06.045
Kantonsverfassung Basel-Stadt. Gewährleistung
Bieri Peter · 1VP-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Ich begrüsse Sie im Namen der stellvertretenden Ratssekretärin und des Vizepräsidenten zum heutigen Tag. Ich entschuldige den Präsidenten und unseren Ratssekretär.
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Gestatten Sie mir, da ja nun zu diesem Geschäft ein Minderheitsantrag vorliegt, zunächst einige allgemeine Bemerkungen zur Gewährleistung: Gemäss Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassung - und damit auch für deren allfällige Änderungen - die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Zuständig für die Gewährleistung ist die Bundesversammlung. Sie entscheidet auf entsprechenden Antrag des Bundesrates. Im Rahmen der Gewährleistung wird geprüft, ob die neue Kantonsverfassung oder eine allfällige Partialrevision einen Widerspruch zum Bundesrecht aufweisen. Mit dem Bundesrecht ist das gesamte Bundesrecht gemeint, also die Bundesverfassung, Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie auch völkerrechtliche Verträge. Möglich sind auch Gewährleistungen unter Vorbehalt sowie Teilgewährleistungen bzw. eine Verweigerung der Gewährleistung lediglich für fehlerhafte, das heisst bundesrechtswidrige Teile. Möglich ist grundsätzlich auch ein Widerruf des Gewährleistungsbeschlusses.
In der Kommission wurde eine lange Diskussion über Paragraf 31 Absatz 3 der basel-städtischen Verfassung geführt. Diese Bestimmung lautet: "Er" - gemeint ist der Staat bzw. der Kanton Basel-Stadt - "wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken." Worin, so stellte sich in der Kommission die Frage, könnte nun allenfalls in dieser Bestimmung eine Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden?
Zunächst negativ ausgedrückt - und hier ist sich die Kommission einig - nicht in einer Verletzung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen. Konkret: Gemäss Artikel 90 der Bundesverfassung ist zwar die Kernenergie Sache des Bundes - und zwar geht es um eine umfassende Zuständigkeit des Bundes, im Bereich der Kernenergie legiferieren zu können -, diese Zuständigkeitsbestimmung schliesst nun aber nicht aus, dass die Kantone allenfalls eine andere Politik im Bereiche der Kernenergie vertreten können. Offensichtlich ist auch - und auch hier besteht in der Kommission Einigkeit -, dass das Postulat von Paragraf 31 Absatz 3, der Kanton Basel-Stadt "hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken", nicht bundesrechtswidrig ist.
Fraglich ist somit nur, aber immerhin, und hier gehen Mehrheit und Minderheit auseinander, ob die Formulierung "Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie" - gemeint ist wiederum der Kanton Basel-Stadt - bundesrechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang ist nicht die Zuständigkeitsbestimmung in Artikel 90 der Bundesverfassung angesprochen - ich habe es bereits erwähnt -, sondern angesprochen ist der in Artikel 44 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz, wonach Bund und Kantone zusammenarbeiten und einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Es geht aus der Sicht der Kantone um die sogenannte Bundestreue.
Zulässig ist ohne Zweifel, dass der Kanton Basel-Stadt beziehungsweise seine zuständigen Organe sowohl bei der Formulierung der Energiepolitik als auch bei deren Umsetzung im vorgegebenen rechtlichen Rahmen sich in dem Sinne äussern und handeln können, dass auf die Nutzung von Kernenergie verzichtet werden solle. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade im Bereich der Kernenergie die Gesetzgebung - konkret: das Kernenergiegesetz - ausdrücklich vorsieht, dass die Standortkantone vor der Erteilung einer Rahmenbewilligung angehört werden müssen und dass ihren Anliegen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Im Weiteren ist im Kernenergiegesetz vorgesehen, dass der Entscheid über die Erteilung der Rahmenbewilligung dem fakultativen Referendum untersteht.
Klar nicht zulässig - ich wiederhole: klar nicht zulässig - wäre jedoch Paragraf 31 Absatz 3 der Kantonsverfassung von Basel-Stadt als Grundlage für eine Verhinderungspolitik. Die Kantone können wohl mit den ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten - Vernehmlassung, Kantonsinitiative, Kantonsreferendum - auf eine Änderung der Politik hinwirken, sie dürfen aber bundesrechtliche Entscheide, welche von den zuständigen Organen in den dafür vorgesehenen Verfahren ergangen sind, nicht unterlaufen, und sie dürfen deren Vollzug nicht verhindern. Dies gilt namentlich auch für energiepolitische Entscheide im Bereich der Kernenergie, und dies wird zum Beispiel namentlich dann für das StromVG gelten, wenn dieses dann einmal in Rechtskraft erwachsen sein wird.
Bei der Formulierung in Paragraf 31 - "Er", gemeint ist der Kanton Basel-Stadt, "wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie" - ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit der Begriff "Nutzung" in einem weiten, politischen Sinn zu verstehen. Gemeint ist, dass die Energieversorgung inskünftig nach Möglichkeit ohne Kernenergie zu erfolgen hat. Diesen Standpunkt zu vertreten und danach im vorgegeben erlaubten Rahmen zu handeln ist dem Kanton Basel-Stadt beziehungsweise dessen zuständigen Organen gestattet. Ob dieses Ziel dann auch verwirklicht werden kann, ist natürlich eine andere Frage, die aber hier nicht zur Diskussion steht. Nicht zulässig hingegen wäre ein Verhalten, das beispielsweise einem im Kanton Basel-Stadt domizilierten Stromkonsumenten, insbesondere einem Unternehmen, verbieten würde, Kernenergie zu beziehen.
Weshalb wurden früher ähnliche Bestimmungen der Kantone Genf und Baselland nur mit Vorbehalt gewährleistet? Sie haben dies der Botschaft entnehmen können. Die Formulierungen in der Verfassung des Kantons Genf und der Verfassung des Kantons Baselland waren gegenüber der Formulierung in der vorliegenden Verfassung des Kantons Basel-Stadt deutlich strenger. Die Formulierung beispielsweise in der seinerzeitigen Revisionsvorlage des Kantons Genf ging dahin, dass die kantonalen Behörden sich mit allen juristischen und politischen Mitteln gegen die Kernenergie zu wenden hatten: "Les autorités cantonales s'opposent par tous les moyens juridiques et politiques à leur disposition ....", so lautete diese Bestimmung, und die entsprechende Formulierung des Kantons Baselland ging in eine ähnliche Richtung. Dort, bei der seinerzeitigen Revisionsvorlage des Kantons Baselland, gab es noch ein zusätzliches Element, nämlich die Verpflichtung, der Kanton Baselland habe sich insbesondere auch gegen die Erstellung von Nuklearanlagen in Nachbarkantonen zu wenden, was in föderalistischer Hinsicht nicht ganz ohne Belang ist.
Gestatten Sie mir schliesslich noch die Feststellung, dass im Grunde genommen materiell zwischen der Meinung der Mehrheit und jener der Minderheit kein grosser oder überhaupt kein Unterschied besteht. Die Mehrheit vertraut dem Kanton Basel-Stadt und seinen Behörden, dass man im Sinne von Artikel 44 der Bundesverfassung nicht gegen Bundesrecht verstossen wird. Die Minderheit hingegen zeigt zwar nicht die Rote, aber immerhin die Gelbe Karte.
Ich stelle abschliessend eine Frage, die von einem Mitglied der Kommission gestellt wurde. Würden wir bei der Gewährleistung auch einen Vorbehalt anbringen, wenn beispielsweise der Kanton Aargau eine entsprechende Revision seiner Kantonsverfassung unterbreiten würde und dort stehen würde: "Der Kanton setzt sich für die Nutzung der Kernenergie ein"?
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Kommissionssprecher, Herr Inderkum, hat das Wesentliche gesagt. Wir sind der Meinung, dass die Kantonsverfassung Basel-Stadt, wie sie jetzt vorliegt, vom Bund genehmigt werden sollte, und zwar deshalb: Sie ist zu gewährleisten, und nur in einem Punkt ist zu prüfen, ob ein Widerspruch mit dem Bundesrecht vorliege. Es geht nicht um eine inhaltliche Prüfung, sondern nur um die Gewährleistung, darum, dass eben mit dieser Verfassung kein Widerspruch zum Bundesrecht vorliegt.
Für die Diskussion geht es, wie Sie gesehen haben, um eine Bestimmung. Die Frage ist insbesondere schon in der Botschaft aufgeworfen worden, ob Paragraf 31 Absatz 3 der Kantonsverfassung Basel-Stadt unter dem Vorbehalt zu gewährleisten ist, dass die Umsetzung der darin vorgesehenen Pflicht, sich gegen die Nutzung der Kernenergie zu wenden, die Anwendung des Bundesrechtes nicht vereitelt.
Wenn eine Verfassung genehmigt werden soll, dann ist die Meinung die, dass gemäss Auffassung der genehmigenden Instanz, also hier jetzt des Parlamentes, keine Verletzung des Bundesrechtes vorliegen darf. Das ist die Meinung des Parlamentes. Im Grunde genommen stellt sich diese Frage natürlich bei jeder Bestimmung in einer kantonalen Verfassung, ob man nicht noch ausdrücklich sagen solle, die Gewährleistung erfolge nur unter dem Vorbehalt, dass die Anwendung dieser Verfassung das Bundesrecht nicht vereitle. Das gilt immer.
Warum es hier nochmals geprüft worden ist, liegt an der geschichtlichen Betrachtung. Es ist eindeutig, dass vor zwanzig Jahren, als beim Bau der Kernkraftwerke der Höhepunkt der leidenschaftlichen Auseinandersetzung erreicht war, Kantone mindestens unter Verdacht standen, der Kanton Basel-Landschaft insbesondere, eine Bestimmung in die Verfassung aufnehmen zu wollen, um Kernkraftwerke in der Nachbarschaft bzw. in anderen Kantonen aktiv zu verhindern. Das wäre eine Verletzung des Bundesrechtes gewesen. Mindestens bestanden Indizien dafür, dass solch eine Verletzung des Bundesrechtes mit einer Verfassungsbestimmung vielleicht nicht gerade gewollt, aber in Kauf genommen worden wäre. Das galt für die Kantone Genf und Basel-Landschaft. Darum ist man damals anderer Auffassung gewesen als heute. Es war auch eine strikter abgefasste Formulierung, sodass man dort das Indiz herauslesen konnte und Anzeichen bestanden, dass sich die betreffenden Kantone nicht an das Bundesrecht halten würden oder halten wollten.
Das ist in diesem Fall anders. Die vorliegende Bestimmung beinhaltet nämlich, dass sich der Kanton gegen die Kernenergie wenden kann, aber nur innerhalb seines Kompetenzbereiches und ausdrücklich, ohne Bundesrecht zu verletzen; die Bundestreue gilt allgemein. Darum haben wir Ihnen vorgeschlagen, auf diesen Vorbehalt zu verzichten. Wenn keine solchen Indizien vorliegen, dass der Kanton eine Verletzung des Bundesrechtes möchte oder sogar in Kauf nimmt, sollten wir auf einen solchen Satz verzichten, weil damit natürlich auch das Misstrauen und die Unterstellung zum Ausdruck kämen, der betreffende Kanton habe hier legiferiert, um Bundesrecht verletzen zu können oder die Verletzung von Bundesrecht in Kauf zu nehmen.
Wir bitten Sie daher, diese Kantonsverfassung ohne Vorbehalt zu gewährleisten, so, wie sie vorliegt.
Bieri Peter · 1VP-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt
Arrêté fédéral accordant la garantie fédérale à la Constitution du canton de Bâle-Ville
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Reimann, Büttiker, Kuprecht, Schmid-Sutter Carlo)
Die in der Volksabstimmung vom 30. Oktober 2005 angenommene Verfassung des Kantons Basel-Stadt wird gewährleistet. Die Gewährleistung von Paragraf 31 Absatz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Umsetzung der darin vorgesehenen Pflicht, sich gegen die Nutzung der Kernenergie zu wenden, die Anwendung des Bundesrechtes nicht vereitelt.
Art. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Reimann, Büttiker, Kuprecht, Schmid-Sutter Carlo)
La garantie fédérale est accordée à la Constitution du canton de Bâle-Ville, acceptée lors de la votation populaire du 30 octobre 2005. Le paragraphe 31 alinéa 3 n'est toutefois garanti que sous réserve que la mise en oeuvre de l'obligation qu'elle impose à l'Etat de s'opposer à l'utilisation de l'énergie nucléaire n'entrave pas l'application du droit fédéral.
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe mir erlaubt, die Begründung der Mehrheit uno actu darzulegen, mit dem, was es sonst noch zu sagen gibt.
Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Da der Kommissionssprecher ja den umstrittenen Paragrafen bereits behandelt hat und der Bundesrat auch seine Meinung dazu gegeben hat, komme ich jetzt noch wie die alte Fasnacht hinterher und begründe Ihnen noch den Minderheitsantrag. Aber es hat schon Unangenehmeres gegeben als das. Ich werde nun also den Minderheitsantrag begründen. Sie haben es ja gehört, die Minderheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, den Passus über die Verpflichtung des Kantons Basel-Stadt, sich gegen die Nutzung der Kernenergie zu wenden, nur unter dem Vorbehalt zu gewährleisten, dass damit die Anwendung von Bundesrecht nicht vereitelt wird.
Vor 18 bzw. vor 20 Jahren hatte die Alternative, vor die sich das Parlament damals gestellt sah, noch gelautet: Nichtgewährleistung oder Gewährleistung unter Vorbehalt. Damals, Sie haben es gehört, ging es um die Kantonsverfassungen von Basel-Landschaft und Genf, die ähnliche und - ich gebe es zu, Herr Kollege Inderkum - etwas schärfer formulierte Kernenergieartikel in ihre Grundgesetze aufgenommen hatten. Aber im Kern läuft es auf dasselbe hinaus, inhaltlich meinen sie zweifellos dasselbe.
Im Verhältnis von zwei zu eins entschied sich der Ständerat damals für die mildere Variante der Gewährleistung unter Vorbehalt. Ich selber gehörte am 20. Juni 1988, als es um die Verfassung des Kantons Genf ging, noch dem Nationalrat an. Ich habe im Amtlichen Bulletin nachgelesen und festgestellt, dass ich mich damals schon zu Wort gemeldet hatte, und ich plädierte damals für Nichtgewährleistung. Die eidgenössischen Räte bekräftigten mit der Gewährleistung unter Vorbehalt aber das Präjudiz, das zwei Jahre vorher schon im Fall Basel-Landschaft so geschaffen worden war.
Heute bin ich - und es freut mich, das an die Adresse der Basel-Städter festhalten zu dürfen - offensichtlich vom Saulus zum Paulus geworden. Ich bin für die Gewährleistung des neuen Kernenergieparagrafen in der Verfassung von Basel-Stadt, aber, wie es das Parlament 1986 und 1988 vorgezeichnet hat, unter Vorbehalt, auf dass damit nichts im Schilde geführt wird, was gegen Bundesrecht verstösst, die Bundestreue unterläuft oder die Zusammenarbeitspflicht unter den Kantonen untergräbt.
Damit sei nochmals klar unterstrichen:
1. Ich will mich keineswegs als Gegner irgendeines Kantons verstanden wissen. Es geht mir einzig und allein ums Prinzip. Dieses Prinzip lautet: Ich bin enttäuscht über Kantone, die die Nutzung der Kernenergie behindern, aber frisch, froh und scheinheilig zulassen, dass daheim aus der Steckdose munter Kernenergie bezogen werden kann.
2. Ich bin kein Vertreter der Atomlobby, wie es mir ein Basler SP-Nationalrat letzten Samstag in der "Basler Zeitung" unterstellt hat. Aber ich bin Vorstandsmitglied des Energieforums Nordwestschweiz, einer privaten Vereinigung von eidgenössischen und kantonalen Parlamentariern sowie von Wissenschaftern und Wirtschaftsleuten aus der Nordwestschweiz, die sich für eine sichere und ausreichende Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen in unserem Landesteil einsetzen. Damit habe ich auch meine Interessenbindung offengelegt. In diesem Energieforum wollen wir ebenso mit einer sicheren Energieversorgung die Wettbewerbsfähigkeit und Standortattraktivität unserer Region stärken.
Der neue Anti-Kernenergie-Artikel von Basel-Stadt verunsichert uns und verunsichert die Energieversorgung unserer Region aber doch in nicht zu unterschätzender Art und Weise. Was heisst konkret, der Kanton Basel-Stadt müsse sich gemäss seiner Verfassung künftig gegen die Nutzung der Kernenergie einsetzen? Ist der Kanton dann verpflichtet, Obstruktion gegen den Bau und den Betrieb von Anlagen zu betreiben, die Kernenergie produzieren oder transportieren? Oder muss der Kanton gar ein Gesetz erlassen, das den Energieversorgungsunternehmen der Region verbieten würde, ihren Kunden auf Kantonsgebiet Strom aus Kernenergie zu liefern? Falls dem so wäre: Was hiesse das für die Nachbarn in der Region, zu denen auch ich als Fricktaler gehöre? Könnte die Energieversorgung der Anrainergebiete ohne Kernenergie, insbesondere im Winterhalbjahr, immer noch gewährleistet werden? Es kann mir als Fricktaler und Aargauer somit nicht gleichgültig sein, was Basel-Stadt energiepolitisch vorhat.
