Naturschutzgebiet Hinterberg - Müli
Cantonal zoning plan NSK · Zug
Document
- Kind
- Cantonal zoning plan NSK
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Staatskanzlei (SKA)
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 1, 1993
- In force since
- Nov 11, 1997
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Sitzung vom
11. November 1997 ek
Versandt am
1 4. Nov 1997
Naturschutz Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutzgebiete und Behandlung von Ei nsprachen
Der Regierungsrat,
nach Einsicht in einen Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 (Beilage),
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beschliesst:
1.
Die Schutzpläne der Naturschutzgebiete werden gemäss den Plänen zum Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 geändert.
2.
Die Einsprachen gegen die Schutzpläne gemäss Liste zum Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 werden als erledigt abgeschrieben.
3.
Die Baudirektion wird beauftragt, den betroffenen Einwohnergemeinden die geän derten Schutzpläne zuzustellen und die betroffenen Grundeigentümer und Einspre cher zu orientieren.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben werden. Alifälligen Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
-2-
6.
Mitteilung je mit Beilage an: Einwohnergemeinde Zug, 6300 Zug Einwohnergemeinde Oberägeri, 6315 Oberägeri Einwohnergemeinde Unterägeri, 6314 Unterägeri Einwohnergemeinde Menzingen, 6313 Menzingen Einwohnergemeinde Hünenberg, 6331 Hünenberg Einwohnergemeinde Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil Einwohnergemeinde Neuheim, 6345 Neuheim Forstdirektion Ba ud i rektion Amt für Raumplanung
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann
Der Landschreiber
R. Bisig
H. Windlin
Naturschutz Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutzgebiete und Behandlung von Ei nsprachen
A.
Gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli
1993 (GNL) und den revidierten Teilrichtplan Naturschutzgebiete hat der Regie rungsrat am 1. September 1993 für verschiedene kantonale Naturschutzgebiete neue Schutzpläne festgelegt. Entsprechend § 21 GNL lagen diese vom 10. Sep tember bis 9. Oktober 1993 auf den Gemeindekanzleien auf zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs für die Grundeigentümer, Bewirtschafter und Pächter.
B.
Bei der Baudirektion gingen 76 Einsprachen gegen die aufgelegten Schutz-
pläne ein.
•
9 Einsprachen konnten auf dem Verhandlungsweg nicht erledigt werden. Sie sind Gegenstand separater Regierungsratsbeschlüsse.
•
4 Einsprachen wurden ohne Vertragsabschluss zurückgezogen. Hier ist kein Regierungsratsbeschluss nötig.
•
63 Einsprachen konnten durch den Abschluss von Nutzungsverträgen erledigt werden. Eine Einsprache war bereits Gegenstand eines separaten Regierungs ratsbeschlusses (RRB vom 5.12.1995). Die anderen 62 sind Gegenstand des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses.
C.
32 Einsprecher einer ersten Gruppe sind als Grundeigentümer von den Schutz-
plänen betroffen. Mit ihnen konnte die Baudirektion inzwischen Nutzungsverträge für die betroffenen Naturschutzgebiete abschliessen. Die Einsprecher haben mit Ver tragsabschluss ihre Einsprachen schriftlich zurückgezogen.
D.
28 Einsprecher einer zweiten Gruppe sind als Pächter von den Schutzplänen
betroffen. Die Baudirektion konnte mit den entsprechenden Grundeigentümern eben falls Nutzungsverträge für die betroffenen Naturschutzgebiete abschliessen. Die Einsprecher dieser Gruppe haben mit Vertragsabschluss der Grundeigentümer ihre Einsprache ebenfalls schriftlich zurückgezogen.
-2-
E.
Zwei Einsprecher einer dritten Gruppe sind als Grundeigentümer vom Schutz-
plan Zigerhüttli 1 betroffen. Nachdem die Korporation Oberägeri Ersatzland einge worfen und unter Vertrag mit der Baudirektion gestellt hatte, kam die Baudirektion mit den beiden Einsprechern überein, dass ihr Land im Abtausch mit dem eingewor fenen Korporationsland aus dem Schutzplan entlassen werden kann.
F.
Um die in Absatz 0, D und E genannten Nutzungsverträge abschliessen zu
können, mussten die Schutzpläne der Naturschutzgebiete stellenweise geringfügig geändert werden. Die Änderungen sind in den beiliegenden Schutzplänen darge stellt. Die Festlegung der Schutzpläne liegt gemäss § 3 GNL beim Regierungsrat. Die Vertragsabschlüsse und damit auch der Rückzug der Einsprachen bestehen damit unter dem Vorbehalt der Genehmigung der abgeänderten Schutzpläne durch den Regierungsrat.
G.
Mit den Grundeigentümern, welche von den Schutzplänen betroffen sind, aber
keine Einsprache dagegen erhoben haben, konnte die Baudirektion bis heute den grössten Teil der nötigen Nutzungsverträge abschliessen. In einigen Fällen mussten dafür auch hier die Schutzpläne geringfügig abgeändert werden. Die Änderungen sind ebenfalls in den beiliegenden Schutzplänen dargestellt. Auch hier bestehen die Vertragsabschlüsse unter dem Vorbehalt der Genehmigung der abgeänderten Schutzpläne durch den Regierungsrat.
H.
Im Schutzplan Rüss-Spitz wurde ein Zeichnungsfehler festgestellt. Anstatt
beidseitig des Binnenkanals einen 10 m breiten Streifen Zone A festzulegen, wurde westlich des Kanals ein 20 m breiter Streifen und östlich keine Zone A bezeichnet.
-3-
Erwägungen:
1.
Die von den Einsprachen und den Nutzungsverträgen betroffenen Natur
schutzgebiete wurden nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL) unter kantonalen Schutz gestellt. Sie umfassen als Zone A den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen- und Tierarten oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und Eigenart. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.
2.
Die betroffenen Naturschutzgebiete sind mit wenigen Ausnahmen Bestandteil
der Hochmoorverordnung des Bundes vom 21. Januar 1991 oder der Flachmoorver ordnung des Bundes vom 7. September 1994. Sie haben damit nationale Bedeu tung. Gemäss den beiden Verordnungen legen die Kantone den genauen Grenzver lauf der Objekte fest und scheiden ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Als Schutzziel wird die ungeschmälerte Erhaltung der Objekte, besonders der Flora und Fauna, gefordert.
3.
Bei den Vertragsverhandlungen stand das Erreichen dieser Schutzziele im
Vordergrund. So wurden Gesuche um eine Verkleinerung der Zonenperimeter nur im Abtausch mit einer naturschützerisch ebenbürtigen Perimetererweiterung möglichst im selben Naturschutzgebiet erfüllt. Die Nutzungsverträge sowie die entsprechenden Schutzplanänderungen erfüllen damit die Interessen und Ziele des Naturschutzes gemäss GNL (vgl. Absatz 1) und gemäss Flachmoor- bzw. Hochmoorverordnung (vgl. Absatz 2). Die Schutzplanänderungen können daher vom Regierungsrat genehmigt werden.
4.
Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat
werden die in Abschnitt 0 und D genannten Nutzungsverträge rechtskräftig. Damit
-4-
erhält auch der Rückzug der Einsprachen der Gruppen 1 und 2 Gültigkeit, und die entsprechenden Einsprachen können als erledigt abgeschrieben werden.
5.
Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat wird
der in Abschnitt E genannte Nutzungsvertrag rechtskräftig. Damit werden die Einsprachen der Gruppe 3 hinfällig, da die Parzellen der beiden Einsprecher damit aus dem Schutzplan Zigerhüttli 1 entfallen.
6.
Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat
werden auch die Verträge zwischen der Baudirektion und den Grundeigentümern, welche keine Einsprache gegen die Schutzpläne erhoben, rechtskräftig (vgl. Ab satz G).
7.
Der Zeichnungsfehler im Schutzplan Rüss-Spitz (vgl. Absatz H) ist zu korrigie
ren. Die Holzkorporation Maschwanden als Grundeigentümerin wurde entsprechend orientiert und ist damit einverstanden.
8.
Gemäss § 23 Abs. 2 GNL kommt Einsprachen keine aufschiebende Wirkung
zu. In Analogie dazu und gestützt auf § 45 VRG wird allfälligen Verwaltungsgerichts beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.
ANTRAG:
Der Antrag vom 27. Oktober 1997 sei zum Beschluss zu erheben.
Zug, 27. Oktober 1997 PG/si
_______________
Anhang 1 zum Beschluss des Regierungsrates vom
11
Ncw I97
Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutz gebiete und Behandlung von Einsprachen
Naturschutzgebiet Eigenried Schindellegi Golperen Ägeriried Chlausenchappeli Sagen Brämenegg Rieter Biber St. Jost Giregg Zigerhüttli 1 Chrottenboden Wissenbach Zigermoos Blimoos Tubenloch Hafenbach-Elsisrjed Vorderes Hürital Rainhi Hüttenried Chnodenried Geissmatt Chälenmoor Muserholz Twerfallen Nidfuren Tännlimoos Wilersee Chälenhof Gibel II Grüt Rüss-Spitz Balisried Hinterburg-MüIi
Gebiet Nr. Gemeinde Zug/WaIchwil 1.03/1 0.01 1 .05 Zug Zug 1 .1 2 OberAgeri 2.01 Oberägeri/Menzingen 2.04/4.1 1 Oberägeri 2.05 Oberägeri 2.06 Oberägeri 2.09 Oberägeri 2.1 0 Oberägeri 2.13 Oberägeri 2.14 Oberägeri 2.1 6 Oberägeri 2.1 9 Oberägeri 2.20 Unterägeri/Zug 3.01/1.07 Unterägeri 3.09 Unterägeri 3.10 3.14/1 .1 0/1 0.07 Unterägeri/Zug/Walchwil 3.15 Unterägeri 3.16 Unterägeri 3.17 Unterägeri Unterägeri 3.18 Unterägeri 3.19 4.02 Menzingen 4.04 Menzingen 4.05 Menzingen 4.10 Menzingen 4.12 Menzingen 4.1 6 Menzingen 4.20 Menzingen Menzingen 4.26 Baar 5.07 7.01 Hünenberg WaIchwil 10.02 1 1 .06/4.07 Neuheim/Menzingen
Änderungen Zone A Zone B x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x X
X
x x x x x x x x x X x
x x x x x x x x x
x x x x
X
x x x x x x (x = trifft zu)
ARP, 20.10.1997, PG
RRB_1997-11_Schutzpläne_Eigenried_Geissmatt_Golpern_Hinterburg_Müli_Schindellegi_Schneitwald_mit Beilage.pdf
1085 REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
11. November 1997 ek ersandt a m
1 3. Nov.
19
Naturschutz . Entscheid über Einsprachen gegen Schutzpläne vom 1. September 1993 für kantonale Naturschutzgebiete
Der Regierungsrat,
nach Einsicht in einen Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 (Beilage),
beschli esst:
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1,
Die Einsprachen gernäss beiliegender Liste werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben werden. Allfälligen Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 4.
Mitteilung je mit Beilage an: Einsprecher gernäss Liste Einwohnergemeinde Zug, 6300 Zug Einwohnergemeinde Unterägeri, 6314 Unterägeri Einwohnergemeinde Menzingen, 6313 Menzingen Einwohnergemeinde Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil Forstdirektion Baudirektion Amt für Raumplanung
R E GI ERUNGSRAT DES KANT O N S ZUG Der Landammann
Der Landschreiber
lud�
.
I
I.
N aturschutz Entscheid über Einsprachen gegen Schutzpläne vom 1. September 1993 für kantonale Naturschutzgebiete ·
A.
Gestützt auf das Gesetzüber den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli
1993 (G NL) und den revidierten Teilrichtplan Naturschutzgebiete hat der Regie rungsrat am 1. September 1993 für verschiedene kantonale Naturschutzgebiete neue Schutzpläne festgelegt. Entsprechend § 21 GNL lagen diese vom 10. Sep tember bis 9. Oktober 1993 auf den Gemeindekanzleien auf zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs für die Grundeigentümer, Bewirtschafter und Pächter.
B.
Bei der Baudirektion gingen 76 Einsprachen gegen die aufgelegten Schutz-
pläne ein. 63 Einsprachen konnten durch den Abschluss von Nutzungsverträgen erledigt werden� Sie sind Gegenstand separater Re.gierungsratsbeschlüsse.
4 Einsprachen wurden ohne Vertragsabschluss zurückgezogen. Hier ist kein Regierungsratsbeschluss nötig.
9 Einsprachen konnten auf dem Verhandlungsweg nicht erledigt werden. Eine davon wird in einem separaten Regierungsratsbeschluss behandelt. Die ande
ren 8 sind Gegenstand des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses. Sie sind in der beiliegenden Liste aufgeführt. Die Begehren der Einsprecher sind mit Begründung zusammengefasst wiedergegeben. ,
C.
Bei 7 der 8 aufgeführten Einsprachen handelt es sich um von den Schutzplä-
nen betroffene Grundeigentümer (Gruppe E). ln einem Fall handelt es sich um einen Pächter (Gruppe P).
D.
Alle Einsprecher wurden zu Gesprächen eingeladen, die jedoch zu keiner Eini
gung führten. Ein Einsprecher ist nicht erreichbar, da er keinen Telefonanschluss besitzt und die Annahme der Post verweigert. Über die Einsprachen ist daher zu entscheiden.
-2-
Erwägungen:
1.
Die von den Einsprachen betroffenen Naturschutzgebiete wurden nach dem
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL) unter kanto nalen Schutz gestellt. Sie umfassen als Zone A den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen- und Tierarten oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und Eigenart. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüs sen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft. Die grosse Bedeutung und der Schutzwert der Naturschutzgebiete sind fachlich ausgewiesen und aufgrund kantonsweiter systematischer Erhebungen belegt.
2.
Mit Ausnahme der Naturschutzgebiete Schneitwald und Hinterburg-Müli sind
die von den Einsprachen betroffenen Naturschutzgebiete Bestandteil der Hoch moorverordnung des Bundes vom 21. Januar 1991 oder der Flachmoorverordnung des Bundes vom 7. September 1994 und haben damit nationale Bedeutung. Damit ist der besondere Wert dieser Naturschutzgebiete zusätzlich belegt. Gernäss den beiden Verordnungen legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Als Schutzziel fordert der Bund die ungeschmälerte Erhaltung der Objekte mit Flora Ünd Fauna.
3.
Das Bestreben der Grundeigentümer und Bewirtschafter, ihr Land ohne Ein
schränkungen bezüglich Düngung und Schnitt nutzen zu können, ist aus landwirt schaftlicher Sicht verständlich. Bei der Beurteilung der Einsprachen ist aber zu be achten, dass die Naturschutzgebiete gerade dort ausgeschieden wurden, wo die ·
landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht zu nehmen hat auf seltene und geschützte Lebensräume sowie auf seltene und geschützte Tier- und Pflanzenarten.
- 3-
4.
Die Ausscheidung der Naturschutzgsbiete betrifft eine Vielzahl von Grundei
gentümern, Bewirtschaftern und Pächtern. Die auf beiliegender Liste aufgeführten Einsprecher sind von den Schutzanordnungen nicht alleine betroffen. Die von ihnen geforderten Schutzplanänderungen würden den Zielen des Naturschutzes und den entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton zuwiderlaufen. Ein Abweichen von der konstanten Praxis beim Vollzug der Vorschriften hätte eine präjudizielle Wirkung mit grosser Tragweite, da alle von den Schutzplänen Betroffenen gleich zu behandeln sind. Daher kann auf die Anliegen der Einsprecher, soweit sie den Schutzzielen widersprechen, nicht eingegangen werden.
5.
Die aufgeführten Einsprecher werden von den Schutzbestimmungen nicht in
unzumutbarer Weise betroffen.
Die Erhaltung von bestehendem Streueland und die Zuweisung dieses Landes in die Zone A ist Zweck der Unterschutzstellung. Diese ist bei Streueland unabding bar und wird von den Grundeigentümern in der Regel akzeptiert. Der Aufwand für den Streueschnitt (Pflegeaufwand) wird den betroffenen Grundeigentümern in an gemessenem Umfang abgegolten.
Die Ausscheidung von Wies- und Weideland als Zone B angrenzend an die Zone A erfolgt dort, wo die Zone A vor schädigenden Einflüssen aus der Umgebung geschützt werden muss. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der Zone B wird nur soweit eingeschränkt, wie es der Schutz der Zone A unbedingt erfordert. ln der Regel ist im Minimum ein 10 m breiter düngefreier Pufferstreifen entlang der Zone A erforderlich. Für die Nutzungseinschränkungen gewährt die Baudirektion den Grundeigentümern angemessene Abgeltungen, deren Höhe in Zusammenarbeit mit Landwirtschaftsfachleuten ermittelt wurde und in den Abgeltungsrichtlinien des Regierungsrates festgelegt ist.
Die Schutzbestimmungen können den Einsprechern daher zugemutet werden.
-6-
' Naturschutzgebietes. Dieses ist ein Das Heuland grenzt an die Zone A des Flachmoor nationaler Bedeutung, und die entsprechende Bundesverordnung schreibt einen düngefreien Pufferstreifen entlang der Zone A vor. Die Ausweisung -
.
einerZone B ist darum auch hiergerechtfertigt Die angesprochene leichte Hangneigung vom Ried weg erfüllt die Pufferwirkung ungenügend. Der Einsprache kann daher nicht entsprochen werden.
6.6
ln der Einsprache vom 6. Oktober 1993 gegen den Schutzplan Schindellegi
ersuchen
und um die Entlassung des Landes des Urihofes aus dem
Schutzplan. Das Land werde seit vielen Generationen landwirtschaftlich genutzt. Betroffen sind 134 Aren Heuland, 10 Aren Streueland und 20 Aren Wald.
Das Heuland grenzt an die Zone A des Naturschutzgebietes. Dieses ist ein Flachmoor nationaler Bedeutung, und die entsprechende Bundesverordnung schreibt einen düngefreien Pufferstreifen entlang der Zone A vor. Die Ausweisung einer Zone B ist im vorliegenden Fall darum gerechtfertigt. Abgesehen vom dünge freien Pufferstreifen bleibt die bisherige landwirtschaftliche Nutzung in der Zone B gewährleistet. Die Zuweisung des Streuelandes zur Zone A ist aufgrund der gesetz lichen Vorgaben unumgänglich. Der Einbezug des Waldes als wertvolles Naturele ment im Schutzplan ist ebenfalls gerechtfertigt. Der Einsprache kann daher nicht entsprochen werden.
6.7
Mit seiner Einsprache vom 5. Oktober 1993 gemm den Schutzplan Schneitwald
wehrt sich
gegen die Zuweisung eines rund
20 Aren grossen Landstreifens zur Zone A, da der Streifen schmal und nutzbar sei. Betroffen ist eine Pfeifengraswiese bzw. Adlerfarnflur entlang dem Waldrand und angrenzend an Streueland.
- 7-
Die Schmalheit des Landstreifens und dessen potentielle Nutzbarkeit, etwa als Heuland, sind kein Grund gegen die Unterschutzstellung. Zusammen mit den an grenzenden Hangrieden ergibt sich ein Naturschutzgebiet beachtlicher Grösse. Eine Intensivierung der bisherigen Nutzung durch Entwässerung oder Düngung ist auf grund des ausgewiesenen Schutzwertes der Vegetation unzulässig. Der Einsprache kann daher nicht entsprochen werden.
7.
Gernäss§ 23 Abs. 2 GNL kommt Einsprachen keine aufschiebende Wirkung
zu. ln Analogie dazu und gestützt auf§ 45 VRG wird allfälligen Verwaltungsgerichts beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.
ANT RAG:
Der Antrag vom 27. Oktober 1997 sei zum Beschluss zu erheben.
Zug, 27. Oktober 1997 PG/si
Beilage:
Liste der Einsprecher