Teilrevision Herti Nord

Zoning plan · Zug

Document

Kind
Zoning plan
Canton
Zug
Level
Communal
Approved by
BD
In force since
Nov 6, 2008

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Genehmigung Zonenplanaenderung Herti Nord.pdfOpen in a new tab

Text

Baudirektion

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Herti Nord, Plan-Nr. 7251

Stadt Zug

Die Baudlrektion,

gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 40 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom

26. November 1998 und § 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,

c

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beschllesst:

1.

Die vom Stadtrat von Zug am 2. September 2008 im einfachen Verfahren gernäss

§ 40 PBG beschlossene Zonenplanänderung Herti Nord, Plan-Nr. 7251, wird genehmigt. 2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge­ richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal­ ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis­ mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

3.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilage: je 5 Expl. Zonenplanänderung Herti Nord, Plan-Nr. 7251, Planungsbericht mit Beilage

'</

vom 21. Juli 2008, Beschluss des Stadtrates vom 2. September 2008) Volkswirtschaftsdirektion GIS-Fachstelle (Beilage: Zonenplanänderung Herti Nord, Plan-Nr. 7251, Planungsbe­ richt mit Beilage vom 21. Juli 2008, Beschluss des Stadtrates vom 2. September 2008, Berichte und Anträge der Korporation Zug vom 23. Juni 2008) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung, GIS und Administration Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: je 2 Expl. Zonenplanänderung Herti Nord, Plan-Nr. 7251, Planungsbericht mit Beilage vom 21. Juli 2 8, Beschluss des Stadtrates vom 2. September 2008)

Zug, 6. November 2008/ AMAL /11291 Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zug.ch/baudlrektlon

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Seite 212

A.

Im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Stadt Zug wird die Zone des öffentlichen Inte-

resses für Bauten und Anlagen (ÖIB) im Bereich Herti Nord neu festgelegt. Es ist beabsichtigt, die Zone ÖIB auf ein Mass zu reduzieren, welches den Bedürfnissen der kommenden Pla­ nungsperiode entspricht. Die Reduktion erfolgt im Norden zugunsten der freien Landschaft. Dagegen wird eine kleinere Fläche, welche zwischen den bereits bestehenden Sportanlagen (Fussballplätze) und der Nordzufahrt liegt, neu der Zone ÖIB zugewiesen. Somit werden die neuen Sportanlagen in einer Siedlungslücke platziert und die freie Landschaft kann geschont werden. ln Abweichung zur vorgeprüften Ortsplanungsrevision wird in der Zonenplanänderung

c

Hertl Nord, Plan-Nr. 7251, die Zone ÖIB nördlich der bestehenden Fussballfelder nicht voll­ ständig der Landwirtschaftszone zugewiesen. Es verbleiben rund 3'500 m2 in der Zone des öf­ fentlichen Interesses für Bauten und Anlagen, um einen multifunktionalen Hartplatz erstellen zu können.

B.

Die Zonenplanänderung Herti Nord, Plan-Nr. 7251, wurde von der Baudirektion im

Rahmen der Ortsplanungsrevision am 31. Oktober 2007 vorgeprüft Die Ortsplanungsrevision wurde am 25. und 31. Juli 2008 im Amtsblatt publiziert. Während der Auflagefrist vom 25. Juli bis und mit 24. August 2008 sind keine Einwendungen eingegangen. Am 2. September 2008 wurde die Zonenplanänderung Hertl Nord vom Stadtrat von Zug beschlossen. Der Beschluss wurde am 5. und 12. September 2008 im Amtsblatt publiziert und vom 5. September bis und mit 24. September 2008 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen.

c.

Mit Schreiben vom 2. September 2008 reichte der Stadtrat von Zug die Zonenplanände-

rung Herti Nord, Plan-Nr. 7251, an die Baudirektion zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Dele­ gationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von ge­ meindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindli­ chen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedin­ gungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmi­ gungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonen­ planände�ung Herti Nord, Plan-Nr. 7251, steht nichts entgegen.