Departementsentscheid
Groundwater protection zones · Eischoll
Document
- Number
- 1
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Eischoll
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- May 9, 2017
- In force since
- Dec 18, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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III ININNMNINN N
2017.2460
x Departement de la mobilits, du territoire et de l'environnement %* Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt %*
%*
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE EISCHOLL AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON EISCHOLL
(TRINKWASSER-QUELLFASSUNG: EIS101, EIS102, EIS103)
Eingesehen
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- das Gesuch vom 7. März 2017 der Gemeinde Eischoll betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen (Schutzzonenpläne im Massstab 1:10‘000, hydrogeologischer Bericht und den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 30. November 2016 erstellt durch das Büro
OSAPG);
- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 3 vom 20. Januar 2017 durch die Gemeindeverwaltung von Eischoll;
- die Stellungnahme der Gemeinde Eischoll vom 7. März 2017 in welcher die Gemeinde bestätigt hat, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und das keine Einsprachen eingegangen seien;
- der aktuelle Zonennutzungsplan der Gemeinde Eischoll homologiert durch den Staatsrat am 20. März 2013;
- der Homologationsentscheid der. Quellschutzzonen der Fassungen EIS101 und EIS102 der Gemeinde Eischoll vom 11. März 2010;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- dieArt.3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSch6G);
- . das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (RB);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserfassungen der Gemeinde Eischoll auf dem Gemeindegebiet von Eischoll.
Die Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassungen EIS101 und EIS102 wurden am 11. März 2010 durch das DVBU (Departement für Verkehr, Bau und Umwelt ab dem 1. Mai 2017 Departement für
Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt) genehmigt. Mit dem vorliegenden Entscheid sollen diese Grundwasserschutzzonen mit der Grundwasserschutzzone der Trinkwässerfassung EIS103 ergänzt und genehmigt werden. Dieser Genehmigungsentscheid soll den Genehmigungsentscheid vom 11. März 2010 ersetzten. Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom November 2016 geht hervor, dass durch die vorliegende Schutzzone nur Parzellen im Eigentum der Gemeinde Eischoll betroffen sind.
Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 1.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S.12) und in den Schutzzonenvorschriften (Art. 1.07.100 bis 1.07.300) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art. 32 Abs. 3 des (kGSchG). Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem hydrogeologischen Bericht. und den Schutzzonenvorschriften vom November 2016 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Eischoll zu regeln.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgte in Koordination mit der Revision des Nutzungsplans der Gemeinde Eischoll.
Die Schutzzonenpäne und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom November 2016 der Quellfassungen und Quellen von Eischoll erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Eischoll für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag der Dienststelle für Umwelt,
Entscheidet
Das DEPARTEMENT FÜR MOBILITÄT, RAUMENTWICKLUNG UND UMWELT
1. Der Homologationsentscheid des DVBU der Quellschutzzonen der Fassungen EIS101 und EIS102 der Gemeinde Eischoll vom 11. März 2010 wird durch diesen Genehmigungsentscheid ersetzt.
2. Die Quellschutzzonenpläne (Massstab 1:10‘000) vom 30. November 2016 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften von Eischoll vom November 2016, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts erstellt durch das Büro OSPAG, werden hiermit
genehmigt. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sind als Hinweis in die Zonennutzungsplan der Gemeinden Eischoll zu übertragen.
Gemeinde Eischoll, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen
5. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (GSchG vom 24. Januar 1991, GSchV vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, dem kGSchG vom 16. Mai 2013 und den Schutzzonenvorschriften vom November 2016) erfüllt.
7. Die Gemeinde Eischoll überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
8. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
9. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 377.-- (Gebühren Fr. 369.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Eischoll auferlegt.
Sitten, den = 9, MAI 2017
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnetam: 9 MAI 2017
Verteiler
a) Zustellung: . Gemeindeverwaltung Eischoll, 3943 Eischoll
b) Mitteilung: e _ Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft ® _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
"Gemeinde Eischoll, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen ” 313
Schutzzonenvorschriften
Dienststelle für Umweltschutz (DUS) des Kantons Wallis GEMEINDE:
EISCHOLL
August 2016
SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN FÜR DIE QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE EISCHOLL
EIS 101, EIS 102 und EIS 103
Öffentliche Auflage Publikation im Amtsblatt vom: ……………………………………………, Dauer: 30 Tage
Genehmigung durch den Gemeinderat am:……...………………………………………………………………… den Kanton Wallis am:………………………………………………………………………... Der Gemeindepräsident:……………………………………………………………………… Der Gemeindeschreiber:……………………………………………………………………… Stempel der Gemeinde:
Verteiler: Gemeindeverwaltung Eischoll
3 Ex
Kantonale Dienststelle für Umweltschutz:
1 Ex
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
Teil 1:
Administratives
Art. 1 01.000
Geltungsbereich
Art. 1 01.100
Schutzzonen
-2-
Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan und Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991.
Art. 1 01.200
Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen. Gefasste Quellen im öffentlichen Interesse: Name der Quelle
Koordinaten
Kote [m ü. M.]
Bezeichnung
Kategorie
2‘624‘711 / 1’124’076
2190
EIS 101
A
2‘624‘968 / 1‘124‘309
2071
EIS102
A
2‘624‘585 / 1‘125‘732
1799
EIS 103
A
Gorpat Senggalp
Ungefasste / Ungenutzte Quellen im öffentlichen Interesse: Name der Quelle Eischollalp
Art. 1 02.000
Koordinaten
Kote [m ü. M.]
Bezeichnung
Kategorie
2‘625‘005 / 1‘124‘750
2018
EIS 001
B
Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Sommer 2016) angepasst. Falls sich die Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen.
Art. 1 02.100
Liste der in den Vorschriften behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:
1.02.101
Baustellen
1.02.102
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
1.02.103
Strassen
1.02.104
Untertagebauten
1.02.105
Landwirtschaft
1.02.106
Forstwirtschaft
1.02.107
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
1.02.108
Freizeit- und Sportanalagen
1.02.109
Materialausbeutung
1.02.110
Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
1.02.111
Art. 1 02.200
-3-
Fliessgewässer-Revitalisierung
Liste der in den Vorschriften nicht behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten gemäss Zonennutzungsplan folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. Deshalb werden diese in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften auch nicht behandelt:
1.02.201
Luftverkehrsanlagen
1.02.202
Militärische Anlagen und Schiessplätze
1.02.203
Wärmenutzung aus dem Untergrund
1.02.204
Abwasseranlagen
1.02.205
Versickerungsanlagen
1.02.206
Bahnanlagen
1.02.207
Friedhofanlagen und Wasenplätze
Art. 1 02.300
Änderungen des Zonennutzungsplanes
1.02.301
Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen, die mit dem Quellschutz vereinbar sind, möglich.
1.02.302
Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.
1.02.303
Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.
Art. 1 03.000
Betroffene Grundeigentümer
1.03.101
Betroffen sind ausschliesslich öffentliche Flächen auf dem Gemeindegebiet von Eischoll.
1.03.102
Das die Quellschutzzonen umfassende Gebiet aussschliesslich nicht ausparzelliert und liegt vollständig ausserhalb der Bau- und Maiensässzonen.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
Art. 1 04.000
-4-
Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen Hauptstrasse
Flurstrasse
Maiensäss
Liftanlage
Skipiste
landwirsch. Nutzung
EIS 101 EIS 102 EIS 103
Art. 1 05.000
Kataster der Verschmutzungsgefahren Für die Quellen der Gemeinde Eischoll sind keine Verschmutzungsarten auszumachen.
Art. 1 06.000
Ziel Ziel ist die Erhaltung einwandfreien Trinkwassers in der natürlichen Schüttungsmenge der Quellen der Gemeinde Eischoll. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit folgenden Grundsätzen angestrebt: • Schutzzone S2: Bauverbot oder eingeschränkte Baumöglichkeiten mit Auflagen.
• Schutzzone S3: Die Abwasserentsorgung muss in den Wohnzonen gemäss den gesetzlichen Auflagen ausgeführt werden.
Art. 1 07.000
Verantwortlichkeiten und Massnahmen
20 more articles
Art. 1 07.100
Die Gemeindebehörde Die Gemeindebehörde hat dafür zu sorgen, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefert. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Folgende Massnahmen sind zu treffen:
1.07.101
Informationspflicht gegenüber den kantonalen Behörden Die Gemeindebehörde muss sämtliche in den Quellschutzzonen S1, S2 und S3 gelegenen Baugesuche der Dienststelle für Umweltschutz unterbreiten.
1.07.102
Informationspflicht gegenüber den Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern der Parzellen Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der Parzellen im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen – falls erforderlich durch persönliche Mitteilungen– mitzuteilen.
1.07.103
Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers der Quellen EIS 101 bis EIS 103 muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Termine: •
1 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar bis März)
•
1 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni bis Ende August) Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden:
•
Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Chlorid Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Phosphat. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
1.07.104
-5-
Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss zweimal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. Minimal müssen das Vorkommen von Keimen, von Escherichia Coli und von Enterokokken untersucht werden. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
1.07.105
Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Wasserversorgung der Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.
1.07.106
Stichprobenartige Überwachung von allfälligen Herbizid- und Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Güllegaben pro m²) eingehalten werden, so dass sie das Grundwasser nicht gefährden.
1.07.107
Sanierung von Strassenbauten in der Engeren Schutzzone S2 Sämtliche bestehenden Strassenbauten in der engeren Schutzzone müssen gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau Ziff. 15 saniert werden (vergl. Beilage 3, Kap. 4).
1.07.108
Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen mitzuteilen.
Art. 1 07.200
Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefern. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:
1.07.201
Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich beim Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln an die in
Art. 2
01.107 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten.
1.07.202
Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Terrainverschiebungen und dem Gebrauch von Planiermaschinen.
Art. 1 07.300
Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten sind dafür verantwortlich, dass weder beim Betrieb noch beim Unterhalt der Bahnanlagen und Skipisten eine Gefährdung für das Quellwasser besteht.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
Art. 1 08.000
-6-
Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).
Art. 1 09.000
Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Art. 1 10.000
Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenbeschluss des Departements für Umwelt- und Raumplanung, d.h. bei der Homologierung der Raum- und Nutzungsplanung der Gemeinde, in Kraft.
Art. 1 11.000
Verschiedenes Der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Schutzzonenvorschriften.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
Teil 2:
Technisches
Art. 2 01.100
Nutzungsvorschriften
-7-
Legende zu den Referenztabellen +
Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
b
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-
Nicht zugelassen. n
Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
b
Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.
n
b
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-
b
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.
-
n
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anmerkung Ausnahmen bewilligen.
+
+
In aller Regel ist mit dem Hinweis „b“ die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
-8-
Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Bereiche, Zonen, Areale
Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Übrige Bereiche üB
Sorgfaltspflicht Bewilligungspflicht für Materialausbeutung Ablagerungsverbot für brennbare Abfälle Erhaltung der Grundwasservorkommen
Besonders gefährdete Bereiche Gewässerschutzbereich A U
kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen keine Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen besondere Vorschriften für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material
Zuströmbereich Z U
Die Kantone legen die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest, z.B.: Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger Einschränkung der acker- und gemüse- baulichen Produktionsoberflächen, bei der Kulturwahl usw. Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland
Für Zuströmbereiche, welche anstelle einer Zone S3 ausgeschieden wurden (Z U nach Anh. 4 Ziff. 121 Abs. 1 GSchV), gelten, ausser für die Materialausbeutung, die selben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone S3 Gewässerschutzschutzzonen und -areale Zone S3
keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material keine Deponien keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel
Zone S2
zusätzlich zu den Massnahmen in S3: Bauverbot (Ausnahmen möglich) keine Grabungen und Terrainveränderungen keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel kein flüssiger Hofdünger (Ausnahmen möglich)
Zone S1
Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen
Grundwasserschutzareale
Bauverbot keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
-9-
Art. 2 01.101 Baustellen
üB
AU
Grossbaustellen und Installationsplätze
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
+
+
b
-
b
-
-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung)
+
+
-
+
4
-
-
Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen
+
+
+
+
-
-
Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder che4 misch behandelte Baumaterialien
+
+
-
+
b
-
-
Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge)
+
+
-
+
b
-
-
Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten
+
+
4
+
4
+
4
-
-
+
+
+
+
-
-
Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen 6 können (z.B. Fassadenreinigung)
+
+
-
+
-
-
Spritzbeton
+
+
-
b
-
-
+
b
7
-
-
-
-
+ + + +
+ b/7 + b/7 + b/7 +
b/7
-
+ b b
-
-
+
-
10
-
-
-
-
-
10
-
-
10
-
-
-
b
-
-
-
-
Sanitäre Anlagen
5
Dichtungs-/Spundwände
ZU
8
Ramm- und Bohrpfählung Holzpfähle und Fertigbetonpfähle Ortsbetonpfähle Bohrpfähle mit Bohrspülung Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung) Injektionen
9
Bohrungen
8/11
+ , Ramm-/Drucksondierungen
11
-
b
-
+
b
Grabungen, Baggerschlitze
+
+
12
-
+
b
Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen)
+
+
b
-
b
13
-
-
Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
+
+
-
+
-
-
Verwendung von Recyclingbaustoffen
+
+
-
b
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
- 10 -
Art. 2 01.102 Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
ZU
1
2
3
S2
S1
+
b/15
-
-
-
b/15
-
-
2
+
-
-
2
+
b
-
-
-
-
-
-
S3
3
S2
S1
4
-
-
üB
AU
Areal
Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke zwei Jahre.
+
+
7/14
-
2
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern.
+
b
7/14
-
2
Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung)
+
+
-
Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel4 Autowaschplätze
+
+
-
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)
+
+
üB
AU
+ +
+ b
S3
Art. 2 01.103 Strassen
Strassen in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten
ZU
1
2
b
Strassen in Tunnels
2
Areal
+ 4 b
2 -
siehe Tabelle Untertagebauten +
+
-
2
+
+
b
-
-
+
+
2
üB
AU
+
+
b
33
-
Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlösser, Kraftwerkstavernen ohne Transformatoren
+
+
b
-
Kraftwerkskavernen mit Transformatoren
+
+
b
Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen Tankstellen
4
Grosse Parkplatzanlagen
-
-
31
-
31
-
-
4
-
-
S3
3
b
Art. 2 01.104 Untertagebauten
Tunnel Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten
-
ZU
1
2
Areal
S2
S1
2
-
b
-
-
-
-
-
-
2
-
b
-
-
-
-
-
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
- 11 -
Art. 2 01.105 Landwirtschaft
Dauergrünland (Schnittnutzung)
üB
AU
+
+
ZU
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
+
+
+
+ -
Weiden
+
+
+
+
+
34
Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen)
+
+
+
+
35
+
35
-
Freisetzung von gentechnisch veränderten Orga36 nismen
+
+
+
-
-
-
Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau
+
+
b
35
-
-
Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen
+
+
+
+
+
-
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen u.Ä.
+
+
b
2
b
-
-
Bewässerung mit nicht verschmutztem Grundoder Oberflächenwasser
+
+
+
+
-
b
-
Freihaltung von Schweinen
+
+
b
-
-
-
Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe
+
+
b
-
+
-
2
+
b/38
-
2
2
+
-
-
b
-
-
+
b/39
-
-
+
b/40
-
-
-
-
-
-
Befestigte Laufhöfe
+
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Gül37 lenzapfstellen
+
Überflur-Güllenbehälter
+
+
-
+
b
-
-
+ +
+ +
b
2
+ -
Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung)
+
+
b
-
-
-
Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden
+
+
+
b
-
b
-
-
Fahrsilos
+
+
b
-
-
-
+
2
-
-
Güllenteiche
37
Mistlager Mistlager auf Mistplatte Zwischenlagerung im Feld
Rauhfuttersilos
+
+
-
+
b
b
Art. 2 01.106 Forstwirtschaft
üB
AU
Wald
+
Pflege Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
b
-
Rodungen/Kahlschlag
+
+
b
b
b
-
-
Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen
+
+
-
2
+
b
-
-
+
b/63
b/63
-
Holzlagerplätze
+
+
ZU
+
+
41
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
- 12 -
Art. 2 01.107 Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
üB
AU
+ +
ZU
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
+
+
+
+
44
-
+
+
+
-
-
+
-
-
Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren 43
Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Strassen- und Wegränder, Böschungen usw.
Herbizide und Regulatoren Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten 49 Bahnanlagen National- und Kantonsstrassen übrige Strassen, Wege, Plätze Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen
+
-
45/46
+
-
Holzschutzmittel Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von damit behandeltem Holz
-
45/46
-
-
+
+
+
+
+
+
+
+
-
-
+
-
-
+
-
47/48
+
-
45/46
-
47/48
-
+
-
-
+
-
45/46
50
+
-
47/48
+ -
50
-
47/48
+ -
50
+
+
50
-
-
-
-
50
50
50
-
50
-
-
51
-
-
53
-
-
-
-
44
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
-
-
+
+
+
+
54
54
54
54
-
-
52
Flüssige Hofdünger Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten
-
-
-
-
-
52
Mist Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+
54
+ -
-
+ -
54
+ -
54
-
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+
55
+ -
-
55
+ -
55
+ -
55
-
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+
+ -
-
+ -
+ -
+ + -
54
56
+ -
56
+ -
56
-
56
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
- 13 -
Art. 2 01.108 Freizeit- und Sportanlagen
üB
AU
ZU
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
b
-
Parkanlagen
+
+
b
+
+
Kunsteisbahnen
+
b
-
-
-
-
Natureisbahnen
+
+
+
+
-
-
Permanente Parcours für nicht motorisierte Sportarten (z.B. Vitaparcours, Mountain-BikeParcours, Reitwege)
+
+
+
+
+
Permanente Parcours für motorisierte Sportarten (z.B. Motocross)
+
+
b
-
-
-
-
Mechanisch präparierte Skipisten und LanglaufLoipen
+
+
b
+
b
-
Rodel- und Bobbahnen
+
+
b
b
-
-
Beschneiungsanlagen
+
+
b
b
65
-
Golfplätze Greens und Tees Fairways 57 Roughs
+ + +
+ + +
b
b +
b
b b + +
b +
-
Sportplätze und Freibäder Wasseraufbereitung * Schwimmbecken, Hartanlagen * Grünanlagen
+ + +
+ 2 + +
b
-
b/3 + +
15
b +
-
Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilhomes
+
+
-
+
b
-
-
Familiengartenanlagen
+
+
-
b
-
-
Temporäre oder permanente Infrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten und Sportveranstaltungen
+
+
+
b
-
-
üB
AU
+
-
b
-
Art. 2 01.109 Materialausbeutung
Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels
58
Ausbeutung unterhalb des Grundwasserspiegels
58
b
61
b
ZU
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
59
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
- 14 -
Art. 2 01.110 Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
üB
AU
+
Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
+
-
+
-
-
b/67
+
b/67
-
-
-
-
Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager
+
+b
-
-
-
-
Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
+
+b
-
-
-
-
Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager
+
b
-
-
-
-
7/14
-
Deponien und Zwischenlager
68
ZU
+
Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe b
2
-
15
-
16
-
17
Flüssigkeiten
+
Feststoffe
+
b
-
-
-
-
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
+
b
-
-
-
-
Erdgasleitungen
+
+
-
2
b
-
-
üB
AU
S3
S2
S1
+
b
b
-
-
Art. 2 01.111 Fliesgewässer-Revitalisierung
Fliessgewässer-Revitalisierung inkl. Uferanrisse und andere Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie Erstellung von Giessen und anderen aquatischen Habitaten; Umgestaltung von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen
ZU
1
2
Areal
-
2
3
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
- 15 -
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich Z U gelten die von den Kantonen für den jeweiligen Z U verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
2
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen aufgrund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).
3
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
4
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.
5
Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.
6
Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.
7
Im Bereich A U sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.
8
Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.
9
Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.
10
Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.
11
Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
12
Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.
13
Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).
14
Grosstanks für die Lagerung von Flüssigkeiten, welche in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, sind im Bereich A U nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
15
In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
die
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Ab3 füllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m je Schutzbauwerk betragen;
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
-
- 16 -
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.
16
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
17
In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
18
Die zuständig Behörde kann Minimalanforderungen, so z.B. an die Trägerschaft oder die Grösse der Anlage stellen, um eine professionelle Beaufsichtigung und Wartung der Entnahme- und Rückgabeanlage zu gewährleisten. Die Rückgabeanlage darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und muss bei Nichtmehrverwendung rückgebaut werden.
19
Es empfiehlt sich, ausserhalb von Schutzzonen Gebiete zu bestimmen, in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.
20
Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können.
21
Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.
22
Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.
23
Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grundwasserfassung gefährdet werden kann.
24
Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
25
Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. Durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
26
Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.
27
Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
28
Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.
29
Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.
30
In der Zone S2 ist das erstellen von Anlagen nicht zulässig; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
31
Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.
32
An und Abflugschneisen sollen nicht direkt über Grundwasserschutzzonen führen.
33
Gemäss Art. 24 GSchG.
34
Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
- 17 -
35
In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.
36
Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).
37
Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.
38
Im Bereich Au ist der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) mindestens alle 10 Jahre zu prüfen.
39
In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.
40
Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m .
41
Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können.
42
Vorbehalten bleiben die von den Behörden (BLW, BAV) für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen (z.B. max. Einsatzmenge, Beschränkung auf einzelne Früchte) und Verbote (z.B. Atrazinverbot in Karstgebieten).
43
Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.
44
Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.
45
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV)
46
Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.
47
Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
48
Bewilligt wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
49
Weisungen Bundesamt für Verkehr (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.
50
Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.
51
Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.
52
Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).
53
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Zudem gilt: - Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberflächen liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. - Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen. - Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.
54
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV).
3
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eischoll
- 18 -
55
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV Art. 27). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst a Ziff. 1 WaV).
56
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).
57
Kein Einsatz von Herbiziden und Dünger.
58
Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.
59
Bei der Ausbeutung von Material muss eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher entweder in langjährigen Messreihen (mindestens 10 Jahre) maximal erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden Datenbasis, statistisch höchstens alle 10 Jahre einmal erreicht wird. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. A GSchV).
60
Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so kann eine Abbaubewilligung nur so weit erteilt werden, als dadurch die Vulnerabilität nicht derart erhöht wird, dass der Abbaubereich in die Zone S2 zu liegen käme.
61
Die Bewilligung für den Kiesabbau aus dem Grundwasser darf nicht erteilt werden, falls nicht sichergestellt ist, dass -
der Durchfluss während und nach dem Abbau respektive der Auffüllung gewährleistet ist (Stehen lassen von Kieskorridoren); die Gefährdung durch wassergefährdende Flüssigkeiten mit entsprechenden Massnahmen ausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, biologisch abbaubare Hydrauliköle usw.)
62
Beriseslung von behandeltem Holz nicht zulässig.
63
Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.
64
Gilt auch für Zielgebiete der Luftwaffe.
65
Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.
66
Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.
67
Vorbehalten sind die Bestimmungen der TVA.
68
Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.
69
Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.
Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal