daches mit Na tursteinplatten aus statischen Grunden der Dachstuhl unbedingt ausgewechselt werden musste.
3 Dachlukarnen sind als Giebeldacher auszugestalten und mit dem gleichen Material zu decken wie das Hauptdach. Gestattet sind aber auch Pultdacher, doch mussen diese ein Mindestgefalle von 20 % aufweisen. 4 Mindestens ein Drittel der gesamten Fassadenflache muss aus Holz bestehen. Das Holz soil in grosseren, zusammenhangenden und funktional begrundeten Flachen angebracht werden. Holzgelander von Balkonen konnen zu 100 % in die Berechnung des Holzanteils einbezogen werden. An Stelle von Holzfassaden sind bei Neubauten auch Fassaden aus Bruchsteinmauerwerk zulassig. Der Holz-Pflichtanteil kann bei Neubauten bis zu 50 % durch Bruchsteinmauerwerk ersetzt werden. 5 Der Gemeinderat kann bei spezieller architektonischer Gestaltung (wie bei Ge bauden im Stil der ursprunglichen Walliser Wohnbauten) einzelne ganz in Mauerwerk gehaltene Fassaden bewilligen.
Art. 36
:
Mindestfiachen fdr Wohnungen
Die Wohnungen in Neubauten und bei grosseren Umbauten in bestehenden Gebau den mussen die folgenden Mindestfiachen aufweisen: Studios
25 m2
Zwei-Zimmer-Wohnungen:
50 m2
Drei-Zimmer-Wohnungen:
75 m2
Vier-Zimmer-Wohnungen:
100 m2.
Als Mindestflache gelten die Bruttogeschossflachen (jedoch ohne Terrassen / Balkone und Kelleranteile).
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Art. 37
:
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Dachform, Dachaufbauten
1 Dachformen sind das Satteldach, und das Kreuzdach, mit einer Neigung von 35 bis
45 %. Im Erdgeschoss konnen vorspringende und verbindende Gebaudeteile mit einem als Terrasse ausgestalteten Flachdach versehen sein. Bei Kreuzdachern durfen Giebel, welche tiefer als die Hauptfirst liegen, die maximalen seitlichen Zonenhohen nicht uberschreiten. 2 Bei
Eingangen, Vorbauten, kleineren Abstellraumen und seitlichen Anbauten, bis maximal 40 % der gesamten Fassadenlange, sind auch Pultdacher moglich. Diese mussen eine Mindestneigung von 20 % aufweisen und mit dem gleichen Material gedeckt sein wie das Hauptdach. Bei Dachaufbauten muss das Pultdach eine Min destneigung von 10 % aufweisen. Wenn Anbauten 40 % der Fassadenlange uberschreiten, mussen diese mit einem Satteldach versehen werden. 3 Dachaufbauten wie Liftaufbauten und ahnliches sowie Dacheinschnitte fur eingelas-
sene Balkone und dergleichen sind verboten. Liftaufbauten konnen in Dachlukarnen eingebaut werden. Bei Umbauten konnen Liftaufbauten bewilligt werden, wenn diese funktional zwingend notwendig sind. 4 Mansardenfenster und Dachlukarnen durfen in ihrer gesamten Lange 40 % der darunterliegenden Fassadenlange nicht uberschreiten. Von der Schnittlinie der Frontfassade mit der Dachhaut bis zur Mansarde muss ein Abstand von 20 % der Totallange der Fassade, mindestens jedoch 2 m, eingehalten werden.
Art. 38
:
Antennen, SonnenkoBektoren
1 Dachantennen zum Radio- und Fernsehempfang sind grundsatzlich verboten. 2 Das Aufstellen von Parabolspiegeln ist bewilligungspflichtig.
Solche sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In den Ortsbildschutzzonen sind Parabolspiegel nicht gestattet.
3 Das Aufstellen von Sonnenkollektoren ist grundsatzlich gestattet, ausser in den Ortsbild-Schutzzonen. Es sind nicht reflektierende Elemente zu verwenden. Diese sind harmonisch in das Gebaude einzupassen.
Art. 39
:
Reldame- und Hinweisschilder
1 Aussere Reklameanlagen wie Schilder, Beleuchtungsschriften etc. sowie Verkaufs-
automaten usw. durfen nicht auf den offentlichen Grund hinausragen.
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2 Leuchtreklamen, die nicht mit der Geschaftsnatur des Gebaudes Oder einer darin
untergebrachten Firma zusammenhangen, sind nicht gestattet. Fassadenbeleuchtungen zu Reklamezwecken sind bewilligungspflichtig. Scheinwerfer und Lauflichter durfen fur Dritte nicht storend wirken. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Reglementes betreffend den Plakataushang in der Gemeinde Saas Fee.
Art. 40
:
Einfriedungen
1 Einfriedungen jeglicher Art sind bewilligungspflichtig. Als solche kommen in Frage: Grunhecken, sofern diese nicht in Skipisten Oder Langlaufloipen zu liegen kommen, sowie Holzzaune. Der Gemeinderat kann die Gestaltung der Einfriedungen an Auflagen und Bedingungen knupfen. 2 Damit die Durchgange fur landwirtschaftliche Zwecke gesichert sind, kann der Ge
meinderat verlangen, dass neue Einfriedungen in einem Abstand von 50 cm von der Grundstiicksgrenze erstellt werden. Auf Verlangen der Gemeinde mussen die Einfrie dungen im Winter demontiert werden.
IV.
ZONENVORSCHRIFTEN
A) Definitionen
Art. 41
:
Dimensionen
Die Gebaudehohe wird gemessen ab dem naturlich gewachsenen Boden Oder ab dem Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt als der naturliche, bei Satteldachern bis Fusspfette, bei Flachdachern bis zur Oberkante der letzten Decke. Fur Gebaude in Hanglage wird die Gebaudehohe talseitig gemessen. Ein bearbeiteter Boden gilt als gewachsen, wenn fruhere Terrainveranderungen vor 10 und mehr Jahren und nicht im Hinblick auf ein spateres Bauvorhaben vorgenommen worden sind. 1
Bei gestaffelten Baukorpern wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet. 2
3 Abgrabungen fur Treppen und Rampen in die Untergeschosse, wenn diese 20 % der jeweiligen Fassadenlange nicht uberschreiten, werden zur Ermittlung der Gebau dehohe nicht mitgerechnet. 4 Die Langen und die Breiten eines Gebaudes entsprechen den Seiten des kleinsten, das Gebaude umschliessenden Rechteckes. Kamine, Luftungsschachte etc. an den Aussenfassaden, welche eine Tiefe von 0.6 m und ein Breite von 20 % der Fassade
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nicht uberschreiten, werden nicht zur Gebaudelange und -breite gerechnet. In der Kernzone gilt fur Gewerbebauten im Erdgeschoss bezuglich der Langen und Breiten (inkl. Boni) maximal 30 x 30 m. 5 Die Mindest-Geschosshohe muss 2.30 m betragen. Umbauten und Sanierungen an bestehenden Bauten sind im bisherigen Rahmen, d. h. mit Beibehalten der bestehenden Geschosshohe, moglich. Dies gilt auch fur Anbauten an bestehende Bauten bis zu maximal 50 % des bisherigen Bauvolumens.
Art. 42
:
Bauvolumenziffer
Die Bauvolumenziffer gibt das hochstzulassige Verhaltnis des oberirdisch umbau ten Raumes zur anrechenbaren Landflache wieder. Das zulassige Mass der Bauvo lumenziffer ist in den Zonenvorschriften, Artikel 48 bis 53, geregelt. 1
2 Als oberirdisch gelten Bauteile uber dem gewachsenen Oder abgegrabenen Terrain.
Unberucksichtigt bleiben einzelne Abgrabungen fur Treppen und Rampen in die Untergeschosse, wenn diese 20 % der jeweiligen Fassadenlange nicht uberschreiten. 3 Fur die Berechnung des umbauten Raumes gelten die Aussenmasse aller geschlossenen Raume. Dazu gehoren auch bewohnbare Wintergarten und vollstandig geschlossene Terrassen. Bei nachtraglichen Aus- und Anbauten von Wintergarten und geschlossenen Terrassen ist jeweils der Nachweis zu erbringen, dass die maxi male Bauvolumenziffer fur das Gesamtgebaude eingehalten ist. Nicht angerechnet wird der Raum uber und unter vorspringenden freitragenden Bauteilen. Der Nachweis der Bauvolumenziffer muss nicht erbracht werden fur nicht bewohn bare Gebaudeteile bis zu einem Volumen von maximal 20 m3.
M; X ^ | . "V $ J
4 Grundstiicke, die an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen Oder lediglich durch Strassen, Wege Oder Bache von ihr getrennt sind, konnen fur die Berechnung der Bauvolumenziffer miteinbezogen werden, sofern sie in der Bauzone gelegen und nicht bereits anderweitig fur die Ausnutzungsberechnung verwendet worden sind. Die so genutzten Grundstuckflachen sind mit einer offentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankung zu belegen und im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde eintragen zu lassen.
Art. 43
:
Abstande
1 Der Grenzabstand entspricht der
kleinstmoglichen horizontalen Distanz zwischen der Fassade und der Eigentumsgrenze. Der Abstand zwischen Gebaude und Eigentumsgrenze darf 3 m nirgends unterschreiten und muss uberall zudem mindestens 1/3 der jeweiligen Fassadenhohe betragen. Ausnahmen konnen in den Ortsbildschutzzonen zugelassen werden.
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2 Hauseingange und deren Vorbauten durfen bis hochstens 1.50 m in den ordentli-
chen Grenzabstand hineinragen, sofern die Breite dieser Elemente einen Drittel der Gebaudelange nicht uberschreitet. Zur Berechnung des Drittels gilt die jeweilige Gesamt-Fassadenlange. Als Erker gelten kleine, geschlossene und auskragende Bauelemente an den Fassaden Oder an den Hausecken auf der Hohe der Obergeschosse. Sie mussen mindestens 2 m uber dem gewachsenen Oder abgetragenen Terrain angeordnet sein. Wenn sie breiter sind als 3.5 m, gelten sie als auskragende Gebaudeteile. Erker sind nur auf drei Seiten eines Gebaudes zugelassen, wobei jede Hausecke als eine Gebaudeseite gilt. Sie konnen die jeweiligen Gebaudelangen und -breiten um je max. 1.50 m uberschreiten. Die Grenzabstande mussen aber eingehalten werden. Uber das Dach hinausragende Erker mussen die maximalen Gebaudehohen einhalten. 3 Anlagen unter Terrain sowie Untergeschosse durfen bis zur Eigentumsgrenze fuh-
ren, sofern sie von aussen nicht sichtbar sind und die Umgebung nicht verandert wird. Eine eventuelle Baulinie darf jedoch sowohl ober- wie auch unterirdisch nicht uberschritten werden. Auch fur ausschliesslich unterirdische Bauten muss jedoch ein formelles Baugesuch eingereicht werden. 4 Bei geschlossener Bauweise darf bis an die Parzellengrenze gebaut werden. Dies bedingt jedoch einen entsprechenden Eintrag in das Grundbuch. Gegen eine offentliche Strasse Oder einen offentlichen Weg gelten die Bestimmungen von Art. 14 und 15. Gegenuber bestehenden Drittbauten und nicht uberbauten Parzellen hingegen sind die reglementarischen Grenzabstande einzuhalten. 5 Unabhangig von der Gebaudehohe betragt der Abstand zwischen Gebaude und dem hochsten Punkt der Flussboschung der Fee-Vispe 4 m. Bei einer Mauer langs der Fee-Vispe betragt der Abstand zwischen Gebaude und dem ausseren Mauerrand 5 m.
Art. 44
:
Gebaudeabstand
1 Der Gebaudeabstand ist die kurzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden benach-
barter Bauten. Fur Bauten auf gleichem Grundstuck muss er mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande betragen. 2 Verbindungsgange
zwischen zwei zusammengehorenden Gebauden sind im Erdgeschoss gestattet. Diese durfen aber nicht hoher sein als die entsprechenden Geschosse. Die maximale Breite betragt 3 m, und die Lange darf 12 m nicht uberschrei ten. Derartige Verbindungsgange sind in den gleichen Materialien zu gestalten wie die angrenzenden Erdgeschosse.
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Art. 45
:
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Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes
Bei Einhaltung des Gebaudeabstandes durfen Grenzabstande im gegenseitigen Einverstandnis der Nachbarn ungleich verteilt werden. Die Vereinbarung ist im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.
B)
Nutzungszonen
Art. 46
:
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt: I. Bauzonen (dargestellt im Massstab 7 ; 2 XXX))
Zone
Bezeichnung
- Stadelschutzzone
SSZ OSZ KZ WZ1 WZ2 WZ 2A WZ3 WZ4 WZ5 GZ OEBA EA QP VF W LG1 LG 2 R ArZ
-
Ortsbildschutzzone Kernzone Wohnzone 1 Wohnzone 2 Wohnzone 2 A Wohnzone 3 und Reservezone Wohnzone 4 "Leeni" Wohnzone 5 "Wichulti" Gewerbezone (mit spaterer Nutzungszuordnung) Zone fur offentliche Bauten u. Anlagen Zone fur Anlagen zur Energieerzeugung rechtsgultige Quartierplane Verkehrsflachen Wald (gemass Waldkataster) Gefahrenzonen/Lawinengefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen/Lawinengefahrenzone 2 (blau) Rutschzonen Archaologische Zonen
II. Nutzungszonen im Parzelliervngsgebiet (dargestellt im Massstab 1 : 2'000 und
7: lO'OOO) Zone Gewerbezone (mit spaterer Nutzungszuordnung) Zone fur Sport und Erholung Deponiezone Landwirtschaftszone
Bezeichnung GZ SE D L
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Zone fur Wintersport Wald Quellschutzzone Gefahrenzonen/Lawinengefahrenzone Rutschzonen Landschaftsschutzgebiet/Zonen fur Landschaftsschutz Naturschutzgebiete/Naturschutzzonen
Seite 21
sw W Q LG1 + LG 2 R LS NS
III. Nufzungszonen im ubrigen Gemeindegebiet (dargestellt im Masssfab 1: W000)
Zone
Bezeichnung
-
LS NS L A+W S SE W LG1 LG2 A /D
Landschaftsschutzgebiet Naturschutzgebiet Landwirtschaftszone Alp- und Weidegebiete Zone fur Wintersport Zone fur Sport und Erholung Wald Gefahrenzonen/Lawinengefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen/Lawinengefahrenzone 2 (blau) Abbau- und Deponiezone
Art. 47
:
Ortsbild- und Stadelschutzzone
Die Zone umfasst die alten Stadelgruppen und bezweckt deren integralen Schutz. Ausbauten sind nicht gestattet. 1
Umbauten und Renovationen diirfen nur gemass der Originalbauweise und mit den entsprechenden Materialien vorgenommen werden. 2
3 Unterbauten durfen nur in Bruchstein und Oberbauten in Wandholz gehalten sein; die Dacher mussen mit Steinplatten gedeckt werden. 4 Die Gemeinde kann, auf ein entsprechendes Gesuch hin, Beitrage an die fachgerechte Renovation der alten Stadel leisten. 5 Zur Ortsbildschutzzone gehoren im weiteren die in den Ortsbildschutz-Planen enthaltenen Zonen und Gebaudegruppen. Fur diese gelten die Sonderbestimmungen des Gestaltungsbaureglementes vom 31. August 1987. 6 Larmempfindlichkeitsstufe
ES II
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Art. 48
:
Seite 22
Kemzone
1 Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Forderung eines baulich und funktionell
attraktiven Dorfzentrums. Sie ist fur Wohn-, Verwaltungs-, Kultur- und massig storende Gewerbebauten sowie Laden, Geschaftslokale und Gastbetriebe bestimmt.
Bauweise
often Oder geschlossen (siehe Abs. 3)
Bauvolumenziffer
3.85
Gebaudehohe
Seitenfassade 13 m; Giebelfassade 15 m
Gebaudelange
max. 25 m
Gebaudebreite
max. 25 m
Larmempfindlichkeitsstufe
ES II
Quartierplanflache: mindestens 3'000 m2 2 Neue Stallbauten sind nicht zugelassen. 3 Innerhalb der Kernzone ist die geschlossene Bauweise fur das Erdgeschoss langs
der Strassen mit rechtskraftigen Baulinien zulassig. Die maximale Hohe solcher Geschosse darf 3.50 m nicht uberschreiten. Die Spezialbestimmungen der Baulinien gelten jeweils nur fur die in einer Bautiefe entlang der Baulinien erstellten Bauten. Bei geschlossener Bauweise soli die horizontale Fassadenabstufung 1 m nicht ubersteigen.
Art. 49
:
Wohnzone 1
1 Zweck der Zone
;
Forderung einer attraktiven Ueberbauung fur Wohnen und Geschafte, auch massig storende Gewerbebetriebe sowie Gastbetriebe. Nicht gestattet sind neue Stallbauten.
Bauweise
Often Oder geschlossen; Entlang der Dorfstrasse Kalbermatten - Wildi ist eine ge schlossene Bauweise fur das Erdgeschoss gestattet. Die maximaie Hohe solcher Geschosse darf 3.5 m nicht uber schreiten. Die Spezialbestimmungen der Baulinien gelten jeweils nur fur Bauten in einer Bautiefe entlang der Baulinien.
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Bei geschlossener Bauweise soli die horizontale Fassadenabstufung 1 m nicht ubersteigen.
Bauvolumenziffer
3.35
Gebaudehohe
Seitenfassade 13 m, Giebelfassade 15 m
Gebaudelange
max. 20 m
Gebaudebreite
max. 15 m
Larmempfindlichkeitsstufe
ES II
Quartierplanflache :
mindestens 5'000 m2
2 Fur Gebaude am Hang entlang der Fee-Vispa gilt auf der Seite der Vispa die maxi
male Gebaudehohe fur die Seitenfassade nicht. Die maximale Gebaudehohe fur die Giebelfassade muss hingegen eingehalten werden.
Art. 50
:
Wohnzone 2 A (Gebiete Halte - Oberi Wiildi)
Zweck der Zone
Forderung einer attraktiven Ueberbauung fur Wohnen und Geschafte, auch massig storende Gewerbebetriebe, sowie Gastbetriebe.
Bauweise
offen
Bauvolumenziffer
3.35
Gebaudehohe
Seitenfassade 11m; Giebelfassade 13 m;
Gebaudelange
max. 20 m
Gebaudebreite
max. 16 m
Larmempfindlichkeitsstufe
ES II
Quartierplanflache :
mindestens 6'000 m2
Art. 51
:
Wohnzone 2
Zweck der Zone
Forderung einer attraktiven Ueberbauung fur Wohnen und Geschafte, auch massig storende Gewerbebetriebe, so wie Gastbetriebe.
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Bauweise
often
Bauvolumenziffer
2.90
Gebaudehohe
Seitenfassade 11m; Giebelfassade 13 m;
Gebaudelange
max. 18 m
Gebaudebreite
max. 15 m
Larmempfindlichkeitsstufe
ES II
Quartierplanflache:
mindestens 6'000 m2
Art. 52
:
Seite 24
Wohnzone 3 und Zone zweiter Erschliessungsprioritat: Forderung einer attraktiven Ueberbauung fur Wohnen. Zulassig sind auch Gastgewerbebetriebe, welche keine Belastigungen/Storungen verursachen.
Zweck und Ziel
Neue Stallbauten sind an sich moglich, sofern sie zur Bewirtschaftung der Landwirtschaftszonen und auf einen Standort innerhalb der Zone angewiesen sind. often
Bauweise Bauvolumenziffer
:
1.90
Gebaudehohe
Seitenfassade 9 m, Giebelfassade 11 m
Gebaudelange
max. 12 m
Gebaudebreite
max. 10 m
Larmempfindlichkeitsstufe
ES II
Quartierplanflache:
mindestens 7'000 m2
In der Zone zweiter Erschliessungsprioritat werden Bauten nur bewilligt, wenn die erforderliche Erschliessung entweder vorhanden ist Oder durch den Gesuchsteller selber erbracht wird.
Art. 53
:
Wohnzone 4 "Leeni1
Zweck der Zone
Forderung einer attraktiven Uberbauung fur Wohnen und Ferien; moglich sind auch massig storende Gewerbebetriebe.
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Bauweise
often
Bauvolumenziffer
1.90
Gebaudehohe
Seitenfassade 9 m, Giebelfassade 11 m
Gebaudelange
max. 12 m
Gebaudebreite
max. 10 m
Larmempfindlichkeitsstufe
ES II
Quartierplane
gestattet bei einer Mindestflache von 7'000 m2
Seite 25
Vor Erteilen einer Baubewilligung muss eine hinreichende und dauernd gesicherte Zufahrt vom offentlichen Strassennetz zur Bauparzelle vorhanden sein Oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden. 2
3 Bezuglich Parkplatz gelten die Bestimmungen des Artikels 21. 4 Die im Zonenplan und im Waldkataster festgehaltenen Baumbestande durfen nicht beeintrachtigt werden. 5 Langs der Vispa muss ein Mindestabstand von 4 Metern von der Eigentumsgrenze gegen den Fluss hin eingehalten werden. Diese Flache ist der Oeffentlichkeit freizuhalten. Bezuglich Abstand gegenuber der Uferbestockung gelten die einschlagigen Vorschriften der Waldgesetzgebung.
Art. 54
:
Wohnzone 5 "Wichulti1
Zweck der Zone
Forderung einer attraktiven Uberbauung fur Wohnen und Ferien. Neue Stallbauten sind nicht gestattet.
Bauweise
often
Bauvolumenziffer
1.45
Gebaudehohe
Seitenfassade 7 m, Giebelfassade 9 m
Gebaudelange
max. 12 m
Gebaudebreite
max. 10 m
Larmempfindlichkeitsstufe
ES II
Quartierplane
gestattet bei einer Mindestflache von 7'000 m2
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Seite 26
2 Vor Erteilen einer Baubewilligung muss eine hinreichende und dauernd gesicherte
Zufahrt vom offentlichen Strassennetz zur Bauparzelle vorhanden sein Oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden. 3 Bezuglich Parkplatze gelten die Bestimmungen des Art. 21. 4 Die bestehenden und im Zonenplan festgehaltenen Baumbestande durfen nicht beeintrachtigt werden. Langs der Vispa muss ein Mindestabstand von 4 Metern von der Eigentumsgrenze gegen den Fluss hin eingehalten werden. Diese Flache ist der Oeffentlichkeit freizuhalten. Bezuglich Abstand gegenuber der Uferbestockung gelten die Vorschriften der Waldgesetzgebung. 5
Art. 55
:
Gewerbezone (mit spaterer Nutzungszuordnung)
1 Zweck der Zone: Diese Zone ist ausschliesslich fur Gewerbe- und dazugehorende Verwaltungsbauten bestimmt. Gebaudehohe, Aussendimensionen und Abstande werden vom Gemeinderat unter Berucksichtigung der offentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt.
Als Mindestabstande gelten die den jeweiligen Gebaudehohen entsprechenden Grenzabstande.
2
3 Anlagen mit ubermassigen Emissionen sind untersagt (vgl. LSV).
Larmempfindlichkeitsstufe
Art. 56
:
ES III
Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen
Diese Zone umfasst diejenigen Gebiete, welche im Eigentum der Oeffentlichkeit stehen und welche zur Erstellung von Bauten und Anlagen im offentlichen Interesse genutzt werden sollen. Privatbauten sind nicht zugelassen.2 1
2 Die Gebaudedimensionen richten sich nach den Erfordernissen der zu erstellenden
Bauten. Dabei ist gebuhrend auf die umliegenden Bauten sowie das Dorf- und das Landschaftsbild Rucksicht zu nehmen.
Bauweise
offen Oder geschlossen
Grenzabstand
1/3 Hohe, mindestens aber 3 m
Larmempfindlichkeitsstufe
In der Zone bei der Kirche ES II In der Zone am Dorfeingang ES III
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Art. 57
:
Seite 27
Zone ftir Anlagen zur Energieerzeugung
In dieser Zone sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie dienen sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Bauten.
Larmempfindlichkeitsstufe
Art. 58
:
ES III
Sonderbestimmungen ftir Hotel- und Gewerbebauten
1 Hotelbauten und massig storende Gewerbebetriebe sind in der Kernzone sowie in
den Wohnzonen 1, 2 und 2 A zugelassen; Hotelbauten sowie nicht storende Gewer bebetriebe auch in der Wohnzone 3. 2 Als Gewerbebetriebe werden Handwerks- sowie Dienstleistungsbetriebe (Verkaufsflachen, Gastbetriebe ausserhalb Hotelbauten, Buros, Praxen etc.) definiert. Die Sonderbestimmungen fur Gewerbebauten gelangen dann zur Anwendung, wenn das entsprechende Gebaude zu 70 % gewerblich genutzt wird. Solche durfen die maximalen Langen und Breiten um hochstens 20 % uberschreiten.
3 Hotelbauten durfen die hochst zulassigen Gebaudehohen pro Zone nicht uber schreiten. Ausnahmen sind nur im Rahmen eines Quartierplanes mit besonderen Gestaltungen moglich. 4 Fur reine Hotelbauten gelten im Erdgeschoss bis maximal 5 m Hohe keine Beschrankungen der Langen und Breiten. Die maximalen Langen und Breiten durfen in den Obergeschossen bis 50 % uberschritten werden. 5 Fur reine Hotelbauten gelten keine Begrenzungen der Bauvolumenziffern. 6 Die vorangehenden Bestimmungen gelten fur Aparthotels nicht. Aparthotels mussen Allgemeinraume fur die hotelmassige Nutzung aufweisen und entsprechend bewirtschaftet werden. Diese hotelmassige Nutzung betragt bei Bauten bis 5'000 m3 mindestens 30 % der Bruttogeschossflache des Gesamtgebaudes und bei Bauten uber 5'000 m3 mindestens 25 %. Zu diesen Allgemeinraumen gehoren Empfang, Re ception (mit Schlusseltableau, Schliessfachanlage Gepackraum etc.), Sekretariat, Aufenthaltsraum, Fruhstucksraum mit Fruhstuckskuche, Unterhalts- und Portierdienst usw.; ausgenommen sind Wellness- und Fitnessbereiche. 7 Hotelbauten, die den Bonus gemass Absatz 4 beanspruchen, sowie Aparthotels durfen wahrend 10 Jahren nicht umgenutzt werden.
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Art. 59
:
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Archaologische Zonen
1 In der archaologischen Zone sind vor den Aushubarbeiten Sondierungen und, falls diese positiv ausfallen, Ausgrabungen durchzufuhren. Die Baugesuchsunterlagen in dieser Zone mussen der Sektion Archaologie zur Stellungnahme unterbreitet werden. 2 Die
Dienststelle fur Hochbau, Denkmalpflege und Archaologie entscheidet nach Rucksprache mit dem Gemeinderat innert der gesetzlichen Auflagefrist, ob und in welchem Umfang Sondierungen bez. Ausgrabungen angeordnet werden. Mehrkosten infolge durch die Sondierungen Oder Ausgrabungen bedingten Mehrarbeiten gehen zu Lasten der Sektion Archaologie. 3 Bei allfalligen archaologischen oder ahnlichen Funden ist die kantonale Dienststelle fur Hochbau, Denkmalpflege und Archaologie zu informieren.
Art. 60
:
Landschaftsschutzgebiete / Zone fUr Landschaftsschutz
1 Landschaftsschutzzonen sollen der Erhaltung von besonders schonen, eigenartigen und wertvollen Landschaftselementen dienen. Diese sind im Prinzip ungeschmalert in ihrem heutigen Zustand zu erhalten. Wo Landschaftsschaden bestehen, sollen diese nach Moglichkeiten behoben bzw. saniert werden.
Zu diesen gehort auch das Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung „Feegletscher“ (siehe Zonennutzungsplan 1 :10'000). 2 Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie standortgebunden oder zur Pflege
und Bewirtschaftung dieser Gebiete unablassig sind. Solche Bauten mussen so gestaltet werden, dass sie sich bestmdglichst in die Landschaft einfugen.
Art. 61
:
Naturschutzgebiete / Naturschutzzonen
1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, welche aufgrund ihrer Art und ihrer Vegeta
tion, Flora und Fauna schutzenswert sind. Sie sollen in ihrer Eigenart erhalten und gepflegt werden. 2 Bauten und Anlagen sind grundsatzlich untersagt, ausser wenn solche zum Erhalt
und zur Pflege erforderlich sind. 3 Eventuell notwendige Beseitigungen von Hecken, Feld- und Ufergeholz sowie von Einzelbaumen bedurfen einer Bewilligung und sind durch Ersatzbepflanzungen zu kompensieren. 4 Der Gemeinderat kann, wenn es der Zweck der Naturschutzzonen erfordert, weitere Schutzvorschriften erlassen.
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Art. 62
:
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Wald, Feldgeholze und Hecken
1 Wald: Als
Wald gilt jede Flache, die mit Waldbaumen Oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfullen kann. Als Wald gelten auch Weidwalder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, unbestockte Oder ertragslose Flachen eines Waldgrundstuckes wie Blossen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen, sowie Grundstucke, fur die eine Aufforstungspflicht besteht. 2 Im Wald gelten in Bezug auf das Erstellen, Andern und Erhalten von Bauten und
Anlagen sowie fur Rodungen usw. die einschlagigen Bestimmungen der Waldgesetzgebung des Bundes und des Kantons. 3 Innerhalb der Bauzonen muss von den im Waldkataster festgelegten Waldrandern fur Bauten ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden. 4 Feldgeholze und Hecken: Als Feldgeholze und Hecken gelten die mit einheimischen und standortgerechten Buschen und Strauchern bestockten Flachen, die nicht Waldareal darstellen. 5 Feldgeholze und Hecken ausserhalb der Bauzonen sind gemass Art.
18 NHG und
Art. 18 JSE geschiitzt. Danach wird mit Haft Oder Busse bestraft, wer vorsatzlich und
ohne Bewilligung Feldgeholze Oder Hecken beseitigt. 6 Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgeholzen und Hecken konnen durch die kantonale Dienststelle fur Wald und Landschaft, in Absprache mit der Dienststelle fur Jagd und Fischerei, bewilligt werden. Rodungen von Feldgeholzen und Hecken sind durch flachen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren.
Art. 63
:
Gefahnenzonen
1 Lawinenzonen A (rote Lawinenzonen) sind Gebiete mit erheblicher Lawinengefahr.
In diesen Gebieten durfen keine Neubauten erstellt werden, die dem ganzjahrigen Aufenthalt von Menschen Oder Tieren dienen. Ausnahmsweise durfen in diesen Gebieten Umbauten und Zweckanderungen vorgenommen werden, wenn damit der Schutz verbessert werden kann. 2 Lawinenzonen B (blaue Lawinenzonen) sind Gebiete mit schwacherer Lawinenge
fahr. Baugesuche in diesen Gebieten sind bezuglich ihrer Gefahrdung einer naheren Prufung zu unterziehen. Massgebend sind die einschlagigen Richtlinien des Bundes und des Kantons. Der Gemeinderat ist berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehrungen wie besondere Stellung, Ausbildung u/o Verstarkung des Gebaudes usw. zu verlangen. Dabei kann er sich auf Gutachten von Fachleuten abstutzen.
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3 Rutschgebiete sind potentielle Oder effektiv geologisch instabile Zonen. Fur Baugesuche in diesen Zonen sind geologisch/geotechnische Gutachten zu erstellen, welche die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zum Schutz des geplanten Gebaudes festlegen. 4 Der Gemeinderat schafft fur die Gefahrenzonen eine Alarmorganisation und bereitet einen Evakuationsplan vor.
5 Mit der Erteilung einer Baubewilligung in diesen Zonen ubernehmen weder die Ge meinde noch die von ihr beauftragten ausfuhrenden Organe irgendwelche Haftung.
Art. 64
:
Rutschzonen
Diese Zonen umfassen alle erwiesenen und potentiellen Rutschgebiete (Rutschungen, Sackungen, Riifen usw.). In den Zonennutzungsplanen sind diese Rutschzonen wie folgt unterschieden: Gefahrenzone A:
hohe Rutschgefahr
Gefahrenzone B:
mittlere Rutschgefahr
Gefahrenzone C:
kleine Rutschgefahr
In der Gefahrenzone A mit hoher Rutschgefahr werden keine Bauten bewilligt, falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende Guter gefahrden kann. In der Gefahrenzone B mit mittlerer Rutschgefahr ist fur jegliche Baute dem Baugesuch ein geologisch/geotechnisches Gutachten beizulegen. Dieses hat den Zustand des Baugelandes unter Berucksichtigung der aktuellen Deformations- und Niederschlagsmessungen zu beurteilen und die Eignung des Bauvorhabens am vorgesehenen Standort zu uberprufen. In diesem Gutachten ist zudem mindestens die Notwendigkeit folgender Massnahmen abzuklaren: ° Einhalten des Sicherheitsplanes gemass SIA-Norm 160, 0 Erstellen einer Bodenplatte und des Untergeschosses in armiertem Beton, ° Fassen und Ableitung von Sicker-, Hang- und Oberflachenwasser, ° Notwendigkeit passiver Schutzmassnahmen gegen Steinschlag. Der beauftragte Geologe/Geotechniker muss die Bauarbeiten vor Ort uberwachen und die Durchfuhrung der erforderlichen Massnahmen nach Bauende der Gemeinde schriftlich bestatigen. In der Gefahrenzone C mit kleiner Rutschgefahr hat der Bauherr durch einen Fachmann nachzuweisen, dass die fur die Gefahrenzone B mindestens verlangten Mass nahmen nicht erforderlich sind. Nach Offnen der Baugrube muss die Gemeinde schriftlich uber die tatsachlich angetroffenen Baugrundverhaltnisse orientiert werden.
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Die Gemeinde lasst einmal pro Jahr eine geodatische Aufnahme durchfuhren zur Beobachtung von eventuellen Veranderungen in den Rutschzonen. Sie trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Verbesserung der Sicherheit (Entwasserung, Sprengungen von Steinblocken etc.). Bei Veranderung der geologischen Bedingungen kann sie Anderungen der Reglementsbestimmungen einleiten. Bei zunehmender Gefahr kann der Gemeinderat in alien drei Zonen Sondermassnahmen wie die Evakuierung einer Zone anordnen und/oder erteilte Baubewilligungen ohne Entschadigungspflicht zuriickziehen. Die Kosten fur die geologisch/geotechnischen Beurteilungen und Abklarungen der erforderlichen Massnahmen sowie die Baukontrolle gehen zu Lasten der Bauherrschaft resp. des Grundstuckeigentumers.
Art. 65
:
Quell- und Grundwasserschutzzonen
1 Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, das Trinkwasser sowohl vor einer schleichenden wie auch vor einer unfallbedingten Verunreinigung zu schut-
zen. 2 Die Schutzzonen werden unterteilt in:
.
Zone SI (Fassungsbereich): sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentiimers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten.
.
Zone SI I (engere Schutzzone); Bauten und Anlagen sind verboten. Landwirt schaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahr fur das Grundwasser darstellt.
.
Zone Sill (weitere Schutzzone): der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen moglich. Bauten fur Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind moglich.
Innerhalb der Gewasserschutzzonen, der Gewasserschutzareale und der provisorischen Gewasserschutzzonen soil der Gesuchsteller mit seiner Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
3
4 Im allgemeinen mussen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz ubereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale). 5 Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen mussen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden.
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Art. 66
:
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Landwirtschaftszone
1 Landwirtschaftszonen umfassen gemass Art. 22 KRPG jenes Land, das:
a)
sich fur die landwirtschaftliche Nutzung Oder den Gartenbau eignet Oder
b)
im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil.
2 Sie dienen der langfristigen Erhaltung der landwirtschaftlichen Produktionsgrundla-
gen und durfen ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt werden. 3 In der Landwirtschaftszone durfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit diese der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bedurfnissen der bauerlichen Bevolkerung Oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. 4 Umbauten, welche eine Nutzungsanderung der bestehenden Gebaude bezwecken (Stalle, Scheunen, Alphutten) werden nur bewilligt, wenn die Ver- und Entsorgung gewahrleistet ist, der Eingriff bescheiden bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigt werden. 5 Larmempfindlichkeitsstufe:
Art. 67
:
ES III.
Zone ftir Sport und Erholung
Diese Zone wird - soweit nicht eine prioritare andere Nutzung dies ausschliesst primar landwirtschaftlich genutzt. 1
2 Sie
ist, zusatzlich zur landwirtschaftlichen Grundnutzung, fur Sport- und Freizeitanlagen vorgesehen. Solche und die dazugehorenden betriebsbedingten Bauten sind erlaubt, sind aber im Rahmen der spezialgesetzlichen Verfahren zu bewilligen. 3 Die genaue Nutzungsart des Bodens ist in dieser Zone in einem Detailnutzungsplan festzulegen. Innerhalb des Privateigentums mijssen derartige Detailnutzungsplane der Urversammlung unterbreitet werden.
4 Bauten und Anlagen haben den Erfordernissen der Umweltschutzgesetzgebung zu genugen, insbesondere was die Larmimmissionen auf die angrenzenden Baugebiete betrifft.
5 Larmempfindlichkeitsstufe:
ES III.
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Art. 68
:
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Deponiezone und Abbaugebiete
1 In der Deponiezone ist das Ablagern von Bauschutt und dgl.
nur im Rahmen des
entsprechenden Gemeindereglementes gestattet. 2 Die
Nutzungsmoglichkeiten und -grenzen sowie die Gestaltung richten sich nach den einschlagigen eidgenossischen und kantonalen Sondervorschriften. 3 In den Abbaugebieten durfen Materialien nur mit einer Bewilligung und zu den Bedingungen der Burgergemeinde entnommen werden.
Art. 69
:
Zonen fUr Wintersport
1 Die Zonen fur Wintersport umfassen die fur den Ski- und Snowboardsport geeigne-
ten und entsprechend genutzten Gebiete. In diesen Zonen sind die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen gestattet, doch richten sich deren Bewilligungsverfahren nach der einschlagigen Spezialgesetzgebung. Stationsgebaude und andere standortbedingte Gebaude (Garagen fur Pistenfahrzeuge, Transformerstationen, Pumpstationen, Bergrestaurants, Beschneiungsanlagen etc.) sind zwingend Gegenstand eigener Baubewilligungsverfahren. Dies gilt auch fur alle Gelandeveranderungen. 2 In diesen Gebieten ist der Bauherr fur eine einwandfreie Ver- und Entsorgung ver-
antwortlich und hat auf seine Kosten die erforderlichen Einrichtungen, Leitungen etc. zu errichten. 3 Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilli gungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsatze des Richtplankoordinationsblattes D.10 des kantonalen Richtplanes sind dabei einzuhalten.
Art. 70
:
Ubriges Gemeindegebiet
Das ubrige Gemeindegebiet umfasst all jene Flachen des Gemeindeterritoriums, welche keiner der vorangehenden Zonen zugeordnet sind. Es handelt sich dabei um die unproduktiven Fels- und Berggebiete sowie die Gletscher. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung in den Nutzungszonenplanen noch nicht festgelegt ist.
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BAUGESUCHE, VERFAHREN UND BAUAUSFUEHRUNG
V.
Art. 71
: 1
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Bau bewilligungspflicht
Folgende Bauvorhaben bedurfen der Bewilligung der zustandigen Behorde:
1. Die Erstellung, der Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrosserung von Gebauden, Gebaudeteilen und ihren Anbauten; 2. Der totale Oder teilweise Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: a) Lager und Verteilungsanlagen fur Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen Oder solche der Energieversorgung, Turmen und freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatorenanlagen sowie Freilufthoch- und Freiluftniederspannungsschaltanlagen;
c) Privatstrassen und andere Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Leitungen; d) Mauern und Einfriedungen;
e) Anlagen fur die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthofen; f)
Ablagerungs- und Abstellplatze unter freiem Himmel, namentlich fur gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, Eisen, Harassendepots und dergleichen;
g) Sportanlagen und Anlagen fur die Erzeugung kunstlichen Schnees, Campingplatze, Platze fur das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; h) Schutzbauten gegen Naturgefahren; i)
die Beseitigung der naturlichen Pflanzendecke fur den Bau Oder den Ausbau von Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner ortlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Flache von hdchstens 500 m2;
k) Reklameeinrichtungen; I)
Biogasanlagen und Jauchegruben;
2 Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich fur:
a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes;
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b) Terrainveranderungen (Auffullungen und Abgrabungen) von mehr als 1.50 m Hohe;
c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbruche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) alle ubrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Geholz, Gebiischen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlittenund Bobpisten) merklich zu verandern.
Art. 72
:
Baugesuch
1 Das Gesuch ist dem Gemeinderat in Form eines im Format A4 geordneten Dossiers
in funffacher Ausfuhrung einzureichen. 2 Es ist das amtliche, bei der Gemeinde zu beziehende, Gesuchsformular zu verwen-
den. Es muss ordnungsgemass ausgefullt und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. 3 Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in funffacher Ausfuhrung beizulegen:
a) der Situationsplan; b)
die Projektplane;
c)
einen das ganze Baugrundstuck umfassenden Umgebungsgestaltungsplan,
d)
ein topographischer Kartenausschnitt im Massstab 1: 25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz;
e) ein gultiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und offentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern diese fur die Bewilligung notwendig ist;
e) die Berechnung der Bauvolumenziffer und der Nachweis der Holzanteile; f)
Beilagen zur Erdbebensicherheit der Bauwerke;
g) die notwendigen energietechnischen Nachweise, und bei Minergie-Bauten, ein vollstandiges Minergie-Dossier:
Der Gemeinderat kann weitere Dokumente (Fotos des derzeitigen Zustandes, Fotomontagen usw.) Oder die Herstellung eines Modells verlangen, wenn er dies zur besseren Beurteilung des Bauwerkes als notwendig erachtet.
4
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5 Fur Reklamevorrichtungen aller Art konnen anstelle von Planen fotographische Reproduktionen Oder Darstellungen mit Angabe der zu erstellenden Vorrichtungen und der Masse vorgelegt werden. 6 Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann der Gemeinderat von den Erfordernissen der Baueingabe (Baugesuch) abweichen.
Art. 73
:
Vorentscheid
Der Gesuchsteller kann vor Einreichung eines definitiven Baugesuches eine Vormeinung der Baubehorde einholen. 1
Eine solche ist im Rahmen des Verwaltungsrechtes verbindlich, sofern sich die Gegebenheiten nicht wesentlich andern. Zur Begutachtung sind mindestens ein Situationsplan sowie Grundriss- und Ansichtsplane im Massstab 1 : 200 Oder 1 :100 einzureichen.
2
Art. 74
:
Inhalt der Plane
1. Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss uber:
a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die auf den Bauparzellen bereits vorhandenen Oder bewilligten Bauten und Anlagen und die Flachen des Baugrundstuckes; b)
die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstuck liegt;
c) den Massstab und die Nordrichtung; d)
die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Baulinien;
e) die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge; f)
die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstucke und Gebaude und den Waldgrenzen;
g) die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG; h)
bei Neubauten der Standort der nachsten Hydranten;
i)
den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen.
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2. Projektplane: 1 Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1: 50 Oder 1:100
zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Fur wichtige Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1: 200 Oder 1: 500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen, namentlich:
a) die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen, der hauptsachlichen Materialien sowie der ubrigen Anlagen; b)
die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohen, die Angabe des natiirlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan Oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen;
c)
samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des natiirlichen Oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten;
d)
die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stutzmauern, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten.
2 Bei Umbauten mussen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe,
die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. 3 Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen.
Art. 75
:
Baugespann
Fur Neubauten und grossere Umbauten ist ein Baugespann aufzustellen, welches die kunftige Gestalt der Baute erkennen lasst. Die Profile haben namentlich in den Gebaudeecken die Hohe der Fassaden (Schnittpunkt mit oberkant Dachsparren) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdachern die Hohe der Dachbrustungen anzu geben. 1
2 Das Baugespann muss bei Beginn der Vernehmlassungsfrist stehen. Werden keine
Einsprachen erhoben, ist das Baugespann nach Ablauf der Einsprachefrist zu entfernen, ausser wenn die zustandige Behorde etwas anderes verfugt.
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Art. 76
:
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Offentliche Auflage
1 Nach Erhalt des Baugesuchs pruft die Gemeinde dessen Richtigkeit und Vollstandigkeit. Unvollstandige Oder vorschriftswidrige Baueingaben weist sie an den Gesuchsteller zur Erganzung Oder Korrektur zuruck.
Das vollstandige Gesuchsdossier wird wahrend der gesetzlichen Frist auf der Gemeindekanzlei zur offentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Die Auflage wird durch Publikation im Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag angezeigt.
2
Art. 77
:
Einsprachen / Rekurse
Einsprachen gegen ein Baugesuch/Bauvorhaben mussen mit eingeschriebenem Brief bis 10 Tage nach dessen Veroffentlichung an den Gemeinderat gerichtet werden. 1
Mit der Einsprache kann geltend gemacht werden, das Bauvorhaben widerspreche den offentlich-rechtlichen Vorschriften.
2
3 Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere naturliche Oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben. 4 Wahrend der Einsprachefrist konnen Rechtsverwahrungen angemeldet werden. Diese bezwecken die Orientierung des Gesuchstellers und der Behorde uber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben beruhrt werden und uber Entscheidungsanspriiche, die daraus abgeleitet werden.
Art. 78
:
Entscheide der Baubehonden
1 Zustandig zum Erteilen von Baubewilligungen sind:
a) Der Gemeinderat fur Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen. Als Bauzonen gelten Wohnzonen, Kernzonen, Gewerbezonen, Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen sowie Zonen fur Sport und Erholung. b) Die Kantonale Baukommission fur Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzo nen. Dazu gehoren namentlich Bauvorhaben, die eine Ausnahme im Sinne von
Art. 24 RPG erfordern, weiter Bauvorhaben in den Landwirtschaftszonen, in den
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Schutzzonen, in den Abbau- und Deponiezonen sowie innerhalb des Waldareals und in den weiteren Nutzungszonen. 2 Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden, so kann die Gemein-
debehorde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung einladen. Uber das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu fuhren. 3 Nach Ablaut der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlungen pruft die Ge meinde, ob das Baugesuch den offentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Trifft dies zu, so kann sie das Gesuch dem kantonalen Bausekretariat zum Einholen der Vormeinung der kantonalen Fachstellen ubermitteln. 4 Nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen erteilt der Gemeinderat die Baubewilligung. 5 Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. 6 Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern so wie zur Kenntnisnahme dem kantonalen Bausekretariat schriftlich gemass den einschlagigen Vorschriften der Baurechtsgrundlagen und der Gesetzgebung uber die Verwaltungsrechtspflege eroffnet. 7 Baugesuche, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchfiihrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung an das kantonale Bausekretariat weiter. Nach Prufung der Gesuche und Durchfuhrung der erforderlichen Verfahren entscheidet die kantonale Baukommission uber diese Gesuche.
Art. 79
:
Projektanderungen
1 Eine bewiiligte Baute muss gemass den genehmigten Planen ausgefuhrt werden.
Fur jede Projektanderung ist ein neues Baugesuch einzureichen. 2 Andert der Baugesuchsteller wahrend des Baubewilligungs- Oder Baubeschwerdeverfahrens sein Projekt, namentlich urn den Einwanden der Behorden, der Einsprecher Oder der Beschwerdefiihrer Rechnung zu tragen, so kann das Verfahren ohne Neupublikation fortgesetzt werden, wenn nicht offentliche Interessen zusatzlich betroffen sind und wenn das Projekt in seinen Grundzugen gleich bleibt. Die Einsprecher, die Beschwerdefiihrer und allenfalls von der Anderung beruhrte Dritte sind zur Projektanderung anzuhoren. Ihr Beschwerderecht bleibt vorbehalten.
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Art. 80
:
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Geftungsdauer einer Baubewilligung
1 Die Baubewilligung erlischt, wenn innert drei Jahren nach Eintreten deren Rechts-
kraft mit dem Bau nicht begonnen wird. Der Bau gilt als begonnen, wenn der Betonboden Oder die Fundamentstreifen erstellt sind. 2 Die Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus wichti-
gen Grunden um hochstens zwei Jahre verlangern. Die Verlangerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen Oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauentscheid verandert haben.
Art. 81
:
Beginn und Dauer des Baus
1 Mit den Bauarbeiten dart begonnen werden, wenn:
a) keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Spezialbewilligungen rechtskraftig vorlie gen; b) Einsprachen vorliegen, innert der Frist von zehn Tagen nach Eroffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet Oder kein Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach rechtskraftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschie benden Wirkung. Angefangene Bauarbeiten sind, wichtige Grunde ausgenommen, moglichst ohne Unterbruch zu beendigen.
2
3 Wenn die Arbeiten ohne zwingende Grunde eingestellt bleiben, kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung Oder gegebenenfalls den Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes verlangen. 4 Der Gemeinderat kann in begrundeten Ausnahmefallen eine vorzeitige Aushubbe-
willigung erteilen.
Art. 82
:
Kontrollen
1 Die Baupolizeibehorde hat daruber zu wachen, dass bei der Ausfuhrung von Bau-
vorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilli gung eingehalten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere:
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a)
Seite 41
vor Aufnahme der Bauarbeiten 1. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfullt sein mussen; 2. das Vorliegen der fiir das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen.
b) bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub der Baugrube 1. das Schnurgerust und 2. der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie; c)
wahrend den Bauarbeiten die Beachtung: 1. der Hohen und Hohenlage; 2. der Pflicht, eine Beschmutzung der Fahrbahn durch den Bauverkehr tunlichst zu vermeiden beziehungsweise unverzuglich zu beseitigen;
d)
nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfugten Bedingungen und Auflagen.
2 Sie veranlasst die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrecht-
licher Bauausfuhrung Oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschriften, Be dingungen und Auflagen. Sie berucksichtigt dabei die Grundsatze der Verhaltnismassigkeit und des Vertauensschutzes. 3 Sie sorgt fur die Beseitigung von Storungen der offentlichen Ordnung, welche von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen Oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. 4 Die Baupolizei ist verpflichtet, die Bauten unverzuglich nach Empfang der Anzeige in Anwesenheit des Bauherrn Oder dessen Vertreters auf ihre Uebereinstimmung mit den Planen zu prufen.
VI.
DURCHSETZUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 83
:
GebGhren
Fur die Behandlung der Baugesuche, die Beniitzung von offentlichem Grund und die Baukontrollen sind die festgesetzten Gebuhren zu entrichten. Die kantonale Baukommission erhebt fur ihre Tatigkeiten gesonderte Gebuhren, wel che in einem Reglement des Staatsrates festgelegt werden.
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Art. 84
:
Seite 42
Obertretungen
Bei Uebertretungen der Vorschriften dieses Baureglementes Oder der darauf gestutzten behordlichen Verfugungen kann die Beseitigung der vorschriftswidrigen Zustande auf Kosten des Fehlbaren angeordnet werden. 1
2 Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse von Fr. 100.-- bis Fr. 50'000.-- bestraft.
In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfuhrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Ruckfall kann die Busse bis auf Fr. 100'000.-- erhoht und uberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverftigung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. 3 Wurde die Widerhandlung in der Fuhrung einer juristischen Person, einer Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fur die konfiszierbaren Gewinne, Gebuhren und Kosten solidarisch haftbar. 4 Fur das Strafverfahren und die Verjahrung gelten die einschlagigen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.
Art. 85
:
Inkrafttreten
1 Dieses Bau- und Zonenreglement tritt nach dessen Annahme durch die Urversam-
mlung und nach Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Alle bisherigen, dem vorliegenden Bau- und Zonenreglement widersprechenden, Vorschriften werden damit aufgehoben. 2
3 Baugesuche, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglementes noch nicht entschieden sind, werden nach dem neuen Reglement behandelt.
Gemeinde Saas-Fee: Bau- und Zonenreglement, homologiert am 19. September 2007
Seite 43
Beschlossen durch den Gemeinderat am 14. November 2005
Genehmigt durch die Urversammlung am: 23. Januar 2006
GEMEINDE SAAS-FEE
Der President:
Der Schreiber:
Dr. Felix Zurbriggen
Roger Kalbermatten
Homologiert durch den Staatsrat am: 19. September 2007