Departementsentscheid
Groundwater protection zones · Saas-Grund
Document
- Number
- 1
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Saas-Grund
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Sep 2, 2016
- In force since
- Dec 17, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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JNMIINNLINNLINNMIMNNINN
2016.4058
Departement des transports, de l'&quipement et de l'environnement Departement für- Verkehr, Bau und Umwelt
Hrr+%
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE SAAS-GRUND
(QUELLFASSUNGEN: SAG101-108, SAG201, SAG301, SAG401-402, SAG501, SG701, SAG801, SAG901, SAG1001)
Eingesehen
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- das Gesuch vom 10. Juni 2016 der Gemeinde Saas-Grund betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Schutzzonenplan vom 4. Februar 2016, hydrogeologischer Bericht vom 4. Februar 2016 und Schutzzonenvorschriften vom Februar 2016, erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG);
- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 9 vom 26. Februar 2016 durch die Gemeindeverwaltung von Saas-Grund;
- die sieben während der Auflagefrist eingegangen Einsprachen;
- die Stellungnahme der Gemeinde Saas-Grund vom 10. Juni 2016 in welcher die Gemeinde bestätigt hat, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe;
- die Protokolle der Einspracheverhandlungen der Gemeinde Saas-Grund vom 24. Mai 2016;
- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinde Saas-Grund, homologiert durch den Staatsrat am 30. März 2011; . °
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- die Art.3, 15ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);
- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserfassungen der Gemeinde Saas-Grund auf dem Gemeindegebiet von Saas-Grund.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinde in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserfassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Behandlung der Einsprachen:
Während der öffentlichen Auflage im Amtsblatt Nr. 9 vom 26. Februar 2016 des Dossiers der Grundwasserschutzzonen vom 4. Februar 2016, erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG sind sieben Einsprachen fristgerecht eingegangen, welche wie folgt beurteilt werden:
1. Einsprache von und , vom 24. März 2016
"Gemäss dem Protokoll Nr. 1 der Einsprachebehandlung vom 24.5.2016 wurde die Einsprache zurückgezogen. Die Einsprache gilt somit als durch Rückzug erledigt.
2. Einsprache von vor: 25. v2
2016
Gemäss dem Protokoll Nr. 2 der Einsprachebehandlung vom 24.5.2016 wurde die Einsprache zurückgezogen. Die Einsprache gilt somit als durch Rückzug erledigt.
3. Die Einsprache vor EEE vor 15.
März 2016
Die Einsprache wurde am 3. Mai 2016 zurückgezogen. Die Einsprache gilt somit als durch Rückzug erledigt.
4.. Die Einsprache von u vo 24.
März 2016
Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 17. Juli 2016 zurückgezogen. Die Einsprache gilt somit als durch Rückzug erledigt.
5. Einsprache von und ME vom 23. März 2016
BE > EEE sichten mit Schreiben vom 23.
März 2016 Einsprache gegen das vorliegende Projekt ein. Als Miteigentümerinnen der Parzellen Nr. 237 und Nr. 247 welche sich in der Quellschutzzone S3 des Grundwasserfassungsbrunnen SAG701 befinden, sind sie zur Einsprache legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Einsprache ist somit grundsätzlich einzutreten.
Die Einsprecher bringen vor, dass sich ihre Parzellen laut dem vom Staatsrat homologierten Zonenplan vom 30. März 2011 ausserhalb der Quellschutzzone befinden. Die Quellschutzzone sei auf der Südseite um ca. 80-100 m unbegründet nach Süden erweitert worden.
An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass die Quellschutzzonen, welche auf dem vom Staatsrat homologierten Zonenplan vom 30. März 2011 vorkommen, bloss hinweisenden Charakter haben. Somit sind die auf dem Zonenplan eingezeichneten Quellschutzzonen nicht rechtskräftig. Damit die Quellschutzzonen rechtskräftig werden, müssen sie Gegenstand einer öffentlichen Auflage sein, sowie vom Departement genehmigt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Planauflage der Quellschutzzonen am 26. Februar 2016 durchgeführt. Die betroffenen Eigentümer hatten zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit dagegen einzusprechen. Die Einsprecher gehen von bereits genehmigten und somit einer Erweiterung der Quellschutzzonen aus, dem ist nicht so, da erst jetzt das Genehmigungsverfahren der Quellschutzzonen läuft.
Gemeinde Saas-Grund, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Saas-Grund 2/5
Aus den eben genannten Gründen ist die Einsprache abzuweisen.
März 2016
Et eichte im Namen ihres Bruders EEE nit Schreiben vom 25. März 2016 Einsprache gegen das vorliegende Projekt ein. Da Sie selber nicht zur Einsprache legitimiert ist und zudem die Vollmacht Vor EEE (ht. hat die DUS mit Schreiben vom 11. Juli 2016 eine Frist bis 5. August 2016 eingeräumt um die fehlende Vollmacht
einzureichen.
Innerhalb der eingeräumten Frist ist keine Vollmacht eingegangen, demzufolge kann aufgrund der fehlenden Legitimation auf die Einsprache nicht eingetreten werden.
7. Einsprache der Erbengemeinschaft , vertreten durch vom 24, März 2016
Die ErbengemeinscheTt EEE vertreten durch
reichte mit Schreiben vom 24. März 2016 Einsprache gegen das vorliegende Projekt ein. Als Eigentümerin der Privatquelle SAG Nr. 1101, ist sie zur Einsprache legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Einsprache ist somit grundsätzlich einzutreten.
Die Einsprecher verlangten, dass die Angaben zur Privatquelle 1101 durchgestrichen werden. Gemäss dem Protokoll der Einsprachebehandlung vom 24. Mai 2016 konnte die Einsprache mit einer Einigung erledigt werden und zwar in dem die Angaben zur Quelle gestrichen werden. Die Gemeinde Saas-Grund stimmte mit Schreiben vom 19. Juli 2016 diesem Vorgehen zu. Die Quelle Nr. 1101 ist eine gefasste private Quelle, deren Quellschutzzonen nicht genehmigt werden. Zudem wurden sämtliche Angaben zu der Quelle im Dossier zu den Quellschutzzonen gestrichen. \
Aus den eben dargelegten Gründen wird die Einsprache gegenstandslos.
Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 1.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 1.07.101 bis 1.07.202). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art. 32 Abs. 3 des kGSchG. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks’ Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht (Seite 26) und den Schutzzonenvorschriften vom. Februar 2016 (Seite 9) sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Saas-Grund zu regeln.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Saas-Grund.
Die Schutzzonenpläne vom 4. Februar 2016 und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom 4. Februar 2016 der Quellfassungen von Saas-Grund erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGSchG muss die Gemeinde Saas-Grund für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Gemeinde Saas-Grund, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Saas-Grund 315
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Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz
Entscheidet
DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:
1. Der Schutzzonenplan (Massstab 1:10'000) der Trinkwasserfassungen der Gemeinde Saas-Grund und die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 4. Februar 2016, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 4. Februar 2016, erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG, werden hiermit genehmigt.
Die Einsprachen werden, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Saas-Grund zu übertragen.
5. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 11. November 2015) erfüllt.
7. Die Gemeinde Saas-Grund überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
8. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
9. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 367.-- (Gebühren Fr. 300.--, Einschreiben 60.--, . Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Saas-Grund auferlegt.
Sitten, en - 2. SEP 2016
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Gemeinde Saas-Grund, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Saas-Grund 415
Eröffnet am: - 2 SEP, 2816
Verteiler :
a) Zustellung: . Gemeindeverwaltung, 3910 Saas-Grund .
b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung * Dienststelle für Landwirtschaft «e _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
* _ Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Saas-Grund, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Saas-Grund 5/5
Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal