Staatsratsentscheid
Static forest boundary · Lax
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Commune
- Lax
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Feb 11, 2009
- In force since
- Mar 11, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Lax with its building zones.Open the full map
Files
20090211_lax_decce.pdfOpen in a new tab
Text
CANTON DU VALAIS
g
KANTDN WALLIS
LE CONSEIL D1ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Wa Idfeststell ungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Lax
eingesehen:
die Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesstzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sowie Art. 1 ft. der Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992: den Art. 2 des Forstgesetzss vern 1. Februar 1985 (FG) sowie die kantonale Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); die Grundbuchplâne Nr. 1,2, 3,4 und 5 der Gemeinde Lax; die ëffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 46 vern 14. November 2008; den Bericht des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, vom 2. Februar 2009; den Bericht der Gemeinde Lax vom 22. Januar 2009; den vorn Staatsrat am 27. September 1995 homologierten Zonenplan der Gemeinde Lax; die übrigen Akten.
ln Erwagung gezogen: 1.
Show the full text
Gemâss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustandig.
2.
Die Plane des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Lax an die Sauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Lax unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwalhs, erstellt.
3.
Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen .
4.
Die Bestockungen entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantîtativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
2
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
1.
2.
Waldfeststellung a)
Ole in den Situationsplânen 1:1000 (GBV Nr. 1, 2, 3, 4 und 5) "Waldkataster der Gemelnde Lax" vorn 31 . August 2007 ais Wald bezeichneten und an die Sauzene angrenzenden FI~chen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgeste lit.
b)
Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Sauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kônnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden .
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldfl~chen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal lst von der Gemeinde Lax in Zusammenarbeit mit der Oienststelle für Raumplanung und falls nôtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Lax die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigîerten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals fOhrt die Gemeinde Lax eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzoçenen Flàchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
3.
Kosten Gemàss Art . 88 ff. WRG und Art. 21 Abs . 1 lit. b GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Lax aIs Auftraggeberin in Rechung gestellt.
4.
Gebühr Tu berku 1osenmarke
Fr. 510.Fr. S.--
Total
Fr. 515,-
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Erëffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ôffentlîchrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art, 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegrîff und Art . 47 Abs . 2 FG LV.m . Art. 72 ft. WRG und Art . 48 ft. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sovielen Doppeln einzureichen, ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Oarstellung des Sachverhalts und der Begrün-
3
dung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der BeschwerdefOhrer sie in Handen hat.
5.
Erëffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle fOr Wald und Landschaft wie folgt erôffnet: a) per Einschreiben: - Gemeïndeverwaltunq Lax, 3994 Lax b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ëffentlicher Auflage in der Gemeinde
6.
Notlfikation Dienststelle für Wald und Landschaft zur intemen Verteilung nach ertolgter Eroffnung: - Dienststelle für Raumplanung - Dienststelle fOr innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
\~i:I
'Erôffnet und m\tQeteilt
~~ ~009
m:nstsœIle fUrWald undLandschaft
Il. Februar 2009.
Gemeinde Lax Waldfeststellungsentscheid betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Lax
Die Dienststelle für Wald und Landschaft teilt mit, dass der Staatsrat in seiner Sitzung vom 11. Februar 2009 die Waldfeststellung zur Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Lax entschieden hat. Die Entscheidunterlagen kënnen bei der Dienststelle fur Wald und Landschaft, Gebâude Mutua, Rue des Cèdres, Sitten , und auf der Gemeinde eingesehen werden.
Sitten, den 17. Februar 2009
Dienststelle für Wald und Landschaft