Staatsratsentscheid

Groundwater protection zones · St. Niklaus

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Number
0
Kind
Groundwater protection zones
Commune
St. Niklaus
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Oct 17, 2012
In force since
Apr 16, 2019

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Bert

2.03818

ire MINIMUM

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄAREALE DER GEMEINDE ST. NIKLAUS AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON ST. NIKLAUS, GRÄCHEN UND RANDA

(QUELLEFASSUNGEN: STS201-01, STS201-02, STS202-01, STS202-2, STS204-01, STS205-01, STS205-02, STS205-03, STS205-04, STS205-05, STS206-01, STS206-02, STS206-03, STS206-04, STS207-01, STS207-02, STS207-03, STS207-04, STS208-01, STS209-01, STS209-02, STS209-03, STS210-01, STS210-02, STS211-01, STS211-02,

STS1139-01, STS1139-02, STS1139-03, STS1139-04, STS1140-01, STS1141-01,

STS1142-01, STS1143-01, STS1144-01, STS304-01, STS304-02, STS305-01, QUELLE BALMUWALD 1-3)

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Eingesehen

- das Gesuch vom 20. August 2012 der Gemeinde St. Niklaus betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale (Schutzzonenpläne vom 30. November 2010 und 1. Juni 2012, hydrogeologischer Bericht vom 1. Juni 2012 mit den dazugehörigen Vorschriften vom Juni 2012);

- die öffentlichen Auflagen (hydrogeologischer Bericht vom Juni 2012 mit Quellschutzzonenplänen Teile Nord Nr. 1038 vom 30. November 2010, Mitte Nr. 1039 vom 01. Juni 2012, Ost Nr. 1040 vom 01. Juni 2012 und Süd Nr. 1041 vom 01. Juni 2012 sowie Schutzzonenvorschriften vom Juni 2012) gemäss den Publikationen in den Amtsblättern Nr. 24 vom 15. Juni 2012 und Nr. 26 vom 29. Juni 2012, und dass eine Einsprache eingegangen und wieder zurlickgezogen worden ist;

- die Stellungnahmen der Gemeinden St. Niklaus, Grächen und Randa vom 20. August 2012, 10. August 2012 sowie 09. August 2012;

- die Zonenpläne der Gemeinden St. Niklaus und Grächen sowie der Zonennutzungsplan der Gemeinde Randa, homologiert durch den Staatsrat am 22. August 1984, am 12. März 1982 sowie am 10. März 1993;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 . (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- . den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorn 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

= den Art. 4° des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WURBG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend .

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von St.Niklaus genutzten Trinkwasserquellen auf den Gemeindegebieten von St.Niklaus, Grächen und Randa.

Die Einsprache vor N on 5. Juli 2012 wurde nach einer Einspracheverhandlung mit der . Gemeinde am 2. August 2012 zurückgezogen. Die Quelle „Roossu privat“ wird nicht mehr für die Trinkwasserversorgung genutzt; somit können die diesbezüglichen Grundwasserschutzzonen aufgehoben werden, was im Quellschutzzonenplan Teil Mitte umgesetzt ist.

Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt. ’

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften sowie des hydrogeologischen Berichts (nachfolgend bezeichnet mit "Bericht") ergänzt respektive präzisiert. j

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist gemäss Schutzzonenvorschriften anzustreben, dass die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden; die in den genehmigten Quellschutzzonenplänen festgesetzten Schutzzonen S1 müssen umzäunt werden.

Die Matterhorn Gotthard Bahn (MGB) durchquert auf dem Gemeindegebiet von St.Niklaus die Grundwasserschutzzonen (S2 und S3) verschiedener Quellen (Nutzungskonflikt mit den Schutzzonenvorschriften). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat in diesem Rahmen die MGB im April 2012 auf ihre Sanierungspflicht hingewiesen. Die MGB führen zurzeit die ersten Untersuchungen durch, um diese Konflikte mit den entsprechenden technischen Massnahmen lösen zu können. Gemäss Schutzzonenvorschriften müssen zumindest alle möglichen organisatorischen Massnahmen gemäss Hauptmassnahmenvorschlägen im Bericht (dort Seite 13-14 Ziff. 5.1.4) durchgesetzt werden; deren Durchsetzung obliegt den Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Massnahmen umzusetzen sind.

Weitere Nutzungskonflikte mit den Schutzzonenvorschriften bestehen zwischen:

"= der bestehenden Strasse St. Niklaus-Grächen (inkl. Abzweigung Bodmerstrasse) und der Quellschutzzone S2 der Trinkwasserquelle "Wichulwald oben" (Bericht S. 16-18 Ziff. 5.2.4 und 5.2.5),

" betreffend die Lockergesteinsquelle STS204-1 "Ritine" (Querung der Quellschutzzone S2 durch eine Forststrasse, verbotene Hochbaute in der S2, Überschneidung der Bauzone gemäss Zonennutzungsplan von Grächen mit der 'Quellschutzzone S2 von rund 500m2, Verbot von Neubauten in der S2, bestehende Weiden im Einzugsgebiet .der Quelle [S2 und S3], Bericht S. 19: Ziff. 5.3.2 und 5.3.3), B ö ö

" betreffend die bestehenden Alpgebäude im Orte genannt Alpji im S3 der Riedgletscherquellen Nr. 7° STS205-02, Nr. 8 STS 205-03 und Nr. 9 STS205-4 (Bericht S. 23 Ziff. 5.4.6),

®. betreffend die Pumpstation STS206-04, Pumpbrunnen Mattsand (Lage ca. 10 m oberhalb der Strasse St. Niklaus-Zermatt, aufgeschüttete Strasse liegt praktisch auf gleicher Höhe wie das Terrain der Schutzzone S1; bei einem Unfall mit wassergefährenden Substanzen kann ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden, Bericht S. 27 Ziff. 5.5.5);

* : betreffend die Pumpstation STS208-01 Breitmattu (primäre Gefährdungen der Trinkwasserqualität aufgrund der Lage des Pumpbrunnens zwischen der Vispa westlich der Fassung und der MGBahn- Linie sowie der Kantonsstrasse östlich des Pumpbrunnens; Querungen der Schutzzonen $2 und ss durch die BGBahn-Linie und die Kantonsstrasse, Bericht S. 31 Ziff. 5.7.2);

‚Gemeinde St, Niklaus, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von St.Niklaus, Grächen und Randa 2/4

" betreffend die Quelle STS1141-01 Lerchji (kein optimaler Schutz der Quellaustritte nur wenige Dezimeter bis Meter unterhalb der Ställe; Bericht S. 42 Ziff. 5.13.2);

" betreffend die Quelle STS1144-,1 Sällflüe (starke Gefährdung im Falle einer Sanierung der bestehenden freiliegenden Betonfundamente mit Ankern und Mikropfählen der Lawinenverbauungen des Sparruzugs, Bericht S. 45 Ziff. 5.16.2);

® betreffend die Quelle STS304-02 Lochmatte 2 (grundsätzliches Hochbauverbot in der Schutzzone S2, in S2 steht ca. 40m im Obstrom der Quellen ein Stall; Verbot der Lagerung wassergefährdender Stoffe in den drei bestehenden Gebäuden in der Schutzzone S3, Bericht S. 47 Ziff, 5.18.3);

" betreffend die Quelle STS305-01 Jaan (grundsätzliches Hochbauverbot in der Schutzzone S2, in S2 stehen ca. 70m im Obstrom der Quellen zwei Gebäude; Verbot der Lagerung wassergefährdender Stoffe in den zwei bestehenden Gebäuden in der Schutzzone S3, Bericht S. 47 Ziff. 5.19.2).

Bezüglich der im Bericht aufgeführten Nutzungskonflikte und der vorgeschlagenen Hauptmassnahmen ist gemäss den Quellschutzzonenvorschriften zu verfahren; deren Umsetzung ist durch die betroffenen Gemeinden zu überwachen.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden St.Niklaus, Grächen und Randa.

Die oben aufgeführten eingesehenen Schutzzonenpläne und die die Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften der Quellen und Quellfassungen von St.Niklaus erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde St. Niklaus für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Schutzzonenpläne vom November 2010 und vom 1. Juni 2012 (Massstab 1:5’000) sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Juni 2012, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom Juni 2012, werden hiermit genehmigt.

2. : Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Einsprache vor 5. Juli 2012 wird zufolge Rückzuges als gegenstandlos - abgeschrieben. - '

4. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als “Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden St.Niklaus, Grächen und Randa zu übertragen.

5.° Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches ‘Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24.

"Gemeinde St, Niklaus, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und’- areale. auf den Gemeindegebieten von St.Niklaus, Grächen und Randa 314

Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 1. Juni 2012) erfüllt.

Die Gemeinden St.Niklaus, Grächen und Randa überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet (insbesondere auch die Umzäunung der Schutzzonen S1 und alle gemäss Schutzzonenvorschriften möglichen organisatorischen Massnahmen gemäss Hauptmassnahmenvorschlägen im hydrogeologischen Bericht). Im Falle einer Verschmutzung der Quellefassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 247.-- (Gebühren Fr. 240.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde St. Niklaus auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 17. Okt, 20R

Rechtsmittelbelehrung

Im Namen des Staatsrates

Die Präsidentin Der Staatskanzler Philipp Spörri

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der ‚angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. ce und Art. 48 VVRG).

v

Eröffnet am: 8 NOV 2072

Verteiler

&)

b)

Zustellung:

. Gemeindeverwaltung, 3924 St. Niklaus « _ Gemeindeverwaltung, 3925 Grächen

. Gemeindeverwaltung, 3928 Randa

Mitteilung:

Dienststelle für Raumentwicklung

Dienststelle für Landwirtschaft

Dienststelle für Strassen- und Flussbau, Kreis 1 - Oberwallis Dienststelle für Umweltschutz

MGB Matterhorn Gotthard Bahn, Bahnhofplatz 7, 3900 Brig

eo. 6

"Gemeinde St. Niklaus, Genehrrigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebleten von St.Niklaus, Grächen und Randa 414

Beilage 2-1, Schutzzonenvorschriften, Quellen St.Niklaus

Dienststelle für Umweltschutz (DUS) des Kantons Wallis GEMEINDE ST.NIKLAUS

Mai 2012

BEILAGE 2-1 SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN Quellen ST.NIKLAUS

Mit Schutzzonenplan 1:10‘000 (S2 und S3)

Verfasser: Schnydrig David dipl. Geologe

c/o Rovina + Partner AG Geologie-Geotechnik-Hydrogeologie

3953 Varen

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

Teil 1:

Genehmigungsvermerke

Art. 1 01.000

Allgemeine Informationen

-1-

Publikation Im Amtsblatt des Kantons Wallis vom:

..................................................

Öffentliche Auflage Beginn: Ab Publikation im Amtsblatt vom: ..................................................... Dauer: 30 Tage Genehmigung genehmigt durch das Departement für Umwelt- und Raumplanung Verteiler: Gemeinde: − Präsidentin

3 Expl.

Kanton: − Dienststelle für Umweltschutz

4 Expl.

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

Teil 2:

Administratives

Art. 2 01.000

Geltungsbereich

Art. 2 01.100

Schutzzonen

-2-

Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich), S2 (engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan, Art. 20 GSchG (Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991) und Anh. 4 Ziff. 12 GSchV (Gewässerschutzverordnung).

Art. 2 01.101

Schutzzonenplan Auf dem Schutzzonenplan wurde die Zonenabgrenzung, basierend auf hydrogeologischen Kriterien, eingezeichnet. Sie richtet sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Eine praktische Abgrenzung muss die hydrogeologische Abgrenzung umhüllen und berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten wie Gelände- und Parzellenverhältnisse (parzellenscharfe Ausscheidung). Diese muss zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund des Zonennutzungsplanes vorgenommen werden. Sie stellt daraufhin die rechtskräftige Abgrenzung dar.

Art. 2 01.200

Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für alle Trinkwasserfassungen der Quellen St.Niklaus:

a) Quellen der Gde. St.Niklaus

Netz 201 Dorf Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS201-01 / Schmitta Gde. St.Niklaus

627‘125

111‘500

1‘200

STS201-02 / Blattbach

Gde. St.Niklaus

627’350

111‘890

1‘185

Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS202-01 / Wichulwald oben

Gde. St.Niklaus

629‘315

114‘695

1‘330

STS202-02 / Wichulwald unten

Gde. St.Niklaus

629’260

114‘780

1‘300

Netz 202 Wichul

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

-3-

Netz 204 Ritine Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS204-01/ Ritine

Gde. St.Niklaus

630‘370

115‘090

1‘620

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS205-01 / Gde. St.Niklaus Riedgletscher alt Nr. 6

630‘572

112‘841

1‘980

STS205-02 / Riedgletscher Nr. 7

Gde. St.Niklaus

630’546

112‘418

2‘056

STS205-03 / Riedgletscher Nr. 8

Gde. St.Niklaus

630’537

112‘394

2‘059

STS205-04 / Riedgletscher Nr. 9

Gde. St.Niklaus

630’535

112‘377

2‘061

STS205-05 / Riedgletscher Nr. 10

Gde. St.Niklaus

630’500

112‘774

2‘011

Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS206-01 / Wolfzigji

Gde. St.Niklaus

627‘950

110‘570

1‘800

STS206-02 / Gde. St.Niklaus Löübertschuggu oben

627’840

110‘750

1‘520

STS206-03 / Gde. St.Niklaus Löübertschuggu unten

627’820

110‘780

1‘500

STS206-04 / Mattsand

Gde. St.Niklaus

627’230

111‘130

1‘232

Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS207-01 / Wasu

Genossensch.

627‘700

109‘590

1‘440

STS207-02 / Fellwald Nr. 13 Mauerfassung

Genossensch.

627’780

109‘180

1‘430

STS207-03 / Fellwald Nr. 14 Spitzenstein

Genossensch.

627’910

109‘135

1‘500

STS207-04 / Fellwald Nr. 15 Äbrig

Genossensch.

628’260

108‘870

1‘985

Netz 205 Ried Name

Netz 206 Mattsand

Netz 207 Herbriggen

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

-4-

Netz 208 Breitmattu Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS208-01 / Breitmattu

Gde. St.Niklaus

627‘000

107‘930

1‘280

Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS209-01 / Taflüe

privat

628‘530

110‘170

2‘050

STS209-02 / Fuchswang

privat

628’700

110‘270

2‘230

STS209-03 / Medji

privat

628’830

110‘170

2‘270

Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS210-01 / Bifigbalmu

Gde. St.Niklaus

628‘270

112‘430

1‘470

STS210-02 / Ärdriischa

Gde. St.Niklaus

(628’800)

(112‘000)

(1‘830)

Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS211-01 / Brand l oben

Gde. St.Niklaus

630‘440

112‘834

2‘001

STS211-02 / Brand ll unten

Gde. St.Niklaus

630’161

112‘936

1‘955

Netz 209 Taflüe

Netz 210 Bifig

Netz 211 Tennje

Netz 1139 Alpe Jungu Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS1139-01 / Chalt Wasser

Gde. St.Niklaus

626‘010

116‘030

2‘421

STS1139-02 / Gräntsch

Gde. St.Niklaus

627’000

116‘400

2‘254

STS1139-03 / 1995 Undri Läger

Gde. St.Niklaus

627’110

116‘317

2‘171

STS1139-04 / Undri Läger

Gde. St.Niklaus

627’137

116‘304

2‘157

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

-5-

b) Private Quellen auf Territorium der Gde. St.Niklaus

Netz 1140 Jungu - Egga Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS1140-01 / Egga

privat

627‘875

116‘510

1‘980

Netz 1141 Jungu - Lerchji Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS1141-01 / Lerchji

privat

628‘161

116‘237

1‘861

Netz 1142 Jungu - Ahoruloch Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS1142-01 / Ahoruloch

privat

627‘810

116‘405

2‘044

Netz 1143 Alpe Sparru Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS1143-01 / Sparru

privat

626‘770

114‘845

2‘025

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

-6-

Netz 1144 Alpe Sällflüe Name

Inhaberin

STS1144-01 / Sällflüe privat

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

626‘445

114‘665

2‘250

Netz 304 Lochmatte Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS304-01 / Lochmatte 1

privat

628‘925

114‘960

1‘130

STS304-02 / Lochmatte 2

privat

628‘935

114‘955

1‘135

Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

STS305-01 / Jaan

privat

629‘140

115‘345

1‘145

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

628‘235

112‘225

1‘510

Netz 305 Jaan

Weitere Quellen Name

Quelle Balmuwald 1-3 privat

c) Quelle der Gemeinde Embd auf Territorium der Gemeinde St. Niklaus

Netz Nr. 1, Flüo (Gemeinde Embd)

Art. 2 02.000

Name

Inhaberin

x-Koord.

y-Koord.

Kote [müM]

EMB101/ Twära-Flüo

Gde. Embd

627‘290

117‘854

2‘124

Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Herbst 2010) angepasst. Falls sich diese Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen.

Art. 2 02.100

Liste der im Reglement behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:

2.02.101

Baustellen

2.02.102

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives 2.02.103

Wärmenutzung aus dem Untergrund

2.02.104

Abwasseranlagen

2.02.105

Versickerungsanlagen

2.02.106

Bahnanlagen

2.02.107

Strassen

2.02.108

Luftverkehrsanlagen

2.02.109

Untertagebauten

2.02.110

Landwirtschaft

2.02.111

Forstwirtschaft

2.02.112

Pflanzen- und Holzschutzmittel, sowie Dünger

2.02.113

Freizeit- und Sportanlagen

2.02.114

Friedhofanlagen und Wasenplätze

2.02.115

Materialausbeutung

2.02.116

Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen

2.02.117

Militärische Anlagen und Schiessplätze

2.02.118

Fliessgewässer-Revitalisierung

Art. 2 02.200

-7-

Liste der im Reglement nicht behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. Deshalb werden diese in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften auch nicht behandelt: keine

Art. 2 02.300

Änderungen des Zonennutzungsplanes

2.02.301

Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quellen zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen möglich, die mit dem Quellschutz vereinbar sind.

2.02.302

Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.

2.02.303

Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.

Art. 2 03.000

2.03.101

Betroffene Grundeigentümer Die betroffenen Eigentümer und der Anteil ihrer Parzellen in den Schutzzonen müssen aufgrund des Zonennutzungsplanes zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden. Die Quellschutzzonen S1 bis S3 liegen bis auf die Quellschutzzonen der Quelle Ritine (Netz 204 Ritine, auf Gemeindeboden Grächen) vollständig auf dem Boden der Gemeinde St.Niklaus.

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

Art. 2 04.000

2.04.001

-8-

Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen Quellschutzzone S2 Netz 201 Dorf ¾ Bahntrassee der MGBahn Netz 202 Wichul ¾ Strasse St.Niklaus - Grächen (inkl. Abzweigung Boemerstrasse) ¾ Baustelle zur Verbreiterung der Strasse Netz 203 Ritine ¾ Forststrasse ¾ Ein Gebäude dessen Nutzung unklar ist Netz 205 Ried ¾ Keine Netz 206 Mattsand ¾ Von der Strasse St.Niklaus - Zermatt könnten umweltgefährdende Stoffe in den Bereich von S2 der Pumpstation Mattsand gelangen. Netz 207 Herbriggen ¾ Keine Netz 208 Breitmattu ¾ Bahntrassee der MGBahn ¾ Kantonsstrasse St.Niklaus - Zermatt Netz 209 Taflüe ¾ Keine Netz 210 Bifig ¾ Keine Netz 211 Tennje ¾ Keine Netz 1139 Alpe Jungu ¾ Keine Netz 1140 Jungu – Egga ¾ Keine Netz 1141 Jungu – Lerchji ¾ Mehrere Ställe die sogar in S1 hineinreichen. Netz 1142 Jungu – Ahoruloch ¾ Keine Netz 1143 Alpe Sparru ¾ Keine

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

-9-

Netz 1144 Alpe Sällflüe ¾ Lawinenverbauungen Netz 304 Lochmatte ¾ Ein Stall Netz 305 Jaan ¾ Zwei Gebäude deren Nutzung unklar ist. Weitere private Quellen ¾ Keine Netz Nr. 1 Flüo (Gemeinde Embd) ¾ Keine Grundsätzlich sind Baustellen, oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen, Abwasseranlagen (müssen auf jeden Fall an die Kanalisation angehängt werden), Versickerungsanlagen, Bahnanlagen, Strassen in S2 verboten. In allen anderen Fällen ist zumindest eine Erfolgskontrolle der bisherigen Schutzmassnahmen durchzuführen. 2.04.002

Quellschutzzone S3 In S3 kommen vereinzelt weitere Gebäude vor. Zudem queren das MGBahnTrassee und Strassen die Quellschutzzonen S3 der selben Quellen wie in 2.04.001 erwähnt.

Art. 2 05.000

Kataster der Verschmutzungsgefahren Eine primäre Beeinträchtigung der Wasserqualität ergibt sich durch die Kantonsstrasse St.Niklaus - Zermatt, durch die Bahnlinie der MGBahn sowie durch die Kantonsstrasse St.Niklaus - Grächen: • • • • •

Transport wassergefährdender Stoffe (Unfallgefahr) Abrieb, Abgase (Schleichende Beeinflussung) Fäkalien aus Zugtoiletten Verschmutzung des Vispawassers und damit möglicherweise von einzelnen wichtigen Quellen Winterräumungen der Strasse und Bahn (Salze)

Ferner kann eine Beeinträchtigung der Wasserqualität ausgehen von • • • •

Alpbewirtschaftung Düngung Forstwirtschaft Tote Wildtiere im Einzugsgebiet

Beeinträchtigungen der Quellschüttung können sich durch die Bewässerungspraxis ergeben.

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Art. 2 06.000

Auflistung der momentan bestehenden Konflikte in den Quellschutzzonen S2 Blattbach: • MGBahn-Linie quert die Quellschutzzone

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

- 10 -

Wichulwald oben: • Strasse St. Niklaus – Grächen quert die Quellschutzzone Ritine: • Forststrasse quert die Quellschutzzone • Ein Gebäude dessen Nutzung unklar ist befindet sich in der Quellschutzzone. • Ein kleiner Teil der Bauzone Grächen befindet sich innerhalb der Quellschutzzone. Pumpstation Mattsand • Ein kleiner Teil der Bauzone Holzji befindet sich innerhalb der Bauzone. Pumpstation Breitmattu • Die MGBahn-Linie und die Kantonsstrasse durchqueren die Schutzzonen S2 und S3 nahezu auf der vollen Länge. Lochmatte • In der Quellschutzzone besteht ein Gebäude, welches als Stall genutzt wird. Jaan • Es bestehen zwei Gebäude in der Quellschutzzone.

Art. 2 07.000

Ziel Um weiterhin einwandfreies Trinkwasser in der natürlichen Schüttungsmenge der Quellen St.Niklaus garantieren zu können, ist aufgrund von umfassenden Untersuchungen eine Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quelle vorzunehmen. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit folgenden Grundsätzen angestrebt: • Schutzzone S1: Die Parzellen in der Schutzzone S1 werden, sofern nicht bereits der Fall, vom Fassungseigentümer erworben. Die Schutzzone S1 muss umzäunt werden. • Schutzzone S2: Bei den Konflikten mit der Bahn und der Strasse (inkl. Baustelle bei Verbreiterung Strasse Grächen-St.Niklaus) müssen zumindest alle möglichen organisatorischen Massnahmen gemässe Hauptmassnahmenvorschlägen im Bericht durchgesetzt werden. Mittelfristig soll die Situation durch bauliche Massnahmen verbessert und die Qualität des Quellwassers durch regelmässige Kontrollen überprüft werden. Wo der Konflikt mit verhältnismässigem Aufwand aufgelöst werden kann, muss dies getan werden. • Schutzzone S3: Die heutige Nutzung des Perimeters besteht aus Alp- und Forstwirtschaft (Weideland, Wald sowie Brachland). Diese kann unter Einhaltung der geltenden Richtlinien beibehalten werden. Bei Konflikten mit der Strasse und Bahn sowie Baustellen, müssen die nötigen Schutzmassnahmen eingehalten werden.

Art. 2 08.000

Verantwortlichkeiten und Massnahmen

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

Art. 2 08.100

- 11 -

Gemeindebehörde Die Gemeindebehörde hat als Verantwortliche der Wasserversorgung des ganzen Gemeindegebietes dafür zu sorgen, dass alle öffentlichen und privaten Trinkwasserversorgungen, qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechenden Quantität liefern. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen Folgende Massnahmen sind zu treffen:

2.08.101

Informationspflicht Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen (z.B. neue Pflanzenbehandlungsmittelverbote) sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen, falls erforderlich persönlich mitzuteilen.

2.08.102

Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers muss mindestens einmal alle drei Jahre durchgeführt werden. Am besten wird die Analyse während der Schneeschmelze durchgeführt (April-Mai). Bei den Quellen wo sich die Bahn oder Strasse im Einzugsgebiet befindet, muss das Netz in einem kürzeren Intervall kontrolliert werden (alle vier Monate) Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden: •

2.08.103

Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Magnesium, Calcium, Natrium, Kalium, Chlorid, Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat

Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Minimal müssen das Vorkommen von aeroben mesophilen Keimen, von Escherichia coli und von Enterokokken untersucht werden. Weitere Untersuchungen aller Quellfassungen während der Zeit der Sömmerung von Vieh wären sehr empfehlenswert, um deren direkten Einfluss auf die einzelnen Quellfassungen aufzuzeigen. Bei den Quellen wo eine Gefährdung durch schleichende Einwirkungen (Strasse, Bahn, tote Wildtiere) erhöht ist, muss das Untersuchungsintervall im Netz erhöht werden (alle vier Monate). Falls das Trinkwasser aufbereitet wird, muss die Bakteriologie monatlich überprüft werden.

2.08.104

Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.

2.08.105

Stichprobenartige Überwachung von Herbizid- resp. Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, ob die bestehenden Gefahrenherde so unterhalten werden, dass sie das Wasser nicht gefährden.

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives 2.08.106

- 12 -

Punktuelle Massnahmen Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, punktuelle Massnahmen oder punktuelle Verfügungen zum Quellschutz bezüglich Eigentumsbeschränkungen zu ergreifen.

2.08.107

Überwachung der Umbrucharbeiten vor Ort Die bewilligungspflichtigen Umbrucharbeiten und Umpflanzungen sind bezüglich Quellschutz während der Ausführung zu kontrollieren.

2.08.108

Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsbeschränkungen vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen (z.B. neue Pflanzenschutzmittelverbote) mitzuteilen. Eine Erhöhung der Frequenz der Probenentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.

Art. 2 08.200

Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechenden Quantität liefert. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:

2.08.201

Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich insbesondere beim Einsatz von Düngemitteln und Herbiziden an die in Art. 3.01.100 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten. Die Betriebseigentümer haben ihre Betriebe entsprechend den Erfordernissen des Gewässerschutzgesetzes zu verwalten und auszurüsten.

2.08.202

Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dabei gilt es festzuhalten, dass Terrainverschiebungen und der Gebrauch von Planiermaschinen ausgeschlossen sind.

Art. 2 09.000

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).

Art. 2 10.000

Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, 1976 [SR/VS 172.6]) die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Art. 2 11.000

Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten mit dem Schutzzonenbeschluss des Departements für Umweltschutz (DUS) in Kraft.

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

- 13 -

Die Ausscheidung der GW-Schutzzonen und die Schutzzonenvorschriften werden mit dem Nutzungsplan koordiniert.

Art. 2 12.000

Verschiedenes Bereits im Jahre 1987 wurden von der Eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz, Richtlinien für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgearbeitet. Diese Richtlinien behalten ihre Gültigkeit und sind für das ganze Jahr massgebend.

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 4: Anhang

Teil 3:

Technisches

Art. 3 01.000

Spezielle nutzungsorientierte Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen (Referenztabellen)

- 14 -

In den nachfolgenden Referenztabellen (gem. aktueller Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL) werden, geordnet nach Tätigkeiten und Anlagen, die Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen aufgelistet, welche innerhalb der verschiedenen Grundwasserschutzzonen gelten (nach GSchV

Art. 31 ). Mit Fussnoten werden Spezialfälle oder Ausnahmen erläutert. Zudem

werden die Gefährdungspotenziale der einzelnen Nutzungen kurz erläutert. Falls es die Sicherstellung der Wasserqualität erfordert, können die zuständigen Behörden weitergehende Massnahmen vorschreiben. Legende zu den Referenztabellen: +

Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach

Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften

bleibt vorbehalten.

b

Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich

+

nicht zugelassen n

Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.

+b Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich. bn

Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich

-b

nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen

-n

nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Anmerkung Ausnahmen bewilligen.

1,2

Anmerkungen, die jeweils für die einzelnen Artikel angegeben werden

In aller Regel ist mit dem Hinweis «b» die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.

Art. 3 01.101

Baustellen Das Gefährdungspotential von Baustellen ist in der Regel erheblich. Einerseits werden auf Baustellen häufig wassergefährdende Stoffe gelagert, anderseits können Zementrückstände im Betonwasser sowie die eingesetzten Hilfsstoffe zu erheblichen Gewässerverschmutzungen führen.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 15 -

Teil 3: Technisches

Grossbaustellen und Installationsplätze Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung) Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung, sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder chemisch behandelte Baumaterialien4 Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge) Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten Sanitäre Anlagen5 Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen können (z.B. Fassadenreinigung)6 Spritzbeton Dichtungs-/Spundwände Ramm- und Bohrpfählung8 Holzpfähle und Fertigbetonpfähle Ortsbetonpfähle Bohrpfähle mit Bohrspülung Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung) Injektionen9 Bohrungen8/11, Ramm-/Drucksondierungen11 Grabungen, Baggerschlitze Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen) Verwertung von Recyclingbaustoffen

S33 b

S2 -

S1 -

+4

-

-

+

-

-

+b

-

-

+b

-

-

+4

-

-

+ +

-

-

b -

-

-

+b b b -10 -b +b b13

-

-

b

-

-

Bauarbeiten im Grundwasser sind grundsätzlich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Je nach Fall soll das Grundwasser vor, während und in einer angemessenen Zeit nach der Ausführung von Bauarbeiten in zweckmässiger Weise überwacht werden. Für das Erstellen eines Konzeptes zum Schutz der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 “Entwässerung von Baustellen“ (Schweizer Norm SN 509 431), ergänzt durch Dimensionierungsvorgaben in der Schweizer Norm SN 592 000 zu beachten. Bei der Ausführung von Baumassnahmen sind Projektleiter, Bauleiter und Unternehmer dafür verantwortlich, dass diese Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Anmerkungen: 4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

5

Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.

6

Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 16 -

Teil 3: Technisches

Art. 3 01.102

7

Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig

8

Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.

9

Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.

10

Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.

11

Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

12

Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.

13

Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Gefährdungspotenzial, das von Bauten und Anlagen ausgeht, ist vielfältig. Die meisten baulichen Eingriffe bedeuten entweder temporär (in der Bauphase) oder permanent ein Gefahrenpotenzial für das Grundwasser. Die stärkste Gefahr einer qualitativen Beeinträchtigung geht von der Versickerung wassergefährdender Flüssigkeiten, speziell während der Bauphase, aus. Auch Störfälle beim Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie undichte Leitungen und Kanalisationen stellen wesentliche potenzielle Verunreinigungsquellen dar. Weiter kann die Bautätigkeit, z.B. als Folge von tiefen Fundationen bis unter den Grundwasserspiegel, zu einer Verringerung des Grundwasserdurchflusses, und damit zu quantitativen Beeinträchtigungen führen. S33 Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schmutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, +b/15 befördert oder gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke für höchstens zwei Jahre Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umgeschlagen, beför- -b/15 dern oder lagern Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvor+ plätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung) Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseran+b schluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze4 Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)4

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

S2

S1

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 17 -

Teil 3: Technisches Die Referenztabelle gilt für neue Bauten und Anlagen sowie für wesentliche Nutzungsänderungen. Bestehende Bauten und Anlagen sind bei erster Gelegenheit und nach Massgabe der Gefährdung von Trinkwasserfassungen sinngemäss anzupassen. Anmerkungen: 3

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).

4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

15

In der Zone S3 sind zulässig: • • •

• •

Art. 3 01.103

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken); freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk betragen; Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l. Bei der Bewilligung derartiger Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

Wärmenutzung aus dem Untergrund Bei der Nutzung des Grundwassers zu Heiz- oder Kühlzwecken besteht eine Gefährdung vor allem darin, dass bei der Wiederversickerung des thermisch veränderten Grundwassers Schadstoffe ins Grundwasser eingetragen werden, sei es infolge von Defekten im System oder durch Eintrag aus Drittquellen in das Versickerungsbauwerk. Jede Bohrung zur Nutzung der Erdwärme beinhaltet ein gewisses Gefährdungspotenzial. Anlagen zum Wärmeaustausch im Untergrund sind in qualitativer Hinsicht problematisch, besonders dort wo natürlicherweise gut geschützte Grundwasserleiter angebohrt werden. Sofern die Grundwasserverhältnisse nicht exakt bekannt sind oder prognostiziert werden können, besteht die Gefahr, dass durch die Bohrung unterschiedliche Grundwasserstockwerke miteinander verbunden werden.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 18 -

Teil 3: Technisches

S3 Entnahmebrunnen und Versickerungsbauwerke für die Nutzung von Grundwasser zu Heiz- und Kühlzwecken Erdwärmesonden, -pfähle8/11/66 -b/20 8/11 tiefe Geothermie (Geothermiebohrung) -b/20 69 Erdregister/Wärmekörbe -b/20 8

S2 -

S1 -

-

-

Grundsätzlich sind nur geschlossene Systeme zulässig (ausgenommen Geothermiebohrungen). Zudem dürfen weder in offenen noch in geschlossenen Systemen wassergefährdende Stoffe verwendet werden. Nutzung von Grundwasser zu Heiz- und Kühlzwecken Anlagen zur Nutzung von Grundwasser zu Heiz- oder Kühlzwecken bestehen aus einem Entnahmebrunnen, einem Wärmetauscher (eventuell in Verbindungen mit einer Wärmepumpe) und in der Regel aus einem Verbindungsbauwerk, in welchem das erwärmte oder abgekühlte, andersweitig aber nicht negativ veränderte Abwasser nach Anordnung der kantonalen Behörde versickert werden soll. (Art. 7 Abs.2 GSchG). Um sicherzustellen, dass das zu versickernde Wasser nicht verschmutzt wird, sind Vorkehrungen zu treffen, welche eine Verschmutzung, z.B. durch ein Leck in der Wärmetauschanlage, rechtzeitig erkennen lassen. Zudem ist sicherzustellen, dass keine Schadstoffe aus Drittquellen in die Versickerungsanlage gelangen können. Die Wärmenutzung darf insgesamt, das heisst unter Berücksichtigung aller im betrachteten Grundwassergebiet installierten Anlagen, die natürliche saisonale Temperatur des Grundwassers um nicht mehr als 3 °C verändern. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Versickerungsbauwerkes, d.h. in einem Umkreis von max. 100 m darf die Veränderung mehr als 3 °C betragen. Erdwärmesonden Da Erdwärmesonden-Bohrungen den weitaus häufigsten Typ von Bohrungen in der Tiefenklasse über 50 m darstellen, empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Verfahren und zur Vereinheitlichung der Auflagen spezielle Erdwärmesondenkarten zu erstellen, welche dem Aufbau des Untergrundes und der Vulnerabilität der Grundwasservorkommen Rechnung tragen. Grundsätzlich ist zwischen Gebieten zu unterscheiden, in welchen Erdwärmesonden unzulässig bzw. zulässig (bewilligbar) sind. Letztere Gebiete können weiter unterteilt werden in Gebiete mit unterschiedlichen Auflagen oder zulässigen Maximaltiefen. Erdregister und Energiepfähle Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der geothermischen und der im Boden gespeicherten Sonnenenergie bedürfen ausserhalb von Schutzzonen grundsätzlich keiner gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, es sei denn, die Kantone schreiben die Bewilligungspflicht vor. Sofern Energiepfähle ins Grundwasser reichen, sind sie wie Einbauten in das Grundwasser zu behandeln. Geothermiewärmenutzung Projekte zur Nutzung der geothermischen Energie mittels Tiefbohrungen sind Einzelfälle, über deren Zulässigkeit und spezifische sichernde Auflagen und Bedingungen nach eingehender individueller Prüfung zu entscheiden ist. + zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 19 -

Teil 3: Technisches Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass Bohrgerät und -personal den speziellen Anforderungen gewachsen und für nicht vorhersehbare Situationen ausgerüstet sind. Anmerkungen: 8

Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.

11

Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

20

Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können. Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.

66

69

Art. 3 01.104

Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.

Abwasseranlagen Unser weit verzweigtes Netz mit Kanalisationen und Abwasserleitungen beinhaltet ein besonders grosses Gefährdungspotenzial, hauptsächlich durch das Risiko von unerkannten Sickerverlusten undichter Leitungen. Der einwandfreie Zustand von Abwasseranlagen ist durch regelmässige Kontrollen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere die Dichtheit von Kanalisationen (inkl. deren Hausanschlüsse) periodisch je nach Ergebnis der Zustandskontrolle und den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Bei der Verlegung von Spezialbetonrohren sind, sofern wegen der Art der abzuleitenden Abwässer keine strengeren Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind, Rohre mit Glockenmuffen zu verwenden. Bei der Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen in den einzelnen Zonen darf die zulässige Wasserzugabe die in der SIA-Norm 190 genannten Maximalwerte nicht überschreiten. Sickergruben und Versickerungsschächte mit direkter Einleitung unbehandelter verschmutzter Abwässer sind verboten (Art. 8 GSchV). Für die Sanierung von Abwasserkanalisationen ist die VSA-Richtlinie «Qualitätssicherung bei Sanierungs- und Instandsetzungsmassnahmen an nicht begehbaren Kanalisationen» massgebend. S33 Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden Abwasserleitungen für Industriewasser aus Betrieben in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden Abwasserreinigungsanlagen23 Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen23 Sanitäre Anlagen mit Sickergrube

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

S2

S1

+b/21 -21/22

-

b21

-

-

-

-

-

-

b/24

-

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 20 -

Teil 3: Technisches Anmerkungen: 3

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh 4 Ziff. 221 Abs 1 Bst. c GSchV).

Art. 3 01.105

21

Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.

22

Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.

23

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grund- oder Quellwasserfassung gefährdet werden kann.

24

Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).

Versickerunganlagen Bei jeder künstlichen Versickerung von Niederschlagswasser in einer Versickerungsanlage besteht das Risiko, dass Schadstoffe aus der Luft oder Stoffe, die von der Entwässerungsfläche abgeschwemmt werden, ins Grundwasser eingetragen werden. Bei Verkehrsflächen sind dies vor allem Kohlenwasserstoffe, Pneuabrieb und Salz, bei Dachflächen sind es unter anderem Schwermetalle. Versickerung von unbeeinflusstem Grundwasser

Versickerung für nicht verschmutztes Abwasser25 • über eine bewachsene Bodenschicht • unter Umgehung einer bewachsenen Bodenschicht26 Versickerungsanlagen für gereinigtes Abwasser

S3 b

S2 -

S1 -

-b/27 -

-

-

Um den negativen Auswirkungen der grossflächigen Versiegelung entgegenzuwirken, soll gemäss Artikel 7 GSchG nicht verschmutztes Abwasser versickert werden, sofern dies die örtlichen Verhältnisse zulassen. Die Anforderungen, die an das zu versickernde Wasser gestellt werden, und die Einschränkungen bezüglich Machbarkeit und Zulässigkeit sind in verschiedenen Weglei-

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 21 -

Teil 3: Technisches tungen und Richtlinien, z.B. des BUWAL, des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) sowie des Verbandes der Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) geregelt (siehe Literaturverzeichnis im Anhang). Die GSchV legt in Artikel 3 fest, nach welchen Kriterien die zuständige Behörde die zur Versickerung vorgesehenen Abwässer als verschmutzt bzw. nicht verschmutzt zu beurteilen hat. Die Verordnung legt aber keine absoluten Werte bezüglich Inhaltsstoffe für diese Beurteilung fest. Durch die Versickerung darf die Qualität des Grundwassers nicht beeinträchtigt werden, und die Bodenfruchtbarkeit soll langfristig gewährleistet sein. Bezüglich Grundwasserschutz ist eine Versickerung über eine biologisch aktive Bodenschicht weniger kritisch zu beurteilen, als eine Versickerung in einer unterirdischen Anlage unter Umgehung des bewachsenen Bodens, denn der belebte Boden besitzt für zahlreiche Schadstoffe, namentlich Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle, ein gutes Sorptionsvermögen. Dort, wo die Fruchtbarkeit des Oberbodens erhalten bleiben soll, schränken allerdings die Bestimmungen der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) eine Versickerung über den bewachsenen Boden ein. Bei der Planung von Versickerungsanlagen muss in jedem Fall eine Machbarkeitsprüfung und eine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorgehen ist in den einschlägigen Richtlinien und Wegleitungen (siehe Literaturverzeichnis im Anhang) beschrieben, welche auch weitergehende Referenztabellen bezüglich der Zulässigkeit von Versickerungsanlagen enthalten und auf die technischen Aspekte der Versickerung eingehen. Anmerkungen:

Art. 3 01.106

25

Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).

26

Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.

27

Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).

Bahnanlagen Der Schienenverkehr führt in der Regel infolge Abrieb (Bremsen, Räder, Schienen, Fahrleitungen), Schmiermaterial, Herbizideinsatz und Fäkalien zu deutlichen Belastungen des trasseenahen Bereichs. Bei Strecken, auf denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Stoffe transportiert werden und auch ausfliessen können, muss zudem mit einem erheblichen Risiko von Unfällen und Störfällen gerechnet werden. Chronische Belastungen aus dem Bahnbetrieb (z.B. infolge Herbizideinsatzes oder Freisetzung von Fäkalien auf offener Strecke) werden durch die einschlägige Gesetzgebung und durch betriebliche Massnahmen der Bahnen laufend verringert.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 22 -

Teil 3: Technisches

S3

Bahnlinien • in Dammanlagen oder ebenerdig • in Unterführungen und Geländeeinschnitten Bahnlinien in Tunnels Station ohne oder mit wenig Güterumschlag Bahnhof (grösserer Spurwechsel- und/oder Güterumschlagsbereich, inkl. wassergefährdende Flüssigkeiten) Rangier- oder Güterbahnhof und Abstellgleise

S2

S1

+28 b28 s. Tab. Untertagebauten+b/28 -15

-

-

-15

-

-

Ausserhalb von Schutzzonen ist eine Versickerung von Abwasser aus Bahnanlagen über eine biologisch aktive Bodenschicht oder durch eine gleichwertige Versickerungsanlage zulässig. Unterhaltsarbeiten an den Gleisanlagen (z.B. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Oberflächenbehandlung technischer Anlagen) werden durch die Bundesbehörden mittels Weisungen basierend auf Anhang 5 GSchV geregelt und kontrolliert. Die Referenztabelle betrifft den Aus- und Neubau von Bahnanlagen. Erneuerungen, für die keine Grabungen notwendig sind (z.B. Schotterersatz), gelten nicht als Ausbau. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit Bahnanlagen gilt die Referenztabelle «Einsatz von Pflanzenund Holzschutzmittel sowie Dünger». Für neue Eisenbahnlinien muss die Umweltverträglichkeit abgeklärt werden, welche auch die Belange des Grundwasserschutzes beinhaltet. Anmerkungen: 15

In der Zone S3 sind zulässig: •

28

Art. 3 01.107

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; • Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken); • freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk betragen; • Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l. • Bei der Bewilligung derartiger Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.

Strassen Der Strassenverkehr führt zu deutlichen Belastungen des strassennahen Bereichs infolge Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser, Tausalz usw., insbesondere wenn die Strasse in Dammlage oder ebenerdig geführt wird. Bei Strassen muss zudem mit einem erheblichen Risiko von Unfällen gerechnet

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

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Teil 3: Technisches werden, bei welchen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen können. S33 Strassen a. in Dammlage oder ebenerdig b. in Unterführungen und Geländeeinschnitten Strassen in Tunnels Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen Tankstellen4 Grosse Parkplatzanlagen

S2

S1

+4 b4 s. Tab. Untertagebauten + -31 -31 b4 -

Für neue Strassen von grösserer Bedeutung muss die Umweltverträglichkeit abgeklärt werden, welche auch die Belange des Grundwasserschutzes beinhaltet. Anmerkungen: 3

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).

Art. 3 01.108

4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

31

Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.

Luftverkehrsanlagen Das Gefährdungspotenzial von Luftverkehrsanlagen ist mit demjenigen von Strassen vergleichbar, nur dass bei einem Unfall mit wesentlich grösseren Mengen an grundwassergefährdenden Stoffen gerechnet werden muss. Hinzu kommt bei Luftverkehrsanlagen das Gefährdungspotenzial von Enteisungsflüssigkeiten. befestigte Pisten unbefestigte Pisten und Helikopterlandeplätze Abstellplätze auf denen enteist oder betankt wird

S3 +b/4 + -15

S2 -

S1 -

Für Luftverkehrsanlagen muss die Umweltverträglichkeit geprüft werden. Dabei sind auch die Aspekte des Grundwasserschutzes zu berücksichtigen. Anmerkungen: 4

Art. 3 01.109

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

Untertagebauten

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

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Teil 3: Technisches Die Realisierung von Untertagebauten kann – ohne entsprechende Massnahmen – zu einer Drainage des Grundwassers und somit zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Eine Absenkung des Grundwasserspiegels kann Trinkwasserfassungen beeinträchtigen und sich nachteilig auf die Vegetation und die landwirtschaftlichen Kulturen sowie auf die Stabilität von Bauten (z.B. Staumauern) auswirken.

Tunnel Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlösser, Kraftwerkskavernen ohne Transformatoren Kraftwerkskavernen mit Transformatoren

S3 -b

S2 -

S1 -

-

-

-

-b

-

-

-

-

-

Grundwasserableitungen durch Untertagebauten müssen mengenmässig beschränkt und auf die Grundwasserneubildung abgestimmt sein. Eine kurzfristige Absenkung des Grundwasserspiegels während der Bauphase kann dann in Kauf genommen werden, wenn das Gleichgewicht zwischen Entnahme und Neubildung in absehbarer Zeit wieder hergestellt wird, d.h. nach Vollendung des Bauwerks soll der Grundwasserspiegel wieder seine ursprüngliche Lage einnehmen. Für die Planung, Erstellung und den Betrieb von Untertagebauten sind zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben die folgenden Wegleitungen sinngemäss zu berücksichtigen.

Art. 3 01.110

•

Wegleitung zur Umsetzung des Gewässerschutzes bei Untertagebauten, BUWAL, 1998;

•

Wegleitung Gewässerschutzmassnahmen bei der Tunnelreinigung, BUWAL, 1991.

Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Tätigkeit birgt generell ein erhebliches Risiko für Grundwasserverunreinigungen. Deshalb sind vorsorgliche Schutzmassnahmen erforderlich, welche im Einzelfall sorgfältig abzuklären und festzulegen sind. Die grösste Gefährdung geht vom Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln aus (siehe auch Referenztabelle «Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger»), vor allem wenn sie zur Unzeit, d.h. ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden (Acker- oder Brachflächen) ausgebracht werden. Stoffe, welche die Grundwasserqualität gefährden, sind Stickstoffverbindungen (Nitrat, Nitrit, Ammonium) sowie in Düngern vorkommende Medikamente und Pflanzenschutzmittel. Bezüglich der Bewirtschaftungsweise gilt, dass bei einer dauerhaft geschlossenen Grasnarbe die Auswaschung von Schadstoffen ins Grundwasser wesentlich geringer ist, als bei einer Bewirtschaftung offener Ackerflächen. Durch die Bewässerung eines Gebietes kann die Mobilisierung von Schadstoffen aus dem Boden verstärkt werden, so dass diese vermehrt ins Grundwasser ausgewaschen werden.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

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Teil 3: Technisches Soweit sich die Drainage eines Gebietes negativ auf die Grundwasserneubildung auswirkt, kann sie auch zur Zerstörung der Bodenstruktur führen (Zersetzung von organischem Material). Dauergrünland (Schnittnutzung) Weiden Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen36 Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen Container-Pflanzenschulen, Freiland-Baumschulen u.ä. Bewässerung mit nicht verschmutzten Grund- oder Oberflächenwasser Freihaltung von Schweinen Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe Befestigte Laufhöfe Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen, Güllezapfstellen37 Überflur-Güllebehälter Gülleteiche37 Mistlager Mistlager auf Mistplatte Zwischenlagerung im Feld Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung) Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden Fahrsilos Rauhfuttersilos

S3 + + +35

S2 + +34 +35

S1 + -

-

-

-

+35

-

-

+ b

+ -

-

+

-b

-

+b

-

-

+b/39

-

-

b/40

-

-

-

+b -

-

-

-b +b

-

-

+

Die Referenztabelle zeigt die generellen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung. Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern wird auf die entsprechende Tabelle weiter unten verwiesen. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das absolute Minimum zu beschränken. Die Verwendung von Düngern muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit (z.B. auf wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden) erfolgen. Anmerkungen: 34

Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.

35

In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 26 -

Teil 3: Technisches

Art. 3 01.111

36

Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).

37

Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.

39

In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.

40

Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m3.

Forstwirtschaft Im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Nutzung ist die forstwirtschaftliche Nutzung wenig risikobehaftet. Als kritisch sind Rodungen/Kahlschlag, Holzlagerplätze, der Bau von Forstwegen und -strassen sowie die Verwendung von chemischen Pflanzen- und Holzschutzmitteln anzusehen. Bei Rodungen und Kahlschlag muss der Gefahr von Stickstoffmobilisierung Beachtung geschenkt werden. Bodenvertiefungen von entwurzelten Bäumen (Windwurf) können zu bakteriologischen Verunreinigungen und/oder zur Auswaschung von Stickstoff führen. In der näheren Umgebung von Trinkwasserfassungen sollten sie deshalb möglichst rasch wieder aufgefüllt werden. Wald Pflege Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung Rodungen/Kahlschlag Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen Holzlagerplätze62

S3 S2 + + + + + +b b +b +b/63 +b/63

S1 +41 + -

Bezüglich der Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln in der Forstwirtschaft und auf Holzlagerplätzen wird auf die spezielle Referenztabelle weiter unten verwiesen. Anmerkungen:

Art. 3 01.112

41

Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können.

62

Berieselung von behandeltem Holz nicht zulässig.

63

Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Bei der Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln sowie Düngern besteht die Gefahr, dass unerwünschte Stoffe ins Grundwasser gelangen und dort eine Verunreinigung verursachen. Im Falle von Düngern sind es vor allem Stickstoffverbindungen (Nitrat, Nitrit und Ammonium) und andere anorganische Verbindungen, welche aus der belebten Bodenschicht ausgewaschen und ins Grundwasser eingetragen werden. Vor allem Nitrat, aber auch andere anorganische Salze werden im

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

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Teil 3: Technisches Grundwasser in der Regel nicht abgebaut und können über grosse Distanzen verfrachtet werden. In den meisten Pflanzenschutzmitteln sind organische Verbindungen und/oder Schwermetalle enthalten. Dabei handelt es sich oft um mobile und/oder persistente Stoffe, d.h. Stoffe, die schlecht sorbiert und/oder langsam bzw. nicht abgebaut werden. Im Fall flüssiger Hofdünger besteht zudem ein Risiko bakteriologischer Belastungen des Grundwassers, wobei davon ausgegangen wird, dass Keime im Normalfall nach einer Verweildauer von 10 Tagen im Grundwasserleiter weitgehend eliminiert werden. Jeder Einsatz von Pflanzen- und Holzschutzmitteln sowie Düngern ist den Bedürfnissen der jeweiligen Kulturen anzupassen und auf das geringst mögliche Mass zu reduzieren. Dem Einsatz von schnell abbaubaren Wirkstoffen ist der Vorzug zu geben.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 28 -

Teil 3: Technisches

43

S3

Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren + Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare + landw. Intensivkulturen und Gartenbau + Park- und Sportanlagen, Friedhöfe -45/46 Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Strassen- und Wegränder, Böschungen usw. Herbizide und Regulatoren Landwirtschaft + Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare + landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen, Friedhöfe + Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten -47/48 Bahnanlagen49 + National- und Kantonsstrassen -50 Übrige Strassen, Wege, Plätze51 Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen -50 Holzschutzmittel Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von +51 damit behandeltem Holz Flüssige Hofdünger52 + Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare + landw. Intensivkulturen und Gartenbau + Park- und Sportanlagen, Friedhöfe Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten -54 Mist52 + Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare + landw. Intensivkulturen und Gartenbau + Park- und Sportanlagen, Friedhöfe -54 Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost + Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare + landw. Intensivkulturen und Gartenbau + Park- und Sportanlagen, Friedhöfe -55 Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger + Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare + landw. Intensivkulturen und Gartenbau + Park- und Sportanlagen, Friedhöfe -56 Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

S2

S1

+44 -

-

-

-

-

-

+44 -

-

-

-

-

-

-

-

-53 -

-

-

-

+ -

-

+ -

-

+ -

-

+ -

-

+ -

-

+ -

-

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 29 -

Teil 3: Technisches Anmerkungen: 43

Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.

44

Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.

45

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV).

46

Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.

47

Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).

48

Bewilligt wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (WaV Art. 26 Abs. 2).

49

Gemäss Weisungen Bundesamt für Verkehr (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.

50

Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.

51

Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.

52

Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).

53

Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m³/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Zudem gilt: •

54

Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberfläche liegen. • Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. • Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen. • Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. b WaV).

55

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV Art. 27). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. b WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 WaV).

56

Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten, sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 30 -

Teil 3: Technisches

Art. 3 01.113

Freizeit- und Sportanlagen Das Gefährdungspotenzial solcher Anlagen ist in Abhängigkeit der Tätigkeiten und der zum Betrieb und Unterhalt der Anlage verwendeten Stoffe sehr unterschiedlich. Kritisch zu beurteilen sind Kunsteisbahnen und Schwimmbäder, bei denen grössere Mengen grundwassergefährdender Stoffe (Kühlmittel, Desinfektionsmittel) zum Einsatz kommen. Parkanlagen Kunsteisbahnen Natureisbahnen Permanente Parcours für nicht motorisierte Sportarten (z.B. Vitaparcours, Mountain-Bike-Parcours, Reitwege) Permanente Parcours für motorisierte Sportarten (z.B. Motocross) Mechanisch präparierte Skipisten und Langlauf-Loipen Rodel- und Bobbahnen Beschneiungsanlagen Golfplätze Greens und Tees Fairways Roughs57 Sportplätze und Freibäder Wasseraufbereitung Schwimmbecken, Hartanlagen** Grünanlagen Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilhomes Familiengartenanlagen Temporäre oder permanente Infrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten und Sportveranstaltungen

S3 + +

S2 +b -

S1 -

+

+b

-

-

-

-

+

b

-

b b

-65

-

b +b +

b +

-

-15 +b/3 + +b b

+b -

-

b

-

-

Für die zu den Anlagen gehörenden Bauten und Abwasserleitungen wird auf die entsprechenden Referenztabellen (vgl. oben) verwiesen. Wenn bei Kunsteisbahnen wassergefährdende Kühlmittel verwendet werden, so unterliegen diese Anlagen denselben Kriterien, wie gewerbliche Betriebe, welche entsprechende Substanzen verwenden. Bei allen Grünanlagen kann eine falsche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern das Grundwasser beeinträchtigen. Dies gilt vor allem bei intensivem und/oder grossflächigem Einsatz bei Sportstadien, Grünanlagen, Golfplätzen usw. Grünanlagen unterliegen denselben Vorschriften bezüglich der Pflege wie landwirtschaftliche Flächen (vgl. Referenztabelle Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngern). Anmerkungen: *

als Hartanlagen gelten unter anderem auch Kunstrasenanlagen, Tennisplätze, Minigolfanlagen, fest installierte Kinderspielplätze und ähnliche Anlagen.

3

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Nicht zulässig

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 31 -

Teil 3: Technisches ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV). 15

In der Zone S3 sind zulässig: • • •

• •

Art. 3 01.114

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken); freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk betragen; Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l. Bei der Bewilligung derartiger Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

57

Kein Einsatz von Herbiziden und Düngern.

65

Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.

Friedhofanlagen und Wasenplätze Bei Friedhofanlagen geht vor allem von den mit dem Unterhalt verbundenen Tätigkeiten ein Gefährdungspotenzial aus. Hinsichtlich Pflege und Düngung der Anlagen gilt die Referenztabelle Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngern. Zudem müssen epidemiologische und hygienische Aspekte berücksichtigt werden.

Friedhofanlagen für Erdbestattungen Friedhofanlagen für Urnengräber Wasenplätze

S3 + -

S2 -

S1 -

Wasenplätze werden in der Regel nur in Ausnahmesituationen zur Bestattung einer grossen Zahl von Kadavern in einer einmaligen Aktion angelegt, was meist mit umfangreichen Grabarbeiten verbunden ist. Für die Standortwahl von Wasenplätzen gelten strenge Auflagen.

Art. 3 01.115

Materialausbeutung Unter dem Begriff Materialausbeutung ist der Abbau von mineralischen Rohstoffen zu verstehen, wie Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Lehmgruben und Steinbrüche. Der Abbau von Kies, Sand und anderem Material kann die Grundwasserqualität und Quantität nachhaltig gefährden. Beim Abbau werden der Boden und die schützende Deckschicht entfernt, wodurch das Grundwasser in erhöhtem Masse den oberflächlichen Einwirkungen ausgesetzt wird. Zum Schutz des Grundwassers verlangt die Gewässerschutzverordnung daher als Minimalfor-

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 32 -

Teil 3: Technisches derung, dass über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel eine schützende Materialschicht von mindestens zwei Metern belassen werden muss1 Nach dem Abbau des Materials stellt sich das Problem der Wiederauffüllung. Jede aufgefüllte Grube birgt ein Risiko für die Grundwasserqualität, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das verwendete Material teilweise verschmutzt ist. Zudem kann, wegen der meist schlechteren Durchlässigkeit des Auffüllmaterials, die natürliche Grundwasserneubildung und -belüftung nachhaltig behindert werden. Die Ausbeutungsfläche ist deshalb so zu begrenzen, dass die natürliche Grundwasserneubildung gewährleistet bleibt2. Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels58 Ausbeutung unterhalb des Grundwasserspiegels58

S3 -

S2 -

S1 -

Die Ausbeutung mineralischer Rohstoffe erfordert immer eine Bewilligung des Kantons (Art. 44 Abs. 1 GSchG). Die Kantone bzw. Gemeinden müssen in den Richt- und Nutzungsplänen Abbaugebiete festlegen. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind die hydrogeologischen Verhältnisse im Detail abzuklären und allenfalls notwendige Gewässerschutzvorschriften zu erlassen. Anmerkungen: 58

Art. 3 01.116

Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.

Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen Ablagerungen und Deponien beinhalten ein sehr grosses Gefährdungspotenzial für das Grundwasser, weshalb ihre Anlage und ihr Betrieb in besonderen Richtlinien und Verordnungen des Bundes geregelt wird. Aber auch kleinere Ablagerungen sowie Anlagen, welche der Zwischenlagerung oder Aufbereitung von Abfällen dienen, beinhalten ein hohes Gefährdungspotenzial. Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial Deponien und Zwischenlager68 Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik) Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe Flüssigkeiten Feststoffe Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten Erdgasleitungen

S3 +

S2 -

S1 -

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-15 b

-16 -

-17 -

Sämtliche Deponien sind bewilligungspflichtig. Die Behörde kann von Inhabern von Abfällen verlangen, dass sie bestimmte Abfälle verwerten statt deponieren, wenn die Verwertung möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird, als durch die Beseitigung und Neuproduktion (Art. 12 TVA). + zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 33 -

Teil 3: Technisches Bei Deponien, Materiallagern und Umschlagplätzen darf keine zusätzliche Gefährdung durch An- und Abtransporte entstehen. Bei Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten besteht eine Gefahr vor allem bei Stör- oder Havariefällen. Erdgasleitungen sind diesbezüglich weniger kritisch, da Erdgas kein grundwassergefährdender Stoff ist und vor allem der Bau einer Erdgasleitung eine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Anmerkungen: 15

In der Zone S3 sind zulässig: •

16

Art. 3 01.117

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; • Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken); • freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk betragen; • Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l. • Bei der Bewilligung derartiger Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

17

In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

68

Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.

Militärische Anlagen und Schiessplätze Militärische Bauten und Anlagen stellen ein ähnliches Risiko für Grundwasserbeeinträchtigungen dar wie vergleichbare Hoch- und Tiefbauten, Untertagebauten oder andere Anlagen. Ein besonderes Risiko beinhalten Fabrikations- und Testanlagen für Munition und Sprengmittel sowie Schiessplätze. Ein Gefährdungspotenzial besitzen Munitionsrückstände, Blindgänger sowie Bodenbelastungen durch Blei, Antimon, Quecksilber und andere Metalle. Dasselbe gilt für zivile Schiessanlagen.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 34 -

Teil 3: Technisches

Schiessstände für Flachbahnwaffen (permanente und behelfsmässige Anlagen) sowie Stellungsräume für Steilfeuerwaffen Gefechtsschiessplätze mit Verwendung von Spreng-, Brand- und Nebelmunition sowie Nah- und Häuserkampfanlagen Zielgebiete für Schiessen mit Flachbahn- und Steilfeuerwaffen64 mit Vollmunition (inkl. zivile Scheibenstände) mit Sprengmunition mit Brand- und Nebelmunition

S3

S2

S1

-b

-

-

-

-

-

-b -

-

-

Militärische Anlagen unterliegen den gleichen Beschränkungen wie zivile Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung. Besondere Bestimmungen sind erforderlich für Schiessplätze aller Art. Dies gilt sowohl für Schiessanlagen selbst, wie auch für die Zielräume. Sowohl für Schiessanlagen wie für Zielräume sind die Einschränkungen nach Munitionsart zu differenzieren: Vollgeschosse, Sprengmunition, Brand- und Nebelmunition. Anmerkungen: 64

Art. 3 01.118

Gilt auch für Zielgebiete der Luftwaffe.

Fliessgewässer-Revitalisierung Die Revitalisierung von Fliessgewässern mit naturnaher Wasserqualität ist in der Regel vorteilhaft für das Grundwasser. In der Nähe von Trinkwasserfassungen ist allerdings bei solchen Massnahmen besondere Vorsicht geboten, denn mit dem versickernden Flusswasser gelangen auch Keime und Schadstoffe ins Grundwasser, was zu einer Beeinträchtigung des gefassten Wassers führen kann. Dies gilt insbesondere bei baulichen Eingriffen und bei Hochwasser, wenn kolmatierende (abdichtende) Schichten verletzt oder zerstört werden. Zudem besteht eine erhöhte Gefahr der Remobilisierung von Schadstoffen aus dem Sediment. Fliessgewässer-Revitalisierung inkl. Uferanrisse und andere Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie Erstellung von Giessen und anderen aquatischen Habitaten; Umgestaltung von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen

S3

S2

S1

b

-

-

Wasserbauliche Massnahmen in Grundwasserschutzzonen setzen besonders sorgfältige und umfassende hydrogeologische Abklärungen zur Ermittlung der möglichen Auswirkungen auf die Fassung voraus. Um jede nachteilige Beeinflussung bestehender Trinkwassergewinnungsanlagen auszuschliessen, müssen die Massnahmen auf die spezifischen Gegebenheiten der Schutzzone und deren Schutzziele abgestimmt und ab Beginn der Planungsphase mit den für den Grundwasserschutz zuständigen Stellen koordiniert werden.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 4: Anhang

- 35 -

Teil 4:

Anhang

4.01.000

Eidgenössische Gesetzesgrundlagen

4.01.001

4.01.012 4.01.013 4.01.014

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 [SR 814.20] Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [SR 814.201] Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 [SR 814.202] Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986 [SR 814.013] Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 [SR 814.600] Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November 2002 [SR 741.621] Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995 [SR 817.02] Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (Stand Februar 2000) [SR 817.021.23] Hygieneverordnung vom 26. Juni 1995 (Stand Mai 2002) [Sr 817.051] Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992 [SR 921.01] Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 [SR 910.1]

4.02.000

Kantonale Gesetzesgrundlagen

4.02.001

Gesetz betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Umweltschutz vom 21. Juni 1990 [SR/VS 814.1]. Reglement vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und –Arealen [SR/VS 814.200]. Gesetz vom 16. November 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung [SR/VS 814.2] Beschluss vom 8. Januar 1969 betreffend die Trinkwasseranlagen [SR/VS 817.101] Beschluss vom 7. Januar 1981 betreffend die Grundwasserschutzareale [SR/VS 814.201] Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR/VS 701.1] Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [SR/VS 172.6]

4.01.002 4.01.003 4.01.006 4.01.007 4.01.008 4.01.010 4.01.011

4.02.002 4.02.003

4.02.004 4.02.005 4.02.006 4.02.006 4.03.000

Weitere Dokumente und Richtlinien

4.03.001 4.03.002

Wegleitung Grundwasserschutz, 2004. Vollzug Umwelt. BUWAL, Bern. Kantonale Richtlinien zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen, Kanton Wallis, Departement für Umwelt- und Raumplanung, Dienststelle für Umweltschutz, Juni 1995 Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), BUWAL/ BLW, Juli 1994 Direktiven für das Studium, die Erstellung und Nutzung von Quellfassungen, 1968, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)

4.03.003 4.03.004

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Quellen ST.NIKLAUS, Gemeinde ST.NIKLAUS Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 36 -

Teil 4: Anhang 4.03.005 4.03.006 4.03.007 4.03.008 4.03.009

4.03.010 4.03.011 4.04.000

Wegleitung zur Wärmenutzung des Wassers und Bodens, BUWAL, April 1982 Kantonaler Richtplan : Koordinationsblätter G.1 (Wasserbewirtschaftung), G.6 (Trinkwasserversorgung), G.7 (Konflikte mit Gewässerschutzzonen) Hinweise für die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum, August 1989. Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 107 (BUWAL) Schweizer Lebensmittelhandbuch, Kap. 27A. Trinkwasser 1999 (Stand Januar 2000) Der Zuströmbereich als Element eines zeitgemässen Grundwasserschutzes, Hoehn E., Blau R.V., Kanz W., Leuenberger H., Matousek F., Zumstein J. - Sonderdruck Nr. 1307 aus GWA 3/94 des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Zürich Grundlagenkarten zur Dokumentation und Beurteilung von Naturgefahren, Symbolbaukasten, Kienholz H., Krummenacher B., Entwurf 25.02.94 Muster Schutzzonenreglement. - Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern, 1992 Informationsstellen und Publikationen Informationsstellen und Publikationen betreffend den Einsatz von künstlichen Dünger und Pflanzenschutzmittel: •

Eidg. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 1986 (Vertrieb durch EDMZ).

•

Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau, eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau Zürich-Reckenholz, Station fédérale de recherches agronomiques de Changins, Eidg. Forschungsanstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene Liebefeld-Bern, 1987.

•

Wegleitung für die Anwendung von Kompost aus Garten- und Küchenabfällen und Anforderungen an die Kompostqualität, Flugschrift Nr. 114, Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil, 1988.

•

Pflanzenschutzmittelverzeichnis herausgegeben von:

•

− Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil, − Eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenanbau, Zürich, − Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Liebefeld, − Station fédérale de recherches agronomiques de Changins, Nyon, − Bundesamt für Gesundheitswesen, Bern. Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen; Forstkalender (erscheint jährlich)

•

Dokumentationsordner für den Vollzug der Stoffverordnung, Forstinspektorat des Kantons Bern, Januar 1991

•

Weisungen betreffend Atrazin und Simazin des Bundesamtes für Umweltschutz und der Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil, vom 26. Mai 1987

•

Weisungen betreffend "chemische Unkrautbekämpfung der Eisenbahnen im Jahr 1991" des Bundesamtes für Verkehr vom 27. Dezember 1990

•

Grundlagen für das Freihalten der Bahnanlagen von störendem Pflanzenaufwuchs; Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 89 (1988); herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. Rovina + Partner AG, Büro für Ingenieurgeologie - 3953 Varen