Verfügung AFW, 27.07.2021; Risch

Static forest boundary · Zug

Document

Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Jul 27, 2021
In force since
Jul 27, 2021

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Direktion des Innern EM Kanton Zug Amt für Wald und Wild

Wald Waldfeststellung

Gegenstand Waldfeststellung Gut Aabach

Gemeinde Risch

Standort Gut Aabach, Koordinaten 2 677 969 / 1 219 103 Grundstück Nrn. 263, 1735, 1736, 1737, 1748, 1842, 1843, 2028 und 2098 AFW 55732

GemDat Nr. -

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf 88 2 und 29 Abs. 1

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Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31 ),

verfügt:

Le Auf den Grundstücken Nr. 263, 1735, 1736, 1737, 1748, 1842, 1843, 2028 und 2098, Gemeinde Risch, gilt die im Plan «Waldfeststellung Gut Aabach, Risch, vom 17. Juni 2021» (Massstab 1:1'500, 22. Juni 2021) als Wald bezeichnete Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes. Die Waldgrenze wird statisch festgesetzt. Alle weiteren Bestockungen auf den genannten Grundstücken gelten als Nichtwald.

2. Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldfläche ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Gemeinde Risch im Zonenplan zu übernehmen.

8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

Seite 2/4

Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5. Mitteilung an (inkl. Beilage):

A-Post Plus:

u =

Zug, 27. Juli 2021 - ZUEA

Amt für Wald und Wild Martin Ziegler

Amtsleiter

Beilage: - Plan «Waldfeststellung Gut Aabach, Risch, vom 17. Juni 2021», 1:1’500, vom 22. Juni 2021

Versand: 27, Juli 2021

Seite 3/4

A. Sachverhalt:

1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas-

sen:

- Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021);

- Plan «Waldfeststellung Gut Aabach, Risch, vom 17. Juni 2021», 1:1'500, vom 22. Juni 2021

In Hinblick auf einen geplanten Ersatzneubau auf dem Gut Aabach ersuchte die Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 263, 1735, 1736, 1737, 2028 und 2098, Gemeinde Risch, mit Mitteilung vom 21. April 2021 das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) um eine Überprüfung der Waldfeststellung vom 15. Mai 2011. Dies, da das Waldfeststellungsverfahren damals vor Erlass einer rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung eingestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund und zur Klärung der waldrechtlichen Situation überprüfte das AFW am 20. Mai 2021 alle bestockten Flächen des Gut Aabachs, Grundstücke Nr. 263, 1735, 1736, 1737, 1748, 1842, 1843, 2028 und 2098, auf ihren rechtlichen Status. Dabei wurde beurteilt, ob Gehölze als Wald im Sinne des Gesetzes gelten.

Mit Gesuch vom 1. Juni 2021 ersuchte die Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 263, 1735, 1736, 1737, 2028 und 2098 das AFW, auf genannten Grundstücken eine Waldfeststellung nach $ 2 EG Waldgesetz durchzuführen. In Folge fand am 17. Juni 2021 die vermessungstechnische Aufnahme der Waldgrenze statt.

Von Amtes wegen leitete das AFW für das ganze Gut Aabach, Grundstücke Nr. 263, 1735, 1736, 1737, 1748, 1842, 1843, 2028 und 2098, ein Waldfeststellungsverfahren nach $ 2 EG Waldgesetz ein.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grundstücke sowie der Eigentümerschaft des angrenzenden Grundstücks Nr. 1749, Gemeinde Risch, der genannte Plan vom 22. Juni 2021 zugestellt und mit Frist bis 26. Juli 2021 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

B. Erwägungen:

de

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

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Im vorliegenden Fall hat einerseits die betroffene Waldeigentümerschaft um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Andererseits ist ein solcher aus Sicht des AFW zur Klärung der waldrechtlichen Situation notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden somit sowohl auf Gesuch hin wie auch zu genanntem Zweck von Amtes wegen statische Waldgrenzen festgelegt.

Der Plan «Waldfeststellung Gut Aabach, Risch, vom 17. Juni 2021», 1:1’500, vom 22. Juni 2021 bezeichnet die im Gelände festgelegte Waldgrenze. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die sowohl im Plan wie auch in dieser Verfügung bezeichneten Grundstücke.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten:

5.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ($ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

17. Juni 2021 GS Nrn. 263, 1735, 1736, 1737, 1748, 1842, 1843, 2028, 2098

- Statische Waldgrenze gemäss Verfügung Waldfläche gemäss Verfügung

[_] Grundstückgrenze

Die übrigen Bestockungen auf diesen Grund ausserhalb des rot markierten Waldes sind Nic!

Direktion des Innern

1:1'500 Kanton Zug Amt für Wald und Wild

0 5 1015m 655732

H+ Orthofoto: (c) 2019 swisstopo AV-Liegenschafen/Bodenbedeckung:

22.06.2021 (c) 2020 Amt f. Grundbuch- u. Geoinformation