Staatsratsentscheid

Static forest boundary · Termen

Document

Kind
Static forest boundary
Commune
Termen
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Aug 24, 2005
In force since
Mar 6, 2019

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Text

DER STAATSRAT DES KANTüNS WALUS Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone Rosswald auf dem Gebiet der Gemeinde Termen.

A. EINGESEHEN

1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) yom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) yom 30. November 1992; 2.

Art. 2 des Forstgesetzes yom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff yom 28. April 1999 (Verordnung);

3.

Die Grundbuchplâne Nr. 13, 14, 15, und 16 der Gemeinde Termen (Gebiet Rosswald);

4.

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Die 6ffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 22 yom 3. Juni 2005;

5.

Der Bericht der Gemeinde Termen von 9. August 2005;

6.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises Il yom 11. August 2005;

7.

Den am 9. Màrz 1994 homologierten Zonenplan der Gemeinde Termen;

B. ERWAGEND 1.

Gemass Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustàndlq.

2.

Die Plane des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Termen an den Wald grenzt (Gebiet Rosswald), wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3.

Die 6ffentliche Auflage erfolgte qernass Amtsblatt Nr. 22 yom 3. Juni 2005. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden.

4.

Die Bestockungen wie sie in den bereinigten Sltuationsplànen 1:500 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemass Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Waldfeststellungsentscheid - Gemeinde Termen

2

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

2.

Waldfeststellung a)

Die in den Situatlonsplànen 1:500 (Grundbuchplàne Nr. 13, 14, 15, und 16, Gebiet Rosswald) "Waldkataster der Gemeinde Termen" ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flàchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls nëtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes qemàss der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flàchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

3.

Kosten Gernàss Artikel 88 ff. WRG und Artikel 21 Absatz 1 Iit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:

4.

Gebühr Tuberkulosenmarke:

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr, 515-

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Zustellung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 WaG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in 50 vielen Doppeln ais Interessierte sind elnzureichen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Hànden hat.

Waldfeststellungsentscheid - Gemeinde Termen

3

Erôffnunq

5.

Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie foigt erëffnet: a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Termen, 3912 Termen b) durch Publikation irn Amtsblatt des Kantons Wallis mit ëffentlicher Auflage in der Gemeinde.

6.

Mitteilung

-

Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 24. August 2005.

Der Prâsldent:

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Claude Roch

Henri v. Roten

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