RRB Zug; 19.03.2002

Forest distance lines · Zug

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Kind
Forest distance lines
Canton
Zug
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 19, 2002
In force since
Mar 19, 2002

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Text

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG

üi

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

Sitzung vom

19. März 2002 db

Versandt am

21, Ml 2002

£ 2 2, Min 2032

Gemeindewesen Stadtgemeinde Zug Genehmigung der Zonenplanänderung Lotenbach, Plan Nr. 7217 Genehmigung des Bebauungsplanes Lotenbach, Plan Nr. 7038 Eröffnung: der Zustimmung zur befristeten Ausnahme nach Art. 24c RPG der Einmündungsbewilligung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft Lotenbach für die Zufahrt zum Grundstück Nr. 1574 der befristeten Konzession an die Stockwerkeigentümergemeinschaft Loten­ bach für die Überkragung von Seegebiet (GS Nr. 2243) durch einen Teil des Wohnhauses auf GS Nr. 1574

Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 3 sowie § 42 des Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug (PBG) vom 26. November 1998 (BGS 721.11),

beschliesst:

1.

Die vom Stadtrat von Zug am 29. Januar 2002 im einfachen Verfahren beschlossene Zonenplanänderung Lotenbach, Plan Nr. 7217, sowie der vom Grossen Gemeinderat am 27. November 2001 beschlossene Bebauungsplan Lotenbach, Plan Nr. 7038, werden genehmigt.

2.

Mit diesem Beschluss werden zusätzlich folgende Entscheide eröffnet: a)

die Zustimmung der Baudirektion zur befristeten Ausnahme nach Art. 24c bzw. 25 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und

Art. 10 des PBG gemäss Bst.. E der Erwägungen für die Überkragung von Seege­

biet (GS Nr. 2243) durch einen Teil des Wohnhauses auf GS Nr. 1574.

b)

die Einmündungsbewilligung des Tiefbauamtes mit Bedingungen und Auflagen gemäss Bst.. H der Erwägungen für den Kantonsstrassenanschluss auf GS Nr. 1574;

c)

die Erteilung einer befristeten Konzession der Baudirektion mit Bedingungen und Auflagen gemäss Bst. M der Erwägungen für die Überkragung von See­ gebiet (GS Nr. 2243) durch einen Teil des Wohnhauses auf GS Nr. 1574.

- 2 -

3.

Der Bauherrschaft wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.-- für die Zustimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die Einmündungsbewilligung und die Konzession auferlegt.

4. a) Gegen die Ziffern 1 und 2 Bst. a dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. b) Gegen die Ziffern 2 Bst. b und 2 Bst. c dieses Entscheides kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. c) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 5.

Die Zustellung dieses Beschlusses hat durch den Stadtrat von Zug zusammen mit seinem Entscheid über die Baubewilligung zu erfolgen.

6.

Mitteilung inkl. Auszug Grundlagen Konzession an: Stadtrat von Zug, Postfach 1258, 6301 Zug J Baudepartement Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, Postfach 1258, 6301 Zug (Beila­ gen: 5 Zonenplanänderungen, 5 Bebauungspläne, 3 Ex. des Regierungsrats­ beschlusses; davon 2 Ex. zur Eröffnung an die Stockwerkeigentümergemein­ schaft Lotenbach c/o BHB Architekten AG mit Rechnung, Industriestrasse 8, 6300 Zug) Fischerei- und Jagdverwaltung Amt für öffentlichen Verkehr Zuger Polizei, Postfach 1360, 6301 Zug Amt für Feuerschutz Tiefbauamt, Abt. Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: Bebauungsplan) Tiefbauamt, Abt. Wasserbau und baulicher Gewässerschutz Tiefbauamt, Abt. Strassenunterhalt, Hinterberg, 6312 Steinhausen Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abt. Siedlung und Verkehr (Beilagen: 1 Zonenplan­ änderung, 1 Bebauungsplan) Amt für Raumplanung, Abt. Natur und Landschaft (Konzessionen) REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann

Der Landschreiber

Hanspetei

Tino Jorio

iter

3 A.

Mit der Zonenplanänderung Lotenbach wird bei den GS Nrn. 2113 und 2212 die

Grenze der Wohnzone 2b auf die Grundstücksgrenzen abgestimmt. Anlass für den Bebauungsplan stellt die Absicht der Grundeigentümer dar, auf dem Grundstück des ehemaligen Hotels Lotenbach einen Neubau mit Eigentumswohnungen zu errichten. Wegen der einzuhaltenden Abstände (12 m-Gewässerabstand zum Zugersee und 6 mBauabstand zur Kantonsstrasse) sowie der fehlenden Ausnützung ist dies nur mit einem Bebauungsplan möglich. B.

Die Baudirektion hat den Bebauungsplan und die Zonenplanänderung Lotenbach am

2. August 1999 und 6. Januar 2000 vorgeprüft und grundsätzlich für zweckmässig befun­ den. Die Vorbehalte, welche die Gebäudetiefe des Neubaus auf GS Nr. 1574 und die Ausbildung eines Attikageschosses betrafen, sind in der überarbeiteten Fassung des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. C.

Der Bebauungsplan und die Zonenplanänderung Lotenbach wurden am 21. und

28. April 2000 im Amtsblatt publiziert und vom 5. Mai bis 5. Juni 2000 öffentlich aufgelegt. Zum Bebauungsplan gingen verschiedene Einwendungen ein. Der Grosse Gemeinderat hat den Bebauungsplan unter Abweisung der unerledigten Einwendungen am 27. November 2001, der Stadtrat die Zonenplanänderung am 29. Januar 2002 beschlos­ sen. Die zweite Publikation im Amtsblatt erfolgte am 7. und 14. Dezember 2001 bzw. am 8. und 15. Februar 2002. Während der Auflagefristen wurden weder das Referendum er­ griffen, noch gingen beim Regierungsrat Beschwerden ein. D.

Mit Schreiben vom 15. und 31. Januar 2002 reichte der Stadtrat von Zug dem Regie­

rungsrat den Bebauungsplan und die Zonenplanänderung Lotenbach zur Genehmigung ein. Gemäss § 3 Abs. 3 und § 42 des PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene gemeindliche Bauvorschriften zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Gemäss § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (geändert am 18. De­ zember 2001) ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschrif­ ten, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern nicht das gemeindliche Verfahren zu Einwendungen oder Einsprachen geführt hat oder die Direktion erwägt, das Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung mit Auflagen zu verbinden.

4

Bezüglich des Bebauungsplanes Lotenbach lagen Einwendungen vor, die vom Grossen Gemeinderat abgewiesen wurden. Deshalb sind der Bebauungsplan und auch die Zonen­ planänderung, welche in einem Teilbereich des Bebauungsplangebietes vorgenommen wird bzw, mit diesem zusammenhängt, vom Regierungsrat zu genehmigen. E.

Für diejenigen Teile des Neubaus auf GS Nr. 1574, welche Seegebiet (GS Nr. 2243)

überkragen, ist die Zustimmung zur befristeten Ausnahme nach Art. 24 c RPG erforderlich. Aus Gründen der Koordination ist mit dem Bebauungsplan auch das Baugesuch einge­ reicht worden. Die entsprechende Zustimmung, die mit diesem Beschluss eröffnet wird, hat die Baudirektion am 13. März 2002 unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt: „1.

Die folgenden Gesuchsunterlagen sind verbindlich: - Baugesuch vom 27. April 2000 - Situation Mst. 1:500 vom 27. April 2000 - Grundriss Mst. 1:500 vom 12. Dezember 2000 - Fassaden/Schnitt Mst. 1:500 vom 12. Dezember 2000

2.

Jede Nutzungs- bzw. bauliche Änderung bedarf einer Bewilligung.

3.

Abbruch- bzw. Aushubmaterial, das nicht auf der Baustelle wiederverwendet werden kann, ist auf einer bewilligten Deponie abzulagern.“

F.

Gestützt auf § 18 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 1996

unterliegen Zufahrten und Einmündungen in Kantonsstrassen der Bewilligung durch die Baudirektion. Bewilligungen werden gemäss § 4 GSW vom Tiefbauamt des Kantons Zug erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegen­ dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Gemäss den Bestimmungen der Eidg. Strassen-Signalisations-Verordnung (SSV, Art. 101ff.) bedürfen Verkehrsanlagen, die den öffentlichen Verkehrsraum tangieren, der behördlich angeordneten Signalisation und Mar­ kierung. G.

Mit der geplanten Einmündung auf GS Nr. 1574 ist dessen Anschluss an das öffentli­

che Verkehrsnetz gewährleistet. Angesichts der Strassenlinienführung der Artherstrasse sind die Voraussetzungen der Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt unter Vorbehalt der Ein­ haltung der nachfolgend verfügten Sichtzonen (Ziff. 1.5) in beiden Richtungen vorhanden. Die Bewilligung des Kantonsstrassenanschlusses an der vorgesehenen Stelle entspricht somit den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sowie den strassenbau- und ver­ kehrstechnischen Bedingungen.

5 H.

Die Einmündungsbewilligung hat das Tiefbauamt für den Kantonsstrassenanschluss

auf GS Nr, 1574 im Einvernehmen mit der Zuger Polizei mit folgenden Auflagen und Bedingungen am 13. März 2002 erteilt. Sie wird mit diesem Beschluss eröffnet:

„1.

Die folgenden Gesuchsunterlagen sind verbindlich: - Baugesuch vom 27. April 2000 - Situation Mst. 1:500 vom 27. April 2000 - Grundriss Mst. 1:500 vom 12. Dezember 2000 - Fassaden/Schnitt Mst. 1:500 vom 12. Dezember 2000

2.

Abbruch: Vor Abbruch des Seehotels, Assek. Nr. 1667a, ist betreffend des Schutz­ gerüstes das Tiefbauamt, Abt. Verkehrstechnik und Baupolizei (Tel. 041 728 53 33/41), frühzeitig zu kontaktieren. Spätestens 14 Tage vor Baubeginn ist ein Installa­ tionsplan mit allen notwendigen Angaben zur Baustellen-Installation und -Erschlies­ sung einzureichen.

3.

Bauliche Detailausführung: Soweit diese (Aushub für Chaussierung, Entwässerung, Belagsanpassungen, Strassenrandabschlüsse usw.) den öffentlichen Nutzungsbe­ reich betrifft oder tangiert, gelten verbindlich die Weisungen des Tiefbauamtes, Abt. Strassenunterhalt (Tel. 041 728 48 92). Ohne deren ausdrückliche Zustimmung dürfen am bisherigen Zustand der öffentlichen Verkehrsanlage keinerlei Änderungen vorgenommen werden. Die Gefällsverhältnisse und Abschlüsse der privaten Flächen im Ein-/Ausfahrtsbereich sind so auszuführen, dass zu keiner Zeit Oberflächenwas­ ser oder irgendwelches Material auf das Kantonsstrassengebiet abgeschwemmt werden kann.

4.

Einlenker-Dimensionierung: Die Breite der Ein-/Ausfahrt hat 5,00 m zu betragen. Die Ein- und Ausfahrtsradien des Einlenkers von 6,00 m sind tangential an den Fahr­ bahnrand der Kantonsstrasse auszubilden.

5.

