Teilrevision Hertizentrum

Zoning plan · Zug

Document

Kind
Zoning plan
Canton
Zug
Level
Communal
Approved by
RR
In force since
May 13, 2020

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zug with its building zones.Open the full map

Files

RRB-2020-05-12_Zonenplanänderung Hertizentrum.pdfOpen in a new tab

Text

Kanton Zug

R eg er u ngs rat

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 12. Mai 2020 sa Versandt am

14. MM 2O2

Gemeindeaufsicht Genehmigung Zonenpianänderung «Hertizentrum‘>, Änderung Bauordnurig und Bebauungsplan «Hertizentrum«, Stadt Zug

Der Regerungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), beschliesst: 1.

Die vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug am 20. November 2018 beschl ossene Zo nenpianänderung «Hertizentrum«, Plan Nr. 7807, und die Änderung der Bauord nung, Plan Nr. 7808, werden genehmigt.

2.

Show the full text

Der vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug am 20. November 2018 beschl ossene Be bauungsplan «Hertizentrum«, Plan Nr. 7507, wird mit der nachfolgenden Auflage gemäss Bst. C der Erwägungen genehmigt: Die Bestimmung zum Bebauungsplan Ziffer 17 Absatz 1 ist wie folgt zu formul ieren: «Das Umgebungskonzept der Krebs und Herde GmbH vom 20. November 2018 ist für die weitere Projektierung und etappenweise Umsetzung wegleitend.»

-

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der ersten Publikation im Amtsb latt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwa ltungs gerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu be zeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ab lauf der Beschwerdefrist treten die Zonenplanänderung «Hertizentrum», Plan Nr. 7807, die Änderung der Bauordnung, Plan Nr. 7808, und der Bebauungsplan «Herti zentrum«, Plan Nr. 7507, in Kraft, sofern sie nicht angefochten werden.

4.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.

5.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug (Beilagen: je 2 Expl. Zonenplanänderung «Hertizentrum«, Änderung Bauordnung, Bebauungsplan «Hertizentrum» und Bestimmungen zum Bebauungsplan «Herti zentrum>‘) Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected]) Amt für Umwelt ([email protected]) Amt für Grundbuch und Geoinformation, Abteilung Geoinformation (info.agg @ zg.ch) Baudirektionssekretariat (info.bds @ zg.ch)

-

-

-

-

-

Seite 2/4

-

-

Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilagen: je 1 Expl. Zonen planänderung «Hertizentrum«, Änderung Bauordnung, Bebauungsplan «Herti zent rum« und Bestimmungen zum Bebauungsplan «Hertizentrum») Amt für Raum und Verkehr, Abteilung Koordinationsstelle Planungen und Bauge suche (Beilagen: je 2 Expl. Zonenplanänderung «Hertizentrum«, Änderung Bauordnung, Bebauungsplan «Hertizentrum« und Bestimmungen zum Bebau ungsplan « H e rt ize nt rum»)

Regierungsrat des Kantons Zug

i«/t7V34 Stephan Sch(eiss Landammann

Tobias Moser Landschreiber

Seite 3/4

A. Das Hertizentrum, als Teil des Hertiquartiers, ist auf Grundlage des Bebauungsplans Hertizentrum, Plan Nr. 4401, realisiert worden. Dieser Bebauungsplan bildete die Planungs grundlage des zwischen 1983 und 1984 eröffneten Einkaufszentrums, der Wohnbauten sowie des Alterszentrums. Eigentümerin der Gesamtanlage ist die Korporation Zug. Das Alters- und Pflegezentrum wird durch die Stiftung Alterszentren Zug betrieben. Die Eigentumswohnungen wurden von der Korporation im Baurecht verkauft. Die Mietwohnungen werden durch unter schiedliche Trägerschaften vermietet. Heute ist das Hertizentrum nicht mehr zeitgemäss. Es ist unattraktiv und erfüllt die mo dernen Anforderungen an ein Einkaufszentrum nicht mehr. Aus diesem Grund plant die Migros Genossenschaft als Betreiberin des Einkaufszentrums eine Modernisierung und die Erweite rung der bestehenden Anlage. Zudem beabsichtigt die Korporation Zug, den Ausbau des Al ters- und Pflegezentrums Herti sowie weitere altersgerechte Wohnungen im Bebauungsplanpe rimeter zu realisieren. Aufgrund des erwarteten starken Wachstums in Zug West sowie den damit einhergehenden Veränderungen der sozialen Strukturen sollen die bestehenden Nut zungstypologien wie Wohnen, Einkaufen, Dienstleistung, Gewerbe, Alterspflege und Alterswohnen angepasst und das Ganze zu einem modernen Quartierzentrum erweitert werden. B. Die Baudirektion hat die Zonenplanänderung «Hertizentrum», Plan Nr. 7807, die Ände rung der Bauordnung, Plan Nr. 7808, und den Bebauungsplan «Hertizentrum«, Plan Nr. 7507, am 1. Juni und 1. Dezember 2016 vorgeprüft. Die darin erläuterten Vorbehalte wurden bei der Überarbeitung der Planunterlagen berücksichtigt und sind in den vorliegenden Planungsstand ein geflossen. Die öffentliche Auflage der Planungsdokumente erfolgte vom 5. Januar bis 5. Februar 2018. Während der öffentlichen Auflage gingen drei Einwendungen mit insgesamt fünf Anträ gen ein. Die Einwendungen wurden vom Grossen Gemeinderat zur Kenntnis genommen und teilweise gutgeheissen. Am 20. November 2018 wurden die Zonenpianänderung «Hertizentrum», Plan Nr. 7807, die Änderung der Bauordnung, Plan Nr. 7808, und der Bebauungsplan «Hertizentrum», Plan Nr. 7507, vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug im ordentlichen Verfahren beschlossen, Im Nachgang zu dieser Beschlussfassung wurden die Unterlagen in einer zweiten öffentlichen Auf lage vom 11. Januar bis 11. Februar 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflage ging eine Beschwerde gegen den Bebauungsplan «Hertizentrum», Plan Nr. 7507, beim Regierungsrat des Kantons Zug ein. Der Genehmigungsentscheid für die Zonenplanänderung «Hertizentrum», die Änderung der Bauordnung und den Bebauungsplan «Hertizentrum» sowie der Entscheid über die einge gangene Beschwerde sind zu koordinieren ( 42 Abs. 2 PBG) und werden den Verfahrensbe teiligten gTeichzeitig zugestellt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der regierungsrätlichen Genehmigung der Zonenpianänderung «Hertizentrum», der Änderung der Bauordnung und des Bebauungsplans «Hertizentrum« nicht näher auf die Beschwerde eingegangen, sondern es wird auf die Ausfüh rungen im Beschwerdeentscheid verwiesen.

Seite 4/4

0. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 reichte der Stadtrat von Zug die Zonenplannderung «Hertizentrum», die Änderung der Bauordnung und den Bebauungsplan «Hertizentrum» zur Genehmigung ein. Nach § 3 Abs. 3 und § 42 PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebauungspläne zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrats. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der ge meindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, be sonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinde muss gewahrt werden ( 42 Abs. 1 PBG). Die Prüfung ergab, dass die Zonenpianänderung «Hertizentrum», die Änderung der Bauordnung und der Bebauungsplan «Hertizentrum« genehmigt werden können, sofern folgende Änderung vorgenommen wird: Das vorliegende Umgebungskonzept mit den vier Freiraumtypologien, insbesondere auch mit den neuen bepflanzten lnnenhöfen, ist aus Sicht Natur und Landschaft insgesamt gelun gen. Umso mehr von Bedeutung ist dessen Berücksichtigung im Bebauungsplan. In der Be stimmung zum Bebauungsplan Ziffer 17 Absatz 1 heisst es, dass das Umgebungskonzept der Rotzler Krebs Partner GmbH vom 20. November 2018 für die weitere Projektierung und etap penweise Umsetzung orientierend ist. Die Formulierung «orientierend» entspricht nicht der langjährigen Formulierungspraxis für die Berücksichtigung der Umgebungskonzepte der jewei ligen Bebauungspläne. Die korrekte Formulierung lautet «wegleitend». Diese Formulierung ist in der Überarbeitung zu berücksichtigen. Das Amt für Raum und Verkehr weist zudem darauf hin, dass das Landschaftsarchitekturbüro «Rotzler Krebs Partner« 2017 in «Krebs und Herde‘> umbenannt wurde. Auflage:

Die Bestimmung zum Bebauungsplan Ziffer 17 Absatz 1 ist wie folgt zu formulieren: «Das Umgebungskonzept der Krebs und Herde GmbH vom 20. November 2018 ist für die weitere Projektierung und etappenweise Umsetzung wegleitend.»

D. Die überarbeiteten Bestimmungen zum Bebauungsplan «Hertizentrum» sind innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses dreifach beim Amt für Raum und Verkehr nachzureichen.