Verfügung DI 05.12.2005; Cham
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- DI
- Adopted
- Dec 5, 2005
- In force since
- Dec 5, 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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Text
EI GEGAmGHi DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
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Forstpolizei/Waldfeststellung Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Cham im Sinne von Art. 13 des Bundes gesetzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung
Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A. Im Rahmen der laufenden Zonenplanrevision leitete die Direktion des lnnern ein Waldfest stellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Cham ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Ab grenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festge stellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen und allen betroffenen Grundei gentümerinnen und Grundeigentümern zur Orientierung und Uberprüfung zugestellt. Die überar beiteten und bereinigten Pläne lagen vom 29. April bis zum 31. Mai 2005 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeindeverwaltung Cham öffentlich zur Einsicht auf. Im Amtsblatt vom 29. April und vom 6. Mai 2005 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 1. Juni 2005 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden schriftlich auf die öffentliche Auflage hingewiesen. Fristgerecht wurden bis zum 31. Mai 2005 drei Einwendungen gegen die Waldfeststellung B. eingereicht. Die erste Einwendung betrifft das in der Schönau gelegene Grundstück GS 2043 des Gewässerschutzverbandes der Region Zugersee-Küssnachtersee-Ägerisee. Es wird bemängelt, dass der Waldeintrag teilweise den seit 1973 bestehenden Vorplatz einer Halle überlagere. Die Waldgrenze solle in diesem Bereich den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden (Beilage 1 ). Die zweite Einwendung erfolgt im Namen der Grundeigentümer der Liegenschaft Alpenblick, GS 1539. Zur Zeit der Erstellung des Tennisplatzes auf GS 1539 und GS 1540 im Jahre 1966 habe entlang des Sumpfbaches entlang der Gemeindegrenze zwischen Cham und Zug keine Bestockung bestanden. Die in der Zwischenzeit entstandene Uferbestockung sei nicht als Wald im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (Beilage 2). Die dritte Einwendung betrifft die Uferbestockung auf der rechten Seite des Lorzenkanals auf GS 2601, angrenzend an GS 1615 in Hagendorn. Die Bestockung sei mit 5 Meter Breite sehr schmal, erfülle keine Waldfunktionen in bedeutendem Masse und sei deshalb analog der Besto ckung auf der linken Uferseite nicht als Wald im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (Beilage 3). Eine weitere Einwendung wurde am 29. Juni 2005 eingereicht. Weil die Einsprachefrist am C. 31. Mai 2005 ablief, wird auf diese Einwendung nicht eingetreten.
und in Erwägung:
Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen
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an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG und§ 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG Waldgesetz; BGS 931.1). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). Basierend auf Art. 2 Abs. 4 WaG präzisiert das EG Waldgesetz den Waldbegriff. Gernäss§ 1 Abs. 1 EG Waldgesetz muss eine Bestockung in der Regel folgende Mindestanforderungen erfül len, um als Wald im Sinne des Gesetzes zu gelten: a) Fläche: 800 m2; b) Breite: 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre. Die Ausnahmen werden in Abs. 2 und 3 geregelt. Danach können auch kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen als Wald gelten, wenn sie in bedeutendem Masse Waldfunktionen wahr nehmen.
verfügt:
i.
Die Waldgrenzen in der Gemeinde Cham werden in den unbestrittenen Bereichen, wo Bau zonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den öffentlich aufgelegten Plänen fest gesetzt.
2.
ln den bestrittenen Bereichen werden die Waldgrenzen in der Gemeinde Cham, wo sie an Bauzonen grenzen, wie folgt festgelegt: 2.1 Auf GS 2043 wird die Waldgrenze an den Rand des nachweislich seit 1973 bestehen den Vorplatzes gelegt (vgl. Beilage 1). Die erste Einwendung wird gutgeheissen. 2.2 Auf GS 1540 und GS 2749 erfüllt die Uferbestockung am Sumpfbach alle Waldkriterien gernäss§ 1 EG Waldgesetz (vgl. Beilage 2). Die zweite Einwendung wird abgelehnt. 2.3 Auf GS 2601 ist die rechtsseitige Uferbestockung mit 5 Meter bedeutend schmaler als die in§ 1 EG Waldgesetz definierte minimale Breite von 12 Meter. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit wird die schmale Bestockung der rechten Uferseite gleich behan delt wie die Bestockung der linken Seite, angrenzend an GS 1771 und GS 999 (vgl. Beilage 3). Die dritte Einwendung wird gutgeheissen. Die Beilagen 1 bis 3 sind integrierter Bestandteil dieser Verfügung.
3.
Die festgestellten Waldgrenzen sind in den Grundbuchplänen nachzuführen.
4.
Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellten Waldgrenzen in die Bauzonenpläne ein.
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-3-
5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die an gefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an:
-
7.
Gemeinderat von Cham Bauabteilung der Gemeinde Cham Baudirektion J Kantonsforstamt Grundbuchgeometer (inkl. Plansatz)
Beilage 1: Plan 20a.1 Lorzenbestockung Schönau; geändert Beilage 2: Plan 3 Alpenblick Uferbestockung; unverändert Beilage 3: Plan 21 Lorze Hagendorn, ob Brücke; geändert
Zug, 5.12. 2005- Hey
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:
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Brigitte Profos, Regierungsrätin
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Situationsplan
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(Orientierungskopie)
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\ 20a.1 Lorzenbestockung Schönau
Beilage 1 2258
Korrektur des Waldeintrages gernäss vor liegender Verfügung der Direktion des Jnnern Legende
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Kein Wald im Sinne des Waldgesetzes
Dezember 2005
873 Waldeintrag gernäss öffentlicher Auflage vom 29. April bis 31. Mai 2005 Legende An Bauzonen angrenzende Wälder in der Gemeinde Cham
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Waldfläche gernäss Grundbuchplan Waldlinie gernäss Grundbuchplan Waldlinie gernäss forstlicher Neuvermessung 2004 Gültige Waldlinie gernäss Waldfeststellung 2004,
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Nicht an Bauzonen angrenzender Wald, aber mit weniger Abstand zur Bauzone als 12 m Gültige, resp. neugeplante Bauzonengrenze
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J Gemeinde Zug 3639
Waldeintrag gernäss öffentlicher Auflage vom 29. April bis 31. Mai 2005
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Legende An Bauzonen angrenzende Wälder in der Gemeinde Cham
Waldfläche gernäss Grundbuchplan Waldlinie gernäss Grundbuchplan Waldlinie gernäss forstlicher Neuvermessung 2004
349
Gültige Waldlinie gernäss Waldfeststellung 2004, angrenzend an Bauzone
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Nicht an Bauzonen angrenzender Wald, aber mit weniger Abstand zur Bauzone als 12 m Gültige, resp. neugeplante Bauzonengrenze
November 2004
Bestätigung des Waldeintrages gernäss vor
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liegender Verfügung der Direktion des lnnern
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Kantonsforstamt Zug
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Legende
Wald im Sinne des Waldgesetzes
Dezember 2005
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Unterstrichene Grundstücke sind noch nicht rechtsgültig
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Geometer und Ingenieure 30.09.2004 6340 Baar
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Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal