Staatsratsentscheid

Groundwater protection zones · Saas-Balen

Document

Number
0
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Saas-Balen
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Dec 5, 2012
In force since
Apr 15, 2019

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2012.04918

LE CONSEIL D'ETAT - DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄREALE DER GEMEINDE SAAS- BALEN AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON SAAS-BALEN UND SAAS-FEE

(QUELLFASSUNGEN: SAB 101 + 901, SAB 201 + 1101, SAB 301, ‚SAB 401, ‚SAB ‚402, SAB 501, SAB 601, SAB 701, SAB 801, SAB 901, SAB 1001, SAB 1201, SAB 1301 UND SAB 1302)

Eingesehen

das Gesuch vom 3. Mai 2011 der Gemei ie Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale (Schutzzonenplar 16, 03, Ische Berichte vom 23; Au 2001 und 26.:Juni:2003 mi Er 1 701 om 24;:3112004); ---

die öffentlichen Auflagen in den ‚Amtsblättern Nr. 468 vom 12. November 2001, und dass eine Einsprache eingegangen ist;

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die öffentlichen Auflagen in den Amtsblättern Nr. 8 vom 23. Februar 2007 und vom 25. Februar 2011 und dass keine Einsprache eingegangen ist;

die Einsprache der Trinkwassergenossenschaft Heimischgarten vom 28. November 2001;

die Stellungnahme der Gemeinde Saas-Balen vom 3. März 2004 und vom 3. Mai 2011, sowie die Stellungnahme der Gemeinde Saas-Fee vom.26. März 2007;

der aktuelle Zonennutzungsplan der Gemeinde Saas-Balen, vorgeprüft durch den Staatsrat am 20. September 2006, sowie der aktuelle Zonennutzungsplan der Gemeinde Saas-Fee, homologiert durch den Staatsrat am 11. März 1998;

die Art, 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28, März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VWVRB);

das Gesetz betreffend den Tarif der ‚Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Dass das vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen der Gemeinde Saas-Balen auf dem Gebiet der Gemeinden Saas-Balen und Saas-Fee zu schützen;

Die Einsprache der Trinkwassergenossenschaft Heimischgarten vom 28. November 2011 betrifft die “ Quellfassung SAB402, welche im Quellschutzzonenplan vom 27.Juli 2001 nicht richtig erfasst wurde. Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht vom 26. Juni 2003 wurde der Standort der Quelle SAB402 nochmals begangen und im Quellschutzzonenplan vom 16. Juni 2003 korrekt erfasst. Am 25. Februar 2011 wurde das Quellschutzzonendossier der Quelle SAB402 nochmals öffentlich aufgelegt und hatte keine Einsprache zur Folge. Somit ist die Einsprache vom 28. November 2001 hinfällig bzw. Gegenstandslos.

Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserguellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften sowie des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.

Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht vom 23. Juli 2001 (Seite 14-15) sind unter dem Kapitel „Konfliktbereiche, Massnahmen" folgende Nutzungskonflikte von der Gemeinde Saas Grund zu regeln:

- Die Flur- und Forststrassen welche durch die Quellschutzzonen S2 der Quellen SAB101, SAB401, SAB601, SAB801 sowie durch S2 und S3 von SAB1301 und SAB 1302 führen, sind an der Grenze zur Grundwasserschutzzone mit einer blauen Hinweistafel „Quellschutzzonengebiet" zu kennzeichnen.

- Die Abwasserversickerungen aller Häuser in den Grundwasserschutzzonen der Quellen SAB101, SAB901, SAB201 (SAB1101), SAB401, SAB501 sind verboten und umgehend aufzuheben. Die Gebäude sind wo möglich, an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Andernfalls muss das Abwasser ausserhalb der Grundwasserschutzzonen geleitet, gereinigt und gemäss den geltenden VSA-Richtlinien versickert werden. Gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL, 2004) sind in den Grundwasserschutzzonen 82 die Abwasserleitungen als Doppelwandrohre zu erstellen.

Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit den Nutzungsplänen der Gemeinden Saas-Balen und Saas-Fee erfolgt.

Der Schutzzonenplan vom 16. Juni 2003 und die Schutzzonenvorschriften vom 24. Juli 2001 der Quellfassungen von Saas-Balen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art: 37 GVGSchG muss die Gemeinde Saas-Balen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. .

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Saas-Balen auf dem Gemeindegebiet von Saas-Balen und Saas-Fee. 2/4

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der Schutzzonenplan vom 16. Juni 2003 der Quellfassungen von Saas-Balen und die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 24. Juli 2001 werden hiermit genehmigt.

2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Einsprache der Trinkwassergenossenschaft Heimischgarten ist durch die Korrektur vom 16. Juni 2003 des Quellschutzzonenplans vom 27. Juli 2001 gegenstandslos.

4. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Saas-Balen und Saas-Fee übertragen.

5. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 24. Juli 2001 und 26. Juni’ 2003) erfüllt.

7. Die Gemeinden Saas-Balen und Saas-Fee überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

8. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

9. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Saas-Balen auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den . -5, Dez. 2012

dm Namen, des Staatsrates

Die Präsidentin Der Staatskanzler Esther Waeber-Kalkermätten>” Philipp Spörri

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemelnde Saas-Balen auf dem Gemeindegebiet von Saas-Balen und Saas-Fee. 3/4

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind

beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnet am: 1 2 DEC. 2012

Verteiler

a) Zustellung: « _ Gemeindeverwaltung, 3908 Saas-Balen, . Gemeindeverwaltung, 3906 Saas-Fee, « _ Trinkwassergenossenschaft Heimischgarten, 3908 Saas-Balen

b) Mitteilung: « Dienststelle für Raumentwicklung « Dienststelle für Landwirtschaft « Dienststelle für Umweltschutz

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Saas-Balen auf dem Gemeindegebiet von Saas-Balen und Saas-Fee.

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