Staatsratsentscheid

Groundwater protection zones · Eisten

Document

Number
1
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Eisten
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Jun 13, 2018
In force since
Dec 5, 2019

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Eisten with its building zones.Open the full map

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Text

20180613_eist_decce.pdf

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INMUNIINNNNIINNNNNN

2018.02381

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE EISTEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON EISTEN UND STALDENRIED

(QUELLFASSUNGEN : EIN101, EIN102, EIN201, EIN301, EIN302, EIN304, EIN305, EIN401, EIN402, EIN403, EIN501, EIN601, EIN701)

Eingesehen

das Gesuch der Gemeinde Eisten vom 20. März 2018 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Quellschutzzonenplan im Massstab 1: 10'000 vom 8. Februar 2018, Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 sowie hydrogeologischer Bericht vom 8. Februar 2018 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG: OSPAG);

die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 2018 durch die Gemeindeverwaltungen von Eisten und Staldenried;

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die Stellungnahmen der Gemeinde Eisten vom 20. März 2018 und der Gemeinde Staldenried vom 22. Mai 2018 in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen eingegangen seien;

der provisorische nicht RPG (Raumplanungsgesetz) konforme Zonenplan der Gemeinde Eisten vom 11. Dezember 1985 sowie der vom Staatsrat homogiert Zonennutzungsplan der Gemeinde Staldenried vom 16. August 2006;

die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

der Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt - und Gewässerschutz des Staatsrats vom Kanton Wallis vom 17. Januar 2018.

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Eisten genutzten Trinkwasserquellen sowie deren Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Eisten und Staldenried.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom Februar 2018 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen sowohl private als auch öffentliche Parzellen betroffen sind.

Gemäss Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 Art. 1.07.000 hat die Gemeinde Eisten zu veranlassen, dass die in den Schutzzonenvorschriften (Art. 1.08.000 bis 1.09.202) und die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S. 24, Kapitel 7 bestehende Konflikte) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32, Abs. 3. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden solten.

Gemäss dem hydrogeologischen Bericht vom 8. Februar 2018 und den Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Eisten zu regeln.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgte in Koordination mit der Revision des Nutzungsplans der Gemeinde Eisten und dem Zonennutzungsplan der Gemeinde Staldenried.

Der Schutzzonenplan und die oben genannten Schutzmassnahmen festiegenden Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 der Quellfassungen von Eisten erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Die Kosten für die vorliegende Verfügung gehen, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 und 6 ff. des Beschlusses über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz zu Lasten der Gemeinde Eisten, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der Quellschutzzonenplan im Massstab 1:10‘'000 vom 8. Februar 2018 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 der Gemeinde Eisten, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 8. Februar 2018 erstellt durch das Büro OSPAG werden hiermit genehmigt.

2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Eisten und Staldenried zu übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umwelt unterbreitet werden.

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24.

Gemeinde Eisten, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Eisten auf den Gemeindegebieten von Eisten und Staldenried nn 2 13

Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, kantonales Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 und hydrogeologischer Bericht vom 8. Februar 2018) erfüllt.

6. Die Gemeinden Eisten und Staldenried überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen und der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 394.-- (Gebühren Fr. 386.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Eisten auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 1 3. Juni 2018

Die Präsidentin Esther Waeber-Kalbermatt:

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: 7 2 JUN 2018

Verteiler a) Zustellung (Einschreiben):

. Gemeindeverwaltung Eisten, 3922 Eisten; ° Gemeindeverwaltung Staldenried, 3933 Staldenried;

b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung D Dienststelle für Landwirtschaft ° Dienststelle für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Gemeinde Eisten, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Eisten auf den Gemeindegebieten von Eisten und Staldenried 313

Schutzzonenvorschriften

Dienststelle für Umwelt (DUW) des Kantons Wallis GEMEINDE:

EISTEN

Januar 2018

SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN FÜR DIE QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE EISTEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON EISTEN UND STALDENRIED EIN 101, EIN 102, EIN 301, EIN 302, EIN 304, EIN 305, EIN 401. EIN 402, EIN 403, EIN 501, EIN 601, EIN 701 Öffentliche Auflage Publikation im Amtsblatt vom: ……………………………………………, Dauer: 30 Tage

Genehmigung durch den Gemeinderat am:……...………………………………………………………………… den Kanton Wallis am:………………………………………………………………………... Der Gemeindepräsident:……………………………………………………………………… Der Gemeindeschreiber:……………………………………………………………………… Stempel der Gemeinde:

Verteiler: Gemeindeverwaltung Eisten

3 Ex

Gemeindeverwaltung Staldenried

1 Ex.

Kantonale Dienststelle für Umwelt

1 Ex

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

Teil 1:

Administratives

Art. 1 01.000

Geltungsbereich

Art. 1 01.100

Schutzzonen

-2-

Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan und Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991.

Art. 1 01.200

Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen. Gefasste Quellen im öffentlichen Interesse: Name der Quelle

Koordinaten

Kote [m ü. M.] Bezeichnung

Kategorie

Schweibu

2‘635‘207 / 1‘113‘664

1895

EIN 101

Ar

Schweibu (neu)

2‘635‘180 / 1‘113‘700

1895

EIN102

Ar

Schlüchy, Wingetschi

2‘635‘840 / 1‘114‘256

1445

EIN 201

B

Petersbrunne

2‘636‘480 / 1‘115‘597

1638

EIN 301

A

Stellinu

2'636‘397 / 1‘115‘779

1690

EIN 302

Br

Bissbach I

2‘636‘085 / 1‘115‘994

1460

EIN 304

B

Bissbach II

2‘636‘067 / 1‘115‘981

1441

EIN 305

B

Boden

2‘636‘259 / 1‘116‘109

1596

EIN 401

Br

Boden

2‘636‘331 / 1‘115‘995

1657

EIN 402

Br

2‘636‘390 / 1‘115‘765

1680

EIN 403

B

Stellinu EIS303)

(ehemals

Privat gefasste Quellen im öffentlichen Interesse: Name der Quelle

Koordinaten

Kote [m ü. M.]

Bezeichnung

Kategorie

Asp

2‘636‘108 / 1‘115‘970

1465

EIN 501

Br

Schopfialp

2‘637‘757 / 1‘114‘661

2230

EIN 601

Ar

Raftgarten

2‘634‘762 / 1‘117‘701

1009

EIN 701

Br

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

-3-

Privat gefasste Quellen im privaten Interesse: Name der Quelle

Art. 1 02.000

Koordinaten

Kote [m ü. M.]

Bezeichnung

Brand

~2‘637‘020 /1‘114‘630

~1920

EIN 001

Oberi Galgera

~2‘635‘090 /1‘115‘035

~1’835

EIN 002

Unneri Galgera

~2‘634‘690/1‘115‘490

~1‘690

EIN 003

Sallflüe

~2‘636‘525/1‘114‘815

~1‘610

EIN 004

Zermatten

~2‘636‘770/1‘115‘185

~1‘825

EIN 005

Kategorie

Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Sommer 2017) angepasst. Falls sich die Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen.

Art. 1 02.100

Liste der in den Vorschriften behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:

1.02.101

Baustellen

1.02.102

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen

1.02.103

Abwasseranlagen

1.02.104

Strassen

1.02.105

Untertagebauten

1.02.106

Landwirtschaft

1.02.107

Forstwirtschaft

1.02.108

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger

1.02.109

Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen

Art. 1 02.200

Liste der in den Vorschriften nicht behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten gemäss Zonennutzungsplan folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. Deshalb werden diese in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften auch nicht behandelt:

1.02.201

Wärmenutzung aus dem Untergrund

1.02.202

Versickerungsanlagen

1.02.203

Luftverkehrsanlagen

1.02.204

Freizeit- und Sportanalagen

1.02.205

Friedhofanlagen und Wasenplätze

1.02.206

Materialausbeutung

1.02.207

Bahnanlagen

1.02.208

Militärische Anlagen und Schiessplätze

1.02.209

Fliessgewässer-Revitalisierung

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

Art. 1 02.300

-4-

Änderungen des Zonennutzungsplanes

1.02.301

Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen, die mit dem Quellschutz vereinbar sind, möglich.

1.02.302

Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.

1.02.303

Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.

Art. 1 03.000

Betroffene Grundeigentümer

1.03.101

Betroffen sind sowohl öffentliche als auch private Flächen auf dem Gemeindegebiet von Eisten sowie öffentliche Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Staldenried..

1.03.102

Das die Quellschutzzonen umfassende Gebiet ist teilweise ausparzelliert und liegt vollständig ausserhalb der Bau- und Sonderzonen.

Art. 1 04.000

Betroffene Parzellen

S1

S2

S3

Parzelle

Quellen

Parzelle

Quellen

Parzelle

Quellen

Parzelle

Quellen

Parzelle

Quellen

1270

EIN 701

1268

EIN 701

1796

EIN 304, EIN 305, EIN 401, EIN 402, EIN 501

1868

EIN 501

2456

EIN 201

1797

EIN 305

1269

EIN 701

1798

EIN 304, EIN 305

1870

EIN 501

2463

EIN 201

1799

EIN 501

1274

EIN 701

1820

EIN 304, EIN 305, EIN 501

2504

EIN 201

2464

EIN 201

1821

EIN 402

1276

EIN 701

1823

EIN 304, EIN 305, EIN 402, EIN 501

2543

EIN 201

2599

EIN 201

1822

EIN 402

1301

EIN 701

1825

1824

EIN 402

1303

EIN 701

1826

1842

EIN 403

1304

EIN 701

1827

1843

EIN 302, EIN 403

1785

EIN 304, EIN 305

1848

EIN 302, EIN 403

1791

1849

EIN 302, EIN 403

1851

EIN 304, EIN 305, EIN 401, EIN 402, EIN 501 EIN 302, EIN 304, EIN 305, EIN 402, EIN 403, EIN 501 EIN 302, EIN 304, EIN 305, EIN 402, EIN 403, EIN 501

2544

EIN 201

2545

EIN 201

2546

EIN 201

1844

EIN 302, EIN 403

2547

EIN 201

EIN 304, EIN 305, EIN 401

1845

EIN 302, EIN 403

2548

EIN 201

1792

EIN 304, EIN 305, EIN 401

1846

EIN 301, EIN 302, EIN 403

2549

EIN 201

EIN 403

1793

EIN 304, EIN 305, EIN 401, EIN 501

1847

EIN 302, EIN 403

1862

EIN 301

1794

EIN 304, EIN 305, EIN 401

1863

EIN 301

1864

EIN 301

1795

EIN 304, EIN 305, EIN 401, EIN 501

1867

EIN 501

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

Art. 1 05.000

-5-

Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen Hauptstrasse

Flurstrasse

Maiensäss

landwirsch. Nutzung

Abwasseranlagen

EIN 101

nein

nein

nein

Schafhaltung

nein

EIN 102

nein

nein

nein

nein

nein

EIN 201

nein

nein

ja

ja

nein

EIN 301

nein

nein

nein

nein

EIN 302

nein

nein

nein

EIN 304

nein

nein

nein

ja Schaf-/ Kuhhaltung nein

EIN 305

nein

nein

nein

EIN 401

nein

nein

nein

EIN 402

nein

nein

nein

EIN 403

nein

nein

nein

nein Schaf-/ Kuhhaltung Schaf-/ Kuhhaltung ja

EIN 501

nein

nein

nein

nein

nein

EIN 601

nein

nein

nein

Schafhaltung

nein

EIN 701

nein

nein

nein

nein

nein

Art. 1 06.000

Landw. Gebäude nein nein Landw. Gebäude Landw. Gebäude nein

Kataster der Verschmutzungsgefahren Die Verschmutzungsgefahr der Quellfassungen EIN 302, EIN 401 und EIN 402 geht von der Abwasseranlagen, insbesondre eines Fäkalientanks am Rand der Quellschutzzone S3 im obre schwarze Wald aus.

Art. 1 07.000

Ziel Ziel ist die Erhaltung einwandfreien Trinkwassers in der natürlichen Schüttungsmenge der Quellen der Gemeinde Eisten. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit folgenden Grundsätzen angestrebt:  Schutzzone S1 (Fassungsbereich) Die Zone S1 ist umzäunt und sollte im Besitz des Fassungseigentümers sein. Es herrscht ein Landwirtschafts- und Bauverbot, und nur Arbeiten und Anlagen, die der Wasserfassung dienen, sind darin zugelassen.  Schutzzone S2 (Engere Schutzzone) In der Zone S2 herrscht ein absolutes Bauverbot. Einzig landwirtschaftliche Nutzungen, welche keine Gefahr für das Grundwasser bedeuten, sind darin erlaubt. Die Verwendung von flüssigem Hofdünger ist untersagt.

 Schutzzone S3 (Weitere Schutzzone)

Das Errichten zonenkonformer Wohngebäude ist in der Zone S3 möglich, sofern entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Gewerbliche und industrielle Bauten, welche das Grundwasser gefährden können, sind untersagt. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungsformen sind erlaubt..

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Art. 1 08.000

Termine Quellen EIN 302, EIN 401, EIN 402

Aufgabe Ersatz Fäkalientank durch konforme Abwasserreinigung mit Versickerung ausserhalb der Quellschutzzonen

Termin mittelfristige (2-5 Jahre)

Verantwortlich Eigentümer Landwirtschaftlichs Gebäude im obre schwarze Wald

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

Art. 1 09.000

Verantwortlichkeiten und Massnahmen

Art. 1 09.100

Die Gemeindebehörde

-6-

Die Gemeindebehörde hat dafür zu sorgen, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefert. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Folgende Massnahmen sind zu treffen: 1.09.101

Informationspflicht gegenüber den kantonalen Behörden Die Gemeindebehörde muss sämtliche in den Quellschutzzonen S1, S2 und S3 gelegenen Baugesuche der Dienststelle für Umwelt (DUW) unterbreiten.

1.09.102

Informationspflicht gegenüber den Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern der Parzellen Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der Parzellen im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen – falls erforderlich durch persönliche Mitteilungen– mitzuteilen.

1.09.103

Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers der öffentlichen Quellen muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Termine: 

1 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar bis März)

1 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni bis Ende August) Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden: Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Chlorid Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Phosphat. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.

1.09.104

Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. Minimal müssen das Vorkommen von Keimen, von Escherichia Coli und von Enterokokken untersucht werden. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.

1.09.105

Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Wasserversorgung der Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.

1.09.106

Stichprobenartige Überwachung von allfälligen Herbizid- und Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Güllegaben pro m²) eingehalten werden, so dass sie das Grundwasser nicht gefährden.

1.09.107

Unterhalt der Wanderwege Wanderwege sind wenn immer möglich manuell zu unterhalten, bei kleinerem maschinellen Einsatz sind Bindemittel vorzuhalten und der Brunnenmeister zu informieren.

1.09.108

Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen mitzuteilen.

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

Art. 1 09.200

-7-

Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefern. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:

1.09.201

Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich beim Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln an die in

Art. 2

01.107 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten.

1.09.202

Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Terrainverschiebungen und dem Gebrauch von Planiermaschinen.

Art. 1 10.000

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).

Art. 1 11.000

Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Art. 1 12.000

Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenplan offiziell durch den Genehmigungsentscheid des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt oder des Staatsrats, falls mehrere Gemeinde betroffen sind, in Kraft..

Art. 1 13.000

Verschiedenes Der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Schutzzonenvorschriften.

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

Teil 2:

Technisches

Art. 2 01.100

Nutzungsvorschriften

-8-

Legende zu den Referenztabellen +

Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.

b

Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.

-

Nicht zugelassen.

+

n

+b

Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten. Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.

n

Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.

-b

Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.

n

Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anmerkung Ausnahmen bewilligen.

b

-

In aller Regel ist mit dem Hinweis „b“ die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

-9-

Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen Bereiche, Zonen, Areale

Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen

Übrige Bereiche üB

 Sorgfaltspflicht  Bewilligungspflicht für Materialausbeutung  Ablagerungsverbot für brennbare Abfälle  Erhaltung der Grundwasservorkommen

Besonders gefährdete Bereiche Gewässerschutzbereich AU

 kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen  keine Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen  besondere Vorschriften für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material

Zuströmbereich ZU

 Die Kantone legen die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest, z.B.:  Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger  Einschränkung der acker- und gemüse- baulichen Produktionsoberflächen, bei der Kulturwahl usw.  Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland

Für Zuströmbereiche, welche anstelle einer Zone S3 ausgeschieden wurden (ZU nach Anh. 4 Ziff. 121 Abs. 1 GSchV), gelten, ausser für die Materialausbeutung, die selben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone S3 Gewässerschutzschutzzonen und -areale Zone S3

 keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material  keine Deponien  keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht  keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel

Zone S2

zusätzlich zu den Massnahmen in S3:  Bauverbot (Ausnahmen möglich)  keine Grabungen und Terrainveränderungen  keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können  keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel  kein flüssiger Hofdünger (Ausnahmen möglich)

Zone S1

Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen

Grundwasserschutzareale

 Bauverbot  keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 10 -

Art. 2 01.101 Baustellen

Areal2

S33

S2

S1

+

+

b

-

b

-

-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung)

+

+

-

+4

-

-

Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen

+

+

+

+

-

-

Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder chemisch behandelte Baumaterialien 4

+

+

-

+b

-

-

Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge)

+

+

-

+b

-

-

Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten

+

+4

+4

+4

-

-

Sanitäre Anlagen 5

+

+

+

+

-

-

Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen können (z.B. Fassadenreinigung) 6

+

+

-

+

-

-

Spritzbeton

+

+

-

b

-

-

+

b

7

-

-

-

-

+ + + +

+ b/7 + b/7 + b/7 + b/7

-

+b b b

-

-

+

-

10

-

-

-

-

-

10

-

-

10

-

-

-

b

-

-

b

-

-

üB

AU

Grossbaustellen und Installationsplätze

Dichtungs-/Spundwände

ZU1

8

Ramm- und Bohrpfählung  Holzpfähle und Fertigbetonpfähle  Ortsbetonpfähle  Bohrpfähle mit Bohrspülung  Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung) Injektionen

9

Bohrungen

8/11

+ , Ramm-/Drucksondierungen

11

-

-

+

b

Grabungen, Baggerschlitze

+

+

12

-

+

Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen)

+

+b

-

b 13

-

-

Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial

+

+

-

+

-

-

Verwendung von Recyclingbaustoffen

+

+

-

b

-

-

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 11 -

Art. 2 01.102 Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen

Areal2

S33

S2

S1

+ 7/14

-2

+ b/15

-

-

+

b 7/14

-2

- b/15

-

-

Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung)

+

+

-2

+

-

-

Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche EinzelAutowaschplätze 4

+

+

-2

+b

-

-

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)

+

+

-

-

-

-

S33

S2

S1

üB

AU

Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke zwei Jahre.

+

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern.

ZU1

Art. 2 01.103 Abwasseranlagen

üB

AU (o) ZU1 (o) Areal2

Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden

+

+

-2

+ b/21

- 21/22

-

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden

+

+

-2

b 21

-

-

Abwasserreinigungsanlagen 23

+

b

-

-

-

-

+

b

-

2

b/24

-

-

-

-

-

-

-

-

üB

AU

Areal2

S33

S2

S1

+ +

+b b

-2 -2

+4 b4

-

-

Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen

23

Sanitäre Anlagen mit Sickergrube

-

Art. 2 01.104 Strassen

Strassen  in Dammlage oder ebenerdig  in Unterführungen und Geländeeinschnitten Strassen in Tunnels

ZU1

siehe Tabelle Untertagebauten

Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen

+

+

-2

+

- 31

- 31

Tankstellen 4

+

b

-

-

-

-

+

2

-

-

Grosse Parkplatzanlagen

+

-

b

4

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 12 -

Art. 2 01.105 Untertagebauten

Areal2

S33

S2

S1

2

-

b

-

-

-

-

-

-

-

+

+b

-2

-b

-

-

+

+b

-

-

-

-

üB

AU

Areal2

S33

S2

S1

+

+

+

+

+

+

34

-

üB

AU

Tunnel

+

+

b

Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten

- 33

Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlösser, Kraftwerkstavernen ohne Transformatoren Kraftwerkskavernen mit Transformatoren

ZU1

-

Art. 2 01.106 Landwirtschaft

Dauergrünland (Schnittnutzung)

ZU1

Weiden

+

+

+

+

+

Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen)

+

+

+

+ 35

+ 35

-

Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen 36

+

+

+

-

-

-

Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau

+

+

b2

+ 35

-

-

Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen

+

+

+

+

+

-

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen u.Ä.

+

+

b2

b

-

-

Bewässerung mit nicht verschmutztem Grundoder Oberflächenwasser

+

+

+

+

-b

-

Freihaltung von Schweinen

+

+

b

-

-

-

Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe

+

+

b

-

-

-

2

+

b

-

-

Befestigte Laufhöfe

+

+

-

Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen 37

+

+ b/38

-2

+ b/39

-

-

Überflur-Güllenbehälter

+

+

-

+ b/40

-

-

+

b

-

-

-

-

+ +

+ +

-2 b

+b -

-

-

Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung)

+

+

b

-

-

-

Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden

+

+

+b

-b

-

-

Fahrsilos

+

+

b

-

-

-

+

2

-

-

Güllenteiche

37

Mistlager  Mistlager auf Mistplatte  Zwischenlagerung im Feld

Rauhfuttersilos

+

-

+

b

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 13 -

Art. 2 01.107 Forstwirtschaft

Areal2

S33

S2

S1

+

+

+

+

+ 41

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+b

-

Rodungen/Kahlschlag

+

+

b

b

b

-

-

Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen

+

+

-2

+b

-

-

+

b/63

b/63

-

üB

AU

Wald

+

Pflege Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung

Holzlagerplätze

+

+

ZU1

+

+

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 14 -

Art. 2 01.108 Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger

Areal2

S33

S2

S1

+

+

+

+ 44

-

+

+

+

+

-

-

+ - 45/46 -

+ - 45/46 -

+ - 45/46 -

+ - 45/46 -

-

-

+

+

+

+

+ 44

+

+

+

+

-

-

+ - 47/48 + - 50 -

+ - 47/48 + - 50 -

+ - 47/48 + - 50 -

+ - 47/48 + - 50 -

-

-

- 50

- 50

- 50

- 50

-

-

+

+

+

+ 51

-

-

+

+

+

+

- 53

-

+

+

+

+

-

-

+

+

+

+

-

-

üB

AU

+

ZU1

Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren 43

    

Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Strassen- und Wegränder, Böschungen usw.

Herbizide und Regulatoren  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten  Bahnanlagen 49  National- und Kantonsstrassen  übrige Strassen, Wege, Plätze  Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen Holzschutzmittel  Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von damit behandeltem Holz Flüssige Hofdünger 52  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten

-

54

-

54

-

54

-

54

52

Mist  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger  Landwirtschaft  Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau  Park- und Sportanlagen  Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten

+

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+ - 54

+ - 54

+ - 54

+ - 54

+ -

-

+

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+ - 55

+ - 55

+ - 55

+ - 55

+ -

-

+

+

+

+

+

-

+

+

+

+

-

-

+ - 56

+ - 56

+ - 56

+ - 56

+ -

-

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 15 -

Art. 2 01.109 Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen

Areal2

S33

S2

S1

+

-

+

-

-

+ b/67

+ b/67

-

-

-

-

Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager

+

+b

-

-

-

-

Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

+

+b

-

-

-

-

Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager

+

b

-

-

-

-

Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial Deponien und Zwischenlager 68

üB

AU

+

ZU1

Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe 

Flüssigkeiten

+

b 7/14

-2

- 15

- 16

- 17

Feststoffe

+

b

-

-

-

-

Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten

+

b

-

-

-

-

Erdgasleitungen

+

+

-2

b

-

-

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 16 -

Anmerkungen: 1

Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.

2

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen aufgrund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).

3

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

5

Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.

6

Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.

7

Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.

8

Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.

9

Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.

10

Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.

11

Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

12

Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.

13

Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).

14

Grosstanks für die Lagerung von Flüssigkeiten, welche in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, sind im Bereich AU nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.

15

In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;

die

-

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

-

- 17 -

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.

16

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

17

In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

18

Die zuständig Behörde kann Minimalanforderungen, so z.B. an die Trägerschaft oder die Grösse der Anlage stellen, um eine professionelle Beaufsichtigung und Wartung der Entnahme- und Rückgabeanlage zu gewährleisten. Die Rückgabeanlage darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und muss bei Nichtmehrverwendung rückgebaut werden.

19

Es empfiehlt sich, ausserhalb von Schutzzonen Gebiete zu bestimmen, in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.

20

Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können.

21

Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.

22

Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.

23

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grundwasserfassung gefährdet werden kann.

24

Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

25

Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. Durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

26

Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.

27

Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).

28

Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.

29

Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.

30

In der Zone S2 ist das erstellen von Anlagen nicht zulässig; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

31

Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.

32

An und Abflugschneisen sollen nicht direkt über Grundwasserschutzzonen führen.

33

Gemäss Art. 24 GSchG.

34

Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 18 -

35

In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.

36

Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).

37

Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.

38

Im Bereich Au ist der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) mindestens alle 10 Jahre zu prüfen.

39

In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.

40

Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m3.

41

Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können.

42

Vorbehalten bleiben die von den Behörden (BLW, BAV) für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen (z.B. max. Einsatzmenge, Beschränkung auf einzelne Früchte) und Verbote (z.B. Atrazinverbot in Karstgebieten).

43

Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.

44

Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.

45

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV)

46

Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.

47

Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).

48

Bewilligt wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (Art. 26 Abs. 2 WaV).

49

Weisungen Bundesamt für Verkehr (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.

50

Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.

51

Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.

52

Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).

53

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Zudem gilt: - Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberflächen liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. - Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen. - Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.

54

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV).

Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Eisten

- 19 -

55

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV Art. 27). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst a Ziff. 1 WaV).

56

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).

57

Kein Einsatz von Herbiziden und Dünger.

58

Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.

59

Bei der Ausbeutung von Material muss eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher entweder in langjährigen Messreihen (mindestens 10 Jahre) maximal erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden Datenbasis, statistisch höchstens alle 10 Jahre einmal erreicht wird. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. A GSchV).

60

Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so kann eine Abbaubewilligung nur so weit erteilt werden, als dadurch die Vulnerabilität nicht derart erhöht wird, dass der Abbaubereich in die Zone S2 zu liegen käme.

61

Die Bewilligung für den Kiesabbau aus dem Grundwasser darf nicht erteilt werden, falls nicht sichergestellt ist, dass -

der Durchfluss während und nach dem Abbau respektive der Auffüllung gewährleistet ist (Stehen lassen von Kieskorridoren);

-

die Gefährdung durch wassergefährdende Flüssigkeiten mit entsprechenden Massnahmen ausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, biologisch abbaubare Hydrauliköle usw.)

62

Beriseslung von behandeltem Holz nicht zulässig.

63

Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.

64

Gilt auch für Zielgebiete der Luftwaffe.

65

Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.

66

Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.

67

Vorbehalten sind die Bestimmungen der TVA.

68

Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.

69

Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.