Teilrevision des Bau- und Zonenreglements
Land-use plan · Fiesch
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Fiesch
- Canton
- Valais
- Level
- Communal
- Authority
- Administration communale
- Approved by
- Conseil d'Etat
- Adopted
- Jun 9, 2010
- Published
- Jun 4, 2019
- In force since
- Jun 9, 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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20100609_fies_decce.pdf
Presld,nce du Canseil d'Etat Chanceller!, d'Etat Präsidium des Staatsrates Stoatskonzlet
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Extrait du proces-verbal des seances du Conseil d'Etat Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates
Seance du Sitzung vom
- 9. Juni 2010 DER STAATSRAT,
als Homologationsbehörde LS.v. Art. 38 Abs. 2 kRPG
Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Fiesch vom 11. August 2009 mit dem Antrag auf Homologation der von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Fiesch am 17. Juni 2009 beschlossenen Teilrevision 2009 des Bau- und Zonenreglements; Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Entscheid des Grossen Rates über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 22 vom 29. Mai 2009; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Fiesch vom 17. Juni 2009, womit die oben genannte Teilrevision 2009 des Bau- und Zonenreglements beschlossen wurde; Eingesehen die öffentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblatt Ny. 26 vom 26. Juni 2009; Eingesehen den Synthesebericht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 19. November 2009, womit verschiedene Anpassungen verlangt wurden; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) vom 24. November 2009, womit dieser Synthesebericht der Ge-
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meinde zur Kenntnis gebracht wurde mit der Einladung, die Gesuchsunterlagen nachzubessern; Eingesehen die Eingabe der Einwohnergemeinde Fiesch vom 27. Mai 2010, womit die im Sinne des obigen Syntheseberichts nachgebesserten Unterlagen neu hinterlegt wurden; Eingesehen die übrigen Akten; Erwägend, dass die Teilrevision 2009 des Bau- und Zonenreglements der Einwohnergemeinde Fiesch in der von der Gemeinde am 27. Mai 2010 hinterlegten Fassung die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtp1an (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung trägt;
Auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,
entscheidet:
Die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Fiesch am 17. Juni 2009 beschlossene Teilrevision 2009 des Bau- und Zonenreglements wird in der von der Gemeinde am 27. Mai 2010 hinterlegten Fassung homologiert.
Kostenaufteilung: Entscheidgebühr Fr.150.-Gesundheitsstempel Fr. 7.-Für getreue Abschrift, DER STAATSKANZLER:
Verteiler: 6 Ausz. DFIG 1 Ausz. FI
,
Teilrevision des BZR
Gemeinde Fiesch
Kanton Wallis
BAU-UNDZONENREGLEMENT Fiesch
Anderungen 2009 1 2010
Antrage der kentonsien Dienststellen (Vemehmlassung)
Brig-Glis, Mai 2010
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Art. 12 Fuss- und Wanderwege
1 Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel:
die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. 2 Planung,
Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und WandelWegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Der Gemeinderat karin die Kennzeichnung, Erhaltung und den Ersatz von Fuss- und Wanderwegen dem Verkehrsverein übertragen. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.
a Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustandlq für die Durchführung des durch die kantonaJe Gesetzgebung festgelegten Veriahrens. 4 Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie
Durchgang durch die Gemeinde
im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.
Art. 28 Schützenswerte Bauten
Das Amt für Denkmalpflege hat auf einem eigenen Sied lungsplan, der integrierender Bestandtei l des Bau- und Zonenreglements bildet, die sch ützens- und erhaltenswerten Bauten wie folgt beze ichnet
a) Geschützte Kulturdenkm8ler Diese Bauten stehen aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen oder künst/erischen Qualitat oder wegen ihrer eusqeprëçien Eigenschaften ais Einzelobjekt unter kantonalem und/oder eidçenëssiscnem Denkmalschutz. Sie sind in ihrer inneren und ëusseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung ungeschm8lert zu erhalten. Ein ausreichender Geb ëuaeuniemett ist zu çewëhneisten. Veranderungen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkma/pflege, insbesondere auch die Erneuerung oder Veranderung von Farben, Materia/ien und Elementen wie Fenster, Fenstetiëden, Türen, Verputz, Ho/zwerk, Bedachung, usw.. Alle Arbeiten sind nach den Vorgaben der Denkma/pflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. Details sind jeweils vor der Ausführung mit ihr abzusprechen. Auf dem Gebiet der Gemeinde Fiesch stehen folgende Bauten unter Denkmalschutz: Kapelle WiJer (Unterschutzstellung 25.05.1977) Gnadenbergkapelle (08.07.1987) Franzen -Haus (26.02.1992) Regionales Altersheim, Orge/ (11.01.1995) b) Schützenswerte Kulturdenkmaler (Objekte von überkommuna/er bzw. kantona/er Bedeutung) Diese Bauten sind aufgrund inter bedeutenden architektonischen oder k ûnstlerischen Ouelit ë; oder wegen ihrer ausgepragten Eigenschaften schützenswerl. Sie sind in ihrer inneren und ëusseren Subs!anz und sam! ihrer unmittelbaren Umgebung unqescbm ëlett zu erha/ten.
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Ein ausreichender Geb ëudeuntemen ist zu qewëhrleisten. Veranderungen, insbesondere auch die Erneuerung oder Veranderung von Farben, Materialien und Elementen wie Fenster, Fenstettëden, Türen, Verputz, Ho/zwerk, Bedachung, usw. sind im Sinne der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. c) Erha/tenswerte Ku/turdenkmaler (Objekte von kommunaler Bedeutung) Diese Bauten sind wegen ihrer ansprechenden Qualitaf, ihrer Lage oder ihrer charakteristischen Eigenschaften erhaltenswert und sollen geschont werden. Erha/tenswerte Bauten sind in ihrem ëusseren Bestand und mit ihren wesenflichen Strukturen moglichst zu bewahren. Falls diese Bauten integrierenden Bestandtei/ der ISOS-Siedlungsgebiete (Ortsbildschutzperimeter) 0 1 und 0 2 mit Erha/tungsziel A bi/den, sind entsprechende Umbaugesuche in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archaologie zu behandeln. Ein Abbruch ist nur zu/assig, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sich die Geb ëudesubstanz mit verhëtinismëssiqem Aufwand nicht erhalten t ëset und wenn gleich zeitig ein bewilligungsfal7iges Ersatzprojekt mit gesic/7erter Ausfülmmg vorliegt. lm Falle eines Neubaus ist das Gebëude durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen, das Stellung und Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) des ursprünglichen Gebëudes mog/ichst übemimmt. Allfallige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeintrachtigung der das Quartier bestimmenden Bebauung führen.
Art. 29 Schutz von Wasserlaufen
Oas Einholen, die Korrektion und Verbauung der Bache, Graben und ëffentlichen Wasserleitungen ist untersagt, sofern kein überwieqendes ëffentliches Interesse daran besteht. Die naturnahen Fliessqewâsser sind in ihrem Lauf, mit ihrer Ufervegetation und Fauna zu emaiten. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Aufstiegshindernissen für wandernde Fische dürfen die Lebensrâume nicht beeintrachtîgen. Sind Uferverbauungen notwendig. sollen wenn môglich nur solche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen werden. Einfriedungen von Wasserlaufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Ausübung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind. Wasserlaufe und Wasserleitungen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentümers bzw. der zustandigen kantonalen Dienststelle überdeckt oder umgeleitet werden.
Art. 42 Feuerpolizei und Brandschutz
Alle baulichen Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und BeschlOssen entsprechen. Massgebend sind ferner die Brandschufzvorschriften der Vereinigung kantona/er Feuerversicherungen und die Normen der SIA. Dies gilt lnsbesondere auch für die Errichtung von Brandmauern bei geschlossener Bauweise bzw. zwischen Gebaudeteilen, wenn in einem Teil gefahrliche Stoffe gelagert wer~ den . Die Brandmauern sind ebenfalls gemass den kantonalen Auflagen zu errichten .
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Der GemeÎnderat erl âsst die n ëtlqen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Amtes für Feuerwesen.
Art. 48 Energiesparen 1 Nutzung von Alternativenergie
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrânkt wird . Bestehende Gebëude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst. sebald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden , namentlich bei Fassadenrenovationen sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unvemattmsmëssiç sind. lm Übrigen sind das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung vom 9. Juni 2004 sinngemass anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich der Sonnenenergie wird ausdrücklich qefôrdert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren ist gestattet. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.
ln Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfaltig in Dach- und Fessedentlëciien integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Neturdenkm ëier von kantonaler und nationaler Bedeutung beeintrachtigt werden (Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung).
Art. 56 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kürzeste Entfemung zwischen zwei Fassaden. Er ist gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Auch bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebâudeabstand einzuhalten. Der Gemeinderat kann für Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsarnen Grenze, 50 ist der Grenzabstand einzuhalten.
Bei Bauten und Anlagen aus brennbaren Fassadenmaterialien ist - erqënzetu: zum baurecht/ichen Geb ëudeebsieno - der Schutzabstand der Brandvorschriften zu berücksichtigen.
Art. 66 Zuschlag zur Ausnützungsziffer
Landtlëchen. die für ôffentliche Nutzungen abgetreten werden, kënnen für die Berechnung der Ausnützungsziffer bis zu 20% der Orundstückflâche ais anrechenbare Landûachen miteinbezogen werden. Für Sondernutzunqsplâne, wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtl ôsunq, einen Ausnützungszuschlag von 0.1 gewahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aU5, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den eidgenosstschen und kantonalen Richtlinien liegt, kann - gern âss kantonalem Energiege-
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setz - ein Bonus gewahrt werden . Er betraçt 15% auf die im Bau- und Zonenreglement vorgesehene Ausnützungsziffer, jedoch maximal 0.15. Die beteiligten GrundeigentOmer kënnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnotzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen wird. Die Obertragung ist jedoch nur zulâssig unter unmiUelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
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Art. 67 Dorfzone D
Oie Dorizone (AltquartJere) ist für Wohn- und Geschàftsbauten vorgesehen. Bei Neu- und Umbauten ist vor allem die Erhaltung des Charakters des Ortsbildes und die Forderung einer stilgerechten und zweckmassigen Sanierung anzustreben . Neuund Umbauten haben sich in Proportionen und Farben den umliegenden Bauten anzupassen. Bei Neu- und Umbauten dürfen keine bauhygienisch unzumutbaren Zust ânde entstehen. Bauweise:
offen oder geschlossen
Geschosszahl:
von Fall zu FaU festzulegen
Grenza bsta nd :
1/3 der Fassadenhëhe, mindestens jedoch 3.00 m, Ausnahmebewilligungen durch die Gemeinde sind maglich
Ausnützung :
es wird keine Ausnützungsziffer festgeJegt
Uirmempfindlichkeitsstufe:
Il
Jede bauliche Veranderung hat sich in das historische Dorfbild einzufügen. Wenn der Ortsbildschutz oder die Siedlungsstruktur es erfordern, sind kleinere Grenzabstande oder die geschlossene Bauweise festzulegen. So kann insbesondere der Wiederaufbau oder die Umnutzung elnes Gebaudes auf dem alten Grundriss unter Einhaltung des altrechtlichen Bauvolumens bewilligt werden. Rechte von Nachbarn und ôffentlichen Interessen dürfen dadurch jedoch nicht beeintr âchtiqt werden. Die Gemeinde erlasst für jedes Bauprojekt verbindliche Weisungen . Die vorgangige Beurteilung erfolgt durch die Baukommission.
Art. 78 Skipiste und Langlaufloipe
ln der Zone für Skipisten/Langlaufloipe wird wâhrend der Zeit, in der Schnee Iiegt, die Skipiste bzw. Langlaufloipe angelegt. Bauten und AnJagen, die dem Skisport dienen, sind in dieser Zone zulasstç. Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsàtze des Koordinationsblattes 0.10 des kantonalen Richtplans sind dabei einzuhalten.
lm Bereich der 8kipiste und der Loipe sind oberirdische Bauten, Veranderungen der Oberflâchenqestalt, feste Einzaunungen, LagerpUUze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Skipiste bzw. Langlaufloipe behindern, untersagt. Einwachsende Stauden und Baume im Bereich der Skipiste/Loipe kônnen vom Pistenunterhaltsdienst entfernt werden. Der Eigentümer ist vorgangig zu orientieren.
Oie durch das Anlegen der Skîpiste/Loipe verursachten landwirtschaftlichen Minderertrâçe sind durch die Traqerschaft der Anlage abzugelten. Bauten und Anlagen fOr den Skisport, welche die landwirtschaftliche Nutzung beieintrachtigen kënnen, sind mëqlichst zu vermeiden.
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Art. 83 Ufergeholz, Hecken und Einzelbâurne (UFG)
Die Ufervegetation darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Oie Entfernung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung der zustândiqen kantonalen Behërde . Sârntliche Ufergehëlze gelten ais Waldareal. Deren Entfernung erfordert eine Bewilligung durch den Forstdienst. Ais FeldgehOlze und Hecken gelten mit einheimischen und standortgerechten Baumen und Strauchern bestockte Flâchen , die nicht Waldareal darstellen. Hecken und Feldgehd/ze sind in ihrem Bestand durch die Jagdgesetzgebung sowie durch Art. 18 NHG geschützt. Notwendige Beseitigungen von Feldgehëlzen und Hecken kônnen durch den Gemeinderat in Absprache mit der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft bewilligt werden . Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn für angemessenen Ersatz gesorgt wird. Die Entfernung von Hecken und Feldgehdlzen in Schutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung eriordert eine Bewilligung der zust ëndiqen kantonalen Instanz. Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock geschnitten werden.
Art. 84 Landwirtschafiszone
Landwirtschaftszonen umfassen Land, das a. sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden 5011. Die Erschliessungs- sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen müssen von den Bauwilligen auf eigene Kosten, gemass den Bestimmungen der Gemeinde, ausgeführt werden. ln den Landwirtschaftszonen dürien Neubauten bewilligt werden, wenn sie der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens oder der bëuerllchen Bevëlkerunq dienen. Für landwirtschaftlich begründete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Gestattet sind überdies standortgebundene Bauten und Anlagen im Sinne der eidqenôssiscben und kantonalen Gesetzgebung.
Die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach den übergeordneten Gesetzen und Verordnungen von Bund und Kanton (Raumplanungsgesetz, Baugesetz). Die geschützten Landwirtschaftszonen sind Landwirtschaftszonen mit besonders wertvoller Flora oder Fauna. Die angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist zu t ërdern, wobei folgende Auflagen einzuhalten sind: Verzicht auf den Einsatz von chemischen-synthetischen PfJanzenschutzmitteln und mineralischen Düngemitteln. Auf diesen Wiesen sind Mâhnutzunçen erwünscht; der letzte Aufwuchs kann ais Herbstweide genutzt werden. Der erste Schnitt darf erst nach der Slüte bestimmter Pflanzenarten erfolgen. ln den mit Bàumen bestockten LandwÎrtschaftszonen, wie z.B. Weidwalder, ist die
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landwirtschaftliche Nutzung im ortsüblichen Rahmen gestattet. Larmempfindlichkeitsstufe:
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Art, 90 Gefahrenzone 1. Gefah renart und -stufe Perimeter mit Naturgefahren umfassen Sektoren mit geologischen, hydrologischen und/oder nivologischen Gefahren. Diese Perimeter sind hinweisend im Sinne von Art. 11 und 31 kRPG auf den Zonenplànen festgelegt. Unterschieden werden Sektoren mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefëhrdunçssrute. sowie indikativ diejenigen mit einer Restgefahrdung (gelb-weiss) bei hydrologischen oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe der Erdbebengefi:1hrdung wird aufgrund der Karte, Erdbebengefahrdung der Schweiz, nach SIA-Norm 261 bestimmt. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen Baugesetz und in der Verordnung geregelt.
2. Allgemeine Vorschriften 1. Bei 8aubewilligungsgesuchen in Gefahrenzonen weist die Gemeindeverwaltung den GesuchsteUer auf die Gefahrenstufe sowie die zu treffenden Vorkehrungen hin. 2. Die vom Staatsrat homologierten Gefahrenperimeter (Karte und Vorschriften) sind für Gemeinde und Privatpersonen verbindlich. Gefahrenkarten, die von einem kantonalen Experten für gültig erklârt wurden, müssen auch vor der Homologation durch den Staatsrat berücksichtigt werden.3. Gernass kantonaler Bauverordnung ist zu jedem Baugesuch innerhalb eines Gefahrenperimeters die Vormeinung des kantonalen Experten einzuholen. Bei Bauprojekten an Gewassern muss sowohl die hydrologische Gefahr ais auch der Grenzabstand zum Gewasser, nach Art. 21 Wasserbauverordnung berücksichtigt werden. 4. Für sâmtlicne Bauvorhaben innerhalb eines Gefahrenperimeters ist eine Expertise über die notwendigen Schutzmassnahmen erforderlich. Die Bewilligungsbehërde erteilt die Baubewilligung auf der Grundlage dieser Expertise (Art. 59, Bauverordnung), die auch vom kantonalen Experten überprüft werden muss. Die Umsetzung der Schutzmassnahmen wird von der GemeÎnde kontrolliert. 5. SamtJiche Kosten für Fachgutachten, Schutzmassnahmen und KontrolJe der Bauarbeiten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 6. Bei sich verandernden instabilen Gefahrengebieten k ônnen die Schutzmassnahmen , in Absprache mit dem Kantonsgeologen, durch ein Uberwachungsdispositiv erganzt werden. Von der Gemeinde sind zudem s ëmtüche erforderlichen Massnahmen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit zu ergreifen (Entwâsserunq, Wasseriassung, Regelung der Berieselung, Schutzwerke, Auszonung, usw.). 7. Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr nimmt die Gemeinde die nëtigen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vor. Ebenso sind die homologierten Gefahrenkarten abzuandern, sobald neue Erkenntnisse vor-
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Iiegen. Bei Versch àrfunq der Gefahr kann die Gemeinde ausserordentliche Massnahmen, wie die Evakuierung der Zone anordnen oder entschëcigung510s die erteilten BaubewîJIigungen zurückziehen.
8. lm Falle elnes Schadenereignisses garantiert die Gemeinde keine Wiederherstellung der Zufahrtswege zu den privaten Parzellen; sie übernimml auch keine Raumungskosten innerhalb dieser Grundstücke.-
3.
Schneegefahr
Perimeter mit erheblicher Gefahr (rote Lawinengefahrenzone) ln diesem Perimeter besteht eine hohe Gefahrdunq durch Lawinen, Schneerutsche und Eisstürze. Bauten und Anlagen werden nicht bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebâuden kënnen bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhôht werden kann (z.B, durch Verstarkungsmassnahmen). Die Gemeinde erstellt für s âmtllche Wohnbauten in dieser Zone einen Alarm- und Evakuierungsplan.
Perimeter mit mittlerer Gefahr (blaue Lawinengefahrenzone) ln diesem Perimeter sind Bau- und Umbauprojekte der Bauwerksklasse BWK III, gemass SIA-Norm 261 , oder der BWK Il, mit bedeutender Menschenansammlung (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschëfte, usw.), grundsatzlich verbolen. Andere Bauvorhaben werden von Fall zu Fall und auf 8asis elnes Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Oas Gutachten enthâlt die baulichen Massnahmen , entsprechend den wahrscheinlichen Ereignisszenarien. Es unterliegt der Genehmigung durch den kantonalen Experten. Umbauprojekte und Nutzungsa.nderungen von bestehenden Gebauden werden nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhôhung der Anzahl der gefahrdeten Personen führen. Für aile bestehenden Wohnbauten im Perimeter erstellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan.
Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone) Diese Perimeter befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen. Von Fall zu Fall kônnen Schutzmassnahmen verlangt werden (verstarkte Bauten, Verkehrsbeschrankunç, U5W.).
Gefahrdete Zufahrt Abgelegene Gebiete, die nur über lanqere Strecken über Gebiete mit hôherern Gefèhrdungsgrad zuganglich sind, sind wie Gebiete mit diesem hëheren Gefahrengrad zu behandeln.
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Eisabstürze
Bei Eisabsturzgefahr gellen von Fall zu FaU dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlaçen. 4.
Geologische und hydrologische Gefahren
Perimeter mit erheblicher Gefahr
ln diesem Perimeter mit erheblicher geologischer Gefahr (Rutschung, Bergsturz, Steinschlag, Schlammstrom, Erdbeben , usw.) oder hydrologischer Gefahr (Überschwemmung, Erosion und Murgang), wird keine Baute bewilligt, falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende Güter gefahrden kann. Auf der Grundlage elnes Gutachtens über den gesamten Gefahrenperimeter kann die zustandigen Behôrde bestimmte Sektoren für eine Überbauung freigegeben . Die Bedingungen dieser Freigabe werden von der zustândlçen kantonalen Instanz festgelegt. Perimeter mit mittlerer Gefahr
ln diesem Perimeter besteht eine geologische und hydrologische Gefâhrdunq, die jedoch durch bautechnische Massnahmen erheblich verringert werden kann. Für jeden Neu- oder Umbau, der eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist dem Baubewilligungsgesuch ein Fachgutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Experten unterbreitet werden muss, schlâqt die zu ergreifenden bauuchen Massnahmen vor. Insbesondere: bei Rutschungen oder âhntichen Phânornenen; - Beschreibung des Untergrundes, Beurteilung des aut oberflëchlicne oder unterirdische Gewasser zurückzuführenden Risikos sowie zu ergreifende Schutzmassnahmen (Fundationsart, Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.); bei Steinschlagen, Murgangen, Überschwemmungen oder àhnlichen Phànomenen: - detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stosswirkungen sowie Vorschlâçe zur Verminderung der Schëden durch Wasser- oder Schlammeinbruch (vgl. Leitfaden DSFB) . Innerhalb dieses Perimeters sind, in Abwesenheit oder in Erganzung zu allgemeinen Schutzmassnahmen, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treften, falls das Gutachten keine Abweichungen zulâsst: Bei Rutschungen oder ëhnhchen Phânomenen: - das Geb ëude ist auf einer dichten, wasserbestëndlqen betonierten Bodenplatte zu errichten, das Untergeschoss ist in Stahlbeton, der einen steifen Kasten bilde t, zu erstellen; -
aile gefassten Oberflachenwasser (Dâcher, Zufahrtstrassen, andere undurchtassiqe Fl âchen) und Grundwasser (Drainage) sind mittels unveliormbaren Leitungen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen;
-
die Aushubarbeiten sind gemass den gültigen Sicherheitsnormen auszufOhren.
Bei Steinschlàgen, Murgangen, Überschwemmungen oder ëhnllchen Phânomenen:
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-
Bauprojekte sind so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebëude Stosswirkungen, Erosionen sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm stanchalt (vgl. Leitfaden DSFB).
Perimeter mit geringer Gefahr FOr jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist ein Fachgutachten erforderlich. Dieses Gutachten schl ëçt die zu ergreifenden Massnahmen vor: Bei Rutschungen oder àhnhchen Ph àncmenen: - Die obgenannten baulichen Massnahmen für den Perimeter mit mittlerer Gefahr gelten grundsatzlich auch in dieser Zone für jedes Gebàude mit einem Volumen qrësser oder gleich 700 m3 gemass SIA-Norm. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller Abweichungen von diesen Vorschriften beantragen. Bei Steinschlâgen, Murgangen, Überschwemmungen oder ahnltchen Phanomenen: - der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung des 8auobjektes gegenOber der Gefahrenquelle Rechnung tragen (Schutzwand, Verstarkunq der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterâëchen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen. usw.).
5. Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens. In den Zonen mit bedeutender menschlicher Tâtiqkeit ist die Gemeinde gehalten, eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III sowie Bauwerke, die unter die St ôrfallverordnung (StFV) fallen, nach SIA-Norm 261 verlangt. Gernass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung rnüssen sarntliche Bauwerke die SIA-Norm 2600 betreffend Erdbebensicherheit erfülJen. Für jeden Neuoder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen sowie für Gebâude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten beizulegen.
Gemeinderverwaltunq Fiesch
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Genehmigt von der Urversammlung am 17. Juni 2009 / Anderungen genehmigt vom Gerneinderat an seiner Sîtzung vorn 18.05. 2010
Legal bases
BZR_FIH.1998 · Communal · The canton's text
BZR_FIH.2026 · Communal · The canton's text
RS-VS 701.1 · LcAT · Cantonal
RS-VS 705.1 · LC · Cantonal
RS-VS 705.100 · OC · Cantonal
RS-VS 705.101 · AIHC · Cantonal
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Federal