Entscheid Departement
Groundwater protection zones · Eggerberg
Document
- Number
- 0
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Eggerberg
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Feb 8, 2016
- In force since
- Oct 28, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
20160208_egge_decdp.pdf
nutUUEU 2016.0328
#64
Département des transports, de l'équipement et de l'environnement Departementfür Verkehr, Bau und Umwelt
CANTON DU VALAIS . KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND DER GEWÂSSERSCHUTZBEREICHE Ao DER GEMEINDE EGGERBERG QUELLFASSUNGEN: EGG101 Éingesehen -
das Gesuch vom 7. Januar 2016 der Gemeinde Eggerberg betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen sowie des Gewässerschutzbereichs À, für die Trinkwasserfassungen {Schutzzonenplan, hydrogeologischer Bericht vom 12. November 2015 und Schutzzonenvorschriften vom November 2015, erstelit durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG);
-
die 6ffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 47 vom 20. November 2015 durch die Gemeindeverwaltung von Eggerberg;
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-
die Stellingnahme der Gemeinde Eggerberg vom 7. Januar 2016, in welcher die Gemeinde bestätigt hat, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und das keine Einsprachen eingegangen seien;
-
:
die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinde Eggerberg, homologiert durch den Staatsrat am
29. Mai 1996;
-
die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 {GSchV);
-
die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Volizugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis desfür den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
-
die Art. 3, 15ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);
-
das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzhereichen vom 2. September 2015;
-
den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990:
-
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG),;
-
das Gesetz betreffend den. Tarif der Kosten und Verwaltungsbehôrden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Entschädigungen
vor Gerichts- “oder
Erwägend Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserfassungen der Gemeinde Eggerberg auf dem Gemeindegebiet von Eggerberg. Die ôffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinde in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und —-areale sowie den Gewässerschutzhereichen À, wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserfassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 1.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehôrigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 1.07.101 bis 1.07.202). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpilichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art. 32 Abs. 3 des (kKGSchGj). Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt. Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen. Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht und den Schutzzonenvorschriften vom November 2015 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Eggerberg zu regeln. Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Eggerberg. Der Schutzzonenplan vom 12. November 2015 inklusive den Gewässerschutzhbereichen A, und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom November 2015 der Quellfassungen von Eggerberg erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und kônnen somit genehmigt werden. Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 KGSchG muss die Gemeinde Eggerberg für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz Entscheidet
DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:
1.
Der Schutzzonenplan inklusive den Gewässerschutzbereichen A; (Massstab 1:10'000) der Trinkwasserfassungen vom 12. November 2015 der Gemeinde Eggerberg, sowie die dazugehôürigen Schutzzonenvorschriften vom November 2015, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 12. November 2015, erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG, werden hiermit genehmigt.
2.
Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3.
Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen À, sind als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Eggerberg zu übertragen.
4.
Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
5.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 12. November 2015) erfüllt.
Gemeinde Eggerberg, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie den Gewässerschutzbereichen As
213
6.
Die Gemeinde Eggerberg überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7.
Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des ôffentlichen Nutzens.
8.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Eggerberg auferlegt.
Sitten, den { 8 FEV. 2016
Staatsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Erôffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ‘ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Erôffnet am: { 8 FEV. 2016 Verteiler :
a)
Zustellung: e
b)
Gemeindeverwaltung, 3939 Eggerberg
Mitteilung:
|
e
Dienststelle für Raumentwicklung
e
Dienststelle für Landwirtschaft
e
Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
e
Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Eggerberg, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie den Gewässerschutzbereichen A
313
Quellschutzzonen
N
Kanton Wallis
Gemeinde Eggerberg W
Quellschutzzonen Gemeinde Eggerberg Eggerberg
O
S
(Gemeinde Baltschieder) Baltschieder)
(Gemeinde Lalden) Lalden)
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(Gemeinde Naters) Naters)
Beilage 11 Beilage Mst. Mst. 1:10'000 1:10'000 Offentliche Auflage Publikation im Amtsblatt vom:................................................................, Dauer 30 Tage Genehmigung durch 1'130'000
den Gemeinderat am:............................................................................. den Kanton Wallis am:............................................................................
Der Gemeindepräsident:
BLUE
Quellschutzzonen Quellschutzzonen
Mandat: Mandat: Datum: Datum: Gezeichnet: Gezeichnet: Kontrolliert: Kontrolliert: Daten: Daten:
Der Gemeindeschreiber: Gemeindeschreiber: Der
Stempel der der Gemeinde Gemeinde Stempel
Quellen
ZoneS 11 Zone S
(Fassungsbereich) (Fassungsbereich)
QC,
ungefasste ungefasste Quelle Quelle
Zone 22 Zone S
(Engere Schutzzone) Schutzzone) (Engere
@
gefasste Quelle Quelle gefasste
Zone S 3 Zones 3
(Weitere (Weitere Schutzzone) Schutzzone)
Grundwasserschutzbereich Grundwasserschutzbereich Ao Ao
Bau- und Maiensässzonen
(Layer von Kanton, (Layer von Kanton, Febr. Febr. 14) 14)
—— Gemeindegrenzen Gemeindegrenzen
2033 212. November November 2015 212. mr mr sp/ap sp/ap H:\Mandat\2001-2100\2033\dwg\2033_151112_QSZ H:\Mandat\2001-2100\2033\dwg\2033151112_QSZ (Beilage (Beilage 1).dwg 1).dwg
1'129'000
OSPAG BAHNHOFSTRASSE 11 POSTFACH 597 3900 BRIG T +41 (0) 27 923 09 00 F +41 (0) 27 924 39 17 [email protected] WWW.OSPAG.CH ODILO SCHMID & PARTNER AG
CSPAG GEOLOGIE-GEOUTECHNIK
2'636'000
(Gemeinde Visp) Visp)
2'634'000
VSP VSP 201-203, 201-203, BAL BAL 101-103, 101-103, LAL LAL 201, 201, MUN MUN 201-206 201-206
2'635'000
Quelle EGG 101 101
Quellschutzzonen
HR
N
Kanton Wallis
Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg O
W
Grundwasserschutzzonenkarte Grundwasserschutzzonenkarte von Eggerberg von zur Egger zur Genehmigung Genehmig
D
NT IERRS S
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D AA ERA
ANRT ARS
Mst. Mst. 1:10'000 1:10'000
2'636'000
Anhang Anhang
2'635'000
2'634'000
Quelle Quell EGG EGG 101 101
Offentliche Auflage Publikation im Amtsblatt vom:................................................................, Dauer 30 Tage Genehmigung durch 1'130'000
den Gemeinderat Gemeinderat am:............................................................................. am... am: den Kanton Wallis am:............................................................................
Der Gemeindepräsident:
Quellschutzzonen Quellschutzzonen
Der Der Gemeindeschreiber: Gemeindeschreiber:
Quellen Quellen
Es
ZoneS 11 Zone S
(Fassungsbereich) (Fassungsbereich)
Q,
ungefasste ungefasste Quelle Quelle
|
Zone 8 22 Zone S
(Engere Schutzzone) Schutzzone) (Engere
&
gefasste Quelle Quelle gefasste
Zones 3 Zone S 3
(Weitere Schutzzone) Schutzzone) (Weitere
—— Gemeindegrenzen Gemeindegrenzen
|
Mandat: Mandat: Datum: Datum: Gezeichnet: Gezeichnet: Kontrolliert: Kontrolliert: Daten: Daten:
Stempel Stempel der der Gemeinde Gemeinde
Grundwasserschutzbereich Grundwasserschutzbereich Ao Ao
2033 12. November November 2015 12. mr mr sp/ap sp/ap H:\Mandat\2001-2100\2033\dwg\2033_151112_Anhang.dwg HAMandat\2001-2100\2033\dwg\2033_151112Anhang.dwg
Ab,1'129'000
RES RS
DRE
OSPAG BAHNHOFSTRASSE 11 POSTFACH 597 3900 BRIG T +41 (0) 27 923 09 00 F +41 (0) 27 924 39 17 [email protected] WWW.OSPAG.CH
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GEOLOGIE-GEOTECHNIK
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SLR
Schutzzonenvorschriften
Dienststelle Wallis Dienststelle für für Umweltschutz Umweltschutz (DUS) (DUS) des des Kantons Kantons Wallis GEMEINDEGEBIET: GEMEINDEGEBIET:
EGGERBERG EGGERBERG
November November 2015
SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN SCHUÜTZZONENVORSCHRIFTEN EGG 101 (Eggerberg) (Eggerberg) BAL 101-103 (Baltschieder) (Baltschieder) LAL LAL 201 201 (Lalden) (Lalden) VSP VSP 201-203 201-203 (Visp) (Visp)
Öffentliche Auflage Offentliche Auflage Publikation im Amtsblatt vom: ……………………………………………, im Amtsblatt vom: 2, Dauer: Dauer: 30 Tage
Genehmigung durch den Gemeinderat am:……...………………………………………………………………… den Kanton Wallis am:………………………………………………………………………... Der Der Gemeindepräsident:……………………………………………………………………… Gemeindepräsident:.................................... Der Der Gemeindeschreiber:……………………………………………………………………… Gemeindeschreiber:....................... iii dieu Stempel Stempel der der Gemeinde: Gemeinde:
OSPAG
BAHNHOFSTRASSE 11
F +41 (0) 27 924 39 17
POSTFACH 597
3900 BRIG
T +41 (0) 27 923 09 00
WWW.OSPAG.CH
GSPAG GEOLOGIE-GEOUTECHNIK
Verteiler: Verteiler: Gemeindeverwaltung Eggerberg
3 Ex
Kantonale Dienststelle für Umweltschutz
1 Ex
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
Teil Teil 1: 1:
Administratives
Art.
Art. 1 01.000
1.01.000
Geltungsbereich
Art.
Art. 1 01.100
1.01.100
Schutzzonen
-- 2 2--
Jede Jede Schutzzone Schutzzone besteht besteht aus aus den den Schutzzonen Schutzzonen S1 S1 (Fassungsbereich (Fassungsbereich und und VersickeVersickerungszonen), rungszonen), S2 (Engere Schutzzone) Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Schutzzone). Dies gemäss gemäss Schutzzonenplan und Art.
Art. 20 des Bundesgesetzes über
über den Schutz der der Gewässer Gewässer (GSchG) (GSchG) vom vom 24. 24. Januar Januar 1991. 1991.
Art.
Art. 1 01.200
1.01.200
Trinkwasserfassungen Diese Diese Schutzzonenvorschriften Schutzzonenvorschriften sind sind gültig gültig für für folgende folgende Trinkwasserfassungen: Trinkwasserfassungen: Name Name der der Quelle Quelle Teiffe Teiffe Bach Bach
Koordinaten Koordinaten
Kote Kote [m [m ü. ü. M.] M]
Bezeichnung Bezeichnung
634`440/129`401 634°440/129'401
1`111 1111
EGG EGG 101 101
Quellschutzzonen von Quellen anderer anderer Gemeinden oder oder Quellen im im Besitz anderer anderer GeGemeinden: meinden: Lokalität Lokalität
Koordinaten Koordinaten
Gemeinde Gemeinde
Bezeichnung Bezeichnung
Räckolter Räckolter
635`702 635702 // 128`661 128 661
Lalden Lalden
LAL LAL 201 201
634`073 634°073 // 129`928 129928 Quellgruppe Quellgruppe Tunscheta Tunscheta
Weisser Weisser Weg Weg Eggen
634`083 634083 // 129`900 129°900
VSP VSP 201 201 Visp Visp
VSP VSP 202 202
634`090 634'090 // 129`819 129819
VSP VSP 203 203
634170 // 129`325 129°325 634`170
BAL BAL 101 101 ————————— BAL BAL 102 102
634`080 634'080 / 129`425 129'425
Baltschieder
634°063 // 129`177 129177 634`063
BAL BAL 103 103
Die Grundwasserschutzzonen und die Schutzzonenvorschriften der der Gemeinden Lalden und wurden schon und Visp Visp auf auf dem dem Gebiet Gebiet der der Gemeinde Gemeinde Eggerberg Eggerberg wurden schon öffentlich ôffentlich aufgelegt aufgelegt und und es es gingen gingen keine keine Einsprachen Einsprachen ein. ein. Das Das Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren dieser dieser Gemeinden Gemeinden ist ist noch noch am am Laufen. Laufen. Die Die SchutzzonenSchutzzonenspezifischen treten mit jeweiligen Genehspezifischen Vorschriften Vorschriften der der involvierten involvierten Gemeinden Gemeinden treten mit dem dem jeweiligen Genehmigungsentscheid migungsentscheid des des DVBU DVBU oder oder Staatsrates Staatsrates in in Kraft. Kraft.
