Naturschutzgebiet Binzmühli

Cantonal zoning plan NSK · Zug

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Kind
Cantonal zoning plan NSK
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
RR
Adopted
Oct 26, 1982
In force since
Sep 1, 1993

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RRB_1993-09-01_NSK_Erlass.pdfOpen in a new tab

Text

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

Sitzung vom Versandt am

1. •

Sept. 1993 k

3. Sep. 1993

Naturschutz Erlass und öffentliche Auflage der Schutzpläne gernäss Gesetz über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten

Der Regierungsrat,

nach Einsicht in einen Bericht und Antrag der Baudirektion vom September 1993 (Beilage),

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1.

b e s c h 1 i e s s t

1.

Die von der Baudirektion ausgearbeiteten Schutzpläne ge­ mäss Teilrichtplan Naturschutzgebiete, Änderung vom 1. Ju­ li 1993, werden genehmigt.

2.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Schutzpläne Öffent­ lich aufzulegen und die betroffenen Grundeigentümer so­ weit wie möglich direkt zu benachrichtigen.

3.

Allfälligen Einsprachen kommt gernäss § 13 Abs. 2 des Na­ turschutzgesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.

4.

Die Planungszonen vom 10. Juli 1990 betreffend Moorschutz mit den im Regierungsratsbeschluss vom 10. Juli 1990 ent­ haltenen Vorschriften werden auf den Zeitpunkt der öffent­ lichen Auflage aufgehoben.

5.

Mitteilung je mit Beilage an: Baudirektion (Beilage: 1 Satz Schutzpläne) Amt für Raumplanung (Beilage: 1 Satz Schutzpläne) Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Hallwylstr. 4 , 3003 Bern

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG r Landammann

~ .

Twerenbold

Der Landschreiber

/;u{c)�·

H. Windlin

Naturschutz Erlass und öffentliche Auflage der Schutzpläne gernäss Gesetz über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten vom 2. September 1982

A.

Am 1. Juli 1993 hat der Kantonsrat den revidierten Teil­

richtplan Naturschutzgebiete 1993 verabschiedet.

Gestützt darauf

und gernäss § 3 des Gesetzes über die Erhaltung und Pflege von Na­ turschutzgebieten vom 2.

September 1982 erlässt der Regierungs­

rat die rechtsverbindlichen Schutzpläne,

welche während 30 Tagen

auf den Gemeindekanzleien öffentlich aufzulegen sind(§ 12).

Die Schutzpläne entsprechen dem Teilrichtplan Naturschutzge­ biete vom l. fest.

Grundlage für die Schutzpläne bildeten die bisherigen Ab­

grenzungen, tung,

Juli 1993 und legen die Abgrenzungen parzellengenau

die Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeu­

eigene naturkundliche Erhebungen und die Ergebnisse aus

dem Öffentlichen Mitwirkungsverfahren vom 12.

Juli bis 9.

Septem­

ber 1991.

B.

Im Teilrichtplan Naturschutzgebiete wurden 38 neue Natur­

schutzgebiete aufgenommen.

Zudem wurden in 20 seit 1982 beste­

henden Naturschutzgebieten Änderungen in der Abgrenzung,

insbe­

sondere Umwandlung von Zone B in Zone A,

vorgenommen.

C.

Die bestehenden Naturschutzgebiete,

welche unverändert blie­

ben,

sind nicht Gegenstand des Auflageverfahrens.

Pflege und Un­

terhalt dieser Gebiete sind zum grössten Teil bereits vertrag­ lich geregelt.

Es sind die Schutzpläne der neuen und geänderten

Naturschutzgebiete Öffentlich aufzulegen.

-

2

-

Obwohl das neue Gesetz über den Natur- und Landschafts­ schutz erst auf den 1.

Januar 1994 in Kraft tritt,

sollen die be­

troffenen Grundeigentümer im Hinblick auf § 2 1 des neuen Geset­ zes soweit möglich direkt über die öffentliche Auflage der Schutzpläne orientiert werden.

Die Baudirektion ist mit der Durchführung des Auflageverfah­ rens zu beauftragen.

Über das Ergebnis ist dem Regierungsrat Be­

richt und Antrag zu unterbreiten.

D.

Vier Schutzpläne mit nur kleiner Änderung müssen im Sinne

von § 12 Abs.

3 des Naturschutzgesetzes nicht aufgelegt werden:

Riederen II, Unterägeri und 5.08 St. Meinrad, Baar: kleine Änderungen aufgrund der vertraglichen Regelung;

-

3.06

-

5.01/8.02 Zimbel, Baar und Steinhausen sowie 6 .04 Frauental II, Cham: kleine Änderungen wurden im Rahmen der Ortsplanungs­ revision mit dem Zonenplan öffentlich aufgelegt.

E.

Der Regierungsrat hat am 10.

Juli 1990 Planungszonen betref­

fend Moorschutz mit entsprechenden Vorschriften erlassen,

um bis

zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens zur Unterschutzstel­ lung der Moore deren optimalsten Schutz zu gewährleisten.

Da die­

se Bedingungen mit dem Beginn des öffentlichen Auflageverfahrens erfüllt sind,

können die Planungszonen betreffend Moorschutz auf

diesen Zeitpunkt aufgehoben werden.

Voraussetzung ist,

dass den

Einsprachen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

AN T RAG

Der Antrag vom 1. September 1993 sei zum Beschluss zu erheben.

Zug,

l.

September 1993 HE/si