Staatsratsentscheid
Groundwater protection zones · Mörel-Filet
Document
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Mörel-Filet
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Jun 20, 2006
- In force since
- Sep 5, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS
Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Môrel A. Eingesehen: das Gesuch vom 24. Juni 2003 der Gemeinde Môrel betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen MOR 101, MOR 201-205, MOR 301 und MOR 302 welche die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Mbrel sicherstellen; dass die Fassung der Quelle MOR 101 auf dem Gebiet der Gemeinde Mürelliegt; die Schutzzonen sich jedoch auf dem Gebiet der Gemeinden Riederalp (ehemals Greich und Ried-Môrel) und Môrel befinden:
dass die Fassungen und Schutzzonen der Quellen MOR 201-205, MOR 301 und MOR 302 auf dem Gebiet der Gemeinde Riederalp liegen:; das Projekt der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros ©. Schmid (Quellschutzzonen Môrel, hydrogeologisches Dossier mit Bericht vom 15. März 1990, theoretische Grundlagen, Schutzzonenvorschriften, Schutzzonenplänen, sowie mit ,Ergänzung zum Bericht vom 15. März 1990, Quellschutzzonen der Gemeinde Môrel" vom 6. Mai 2002); dass das Verfahren mehrere Gemeinden betrifft und zu koordinieren ist; die ôffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 18 vom 29. April 2003; die Stellungnahmen der Gemeinde Môrel vom 24. Juni 2003 und 26. Mai 2006; Art. 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991; Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998: Art. 9 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL vom 2004; Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes Über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;
-2die Kkantonalen Richtlinien vom Juni Grundwasserschutzzonen und -arealen;
1995
für
die
Ausscheidung
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von
Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976, B. In Erwägung gezogen: dass die erwähnten hydrogeologischen Berichte mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amitlichen Anforderungen entsprechen; dass die heutige Situation der Verschmutzungsgefahren im Kataster aufgenommenist; erwähnt sind besonders Strassen, Wanderwege, Fusspfade, landwirtschaftliche Nutzungen, Gebäude mit Schmutzwasseranfall, Scheibenstand, Wintersportanlagen. Die detaillierten Schutzzonenvorschriften mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls festgelegt (Schutzzonenvorschriften des Büros ©. Schmid, Brig-Glis, vom Mai 2002, Beil. 2); dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, sowohl private als auch ôffentliche Parzellen betreffen: dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem Nutzungsplan der Gemeinde Môrel erfolgte; auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz, C. Entschieden:
1.
Die Grundwasserschutzzonen der Quellen MOR 101, MOR 201-205, MOR 301 und MOR 302, sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Die vom Büro ©. Schmid erstellten Unterlagen, namentlich der hydrogeologische Bericht vom Mërz 1990, der Ergänzungsbericht vom Mai 2002, die theoretische Grundlagen, die Schutzzonenvorschriften und die Schutzzonenplänen sind Bestandteile des vorliegenden Entscheides.
2.
Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Môrel eingetragen.
3.
Die Nutzungsbeschränkungen wurden in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Môrel übernommen.
4.
Alle
5.
Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Projekte
innerhalb
der
Umweltschutz zu unterbreiten.
Schutzzonen
sind
der
Dienststelle
für
6.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Erôffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführersie in Händen hat.
Sitten, den 20. 06. ZO0" Jean-Jacques Rey-Bellet
7774 Staatsrat
LSI-Zustellung an: Gemeindeverwaltung 3983 Môrel am.
Kopie: - Dienststelle für Umweltschutz Dienststelle für Raumplanung - _Gemeindeverwaltung 3987 Riederalp
Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal