Abfallanlage Rietli.Bitzi
Cantonal zoning plan ABA · Zug
Document
- Kind
- Cantonal zoning plan ABA
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Raum und Verkehr (ARV)
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 18, 2004
- In force since
- May 18, 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zug with its building zones.Open the full map
Files
1705_RRB_2004_05_18_ABA_Rietli-Bitzi.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Sitzungvom 18. Mai 2004 ks Versandt am 21. MAI 2004
Natur- und Umweltschutz: Abfallanlagen i
Erlass einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) im Gebiet ,Rietli-Bitzi“, Gemeinde Neuheim
Der Regierungsrat,
gestützt auf $$ 3 Abs. 1 Bst. b, 9Bst. b und 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sowie $ 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutz vom 29. Januar 1998 (EG USG; BGS 811.1) und $ 2 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom
Show the full text
5. Mai 1998 (V EG USG; BGS 811.11),
beschliesst:
1. Die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz
für mineralische Bauabfälle) im Gebiet "Rietli-Bitzi" mit ihren Bestimmungen wird auf dem GS Nr. 212, Gemeinde Neuheim, gemäss Plan vom 11. Mai 2004 (Plannummer
ZP-6) samt Zonenvorschriften erlassen. 2. Der Regierungsrat stellt fest, dass das Vorhaben umweltverträglich ist.
3. Die Baudirektion wird beauftragt, diesen Beschluss zweimal im Amtsblatt des Kantons Zug zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
4. Die Gebühren von Fr. 2'500.-- werden der ME
auferlegt.
5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab erster Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Folgende Entscheide werden mit dem Beschluss des Regierungsrates eröffnet: ” Baubewilligung der Gemeinde Neuheim vom 1. März 2004 = Zwischenentscheid des Amtes für Raumplanung vom 19. April 2004;
” Bewilligung für die Einleitung des Abwassers in den Sarbach des Amtes für Umweltschutz vom 20. Februar 2004.
Mitteilung inkl.
- 1 kantonaler Nutzungsplan für Abfallanlagen
- Baubewilligung der Gemeinde Neuheim
- Beurteilung des Berichtes zur Umweltverträglichkeit _
- Betriebsreglement für den Umschlag- und Aufbereitungsplatz - Bewilligung für die Einleitung des Abwassers in den Sarbach - Zwischenentscheid des Amtes für Raumplanung
- (Eingeschrieben; Beilage: echnung
- Gemeinderat Neuheim, Postfach 161, 6345 Neuheim (Eingeschrieben; (Beilagen: 3Ex. RRB und 3 Nutzungspläne)
- Kantonsforstamt
- Baudirektion
- Tiefbauamt, Abt. Verkehrstechnik und Baupolizei
- Tiefbauamt, Abt. Wasserbau und baulicher Gewässerschutz
- pe für Umweltschutz (Beilagen: 2 Ex. RRB und 2 Nutzungspläne)
Amt für Raumplanung
- GIS-Fachstelle
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG
ve
Walter Suter Tifo Jori Landammann Landschreitler
Inhalt:
Ausgangslage Seite 3 Erwägungen Seite 6 I. Allgemeines Seite 6 Il. Kantonale Nutzungszone samt Prüfung der Umweltverträglichkeit Seite 7 Ill. Ergebnis Seite 10
Ausgangslage:
A. Die betreibt im Gebiet Rietii seit
1966 ein Kieswerk, das der Aufbereitung von Kies im angrenzenden Abbaugebiet "Tal- Winkel-Hof-Hintertann-Winzenbach" dient. Vor kurzem ist der Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2002 über die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für das Kiesabbaugebiet rechtskräftig geworden. Im Zuge dieses Beschlusses hat die Regierung einer letzten Erweiterung des Abbaugebietes zugestimmt. Der Kiesabbau im Gebiet "Tal- Winkel-Hof-Hintertann-Winzenbach" wird somit für die nächsten rund 15 Jahre weiterbe-
trieben.
Am 25. September 1997 beschloss der Kantonsrat den im Rahmen der Abfallplanung des Kantons Zug erstellten Teilrichtplan Abfallanlagen 1997. Der Bund genehmigte den Teilrichtplan Abfallanlagen 1997 am 11. Dezember 2000. Im Zuge der Überarbeitung dieses Teilrichtplanes mit Beschluss des Kantonsrates vom 30. Januar 2003 wurde im Bereich des Werkareals der ME cin Standort für einen Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle festgesetzt. Der Teilrichtplan Abfallanlagen 2003 wurde schliesslich im Rahmen der Überarbeitung des Gesamtrichtplanes ohne Änderungen für den Standort ME in den kantonalen Richtplan integriert. Der Richtplan vom 28. Januar 2004 trat am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, das heisst am 7. Februar 2004, in Kraft.
B. Die EE beabsichtigt, einen Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle im Rietli zu realisieren. Der Platz soll rund 7600 m? messen. Ein Fünftel der Fläche liegt in der angrenzenden rechtskräftigen Industrie- und Gewerbezone, vier Fünftel liegen in der rechtskräftigen kantonalen Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung.
Die 'schnet damit, dass jährlich 50'000 Tonnen mineralische Bauabfälle verarbeitet werden. Der Platz könnte bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt erweitert werden. Die Fläche wird heute zum grössten Teil als Abstellplatz für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte genutzt. Ein anderer Teil der Fläche wird heute von ökologischen Ausgleichsflächen eingenommen. Für diese wird an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen. Für die Realisierung des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes ist zuerst eine Terrainanpassung notwendig. Anschliessend wird die Fläche mit einer bituminösen, dichten Deckschicht versehen. Zur Lagerung der Recycling-Baustoffe müssen zudem hangseits Betonboxen erstellt werden. Der Platz soll mit einer mobilen Brechanlage betrieben werden. Auf dem Recyclingplatz ist das Lagern, Brechen und Klassieren der folgenden mineralischen Bauabfälle vorgesehen: Beton, Strassenaufbruch und Mischabbruch. Endprodukt der Aufbereitung Recyclingbaustoffe, die den Qualitätsanforderungen der BUWAL-Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle entsprechen: Kies-Sand P, Kies-Sand A, Kies- Sand B, Betongranulat und Mischabbruchgranulat.
In der nordöstlich gelegenen Industrie- und Gewerbezone wird angrenzend an den Umschlag- und Aufbereitungsplatz eine Abwasserreinigungsanlage projektiert, die sowohl von der Baustoffaufbereitung als auch von der benachbarten Kiesaufbereitung genutzt werden kann. Die Bewilligung dieser Anlage ist Gegenstand der Baubewilligung der Gemeinde.
C. Am8. Januar 2004 hat die EEE förmlich um Erlass der entsprechenden kantonalen Nutzungszone, um Erteilung der Baubewilligung der Gemeinde sowie um Erteilung des Zwischenentscheides und der Bewilligung für die Einleitung des Abwassers in den Sarbach ersucht. Gleichzeitig hat sie die Gesuchsunterlagen samt Umweltverträglichkeitsbericht (abschliessende Voruntersuchung) zur Prüfung eingereicht. Das Projekt berücksichtigt die Vorgaben aus dem Anhörungsbericht der Baudirektion vom 20. November 2003, welcher das Vorprojekt vom August/September 2003 beurteilt hat.
Mit Amtsblattpublikationen vom 16. Januar und 23. Januar 2004 hat die Baudirektion auf die öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen vom 19. Januar bis zum 18. Februar 2004 bei der Gemeindeverwaltung Neuheim und beim Sekretariat des Amtes für Raumplanung hingewiesen. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
D. Im Rahmen der Gesuchsprüfung haben die folgenden kantonalen Fachstellen zu den Unterlagen Stellung genommen: Kantonforstamt, Tiefbauamt (Abteilung Wasserbau und baulicher Gewässerschutz sowie Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei), Amt für Umweltschutz sowie die Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung. Auch der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission wurde das Vorhaben unterbreitet. Alle Stellungnahmen sind in den Entscheid eingeflossen.
E. Der Gemeinderat Neuheim hat in seiner Sitzung vom 26. April 2004 das entsprechende Protokoll der Baukommissionssitzung genehmigt und damit seine Zustimmung zum Vorhaben kundgetan.
F. Auf die verschiedenen Stellungnahmen sowie auf die Anträge des Amtes für Umweltschutz in seiner Beurteilung des UVB ist nachfolgend, soweit erheblich, einzugehen.
Erwägungen: I. Allgemeines
1. - Im kantonalen Richtplan 2004 ist im Gebiet "Rietli-Bitzi" in der Einwohnergemeinde Neuheim ein Umschlag- und Aufbereitungsplatz fürmineralische Bauabfälle vorgesehen. Heute liegt im betreffenden Gebiet eine kantonale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung sowie eine kommunale Industrie- und Gewerbezone. Für die Realisierung des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes am Standort "Rietli-Bitzi" bedarf es nun einer passenden kantonalen Nutzungszone im Sinne von $9 PBG.
Der Erlass von kantonalen Nutzungszonen obliegt dem Regierungsrat ($ 3 Abs. 1 lit. b PBG). Gleichzeitig ist, wie noch zu zeigen ist, das Vorhaben auf die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Weil bereits die Nutzungsplanung eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV), muss die Umweltverträglichkeit im Rahmen dieses Verfahrens und nicht erst im Baubewilligungsverfahren geprüft werden.
Die Gesuchstellerin hat mit dem Einzonungsgesuch auch die Gesuche um Erteilung der Bewilligung für die Einleitung des Abwassers in den Sarbach sowie um Erteilung der Baubewilligung eingereicht. Die Bewilligung für die Einleitung des Abwassers in den Sarbach hat das Amt für Umweltschutz am 20. Februar 2004 bereits erteilt. Die Erteilung der Baubewilligung obliegt dem Gemeinderat ($ 7 Abs. 3 PBG). Die Baubewilligung hat sich auf einen Zwischenentscheid der Baudirektion zu stützen ($ 10 Abs. 1 PBG). Diese hat mit Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen vom 12. Mai 2003 (BGS 153.741) die Kompetenz zum Entscheid dem Amt für Raumplanung übertragen.
Aus Gründen der Verfahrenskoordination (Art. 25a RPG und $ 14° Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1) sind das Ergebnis der Nutzungsplanung, die gemeindliche Bewilligung, der Bewilligung zur Einleitung des Abwassers in den Sarbach gleichzeitig zu eröffnen.
Il. Kantonale Nutzungszone samt Prüfung der Umweltverträglichkeit
2. Als erstes ist zu klären, ob das Gesuch um Erlass einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) im Gebiet "Rietli-Bitzi", Gemeinde Neuheim, vor dem geltenden Recht standhält oder ob ihm insbesondere raumplanungs- und umweltrechtliche Gründe entgegenstehen.
Der Umschlag- und Aufbereitungsplatz der ME ist im kantonalen Richtplan vom 28. Januar 2004 ausgewiesen. Der Richtplan ist vom Bund zwar noch nicht genehmigt worden. Die Genehmigung dieser Planaussage wird angesichts des Vorprüfungsberichtes des Bundes mit Sicherheit ohne Vorbehalt erfolgen. Bezüglich der innerkantonalen Fragen wirkt die Genehmigung des Bundes ohnehin nur deklaratorisch. Nur im Bereich der überkantonalen Planaussagen ist die Genehmigung des Bundes konstitutiv. Der Umschlagund Aufbereitungsplatz der EN entfaltet im kantonalen Richtplan nur innerkantonale Auswirkungen. Diese Planaussagen traten bereits am Tag nach der Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses vom 28. Januar 2004 nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 7. Februar 2004 in Kraft.
3. Die Grundlage für das Vorhaben ist somit durch den kantonalen Richtplan gegeben. Der Umschlag- und Aufbereitungsplatz wird im Richtplan durch eine Punktsignatur ausgewiesen und der Richtplan überlässt die genaue Abgrenzung der nachgelagerten Planung. Die Abgrenzung der Nutzungszone ist zweckmässig. Sie orientiert sich wo möglich am Verlauf bestehender Nutzungszonen. Ebenso ist die im Zuge der Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für den Kiesabbau gemachte Waldfeststellung berücksichtigt worden. Mit dieser Abgrenzung ist sichergestellt, dass sich die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen nahtlos in die bestehenden Nutzungszonen einfügt.
4. Nutzungsplanerische Voraussetzung für den Betrieb des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes im Gebiet "Rietli-Bitzi" ist die Überführung der beanspruchten Fläche von der kantonalen Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Tal-Winkel-Hof-Hintertann- Winzenbach" in eine kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle). Ein kleiner Streifen des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes sowie die Abwasserreinigungsanlage liegen in der kommunalen Industrie- und Gewerbezone. Der Bau dieser Anlagen ist in dieser Zone zonenkonform.
5. Der Bestimmung der neuen Zone steht damit aus raumplanerischer Sicht grundsätzlich nichts entgegen. Ob die Einzonung auch vor den Anliegen des Umweltschutzes standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
6. Die UVP-Pflicht bei der Errichtung neuer Anlagen ist in Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) geregelt. Im Anhang der Verordnung werden die der UVP unterliegenden Anlagen näher bezeichnet. Gemäss Anhang 40.7 der UVPV sind Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 Tonnen pro Jahr UVP-pflichtig. Mit einer jährlich zu verarbeitenden Menge von 50'000 Tonnen am Standort "Rietli-Bitzi" unterliegt das Vorhaben somit der UVP-Pflicht. Es ist die Umweltverträglichkeit der gesamten Anlage zu prüfen.
Im August/September 2003 erarbeitete die Gesuchstellerin eine UVB-Voruntersuchung und reichte diese zusammen mit den Gesuchsunterlagen ein. Da darin die von der geplanten Recyclinganlage betroffenen Umweltaspekte genügend beleuchtet wurden und durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, kann die Umweltverträglichkeitsprüfung auf dieser Stufe abgeschlossen werden (Art. 8 Abs. 2 UVPV). Die Umweliverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des von der zuständigen Behörde zu treffenden Entscheides. Die Voruntersuchung zum UVB ist vollständig. Gestützt auf die Mitberichte der betroffenen Stellen beurteilte das Amt für Umweltschutz die Voruntersuchung zum UVB zu Handen des Regierungsrates. In ihrem Bericht vom 2. April 2004 bezeichnete diese Fachstelle das Vorhaben unter Berücksichtigung ihrer Anträge als umweltverträglich und formulierte zahlreiche Auflagen als Anträge. Den Anträgen des Amtes für Umweltschutz ist stattzugeben, da sie begründet und verhältnismässig sind. Damit steht fest, dass dem Erlass einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlagund Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) im Gebiet "Rietli-Bitzi", Gemeinde Neuheim, unter Berücksichtigung von Auflagen und Bedingungen auch aus umweltrechtlicher Sicht nichts entgegensteht. Die Auflagen finden Niederschlag im Zwischenentscheid des Amtes für Raumplanung und in der Baubewilligung der Gemeinde. Die vollständige Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes liegt diesem Entscheid bei.
7. Der Regierungsrat kann deshalb die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) im Gebiet "Rietli-Bitzi" erlassen. Diese Zone ersetzt die heute rechtskräftige kantonale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung.
8. Was nun den Umschlag und die Aufbereitung von Material innerhalb dieser Nutzungszone angeht, so muss sie zonenkonform erfolgen und erfordert Nutzungsvorschriften als Teil des kantonalen Nutzungsplanes. Folgende Bestimmungen gelten für die kantonale Nutzungszone:
Kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) „Rietli-Bitzi“
Zweck: Die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlagund Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) "Rietli-Bitzi" dient ausschliesslich der Errichtung und dem Betrieb eines Umschlag- und Aufbereitungsplatzes für mineralische Bauabfälle.
Abgrenzung: Gemäss Plan Nr. ZP-6
Bestimmungen: 1. Inder kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) "Rietli-Bitzi“ können gestützt auf eine rechtskräftige Bewilligung unverschmutzte mineralische Bauabfälle gelagert und aufbereitet werden.
2. Der Perimeter der kantonalen Nutzungszone ist im Gelände einzumessen, gut sichtbar zu verpflocken und die Verpflockung während des Betriebes des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes zu belassen.
3. Die für den Betrieb des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes zonenkonformen Bauten und Anlagen sind zulässig. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung der gemeindlichen Baubehörde und der Zustimmung des Kantons.
4. Wird der Umschlag- und Aufbereitungsplatz stillgelegt, müssen alle Anlagen und Zwischenlager abgebrochen werden. Mit dem Rückbau des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes wird die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz) aufgehoben und in eine dannzumal zu bestimmende, gemeindliche Nutzungszone überführt.
10
9. Für den Bau und Betrieb des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes "Rietli-Bitzi" sind gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 eine Baubewilligung sowie ein Betriebsreglement notwendig. Die MERE | hat das Gesuch um Baubewilligung ebenfalls eingereicht. Die Erteilung der Baubewilligung fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates ($ 18 V EG USG). Die Baubewilligung hat sich auf einen Zwischenentscheid des Amtes für Raumplanung zu stützen. Auflagen und Bedingungen für den Bau des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes werden im Rahmen dieser Bewilligung festgelegt.
10. Gleichzeitig mit diesem Beschluss sind die Baubewilligung der Gemeinde Neuheim, der Zwischenentscheid des Amtes für Raumplanung und die Bewilligung für die Einleitung des Abwassers in den Sarbach des Amtes für Umweltschutz zu eröffnen.
III. Ergebnis
11. Im Ergebnis steht der Festlegung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) "Rietli-Bitzi" nichts entgegen.
Gestützt auf Lit. A Ziff. 7 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) werden der Gesuchstellerin für die Erteilung des Entscheides des Regierungsrates Gebühren in der Höhe von total Fr. 2'500.-- auferlegt.