Detailnutzungsplan (DNP) - "Dorfkern Salgesch"
Land-use plan · Salgesch
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Salgesch
- Canton
- Valais
- Level
- Communal
- Authority
- Administration communale
- Approved by
- Conseil d'Etat
- Adopted
- May 22, 2002
- Published
- Nov 15, 2019
- In force since
- May 22, 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Salgesch with its building zones.Open the full map
Files
20020522_salg_decce.pdfOpen in a new tab
Text
20020522_salg_decce.pdf
CHANCELLERIE D'ETAT
STAATSKANZLEI
DU CANTON DU VALAIS
DES KANTONS WALLIS
EXTRAIT DU PROCES-VERBAL DES SEANCES DU CONSEIL D'ETAT
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Seance du
Sitzung vom
2 2 MAI 2002
Show the full text
Der Staatsrat als Homologationsbehorde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG) Eingesehen das Gesuch der Munizipalgemeinde Salgesch vom 15. Januar 2002 mit dem Antrag auf Homologation des von der Urversammlung von Salgesch am 27. Juni 2001 beschlossenen Detailnutzungsplans „ Dorfkem Salgesch" mit den Anpassungen des Bau- und Zonenreglements ; Eingesehen das Bundesgesetz uber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. Marz 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz zur Ausfuhrung des Bundesgesetzes uber die Raumpla nung 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Entscheid des Grossen Rates uber die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das Gesetz uber die Gemeindeordnung vom 13. November 1980 (GGO); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die offentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 16 vom 13. April 2001; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Munizipalgemeinde Salgesch vom 27. Juni 2001, womit die vorbeschriebene Teilrevision der Zonennutzungsplanung angenommen wurde; Eingesehen die offentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amts blatt Nr. 37 vom 14. September 2001;
2
-
-
Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle fur Raumplanung vom 14. Mai 2002, wonach im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens diverse Abklarungen vorzunehmen sind; Eingesehen die ubrigen Akten; Erwagend, dass keine Beschwerden eingereicht worden sind; Erwagend, dass die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Salgesch die Ziele und Grundsatze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevolkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berucksichtigt sowie den Anforderungen des ubrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung tragt; Auf Antrag des Departementes fur Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit,
beschliesst:
Der von der Urversammlung der Munizipalgemeinde Salgesch am 27. Juni 2001 beschlossene Detailnutzungsplan „Dorfkem Salgesch" mit den Anderungen des Bau- und Zonenreglements vom 11. September 1985 von Art. 76 (Dorfkernzone) und Art. 81 (Zone fur offentliche Bauten und Anlagen) und der Hinzufugung von Art. 87b,E (Parkierung / Verkehrsanlagen) werden homologiert.
Kostenaufteilunq: Entscheidgebuhr Gesundheitsstempel
Fr. Fr.
150.™ 5.-
Fur getreue Abschrift, DER STAATSKANZU
6 Ausz. DVIS 1 Ausz. FI
/
GEMEINDE SALGESCH
DNP Dorfkern Salgesch
Art. 87 bis Parkierung/Verkehrsanlagen Diese Zone umfasst bestehende und zukunftige offentliche Verkehrs- und Parkierungsflachen.
10. September 2001
Von der Urversammlung genehmigt am 27. Juni 2001 GEMEINDE SALGESCH DerPfasident
Der Schreiber Gerald OGGIER
Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom ... SlegelgebUhr: Fr.... Bestati^':
Der Si ‘- ••
..m
Reglement - Detailnutzungplan "Dorfkern Salgesch"
GEMEINDE SALGESCH
DNP Dorfkern Salgesch
BESTIMMUNGEN ZUM DETAILNUTZUNGSPLAN "DORFKERN SALGESCH
ii
Art. 76 Dorfkernzone
a) Zweck der Zone: Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohnund nicht storenden Geschaftsbauten (Dienstleistungsbetriebe) vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. b) Bauweise:
Geschlossen innerhalb der mit obligatorischen Baulinien begrenzten Gebiete. In den anderen Gebieten ist die offene Bauweise zugelassen
c) Geschosszahl/ Gebaudehohe:
siehe Schutzplan: Detail Gebaudehohe
d) Grenzabstand:
1/3 der jeweiligen Gebaudehohe, mindestens aber 3.0 m.
e) Ausnutzung:
nicht bestimmt
f) Empfindlichkeitsstufe: ES II g) Besondere Bestimmungen: • Neu-, An- Oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. •
Nicht storende Gewerbeund Kellereineubauten sind untersagt.
Dienstleistungsbetriebe
sind
gestattet.
•
Art. 46ff (Orts- und Landschaftsschutz) und 54 ff (Gestaltungsvorschriften) sind besonders zu berucksichtigen.
•
In besonderen Fallen kann der Kanton auch bei offener Bauweise einen kleineren Grenzabstand bewilligen als dies die obigen feuerpolizeilichen Bestimmungen vorsehen. Insbesondere kann der Kanton mit dem Einverstandnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den feuerpolizeilichen Bestimmungen nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenilber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es durfen jedoch dabei keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden.
Art. 81 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen
a) Zweck der Zone: Diese Zone ist bestimmt fur offentliche Bauten und Anlagen Oder anderen Einrichtungen (Sport und Erholung, Frei- und Grunflachen, Parkierung), die im offentlichen Interesse liegen. Sie enthalten gemeindeeigene und solche Grundstucke, fur die das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden kann. b) Bauweise:
offen Oder geschlossen
c) Grenzabstand:
1/3 der jeweiligen Gebaudehohe, mindestens aber 3.00 m
d) Empfindlichkeitsstufe:
ES ll-lll (laut Zonenplan, bzw. Detailnutzungplan)
/
GEMEINDE SALGESCH
DNP Dorfkern Salgesch
Art. 87 bis Parkierung/Verkehrsanlagen
Diese Zone umfasst bestehende und zukunftige offentliche Verkehrs- und Parkierungsflachen.
10. September 2001
Von der Urversammlung genehmigt am 27. Juni 2001 GEMEINDE SALGESCH DerPfasident
Der Schreiber Gerald OGGIER
Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom ... SlegelgebUhr: Fr.... Bestati^':
Der Si ‘- ••
..m
Legal bases
BZR_SGH.2013 · Communal · The canton's text
RS-VS 701.1 · LcAT · Cantonal
RS-VS 705.1 · LC · Cantonal
RS-VS 705.100 · OC · Cantonal
RS-VS 705.101 · AIHC · Cantonal
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Federal