Art.
Art. 1 02.000
1.02.000
Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden wurden der der heutigen Situation (Frühjahr 2012) 2012) angepasst. angepasst. Falls Falls sich sich diese diese Situation Situation ändert, ändert, z.B. z.B. durch durch ZonenZonen- oder oder Nutzungsänderungen, Nutzungsänderungen, sind sind die die Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen zwingend zwingend an an die die neue neue Situation Situation anzupassen. anzupassen.
Art.
Art. 1 02.100
1.02.100
Liste Liste der der in in den den Vorschriften Vorschriften behandelten behandelten Nutzungsarten Nutzungsarten Aufgrund der theoretisch möglichen Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch môglichen Nutzungsarten ausausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in in den vorliegenden SchutzzonenvorSchutzzonenvorschriften schriften im im Einzelnen Einzelnen dargelegt: dargelegt:
1.02.101 1.02.101
Baustellen
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg 1.02.102 1.02.102
Oberirdische Bauten, Bauten, Betriebe und Anlagen
1.02.103 1.02.103
Wärmenutzung Wärmenutzung aus aus dem dem Untergrund Untergrund
1.02.104 1.02.104
Abwasseranlagen Abwasseranlagen
1.02.105 1.02.105
Versickerungsanlagen Versickerungsanlagen
1.02.106 1.02.106
Strassen Strassen
1.02.107 1.02.107
Untertagebauten Untertagebauten
1.02.108 1.02.108
Landwirtschaft Landwirtschaft
1.02.109 1.02.109
Forstwirtschaft Forstwirtschaft
1.02.110 1.02.110
PflanzenPflanzen- und Holzschutzmittel Holzschutzmittel sowie Dünger Dünger
1.02.111 1.02.111
FreizeitFreizeit- und Sportanlagen
1.02.112 1.02.112
Friedhofanlagen und Wasenplätze
1.02.113 1.02.113
Materialausbeutung
1.02.114 1.02.114
Deponien, Deponien, Materiallager, Materiallager, Umschlagplätze Umschlagplätze und und Transportleitungen Transportleitungen
1.02.115 1.02.115
Fliessgewässer-Revitalisierung Fliessgewässer-Revitalisierung
Art.
Art. 1 02.200
1.02.200
-- 3 3--
Liste der der in in den Vorschriften nicht nicht behandelten Nutzungsarten Aufgrund der der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen môglichen Nutzungsarten gegemäss Zonennutzungsplan folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. mäss ausgeschlossen. Deshalb werden diese Deshalb werden diese in in den den vorliegenden vorliegenden Schutzzonenvorschriften Schutzzonenvorschriften auch auch nicht nicht behanbehan-
delt: delt:
1.02.201 1.02.201
Bahnanlagen
1.02.202 1.02.202
Luftverkehrsanlagen Luftverkehrsanlagen
1.02.203 1.02.203
Militärische Militärische Anlagen Anlagen und und Schiessplätze Schiessplätze
Art. 1.02.300
Art. 1 02.300
Änderungen des Zonennutzungsplanes Zonennutzungsplanes Ânderungen
1.02.301 1.02.301
Falls im im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant geplant oder oder vorgevorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausnommen wird, im auf der beurteilen. ausschliesslich Nutzungsänderungen, Nutzungsänderungen, die mit mit dem dem Quellschutz vereinbar vereinbar sind, sind, möglich. môglich.
1.02.302 1.02.302
Ebenso Änderung des Ebenso ist ist bei bei einer einer allfälligen allfälligen Ânderung des Perimeters Perimeters der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen der der ZoZonennutzungsplan nennutzungsplan anzupassen. anzupassen.
1.02.303 1.02.303
Der Der Perimeter Perimeter der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen geniesst geniesst gegenüber gegenüber dem dem Zonennutzungsplan Zonennutzungsplan PrioriPriorität. tät.
Art.
Art. 1 03.000
1.03.000 1.03.101 1.03.101
Betroffene Grundeigentümer Grundeigentümer Die Quelle EGG 101 101 (S1 auf auf Parzelle Nr. Nr. 2220, 2220, Munizipalgemeinde Eggerberg) Eggerberg) befinden sich in werden von der in Besitz von der der Gemeinde Eggerberg. Eggerberg. Die Quellen VSP 201-203 werden der Gemeinde Visp, Visp, die Quellen BAL 101-104 von der der Gemeinde Baltschieder Baltschieder und die Quelle LAL 201 201 von der der Gemeinde Lalden beanstandet, beanstandet, liegen aber aber auf auf Gemeindegebiet Gemeindegebiet von Eggerberg. Eggerberg. Das die Quellschutzzonen umfassende Gebiet Gebiet ist zu grossen Teilen nicht nicht ausparzelliert ausparzelliert und liegt vollständig ausserhalb der der BauBau- und Maiensässzonen. Maiensässzonen. Die Quellschutzzonen S1 S1 - S3 der der Quelle EGG 101 betreffen ebenfalls ausparzelliertes Land (Wiesen / Wald) Wald) privater Eigentümer Eigentümer auf auf dem dem Gemeindegebiet Gemeindegebiet der der Gemeinde EgEggerberg. gerberg. Die entsprechenden Parzellennummern sind im im Folgenden aufgelistet. aufgelistet.
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-4-
Quellen Quellen EGG EGG 101 101 Fassungsbereich Fassungsbereich S1 S1
Engere Engere Schutzzone Schutzzone S2 S2
Weitere Schutzzone S3 Weitere
2220, 2220, 2221. 2221.
2 – 5, 7 – 18, 29, 2—-5,7-—18, 29, 2052 2052 – —
1, 2, 4 – 6, 11, 14, – 41, 1,2,4-6,11,14,17-41,
2096, – 2104, 2096, 2098 2098 — 2104, 2130, 2130,
43 67, 81, 43 – —- 65, 65,67, 81, 83, 83, 90 90 – —
2144, 2144, 2220, 2220, 2221, 2221, 2329, 2329,
108, – 177, 187, 108, 114, 114, 170 170-177, 187,
2335, – 2342. 2338 — 2342. 2335, 2338
189, – 658, 193 -195, -195, 656 656 — 658, 189, 193 2082, – 2123, 2082, 2093 2093 — 2123, 2130, 2130, 2329. 2329.
Die Quellschutzzonen S1 S1 - S3 der der Quellgruppe Weisser Weisser Weg Weg (BAL 101 101 - 102) 102) und Eggen (BAL103) (BAL103) betreffen ebenfalls ausparzelliertes Land (Wiesen / Wald) Wald) privater Eigentümer Eigentümer auf auf dem dem Gemeindegebiet Gemeindegebiet der der Gemeinde Gemeinde Eggerberg. Eggerberg. Die Die entsprechenden entsprechenden ParzellennumParzellennummern mern sind sind im im Folgenden Folgenden aufgelistet. aufgelistet. Quellen Quellen BAL BAL 101 101 -- 103 103 Fassungsbereich S1 S1
Engere Schutzzone S2
Weitere Schutzzone S3
1895 1895 // 2323 2323 // 2324. 2324.
1896 – 1899, – 1927, 1896 — 1899, 1912 1912 — 1927,
208 – 209, 208 — 209, 285 285 – — 288, 288,
1929, 1929, 1932, 1932, 2147, 2147, 2149, 2149,
1897, – 1920, 1897, 1916 1916 — 1920, 1923 1923 – —
2150, 2152, 2216 2216 – —- 2219, 2219, 2150, 2152,
1924, – 2126, 1924, 2124 2124 —2126, 2128 2128 – -
2221, 2221, 2323. 2323.
2143, – 2148, 2143, 2145 2145 — 2148, 2150 2150 – 2183, 2183, 2185, 2185, 2221, 2221, 2329, 2329, 2332 – 2334. 2332 — 2334.
Art.
Art. 1 04.000
1.04.000
Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen Anlagen Das Maiensäss „Sulzacher ,Sulzacher befindet befindet sich in in der der Schutzzone S S2 der der Quelle Quelle EGG EGG 101. 101. Der Der Weiler Weiler „Egga“ ,Egga“ befindet befindet sich sehr sehr nahe an der der Schutzzone S2 der Quellen Quellen BAL BAL 2 der 103+104. 103+104.
Art.
Art. 1 05.000
1.05.000
Kataster der Verschmutzungsgefahren Verschmutzungsgefahren Eine touEine primäre primäre Beeinträchtigung Beeinträchtigung der der Wasserqualität Wasserqualität durch durch die die landwirtschaftliche landwirtschaftliche und und touristische ristische Nutzung Nutzung ergibt ergibt sich sich durch durch den den Einsatz Einsatz von: von:
Art.
Art. 1 06.000
1.06.000
Abwasser des Maiensäss „Sulzacher“ Abwasser ,Sulzacher“ Alpwirtschaft Alpwirtschaft Ev. Ev. Forstwirtschaft Forstwirtschaft Ev. Ev. Terrainverschiebungen Terrainverschiebungen // Umbrucharbeiten Umbrucharbeiten // Umpflanzungen Umpflanzungen
Ziel Ziel Ziel Ziel ist ist die die Erhaltung Erhaltung einwandfreien einwandfreien Trinkwassers Trinkwassers in in der der natürlichen natürlichen Schüttungsmenge Schüttungsmenge der Quellen der Gemeinde Eggerberg. Die Verwirklichung wird mit der Quellen der Gemeinde Eggerberg. Die Verwirklichung dieses dieses Zieles Zieles wird mit folgenfolgenden Grundsätzen angestrebt: angestrebt:
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 5 5--
e Schutzzone S2: eingeschränkte Baumöglichkeiten Bauverbot oder oder eingeschränkte Baumôügjlichkeiten mit mit Auflagen. Auflagen. 2: Bauverbot
e Schutzzone S3: Die Abwasserentsorgung Abwasserentsorgung muss muss in in den den Wohnzonen Wohnzonen gemäss gemäss den den 3: Die gesetzlichen Auflagen ausgeführt werden. ausgeführt werden.
Art.
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Art. 1 07.000
1.07.000
Verantwortlichkeiten und Massnahmen
Art.
Art. 1 07.100
1.07.100
Die Gemeindebehörde Gemeindebehôrde Die Die Gemeindebehörde Gemeindebehôrde hat hat dafür dafür zu zu sorgen, sorgen, dass dass die die Quellfassungen Quellfassungen qualitativ qualitativ einwandeinwandfreies Trinkwasser Trinkwasser in in beständiger, beständiger, der der natürlichen Schüttung entsprechender entsprechender Quantität Quantität liefert. liefert. Sie überwacht überwacht die Einhaltung sämtlicher sämtlicher Vorschriften. Vorschriften. Folgende Massnahmen treffen: Massnahmen sind zu treffen:
1.07.101 1.07.101
Informationspflicht Informationspflicht gegenüber gegenüber den kantonalen Behörden Behôrden Die Gemeindebehörde Gemeindebehôrde muss muss sämtliche sämitliche in in den Quellschutzzonen SJ, gelege1, S22 und S3 3 gelegenen Baugesuche der der Dienststelle für Umweltschutz unterbreiten. unterbreiten.
1.07.102 1.07.102
Informationspflicht Informationspflicht gegenüber gegenüber den Bürgern, Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern Bevwirtschaftern der der Parzellen Die Verantwortlichen der der Wasserversorgung der der Gemeinde sind verpflichtet, verpflichtet, die GrundGrundeigentümer eigentümer und und die die Bewirtschafter Bewirtschafter der der Parzellen Parzellen im im Bereich Bereich der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen über über die die vorliegenden vorliegenden Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen generell generell zu zu informieren. informieren. Änderungen Ânderungen in in den den Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen sind sind über über die die regionale regionale Presse Presse oder oder durch durch InformationsverInformationsversammlungen – falls sammlungen falls erforderlich erforderlich durch durch persönliche persônliche Mitteilungen– Mitteilungen- mitzuteilen. mitzuteilen.
1.07.103 1.07.103
Regelmässige Analysen des Regelmässige chemische chemische Analysen des Quellwassers Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers der der Quellen EGG 101 muss muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt zweimal jährlich durchgeführt werden. werden. Termine: Termine: e
11 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar (Januar bis März) März)
e
11 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni August) (Juni bis Ende August) Minimal werden: Minimal müssen müssen folgende folgende chemischen chemischen Parameter Parameter untersucht untersucht werden:
.
Leitfähigkeit, Ammonium, Nitrit, Leitfähigkeit, pH, pH, Gesamthärte, Gesamthärte, Chlorid Chlorid Sulfat, Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Nitrat, Phosphat. Phosphat. Eine Erhöhung ist je je nach Befund vorzunehmen. Erhôhung der der Frequenz der der Probeentnahmen Probeentnahmen ist vorzunehmen.
1.07.104 1.07.104
Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss jährlich durchgeführt muss zweimal zweimal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. werden umfassen. Minimal Minimal müssen das Vorkommen Vorkommen von Keimen, Keimen, von Escherichia Coli Coli und von Enterokokken untersucht untersucht werden. werden. Eine ist je je nach Eine Erhöhung Erhôühung der der Frequenz Frequenz der der Probeentnahmen Probeentnahmen ist nach Befund Befund vorzunehmen. vorzunehmen.
1.07.105 1.07.105
Überwachung Überwachung der der Nutzungsbeschränkung Nutzungsbeschränkung Die Die Wasserversorgung Wasserversorgung der der Gemeinde Gemeinde ist ist verpflichtet, verpflichtet, die die Einhaltung Einhaltung der der NutzungsbeNutzungsbeschränkungen schränkungen durch durch regelmässige regelmässige Kontrollen Kontrollen zu zu überwachen. überwachen.
1.07.106 1.07.106
Stichprobenartige Stichprobenartige Überwachung Überwachung von von allfälligen allfälligen HerbizidHerbizid- und und Düngemitteleinsatz Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, Esist prüfen, dass bei bei der der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Güllegaben nicht gefährden. (Güllegaben pro pro m²) m2?) eingehalten eingehalten werden, werden, so so dass dass sie sie das das Grundwasser Grundwasser nicht gefährden.
1.07.107 1.07.107
Stilllegung Anlagen Stilllegung nicht nicht zonenkonformer zonenkonformer Anlagen Alle allfälligen Anlagen müssen Alle allfälligen nicht nicht zonenkonformen zonenkonformen Anlagen müssen stillgelegt stillgelegt und und allenfalls allenfalls entfernt entfernt werden. Dies werden. Dies gilt gilt insbesondere insbesondere für für in in den den Schutzzonen Schutzzonen S S71 und und S S2 situierte situierte Tanks. Tanks. Die Die Energieversorgung ist durch nicht wassergefährdende Anlagen sicherzustellen (elektEnergieversorgung ist durch nicht wassergefährdende Anlagen sicherzustellen (elektrisch, risch, Solarenergie). Solarenergie).
1.07.108 1.07.108
Sanierung Sanierung von von bestehenden bestehenden Bauten Bauten in in den den GW-Schutzzonen GW-Schutzzonen
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 6 6--
Die Gemeindebehörde Gemeindebehôrde hat hat die Sanierung von bestehenden Bauten in in den GWGWSchutzzonen Ausscheidung von Schutzzonen gemäss gemäss Kapitel Kapitel 9.2 9.2 der der "Richtlinien "Richtlinien zur zur Ausscheidung von GewässerGewässerschutzzonen schutzzonen und und Grundwasserschutzarealen" Grundwasserschutzarealen" des des Staates Staates Wallis Wallis (vergl. (vergl. Beilage Beilage 3, 3, Kap. Kap. 4) 4) zu zu veranlassen. veranlassen. Die Abwasserbehandlung der Die Abwasserbehandlung der Ferienhäuser Ferienhäuser sowie sowie der der Überlauf Überlauf des des Fischteichs Fischteichs im im SulSulzacher ist zu zacher ist zu kontrollieren kontrollieren und und falls falls diese diese nicht nicht den den gesetzlichen gesetzlichen Bestimmungen Bestimmungen entspreentsprechen, Abwasserist ist in chen, sind sind diese diese zu zu sanieren. sanieren. Eine Eine Versickerung Versickerung von von Abwasser in der der GrundwasserGrundwasserschutzzone verboten (Art (Art 2.01.104). 2.01.104). 1.07.109 1.07.109
Punktuelle Massnahmen Massnahmen Die Gemeindebehörde Gemeindebehôrde hat hat zu veranlassen, veranlassen, dass die im im zugehörigen zugehôrigen QuellschutzzonenQuellschutzzonenbericht bericht genannten Massnahmen Massnahmen zum zum Schutz der der Quellfassungen umgesetzt umgesetzt werden. werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, verpflichtet, punktuelle Massnahmen Massnahmen oder oder punktuelle Verfügungen Verfügungen zum zum Quellschutz Quellschutz bezüglich bezüglich Eigentumsbeschränkungen Eigentumsbeschränkungen zu zu ergreifen. ergreifen.
1.07.110 1.07.110
Weitere Massnahmen Massnahmen Die – gegeDie Verantwortlichen Verantwortlichen für für die die Wasserversorgung Wasserversorgung der der Gemeinde Gemeinde sind sind verpflichtet verpflichtet — gegebenenfalls – die benenfalls unter unter Beizug Beizug von von Fachleuten Fachleuten — die Grundeigentümer Grundeigentümer und und Bewirtschafter Bewirtschafter in in der der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihihnen nen allfällige allfällige Ergänzungen Ergänzungen mitzuteilen. mitzuteilen.
Art.
Art. 1 07.200
1.07.200
Die Bodenbewirtschafter Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter Bodenbewirtschafter sind dafür dafür mitverantwortlich, mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ qualitativ einwandfreies Trinkwasser Trinkwasser in in beständiger, beständiger, der der natürlichen Schüttung entsprechender entsprechender Quantität Quantität liefern. liefern. Ihnen Ihnen obliegen obliegen hierzu hierzu folgende folgende Pflichten: Pflichten:
1.07.201 1.07.201
Einhaltung Einhaltung der der Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen Die Die Bewirtschafter Bewirtschafter haben haben sich sich beim beim Einsatz Einsatz von von Herbiziden Herbiziden und und Düngemitteln Düngemitteln an an die die in in
Art. 3 01.110
Art. 3.01.110 dieser dieser Vorschriften Vorschriften gemachten gemachten Bedingungen Bedingungen zu zu halten. halten.
1.07.202 1.07.202
Terrainverschiebungen Terrainverschiebungen // Umbrucharbeiten Umbrucharbeiten // Umpflanzungen Umpflanzungen Für Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der der Gemeinde einzuholen. einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren Baubevwilligungsverfahren sind analog anwendbar. anwendbar. Dies gilt gjilt insbesondere bei bei Terrainverschiebungen und dem dem Gebrauch von Planiermaschinen. Planiermaschinen.
Art.
Art. 1 07.300
1.07.300
Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten Die weder beim Die Betreiber Betreiber von von Bahnanlagen Bahnanlagen und und Skipisten Skipisten sind sind dafür dafür verantwortlich, verantwortlich, dass dass weder beim Betrieb Betrieb noch noch beim beim Unterhalt Unterhalt der der Bahnanlagen Bahnanlagen und und Skipisten Skipisten eine eine Gefährdung Gefährdung für für das das Quellwasser Quellwasser besteht. bestenht.
Art.
Art. 1 08.000
1.08.000
Termine Die Nutzungsbeschränkungen für den Düngemitteleinsatz und das Verbot Verbot für den PflanPflanzenschutzmitteleinsatz gelten ab Inkrafttreten dieser Vorschriften. Vorschriften. Die baulichen Massnahmen Massnahmen müssen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten Inkrafttreten dieser Vorschriften vollzogen sein. sein.
Art.
Art. 1 09.000
1.09.000
Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss gemäss Gesetzgebung über über den Gewässerschutz bestraft. bestraft. Vorbehalten Vorbehalten bleibt bleibt die die Anwendung Anwendung der der kantonalen kantonalen oder oder eidgenössischen eidgenôssischen StrafbestimStrafbestimmungen mungen (u.a. (u.a. geltende geltende Bauordnung). Bauordnung).
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
Art.
Art. 1 10.000
-- 7 7--
Entscheid bei bei Streitigkeiten Gegen Gegen Verfügungen Verfügungen der der Gemeindebehörden Gemeindebehôrden kann kann gemäss gemäss Gesetz Gesetz über über das das VerwalVerwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben erhoben werden. werden.
Art.
Art. 1 11.000
Inkrafttreten Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten treten zusammen zusammen mit mit dem dem Schutzzonenplan offiziell offiziell durch den Genehmigungsentscheid des Departements für Verkehr, Verkehr, Bau und Umwelt Umwelt oder oder des Staatsrats, Staatsrats, falls falls mehrere Gemeinde betroffen sind, sind, in in Kraft. Kraft.
Art.
Art. 1 12.000
Verschiedenes
Der Der hydrogeologische hydrogeologische Bericht Bericht und und die die Quellschutzzonenpläne Quellschutzzonenpläne bilden bilden integrierenden integrierenden BeBestandteil standteil dieser dieser Schutzzonenvorschriften. Schutzzonenvorschriften.
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
Teil Teil 2: 2:
Technisches
Art.
Art. 2 01.100
Nutzungsvorschriften
-- 8 8--
Legende zu den Referenztabellen + +
Aus
Art. 32 Aus hydrogeologischer
hydrogeologischer Sicht Sicht unproblematisch. unproblematisch. Keine Keine Bewilligung Bewilligung nach nach Art. 32 GSchV GSchV erforderlich; erforderlich; die die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt sämtlicher weiterer bleibt vorbehalten. vorbehalten.
b
Kann fallweise durch die zuständige Behörde werden. Bewilligung nach Art. Behôrde zugelassen werden.
Art. 32
GSchV erforderlich. forderlich. Nicht Nicht zugelassen. zugelassen.
n
Aus Anmerkung unproblematisch. Aus hydrogeologischer hydrogeologischer Sicht Sicht mit mit Einschränkungen gemäss gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine BewilBewilligung nach Artikel weiterer Vorschriften bleibt
Art. 32
GSchV erforderlich; erforderlich; die Einhaltung sämtlicher sämtlicher weiterer bleibt vorvorbehalten. behalten.
b
Grundsätzlich Grundsätzlich unproblematisch. unproblematisch. Bewilligung Bewilligung nach nach Artikel
Art. 32 32 GSchV
GSchV erforderlich. erforderlich.
n
b
Kann werden, mit AnKann fallweise fallweise durch durch die die zuständige zuständige Behörde Behôrde zugelassen zugelassen werden, mit Einschränkungen Einschränkungen gemäss gemäss Anmerkung. merkung. Bewilligung Bevwilligung nach nach Art.
Art. 32 32 GSchV
GSchV erforderlich. erforderlich.
-
b
Nicht Ausnahmen bewilligen. Nicht zugelassen; zugelassen; die die zuständige zuständige Behörde Behôürde kann kann nach nach Prüfung Prüfung des des Einzelfalls Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.
-
n
Nicht Nicht zugelassen; zugelassen; die zuständige Behörde Behôürde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter unter Berücksichtigung des Anmerkung Anmerkung Ausnahmen Ausnahmen bewilligen. bewilligen.
+
+
In ist mit In aller Regel Regel ist mit dem dem Hinweis „b“ ,b“ die kantonale Bewilligung Bevwilligung gemäss gemäss Art.
Art. 19
GSchG und Art.
Art. 32 GSchV,
GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint. gemeint.
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 9 9--
Zusammenfassung der wichtigsten wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen Bereiche, Zonen, Areale Areale Bereiche, Zonen,
Massnahmen Massnahmen und und Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen
Übrige Bereiche üB
+ Sorgfaltspflicht Sorgfaltspflicht + Bewilligungspflicht Bewilligungspflicht für Materialausbeutung *_ Ablagerungsverbot Ablagerungsverbot für für brennbare brennbare Abfälle Abfälle * Erhaltung der der Grundwasservorkommen
Besonders Besonders gefährdete gefährdete Bereiche Bereiche Gewässerschutzbereich Au AU
*_kantonale Bewilligung Bevwilligung für Bauten und Anlagen * keine Anlagen, die für ein keine Anlagen, die eine eine besondere besondere Gefahr Gefahr für ein Gewässer Gewässer dardarstellen stellen + besondere besondere Vorschriften Vorschriften für für die die Gewinnung Gewinnung von von Kies, Kies, Sand Sand und und anderem anderem Material Material
Zuströmbereich Zustrümbereich Z ZyU
* Die Die Kantone Kantone legen legen die die zum zum Schutz Schutz des des Wassers Wassers erforderlichen erforderlichen Massnahmen fest, z.B.: Massnahmen fest, z.B.: > Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittel und Dünger Dünger > Einschränkung Einschränkung der der ackeracker- und und gemüsegemüse- baulichen baulichen Produktionsoberflächen, Produktionsoberflächen, bei bei der der Kulturwahl Kulturwahl usw. usw. > Verzicht Verzicht auf auf Wiesenumbruch Wiesenumbruch im im Herbst Herbst und und auf auf Umwandlung Umwandlung von von Dauergrünland Dauergrünland in in Ackerland Ackerland
Für welche anstelle wurden (Z Anh. 4 Für Zuströmbereiche, Zustrômbereiche, welche anstelle einer einer Zone Zone S3 S3 ausgeschieden ausgeschieden wurden (ZuU nach nach Anh. 4 Ziff. Ziff. 121 121 Abs. Abs. 11 GSchV), für die wie in GSchV), gelten, gelten, ausser ausser für die Materialausbeutung, Materialausbeutung, die die selben selben Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen wie in der der Zone Zone S S3 Gewässerschutzschutzzonen und -areale Zone Zone S S3
+ keine keine Ausbeutung Ausbeutung von von Kies, Kies, Sand Sand und und anderem anderem Material Material * keine Deponien * keine keine industriellen industriellen und und gewerblichen gewerblichen Betriebe, Betriebe, von von denen denen eine eine Gefahr für das Gefahr für das Grundwasser Grundwasser ausgeht ausgeht * keine Einbauten unter den höchsten hôchsten Grundwasserspiegel Grundwasserspiegel
Zone S2 2
zusätzlich zu den Massnahmen in S3: Massnahmen in S3: Bauverbot (Ausnahmen möglich) > Bauverbot müglich) > keine keine Grabungen Grabungen und und Terrainveränderungen Terrainveränderungen > keine Tätigkeiten, Tätigkeiten, die das Trinkwasser Trinkwasser quantitativ quantitativ oder oder qualitativ beeinträchtigen können qualitativ beeinträchtigen kônnen > keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittel > kein kein flüssiger flüssiger Hofdünger Hofdünger (Ausnahmen (Ausnahmen möglich) môûglich)
Zone Zone S S71
Zulässig Zulässig sind sind nur nur Tätigkeiten, Tâtigkeiten, die die der der Trinkwassernutzung Trinkwassernutzung dienen dienen
Grundwasserschutzareale Grundwasserschutzareale
+ Bauverbot Bauverbot + keine Ausbeutung von Kies, Kies, Sand und anderem anderem Material Material
- 10--
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
Art.
Art. 2 01.101 Baustellen
üB üB
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o) 1
b
2
S3 53°
S2 s2
S1 s1
3
Grossbaustellen Grossbaustellen und und Installationsplätze Installationsplätze
+ +
+ +?
--
bb
--
--
Abstellplätze für Abstellplätze für Nutzfahrzeuge Nutzfahrzeuge und und BaumaschiBaumaschinen nen (keine (keine Wartung) Wartung)
+ +
+ +
-_
+4 +
4
-_
-_
Auftanken von Auftanken von Nutzfahrzeugen Nutzfahrzeugen und und BaumaschiBaumaschi-
+ +
+ +
+ +
+ +
-_
-_
Plätze für FahrzeugFahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, geülte, gefettete oder oder cheche4 misch behandelte Baumaterialien *
+
+
-
+?
b
-
-
Lagerplatz Lagerplatz für für neu neu hergestellte hergestellte Beton-Fertigteile Beton-Fertigteile (z.B. (z.B. Tübbinge) Tübbinge)
+ +
+ +
-_
+? +
b
-_
-_
Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, Aufbereitungs-, und Mischanlagen Mischanlagen für für Beton Beton und und Mörtel, Môürtel, sowie sowie von von grösseren grôsseren Apparaten für BohrBohr- und Fräsarbeiten
+ +
+ +“
4
+ +4
4
+ +“
4
--
--
Sanitäre Sanitäre Anlagen Anlagen °
+ +
+ +
+ +
+ +
--
--
Reinigungsarbeiten und OberflächenbehandlunOberflächenbehandiungen, Abwasser führen gen, die die zu zu verschmutztem verschmutztem Abwasser führen 6 können kônnen (z.B. (z.B. Fassadenreinigung) Fassadenreinigung) 5
+ +
+ +
--
+ +
--
--
Spritzbeton Spritzbeton
+ +
+ +
--
bb
--
--
Dichtungs-/Spundwände Dichtungs-/Spundwände
+ +
7
bb’
--
--
--
--
RammRamm- und und Bohrpfählung Bohrpfählung * * Holzpfähle Hoizpfähle und und Fertigbetonpfähle Fertigbetonpfähle + Ortsbetonpfähle Ortsbetonpfähle °__Bohrpfähle Bohrpfähle mit mit Bohrspülung Bohrspülung °__Bohrpfähle Bohrpfähle mit mit Trockendrehbohrung Trockendrehbohrung
+ + + + + + + +
+ +07 b/7 + +07 b/7 + +07 b/7 + +07
-----
+ +? bb bb
-----
-----
Verdichtungsarbeiten Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung) (Rüttelverdichtung)
+ +
--10
10
--
--
--
--
Injektionen Injektionen °
+ +
10
--10
--
10
--10
--
--
Bohrungen Bohrungen *’",, Ramm-/Drucksondierungen Ramm-/Drucksondierungen ‘!
+ +
bb
--
b
--P
--
--
Grabungen, Grabungen, Baggerschlitze Baggerschlitze
+ +
12
+ +"2
--
b
+ +?
--
--
Terrainveränderungen Abgrabungen (z.B. Terrainveränderungen mit mit Abgrabungen (z.B. für für Golfplätze, Golfplätze, Skipisten, Skipisten, Parkanlagen) Parkanlagen)
+ +
+0 +
b
-_
bb
13
-_
-_
Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abunverschmutztem Aushub-, Ab. raumraum- und Ausbruchmaterial Ausbruchmaterial
+ +
+ +
--
+ +
--
--
Verwendung von Recyclingbaustoffen
+
+
-
b
-
-
nen nen
5
8
9 8/11
11
b/7
b
°
-
-11--
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
Art. Anlagen
Art. 2 01.102 Oberirdische Bauten,
Bauten, Betriebe und Anlagen üB üB
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o)
S3 53°
3
S2 s2
S1 s1
Hochbauten Hochbauten inkl. inkl. gewerbliche gewerbliche und und industrielle industrielle BeBetriebe mit triebe mit oder oder ohne ohne Schutzwasseranfall, Schutzwasseranfall, in in dedenen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, nen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, verwendet, umgeschlagen, umgeschlagen, befördert befôrdert noch gelagelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten gert werden. Mineralôlprodukten für eigene Heizzwecke zwei zwei Jahre. Jahre.
+ +
+74 +
7/14
-_2
2
4015 +
b/15
-_
-_
Gewerbliche und industrielle wasindustrielle Betriebe, Betriebe, die wassergefährdende sergefährdende Stoffe Stoffe erzeugen, erzeugen, verwenden, verwenden, umschlagen, umschlagen, befördern befôrdern oder oder lagern. lagern.
+ +
bb°71
7/14
--2
2
--01s
b/15
--
--
Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und GaGaragenvorplätze ragenvorplätze ohne ohne Wasseranschluss Wasseranschluss (keine (keine Fahrzeugwäsche Fahrzeugwäsche oder oder -wartung) -wartung)
+ +
+ +
--2
2
+ +
--
--
Einzelparkplätze Einzelparkplätze und und Garagenvorplätze Garagenvorplätze mit mit WasWasseranschluss nicht-gewerbliche Einzelseranschluss sowie sowie nicht-gewerbliche Einzel4 Autowaschplätze * Autowaschplätze
+ +
+ +
--2
2
+ +?
--
--
Gewerbliche Gewerbliche Waschplätze Waschplätze für für Fahrzeuge Fahrzeuge (inkl. (inkl. Waschstrassen Waschstrassen und und öffentliche ôffentliche Waschanlagen) Waschanlagen)
+ +
+ +
-_
-_
-_
-_
1
2
b
Art.
Art. 2 01.103 Wärmenutzung aus dem
dem Untergrund üB üB
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o)
S3 53°
S2 s2
S1 s1
Entnahmebrunnen Entnahmebrunnen und und Versickerungsbauwerke Versickerungsbauwerke 8 für für die die Nutzung Nutzung von von Grundwasser Grundwasser zu zu HeizHeiz- und und Kühlzwecken Kühlzwecken
+ +
bb
18
--
--
--
--
Erdwärmesonden, Erdwärmesonden, -pfähle -pfähle ?”''/55
+ +
+ +07
b/19
--
-- b720
b/20
--
--
Tiefe Tiefe Geothermie Geothermie (Geothermiebohrung) (Geothermiebohrung) °”''
+ +
b/19
+ [+018
2
--2
b/20
--b720
--
--
Erdregister/Wärmekörbe Erdregister/Wärmekôürbe
+ +
+ +
--2
--b720
b/20
--
--
S3 53°
S2 s2
S1 s1
-22-
1
2
3
8
8/11/66 8/11
69
2
Art.
