Gesamtrevision Zonenplan

Zoning plan · Zug

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Zoning plan
Canton
Zug
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Communal
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RR
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Jul 10, 2007

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Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan BO.pdf

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG

..

'.

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

Sitzung vom

10. Juli 2007 ek

Versandt am

1 6. JULI 2007

Gemeindeaufsicht Ortsplanung der Einwohnergemeinde Oberägeri a) Bauordnung vom 24. September 2006 (Gesamtrevision) b) Zonenplan vom 24. September 2006 (Gesamtrevision) Kantonale Genehmigungen

Der Regierungsrat, gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und§ 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998,

be sc h l i e s s t : 1.

Folgende an der Urnenabstimmung vom 24. September 2006 beschlossene Bauvor­ schriften der Gemeinde Oberägeri werden mit Änderungen und Auflagen gernäss Ziff. 2 genehmigt: a) b)

2.

Bauordnung Zonenplan

Die Änderungen und Auflagen gernäss Bst. F lauten zusammengefasst: a)

Bauordnung; Änderungen gernäss Bst. F a) bei

Art. 32 Änderung des Titels

Art. 35 Präzisierungen in zwei Absätzen

Art. 49 Ergänzungen bezüglich Umgebungsgestaltungsplan und Betriebsreg­

lement §§ 52 und 54: Korrektur der Fussnoten

Art. 66 : Änderung

Anhang: Auflistung der rechtsgültigen Bebauungspläne

b)

Zonenplan; Änderungen und Auflagen gernäss Bst. F b) und d) betreffend Lärmschutz: Bebauungsplanpflicht in Chalchrain und Chrüzbuech Luftreinhaltung: Nichtgenehmigung der Einzonung auf GS Nr. 1330 (Bethenbüel) und Rückweisung zur Neubeurteilung. Anpassung und Bereinigung der Waldränder Darstellung der Grundwasserschutzzone Rämsli Diverse Anpassungen in der Legende

- 2-

Nichtgenehmigung der Teileinzonung des Grundstücks GS Nr. 504 (Egg/Dedli) zur Reserve-Wohnzone RW2awb. Nichtgenehmigung sämtlicher Zonen des öffentlichen Interesses für Erho­ lung und Freihaltung zwischen der Kantonsstrasse und dem See sowie zwischen der Naasstrasse und dem See.

c)

Formalien; Auflagen gernäss Bst. F c) und e) betreffend Einreichung der digitalen raumbezogenen Daten innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei der GIS-Fachstelle des Kantons. Nachreichung der bereinigten Dokumente (Bauordnung, Zonenplan) innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

3.

Die Beschwerden der Pantrust AG und der Tafim AG, beide Zug, gegen die Gemein­ de Oberägeri betreffend die Änderung des Zonenplanes und der Bauordnung i.S. Schaffung einer .. Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für die Bootsstationierung.. sowie die Genehmigung der .. Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für die Boots­ stationierung.. werden vom vorliegenden Verfahren getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

4.

Die Beschwerde von Josef Hürlimann, Morgarten, gegen die Gemeinde Oberägeri betreffend die Änderung des Zonenplanes und der Bauordnung i.S. Schaffung einer Gefahrenzone 2 auf den Parzellen GS Nrn. 1797 und 2080 im Gebiet Morgarten so­ wie die Genehmigung der südlichen Gefahrenzone 2 im Gebiet Morgarten werden vom vorliegenden Verfahren getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Publikation im Amts­ blatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Ver­ waltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsge­ richtsbeschwerde angefochtenen Bauvorschriften (Bauordnung, Zonenplan) in Kraft.

6.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 bis 5 dieses Entscheides zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.

7.

Mitteilung an: Gemeinderat Oberägeri, Postfach 159, 6315 Oberägeri (Beilagen: je 3 Ex. Bau­ ordnung, Zonenplan Mst. 1 :5'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1:10'000) Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fische­ rei und Jagd Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion Grundbuch- und Vermessungsamt Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion

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Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Baudirektion Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Bauten und Konzessionen mt für Raumplanung, Abteilung GIS und Administration ·Amt für Raumplanung, Abteilung Siedlung und Verkehr (Beilagen: je 3 Ex. Bau­ ordnung, Zonenplan Mst. 1 :5'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1:1 0'000; 4 Ex. Be­ schluss des Regierungsrates)

t:

REGIERUNGSRAT DES

N ONS ZUG

(o_a_LL ·� Joachim Eder Landammann

-4.·

A.

Die Gemeinde Oberägeri hat ihre Ortsplanung aus dem Jahr 1994, bestehend aus

dem Teilrichtplan Siedlung und Landschaft sowie dem Teilrichtplan Verkehr, der Bauord­ nung, dem Zonenplan, vollständig überarbeitet. Die neue Ortsplanung besteht aus einem Richtplan ( Karte und Text), Bauordnung (BO) und Zonenplan mit Gefahrenzonenplan. B.

Die Baudirektion hat die Dokumente der Ortsplanung am 30. September 2005 vor­

geprüft. Sie erklärte im Vorprüfungsbericht, dass es sich um ein gutes Planwerk handle. Die Planung sei zweckmässig und pragmatisch. Dennoch mussten diverse Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise festgehalten werden. C.

Die überarbeitete Bauordnung und der überarbeitete Zonenplan wurden erstmals am

20. und 27. Januar 2006 im Amtsblatt publiziert und vom 20. Januar bis 20. Februar 2006 2005 öffentlich aufgelegt. Eine zweite Publikation erfolgte in den Amtsblättern vom 2. und 9. Juni 2006, eine zweite öffentliche Auflage dauerte vom 2. Juni bis 3. Juli 2006. Anläss­

lich der beiden öffentlichen Auflagen wurden insgesamt 49 Einwendungen gegen den Zo­ nenplan und die Bauordnung eingereicht. 3 5 Einwendungen wurden im Zuge der Verhand­ lungen mit den Grundeigentümern zurückgezogen oder berücksichtigt. Mit Botschaft zur Urnenabstimmung vom 24. September 2006 hat der Gemeinderat die Stimmberechtigten über die verbleibenden 14 Einwendungen informiert und dazu Stellung genommen. Der Souverän hat an der Urnenabstimmung vom 24. September 2006 die Bauordnung und den Zonenplan mit einem Ja-Anteil von 75% beschlossen. Die Publikation des Urnenab­ stimmungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 3. und 10. November 2006, die öffentli­ che Auflage des Beschlusses fand vom 3. bis 22. November 2006 statt. Gegen den Be­ schluss der Urnenabstimmung wurden 8 Beschwerden erhoben. Die Beschwerden werden vom Regierungsrat gleichzeitig, jedoch in einem separaten Entscheid koordiniert behan­ delt. D.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 reichte der Gemeinderat Oberägeri die Bauord-

nung, den Zonenplan und den Gefahrenzonenplan zur Genehmigung ein. Gernäss § 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) sowie § 36 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindegesetz vom 4. September 1980 (GG; BGS 171.1) bedürfen allgemein verbindliche Gemeindereglemente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kantons. Die­ se Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumpla­ nungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet demnach den Kanton zu prüfen, ob die vorlie­ genden Bauvorschriften und Pläne der Gemeinde Oberägeri den rechtsstaatliehen Prinzi­ pien der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes- und der

-5.•

kantonalen Gesetze entsprechen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmässigkeit. Hinsichtlich der Bedeutung der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass diese nur vor­ läufiger und relativ summarischer Natur ist; ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­ gesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 380/381). Die Überprüfung eines konkreten Anwendungsaktes im Beschwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten. E.

Die neue Ortsplanung entspricht den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Die

nach kantonalem Richtplan möglichen Kapazitäten betragen 6'200 Einwohner. Der Zo­ nenplan weist ein Fassungsvermögen von 5'330 Einwohnern aus. Die Gemeinde schöpft mit der neuen Ortsplanung das Richtplan-Potential um 870 Einwohnern nicht aus. F.

Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit

dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG und dem PBG, er­ gab, dass die Planwerke mit Änderungen und Auflagen genehmigt werden können. Der Regierungsrat wird deshalb ersatzweise die Bauordnung und den Zonenplan aus Gründen der Dringlichkeit oder Offenkundigkeit gestützt auf § 39 Abs. 1 Ziff. 3 GG im Rahmen von Änderungen und Auflagen nachfolgend korrigieren (Ruch, Kommentar RPG, Art. 26, Rz.18). a)

Bauordnung

Art. 32 Hotelzone Morgarten

Bei der Hotelzone Morgarten handelt es sich grundsätzlich um eine-Wohn- und Ar­ beitszone WA3, in der jedoch spezifische Vorschriften für die Hotelnutzung gelten. Die Bezeichnung "Hotelzone Morgarten" ist einerseits keine Bezeichnung im Sinne von § 18 Planungs- und Baugesetz, anderseits ist sie im Zonenplan als solche nicht zu finden. Der Titel von Art. 32 ist deshalb umzuformulieren. Änderung:

Der Titel des Art. 32 wird wie folgt geändert: "Abweichende Bestimmungen für die Wohn- und Arbeitszone WA3 Morgarten".

Art. 35 Nutzungsvorschriften für Arbeitszonen

Gernäss Abs. 1 sind Arbeitszonen "für störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetrie­ be bestimmt". Störende Dienstleistungsbetriebe sind kaum möglich. Bei diesen Be­ trieben handelt es sich um nicht störende Anlagen. Der Absatz ist zu korrigieren.

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Änderung:

Art. 3 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: "Arbeitszonen sind für störende Gewerbebe­ triebe sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt, ... " Im Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Bauten in der Arbeitszone Gyregg aus­ schliesslich als Lagerplatz genutzt werden. Deshalb sind Einwandungen der Bauten nicht zuzulassen. Im Rahmen des Bebauungsplanes kann die Frage der Einwandun­ gen überprüft werden. Änderung:

Art. 3 5 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:" ... können vom Gemeinderat bewilligt werden,

dürfen jedoch keine Einwandungen erhalten. Um den Lagerplatz herum ... "

Art. 49 Obrige Zone mit speziellen Vorschriften für den Campingplatz

Nicht nur für Neubauten, auch für altrechtliche Campingplätze ist ein Umgebungs­ gestaltungsplan und ein Betriebsreglement einzureichen. Es fehlen deshalb Übergangsbestimmungen für altrechtlichte Campingplätze. Art. 49 ist zu ergänzen.

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Änderung:

Art. 49 wird wie folgt ergänzt:" ... Die Inhaber der bestehenden Campingplätze haben

innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Bauordnung der Gemeinde einen Umgebungsgestaltungsplan und ein Betriebsreglement zur Bewilligung einzureichen. ln der Folge erteilt der Gemeinderat die Baubewilligung."

Art. 52 und Art. 54: Fussnoten

ln beiden Artikeln werden tabellarisch die Massvorschriften für die Einzelbauweise zusammengefasst. ln Fussnoten wird auf die spezielle Regelung für Terrassenhäu­ ser hingewiesen, welche in Art. 61 umschrieben ist. Die Fussnoten verweisen jedoch auf Art. 57. Es handelt sich um einen Kanzleifehler, der zu korrigieren ist. Änderung:

ln den Fussnoten der Art. 52 und 54 wird der Hinweis bezüglich Terrassenhäuser wie folgt geändert: " Für Terrassenhäuser (vgl. Art. 61 Abs. 1)".

Art. 66 lnkrafttreten

Der Art. 66 ist missverständlich formuliert. Dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte entnommen werden, dass die Gemeindeversammlung nochmals über den Zeitpunkt des lnkrafttretens beschliessen müsse. Dies wäre nicht nur unüblich, sondern stünde auch nicht mit dem Ziel und Zweck dieser Vorschrift in Einklang. Mit dieser Formulie­ rung wollte die Gemeinde bestimmen, dass die Bauordnung und der Zonenplan Obe­ rägeri nach Rechtskraft des Genehmigungsentscheides des Regierungsrates in Kraft treten werden.

... .:: .

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Änderung :

Der Art. 66 wird wie folgt geändert: " Diese Bauordnung und der Zonenplan treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft." Anhang

Bebauungspläne ersetzen im entsprechenden Perimeter die Bauvorschriften. Sie sind deshalb in der Bauordnung aufzulisten. Änderung:

Im Anhang der Bauordnung sind die gültigen Bebauungspläne Ländli, Gütsch und Eierhals mit Datum der Beschlüsse durch die Einwohnergemeinde aufzulisten.

b)

Zonenplan Lärmschutz

Die Ausscheidung neuer und die Erschliessung bestehender Bauzonen ist nur unter Einhaltung der Planungswerte zulässig. Die zur Einhaltung der Planungswerte erfor­ derlichen Massnahmen müssen spätestens im Zeitpunkt der Ausscheidung der Bau­ zonen verbindlich festgelegt werden ( Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 17. Juni 1998, in: URP 1998 S. 684 E. 4b cc). Unterbleibt diese verbindli­ che Festlegung, kann später bei der Beurteilung des einzelnen Bauvorhabens nur noch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte verlangt werden ( Neff, Die Auswir­ kungen der Lärmschutz-Verordnung auf die Nutzungsplanung, Diss Zürich 1994, S. 224; Wolf, Kommentar U SG, N 10 zu Art. 24). Nur wenn die Nutzungsplanung in mehreren Stufen durchgeführt wird ( Erlass des Nutzungsplanes und Zuweisung ei­ nes Gebietes in die Bauzone mit der Pflicht, anschliessend einen Bebauungsplan zu erlassen), kann die Lösung der Lärmschutzfragen zum Teil auf später verschoben werden. Schon auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung (erstmalige Einzonung und Zuweisung in eine lärmempfindliche Bauzone) muss jedoch feststehen, dass im Rahmen der späteren weitergehenden Planung (Bebauungsplanverfahren: zweite Stufe der Nutzungsplanung) eine geeignete Lösung gefunden werden kann. Es be­ darf also auf der ersten Planungsstufe eines Machbarkeitsnachweises. Andernfalls würde sich die Planung später als untauglich erweisen. Des Weiteren muss der Aus­ gangszustand festgehalten werden. Es muss also angegeben werden, dass der Pla­ nungswert im Zeitpunkt der Einzonung für die künftige Überbauung massgebend sein soll (Wolf, a.a.O., N 10, 27, 40 zu Art. 24). Bei grösseren zusammenhängenden Gebieten ist im Rahmen der Nutzungsplanung bereits verbindlich festzulegen, wie die Planungswerte mit planerischen, gestalteri­ schen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können. Dabei kann die

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Festsetzung eines auf Lärmfragen beschränkten Sondernutzungsplanes (Bebau­ ungsplanpflicht) dienen. Können bei grösseren zusammenhängenden Gebieten oder bei kleineren Arrondierungen die Planungswerte offensichtlich ohne gestalterische und bauliche Massnahmen eingehalten werden, kann auf die verbindliche Festre­ gung von Massnahmen verzichtet werden. Diese Feststellung bedarf einer Aussage im Prüfungsbericht nach Art. 47 RPV. Das bedeutet für die Ortsplanung Oberägeri Folgendes:ln der neuen Ortsplanung werden Flächen ganz oder teilweise neu eingezont und einer lärmempfindlichen Nut­ zung zugewiesen. Die Bauordnung (§ 13 Abs. 3) äussert sich zum Grundsatz (ohne Angabe des massgebenden Zeitpunktes), dass die Planungswerte bei neu eingezon­ ten Gebieten eingehalten werden müssen. Der Zonenplan bezeichnet die entspre­ chenden Gebiete. Das Lärmgutachten weist nach, dass nur in den Neueinzonungsgebieten Chalchrain und Chrüzbuech die Planungswerte überschritten werden. Die Gemeinde hat einzig für das Gebiet Chalchrain eine entsprechende Massnahme vorgesehen, in dem sie für dessen Überbauung einen Quartiergestaltungsplan verlangt. Im Rahmen des zu erarbeitenden Quartiergestaltungsplans sei der entsprechende Lärmschutznachweis zu erbringen ( S. 12 des Berichts). Die Gemeinde übersieht dabei, dass einerseits der Quartiergestaltungsplan nur behördenverbindlich ist und dass andererseits keine Aussagen über die weiteren Neueinzonungen gemacht werden. Die beiden Gebiete Chalchrain und Chrüzbuech dürfen gestützt auf das Lärmgutachten jedoch nur auf­ grund eines Bebauungsplanes überbaut werden. Wenn sie von ordentlichen Bauvor­ schriften nicht abweichen, können sie im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG er­ lassen und später allenfalls wieder aufgehoben werden. Auflage:

Die neueingezonten Gebiete Chalchrain und Chrüzbuech werden mit der Bebau­ ungsplanpflicht belegt. Luftreinhaltung

Tierhaltungsanlagen müssen gernäss Luftreinhalteverordnung einen Mindestabstand zu bewohnten Zonen einhalten. Bei diversen Einzonungen werden neue Bauzonen in der Nähe von Landwirtschaftsbetrieben ausgeschieden. Dies hat Konsequenzen be­ züglich heutigen Tierhaltungen ( Sanierungspflicht bei Unterschreiten des Mindestab­ standes) aber auch auf geplante Erweiterungen, die unter Umständen verunmöglicht werden.

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Die Ortsplanung hat keine Lösungen aufgezeigt. Im Planungsbericht wird lediglich auf die Sanierungspflicht verwiesen. Im Bethenbühl weist die neue Wohnzone (Par­ zelle G S Nr. 1330) eine Distanz von 1 1 m zum bestehenden Stall auf der Parzelle GS Nr. 534 auf. Die Wohnzone ist zu reduzieren. Auflage:

Die Einzonung in Bethenbüel (G S Nr. 1330) wird nicht genehmigt und zur Neubeur­ teilung zurückgewiesen. Die Abgrenzung der Bauzone ist mit dem Landwirtschafts­ betrieb bzw. mit dessen heutigem und zukünftigem Tierbestand abzustimmen. Kantonale Naturschutzgebiete

Die Abgrenzungen folgender kantonaler Naturschutzgebiete entsprechen nicht dem kantonalen Schutzplan: 2.04 " Ciausenchappeli", 2.09 "Rieter", 2. 10 "Biber", 2. 17 "Böschi", 2. 18 "Obermattli", 2. 19 " Chrottenboden", 2.20 "Wissenbach" und 2.22 "Zi­ gerhüttli". Auflage:

Die kantonalen Naturschutzgebiete sind gernäss den kantonalen Vorgaben im Zo­ nenplan einzutragen. Waldfeststellung

Das Kantonsforstamt führt zur Zeit das Waldfeststellungsverfahren zur Abgrenzung von Wald entlang Bauzonen durch. Die Waldgrenzen im Zonenplan entsprechen nicht den Waldgrenzen aus dem Übersichtsplan 1: 5'000. Auflag e:

Die definitiven Waldränder aus dem Waldfeststellungsverfahren sind im Zonenplan wo nötig gernäss Angabe des Kantonsforstamts anzupassen und die Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen sind nach Absprache mit dem Kantonsforstamt zu bereini­ gen. Grundwasserschutzzone Rämsli

Die Käserei Rämsli hat eine eigene Wasserversorgung. Die zugehörige Schutzzone wurde 198 5 verfügt und ist rechtskräftig. Die rechtskräftigen Schutzzonen sind im Zonenplan aufzuführen. Auflage:

Im Zonenplan ist die rechtskräftige Schutzzone der Wasserversorgung Käserei Rämsli einzutragen (siehe Anhang). Legende

ln der Legende werden die übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften anders be­ nannt als in der Bauordnung. ln der Legende heisst es zum Beispiel " Übrige Zone mit

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speziellen Vorschriften, Naherholung", in der Bauordnung hingegen " Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Naherholung". Legende und Bauordnung müssen über­ einstimmen. Auflage:

Die Zonenbezeichnungen in der Legende und in der Bauordnung müssen einheitlich lauten. Sie sind deshalb anzupassen.

c)

G IS-Daten Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- und Ge­ nehmigungsverfahrens bilden (§ 74 Abs. 2 PBG). Die GIS-Daten des genehmigten Zonenplanes sind derart aufzubereiten, dass sie für das Intranet Z UGI S und das In­ ternet Z UG MAP eingesetzt werden können. Sämtliche Attributdaten sind in die Da­ tenbank abzufüllen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde das entsprechende Daten­ modell bei der G I S-Fachstelle zu beziehen. Auflage:

lnnert 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses ist der GIS-Fachstelle die mit sämtlichen Attributdaten gefüllte Datenbank zuzustellen.

d)

Beschwerden Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung behandelt der Regierungsrat die Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung. ln folgendem Um­ fang haben die Entscheide des Regierungsrates Änderungen und eine Auflage des Zonenplanes und der Bauordnung zur Folge: Beschwerde von Dr. Astrid Nägeli und Dr. Fredy Elber, beide Oberägeri, gegen die Einwohnergemeinde Oberägeri (Einzonung im Gebiet Egg!Dedlij

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Oberägeri zonten am 24. September 2006 im Rahmen der Ortsplanungsrevision das gemeindeeigene Grundstück GS Nr. 504 im Gebiet Egg/ Dedli von der Landwirtschaftszone in die Reserve Wohnzone RW2 mit abweichenden Bestimmungen awb ein. Dr. Astrid Nägeli und Dr. Fredy Elber, beide Oberägeri, erhoben dagegen Beschwerde beim Regierungsrat. Der Regierungsrat stellte in seinem Entscheid fest, dass die Teileinzonung der Parzelle G S Nr. 504 hö­ herrangigem Recht widerspricht. ln Gutheissung der Beschwerde verweigerte der Regierungsrat dieser Teileinzonung die Genehmigung.

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Änderung: ln Gutheissung der Beschwerde wird die Teileinzonung des eigenen Grundstücks GS Nr. 504 zur Reserve Wohnzone RW2awb nicht genehmigt. Das gesamte Grund­ stück GS Nr. 504 verbleibt in der Landwirtschaftszone. Beschwerden von Thiemo Häch/er, Oberägeri, von Axe/ Herms, Morgarten, von Re­ ne Meier, Morgarten, von Hans Altorfer, Morgarten, von Annelies Nussbaumer, Unte­ rägeri, sowie von Dr. Martin Plüss, Offen, Paul Zweifel, Zürich, Nelly Zweifel, Zürich, Hanna Hoss, Zürich, Georges Schmid, Birmensdorf, Verena Hefti-Meier, Unte­ rengstringen, Brigitte Meier, Spreitenbach sowie der Erbengemeinschaft Huggenber­ ger, gegen die Einwohnergemeinde Oberägeri (Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung) Die Stimmberechtigten der Gemeinde Oberägeri wiesen am 24. September 2006 im Rahmen der Ortsplanungsrevision diverse Grundstücke zwischen der Kantonsstras­ se und dem See sowie zwischen der Naasstrasse und dem See der Zone für öffentli­ ches Interesse für Erholung und Freihaltung zu. Verschiedene betroffene Grundei­ gentümer (GS Nrn. 564, 579, 1304, 1546, 1547, 1548, 1557, 1561, 1562, 1563, 1567) erhoben dagegen Beschwerden beim Regierungsrat. Der Regierungsrat stellte in seinem Entscheid fest, dass diverse Grundstücke mit Wohn- und Ferienhäusern sowie teilweise mit Kleinbauten überbaut seien. Nur schon aus diesem Grund sei die Belastung dieser Grundstücke mit Eigentumsbeschränkungen nicht gerechtfertigt, denn dazu müsste vielmehr die Eignung des fraglichen Landes zu Erholungszwe­ cken nachgewiesen sein. Generelle Hinweise auf die Bedeutung von Grünflächen für die ökologische Vernetzung und den Gewässerhaushalt würden die Festsetzung ei­ ner Freihaltezone nicht rechtfertigen. Dazu bedürfe es vielmehr des konkreten Nachweises, dass die fragliche Fläche unter Naturschutzgesichtspunkten besonders wertvoll sei. Einen solchen Nachweis suchte der Regierungsrat jedoch in den Unter­ lagen der Gemeinde vergebens. Nach Meinung des Regierungsrates darf die Nut­ zungsplanung die vorgefundenen Realitäten nicht in allzu weitgehendem Masse ausblenden. Im Rahmen der Nutzungsplanung müssten die Realitäten in die Erwä­ gungen einbezogen werden und die künftige Entwicklung sei darauf abzustimmen. Bei den fraglichen Grundstücken (GS Nrn. 564, 579, 1304, 1546, 1547, 1548, 1557, 1561, 1562, 1563, 1567) war die erwähnte Eignung nicht gegeben. Die vorliegend umstrittene Freihaltezone würde die obgenannten Funktionen nicht erfüllen, weshalb der Regierungsrat die Beschwerden guthiess.

Die Gutheissung der Beschwerden führt nun aber dazu, dass die Zonen für öffentli­ ches Interesse für Erholung und Freihaltung zwischen der Kantonsstrasse und dem See sowie zwischen der Naasstrasse und dem See willkürliche Lücken aufweisen.

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Es ist deshalb geboten, sämtliche Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung zwischen der Kantonsstrasse und dem See sowie zwischen der Naasstrasse und dem See nicht zu genehmigen. Will die Gemeinde Oberägeri an einzelnen Orten eine solche Zonen schaffen, ist ihr dies unbenommen. Sie wird aber nicht umhinkommen, die konkrete Eignung eines jeden einzelnen Grundstückes zu prüfen und eine neue gesamtheitliehe Prüfung durchzuführen.

Änderung: Sämtliche Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung zwischen der Kantonsstrasse und dem See sowie zwischen der Naasstrasse und dem See werden nicht genehmigt. Die Grundstücke verbleiben in der Landwirtschaftszone. Beschwerden von der Pantrust AG und der Tafim AG, beide Zug, gegen die Einwoh� nergemeinde Oberägeri (Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationie­ rung in Oberägeri) Im Rahmen der Ortsplanungsrevision legten die Stimmberechtigten der Gemeinde Oberägeri am 24. September 2006 die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung fest. Gegen die Festlegung dieser Zone in Oberägeri sind Be­ schwerden erhoben worden. Bei diesen Beschwerdeverfahren zeichnen sich Lösun­ gen ab. Um das lnkrafttreten der Ortsplanungsrevision aufgrund dieser Beschwerden nicht weiter zu verzögern, rechtfertigt es sich, die Übrige Zone mit speziellen Vor­ schriften für Bootsstationierung in Oberägeri von der Genehmigung der Ortsplanung auszunehmen. Die Genehmigung dieser Zone wird zu gegebener Zeit erfolgen.

Änderung: Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung in Oberägeri wird von der Genehmigung der Ortsplanung ausgenommen. Beschwerde von Josef Hürlimann, Morgarlen, gegen die Einwohnergemeinde Obe� rägeri (Gefahrenzone 2 in Morgarten) Im Rahmen der Ortsplanungsrevision legten die Stimmberechtigten der Gemeinde Oberägeri am 24. September 2006 die Gefahrenzonen, u.a. für das Gebiet Morgar­ ten fest. Gegen die Festlegung dieser Zonen auf den Parzellen GS Nrn. 1797 und 2080 ist eine Beschwerde erhoben worden. Bei diesem Beschwerdeverfahren zeich� nen sich Lösungen ab. Um das lnkrafttreten der Ortsplanungsrevision aufgrund die­ ser Beschwerde nicht weiter zu verzögern, rechtfertigt es sich, die südliche Gefah� renzone 2 im Gebiet Morgarten von der Genehmigung der Ortsplanung auszuneh­ men. Die Genehmigung dieser Gefahrenzone wird zu gegebener Zeit erfolgen.

Änderung: Die südliche Gefahrenzone 2 im Gebiet Morgarten wird von der Genehmigung der Ortsplanung ausgenommen.

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e)

Nachführung Die Bauordnung und der Zonenplan sind aufgrund der Änderungen/Auflagen anzu­ passen.

Auflage: Dem Amt für Raumplanung sind innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Be­ schlusses folgende nachgeführten Dokumente einzureichen: -

Zonenplan 1 :5'000 (3fach) Bauordnung (3fach)

G.

Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung (Bauordnung, Zonenplan) ist die

Genehmigung des am 27. November 2006 vom Gemeinderat Oberägeri beschlossenen kommunalen Richtplanes (Richtplantexte, Richtplankarte) durch das Amt für Raumplanung zu eröffnen.

Der Gemeinderat unterbreitet gemeindliche Richtpläne der Baudirektion zur Genehmigung

(§ 43 PBG). ln Anwendung von Ziff. 2 Bst. d der Verfügung der Baudirektion über die De­ legation von Zuständigkeiten der Baudirektion [ .. . ]vom 12. Mai 2003 (BGS 153.74 1) ist das Amt für Raumplanung für die Genehmigung der Richtpläne zuständig.

Anhänge: Anhang 1: Übersicht der Auflagen und Änderungen zur Bauordnung und zum Zonenplan Anhang 2: Schutzzone Wasserversorgung Käserei Rämsli

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Anhänge zur Genehmigung der Ortsplanung Oberägeri: Anhan g 1: Übersicht der Auflagen und Änderungen zur Bauordnung und zum Zo­ nenplan

Art. 32 Hotelzone Morgarten

Änderung: Der Titel des Art. 32 wird wie folgt geändert: "Abweichende Bestim­ mungen für die Wohn- und Arbeitszone WA3 Morgarten".

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Art. 35 Nutzungsvorschriften für Arbeitszonen

Änderung: Art. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: "Arbeitszonen sind für störende Gewerbebetriebe sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt, . . . " Änderung: Art. 35 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:" . . . können vom Gemeinderat bewilligt werden, dürfen jedoch keine Einwandungen erhalten. Um den Lager­ platz herum . . . "

Art. 49 Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für den Campingplatz

-

Änderung:Art. 49 wird wie folgt ergänzt:".. . Die Inhaber der bestehenden Cam­ pingplätze haben innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Bauordnung der Gemeinde einen Umgebungsgestaltungsplan und ein Betriebsreglement zur Bewilligung einzureichen. ln der Folge erteilt der Gemeinderat die Baubewilli­ gung."

Art. 52 und 54 Fussnoten

-

Änderungen: ln den Fussnoten der Art. 52 und 54 wird der Hinweis bezüglich Ter­ rassenhäuser wie folgt geändert: "Für Terrassenhäuser (vgl. Art. 61 Abs. 1)".

Art. 67 lnkrafttreten

-

Änderung: Der Art. 66 wird wie folgt geändert:"Diese Bauordnung und der Zo­ nenplan treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. "

Anhang -

Änderung: Im Anhang der Bauordnung sind die gültigen Bebauungspläne Ländli, Gütsch und Eierhals mit Datum der Beschlüsse durch die Einwohnergemeinde aufzulisten.

Lärmschutz -

Auflage: Die neueingezonten Gebiete Chalchrain und Chrüzbuech werden mit der Bebauungsplanpflicht belegt.

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Luftreinhaltung -

. Auflage: Die Einzonung in Bethenbüel (GS Nr. 1330) wird nicht genehmigt urid zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Abgrenzung der Bauzone ist mit dem Landwirtschaftsbetrieb bzw. mit dessen heutigem und zukünftigem Tierbestand abzustimmen.

Kantonale Naturschutzgebiete -

Auflage: Die kantonalen Naturschutzgebiete sind gernäss den kantonalen Vorga­ ben im Zonenplan einzutragen.

Waldfeststellung -

Auflage: Die definitiven Waldränder aus dem Waldfeststellungsverfahren sind im Zonenplan wo nötig gernäss Angabe des Kantonsforstamts anzupassen und die Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen sind nach Absprache mit dem Kantons­ forstamt zu bereinigen.

Grundwasserschutzzone Rämsli -

Auflage: Im Zonenplan ist die rechtskräftige Schutzzone der Wasserversorgung Käserei Rämsli einzutragen (siehe Anhang).

Legende -

Auflage: Die Zonenbezeichnungen in der Legende und in der Bauordnung müs­ sen einheitlich lauten. Sie sind deshalb anzupassen.

Einzonung im Gebiet Egg/Dedli -

Änderung: ln Gutheissung der Beschwerde wird die Teileinzonung des eigenen Grundstücks GS Nr. 504 zur Reserve Wohnzone RW2awb nicht genehmigt. Das gesamte Grundstück GS Nr. 504 verbleibt in der Landwirtschaftszone.

Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung -

Änderung: Sämtliche Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihal­ tung zwischen der Kantonsstrasse und dem See sowie zwischen der Naasstrasse und dem See werden nicht genehmigt. Die Grundstücke verbleiben in der Land­ wi rtschaftszone.

Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung in Oberägeri -

Änderung: Die übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung in Oberägeri wird von der Genehmigung der Ortsplanung ausgenommen.

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Südliche Gefahrenzone 2 in Morgarten -

Änderung: Die südliche Gefahrenzone 2 im Gebiet Morgarten wird von der Ge­ nehmigung der Ortsplanung ausgenommen.

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Anhang 2: Schutzzone Wasserversorgung Käserei Rämsli Ausschnitt: 691502 I 220171 692092 I 219580 Massstab: 1:2000 12.2.2007 Die dar�lten Daten haben nur Informativen Charakter. Aus diesen Daten und deren Darstellung ldlnner kelne rethtllchen Ansprüche abgeleitet werden. Verbindliche AuskiltTite ertellen ausst:hiiessilch die zu.ündiven Stelle11. Für die Benatzung der Daten zu gewerblldlen Zw&ken und rlir aUe Verllffentßchungen Ist eine BewiiBgung errorderilch. Auskünfte sind bel der kantonalen GIS-Fachsteie einzuholen.

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Anhang 2: Schutzzone Wasserversorgung Käserei Rämsli Ausschnitt: 691502 I 220171 692092 I 219580 Massstab: 1:2000 12.2.2007 Die dargestellten Daten haben nur lnformatlven Olarakter. Aus diesen D•ten und deren Dar.;tellung kilnner keine rechtlichen Ans(ll" üdle abgeleitet werden. Vertlindllche Auo;kimlte erteilen aussdlliessilch die zuständiven Stellet\. Für die Benützun11 dat Daten zu gewerll ldlen Zw&ken und ßir ane Verlllfentllchungen Ist eine Bewll&gung erforderlich. Auskünfte sind bel der kanlllnalen GIS·Fedlstele efnzul\olcn.

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Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan_Weitere Bemerkungen.pdf

Kanton Zug

Baudirektion

Baudirektion Postfach 6301 Zug

An den Gemeinderat Oberägeri Postfach 159 6315 Oberägeri

T direkt 041 728 54 88 [email protected] Zug, 10. Juli 2007

10118

Ortsplanungsrevision - Genehmigung: weitere Bemerkungen Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrte Herren Gemeinderäte

Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat der Regierungsrat die Bauordnung und den Zonenplan mit Auflagen genehmigt. Das Amt für Raumplanung hat am 10. Juli 2007 den Richtplan (Richtplan­ karte sowie Richtplantext) mit Änderungen und Auflagen genehmigt. ln beiden Dokumenten werden grundsätzlich nur die Änderungen und Auflagen beschlossen. Im Rahmen des Geneh­ migungsverfahrens haben wir aber auch weitere Punkte zu bemerken, die wir Ihnen mit diesem separaten Schreiben zur Kenntnis bringen. Die nachfolgenden Ausführungen zu den Planungs­ dokumenten stellen deren erfolgte Genehmigungen durch den Regierungsrat und das Amt für Raumplanung nicht in Frage, sondern geben aus der Vorprüfung einige Überlegungen wieder, die bei einer späteren Auslegung der Bestimmungen von Interesse sein können. Die Punkte haben materiell keine Folgen. Sie dienen der besseren Lesbarkeit und sollen Rechtsunsicher­ heiten verhindern. Wir empfehlen deshalb, die Punkte bei Gelegenheit umzusetzen.

1

Richtplan

1 .1

Landschaftsentwicklungskonzept LEK

Wir begrüssen die Ausarbeitung eines LEK im Anschluss an die Ortsplanungsrevision. Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll, wenn Vertreter der kantonalen Fachstelfen in einer entspre­ chenden Arbeitsgruppe mitarbeiten könnten.

Postfach, 6301 Zug

T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zug.ch/baudirektion

Seite 2/6

1 .2

Wald

Der Begriff "Waldrichtplan" wird voraussichtlich in "Waldentwicklungsplan" umgenannt werden. Wegen Verzögerungen wird der Waldentwicklungsplan wahrscheinlich erst ungefähr im Früh­ ling 2008 in Kraft treten.

1 .3

Öffentlicher Verkehr I Verknüpfungspunkt und Bushaltestellen

Die Gemeinde will einen Schwerpunkt im Gebiet zwischen Dorfzentrum und See legen. Die Ortsplanung von O berägeri tangiert im Zentrumsbereich die Interessen des öffentlichen Ver­ kehrs im Allgemeinen und der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) als Grundeigentümerin im Speziellen. Wir nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass die ZVB sich bereits mehrmals dahin­ gehend geäussert hat, dass sie eine Garagierung der Busse ausserhalb des Zentrums ablehnt. Zur Zeit bestehen seitens der Bau- und der Volkswirtschaftsdirektion keine konkreten Absich­ ten, auf dem Areal altes Bahnhöfli einen neuen Verknüpfungspunkt für den öffentlichen Verkehr in Oberägeri zu schaffen. Es sind auf Seite Kanton jedoch vertiefte Abklärungen im Gang, um die von der Gemeinde vorgeschlagene Verlegung des Verknüpfungspunktes auf dieses Areal in baulicher, wirtschaftlicher und betrieblicher Hinsicht zu prüfen. Die Richtplantexte 76 (Verlängerung der Buslinie 1 bis ins Gebiet Ländli), 77 (neue Haltestelle mit Wendemöglichkeit beim alten Bahnhöfli) und 78 (neue Haltestelle auf der Hauptstrasse im Dorfkern) sind von der Gemeinde aufgrund des generellen Vorbehalts des Kantons in der Vor­ prüfung umformuliert worden. Wir halten hier nochmals fest, dass es sich bei den drei Anliegen um Vorstellungen der Gemeinde handelt, die sich mit den Absichten des Kantons nicht in allen Punkten decken. Insbesondere bestehen beim Kanton zur Zeit keine Planungsabsichten, die Regionalbuslinie Zug-Oberägeri zu verlängern. Im Zusammenhang mit der von der Gemeinde gewünschten Verlegung des Verknüpfungspunktes der verschiedenen Buslinien auf das Areal des alten Bahnhöfli sind - wie bereits erwähnt - zur Zeit vertiefte Abklärungen zur Machbarkeit im Gang. Allfällige Entscheide im Zusammenhang mit einer Verlegung des Verknüpfungspunk­ tes fallen nach heutiger wie auch künftiger Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr in die abschliessende Kompetenz des Kantons.

1 .4

Darstellung

Das Vorranggebiet für übrige Nutzung im See (für die Bootsstationierung) sollte nicht vollflä­ chig, sondern schraffiert dargestellt werden. Es handelt sich dabei um eine überlagernde Nut­ zung. Die Schraffur für die Landschaftsschutzzone ist in der Karte kaum zu erkennen. Die Linien sind dicker zu zeichnen. Kantonale und kommunale Radstrecken können in der Richtplankarte aufgrund der farbliehen Darstellung kaum unterschieden werden. Die farbliehe Darstellung der kantonalen und kommu­ nalen Radstrecken ist so zu wählen, dass eine zweifelsfreie Unterscheidung möglich ist.

Seite 3/6

2

Zonenplan

2.1

GIS-Daten

Die nachgeführten und rechtsgültigen Zonenplandaten der Gemeinde Oberägeri stehen bei der GIS- Fachstelle im Zonenplan Datenmodell Version 1.4 im INTERLIS Format zur Verfügung. Die Daten wurden von der ursprünglichen Version 1.3 in die Version 1.4 konvertiert. Eine sinnvolle Datenübernahme des Planungsbüros ist nur gewährleistet, wenn die Daten in Zusammenarbeit mit dem ARP und der GIS- Fachstelle auf die Version 1.4 konvertiert werden. Das heisst, dass das Planungsbüro die konvertierten Zonenplandaten der Version 1.4 des Kantons Zug über­ nimmt. Ein anderes Datenformat ist nicht zulässig. Wir bitten das zuständige Planungsbüro, die Daten bei der GIS-Fachstelle zu verlangen und durch die GIS- Fachstelle instruieren zu lassen. Folgende Bezeichnungen stimmen nicht mit dem Zonenplan Datenmodell Version 1.4 überein und müssen angepasst werden: >

Das Titelblatt des Zonenplans entspricht nicht dem offiziellen Titelblatt des Kantons.

>

Die Kernzone A (KA) und die Kernzone B (KB) haben auf dem Zonenplan fast identische Farbwerte. Im Darstellungsmodell des Kantons Zug unterscheiden sich die Farben deutli­ cher. Die korrekten RGB- Farbwerte sind: RGB Farbwert KA => 199/109/109 RGB Farbwert KB => 222/158/158

>

Die Bezeichnung "Naturschutzzone kantonal ohne Wald" ist im Zonenplan falsch. Korrekt ist die Bezeichnung "Naturschutzzone kantonal (NSK)".

>

Die Bezeichnung "Naturschutzzone kantonal mit Wald" ist im Zonenplan falsch. Korrekt ist die Bezeichnung "Naturschutzzone kantonal Wald (NSKW).

>

Der Aussichtspunkt (ASP) ist in der Legende falsch. Der Aussichtspunkt hat im Darstel­ lungsmodell des Kantons ein Sternsymbol in der Farbe schwarz.

>

Die Aussichtslinie (ASL) ist zusammen mit dem Aussichtspunkt (ASP) aufgeführt. Die Farb­ gebung von ASL und ASP sind schwarz. ASL und ASP sind zu unterscheiden.

>

Das Kürzel Quartiergestaltungsplan (qgp) ist in der Legende nicht aufgeführt und ist zu ergänzen.

>

Die Bezeichnung "bundesrechtliche Planungswerte nach Lärmschutzverordnung" ist in der Legende falsch. Die korrekte Bezeichnung heisst "Massgebender Lärmgrenzwert, Pla­ nungswert (mlpw)".

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Die "Zone öffentliches Interesse für Erholung und Freihaltung" überlagert zum Teil kantona­ le Seeuferschutzzonen. Durch die Farbgebung ist die kantonale Seeuferschutzzone zum Teil unleserlich. Wir empfehlen, eine bessere Darstellung gernäss Darstellungsmodell des Kantons Zug zu wählen.

>

Die Schraffur des Quartiergestaltungsplanes (qgp) ist falsch. Gernäss Darstellungsmodell des Kantons Zug hat der qgp eine Bandierung.

>

Die Schraffur der "Abweichende Bestimmung (awb)" ist falsch. Gernäss Darstellungsmodell des Kantons Zug hat der awb eine Bandierung.

Seite 4/6

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Die ' Naturschutzzonen" sind auf dem Plan schwarz umrandet. Gernäss Darstellungsmodell ist d es falsch. Alle Naturschutzzonen haben als Umrandung dieselbe Farbe wie die Flä­ chenfüllung.

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Bei der Abfüllung der Daten in das kantonale Datenmodell, müssen Firsthöhe, Ausnützungszif­ fer, Geschosszahl, Baumassenziffer, Lärmempfindlichkeitsstufe mit erfasst werden.

2.2

Legende, Darstellung

Die Seeuferschutzzone ist schlecht dargestellt und kaum lesbar. Wir erwarten eine bessere Darstellung.

3

Bauordnung

3.1

Art. 16 Ausnützungsbonus

ln Art. 16, Ausnützungsbonus, wird nur gesagt, dass bei einer Arealbebauung eine zusätzliche Ausnützung von 10 % gewährt wird. Di� Bezugsgrösse für die Berechnung der zusätzlichen Ausnützung wird nicht angegeben. Wir weisen darauf hin, dass der Ausnützungsbonus als Quote der maximal zulässigen Ausnüt­ zung der Einzelbauweise zu verstehen ist.

3.2

Art. 35 Nutzungsvorschriften für Arbeitszonen

Art. 35 Abs. 2 regelt die Arbeitszone im Gebiet Gyregg. Die Arbeitszone hat Konsequenzen

bezüglich Abwasserentsorgung. ln der Arbeitszone fällt je nach Nutzung auch verschmutztes Meteorwasser an. Die Abwasserentsorgung ist nicht geregelt. Das Problem muss im Rahmen des Bebauungsplanes gelöst werden. Ferner beeinträchtigt der Betrieb der Arbeitszone Gyregg den angrenzenden Schutzwald durch Ablagerung von Grünzeug gegen den Wald hin. Die Um­ gebungsgestaltung hat im Rahmen des Bebauungsplanes Lösungen aufzuzeigen. Mit dem Amt für Umweltschutz und dem Kantonsforstamt ist rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.

3.3

Art. 57 Auskragende Bauteile

Gernäss § 10 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (BGS 751.14 1) dürfen Balkone und andere Auskragungen höchstens 1,50 m in den Mindestabstand für Gebäude an Strassen hineinragen. Nach Art. 57 BO dürfen auskragende Bauteile wie Erker und Balkone bis auf eine Tiefe von 2,00 m in den vorschriftgsgemässen Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen und die Hauptfassade deut­ lich erkennbar bleibt. Gernäss Abs. 2 dürfen Dachvorsprünge höchstens 2,00 m in den Grenz­ und Gebäudeabstand hineinragen. Wir weisen darauf hin, dass Art. 57 BO dem § 10 V GSW widerspricht, sofern es um Auskragungen gegenüber Strassen geht.

Seite 5/6

4

Erläuternder Bericht zur Nutzungsplanung (nach Art. 47 RPV)

4.1

Aufhebung bisherigen Rechts

Gernäss Art. 65 BO werden diverse Erlasse aufgehoben, u.a. auch Sonderbauvorschriften und

Ü berbauungsbestimmungen. Im Planungsbericht sollten die Konsequenzen der Aufhebung dieser Erlasse bzw. der neuen Vorschriften dargelegt werden. Der Planungsbericht macht auch keine Aussagen über das Verhältnis zwischen den bestehen­ den Bebauungsplänen und der neuen Ortsplanung.

4.2

Boden

Zu unterscheiden sind der quantitative Bodenschutz gernäss RPG und der qualitative Schutz der obersten unversiegelten Bodenschicht mit dem Ziel der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit gernäss USG. Die Ü berbauung einer Fläche, die durch den Nutzungsplan vorbereitet und gere­ gelt wird, verändert das Schutzgut Boden definitiv. Der quantitative Schutz des Bodens wird darum in erster Linie durch die haushälterische Bodennutzung und die Konzentration der bo­ denverändernden Nutzungen durch Trennung der Bauzone von der Nichtbauzone gewährleis­ tet. Der Planungsbericht ist zu ergänzen.

Wir wollten diese Punkte der Ordnung halber nochmals festhalten. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Abschliessend bedanken wir uns für die konstruktive Zusammenarbeit. Wir sind überzeugt, dass Sie mit Ihrer neuen Ortsplanung eine gute Plangrundlage für die Entwicklung Ihrer Gemeinde geschaffen haben.

Kopie an: siehe nächste Seite

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Kopie an: Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug c/o Amt für Fischerei und Jagd Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion GIS-Fachstelle Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug ./Amt für Raumplanung, Abteilung Siedlung und Verkehr (4fach)