Naturschutzgebiet Girenmoos

Cantonal zoning plan NSK · Zug

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Cantonal zoning plan NSK
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
RR
Adopted
Dec 1, 2020
In force since
Dec 1, 2020

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RRB_2020-12-01_NSK_Revision_Erlass_geschwärzt.pdfOpen in a new tab

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Kanton Zug

Regie ru n gs rat

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 1. Dezember 2020 sa Versandt am -

4. BEi. ZOLtJ

Natur- und Umweltschutz Erlass der revidierten und der neuen Schutzpläne gemäss dem Gesetz über Natur- und Land schaftsschutz vom 1. Juli 1993

Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1), beschliesst: 1.

Folgende von der Baudirektion ausgearbeiteten, revidierten und neuen Schutzpläne ge mäss Beilagen werden erlassen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17.

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Schutzplananpassung Eigenried, Gemeinden Zug und Walchwil Schutzplananpassung Birchriedli, Gemeinde Zug Schutzplananpassung Schindellegi, Gemeinde Zug Schutzplananpassung Hirzelberg, Gemeinde Zug Schutzplananpassung Golperen, Gemeinde Zug Schutzplananpassung Girenmoos, Gemeinde Zug Schutzplananpassung Erlenried, Gemeinde Walchwil Schutzplananpassung Walchwiler Oberallmig, Gemeinde Walchwil Schutzplananpassung Chnoden, Gemeinde Walchwil Schutzplananpassung Stafelriedli, Gemeinde Walchwil Schutzplananpassung Langmösli, Gemeinde Walchwil Schutzplananpassung Heumoos, Gemeinde Walchwil Schutzplananpassung Feldriedli, Gemeinde Walchwil Schutzplananpassung Schnuristein, Gemeinde Walchwil Schutzplananpassung Bossenweid, Gemeinde Walchwil Neuer Schutzplan Holäsch, Gemeinde Walchwil Neuer Schutzplan Untertal, Gemeinde Walchwil

2.

Die Baudirektion und die Direktion des Innern werden beauftragt, die Schutzpläne umzusetzen.

3.

Mitteilung per E-Mail je mit Beilagen 1 (ohne Planbeilagen) und 2 an: Gemeinde Zug, [email protected] Gemeinde Walchwil, [email protected] Gemeinde Baar, [email protected] -

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Baudirektion, [email protected] Direktion des Innern, [email protected] Finanzdirektion, [email protected]

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Amt für Raum und Verkehr, [email protected] Amt für Wald und Wild, [email protected] Landwirtschaftsamt, [email protected] Geoinformation, [email protected]

Regierungsrat des Kantons Zug

Stephan Schleiss Landammann

Tobias Mose Landschreiber

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A. Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gemäss § 9 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11). Für alle kantonalen Naturschutz gebiete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2. November 1 982, 1. September 1 993, 11. November 1 997, 29. September 2009 sowie 11. Dezember 2018. Neben diesen Sammel beschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es 125 Schutzpläne. B. Das Amt für Raum und Verkehr plant eine umfassende Revision der Schutzpläne unter folgenden Gesichtspunkten: -

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Die Zonenabgrenzungen werden den revidierten Bundesinventaren und den heutigen technischen Anforderungen angepasst. Aus heutiger Sicht unzweckmässige, unvollständige oder nicht den räumlichen Gegeben heiten entsprechende Zonen werden korrigiert bzw. ergänzt, immer unter Gewährleistung der Schutzziele. Die Schutzpläne werden mit Bestimmungen ergänzt, wie das für kantonale Nutzungs zonen üblich ist.

Aufgrund der umfassenden Revision sollen bis Ende 2021 in allen wesentlichen Belan C. gen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vorliegen. Damit können den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen aktuelle kantonale Schutzzonen zur Verfügung gestellt werden. D. Die Gesamtrevision erfolgt etappiert. Der vorliegende Teil 2 umfasst die Objekte in den Gemeinden Zug und Walchwil, ohne die Objekte am See, da alle Schutzgebiete an Seen als eigenes Paket revidiert werden sollen. Wo ein geringer Anteil des Schutzgebiets in einer Nach bargemeinde liegt, wird das Objekt bei der Revision unter derjenigen Gemeinde behandelt, in welcher sich der Hauptanteil seiner Fläche befindet. So wird vorliegend ein Stadtzuger Objekt über die Gemeindegrenze hinaus geringfügig um eine Fläche in der Gemeinde Baar erweitert. -

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Bei 14 bestehenden kantonalen Naturschutzgebieten erfolgen Zonenanpassungen. Die betroffenen Pächter und Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter wurden informiert. Sie nehmen die Anpassungen zustimmend zur Kenntnis. Vier gemeindliche Naturschutzgebiete werden in kantonale Naturschutzgebiete überführt. Zwei davon grenzen an ein kantonales Naturschutzgebiet, die anderen zwei wurden durch kantonale Artenschutzmassnahmen aufgewertet. Damit wird der Kanton in diesen vier Gebieten für den Vollzug zuständig, was diesen stark vereinfacht. Die betroffenen Gemeinden sowie die Pächter und Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter wurden infor miert. Sie nehmen die Überführung zustimmend zur Kenntnis.

E. Die Entwürfe der Schutzpläne der vorliegenden zweiten Etappe wurden am 27. März 2020 und am 3. April 2020 zusammen mit dem raumplanerischen Bericht vom 20. März 2020 im Amtsblatt publiziert und vom 27. März 2020 bis zum 27. April 2020 öffentlich aufgelegt (Auf lagepläne). F.

Während der Auf lagef rist ging am 24. April 2020 eine Einsprache des im Namen von ein. Sie richtet sich gegen die Bestimmungen zur Erholungslenkung, die auf den Schutzplänen aufgeführt sind. Konkret werden darin zu sammengefasst die folgenden Punkte gerügt. Das Weggebot und die Leinenpflicht für Hunde würden die Jagd und die Nachsuche stark einschränken. Das Drohnenflugverbot würde die Su

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che von Rehkitzen mit Drohnen verunmöglichen. Die Ausübung der Jagd inkl, das Fliegenlas sen von Drohnen für die Rehkitzrettung seien daher von diesen Bestimmungen vollumfänglich auszuklammern. Aufgrund dieser Vorbehalte wurde das Kap. 3.1 des Berichts nach Art. 47 RPV wie folgt er gänzt: In Bestimmung 4 ist festgehalten, dass Berechtige von den Schutzbestimmungen ausgenom men sind. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gemäss GNL ohnehin grund sätzlich gewährleistet, ebenso wie der Zutritt für Unterhalts- und Pflegearbeiten. Je nach Ge biet gibt es ausserdem weitere Berechtigte für bestimmte Nutzungen oder Tätigkeiten. Dazu gehören die Nutzung z. B. bestehender Liegenschaften wie Boots- oder Ferienhäuser, die Aus übung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Gesetze oder der zeitlich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der Baudirektion, z. B. für wissenschaftliche Untersuchungen. Eben falls erlaubt ist die Nachsuche von verletzten Tieren auch ausserhalb der Jagdzeiten. Ein neu es Hilfsmittel sind Drohnen, welche für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirt schaftliche Zwecke, v. a. für die Rehkitzrettung in Mähwiesen, eingesetzt werden können. Sol che Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Drohnenverbot gern. Best. 2 c aus genommen. Der Einsatz von Drohnen bei Mähwiesen in Naturschutzgebieten zur Rehkitzret tung darf jedoch besonders im engeren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna erfolgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte. erklärte, dass seine Anliegen mit dieser Präzisierung berücksich tigt seien und zog seine Einsprache zurück. Im Weiteren wurde aufgrund der Beratungen im Regierungsrat der Umgang mit den spe G. ziellen Schutzbestimmungen zur Erholungslenkung auf den Schutzplänen nochmals optimiert, um der unterschiedlichen Situation in den Schutzgebieten betreffend Erholungsdruck, Komple xität und örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen. Wo generelle Bestimmungen nicht über ein ganzes Gebiet erlassen werden können oder momentan kein Erholungsdruck besteht, wird im Schutzplan lediglich die Option verankert, dass weitere spezielle Schutzbe stimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung erlassen werden können. Dies geschieht dann bei Bedarf in einem nachgeordneten Verfahren. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen zur Erholungslenkung in den Schutzplänen zum Beschluss enthalten. Die landwirtschaftliche Grundnutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten wird über H. die landwirtschaftlichen Direktzahlungen des Bundes abgegolten. Nur darüber hinaus gehende ausserordentliche Pflegeaufwendungen und -leistungen werden durch den Kanton finanziert. Für die kantonalen Naturschutzgebiete in den Gemeinden Zug und Walchwil betragen diese rund 100 000 Franken pro Jahr. Der Bund erstattet aufgrund der Programmvereinbarung 65 % dieser Kosten zurück. Durch die vorliegenden Schutzplanrevisionen bzw. Überführungen von gemeindlichen in kantonale Schutzgebiete erwachsen dem Kanton somit nur geringfügige zu sätzliche Kosten von rund 5000 Franken. Die Rückerstattung des Bundes erhöht sich ebenfalls entsprechend.

Beilagen: -

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Beilage 1: Bericht nach Art. 47 RPV vom 5. November 2020, inkl. Planbeilage:16 Auflagepläne Beilage 2: 17 Schutzpläne zum Beschluss

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A 1.

2.

B 3. 4. C 5.

6.

lnvestitionsrechnung

2020 2021 Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Ausgaben bereits geplante Einnahmen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive effektive Einnahmen Erfolgsrechnung (nur Abschreibungen auf Investitionen)

2022

2023

Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen Erfolgsrechnung (ohne Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: bergepianterAufwandi 00 0001 000001 000001 00 000 bereits geplanter Ertrag 65 000 65 000 65 000 65 000 Gemäss vorliegendem Antrag: effektiver Aufwand 105 000 105 000 105 000 105 000 effektiver Ertrag 68 250 68 250 68 250 68 250