Art. 2 01.104 Abwasseranlagen
üB üB Abwasserleitungen für Abwässer sowie Abwasserleitungen für häusliche häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser Industrieabwasser aus aus Betrieben, Betrieben, in in denen denen waswassergefährdende sergefährdende Stoffe Stoffe weder weder erzeugt, erzeugt, verwenverwendet, umgeschlagen, befördert werdet, umgeschlagen, befôrdert oder oder gelagert gelagert werden
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o) 1
2
3
+ +
+ +
--2
2
+ [4+b2t
Abwasserleitungen für Industrieabwasser Abwasserleitungen Industrieabwasser aus Betrieben, Betrieben, in in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, erzeugt, verwendet, verwendet, umgeschlagen, umgeschlagen, befördert befôrdert oder gelagert werden oder gelagert werden
+ +
+ +
-_2
bb 2!
21
-_
-_
Abwasserreinigungsanlagen Abwasserreinigungsanlagen
+ +
bb
--
--
--
--
Einzel-, Einzel-, KleinKlein- und und Pflanzenkläranlagen Pflanzenklärantagen
+ +
bb
2
--2
b/24
-0724
--
--
Sanitäre Sanitäre Anlagen Anlagen mit mit Sickergrube Sickergrube
-
-
-
-
-
-
23 23
2
b/21
21/22
- 12--
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
Art. Versickerungsanlagen
Art. 2 01.105 Versickerungsanlagen
Versickerung Versickerung von von unbeeinflusstem unbeeinflusstem Grundwasser Grundwasser
üB üB
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o)
S3 53°
S2 s2
S1 s1
+ +
+ b +b
--
bb
--
--
+ +
+ + b
--2 -
-02)-
--
b
-
1
2
3
Versickerungsanlagen Versickerungsanlagen für für nicht nicht verschmutztes verschmutztes
Abwasser ? Abwasser + über über eine eine bewachsene bewachsene Bodenschicht Bodenschicht 25
°__unter unter Umgehung Umgehung einer bewachsenen Boden 26 schicht schicht ? Versickerungsanlagen für gereinigtes Abwasser Abwasser
b
-P
2
-P
b/27
-
-
-
Art.
Art. 2 01.106
2.001.106 Strassen
Strassen + in _in Dammlage Dammlage oder oder ebenerdig ebenerdig ° in Unterführungen und in Unterführungen und Geländeeinschnitten Geländeeinschnitten
üB üB
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o)
S3 53°
3
S2 s2
S1 s1
+ +
+ +? bb
+ + 4 bb*
---
---
1
--2 2 --2
b
Strassen in in Tunnels
2
2
4
siehe Tabelle Untertagebauten
Landwirtschaftliche Landwirtschaftliche Flurwege Flurwege und und Forststrassen Forststrassen
+ +
+ +
--2
2
+ +
-3
31
-3
Tankstellen Tankstellen
4
+ +
bb
--
--
Grosse Grosse Parkplatzanlagen Parkplatzanlagen
+ +
+ +
--2
2
31
--
--
4
bb*
--
--
Art.
Art. 2 01.107
2.001.107 Untertagebauten üB üB
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o)
S3 53°
3
S2 s2
S1 s1
Tunnel Tunnel
+ +
+ +?
2
--2
b
--P
--
--
Kavernenspeicher Kavernenspeicher für für wassergefährdende wassergefährdende FlüsFlüssigkeiten
-_ 33
33
-_
-_
-_
-_
-_
FreispiegelFreispiegel- und und Druckstollen, Druckstollen, Wasserschlösser, Wasserschlôsser, Kraftwerkstavernen ohne Transformatoren
+ +
+0 +
-_2
2
-_b
b
-_
-_
Kraftwerkskavernen mit mit Transformatoren
+
+?
b
-
-
-
-
1
b
b
2
- 13--
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg Art.
Art. 2 01.108
2.001.108 Landwirtschaft Landwirtschaft üB üB Dauergrünland Dauergrünland (Schnittnutzung) (Schnittnutzung)
+ +
A Areal2 |Au(o) |Zu' (o) Area U (o) Z U (o) 1
+ +
2
S3 53°
3
S2 s2
S1 s1
+ +
+ +
+ +
+ +
54 + 34 +
-_
Weiden Weiden
+ +
+ +
+ +
4 +
Ackerflächen (inkl. Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen) Kunstwiesen)
+ +
+ +
+ +
+ +
+ 45
--
Freisetzung von gentechnisch veränderten OrgaOrga36 nismen nismen
+
+
+
+
+
+
-
:
-
:
-
Obst-, Obst-, WeinWein- und und Gemüsebau Gemüsebau sowie sowie vergleichvergleichbare landw. landw. Intensivkulturen und Gartenbau
+ +
+ +
2 bb 2
35 435 +
-L
-L
Obstbaumgärten mit mit Hochstamm-Kulturen
+
+
+
+
+
-
Container-Pflanzschulen, Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen Freiland-Baumschulen u.Ä. U.AÀ.
+ +
+ +
2 bb 2
bb
-L
-L
Bewässerung mit Bewässerung mit nicht nicht verschmutztem verschmutztem GrundGrund= oder oder Oberflächenwasser Oberflächenwasser
+
+
+
+
-_- b
b
-_
Freihaltung von Schweinen
+ +
+ +
bb
--
--
-_
Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe Laufhôfe
+
+
b
-
-
-
Befestigte Laufhöfe Laufhôfe Befestigte
+ +
+ +
2
--?
b
+P +
--
--
Güllengruben, Güllengruben, erdverlegte erdverlegte Güllenleitungen, Güllenleitungen, GülGüllenzapfstellen lenzapfstellen 37 *’
+ +
4 b/38 088 +
2 -_2
4 b/39 39 +
-L
-L
Überflur-Güllenbehälter Überflur-Güllenbehälter
+ +
+ +
--
+ P/40 +
b/40
--
--
Güllenteiche Güllenteiche *?
+ +
bb
--
-_
-_
-_
Mistlager °_ Mistlager auf Mistplatte Mistplatte Mistlager auf *< Zwischenlagerung im Feld __Zwischenlagerung im
+ +
+ +
--? bb
+? + --
---
---
b
:
37
2
35
b
35
:
Kompostmieten (namentlich FeldrandkompostieFeldrandkompostierung) rung)
+
+
+
+
b
-
-
:
-
Lagerung Lagerung von von Siloballen Siloballen und und -würsten -würsten auf auf NaturNaturboden boden
+ +
+ +
+0b +
b -_b
-L
-L
Fahrsilos Fahrsilos
+
+ +
bb
--
--
-_
Rauhfuttersilos Rauhfuttersilos
+ +
+ +
-_-?
+P +
--
--
2
b
:
--14--
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
Art.
Art. 2 01.109 Forstwirtschaft
Forstwirtschaft üB üB
1 2 AU (o) Z Areal |Au(o) Zu' (0) Area| U (o)
S3 S3°
S2 Ss2
S1 s1
3
Wald Wald
+ +
+ +
+ +
+ +
+ +
+ +41
Pflege Pflege
+ +
+ +
+ +
+ +
+ +
+ +
Waldbewirtschaftung Waldbewirtschaftung inkl. inkl. Verjüngung Verjüngung
+ +
+ +
+ +
+ +
+ +P
--
Rodungen/Kahlschlag Rodungen/Kahlschlag
+ +
+Pb +
bb
bb
-_
-_
2
b
b
41
Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen
+
+
-_-?
+P
-
-
Holzlagerplätze Holzlagerplätze
+ +
+ +
+ +
+ + 63
+ } b65
--
b/63
b/63
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 15 15--
Art.
Art. 2 01.110 PflanzenPflanzen- und Holzschutzmittel
Holzschutzmittel sowie Dünger Dünger üB üB
A Areal |Au(o)|Zu'(o) U (o) U (o) Area| 1
2
S3 83°
S2 s2
S1 s1
44
3
Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmitiel ohne ohne Herbizide Herbizide und und Regulatoren Regulatoren 43
° °__ °__ ° °__
Landwirtschaft Landwirtschaft Obst-, Obst-, WeinWein- und Gemüsebau Gemüsebau sowie vergleichvergleichbare bare landw. landw. Intensivkulturen Intensivkulturen und und Gartenbau Gartenbau ParkSportanlagen und Sportanlagen Park- und Wald, Wald, Waldrand Waldrand und und forstliche forstliche Pflanzgärten Pflanzgärten StrassenStrassen- und Wegränder, Wegränder, Böschungen Bôüschungen usw. usw.
Herbizide Herbizide und und Regulatoren Regulatoren ° Landwirtschaft Landwirtschafît °__ Obst-, Obst-, WeinWein- und Gemüsebau Gemüsebau sowie vergleichvergleichbare bare landw. landw. Intensivkulturen Intensivkulturen und und Gartenbau Gartenbau °__ ParkSportanlagen und Sportanlagen Park- und ° Wald, Wald, Waldrand Waldrand und und forstliche forstliche Pflanzgärten Pflanzgärten 49 + Bahnanlagen Bahnanlagen “ + NationalKantonsstrassen und Kantonsstrassen National- und + übrige Wege, Plätze Strassen, Wege, übrige Strassen, *__ Böschungen und Büschungen und Grünstreifen Grünstreifen entlang entlang von von StrasStrassen und Gleisanlagen
+ +
+ +
+ +
+ +
+ +
--
+
+
+
+
-
-
+ 45/46 -- 96 -
+ 45/46 -4576 -
+ + 45/46 -- 4546 -
+ + 45/46 -4546 -
--1 -
---
+ +
+ +
+ +
+ +
+ +
+
+
+
+
-
:
-
+ 47/48 -- 788 + + 50 --50 50 -50
+ 47/48 -4778 + + 50 -_s0 -50 -50
+ + 47/48 -- 4748 + + 50 -- 50 -50 -_ 50
+ + 47/48 -4748 + + 50 -- 50 -50 -_ 50
--À ----L
-----_ -L
+ +
+ +
+ +
51 451 +
-L
-L
+ +
+ +
+ +
+ +
53 -- 53
--
+
+
+
4
+
:
-
-
+ 54 -S4 -
+ 54 _54 -
+ + -- 54 54
+ + -- 54 54
---
---
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+ 54 -St
+ 54 -_$4
+ 54 --4
+ 54 -_$54
+ --
--
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+ 55 -LS
+ 55 -_$
+ 55 -25
+ 55 -5
+ --
--
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+
+ -
-
+
+
Holzschutzmittel Holzschutzmittel * Verwendung Verwendung von von Holzschutzmitteln Holzschutzmitteln und und Lagerung Lagerung von damit damit behandeltem behandeltem Holz Flüssige Flüssige Hofdünger Hofdünger *? ° Landwirtschaft Landwirtschaft °__ Obst-, Obst-, WeinWein- und Gemüsebau Gemüsebau sowie vergleichvergleichbare bare landw. landw. Intensivkulturen Intensivkulturen und und Gartenbau Gartenbau °__ Parkund Sportanlagen Park- und ° Wald, __Wald, Waldrand Waldrand und und forstliche forstliche Pflanzgärten Pflanzgärten
+
4
+
4
4
4
:
:
44
:
52
Mist Mist °? + Landwirtschaft Landwirtschaft °__ Obst-, Obst-, WeinWein- und Gemüsebau Gemüsebau sowie vergleichvergleichbare landw. landw. Intensivkulturen und Gartenbau °__ ParkPark- und Sportanlagen ° Wald, Wald, Waldrand Waldrand und und forstliche forstliche Pflanzgärten Pflanzgärten
+
+
4
:
52
Kompost Kompost + Landwirtschaft Landwirtschaft °__ Obst-, Obst-, WeinWein- und Gemüsebau Gemüsebau sowie vergleichvergleichbare landw. landw. Intensivkulturen und Gartenbau °__ ParkPark- und Sportanlagen ° Wald, Wald, Waldrand Waldrand und und forstliche forstliche Pflanzgärten Pflanzgärten Mineraldünger Mineraldünger + Landwirtschaft Landwirtschaft °__ Obst-, Obst-, WeinWein- und Gemüsebau Gemüsebau sowie vergleichvergleichbare bare landw. landw. Intensivkulturen Intensivkulturen und und Gartenbau Gartenbau °__ ParkPark- und Sportanlagen Wald, Wald, Waldrand Waldrand und und forstliche forstliche Pflanzgärten Pflanzgärten
+
+
+
+
+
56
56
4
+
+ -
4
+
+
+ -
4
4
+ -
56
-
56
:
:
:
:
:
:
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 16 16--
Art.
Art. 2 01.111 FreizeitFreizeit- und Sportanlagen
üB üB
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o) 1
2
S3 53°
S2 s2
S1 s1
3
Parkanlagen Parkanlagen
+ +
+ +
bb
+ +
+ +?
--
Kunsteisbahnen Kunsteisbahnen
+ +
bb
--
--
--
--
Natureisbahnen Natureisbahnen
+ +
+ +
+ +
+ +
--
--
Permanente Permanente Parcours Parcours für für nicht nicht motorisierte motorisierte Sportarten Sportarten (z.B. (z.B. Vitaparcours, Vitaparcours, Mountain-BikeMountain-BikeParcours, Parcours, Reitwege) Reitwege)
+ +
+ +
+ +
+ +
+ +?
--
Permanente Permanente Parcours Parcours für für motorisierte motorisierte Sportarten Sportarten (z.B. (z.B. Motocross) Motocross)
+ +
+? +
b
-_
-_
-_
-_
Mechanisch präparierte Skipisten und LanglaufLanglaufLoipen
+ +
+ +
bb
+ +
bb
-_
RodelRodel- und Bobbahnen
+
+
b
b
-
-
Beschneiungsanlagen Beschneiungsanlagen
+ +
+ +
bb
bb
--$
65
--
Golfplätze + Greens _Greens und und Tees Tees + Fairways Fairways 57 °_ Roughs Roughs
+ + +
+ +? + +
b
-: bb + +
b
bb + +°b + +
-bb + +
----
Sportplätze Sportplätze und und Freibäder Freibäder + Wasseraufbereitung _Wasseraufbereitung * *__ Schwimmbecken, Schwimmbecken, Hartanlagen Hartanlagen ** * Grünanlagen Grünanlagen
+ + +
+p 2 +2 + + b
----
-- 1 b/3 + +08 + + 15
--b + +?
----
Zeltplätze Zeltplätze sowie sowie Plätze Plätze für für Wohnwagen Wohnwagen und und MoMobilhomes bilhomes
+ +
+ +
-_
+? +
b
-_
-_
Familiengartenanlagen Familiengartenanlagen
+ +
+ +
--
bb
--
--
Temporäre Temporäre oder oder permanente permanente InfrastrukturanlaInfrastrukturanlagen für Grossanlässe, gen für Grossanlässe, Festivitäten Festivitäten und und SportverSportveranstaltungen
+ +
+ +
+ +
bb
--
--
b
b
Art. Wasenplätze
Art. 2 01.112 Friedhofanlagen und Wasenplätze
Friedhofanlagen Friedhofanlagen für für Erdbestattungen Erdbestattungen
üB üB
A Areal |Au(o) |Zu' (o) Area| U (o) Z U (o)
S3 53°
S2 s2
S1 s1
+ +
+ b +b
--
--
--
--
2
1
2
3
Friedhofanlagen Friedhofanlagen für für Urnengräber Urnengräber
+ +
+ +
--2
+ +
--
--
Wasenplätze Wasenplätze
+ +
--
--
--
--
--
üB üB
A |Au(o) |Zy' (0) Areal Area| U (o) Z U (o)
S3 S3°
S2 s2
S1 si
Art.
Art. 2 01.113 Materialausbeutung
Ausbeutung oberhalb Ausbeutung oberhalb des des Grundwasserspiegels Grundwasserspiegels ® Ausbeutung unterhalb Ausbeutung unterhalb des des Grundwasserspiegels Grundwasserspiegels 58 ® 58
1
2
3
+ +
59
bb ©
--
--
--
--
bb°!
--
--
--
--
--
61
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 17 17--
Art.
Art. 2 01.114
2.001.114 Deponien, Deponien, Materiallager, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen üB üB Ablagerung von Aushub-, AbAblagerung von unverschmutztem unverschmutztem Aushub-, Abraumraum- und und Ausbruchmaterial Ausbruchmaterial
A |Au(o) |Zy' (o) Areal Area| U (o) Z U (o) 1
2
S3 S3°
S2 s2
S1 si
3
+ +
+ +
-_
+ +
-_
-_
+ + 067
b/67
+ 4 b67
b/67
--
--
--
--
Aufbereitungsanlagen für Aufbereitungsanlagen für mineralische mineralische RecyclingRecyclingbaustoffe sowie Zwischenlager Zwischenlager
+ +
+b + b
-_
-_
-_
-_
Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen Andere zur Aufbereitung (insb. (insb. Sammelplätze für Altautos, Altautos, Kühlschränke und Elektronik) Elektronik)
+
+b b
-
-
-
-
Industrielle Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager
+
b
-
-
-
-
Deponien Deponien und und Zwischenlager Zwischenlager *®
68
Lager wassergefährdende Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe «
Flüssigkeiten Flüssigkeiten
+ +
b|[b7
7/14
--2
-EL 15
16
17
+
Feststoffe
+
b
-
-
-
-
Transportleitungen für wassergefährdende wassergefährdende FlüsFlüssigkeiten sigkeiten
+ +
bb
-_
-_
-_
-_
Erdgasleitungen Erdgasleitungen
+ +
+ +
--2
bb
--
--
üB üB
1 2 AU (o) Z Areal |Au(o) |Zy' (o)| Area| U (o)
S3 S3°
S2 s2
S1 s1
bb
--
--
2
2
Art.
Art. 2 01.115 Fliesgewässer-Revitalisierung
Fliessgewässer-Revitalisierung inkl. inkl. Uferanrisse und andere andere Rückbaumassnahmen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung Unterlassung von von Unterhaltsarbeiten Unterhaltsarbeiten sowie sowie Erstellung Erstellung von von Giessen Giessen und und anderen anderen aquatischen aquatischen Habitaten; Habitaten; Umgestaltung Umgestaltung von von stillgelegten stillgelegten Kiesgruben Kiesgruben zu zu Biotopen Biotopen
+ +
bb
2
--2
3
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 18 18--
Anmerkungen: Anmerkungen: 11
Im jeweiligen Z Im Zuströmbereich Zustrômbereich Z Zgelten die von von den den Kantonen Kantonen für für den den jeweiligen ZuU verfügten verfügten spezifischen spezifischen SchutzSchutzU gelten die massnahmen. jeweils überlagerten massnahmen. Zudem Zudem gelten gelten die die Bestimmungen Bestimmungen und und Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen der der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche Gewässerschutzbereiche oder oder Schutzzonen. Schutzzonen. Ist Ist in in KarstKarst- und und Kluftgesteinsgebieten Kluftgesteinsgebieten ein ein Zuströmbereich Zustrômbereich an für die an Stelle Stelle einer einer Zone Zone S3 S3 ausgeschieden ausgeschieden worden, worden, so so gelten gelten die die Bestimmungen Bestimmungen für die Zone Zone S3, S3, ausser ausser für für die die Materialausbeutung. Materialausbeutung.
2
Die Ausnahmefällen die Anlage Die zuständige zuständige Behörde Behôrde kann kann in in Ausnahmefällen die Bewilligung Bewilligung zur zur Erstellung Erstellung einer einer Baute Baute oder oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen aufgrund Abklärungen bereits aufgrund hydrogeologischer hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt festgelegt sind. sind. Bei Bei ausnahmsweise ausnahmsweise bewilligten bewilligten Bauten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. Abs. 2 2 GSchV). GSch\).
3
In Anlagen weder In der der Zone Zone S3 S3 dürfen dürfen Bauten Bauten und und Anlagen weder das das Speichervolumen Speichervolumen noch noch den den Durchflussquerschnitt Durchflussquerschnitt des wedes Grundwassers Grundwassers verringern verringern (Anh. (Anh. 4 4 Ziff. Ziff. 221 221 Abs. Abs. 1 1 Bst. Bst. B B GSchV). GSch\/). Nicht Nicht zulässig zulässig ist ist zudem zudem eine eine wesentliche Abs. 11 Bst. sentliche Verminderung Verminderung der der schützenden schützenden Deckschicht Deckschicht (Anh. (Anh. 4 4 Ziff. Ziff. 221 221 Abs. Bst. D D GSchV). GSchV). Nicht Nicht zuzulässig Abwasser, ausgenommen lässig ist ist die die Versickerung Versickerung von von Abwasser, ausgenommen die die Versickerung Versickerung von von nicht nicht verschmutztem verschmutztem Abwasser Abwasser von von Dachflächen Dachflächen über über eine eine bewachsene bewachsene Bodenschicht Bodenschicht (Anh. (Anh. 4 4 Ziff. Ziff. 221 221 Abs. Abs. 1 1 Bst. Bst. C C GSchV). GSchV).
4
Massnahmen sind insbesondere Massnahmen sind insbesondere dichter dichter Belag, Belag, Randbordüren Randbordüren und und Ableitung Ableitung des des Wassers, Wassers, ggf. ggf. nach nach Behandlung. Behandiung.
5
Mit
Art. 9 Mit Ableitung
Ableitung in in die die Kanalisation Kanalisation gemäss gemäss Art. 9 Abs. Abs. 3 3 GSchV. GSchV.
6
Versickerungsverbot Versickerungsverbot mit mit Ausnahmen Ausnahmen gemäss gemäss Art.
Art. 8
8 GSchV. GSchV.
7
Im AU sind Im Bereich Bereich Au sind Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen grundsätzlich grundsätzlich über über dem dem mittleren mittleren Grundwasserspiegel Grundwasserspiegel zu zu erstellen; Ausnahmen bewilligen, erstellen; die die Behörde Behôrde kann kann Ausnahmen bewilligen, soweit soweit die die Durchflusskapazität Durchflusskapazität des des Grundwassers Grundwassers gegenüber Abs. 2 gegenüber dem dem unbeeinflussten unbeeinflussten Zustand Zustand um um höchstens hôchstens 10 10 % % vermindert vermindert wird wird (Anh. (Anh. 4 4 Ziff. Ziff. 211 211 Abs. 2 GSchV). temporäres Abdrainieren Abdrainieren oder ist GSch\). Ein Ein temporäres oder Abpumpen Abpumpen von von Grundwasser Grundwasser während während der der Bauphase Bauphase ist bewilligungspflichtig. bewilligungspflichtig.
8
Bohrungen techniBohrungen sind sind grundsätzlich grundsätzlich nach nach dem dem Stand Stand der der Technik Technik auszuführen. auszuführen. Dazu Dazu gehören: gehôren: hohe hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen sche Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit Vertrautheit mit mit den den gesetzlichen gesetzlichen Vorgaben, Vorgaben, den den zu zu erwartenden erwartenden Schwierigkeiten Schwierigkeiten und und mit mit den den im im Notfall Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und und SaSanierung nierung von von Schadenfällen Schadenfällen sowie sowie die die sachgemässe sachgemässe Lagerung Lagerung und und Entsorgung Entsorgung der der auf auf der der Bohrstelle Bohrstelle verwendeten verwendeten oder oder anfallenden anfallenden Materialien. Materialien.
9
Nur wenn die Nur wenn die eingesetzten eingesetzten Stoffe Stoffe keine keine Gefährdung Gefährdung der der Grundwasserqualität Grundwasserqualität verursachen verursachen können. kônnen.
10 10
Ausschliesslich wassergesättigten Untergrund. Ausschliesslich zur zur Stabilisierung Stabilisierung des des Untergrundes Untergrundes im im nicht nicht wassergesättigten Untergrund.
11 11
Die Die Beeinträchtigung Beeinträchtigung des des Grundwassers Grundwassers durch durch die die durchstossenden durchstossenden Bohrungen Bohrungen muss muss durch durch SchutzvorSchutzvorkehrungen Abs. 3 kehrungen verhindert verhindert werden werden (Art. (Art. 43 43 Abs. 3 GSchG). GSchO).
12 12
Sofern Sofern der der Eingriff Eingriff mindestens mindestens 2 2m m über über dem dem max. max. Grundwasserspiegel Grundwasserspiegel erfolgt, erfolgt, kann kann auf auf eine eine BewilliBewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden. gung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.
13 13
Nicht wesentliche Verminderung Abs. 11 Nicht zulässig zulässig ist ist eine eine wesentliche Verminderung der der schützenden schützenden Deckschicht Deckschicht (Anh. (Anh. 4 4 Ziff. Ziff. 221 221 Abs. Bst. Bst. d d GSchV). GSchV).
14 14
Grosstanks welche in Grosstanks für für die die Lagerung Lagerung von von Flüssigkeiten, Flüssigkeiten, welche in kleinen kleinen Mengen Mengen Wasser Wasser nachteilig nachteilig verändern verändern können, sind im Bereich A nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen geskônnen, sind im Bereich Anicht zulässig. Die Behôrde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gesU tatten. tatten.
15 15
In In der der Zone Zone S3 S3 sind sind zulässig: zulässig: --__freistehende Lagerbehälter, Lagerbehälter, deren deren Inhalt Inhalt ausschliesslich ausschliesslich der der Wasseraufbereitung Wasseraufbereitung dient, dient, sowie sowie dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; Abfüllstellen;
die die
-__Gebinde Gebinde mit je Schutzbauwerk (Der mit einem einem Nutzvolumen bis 450 lI je (Der Kanton kann die Anzahl Anzahl der der zugezugelassenen Gebinde beschränken); beschränken); -__freistehende Lagerbehälter Lagerbehälter mit mit HeizHeiz- und Dieselöl Dieselôl zur zur Energieversorgung von Gebäuden oder oder BeBetrieben für längstens zwei Abtrieben zwei Jahre sowie die dafür dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Ab3 füllstellen; je Schutzbauwerk betragen; füllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf darf höchstens hôchstens 30 m° je betragen;
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 19 19--
--__Betriebsanlagen Betriebsanlagen mit mit Flüssigkeiten, Flüssigkeiten, die die in in kleinen kleinen Mengen Mengen Wasser Wasser nachteilig nachteilig verändern verändern können kônnen bis bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können kônnen bis bis 2000 2000 l.I. 16 16
In freistehende Lagerbehälter, In der der Zone Zone S2 S2 sind sind nur nur freistehende Lagerbehälter, deren deren Inhalt Inhalt ausschliesslich ausschliesslich der der WasseraufbereiWasseraufbereitung Abfüllstellen zulässig. tung dient, dient, sowie sowie die die dafür dafür erforderlichen erforderlichen freistehenden freistehenden Rohrleitungen Rohrleitungen und und Abfüllstellen zulässig.
17 17
In In der der Zone Zone S1 S1 sind sind lediglich lediglich zur zur Fassung Fassung gehörende gehôrende Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen zulässig. zulässig. TransformatorenTransformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) anlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselôl) für für NotstromanlaNotstromanlagen sind in gen sind in der der Zone Zone S1 S1 nicht nicht zulässig. zulässig. Falls Falls Trafos Trafos als als Bestandteil Bestandteil der der Fassungsanlage Fassungsanlage aus aus technitechnischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransforschen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren matoren verwendet verwendet werden. werden.
18 18
Die Die zuständig zuständig Behörde Behôürde kann kann Minimalanforderungen, Minimalanforderungen, so 50 z.B. z.B. an an die die Trägerschaft Trägerschafît oder oder die die Grösse Grôsse der der Anlage stellen, um Anlage stellen, um eine eine professionelle professionelle Beaufsichtigung Beaufsichtigung und und Wartung Wartung der der EntnahmeEntnahme- und und RückgabeanRückgabeanlage lage zu zu gewährleisten. gewährleisten. Die Die Rückgabeanlage Rückgabeanlage darf darf nicht nicht zu zu anderen anderen Zwecken Zwecken verwendet verwendet werden werden und und muss werden. muss bei bei Nichtmehrverwendung Nichtmehrverwendung rückgebaut rückgebaut werden.
19 19
Es welchen Erdwärmesonden Es empfiehlt empfiehlt sich, sich, ausserhalb ausserhalb von von Schutzzonen Schutzzonen Gebiete Gebiete zu zu bestimmen, bestimmen, in in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind. und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.
20 20
Keine Keine Direktverdampferanlagen. Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste Flüssigkeitsverluste müssen müssen leicht leicht erkannt erkannt werden werden können. kônnen.
21 21
Gebäudeintern Abwasserleitungen sichtbar Gebäudeintern sind sind Abwasserleitungen sichtbar zu zu führen führen (Kellerdecke) (Kellerdecke) und und gesamthaft gesamthaïft via via KontrollKontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die ôffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben serinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen môgjlich sind. Sie haben der der SIA-Norm SIA-Norm 190 190 zu zu genügen. genügen. Vor Vor Inbetriebnahme Inbetriebnahme sind sind sämtliche sämtliche Bauteile Bauteile auf auf ihre ihre Dichtheit Dichtheit zu zu prüfen. prüfen. KaKanalisationsanlagen nalisationsanlagen in in Grundwasserschutzzonen Grundwasserschutzzonen sind sind mittels mittels visuellen visuellen Kontrollen Kontrollen regelmässig regelmässig entspreentsprechend jedoch alle chend dem dem Zustand, Zustand, mindestens mindestens jedoch alle 5 5 Jahre Jahre zu zu inspizieren. inspizieren. Nicht Nicht sichtbare sichtbare Leitungen Leitungen sind sind alle alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten LeiLeitungen tungen genügt genügt dafür dafür eine eine Kanalfernsehaufnahme. Kanalfernsehaufnahme.
22 22
Ausnahmen werden, Ausnahmen vom vom Verbot Verbot der der Durchleitung Durchleitung können kônnen von von der der zuständigen zuständigen Behörde Behôürde dort dort bewilligt bewilligt werden, wo wo aus aus gefällstechnischen gefällstechnischen Gründen Gründen der der Zone Zone S2 S2 nicht nicht ausgewichen ausgewichen werden werden kann. kann. In In diesen diesen Fällen Fällen sind sind öffentliche Ôffentliche Kanalisationen Kanalisationen und und Grundstücksanschlussleitungen Grundstücksanschlussleitungen als als Doppelrohsysteme Doppelrohsysteme zu zu erstellen. erstellen. Sie Sie sind jährlich visuell sind jährlich visuell auf auf Leckverluste Leckverluste zu zu kontrollieren. kontrollieren. Neue Neue Leitungen Leitungen unter unter der der Bodenplatte Bodenplatte (Grundlei(Grundleitungen) frei sichtbar tungen) sind sind zu zu vermeiden vermeiden bzw. bzw. als alsfrei sichtbar geführte geführte Leitungen Leitungen zu zu erstellen. erstellen. Wo Wo dies dies nicht nicht möglich müglich ist, ist, sind sind die die Leitungen Leitungen mit mit spiegelgeschweissten spiegelgeschweissten Rohren Rohren zu zu erstellen. erstellen.
23
Die Abwassers in Die Einleitung Einleitung des des gereinigten gereinigten Abwassers in den den Vorfluter Vorfluter hat hat so so zu zu erfolgen, erfolgen, dass dass keine keine GrundwasserGrundwasserfassung gefährdet werden kann. fassung gefährdet werden kann.
24 24
Das Abwasser darf Abs. 11 Bst. Das gereinigte gereinigte Abwasser darf nicht nicht versickert versickert werden werden (Anh. (Anh. 4 4 Ziff. Ziff. 221 221 Abs. Bst. C C GSchV). GSchV/).
25 25
Die Die Sohle Sohle der der Versickerungsanlage Versickerungsanlage muss muss mindestens mindestens 2 2m m über über dem dem höchstmöglichen hôchstmôglichen GrundwasserGrundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch spiegel iegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die die durchstossenden durchstossenden BohrunBohrungen gen resp. resp. Durch Durch das das Versickerungsbauwerk Versickerungsbauwerk muss muss durch durch Schutzvorkehrungen Schutzvorkehrungen verhindert verhindert werden werden (Art. (Art. 43 Abs. 3 43 Abs. 3 GSchG). GSchG).
26 26
Der Der qualitative qualitative Schutz Schutz ist ist durch durch eine eine künstliche künstliche Filterschicht Filterschicht mit mit derselben derselben Reinigungswirkung Reinigungswirkung wie wie eine eine biologisch biologisch aktive aktive Bodenschicht Bodenschicht sicherzustellen. sicherzustellen.
27 27
Ausgenommen Abwasser von Ausgenommen die die Versickerung Versickerung von von nicht nicht verschmutztem verschmutztem Abwasser von Dachflächen Dachflächen über über eine eine bebewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV). wachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSch\/).
28
Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.
29
Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.
30 30
In Anlagen nicht wichtigen Gründen In der der Zone S2 ist das erstellen von Anlagen nicht zulässig; zulässig; die Behörde Behôrde kann aus wichtigen Ausnahmen werden kann. Ausnahmen gestatten, gestatten, wenn wenn eine Gefährdung der der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
31 31
Im Im Interesse der der Wassergewinnung zulässig. zulässig.
32
An und Abflugschneisen sollen nicht direkt über Grundwasserschutzzonen führen.
33 33
Gemäss Gemäss Art.
Art. 24
GSchG. GSchG.
34 34
Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Esist anzustreben. Besonders ist auf auf eine intakte intakte Grasnarbe zu achten. achten.
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-- 20 20--
35 35
In weitgehende Reduktion In den den Zonen Zonen S2 S2 und und S3 S3 ist ist eine eine möglichst müglichst weitgehende Reduktion der der acker-, acker-, gartengarten- und und gemüsebaugemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim lichen Produktion zu Gunsten eines erhôhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten Auftreten von von Qualitätsproblemen Qualitätsproblemen verfügen verfügen die die Behörden Behôrden die die notwendigen notwendigen Einschränkungen Einschränkungen und und Auflagen Auflagen für für diese diese Nutzungen. Nutzungen.
36 36
Bewilligung
Art. 7 Bevwilligung nach
nach Art. 7 der der Verordnung Verordnung über über den den Umgang Umgang mit mit Organismen Organismen in in der der Umwelt Umwelt erforderlich erforderlich (Freisetzungsverordnung, August 1999). (Freisetzungsverordnung, FrSV, FrSV, SR SR 814.911 814.911 vom vom 25. 25. August 1999).
37 37
Güllengruben Güllengruben und und -teiche -teiche sind sind über über dem dem höchstmöglichen hôüchstmôüglichen Grundwasserspiegel Grundwasserspiegel zu zu erstellen. erstellen.
38 38
Im Au ist Anschlüsse, ZuIm Bereich Bereich Au ist der der bauliche bauliche Zustand Zustand von von Hofdüngeranlagen Hofdüngeranlagen (inkl. (inkl. Anschlüsse, Zu- und und WegleitunWegjleitungen) alle 10 gen) mindestens mindestens alle 10 Jahre Jahre zu zu prüfen. prüfen.
39 39
In In der der Zone Zone S3 S3 ist ist der der Einbau Einbau eines eines Leckerkennungssystems Leckerkennungssystems mit mit durchgehender durchgehender Abdichtung Abdichtung unter unter der der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. AnBodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, ist alle schlüsse, ZuZu- und und Wegleitungen) Wegleitungen)ist alle 5 5 Jahre Jahre zu zu prüfen. prüfen.
40 40
Max. Max. Nutzhöhe Nutzhôhe 44 m, m, max. max. Inhalt Inhalt 600 600 m m°..
41 a
Bäume sollten in wenn deren Bäume und und Sträucher Sträucher sollten in der der Zone Zone S1 S1 nur nur dann dann angepflanzt angepflanzt oder oder erhalten erhalten werden, werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können. Wurzeln die Fassung nicht gefährden kôünnen.
42 42
Vorbehalten Vorbehalten bleiben bleiben die die von von den den Behörden Behôrden (BLW, (BLW, BAV) BAV) für für einzelne einzelne Produkte Produkte verfügten verfügten EinschränkunEinschränkungen Atrazinverbot in gen (z.B. (z.B. max. max. Einsatzmenge, Einsatzmenge, Beschränkung Beschränkung auf auf einzelne einzelne Früchte) Früchte) und und Verbote Verbote (z.B. (z.B. Atrazinverbotin Karstgebieten). Karstgebieten).
43 43
Das Das Verwenden Verwenden von von Mitteln Mittein zum zum Schutz Schutz von von Pflanzen Pflanzen gegen gegen Nagetiere Nagetiere (Rodentizide) (Rodentizide) braucht braucht eine eine BeBewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf. willigung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.
44 44
Nicht Nicht zulässig zulässig ist ist der der Einsatz Einsatz von von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln, die die in in Trinkwasserfassungen Trinkwasserfassungen gelangen gelangen könkônnen. nen.
45 45
Die Die Verwendung Verwendung von von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittein im im Wald Wald braucht braucht eine eine Bewilligung Bewilligung (Art. (Art. 25 25 WaV) WaV)
46 46
Können weniger beKônnen Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittel nicht nicht durch durch Massnahmen Massnahmen ersetzt ersetzt werden, werden, welche welche die die Umwelt Umwelt weniger belasten, wird ihre lasten, so so wird ihre Verwendung Verwendung in in pflanzlichen pflanzlichen Forstgärten Forstgärten ausserhalb ausserhalb der der Zonen Zonen S S bewilligt. bevwilligt.
47 47
Die Abs. 2 Die Verwendung Verwendung von von Herbiziden Herbiziden ist ist im im Wald Wald verboten verboten (Art. (Art. 26 26 Abs. 2 WaV). Wa).
48 48
Bewilligt Abs. 2 Bevwilligt wird wird die die Verwendung Verwendung in in forstlichen forstlichen Pflanzgärten Pflanzgärten (Art. (Art. 26 26 Abs. 2 WaV). Wa).
49 49
Weisungen Weisungen Bundesamt Bundesamt für für Verkehr Verkehr (BAV); (BAV); nur nur mit mit den den ausdrücklich ausdrücklich für für den den Einsatz Einsatz bei bei Bahnanlagen Bahnanlagen zugelassenen Mitteln. zugelassenen Mitteln.
50 50
Ausgenommen Ausgenommen sind sind Einzelstockbehandlungen Einzelstockbehandlungen von von Problempflanzen, Problempflanzen, sofern sofern diese diese mit mit andern andern MassnahMassnahmen, wie regelmässiges nicht erfolgreich werden. men, Wie regelmässiges Mähen, Mähen, nicht erfolgreich bekämpft bekämpft werden.
51 51
Voraussetzung Voraussetzung für für die die Verwendung Verwendung sind sind bauliche bauliche Massnahmen Massnahmen gegen gegen das das Versickern Versickern und und AbschwemAbschwemmen. men.
52 52
Hofdünger Hofdünger muss muss umweltverträglich umweltverträglich und und entsprechend entsprechend dem dem Stand Stand der der Technik Technik landwirtschaftlich landwirtschaïftlich oder oder gartenbaulich Abs. 2 gartenbaulich verwertet verwertet werden werden (Art. (Art. 14 14 Abs. 2 GSchG). GSchG). Das Das Grundwasser Grundwasser darf darf durch durch Düngung Düngung in in keikeinem werden (Art. Abs. 11 GSchG). nem Fall Fall beeinträchtigt beeinträchtigt werden (Art. 27 27 Abs. GSchG).
53 53
Die Ausnahmefällen die Die zuständige zuständige Behörde Behôürde kann kann in in Ausnahmefällen die Bewilligung Bewilligung erteilen, erteilen, dass dass pro pro Vegetationsperiode Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger werbis dreimal in angemessenen Abständen je hôchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in den, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die die Grundwasserfassung Grundwasserfassung oder oder -anreicherungsanlage. -anreicherungsanlage. Zudem Zudem gilt: gilt: --_ Der als 3 Der höchstmögliche hôüchstmôügliche Grundwasserspiegel Grundwasserspiegel muss muss mehr mehr als 3m m unter unter der der Erdoberflächen Erdoberflächen liegen. liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur mügjlichst darf nur in der nur auf auf begrünte FläFlächen erfolgen. chen erfolgen. -_ Güllenverschlauchung oder oder Lanzendüngung ist nicht nicht zugelassen. zugelassen. -_ Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder in oder zur Fassung hin muss muss ausgeschlossen sein. sein.
54 54
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. (Art. 27 WaV). werden auf WaV). Eine Eine Bewilligung Bevwilligung für für das das Ausbringen Ausbringen von von Hofdüngern Hofdüngern kann kann erteilt erteilt werden auf bestockten bestockten WeiWeiden (Art. Abs. 2 Bst. (Art. 27 Abs. Bst. B WaV). Wa).
3
Anpassung Anpassung der der Quellschutzzonen Quellschutzzonen Gemeindegebiet Gemeindegebiet Eggerberg Eggerberg
-21--
55 55
Die Art. Die Verwendung Verwendung von von Düngern Düngern und und diesen diesen gleichgestellten gleichgestellten Erzeugnissen Erzeugnissen ist ist im im Wald Wald verboten verboten (WaV (WaV Art. 27). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf be27). Bevwilligung Kompost auf bestockten Abs. 2 stockten Weiden Weiden (Art. (Art. 27 27 Abs. Abs. 2 2 Bst. Bst. B B WaV) WaV) sowie sowie in in forstlichen forstlichen Pflanzgärten Pflanzgärten (Art. (Art. 27 27 Abs. 2 Bst Bst a a Ziff. Ziff. 11 WaV). WaV).
56 56
Die Die Verwendung Verwendung von von Düngern Düngern und und diesen diesen gleichgestellten gleichgestellten Erzeugnissen Erzeugnissen ist ist im im Wald Wald verboten verboten (Art. (Art. 27 27 WaV). werden in WaV). Eine Bewilligung Bevwilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten Pflanzgärten sowie sowie von von nicht nicht stickstoffhaltigem stickstoffhaltigem Mineraldünger Mineraldünger auf auf bestockten bestockten Weiden Weiden (Art. (Art. 27 27 Abs. Abs. 2 2 WaV). WaV).
57 57
Kein Kein Einsatz Einsatz von von Herbiziden Herbiziden und und Dünger. Dünger.
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Bewilligung
Art. 44 Bevwilligung nach
nach Art. 44 GSchG GSchG erforderlich. erforderlich.
59 59
Bei Bei der der Ausbeutung Ausbeutung von von Material Material muss muss eine eine schützende schützende Materialschicht Materialschicht von von mindestens mindestens 2 2m m über über dem dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, natürlichen Grundwasserhôchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher in langjährigen wurde oder welwelcher entweder entweder in langjährigen Messreihen Messreihen (mindestens (mindestens 10 10 Jahre) Jahre) maximal maximal erreicht erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichencher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden wird. Liegt den Datenbasis, Datenbasis, statistisch statistisch höchstens hôchstens alle alle 10 10 Jahre Jahre einmal einmal erreicht erreicht wird. Liegt bei bei einer einer GrundwasseranGrundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 A reicherung der Grundwasserspiegel hôher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. Bst. A GSchV). GSchV\).
60 60
Ist Ist in in KarstKarst- und und Kluftgesteinsgebieten Kluftgesteinsgebieten ein ein Zuströmbereich Zustrômbereich an an Stelle Stelle einer einer Zone Zone S3 S3 ausgeschieden ausgeschieden worworden, weit erteilt werden, als den, so so kann kann eine eine Abbaubewilligung Abbaubewilligung nur nur so so weit erteilt werden, als dadurch dadurch die die Vulnerabilität Vulnerabilität nicht nicht derart derart erhöht wird, dass erhôüht wird, dass der der Abbaubereich Abbaubereich in in die die Zone Zone S2 S2 zu zu liegen liegen käme. käme.
61 61
Die werden, falls Die Bewilligung Bevwilligung für für den den Kiesabbau Kiesabbau aus aus dem dem Grundwasser Grundwasser darf darf nicht nicht erteilt erteilt werden, falls nicht nicht sichergesichergestellt ist, dass stellt ist, dass -_
der während und Auffüllung gewährleistet der Durchfluss Durchfluss während und nach nach dem dem Abbau Abbau respektive respektive der der Auffüllung gewährleistet ist ist (Stehen (Stehen lassen lassen von von Kieskorridoren); Kieskorridoren);
-_
die die Gefährdung Gefährdung durch durch wassergefährdende wassergefährdende Flüssigkeiten Flüssigkeiten mit mit entsprechenden entsprechenden Massnahmen Massnahmen ausgeausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit schlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, Dragjline, biologisch biologisch abbaubare abbaubare Hydrauliköle Hydraulikôle usw.) usw.)
62 62
Beriseslung Beriseslung von von behandeltem behandeltem Holz Holz nicht nicht zulässig. zulässig.
63 63
Nur Nur unbehandeltes unbehandeltes Holz; Holz; keine keine Berieselung. Berieselung.
64
Gilt auch für Zielgebiete der Luftwaffe.
65 65
Beschneiung Beschneiung mit mit Wasser Wasser ohne ohne Zusatzstoffe Zusatzstoffe zulässig. zulässig.
66 66
Der liegen. Der Sondenfuss Sondenfuss muss muss über über dem dem höchstmöglichen hôchstmôglichen Grundwasserspiegel Grundwasserspiegel iegen.
67 67
Vorbehalten Vorbehalten sind sind die die Bestimmungen Bestimmungen der der TVA. TVA.
68 68
Die Anhang 2 Die Anforderungen Anforderungen gemäss gemäss Anhang 2 TVA TVA müssen müssen erfüllt erfüllt sein. sein.
69 69
Abstand Abstand zum zum höchstmöglichen hôchstmôüglichen Grundwasserspiegel Grundwasserspiegel mindestens mindestens 2 2 m. m.
Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal