Staatsratsentscheid
Static forest boundary · Niedergesteln
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Commune
- Niedergesteln
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Aug 12, 2009
- In force since
- Oct 31, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
CANTON DU VALAIS
KANTDN WALLIS
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmiltelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Niedergesteln
eingesehen:
die Waldkatasterplane .Übersicht Planperimeter", AV 2,4, 14, 15, 16, 17, 18, 19,20,21, 22, 23, 24 und 25 der Gemeinde Niedergesteln des pat. Ing. Heiner Zimmermann vom 28. Januar 2009, genehmigt von der Dienststelle für Wald und Landschaft am 4. Mai 2009 und von der Gemeinde Niedergesteln am 17. April 2009;
Art. 2
, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);
Art. 2
und 47 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG), das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die ëffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblalt Nr. 29 vom 18. Juli 2008; die Einsprache von die Einsprache von die Einsprache von die Einsprache von die Einsprache von die Einsprache der die Einsprache von die Einsprache von
vom 7. August 2008; vom 12. August 2008; vom 13. August 2008; vom 13. August 2008; vom 14. August 2008; vom 14. August 2008; vom 15. August 2008; vom 15. August 2008;
2
die diesbezüglichen Protokolle der Ortsschau und Besprechung vom 13. Oktober 2008, erstellt am 5. Mai 2009; das Beschlussprotokoll (inkl. Situationsplane vom 14. Mai 2008 sowie vom 28. Januar 2009 des pal. Ing. Heiner Zimmermann, 3930 Visp) des Ingenieur Walderhaltung (DWL), Kreis Oberwallis, vom 5. Mai 2009; die Schreiben der Gemeinde Niedergesteln vom 8. September 2008 sowie vom 22. April 2009; die übrigen Akten.
ln Erwâqunq gezogen:
1.
Gernâss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) lst der Staatsrat für die Waldfeststellung zustandlq.
2.
Die Plane des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Niedergesteln an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung Iiegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Niedergesteln unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, ersteill. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Flache, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Strâucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorqelande (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen ais Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gernàss Art. 1 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbaumen oder -Strauchern von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen isl. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hëher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfülll.
3.
Innert der 30-tagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters folgende acht Einsprachen eingegangen. 3.1
ist Miteigentümer der Parzellen Nr. 69, 70 (bzw. Nr. 140069 13 95, 140013 70 69), Plan Nr. 15, Lokalname: Gesch, und erhob Einsprache. Dem Einsprecher wurde anlàssiich einer Begehung das rechtliche Gehbr qewàhrt. Dabei legte er dar, dass er zwar die Waldfeststellung anerkenne, aber auf seiner Parzelle den Wald nbrdlich der Hochspannungsleitung entfernen und südlich davon wieder kompensieren mbchte. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 13. Oktober 2008 festgehalten.
3
Da im Rahmen des Waldfeststellungsverfahrens nur die tatsachlichen Waldverhaltnisse berücksichtigt werden kënnen, ist eine Verschiebung der Waldflache nicht mëglich. Die Einsprache wird demzufolge abgewiesen. 3.2
ist Eigentümer der Parzelle Nr. 3B (bzw. 120038), Plan Nr. 16, Lokalname: Gesch, und erhob gegen die Waldfeststellung Einsprache. Er verlangt die Streichung des Waldes auf seiner Parzelle, welche im Kataster ais Acker eingetragen ist. Dem Einsprecher wurde anlàsslich einer Begehung das rechtliche Gehër qewahrt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 13. Oktober 200B festgehalten. Da nicht der Eintrag im Register, sondern der tatsâchliche Zustand für die Waldfeststellung massgebend ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 WaG), wird die Einsprache abgewiesen.
3.3
ist Eigentümer der Parzelle Nr. B2 (bzw. 140082), Plan Nr. 14 (bzw. 15), Lokalname: Unterstadelacker, und erhob Einsprache. Er verlangt die Streichung des Waldes auf seiner Parzelle. Dem Einsprecher wurde anlâsslich einer Begehung das rechtliche Gehër gewahrt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 13. Oktober 200B festgehalten. Da anlâsslich dieser Ortsschau vereinbart wurde, den Wald auf die Parzellengrenze zurückzuversetzen, wird die Einsprache gutgeheissen.
3.4
ist Eigentümerin der Parzellen Nr. 12 - 13 (bzw. 120012-13), Plan Nr. 12 (bzw. 16), Lokalname: Obergrund, und erhob gegen die Waldfeststellung Einsprache. Die Einsprecherin verlangt, die Rücknahme der Waldgrenze auf die Parzellen- bzw. Gemeindegrenze. Die Parzelle sei ais Acker erworben worden und sei ais solche im Grundbuch eingetragen. Der Einsprecherin wurde anlâsslich einer Begehung das rechtliche Gehër qewahrt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 13. Oktober 200B festgehalten. Dementsprechend wird die Einsprache abgewiesen, da es sich eindeutig um Waldareal handelt. Der Grundbucheintrag der Parzelle ist für die Waldfeststellung nicht massgebend (vgl.
Art. 2
Abs. 1 WaG).
3.5
ist Eigentümer der Parzelle Nr. 71 (bzw. 110071), Plan Nr. 11 (bzw. 16), und erhob Einsprache. Er verlangt die Entfernung des Waldes auf seiner Parzelle. Dem Einsprecher wurde anlâsslich einer Begehung das rechtliche Gehër qewâhrt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 13. Oktober 200B festgehalten. Demzufolge wird die Einsprache gutgeheissen und der Wald bis auf die Parzellengrenze zurückversetzt.
3.6
Die sind Eigentümer der Parzelle Nr. 42E (bzw. 110042E), Plan Nr. 11 (bzw. 16), Lokalname: Utterli, und haben Einsprache erhoben. Verlangt wird, den Wald auf die Grenze der Parzelle Nr. 42E zurückzuverschieben. Den Einsprechern wurde anlâsslich einer Begehung das rechtliche Gehër gewahrt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 13. Oktober 200B festgehalten. Somit wird die Einsprache gutgeheissen und der Waldrand auf die Parzellengrenze zurückversetzt.
3.7
und sind Miteigentümer der Parzellen Nr. 7B, 79, BO (bzw. 110079), Plan Nr. 16, Lokalname: Utterli, und haben Einsprache erhoben. Sie verlangen die Streichung des Waldes auf ihrer Parzelle Nr. 79 aus dem Waldkataster.
4
Den Einsprechern wurde anlàsslich einer Begehung das rechtliche Gehôr qewahrt, Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 13, Oktober 2008 festqehalten. Da es sich eindeutig um Waldareal im Sinne der in Art, 2 WaG festgelegten Kriterien handelt - wie sie ebenfalls in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden - wird die Einsprache grundsatzlich abqewiesen, Allerdings wird der Wald in der Verlangerung der Parzelle Nr, 79 zurückversetzl. 4,
Gemass Beschlussprotokoll vom 5, Mai 2009 hat sich nach Ablauf der Einsprachefrist mündlich bel der Dienststelle für Wald und Landschaft gemeldet und sich gegen die Waldfeststellung im Bereich der Parzellen Nr. 1, 8, 10 bis 14, 48 sowie 57 beschwert. Es kann festgehalten werden, dass diese Einwânde von nicht innert der gesetzlichen Auflagefrist vorgebracht wurden und somit qrundsatztich ais verspâtet taxiert werden müssen. Die Einwânde kënnen somit nicht lm Sinne einer formellen Einsprache entgegen genommen werden, welche Anspruch auf Erledigung in diesem Entscheid nach sich ziehen würde, Trotzdem sei erwàhnt was folgt: Die Waldgrenze wurde im Bereich dieser erwahnten Parzellen qemass der am 1, September 1999 ausgestellten Rodungsbewilligung zwecks Realisierung der Hauptstrasse A 509 übernornrnen. ln diesem Projekt waren diese Parzellen ais Ersatzaufforstungen vorqesehen, Gemass Angaben der Dienststelle für Strassen- und Flussbau wird das Projekt wahrscheinlich nicht mehr realisiert, Ebenfalls ist zwischenzeitlich die Rodungsbewilligung abgelaufen und die hierfür erforderlichen Enteignungen wurden nicht vorgenommen, Aus diesem Grund wurden die Ersatzaufforstungsflachen im Waldkataster ganzlich gestrichen und der Wald gemass dem ehemaligen Waldkataster übe rnornmen. Dieser war in den 80-Jahren ebenfalls ëffentlich aufgelegen und es wurden Einspracheverhandlungen durchqeführt. Für die betroffenen Eigentümer ergeben sich keine Anderungen der Waldgrenze im Vergleich zur Situation vor der Erstellung des neuen Waldkatasters. Den betroffenen Eigentümer wurde das erwahnte Beschlussprotokoll vom 5. Mai 2009 zur Kenntnisnahme zugesteill. Lediglich der Orientierung halber wird den betroffenen Eigentümern ebenfalls eine Kopie des vorliegenden Entscheids zugesteill.
5.
Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplànen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff qemàss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
1.
Waldfeststellung a)
Die in den Situationsplânen 1:500 (AV 2,4), 1:1'000 (AV 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24) und 1:2'000 (AV 25) "Waldkataster der Gemeinde Niedergesteln" vom 28. Januar 2009 ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flâchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgesteill.
5
2.
b)
Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen , haben lediglich indikativen Charakter und kônnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c)
Jegliche Zweckentfremdung Rodungsbewilligung.
der
festgestellten
Waldfla chen
erfordert
eine
Einspracheentscheid 2.1. Die Einsprache von betreffend die Parzellen Nr. 69, 70 (bzw. Nr. 140069 13 95, 140013 70 69), Plan Nr. 15, Lokalname: Gesch, wird abgewiesen.
3.
2.2
Die Einsprache von betreffend die Parzelle Nr. 38 (bzw. 120038), Plan Nr. 16, Lokalname: Gesch, wird abgewiesen.
2.3
Die Einsprache von betreffend die Parzelle Nr. 82 (bzw.140082), Plan Nr. 14 (bzw. 15), Lokalname: Unterstadelacker, wird gutgeheissen und der Wald auf die Parzellengrenze zurückversetzt.
2.4
Die Einsprache von betreffend die Parzellen Nr. 12 - 13 (bzw. 120012-13), Plan Nr. 12 (bzw. 16), Lokalname: Obergrund, wird abgewiesen .
2.5
Die Einsprache von betreffend die Parzelle Nr. 71 (bzw. 110071), Plan Nr. 11 (bzw. 16), wird gutgeheissen und der Wald bis auf die Parzellengrenze zurückve rsetzt.
2.6
Die Einsprache der betreffend die Parzelle Nr. 42E (bzw. 110042E), Plan Nr. 11 (bzw. 16), Lokalname: Utterli, wird gutgeheissen und der Waldrand auf die Parzellengrenze zurückversetzt.
2.7
Die Einsprache von und betreffend die Parzellen Nr. 78, 79, 80 (bzw. 110079), Plan Nr. 16, Lokalname: Utterli, wird im Wesentlichen abgewiesen. In der Verl ânqerunq der Parzelle Nr. 79 wird der Wald zurückversetzt.
Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Niedergesteln in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nôtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Niedergesteln die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den 8taatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde Niedergesteln eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogene n Fl âchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
6
4.
Kosten Gernâss Art. 88 ff. WRG und Art . 21 Abs. 1 lit. b GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Niedergesteln ais Auftraggeberin in Rechung gestellt.
Gebühr Tuberkulosenma rke Total
5.
Fr. 510.-Fr. 5.-Fr. 515 --
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Erôffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ôffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat.
6.
Erôffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erôffnet: a) per Einschreiben:
Gemeindeverwaltung Niedergesteln, Kirchgasse 6, 3942 Niedergesteln b) per A-Post (zur Kenntnisnahme; vgl. Erw âqunqen Ziffer 4): (Parz. 80008NP) (Parz. 80010NPI Parz. 80011NP) (Parz. 80012NP) (80013NP) Burgergemeinde Hohtenn, 3949 Hohtenn (Parz. 80014NPI Parz. 80057NP) - Stebag AG, Kantonsstrasse 38, 3930 Visp (Parz. 80048NP) c) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ôffentlicher Auflage in der Gemeinde
7
7.
Mitteilung
Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Erëffnung: Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
Sa entschieden im Staatsrat zu Sill en , am
12.
August
2009.
ü)< Erllffn et und mltgefêtlf!'
1
d?r 2009
Ofens1stelle /tir Wald und