Call to creditors following the liquidation Bay Oak AG in Liquidation
Liquidation, creditors called · Bern · Nov 17, 2021
Notice
- Kind
- Liquidation, creditors called
- Canton
- Bern
- Published
- Nov 17, 2021
- Decided
- Oct 26, 2021
- Deadline
- Dec 17, 2021
- Published by
- BDO AG, Hodlerstrasse 5, 3011 Bern
- Publication number
- LS01-0000030741
- Published until
- Nov 15, 2026
Parties
Company in liquidation
CHE-212.619.704 · 0106 · Optingenstrasse 5, 3013 Bern
Text
- Remarks
- Firmenzweck: Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie die Verwaltung des eigenen Portfolio-Vermögens wie auch desjenigen von Gruppengesellschaften und nahestehenden Personen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen errichten und sich im In- und Ausland an anderen Unternehmen beteiligen. Sie kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Die Gesellschaft kann auch alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft ist befugt, Finanzierungs- Sanierungs- und Interzessionsmassnahmen zu Gunsten von Aktionären, Konzerngesellschaften oder Dritten vorzunehmen, sowie Aktionären, Konzerngesellschaften oder Dritten Darlehen oder für deren Verpflichtungen Sicherheiten zu gewähren.
- Legal remedy
- Die Gläubiger der aufgelösten Aktiengesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.<br />Publikation nach Art. 742 OR.
- Authority
- Beschluss der Generalversammlung
- Office
- Bay Oak AG in Liq. Optingenstrasse 5 3013 Bern
- Further remedy
- Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Kontaktstelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. Publikation nach Art. 231 und 232 SchKG sowie Art. 29 und 123 der Vo des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG).