Quartierplan - "Bieuti"
Land-use plan · Ernen
Document
- Number
- 2012.03223
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Ernen
- Canton
- Valais
- Level
- Communal
- Authority
- Administration communale
- Approved by
- Conseil d'Etat
- Adopted
- Aug 29, 2012
- Published
- Aug 14, 2019
- In force since
- Aug 29, 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Ernen with its building zones.Open the full map
Files
20120829_erne_decce.pdfOpen in a new tab
Text
20120829_erne_decce.pdf
Présidence duConseil d'Etal Ch8JK:ellerie d'Etat
11111111111111111111111111111111
Prasiclium des Slaatsrates Staatskanzlel
~lllllllllm 1111
2012.03223
CANTON DU VAlAIS
KAHTONWAWS Auszug aus dem Proto kali der Sîtzungen des Staatsrates
Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Ernen vom 11. Januar 2012 mil dem Antrag auf Homologation des von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Emen am 23. November 2011 beschlossenen Ouartierplans "Bieuti" mit dem dazugehôrenden Reglement; Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Art. 7S und 78 der Kantonsverlassung vom 8. Mêrz 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung
Show the full text
23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Entscheid des Grossen Rates über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die ëffentliche Auflage im Amtsblatl Nr. 39 vom 30. September 2011 ; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Emen vom 23. November 2011, womit der Quartierplan "Bieuti'' beschlossen wurde; Eingesehen die offentliche Auftage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblalt Nr. 48 vom 2. Oezember 2011; Eingesehen den Synthesebericht der Oienststelle für Raumentwicklung (ORE) vom 9. Mai 2012, womit zum Quartierplan "Bieuti" eine positive Vormeinung abgegeben wurde, unter der Voraussetzung, dass die von den konsultierten Oienststellen angebrachten Abanderungs- und Erganzungsantrage in den Homologationsunterlagen übernommen werden; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststeile fOr innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) vom 29. Mai 2012, womit dieser Syntheseberichl der Einwohnergemeinde Ernen zur Kenntnis gebracht wurde; Eingesehen die angepasslen Homologationsunterlagen gemêss Schreiben der Einwohnergemeinde Ernen vom 14. Juni 2012 sowie den abschliessenden positiven Mitbericht der ORE vorn 29. Juni 2012; Eingesehen die übrigen Akten; Erwagend, dass der Ouartierplan "Bieuti" der Einwohnergemeinde Ernen die Ziele und Grundsâtze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevëlkerunç (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichligt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umwetlrechts, Rechnung tragl;
Erwagend, dass keine Beschwerden erhoben wurden; Aus ail diesen Gründen;
auf Antrag des Departements fOr Flnanzen, Institutionen und Gesundheit, entscheidet
der Staatsrat
ais Homologationsbehôrde I,S.v. Art. 12 Abs. 4 I.V.m. Art.
38 Abs. 2 kRPG
Der von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Ernen am 23. November 2011 angenommene Quartierplan "Bieuti" wird mit dem dazugehôrenden Reglemenl in der Fassung gem~ss Schreiben vom 14. Juni 2012 homolooiert. sttzung vom
29. Aug. 2D12 FOr getreue Abschrift, Der Staats
Entscheidgebühr G9sundheItst9n1pel
Verteiler
Fr. Fr.
150.7.-
5 Ausz. DFIG 1 Ausz. FI
212
Reglement - Quartierplan "Bieuti"
Gemeinde Ernen
Kanton Wallis
Quartierplan Sie/fi, Ernen
Gemeinde Ernen
Reglement {Kantonale Vernehmlassung berückslchtlgt - Anderungen hervorgehobenl
Gemeinde 3995 Ernen
113.Œ.20N2.
DOl U~J
Show the full text
Ernen, 10. Januar 2012/11. Junl 2012
r
ERlASS Die Einwohnergemeinde Ernen erlâsst - gestützt auf Art. 12 des Raumplanungsgesetztes (kRPG) vom 27. Januar 1987 und Art. 82 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Ernen vorn 12. Februar 2004- für das Gebiet «Bieltb} Quartierplanvorschriften, bestehend aus dem Quartierplanreglement und den nachfalgend aufgeführten Tetl-Pl ânen: -
-
Teilplan 1 Teilp lan 2 Teilplan 3 Teilplan 4
Bebauung Erschliessung und Freiraumgestaltung Gebaude- und Terrainprafile Ansichten und Perspekt1ven
1:500 1:500 1:500 1:500
DerTeilplan Ans1chten und Perspektiven gilt ais Richtplan . Dieser Teilplan dient ais BeurteilungsrichtIinie f ür die kubische Gestaltung bzw. das Baugesuchsverfahren und unterliegt nicht dem Beschlussund Genehmigungsverfahren des Quartierplans; dasselbe gilt für die innere Detailerschliessung. l Zweck und Ziele der Planung
bezweckt eine geordnete, haush âlterische Nutzung des Badens und soli eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und stâdtebaulich sowie erschliessungstechnisch
1 Der Quartierplan Bielti
gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewâhrleisten . 2 Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
- Realisierung einer qualitativ guten Wohnüberbauung unter Beachtung der speziellen Lage und Aussenrâurne -
Angemessener Schutz des orts- und landschaftsbildes (Nahe ISOS-Kernzone) Berückskhtigung der Umweh sowie der Wohnbedürfnisse der Bewohner und der Nachbarschaft ëkologische Vernetzung verschiedener tebensrâume naturnahe Umgebungsgestaltung Schadstoffarmes Wohn- und Raumklima unter Beachtung sinnvoller energetischer Massnahmen und durch Wahl geeigneter Baumaterialien.
2 Geltungsbereich und Inhalt 1 Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal Bie/ti innerhalb des Quartierplanperimeters. Plan-
elemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter. Der Quartierplanperimeter gliedert sich in die Baubereiche A und B (Baufelder 1,2 und 3); Baubereich A: Projekt Mehrgenerationenhaus, gernâss beiliegenden Plânen Baubereich B: Projekt Wohnbaugenassenschaft und private Wohnbauten; dieser Bereich hat Richtplancharakter: Perimeter, Haupterschliessung und Baufelder sind festgelegt: Lage, Grosse und Gestaltung der Bauten sowie Art und Mass der Nutzung und innere Detailerschlîessung werden etappenweise für die einzelnen Baufelder erarbeitet. 2 Die Vorschriften regeln insbesondere
die Lage, die Grosse und die Gestaltung der Bauten die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten die Gestaltung und die Benutzung der privaten und gemeinschaftlichen Freiflachen die Gestaltung des Aussenraumes die Erschliessung und Parkierung die Realisierung / Etappierung der Überbauung.
2
3 Lage, Grosse und Gestaltung der Bauten 1 Es dürfen nur dielenigen Bauten und Aniagen erstellt werden, die in den Tellplânen 1-3 enthalten
sind. 2 Grundsâtzlich gelten folgende Bau- und Gestaltungsvorschriften:
Bauweise:
offen oder geschlossen Bei geschlossener Bauwelse müssen die einzelnen sauk ôrper klar erkennbar bleiben.
Anzohl Geschosse:
minimal: 3 Geschosse, maximal: 4 Geschosse
Gebtiudeltinge:
Bei geschlossener Bauweise muss die Gesarntl ânge der jeweillgen Fassadenfront gestaffelt werden und darf insgesamt 40 Meter nlcht Uberschreiten (max. Fassadenl ânge der Einzelmodu le: 15 Meter).
Grenzobstond:
um elne verdichtete Bauweise zu errn ëgllchen, wird nur der kleine Grenzabstand verlangt: 1/3 der Fassadenh ôhe, mindestens jedoch 3.0 Mete r, '/orl:le 'l~ a l te A I:lleil:leA Elie fel:lerpolizeillchenGreAi!absti:iAEle bel nlchtbrennbaren Fossaden. Bei brennbaren Fassoden gelten die qr ôsseten Schutzabsttinde nach Art. 2 der VKF-Vorschrlften (Brandschutzrichtlinie).
Dachnetçunq/Dachauftxnnen:
Der Winkel der Dachneigung muss 15 - 25 Grad oder 27 bis 4S % betragen. Dachaufbauten wie tuka rnen, Uftaufbauten oder Dachterrassen sind unter-
sagt. Fenster:
Anzahl, Grosse und Form kënnen frei gestaltet und gegliedert werden: die Fensterranmen müssen aussen aus Holz oder Metall bestehen, Ku nststoffe sind untersagt.
Architektonische Gestaltung:
neben der traditlone!len Bauweise und Materîalisierung sind auch Bauvorhaben von archltektonlsch und bautechnlsch Innovatlvem Charakter zugelassen, insbesondere hlnslchtlich Grundrlss-, Fassaden- und Dachgestaltung. Der Bezugzur umbauten Umgebung und zum historlschen Ortsblld Ist dabei zu ber ûcksichtigen.
3 Lage und Grosse der Bauten (Grundflache, Geschosszah l, Gebâudeprofil) gehen aus den Planen Nr.
1,2 und 3 hervor. Abweichungen von Form und Mass der Grundflâche sind innerhalb der Baubereiche zutâsslg, sofern sie das Überbauungskonzept hicht beeintrachtlgen. 4 Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden aller Bauten und Bauteile sind sa zu wâhlen und
aufeinander abzustimmen, dsss ein âsrnetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entstehr, welcher das Quartier als bauliche Einheit erscheinen l âsst. Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spëtere Umbauten und Renovationen.
4 Art und Mass der Nutzung 1 Die Nutzungsart des Quartierp lanperimeters ist identisch mit derjenigen der Dorferweîterungszone,
landwirtschaftliche Bauten sind nicht gestattet. 2 Geringfügige Verschiebungen der Nutzflâchen innerhalb der definierten Baufelder (bzw. von einem Gebaude in ein anderes) sind rn ôglich, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig ver ândert und die Gesamtnutzung nicht überschritten wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
3
5 Gestaltung und Benutzung der Frelflâchen 1 Lage und Umfang dieser Flachen gehen aus dem Teilplan Nr . 2 hervor. Für die Bepflanzung sind
einheimische Baume und Strâucher zu verwenden. Die Gestaltung und Bepflanzung dieser Hâchen ist im Baugesuchsverfahren in einem Umgebungsplan darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung tst. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere Lage und Gestaltung von Wegen und Plâtzen, Spielplâtzen, Parkplâtzen, Terrainverânderungen und Stützmauern, die Art der Freiund Grünft ëchen, Belâge und Bepflanzung, sowie die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen (Meteorwasser, kompostlerpl âtze, Container etc .). 2 Der Zweck und die Nutzung sâmtllcher Frelflachen und Aussenanlagen müssen dauernd gesichert sein. Spâtere Verânderungen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates vorgenommen werden . 3 Bau und Unterhalt der Haupterschliessungsstrasse ist Aufgabe der Gemeinde. Pflege und Unterhalt
der übrigen gemeinschaftlichen Freîflachen und Anlagen und der ôffentlich zugângfichen Wege sowie die Beleuchtung der Wege und Platze innerhalb des Quartiers sind Sache der jeweiligen Grundeigentümer resp. Berechtigten.
6 Erschliessung und Parkterung 1 Die Zufahrten, Erschliessungsflâchen und Zugânge sowie die Parkierung sind aufTeilplan 2 indikativ
dargestellt. Die definitive innere Detailerschliessung ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Die Haupterschliessung erfolgt über die Quartierstrasse Bielti. Zus âtzlicne Zufahrten, Wege und
Plâtze innerhalb des Quartierplanperimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümer resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten. 3 Die erforderliche Anzahl von Absteilplâtzen für Motorfahrzeuge ist nach den Bestimmungen von
Artikel 24 GBR, Parkierung zu erstellen. 7 Ver- und Entsorgung 1 Die Konzepte für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind in Absprache mit der Gemeinde spëtestens mit dem Baugesuch einzureichen. Oie Vorgoben des qenerellen Entwosserungsplans (GEP)
m ûssen eingeholten, beziebunqswelse umçesetn werden. '2 Für die Abfallbeseitigung gelten die kommunalen Bestimmungen. Eigene Sammelstellen sind dem
Gemeinderat vor Realisierung der Quartlerplanung zur Bewilligung vorzulegen. BezügJich dessauberen Aushubmateriafs ist eine ausgeglichene Bilonz aruustreben, indem séimtficher Aushub verwertet wird. i'
energetischeQualitat der Gebaude ist ein umweltfreundliches und energiesparendes Konzept vorzusehen, welches dem Gemeinderat mit dem Baugesuch zur Prüfung und Bewilligung einzureichen ist. Dabei sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:
3 Betreffend Warmeerzeugung und
Q.
Nutzung erneuerbarer Energien: Ole Energleversorgung 5eII muss, soweit techn/sch môglich, ous erneuerbaren Energiequell en Fl'lëg.'JCRSt durch Anschluss an den Fernwtirmeverbund erfolgen.
b.
So/aranlagen: Bei Instal/a tionen zur aktiven oder passiven Nutzung von Solarenerqle sind fo/gende Empf ehlungen zu berücksicht /gen: Die Kol/ektore n sind sorgféiltig in die Dachf lti che zu lnteqrleren, die OberhOhung sollte 15 bis 20 cm nicht überschreiten; Die An /age darf die oberen, unt eren und seltlichen Dachgrenzen nicht überschreiten; Die slchtbar en Teile der Leitun gen und Rohre sind an dos Eindeckungsmaterlal anzupossen. Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren : Dos vereinfachte Verfahren komm t zur Anwendung, wenn die Anforderungen und Bèdlngungen des einsch/ii gigen Antra gsf ormu/ars (Morz 2009) der Dienststel/e 4
fllr Energie er/Dllt sind. Solaronlagen sind maglicflst als integraler Bestondteifder Überbauungsprojekte fllr die Bauberefehe A und B (Baut elder 1,2,3) des Quartierplans zu planen und mit demjeweiligen Baugesuch einzureiehen. c.
Energetische Qualitii l. Grundsatz: Reduzleren des Energieverbrauchs durch den Bau von GebOuden mit hoher Energieeffizienz. Die energetisehe Qualitli t der Bauten muss aber die gesetzlichen Minlmatorfo rdetunqen hinausgehen und dem Minergie®- oder Mlnergie-PŒ>-Standard entsprechen. Diese Standards sind auch Vorausse tzung für Finanzhi/fen lm Rahmen desFôrderproqramrns der AnsehIüsse an dos Fernwiirmenetz. Auf Bauten mit dleser energetischen Qualitat kann ein Bonus von 15% oder maximal 0.15 auf die AusnlJtzungsziff er gewèihrt werden (vgl. Art. 56 Baureglement).
g RealJslerung, Etappierung 1 Eine allfcillige sp âtere Panellierung des Areals ist zulâsslg, sofern die Verwirklichung und Zielsetzung
der Quartierplanung nicht verândert bzw. in Frage gestellt wird. 2 Der QuartierpJan wird in Etappen, gern ëss Planbeilage realisiert. Die Nebenanlagen wie Parkierung,
Freiflachen, Zufahrten und Wege usw. sind anteilsmasslg so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spâtere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird. 9 Ausnahmen
lin Abwâgung ôffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen umstënde des Einzelfalls kann der Gemeinderat schriftlich begründete Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften gestatten. 2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch
zurn Zweck und den Zielsetzungen der Planung ge-
mâss Zifter 1 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflachengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeintrâchtlgt werden. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. Grôssere Abweichungen vom stâdtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplananderung erfolgen.
10 Schlussbestimmungen 1 Für aile jene Bereiche, die in diesem Quartierplanreglement keine spezifischen Bestimmungen ent-
halten, gilt das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Ernen, insbesondere Art. 82, Dorferweiterungszone .
5
So er.t~R
. t an der Gemeinderatssitzung vom 28, September 2011 / Anderungen am 11. Jun/2012
r:
rfi\.P. .".dentin:
\)'1 tl
ausen
L~K~rTI[L
~1~ Homologiert vom Staatsrat an seiner Sitzung vorn
.
6
Legal bases
BZR_ERN.2014 · Communal · The canton's text
BZR_ERN.2017 · Communal · The canton's text
RS-VS 701.1 · LcAT · Cantonal
RS-VS 705.1 · LC · Cantonal
RS-VS 705.100 · OC · Cantonal
RS-VS 705.101 · AIHC · Cantonal
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Federal