Sichtzonen-Freihaltung: Die Sicht auf den kombinierten Geh- und Radweg bei der Ausfahrt in die Artherstrasse hat bei einer Augenhöhe von 1,00 m bis 3,00 m, ge­ messen 2,50 m hinter dem kombinierten Geh- und Radweg, nach links mindestens 35,00 m und nach rechts mindestens 15,00 m zu betragen. Bei gleicher Augenhöhe muss die Sicht (gemessen 2,50 m hinter dem Fahrbahnrand der Kantonsstrasse) nach links und nach rechts auf die Artherstrasse je mindestens 80,00 m aufweisen. Diese Sichtdistanzen müssen jederzeit gewährleistet sein und dürfen durch keinerlei Hindernisse (Grundstückabschrankungen, Bepflanzungen, Container usw., insbe­ sondere auch durch keinerlei Produkte- und Werbeanschläge), die zur Sichtbehin­ derung für die Ausfahrt führen könnten, eingeschränkt werden.

6.

Verkehrspolizeiliche Anordnungen: Von der Baudirektion wird im Einvernehmen mit der Zuger Polizei die in der Bewilligungsunterlage ausgewiesene Markierung ange­ ordnet. Für die Festlegung der genauen Standorte der Signale und der Lage der Markierungen ist zum gegebenen Zeitpunkt die Zuger Polizei (Tel. 041 728 41 41) beizuziehen. Der Stadtrat von Zug wird ersucht, im Sinne von § 5 der kant. Verord­ nung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 die hier verfügte Verkehrsanordnung betreffend den neuen Kantonsstrassenan­ schluss des GS 1574 an die Artherstrasse der Sicherheitsdirektion zur Genehmigung zu beantragen.

6

7.

Bau- und verkehrspolizeiliche Vorbehalte: Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf dem Kantonsstrassengebiet darf während und nach der Bauzeit in keiner Weise be­ einträchtigt werden. Es sind zu diesem Zweck alle geeigneten Sicherheitsmassnah­ men vorzukehren. Die Baudirektion behält sich im Einvernehmen mit der Zuger Poli­ zei vor, allenfalls zusätzliche Auflagen bzw, verkehrspolizeiliche Anordnungen zu Lasten der Bewilligungsinhaber zu verfügen, sofern sich solche aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweisen sollten.

8.

Haftung: Als Bewilligungsinhaber und Grundeigentümer haftet dieser gegenüber dem Kanton für die projektgemässe Ausführung und den Unterhalt der Anlagen so­ wie den jederzeit verkehrsgerechten Betrieb der hier bewilligten Erschliessung. Der Kanton lehnt jegliche Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Bewilli­ gung, dem Bau oder der erstellten Anlagen stehen, ausdrücklich ab. Anfällige Schä­ den an der Kantonsstrassenanlage, welche nachweisbar auf die Baumassnahmen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Verursachers bzw. des Bewilligungsin­ habers.

9.

Abschrankung: An der Ostseite entlang der Kantonsstrasse ist im Bereich Hinter­ kante des kombinierten Geh- und Radweges auf der gesamten Länge des Grund­ stückes eine Abschrankung anzubringen, um Parkierungen zu verhindern.

10.

Handänderung: Bei einer Veräusserung der Liegenschaft oder beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes, das einer Veräusserung gleichkommt, hat der bisherige Eigentü­ mer des GS Nr. 1574 dem neuen Eigentümer die vorliegende Bewilligung zur Kennt­ nis zu bringen.“

I.

Gestützt auf §§ 41,47 und 48 des Gesetzes über die Gewässer (GewG) vom

25. November 1999 kann der Stockwerkeigentümergemeinschaft Lotenbach eine bis 31. Dezember 2032 befristete Konzession für die Überkragung von Seegebiet (GS Nr. 2243) durch einen Teil des Wohnhauses auf GS Nr. 1574 erteilt werden. Die Konzession ersetzt die an die Iten Bau AG, Rotkreuz, am 17. Dezember 1991 erteilte Konzession für einen Längssteg und für die Überkragung des Wohnhausteils auf Seegebiet. K.

Der geplante Neubau beansprucht ca. 47 nn2 Seefläche, 7 m2 mehr als der bisher

konzessionierte Altbau (RRB vom 17. Dezember 1991), was ca. der Fläche des vorgela­ gerten bisherigen Steges entspricht. Die Nutzung von Seegebiet ist unter Berücksichti­ gung der bisherigen Nutzungsfläche (Gebäude und Steg), die im Überbauungsplan fest­ gehalten wurde, mit dem Wohnhausneubau voll ausgeschöpft. Bei einer Erneuerung der Ufermauer ist darauf zu achten, dass sie in keiner Form öffentlichen Grund beansprucht.

7 L

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine private Inanspruchnahme öffentlicher

Gewässer, welche gestützt auf § 89 GewG gebührenpflichtig ist. Für die Überkragung von Seegebiet beträgt die jährliche Gebühr Fr. 1410.- (47 m2 ä Fr. 30.-/m2). Sie ist jährlich wiederkehrend auf den 1. Dezember der Staatskasse zu entrichten. Die erste Zahlung für das Jahr 2003 ist am 1. Dezember 2002 fällig.

M.

Die Konzession hat die Baudirektion am 13. März 2002 unter den nachstehenden

Auflagen und Bedingungen erteilt. Sie wird mit diesem Beschluss eröffnet:

„1.

Die folgenden Gesuchsunterlagen sind verbindlich: - Baugesuch vom 27. April 2000 - Situation Mst. 1:500 vom 27. April 2000 - Grundriss Mst. 1:500 vom 12. Dezember 2000 - Fassaden/Schnitt Mst. 1:500 vom 12. Dezember 2000

2.

Die Konzession wird bis zum 31. Dezember 2032 erteilt. Sie kann wieder erneuert werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Das Gesuch um Er­ neuerung ist mindestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession einzureichen; bei einer Erneuerung sind die Bedingungen und Auflagen den neuen Verhältnissen, insbesondere der dannzumal geltenden Gesetzgebung anzupassen.

3.

Die gemeindliche Baubewilligung für den Bau des Wohnhauses bleibt ausdrücklich Vorbehalten.

4.

Bei den Bauarbeiten sind geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Gewässer­ verschmutzungen jeder Art, z.B. durch Öl oder Benzin, zu treffen.

5.

Gebäudefundation und Ufermauer sind gänzlich auf privatem Grund zu erstellen.

6.

Um- oder Erweiterungsbauten (z.B. Änderung Konstruktion, Vergrösserung) oder Arbeiten, die eine Baustelleninstallation auf öffentlichen Gewässern erfordern (z.B. Arbeitsplattform, Pfählung, Trockenlegung), sind meldepflichtig.

7.

Aufgrund der Meldepflicht gemäss § 46 GewG wird die Konzessionsbehörde jedes Bauvorhaben darauf prüfen, ob es vorliegend einer neuen Konzession (§ 46 Abs. 1 lit.c. GewG), einer Bewilligung (§ 46 Abs. 1 lit. b GewG) oder keiner weiteren Mass­ nahmen bedarf.

8.

Erneuerungen von Seeanlagen haben sich an den kantonalen Richtlinien zu orientieren.

9.

Ausser auf konzessionierten Standplätzen dürfen im Uferbereich weder an Land noch im See Boote stationiert werden.

10. Zusätzliche bauliche Anlagen im See und im Uferbereich wie Befestigungspfosten, Seile, Bodenplatten und dergleichen sind untersagt.

8 11. Wird bei einer mindestens alle 10 Jahre durchzuführenden Kontrolle eine bauliche Veränderung gegenüber den der Konzession zugrunde liegenden Plänen festge­ stellt, haben die Konzessionäre nach einer einmaligen Aufforderung innert einer Frist von drei Monaten den konzessionierten Zustand wiederherzustellen. Im Säumnisfall ' droht die Konzessionsbehörde bereits heute die Ersatzvornahme unter Kostenfolge zu Lasten der Pflichtigen an. 12. Der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden ab, die Dritten im Zusammenhang mit dem Bestand und Betrieb der konzessionierten Anlagen entstehen. 13. Konzessionäre und Rechtsnachfolger haben die Anlagen entschädigungslos zu entfernen, sofern öffentliche Interessen dies erfordern. 14. Die Konzession erlischt bei ausdrücklichem Verzicht, Ablauf der Konzessionsdauer, Nichtbeanspruchung des Nutzungsrechts innerhalb von fünf Jahren, Nichtbezahlung der Konzessionsgebühr oder andauernder Vernachlässigung des Unterhalts, des Betriebs oder der in der Konzession enthaltenen Bedingungen. 15. Im Weiteren sind die einschlägigen Gesetzesbestimmungen von Bund und Kanton zu beachten (Beilage: Auszug Rechtsgrundlagen).“

I

Beilage zu Konzessionen Auszug Grundlagen Die Zusammenstellung ist nicht abschliessend und muss nicht in jedem Fall Anwendung finden.

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966

Art. 21

: Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetation sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort wo sie fehlt, Ufen/egetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen forderen Gedeihen geschaffen werden. Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979/20. März 1998 Art. 3 Bst. c; Die Landschaft ist zu schonen. Insbesonders sollen die See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden (Planungsgrundsatz).

Art. 22

Baubewilligung: Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind u.a., dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entspre­ chen und das Land erschlossen ist.

Art. 24

Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen: Abweichend zu Art. 22 können Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 24

c Abs. 2 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligungen der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufge­ baute werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung Vorbehalten (Anwendungsbereich: Raumplanungsverordnung Art. 41 und 42). Bundesgesetz über den Wasserbau vom 24. Januar 1991

Art. 4

Abs. 2: Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederherge­ stellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie u.a. einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991

Art. 7

: Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laiche und dem Auf­ wachsen der Fische dienen, erhalten bleiben. Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Le­ bensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume. Kantonales Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG)

Art. 10

: Die Erstellung und Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung des Kantons und der anschliessenden Bewilligung der Gemeindebehörde. Kantonales Gewässergesetz vom 25. November 1999 (GewG)

Art. 3

Zuständigkeit: Die Baudirektion vollzieht das eidgenössische und kantonale Gewässerrecht, soweit die Zuständigkeit in diesem Gesetz nicht anders geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. Sie fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Werden Mängel festgestellt, veranlasst sie deren Behebung durch die Pflichtigen. '

Art. 21

Einzelne Verbauungen: Werden einzelne Verbauungen erneuert, erfolgt die Renaturierung gleichzeitig und durch die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Gewässerraums. Die einzelnen Verbauungen sind möglichst natumah, nach ökologischen Gesichtspunkten auszuführen.

Art. 29

Ufervegetation: Die bestehende Ufervegetation ist zu erhalten und dem natürlichen Standort entsprechend zu pfle­ gen. Die Pflege hat Rücksichtzu nehmen auf die Ufervegetation als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und den land­ schaftstypischen Charakter.

Art. 38

Bst. d Konzessionspflicht: Die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer, insbesondere die Erstellung von Bauten und Anlagen jeder Art, die Ableitung von Wasser auf privates Gebiet, die Kies- und Sandausbeutung im Gewässerraum und Standplätze für Boote bedürfen einer kantonalen Konzession.

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Art. 41

Erteilung: Die Behörde kann die Konzession erteilen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden und bestehende Nutzungsrechte nicht beeinträchtigt werden.

Art. 45

Haftung: Verändert eine konzessionierte Anlage die Qualität des Gewässers und werden dadurch oder durch ande­ re vom Konzessionär verursachte Eingriffe, insbesondere das Gewässer, dessen Sohle, die Ufer oder die Fischerei nachteilig beeinflusst, hat der Konzessionär bzw. der Grundeigentümer für den Schaden aufzukommen.

Art. 46

Mitteilungspflicht (Umnutzung, -bau und Vermietung): Jede Änderung der bisherigen Nutzung sowie der Umbau oder die Er-weiterung von konzessionspflichtigen Bauten und Anlagen bedürfen: a) mindestens einer Mitteilung an die Konzessionsbehörde; b) einer Bewilligung der Konzessionsbehörde, wenn die Änderungen, die Umbauten oder die Er­ weiterungen erheblich sind; c) einer neuen Konzession, sofern dadurch der Wasserlauf, der -verbrauch, die -qualität oder die Abflussverhältnisse beeinflusst werden. Stellt die Konzessionärin oder der Konzessionär die gesamten oder Teile ihrer oder seiner Bauten und Anlagen entgeltlich Dritten zur Verfügung, ist dies der Konzessionsbehörde unter Be­ kanntgabe der Höhe der Entschädigung zu melden. Übersteigt die Entschädigung die Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Bauten und Anlagen erheblich, kann die Konzessionsbehörde deren Herabset­ zung verfügen. ^

konzessionsauflagen lothenbach.doc

I.

Art. 47

Erneuerung: Auf Gesuch hin kann eine Konzession erneuert werden, sofern keine Gründe des öffentlichen Interes­ ses entgegenstehen. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession einzureichen. Bei einer Erneue­ rung ist die Konzession an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Die Auflagen und Bedingungen können geändert und ergänzt werden.

Art. 48

Übertragung: Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Behörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der neue Bewerber den Erfordernissen des Gesetzes und der Konzession nicht genügt oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 49

Konzessionsende: Die Konzession erlischt bei ausdrücklichem Verzicht, Ablauf der Konzessionsdauer, Nichtbean­ spruchung des Nutzungsrechts innerhalb von fünf Jahren, Nichtbezahlung der Konzessionsgebühr oder andauernder Vernachlässigung des Unterhalts, des Betriebs oder der in der Konzession enthaltenen Bedingungen. Die Konzession kann aus Gründen des öffentlichen Wohls je auf Ende eines folgenden Kalenderjahres entschädigungslos aufgehoben werden.

Art. 89

Gebühren: Für konzessionspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer oder des dazugehörigen Gebietes erhebt der Kanton jährliche Gebühren, die in billiger Weise nach der gewährten Leistung abzustufen sind. Zur Zeit gelten die vom Regierungsrat am 22. Oktober 1996 erlassenen Gebührenrichtlinien.

Art. 95

Anpassung: Die Behörde verfügt vor Konzessionsende, welche Sicherungs- und Wiederherstellungsmassnahmen der Konzessionär nach Ablauf der Konzession auszuführen hat. Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom 17. Dezember 1974 (Bootsverordnung) .

Art. 4

Konzessionspflicht: Wasserfahrzeuge dürfen in und an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplät­ zen verankert oder stationiert werden. Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen in Fra­ ge, für Anlagen mit einzelnen Booten ausnahmsweise, sofern besondere Umstände es rechtfertigen (z.B. Seerettungs­ dienst, Oelwehr oder Berufsfischerei).

Art. 5

Wasserung: Wassern und Anlandnehmen von Booten ist nur an den hierfür von der Baudirektion bezeichneten Stellen gestattet oder an Orten, wo konzessionierte Anlagen vorhanden sind {Schiffshütten, Wasserschienen, Aufzüge, Rampen).

Art. 9

Vermietung von Bootsplätzen: Dem Konzessionär für zentrale Bootsanlagen steht das Recht zu, die einzelnen Plät­ ze zu vermieten. Die Namen der Bootshalter müssen spätestens 30 Tage nach Vermietung der Schifffahrtskontrolle gemeldet werden.

Art. 11

Abs. 1 +2 Dauer: Die Konzession für Standplätze wird in der Regel auf 10 Jahre befristet. Eine Bewilligung verfällt, wenn der Standplatz mehr als sechs Monate vom Bewilligungsinhaber ohne ausreichende Begründung nicht mehr be­ nützt wird.

Art. 12

Abs. 4 Gebühren: Die Gebühren sind jährlich jeweils auf den 1. Dezember im Voraus der Staatskasse zu entrich­ ten.

Art. 14

Abs. 3 Kontrolle: Die Baudirektion lässt unbenützte, unbewilligte oder vorschriftswidrige Anlagen nach vergeblicher Mahnung auf Kosten der Inhaber beseitigen.

Art. 17

Schlussbestimmungen: Bisher erteilte Bewilligungen und Konzessionen behalten ihre Geltung, bis die Bau­ direktion bzw. der Regierungsrat eine neue Verfügung trifft. Einzelbojen sind in zentrale Bootsanlagen zu verlegen. Seeuferschutzbestimmungen vom 19. Mai 1998 In den kant. Seeuferschutzzonen sind Bauten und Anlagen mit Einschluss von Kleinbauten, Untemiveaubauten, Ter­ rainveränderungen, Freileitungen und anderen Vorrichtungen grundsätzlich verboten. Ufervegetation, Hecken, Feldge­ hölze, markante Bäume und Baumgruppen sind geschützt. Praxis/RichtHnien/Konzepte Praxis: Aus Gründen der Fischerei, des Landschaftsschutzes bzw. zum Schutz der Ufervegetation werden die Seeufer von einzelnen Bauten und Anlagen möglichst freigehalten. Die Freihaltung der Seeufer von störenden Bauten und Anla­ gen entspricht den Grundsätzen der Raumplanung (Art. 3 RPG) sowie einer langjährigen kantonalen Praxis. Einzelanlagen stehen diesen Interessen der Raumplanung und den Schutzbestimmungen entgegen. Gemäss ständiger Praxis des Kantons werden daher keine neuen Einzelanlagen bewilligt, bestehende zusammengelegt und möglichst ins Landschaftsbild eingepasst. Stegrichtlinien: Zur besseren Eingliederung von Bauten und Anlagen in die Uferlandschaft und zur Gleichbehandlung der Konzessionsnehmer sind Stege den am 4. Juli 2001 von der Baudirektion erlassenen Richtlinien anzupassen. Gebührenrichtlinien: Mit den vom Regierungsrat am 22. Oktober 1996 erlassenen Gebührenrichtlinien wurden die Kon­ zessionsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer durch Bauten und Anlagen an bzw. auf öffentlichen Gewässern dem Gesetz über die Gewässer entsprechend der Zeit angepasst, unter Berücksichtigung der Teuerung seit 1978, dem Verkehrswert der anstossenden Grundstücke und der Tarife der Nachbarkantone. Schilfschutzkonzept/Uferverbauungen: Gemäss Schilf- und Uferschutzkonzept Zuger- undÄgerisee vom 19. Februar bzw. 5. Dezember 1997 sind weitere harte Uferbefestigungen zu vermeiden und die ökologische Aufwertung von Ufer­ linien bei Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten zu fördern. Feste Uferverbauungen trennen die Ufervegetation vom Land und beeinträchtigen dadurch deren Zustand und die Re­ generationsfähigkeit. Zusammen mit weiteren Umwelteinflüssen gefährden die auf- und zurückprallenden Wellen beste­ henden Schilfbestand und deren Ausbreitung. Eine Anpassung der Ufersicherung und deren Gestaltung ist zum Zeit­ punkt der Sanierung der Uferverbauung bzw. Ablauf der Konzession zu prüfen (Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über den Wasserbau). BD/ARP Juli 2001 konzessionsauflagen lothenbach.doc