Staatsratsentscheid
Groundwater protection zones · Riederalp
Document
- Number
- 1
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Riederalp
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Dec 7, 2015
- In force since
- Aug 21, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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UNMINNNNI NIMM
2015.1528
Departement des transports, de !'&qulpement et de Fenvironnement Departement für Verkehr, Bau und Umwelt
A4+%
"CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
ÄNDERUNG DER GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄREALE DER GEMEINDE RIEDERALP
(QUELLFASSÜNG SALZGÄB: GOP101)
Eingesehen:
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- das Gesuch vom 12. Mai 2015 der Gemeinde Riederalp betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Hydrogeologischer Bericht vom 21. November 2014, der Schutzzonenplan „Überprüfung der Quellschutzzonen der Quelle GOP101 - Riederalp - Resultate des Multitracerversuchs vom 20. November 2014 sowie die Schutzzonenvorschriften vom Mai 2002 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG);
- die Stellungnahme der Gemeinde Riederalp vom 12. Mai 2015, welche der Redimensionierung der Grundwasserschutzzonen der Quelle Salzgäb (GOP101: Koordinaten 646'483 / 137‘162) durch den. _ Markierversuch zustimmt und bestätigt, dass durch die Quellschutzzonen der Quelle Salzgäb (GOP 101) nur Boden der Alpgeteilschaften betröffen ist;
- die Stellungnahme der Geteilschaft Goppisbergeralpee vom 28. Mai 2015, welche als Bodeneigentümerin der Parzelle GBV 2029 der Redimensionierung der Grundwasserschutzzonen der Quelle Salzgäb (GOP101) durch einen Markierversuch zustimmt;
- der Genehmigungsentscheid der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Trinkwasserquellen und Trinkwasserfassungen von Riederalp durch den Chef des DVBU vom 20. Juni 2006, basierend auf dem ‚Schutzzonenplan, den Schutzzonenvorschriften und dem hydrogeologischen Bericht vom Mai 2002 der ehemaligen Gemeinden Greich, Goppisberg, Ried-Mörel erstellt durch das Büro Odilo Schmid; j
- den’aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Riederalp, homologiert durch den Staatsrat am 20.
. Juni 2012; . "
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
(GSchG) und die Art. 29 ff, der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Gründwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- die Art. 3,.15 ff,, 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (KGSchQ);
- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und . -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 20185;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WURG); . - das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend:
Bei der Projektierung für den Ersatz der Gondelbahn Riederalp-Moosfluh lagen die neu zu bauenden Masten N? 5 und N° 6 in der Grundwasserschutzzone S2 der Quelle Salzgäb. Dieser Konflikt konnte aufgehoben werden da mittels eines Multitracerversuchs die Grundwasserschutzzonen der Quelle Salzgäb redimensioniert werden konnten.
Die von der Gemeinde Riederalp vorgeschlagenen ‚Änderungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes.
Aus‘ diesen Gründen ist eine Änderung der Genehmigung vom 20. Juni 2006 durch eine Redimensionierung der Grundwasserschutzzonen der Quelle Salzgäb (GOP101) gerechtfertigt.
Auf eine öffentliche Auflage wird verzichtet, da es sich im vorliegenden Fall um eine Verkleinerung der
Grundwasserschutzzonen handelt und zudem die betroffenen Grundeigentümer ihre Zustimmung zum .
Projekt abgegeben haben.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen ‚Gemeinde in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt. .
“ Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Riederalp.
Der Schutzzonenplan vom 20. November 2014 und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden. Vorschriften vom Mai 2002 der Quellfassungen von Riederalp erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden. .
Gemäss Art. 88 VVRG, Art, 23 GTar und Art. 16 kGSchG muss, die Gemeinde Riederalp für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,
Entscheidet DAS'DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:
1. Der Genehmigungsentscheid der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Trinkwasserquellen und Trinkwasserfassungen von Riederalp durch den Vorsteher des DVBU vom 20. Juni 2006 basierend auf dem Schutzzonenplan, den Schutzzonenvorschriften und dem hydrogeologischen Bericht vom Mai 2002 wird wie folgt angepasst: Die Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassung GOP101 (Schutzzonenplan Massstab 1:5'000 vom 20. November 2014), erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG) werden redimensioniert.
2. Der Genehmigungsentscheid vom 20. Juni 2006 bleibt ansonsten vollständig erhalten. 3. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. j
4. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen der Quelle GOP101 sind als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Riederalp zu übertragen.
Riederalp, Anpassung der Grundwasserschutzzonen der Quelle Salzgäb GOP101 2/3
5. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von-2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 21. November 2014) erfüllt.
7. Die Gemeinde Riederalp überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Riederalp auferlegt.
87 DEE. 2015
Sitten, den
/ Jadques Melly F Staatsrat . f
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnet am: .
Verteiler
a) Zustellung: ' « _ _Gemeindeverwaltung Riederalp, 3986 Ried-Mörel « _ Geteilschaft Goppisbergeralpe, z. Hd. Präsident Imhof Walter, Golmenstrasse 8, 3987 Riederalp
b) Mitteilung: « Dienststelle für Raumentwicklung „* Dienststelle für Landwirtschaft . Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen « _ Dienststelle für Umweltschutz
Riederalp, Anpassung der Grundwasserschutzzonen der Quelle Salzgäb GOP101 \ 313
Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal