Departementsentscheid
Groundwater protection zones · Guttet-Feschel
Document
- Number
- 1
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Guttet-Feschel
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Dec 14, 2006
- In force since
- Dec 9, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FUER VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS
Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Guttet-Feschel
A. Eingesehen:
das Gesuch der Gemeinde Guttet-Feschel vom 6. Juli 2006 betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen GUF 01-03, GUF 01/02-08 und GUF 01/02-09 (WV Guttet) ; GUF 02-01, GUF 02-02, GUF 02-04, GUF 02-05, GUF 02-05.1, GUF 02-06 und GUF 02-06.1 (WV Feschel) ; GUF.03-01 und GUF 03-02 (WV Galm) ; GUF 04-05 und GUF 04-08 (WV Oberu) ; welche die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Guttet-Feschel sicherstellen;
dass die Quelle GUF 01-03 und ihre Schutzzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Erschmatt (Bachalpe) liegen;
das Projekt der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros Geoplan (Ausscheidung der Schutzzonen S1-S3 für die Quellfassungen der Wasserversorgungen Feschel, Guttet, Alpe Oberu und Alpe Galm, Schutzzonendossier vom Februar 2005 mit Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan);
dass das Verfahren mehrere Gemeinden betrifft und zu koordinieren ist;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 46 vom 18. November 2005;
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die Stellungnahmen der Gemeinde Guttet-Feschel vom 6. Juli 2006 und der Gemeinde Erschmatt vom 28. Juni 2006;
Art. 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991;
Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998;
Art. 9 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998;
die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL vom 2004;
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e .des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;
die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;
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Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976.
B. In Erwägung gezogen:
dass die erwähnten hydrogeologischen Berichte mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen entsprechen;
dass die heutige Situation der Verschmutzungsgefahren im Kataster aufgenommen ist; erwähnt sind besonders Forst- und Alpstrassen, Land-, Alp- und Forstwirtschaftliche Nutzungen, versickernde Abwässer von Alpstafeln, Arbeiten in Oberflächengewässern. Die. detaillierten Schutzzonenvorschriften mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls festgelegt (Schutzzonenreglement des Büros Geoplan, Steg, vom Februar 2005);
dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, sowohl private als auch öffentliche Parzellen betreffen;
dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit den Nutzungsplänen der Gemeinden Guttet-Feschel und Erschmatt erfolgte;
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz C. Entschieden:
1. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen GUF 01-03, GUF 01/02-08 und GUF 01/02-09 (WV Guttet) ; GUF-02-01,.GUF 02-02, GUF 02-04, GUF 02-05, GUF 02-05.1, GUF 02-06 und GUF 02-06.1 (WV Feschel) ; GUF 03-01 und GUF 03-02 (WV Galm) ; GUF- 04-05 und GUF 04-08 (WV Oberu), sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Die
“ vom Büro Geoplan im Februar 2005 erstellten: Unterlagen, namentlich der hydrogeologischer Bericht „Ausscheidung der Schutzzonen S1-S3 für die Quellfassungen der Wasserversorgungen Feschel, Guttet, Alpe Oberu und Alpe Galm“, der. Zusatzbericht: „Schutzzonenreglement‘,- sowie der Schutzzonenplan 1:5000 sind Bestandteile des vorliegenden Entscheides.
2. Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan den Gemeinden Guttet-Feschel und Erschmatt eingetragen.
3. Die Nutzungsbeschränkungen wurden in das Bau- und Zonenreglement den Gemeinden Guttet-Feschel und Erschmatt übernommen.
4. Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.
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5. Die Entscheidkosten von Fr. 180.- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
6. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Sitten, den /4.12.06
Eingeschrieben zugestellt am: - Gemeindeverwaltung 3956 Guttet-Feschel - Gemeindeverwaltung 3957 Erschmatt
Kopie : - Dienststelle für Raumplanung
Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal