Baulinienplan Lättichstrasse
Building lines · Zug
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- Kind
- Building lines
- Canton
- Zug
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde (Gde.)
- Approved by
- BD
- Adopted
- Apr 10, 2007
- In force since
- Apr 10, 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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Beschluss BDB 10.04.2007.PDFOpen in a new tab
Text
Beschluss BDB 10.04.2007.PDF
Baudirektion
Kanton Zug
Gemeindewesen Baulinienplan Lättichstrasse Gemeinde Baar
Die Baudirektion,
gestützt auf $ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
Der Baulinienplan Lättichstrasse, Plan-Nr. 32352 vom 19. September 2007, geändert am 11. Januar 2007, wird genehmigt.
2.
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Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Baar, 6340 Baar (2 Ex., 1 Plan) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) Kantonsforstamt (1 Plan) Tiefbauamt, VTBP (1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (1 Plan)
Zug, 10. April 2007 /
m/-
Baudirektioff
heindrännler Regierungsrat
O: \VTBP\Gemeindliche Planungen\Baulinienpiäne\B8_BL Lättich, BDB_3.doc
Seite 2/2
A.1. Entlang der Lättichstrasse in Baar existieren zurzeit keine Baulinien. In Zusammenhang mit dem Kantonsforstamt und der Gemeinde Baar, Abteilung Planung / Bau, wurde zur Klärung des Waldabstandes entlang der Lorze sowie zur Sicherung des Strassenraumes ein Baulinienplan ausgearbeitet.
A.2. Mit dem Baulinienplan entlang der Lorze wird auf einer Länge von ca. 600 m eine Waldbaulinie mit einem Abstand von 3 m (bei schmalen Grundstücken) bis 12 m ausgeschieden. Die Waldbaulinie regelt somit entlang des Waldrandes die Zufahrten für Bewirtschaftungsfahrzeuge und die Umgebungsgestaltung.
A.3 Die Baulinie weist ab dem Kreisel (entlang der schmalen Grundstücke) einen 4 m-Abstand auf, um so eine vernünftige Bebaubarkeit zu ermöglichen. Ab GS 2004 bis zur Buswendeschleife weist die Baulinie einen 6 m-Abstand ab Strassenrand auf. So wird verhindert, dass Neubauten, welche nach der Bauordnung 2005 bis 20 m Fassadenhöhe aufweisen dürfen, nicht zu nahe an den Strassenrand gedrückt werden.
Der Baulinienplan wurde am 2. August 2006 durch das Tiefbauamt vorgeprüft. Die Genehmigung des Planwerks konnte in Aussicht gestellt werden. Der Vorprüfungsbericht enthielt unter anderem Vorbehalte, welche alle berücksichB.
tigt wurden.
Der Baulinienplan wurde im Amtsblatt publiziert und vom 29. September bis 30. Oktober 2006 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist ging eine Ein-
C.
sprache gegen den Baulinienplan ein, der mit Beschluss dieses Plans abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Beschluss eingereichte Verwaltungsbeschwerde wurde in der Folge wieder zurückgezogen und durch die Baudirektion mit Schreiben vom 28. Februar 2007 als erledigt abgeschrieben. D.
Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos genehmigt wer-
den kann.
66 Baulinienplan Lättichstrasse, 10.04.2007.pdf
Baulinienplan chstr
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