Departementsentscheid
Groundwater protection zones · Grächen
Document
- Number
- 1
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Grächen
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Oct 9, 2013
- In force since
- Dec 18, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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%* Departement des transports, de l'&quipement et de l’environnement x Departement für Verkehr, Bau und Umwelt *
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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄAREALE DER GEMEINDE GRÄCHEN
(QUELLFASSUNGEN : GRA106, GRA107, GRA108, GRA109, GRA1010, GRA1011, GRA1012, GRA1013, GRA1014, GRA1015, GRA1017a, GRA1017b, GRA1018, GRA201, GRA202, GRA203, GRA204, GRA205)
Eingesehen:
- das Gesuch vom 11: September 2007 der Gemeinde Grächen betreffend ‘die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne vom 7. September 2005 und 28. November 2012, hydrogeologischer Bericht vom 7. September 2005 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Juli 2005 der OSPAG);
= die öffentliche Auflage im Amtsblatt (Schutzzonenpläne und hydrogeologischer Bericht vom 7. September 2005, Schutzzonenvorschriften vom Juli 2005) Nr. 39 vom 30. September 2007 gegen welche Keine Einsprachen erhoben wurden; .
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- die Stellungnahme der Gemeinde Grächen vom 11. September 2007;
.- .. den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Grächen, homologiert durch den Staatsrat am 42. "März 1982;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz: der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- den Art. 7 Abs. 1 lit. e'des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes ' über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);
- ‘die Wegleitung Grundwasserschutz. des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Ar. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die ‚Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwalungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfiege vom 6. Oktober 1976. (IRB); .
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- “oder Verwaltungsbehörden. vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend:
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von Grächen genutzten Trinkwasserfassungen auf dem Gemeindegebiet von Grächen. -
“ Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften sowie des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 2.05.110 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (vgl. dort Ziffern 6 und 7). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt (Art. 5 Abs. 2 Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und „arealen vom 31. Januar 1996).
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der: Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümier erworben werden sollen.
Überdies sind die in den genehmigten ‚Quellschutzzonenplänen. festgesetzten Schutzzonen S1 der Quellen Ritti 1+2 (GRA 1014+1015), Zubibrunnu (GRA 1012) und Rotbrunnu I (GRÄ 1013) einzuzäunen (vgl. hydrologischer Bericht vom 7. September 2005 Ziffer I
. Der Hydrogeologische Bericht vom 7. Juli 2005 vom \ Büro Odilo Schmid und Partner AG erwähnt auf Seite 13 den Nutzungskonflikt zwischen den Quellen GRA201 und GRA205 und der Bauzone. Die Bauzone wurde auf der am 28. November 2012 angepassten Quellschutzzonenkarte zurückgezont und der Konflikt ist somit aufgehoben. Bei der Aktualisierung der Quellschutzzonenkarte vom 7. September 2005 wurden zudem die Zuströmbereiche weggelassen, diese sind gemäss der \Wegleitung Grundwasserschutz (BAFU, 2004) nur auszuscheiden wenn das Grundwasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügende abgebaut oder zurückgehalten werden, was in Grächen nicht der Fall ist.
Weitere Nutzungskonflikte gemäss dem hydrogeologischen Bericht (Kapitel 6, S.14) sind:
e . Da mehrere Skipisten .die Grundwasserschutzzonen S2. und S3 queren, sind die Führer der Pistenfahrzeuge entsprechend zu informieren und auf etwaige Schädenfälle zu schulen. Es wird empfohlen Bindemittel für Ölunfälle auf den Pistenfahrzeugen mitzuführen.
«- Für die künstliche Beschneiung der. Pisten in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist nur Wasser ohne chemische-bakteriologische Zusätze zu verwenden.
‘* Es müssen überall Hinweistafeln mit dem Vermerk „Grundwasser“ installiert werden, die auf das Schutzgebiet hinweisen.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Grächen.
Der Schutzzonenplan ‘vom 28. November 2012 und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften der Quellfassungen von Grächen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden: .
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Grächen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,
Gemeinde Grächen, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Grächen B 2/4
Sitten, den .. 9 0C1. 2013
Entscheidet
DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:
Der Schutzzonenplan vom 28. November 2012 der Quellfassungen von Grächen sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom Juli 2005, ergänzt und präzisiert. durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 7. September 2005, werden hiermit genehmigt.
Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
“Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und „areale sind als Hinweis in
den Zonennutzungsplan der Gemeinde Grächen zu übertragen.
Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 7. September 2005) erfüllt
Die Gemeinde Grächen überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet (insbesondere auch - wo gefordert - die Umzäunung der Schutzzonen S1 sowie ‘alle. gemäss Schutzzonenvorschriften möglichen organisatorischen Massnahmen in Konfliktbereichen gemäss Vorschlägen im hydrogeologischen Bericht und der Erwägung dieses Entscheides). Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden. .
Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende
. Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 247.-- (Gebühren Fr. 240.--, Gesundheitsstempel
Fr. 7.--) werden der Gemeinde Grächen auferlegt.
‚Jacques Melly
"Gemeinde Grächen, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Grächen . 314
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente . beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48:VVRG).
Eröffnetam:. 9 0CT. 2013:
Verteiler
a) Zustellung: "e _ Gemeindeverwaltung, 3925 Grächen
b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft ® Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Grächen, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Grächen . 414
Schutzzonenvorschriften
Dienststelle für Umweltschutz (DUS) des Kantons Wallis
GEMEINDE:
GRÄCHEN
Juli 2005
SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN Quellen und Grundwasserfassungen der Gemeinde Grächen
Mit zugehörigem Schutzzonenplan: 1 : 10'000
Verfasser: Büro Odilo Schmid & Partner AG Büro für beratende Geologie Bahnhofstrasse 11 3900 Brig-Glis Sachbearbeiter: Odilo Schmid, lic. phli. nat. Geologe SIA / EURING
Beilage 6
1387-Beilage 6-Schutzzonenvorschriften, Bnach WL 2004.doc
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
Genehmigungsvermerke
Art. 1 01.000
Allgemeine Informationen Publikation Im Amtsblatt des Kantons Wallis vom:
........................... bis: .....................
In der Lokalzeitung "Walliser Bote" vom:
........................... bis: .....................
Öffentliche Auflage Beginn: Ab Publikation im Amtsblatt vom: .................................................................. Dauer: 30 Tage
Genehmigung durch DEPARTEMENT FÜR VERKEHR BAU UND UMWELT Dienststelle für Umweltschutz DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT UND INSTITUTIONEN Dienstelle für Raumplanung
-1-
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
Teil 2:
Administratives
Art. 2 01.000
Geltungsbereich
Art. 2 01.100
Schutzzonen
-2-
Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan und Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991. Hinzu kommt in Grächen der Zuströmbereich Zu. Sie soll einen umfassenden und gezielten Schutz der Wasserqualität bei Grundwasserfassungen von öffentlichem Interesse gewährleisten.
Art. 2 01.200
Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen:
Lokalität
Koordinaten
Kote [m ü. M.]
Bezeichnung
Loch
631'226/115'538
1731
GRA 106
Zum See
631'440/116'161
1735
GRA 107
Ob dem See (Seewjine)
631'475/115'892
1770
GRA 108
Wolfsbrunnu
631'587/115'399
1990
GRA 109
Ringchrommu 1 + 2
631'830/116'350
1816
GRA 1010 + 1011
Egga (Zubibrunnu) Egga (Rotbrunnu)
631'800/116'765 631'800/116'838
1749 1751
GRA 1012 GRA 1013
Ritti 1 Ritti 2
631'785/117'006 631'772/116'973
1727 1730
GRA 1014 GRA 1015
Bärgjiwasser (privat)
632'170/117'262
1711
GRA 1018
Netz 1
Grundwasserfassungsbrunnen FB 1 "Taa"
632'100/117'150
1722
GRA 1016
FB 1 "Meisen" FB 2 "Meisen"
631'035/115'597 631'060/115'440
1684 1705
GRA 1017a GRA 1017b
Netz 2: Überschüssiges Trinkwasser wird zurück ins Netz 1 gepumpt
Art. 2 02.000
Chäschermatten 1
630'447/115'079
1639
GRA 201
Chäschermatten 2 + 3 + 4
630'434/115'088
1633
GRA 202 – 204
Stadeltibrunnu
630'471/115'146
1638
GRA 205
Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Juli 2005) angepasst. Falls sich diese Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
-3-
Durch die Nutzungsbeschränkungen werden – auf Grund der heutigen Situation – folgende Nutzungen betroffen und im vorliegenden Schutzzonenreglement im Einzelnen dargelegt:
Art. 2 02.100
Liste der in den Vorschriften behandelten Nutzungsarten Auf Grund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:
2.02.101
Baustellen
2.02.102
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
2.02.103
Wärmenutzung aus dem Untergrund
2.02.104
Abwasseranlagen
2.02.105
Versickerungsanlagen
2.02.106
Strassen
2.02.107
Landwirtschaft
2.02.108
Forstwirtschaft
2.02.109
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
2.02.110
Freizeit- und Sportanlagen
2.02.111
Materialausbeutung
2.02.112
Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
Art. 2 02.200
Änderungen des Zonennutzungsplanes
2.02.201
Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen, die mit dem Quellschutz vereinbar sind, möglich.
2.02.202
Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.
2.02.203
Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.
Art. 2 03.000
2.03.101
Betroffene Grundeigentümer Betroffen sind sowohl private als auch öffentliche Parzellen Bei den Quellen Chäschermatten, Stadeltibrunnu und Zum See (GRA 201 – 205 sowie GRA 107) liegt die Quellschutzzone S1 auf privatem Boden Bei den übrigen Quellen umfasst die Schutzzone S1 öffentliche Parzellen.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
Art. 2 04.000
-4-
Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen In der Schutzzone S2 kommen nur vereinzelt Landwirtschaftsgebäude vor (Chäschermatten); ansonsten sind keine Gebäude auszumachen. Forststrassen queren verschiedentlich die Quellschutzzone S2 und S3
Art. 2 05.000
Verantwortlichkeiten und Massnahmen
Art. 2 05.100
Die Gemeindebehörde Die Gemeindebehörde hat dafür zu sorgen, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefert. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Folgende Massnahmen sind zu treffen:
2.05.101
Informationspflicht gegenüber den kantonalen Behörden Die Gemeindebehörde muss sämtliche in den Quellschutzzonen S1, S2 und S3 gelegenen Baugesuche der Dienststelle für Umweltschutz unterbreiten.
2.05.102
Informationspflicht gegenüber den Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern der Parzellen Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der Parzellen im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen – falls erforderlich durch persönliche Mitteilungen – mitzuteilen.
2.05.103
Regelmässige chemische Analysen des Quell- und Grundwassers Die chemische Kontrolle des Quell- und Grundwassers hat periodisch zu erfolgen. Folgende Termine sind dabei empfohlen: •
1 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar bis März)
•
1 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni bis Ende August) Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden:
•
Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Chlorid Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Phosphat. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
2.05.104
Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quell- und Grundwassers muss zweimal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. Minimal müssen das Vorkommen von Keimen, von Escherichia Coli und von Enterokken untersucht werden. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
2.05.105
Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Wasserversorgung der Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.
2.05.106
Stichprobenartige Überwachung von allfälligen Herbizid- und Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Gülle Gaben pro m²) eingehalten werden, sodass sie das Grundwasser nicht gefährden.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
2.05.107
-5-
Stilllegung nicht zonenkonformer Anlagen Alle nicht zonenkonformen Anlagen müssen stillgelegt und allenfalls entfernt werden. Dies gilt insbesondere für in den Schutzzonen S1 und S2 situierte Tanks. Die Energieversorgung ist durch nicht wassergefährdende Anlagen sicherzustellen (elektrisch, Solarenergie).
2.05.108
Sanierung von bestehenden Bauten in den GW-Schutzzonen Die Gemeindebehörde hat die Sanierung von bestehenden Bauten in den GW-Schutzzonen gemäss Kapitel 9.2 der "Richtlinien zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Staates Wallis (vergl. Kap. 4 der Beilage 5) zu veranlassen.
2.05.109
Sanierung von Strassenbauten in der Engeren Schutzzone S2 Sämtliche bestehenden Strassenbauten in der Engeren Schutzzone müssen gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau Ziff. 15 saniert werden (vergl. Beilage 5, Kap. 4).
2.05.110
Punktuelle Massnahmen Die Gemeindebehörde hat zu veranlassen, dass die im zugehörigen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, punktuelle Massnahmen oder punktuelle Verfügungen zum Quellschutz bezüglich Eigentumsbeschränkungen zu ergreifen.
2.05.111
Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen mitzuteilen.
Art. 2 05.200
Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefern. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:
2.05.201
Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich beim Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln an die in
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Art. 3
01.09 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten.
2.05.202
Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Terrainverschiebungen und dem Gebrauch von Planiermaschinen.
Art. 2 05.300
Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten sind dafür verantwortlich, dass weder beim Betrieb noch beim Unterhalt der Bahnanlagen und Skipisten eine Gefährdung für das Quellwasser besteht. Insbesondere sind die im zugehörigen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umzusetzen.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
Art. 2 06.000
-6-
Termine Die Nutzungsbeschränkungen für den Düngemitteleinsatz und das Verbot für den Pflanzenschutzmitteleinsatz gelten ab Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die baulichen Massnahmen müssen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften vollzogen sein.
Art. 2 07.000
Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).
Art. 2 08.000
Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Art. 2 09.000
Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenbeschluss des Departements für Umwelt- und Raumplanung, d.h. bei der Homologierung der Raum- und Nutzungsplanung der Gemeinde, in Kraft.
Art. 2 10.000
Verschiedenes Der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Schutzzonenvorschriften.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
Teil 3:
Technisches
Art. 3 01.100
Nutzungsvorschriften
-7-
Legende zu den Referenztabellen +
Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
b
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-
Nicht zugelassen.
+n
Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
+b
Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.
b
n
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-b
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.
n
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anmerkung Ausnahmen bewilligen.
-
In aller Regel ist mit dem Hinweis „b“ die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.
In der nun folgenden Auflistung sind auch Bereiche und Aktivitäten aufgeführt, die für Grächen wohl vorläufig irrelevant sind oder kaum in Frage kommen, der Vollständigkeit halber aber nicht weggelassen wurden.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
-8-
Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Bereiche, Zonen
Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Übrige Bereiche üB
y Sorgfaltspflicht y Bewilligungspflicht für Materialausbeutung y Ablagerungsverbot für brennbare Abfälle y Erhaltung der Grundwasservorkommen
Besonders gefährdete Bereiche Zuströmbereich ZU (u) unterirdisch
y Die Kantone legen die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest, z.B.: ¾ Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger ¾ Einschränkung der acker- und gemüse- baulichen Produktionsoberflächen, bei der Kulturwahl usw. ¾ Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland
Für Zuströmbereiche, die an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden wurden (ZU nach Anh. 4 Ziff. 121 Abs. 1 GSchV), gelten, ausser für die Materialausbeutung, die selben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone S3. Gewässerschutzschutzzonen Zone S3
y keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material y keine Deponien y keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht y keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel
Zone S2
zusätzlich zu den Massnahmen in S3: ¾ Bauverbot (Ausnahmen möglich) ¾ keine Grabungen und Terrainveränderungen ¾ keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können ¾ keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel ¾ kein flüssiger Hofdünger (Ausnahmen möglich)
Zone S1
Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
-9-
Art. 3 01.101 Baustellen
üB
ZU1 (u)
S3
Grossbaustellen und Installationsplätze
+
b
S2 -
S1 -
Abstellplätze für Nutfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung)
+
+4
-
-
Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen
+
+
-
-
Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder chemisch behandelte Baumaterialien 4
+
+b
-
-
Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge)
+
+b
-
-
Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten
+
+4
-
-
Sanitäre Anlagen 5
+
+
-
-
Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen können (z.B. Fassadenreinigung) 6
+
+
-
-
Spritzbeton
+
b
-
-
Dichtungs-/Spundwände
+
-
-
-
Ramm- und Bohrpfählung 8 y
Holzpfähle und Fertigbetonpfähle
+
+b
-
-
y
Ortsbetonpfähle
+
b
-
-
-
-
y
Bohrpfähle mit Bohrspülung
+
-
y
Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung
+
b
-
-
Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung)
+
-
-
-
+
-
10
-
-
+
-b
-
-
Grabungen, Baggerschlitze
+
+
b
-
-
Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen)
+
b 13
-
-
Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
+
+
-
-
Verwendung von Recyclingbaustoffen
+
b
-
-
Injektionen
9
Bohrungen 8/11, Ramm-/Drucksondierungen 11
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
4
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.
5
Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 10 -
6
Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.
8
Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand er Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.
9
Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.
10
Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.
11
Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
12
Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.
13
Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 11 -
Art. 3 01.102 Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
üB
ZU1 (u)
S3 3
S2
S1
Hochbauten inkl. Gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke zwei Jahre.
+
+ b/15
-
-
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern.
+
- b/15
-
-
Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung)
+
+
-
-
Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze 4
+
+b
-
-
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)
+
-
-
-
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
3
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
4
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung..
15
In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; -
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
-
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 12 -
Art. 3 01.103 Wärmenutzung aus dem Untergrund
S3 3
S2
S1
+
-
-
-
+
- b/20
-
-
+
-
b/20
-
-
-
b/20
-
-
üB Entnahmebrunnen und Versickerungsbauwerke für die Nutzung von Grundwasser zu Heiz- und Kühlzwecken Erdwärmesonden, -pfähle 8/11/66 Tiefe Geothermie (Geothermiebohrung) Erdregister/Wärmekörbe
69
8/11
ZU1 (u)
8
+
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
8
Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.
11
Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
18
Die zuständig Behörde kann Minimalanforderungen, so z.B. an die Trägerschaft oder die Grösse der Anlage stellen, um eine professionelle Beaufsichtigung und Wartung der Entnahme- und Rückgabeanlage zu gewährleisten. Die Rückgabeanlage darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und muss bei Nichtmehrverwendung rückgebaut werden.
19
Es empfiehlt sich, ausserhalb von Schutzzonen Gebiete zu bestimmen, in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.
20
Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können.
66
Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel.
69
Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 13 -
Art. 3 01.104 Abwasseranlagen
üB
ZU1 (u)
S3
S2
S1
Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden
+
+ b/21
- 21/22
-
Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden
+
b 21
-
-
Abwasserreinigungsanlagen 23
+
-
-
-
+
b/24
-
-
-
-
-
Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen Sanitäre Anlagen mit Sickergrube
23
-
-
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
21
Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.
22
Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. WO dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.
23
Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grundwasserfassung gefährdet werden kann.
24
Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 14 -
Art. 3 01.105 Versickerungsanlagen
üB Versickerung von unbeeinflusstem Grundwasser
ZU1 (u)
S3 3
+
b
S2 -
S1 -
Versickerungsanlagen für nicht verschmutztes Abwasser 25 y
über eine bewachsene Bodenschicht
+
- b/27
-
-
y
unter Umgehung einer bewachsenen Boden schicht 26
+
-
-
-
Versickerungsanlagen für gereinigtes Abwasser
-b
-
-
-
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
3
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
25
Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. Durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
26
Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.
27
Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 15 -
Art. 3 01.106 Strassen
üB
ZU1 (u)
S3
S2
S1
+
+4
-
-
+
4
-
-
31
- 31
-
-
-
-
Strassen y y
in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten
b
Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen
+
+
Tankstellen 4
+
-
Grosse Parkplatzanlagen
+
b
4
-
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
4
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.
31
Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.
33
Gemäss Art. 24 GSchG.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 16 -
Art. 3 01.107 Landwirtschaft
üB
ZU1 (u)
S3
Dauergrünland (Schnittnutzung)
+
+
S2 +
S1 +
Weiden
+
+
+ 34
-
Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen)
+
+ 35
+ 35
-
Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen 36
+
-
-
-
Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau
+
+ 35
-
-
Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen
+
+
+
-
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen u.Ä.
+
b
-
-
Bewässerung mit nicht verschmutztem Grundoder Oberflächenwasser
+
+
-b
-
Freihaltung von Schweinen
+
-
-
-
Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe
+
-
-
-
b
-
-
Befestigte Laufhöfe
+
+
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen 37
+
+ b/39
-
-
Überflur-Güllenbehälter
+
+ b/40
-
-
Güllenteiche 37
+
-
-
-
Mistlager y
Mistlager auf Mistplatte
+
+b
-
-
y
Zwischenlagerung im Feld
+
-
-
-
Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung)
+
-
-
-
Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden
+
-b
-
-
Fahrsilos
+
-
-
-
Raufuttersilos
+
+b
-
-
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
34
Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.
35
In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weit gehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.
36
Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 17 -
37
Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.
38
Im Bereich Au ist der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) mindestens alle 10 Jahre zu prüfen.
39
In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.
40
Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m3.
Art. 3 01.108 Forstwirtschaft
üB
ZU1 (u)
S3
Wald
+
+
S2 +
S1 + 41
Pflege
+
+
+
+
b
-
Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung
+
+
+
Rodungen/Kahlschlag
+
b
-
-
Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen
+
+
b
-
-
Holzlagerplätze
+
+ b/63
+ b/63
-
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
41
Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können..
63
Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 18 -
Art. 3 01.109 Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
üB Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren 43 y Landwirtschaft y Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau y Park- und Sportanlagen y Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten y Strassen- und Wegränder, Böschungen usw. Herbizide und Regulatoren y Landwirtschaft y Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau y Park- und Sportanlagen y Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten y Bahnanlagen 49 y National- und Kantonsstrassen y übrige Strassen, Wege, Plätze y Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen Holzschutzmittel y Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von damit behandeltem Holz Flüssige Hofdünger 52 y Landwirtschaft y Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau y Park- und Sportanlagen y Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mist 52 y Landwirtschaft y Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau y Park- und Sportanlagen y Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost y Landwirtschaft y Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau y Park- und Sportanlagen y Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger y Landwirtschaft y Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau y Park- und Sportanlagen y Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten
ZU1 (u)
S3
S2
S1
+
+
+ 44
-
+
+
-
-
+ - 45/46 -
+ - 45/46 -
-
-
+
+
+ 44
+
+
-
-
+ - 47/48 + - 50 -
+ - 47/48 + - 50 -
-
-
- 50
- 50
-
-
+
+ 51
-
-
+
+
- 53
-
+
+
-
-
+ - 54
+ - 54
-
-
+
+
+
-
+
+
-
-
+ - 54
+ - 54
+ -
-
+
+
+
-
+
+
-
-
+ - 55
+ - 55
+ -
-
+
+
+
-
+
+
-
-
+ - 56
+ - 56
+ -
-
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 19 -
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
43
Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nageltiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.
44
Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.
45
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV)
46
Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.
47
Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
48
Bewilligung wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
49
Weisungen Bundesamt für Verkehrt (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.
50
Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.
51
Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.
52
Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).
53
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Zudem gilt: - Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberflächen liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. - Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen. - Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.
54
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV).
55
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV Art. 27). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst a Ziff. 1 WaV).
56
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 20 -
Art. 3 01.110 Freizeit- und Sportanlagen
üB
ZU1 (u)
S3 3
Parkanlagen
+
+
S2 +b
S1 -
Kunsteisbahnen
+
-
-
-
Natureisbahnen
+
+
-
-
Permanente Parcours für nicht motorisierte Sportarten (z.B. Vitaparcours, Mountain-BikeParcours, Reitwege)
+
+
+b
-
Permanente Parcours für motorisierte Sportarten (z.B. Motocross)
+
-
-
-
Mechanisch präparierte Skipisten und Langlauf-Loipen
+
+
b
-
Rodel- und Bobbahnen
+
b
-
-
Beschneiungsanlagen
+
b
- 65
-
+
b
-
-
b
b
-
Golfplätze y
Greens und Tees
y
Fairways
+
+
y
57
+
+
+
-
-
Roughs
Sportplätze und Freibäder y
Wasseraufbereitung
+
- 15
-
y
Schwimmbecken, Hartanlagen **
+
+ b/3
-
y
Grünanlagen
b
+
+
+
-
Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilhomes
+
+b
-
-
Familiengartenanlagen
+
b
-
-
Temporäre oder permanente Infrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten und Sportveranstaltungen
+
b
-
-
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
3
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
15
In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; -
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 21 -
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
-
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.
57
Kein Einsatz von Herbiziden und Düngern.
65
Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 22 -
Art. 3 01.111 Materialausbeutung
üB Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels
58
+
Ausbeutung unterhalb des Grundwasserspiegels
58
61
b
ZU1 (u)
S3 -
S2 -
S1 -
-
-
-
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
58
Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.
59
Bei der Ausbeutung von Material muss eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen, Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher entweder in langjährigen Messreihen (mindestens 10 Jahre) maximal erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden Datenbasis, statistisch höchstens alle 10 Jahre einmal erreicht wird. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. A GSchV).
61
Die Bewilligung für den Kiesabbau aus dem Grundwasser darf nicht erteilt werden, falls nicht sichergestellt ist, dass -
der Durchfluss während und nach dem Abbau respektive der Auffüllung gewährleistet ist (Stehen lassen von Kieskorridoren);
-
die Gefährdung durch wassergefährdende Flüssigkeiten mit entsprechenden Massnahmen ausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, biologisch abbaubare Hydrauliköle usw.)
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
- 23 -
Art. 3 01.112 Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
üB
ZU1 (u)
S3
S2
S1
+
+
-
-
+ b/67
-
-
-
Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager
+
-
-
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Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
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Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager
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Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial Deponien und Zwischenlager 68
Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe y
Flüssigkeiten
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Feststoffe
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Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
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Erdgasleitungen
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b
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Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
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Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Ahn. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.
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In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; -
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
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freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
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Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.
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In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
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In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsan-
Gemeinde Grächen: Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen
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lage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden. 67
Vorbehalten sind die Bestimmungen der TVA.
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Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.
Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal