Waldfeststellungsentscheid
Static forest boundary · Staldenried
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Commune
- Staldenried
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Oct 24, 1995
- In force since
- Jun 5, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS \Valdfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von \Vald und Bauzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Staldenried. Eingesehen:
1. Art. 2 und 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1- 3 der eidg. Waldverordnung (WaV); 2. Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und Art. 2 des Vollziehungsreglementes vom 11. Dezember 1985; 3. Den Waldkataster der Gemeinde Staldenried vom 07.10.1994; 4. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters der Gemeinde Staldenried gemäss Amtsblatt
vom 15.04.1994; 5. Den Bericht der Gemeinde Staldenried vom 25.07.1994; 6. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft, Kreis III, vom 05.10.1994; 7. Den Zonenplan der Gemeinde Staldenried, homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 26.01.1994; Erwägend:
1. Gemäss Art. 2 des Forstgesetzes und Art. 2 des Vollziehungsreglementes ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. 2. Der Waldkataster Staldenried wurde im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des
Kreisinspektors für Wald und Landschaft erstellt. 3. Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 15.04.1994. während der dreissigtägigen Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden.
-24. Die Bestockungen wie sie im Situationsplan M 1:1000 vom 07.10.1994 abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art.1 WaV festgelegten Kriterien.
Auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung. Entscheidet: 1. Waldfeststellung .
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Die im Situationsplan U\Valdkataster der Gemeinde Staldenried'' vom 07.10.1994 als Wald bezeichneten Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt. Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung. 2. Koordination mit der Raumplanung
Das festgestellte Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Diese Waldfeststellung ist zu überprüfen, sobald die nötigen Grundbuchpläne vorliegen. 3. Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sovielen Doppeln als Interessierte sind und auf Stempelpapier einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat. 4. Eröffnung
Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a.
mit Einschreiben an: Gemeinde 3933 Sialdenried durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde. I
b.
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-3-
5. Mitteilung a. Dienststelle für Raumplanung, b. Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter
Notifikation. Gebühr: Fr 500.--
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den
2 4. Okt. 1995
DER PRÄSIDENT DES STAATSRATES
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Dienststelle tür \J'Jald und Landschaft, Sitten
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