Nur so zur oberflächlichen Beruhigung einiger Gemüter ist dieser Artikel wohl kaum geschaffen worden. Der Kanton Basel-Stadt soll deshalb, wenn wir auf Bundesebene seine neue Verfassung gewährleisten, klar zur Kenntnis nehmen, dass er den sogenannten Atomartikel niemals - niemals! - in bundesrechtswidriger Weise umsetzen darf. Deshalb: Gewährleistung ja, aber unter dem Vorbehalt, dass damit kein Bundesrecht verletzt wird.
Deshalb bitte ich Sie namens der Kommissionsminderheit, den vom Parlament vor 20 Jahren eingeschlagenen Weg zu bekräftigen und den Anti-Kernenergie-Artikel nur unter besagtem Vorbehalt zu gewährleisten.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Bundesversammlung darf diese Bestimmung meines Erachtens genehmigen, und zwar ohne Wenn und Aber - ob mit oder ohne Minderheit, spielt letztlich keine Rolle. Ich stimme für die Mehrheit.
Die rechtliche Bedeutung dieser Bestimmung ist beschränkt; der Kommissionssprecher hat dies deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie betrifft nur die Kompetenzverteilung. Bei der Ausübung dieser Kompetenz muss sich der Kanton Basel-Stadt an die Rechtsordnung halten, und zwar an die Rechtsordnung des Bundes wie auch an jene der Nachbarkantone. Es gibt kein Widerstandsrecht gegen den Bund. Im funktionierenden Rechtsstaat ist man auf die Rechtsmittel und die demokratischen Wege verwiesen, die zur Verfügung stehen. Ergänzt sei, dass sich das auch auf das Gebiet eines Nachbarkantons bezieht: Es wäre nicht zulässig, unter Berufung auf diese Bestimmung politische Aktivitäten in einem Nachbarkanton zu initiieren, zu finanzieren und mitzutragen.
Was ist der Grund für diese Toleranz? Der Föderalismus erträgt eben den Pluralismus. Ein blosser Zielkonflikt zwischen eidgenössischer und kantonaler Politik macht keine Bundesrechtswidrigkeit aus. Die Kantone dürfen in ihren Verfassungen auch andere Auffassungen zum Ausdruck bringen, selbst wenn dies für den Bund ärgerlich und mühsam ist. Föderalismus ist eine anspruchsvolle Staatsform. Es ist ein liberales Grundbekenntnis, das hier durchschlägt.
Wenn man aus einer derartigen Bestimmung keinen Nachteil ableiten will, dann muss das auch heissen, dass man daraus keinen Vorteil zulasten anderer Kantone ableiten darf. Was heisst das konkret? Hier möchte ich den Gedanken von Kollege Reimann weiterführen. Wir laufen in diesem Land auf eine Versorgungslücke zu, wir laufen auf das Ende der Versorgung mit Kernenergie zu, sei es aus dem Inland, sei es aus dem Ausland. Hier kann sich nun die Frage stellen, wie man mit dieser Knappheit umgeht. Es dürfte doch klar sein, dass dann Kantone, die wie hier beispielsweise Basel-Stadt eine derartige Bestimmung in ihre Kantonsverfassung aufnehmen, daraus keinen Vorteil zulasten anderer Kantone ableiten können - etwa einen Vorteil beim Bezug von Wasserkraftenergie anstelle der jetzt nicht mehr bestehenden Kernenergie. Das muss klargestellt werden.
Schliesslich - wie der Kommissionssprecher gesagt hat -: Eine Genehmigung ist kein Blankoscheck, man kann sie widerrufen. Wenn sich die Anwendung als bundesrechtswidrig erweisen sollte, dann ist sie ohnehin wirkungslos. Die Kantone dürfen auch dort, wo sie Spielraum haben, nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechtes verstossen und dessen Zwecke nicht beeinträchtigen und auch nicht vereiteln; davon hat sich offenbar die Minderheit führen lassen. Deshalb habe ich letztlich Mühe mit dem Minderheitsantrag, weil er etwas ausdrückt, was ohnehin generell gelten muss. Wenn wir das in einzelnen Fällen ausdrücklich sagen und in anderen nicht, kann sich die Frage stellen, ob es dann in den anderen Fällen nicht gelte. Das ist ja sicher nicht die Meinung, auch nicht die Meinung der Minderheit.
Schliesslich steckt für mich hinter dieser Bestimmung ein politisches Problem; das ist für mich das Eigentliche an dieser Geschichte. Es ist ein Stück Sankt-Florians-Politik, das hinter dieser Bestimmung steht. Zunächst meine ich, dass diese Bestimmung das Zusammenleben in der Nordwestschweiz nicht erleichtert. Ich sage das bewusst aus der Sicht des grössten Nordwestschweizer Kantons und stelle etwa die Frage, wie die S-Bahn Basel ohne den Aargau gestartet wäre, und stelle etwa die Frage, wie die Fachhochschule Nordwestschweiz ohne den Aargau zustande gekommen wäre. Man könnte andere Beispiele erwähnen. Wenn man so miteinander umgeht, erleichtert das die Zusammenarbeit nicht.
Es geht aber noch um ein weiteres Problem, das gerade den Ständerat angehen muss: Es geht um die Konflikte zwischen Kantonen und der Bundesinfrastruktur. Der Bund hat eigene Werke, die Bahn und nun auch die Nationalstrasse. Das Bundesrecht ermöglicht eine Reihe von Werken: Kraftwerke aller Art, Stromleitungen, Pipelines, Entsorgungsanlagen, Flugplätze usw. Wo soll all das realisiert werden, wenn sich diese Grundhaltung von Basel-Stadt durchsetzen sollte?
Gerade aus aargauischer Sicht könnte man sagen: Jetzt ist genug! Ich denke etwa an die Ausbaupläne der Bahn zwischen Aarau und dem Limmattal. Das ist ein Werk, das uns gewaltig belasten kann und gegen das ich grosse Bedenken habe. Das muss ich deutlich sagen: Ich habe grosse Bedenken. Es bringt uns im Übrigen auch nichts; aber das sage ich nur nebenbei. Letztlich steckt hinter dieser Bestimmung also ein Problem der freundeidgenössischen Solidarität und nicht ein Rechtsproblem.
Für mich ist es ein Zeichen der Entsolidarisierung. So können wir nicht miteinander umgehen. Es darf nicht einreissen, dass man nur die Vorteile der Gemeinschaft, der Eidgenossenschaft, für sich in Anspruch nimmt und sich bei den Nachteilen zurückhält. Das ist es, was mich ärgert. Es ist ein bedauerliches Zeichen der Entsolidarisierung, das unsere Zusammenarbeit erschwert. Trotzdem sage ich tolerant Ja zur Genehmigung.
Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe dieser Diskussion nun mit viel Interesse zugehört. Wenn ich das Wort ergreife, dann tue ich das nicht, um in die materielle Diskussion einzugreifen. Dafür bin ich zu wenig vorbereitet.
Weshalb also? Unter anderem deshalb, weil in der Botschaft des Bundesrates zu dieser Bestimmung, die immerhin, das haben wir gehört, eine gewisse Praxisänderung bei der Genehmigung beinhaltet, keinerlei Ausführungen gemacht werden. Früher, Sie erinnern sich, hatten wir sehr ausführliche Kommentare zu den Verfassungsänderungen der Kantone. Das ging beinahe bis zur Applizierung der Kommaregeln; da bin ich einverstanden, dass man von dieser Praxis weggekommen ist. Aber seit der Genehmigung der totalrevidierten Zürcher Verfassung enthält der Kommentar des Bundesrates in der Botschaft lediglich den stereotypen Satz unter Ziffer 4 zur Verfassungsmässigkeit, ohne auf die Bestimmungen überhaupt einzugehen. Das wiederum scheint mir jetzt auch der Sache nicht mehr ganz gerecht zu werden. Ich wäre deshalb dankbar und froh, wenn der Bundesrat seine Praxis - es ist jetzt der zweite oder dritte Fall - noch einmal überdenken könnte. Es hat in dieser Verfassung sehr interessante weitere Paragrafen, die meines Erachtens einen gewissen Kommentar auch für die Zukunft als Weglinie für die Kantone selber verdient hätten. Ich denke beispielsweise an die Paragrafen 3, 4 oder 82.
Zur Diskussion hier habe ich konkret wie gesagt keine Bemerkung.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich danke Ihnen als Vertreterin von Basel-Stadt für diese interessante Diskussion. Wir stehen ja selten im Blickfeld des nationalen Interesses.
Die Kommissionsminderheit möchte bei Paragraf 31 Absatz 3 einen Vorbehalt anbringen. Der Kommissionspräsident hat das Juristische eigentlich sehr klar ausgeführt. Ich möchte einfach zwei, drei Überlegungen beifügen, die Sie auch beruhigen könnten, und zwar in Bezug auf die Frage, was denn hinter dieser Bestimmung stehen könnte.
Die totalrevidierte Verfassung des Kantons Basel-Stadt ist am 30. Oktober 2005 von der Stimmbevölkerung des Kantons angenommen worden, und zwar von drei Vierteln der Stimmenden, also mit einem überwältigenden Mehr. Die Basler Bevölkerung steht also hinter dieser Verfassung.
Aus dem Votum von Kollege Reimann habe ich die Befürchtung herausgehört, die Versorgungssicherheit könnte tangiert werden, wenn man beim Energieartikel keinen Vorbehalt anbringt. Nun ist es aber so, dass dieser Paragraf von seiner Geschichte und seinem Inhalt her gar nicht bundesrechtswidrig ausgelegt werden kann.
Zuerst zur Befürchtung von Kollege Reimann: Auch Basel hat ein sehr grosses Interesse an der Versorgungssicherheit. Deshalb besteht besagter Paragraf 31 nicht nur aus Absatz 3; der Paragraf hat auch einen Absatz 1, der die Versorgungssicherheit zum Ziel hat. Darum sind die Befürchtungen von Herrn Reimann gar nicht angebracht.
Noch wichtiger ist der Umstand, dass der Paragraf gar nicht bundesrechtswidrig ausgelegt werden kann. Er besteht ja aus zwei Elementen: Einerseits soll der Kanton keine Beteiligungen an Kernkraftwerken halten, andererseits soll er für Versorgungssicherheit sorgen. Dass er sich dabei gegen die Nutzung der Kernenergie wendet, ist kein Grund, einen Vorbehalt zu machen. Nun könnten Sie einwenden, vielleicht habe ja die Bestimmung, die als Vorlage diente, das Bundesrecht verletzt und es sei einfach unentdeckt geblieben, weil kantonale Gesetze ja nicht gewährleistet werden müssen. Ich kann Ihnen versichern, dass dem nicht so ist. Der Paragraf basiert nämlich auf dem Gesetz vom 14. Dezember 1978 betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken. Dort ist explizit abgeklärt worden, dass das "im Rahmen des Bundesrechtes und des kantonalen Verfassungsrechtes" ist. Dieser Paragraf bewegt sich also ausdrücklich und eindeutig im Rahmen des übergeordneten Bundesrechtes, und das ist auch in den Materialien und in den Diskussionen im Verfassungsrat des Kantons Basel-Stadt so ausgeführt worden. So viel zu den juristischen Fragen.
Noch ein kurzes Wort zum Politischen; das ist ja der Kern des Anliegens der Minderheit und nicht die juristische Fragestellung. Ich glaube, Sie werden sich daran gewöhnen müssen, dass sich die Basler Bevölkerung seit mehr als zwanzig Jahren - konkret seit der Debatte um das AKW Kaiseraugst - mehrfach gegen die Nutzung von Kernenergie ausgesprochen hat. Als Folge davon verfügt der Kanton Basel-Stadt über eine moderne, beispielhafte Energiepolitik, die auf Energieeffizienz und Förderung der Alternativenergien ausgerichtet ist. Das macht die Nutzung der Kernenergie mittelfristig unnötig. Die Schweiz wäre gut beraten, eine ähnliche moderne Energiepolitik zu betreiben. Das ist aber nicht Gegenstand der Gewährleistung, sondern mir geht es ausdrücklich um die juristische, verfassungsmässige Bewertung. Diese ist nach allen Abklärungen eindeutig; auch unser Justizdirektor hat das nochmals bestätigt, der Bundesrat bestätigt es, der Nationalrat hat es gestern bestätigt, und die Mehrheit Ihrer Kommission bestätigt es. Es gibt keinen Grund, hier einen Vorbehalt anzubringen.
Ich danke Ihnen deshalb für die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt.
Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Das Votum von Frau Fetz hat mich noch aufgerufen, eine kurze Replik abzugeben. Frau Fetz, Sie sagen, dass der Bund, die Eidgenossenschaft, die Schweiz langsam zur Kenntnis nehmen solle, dass sich der Kanton Basel-Stadt wiederholt gegen die Nutzung von Kernenergie ausgesprochen habe. Ich glaube, das nehmen wir zur Kenntnis, komplettieren den Satz aber mit folgendem Nachsatz: ".... dabei aber frisch-fröhlich Kernenergie nutzt!"
Das ist das Problem, das dahintersteckt, dass Sie hier eine Politik propagieren, die, wenn alle sie tun, die Durchkreuzung der schweizerischen Energiepolitik darstellt. Das ist das Problem, das ich dabei habe und das mich dazu führt, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen. Die energiepolitische Diskussion werden wir nächste Woche unter Umständen führen müssen. Aber es ist eine Frage der Bundestreue. Zweifellos kann man sagen, die Kantone seien alle zusammen an die Bundestreue gehalten, aber es war zumindest nicht schädlich, in dieser Diskussion auszuloten, was möglich ist und was nicht möglich ist.
Ich glaube, das gesagt zu haben, ist heute Morgen nicht schädlich, auch nicht mit Blick auf den Kanton Basel-Stadt, dessen Sensibilität nach Kaiseraugst völlig unbestritten ist. Aber es ist ein Unterschied, sensibel zu sein für den Standort einer Stromproduktionsanlage und sensibel zu sein für die Art des produzierten Stroms. Ich glaube, hier ist die tatsächliche Haltung der Basler weitaus pragmatischer als ihre politische Stellungnahme.
Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
La tournure de la discussion m'incite aussi à prendre la parole. La tentation politique existe! Personne ne peut dire aujourd'hui que le constituant bâlois ne savait pas ce qu'il faisait en adoptant sa constitution. Il savait que le droit fédéral devait être respecté; il savait aussi qu'il avait le droit de prendre une position politique. Et notre rôle ici est de vérifier que la Constitution du canton de Bâle-Ville puisse être interprétée conformément au droit fédéral et, puisque c'est le cas, notre rôle est d'accorder sans réserve la garantie fédérale.
Bien sûr, je vois que la tentation politique existe aussi dans nos travaux. Et je serais aussi tenté de vous dire combien je trouve la Constitution du canton de Bâle-Ville équilibrée: elle est claire, elle sonne juste, elle me paraît, par sa structure et son contenu, être une constitution intéressante et de qualité. Je peux vous le dire; mais en vous le disant, je ne réponds pas à la question qui est posée. Cela me semble justement être cette même tentation politique qui préside à l'action de la minorité, pour dire au constituant bâlois, d'une manière ou d'une autre, que l'on n'est pas d'accord avec son opposition à l'énergie nucléaire.
Et pourtant, le constituant bâlois a le droit de s'opposer à l'énergie nucléaire. Il a le droit de le faire, parce qu'une constitution cantonale est d'abord un acte politique et c'est, dans notre organisation institutionnelle, un acte politique qu'un canton peut tout à fait poser. La question ici n'est pas de savoir si on est d'accord ou pas, mais s'il y a un problème de compatibilité avec le droit fédéral.
Sous cet angle, que pourrait-on reprocher à cette disposition? On pourrait tenter de lui reprocher deux choses:d'abord d'empiéter sur le domaine de compétence de la Confédération, et ensuite son manque de fidélité confédérale, si je peux le formuler ainsi, qui voudrait qu'un canton ne nuise pas à la cohésion nationale et soit fidèle aux objectifs de la Confédération.
Il semble que la première critique concernant le fait que ce ne soit pas de la compétence du canton ne résiste pas à l'analyse; car il faut tenir compte du contexte dans lequel prend place le paragraphe 31 alinéa 3. C'est aussi le contexte qui permet de restituer son véritable sens à ce paragraphe. Ce paragraphe invite les autorités bâloises à s'opposer à l'utilisation de l'énergie nucléaire, mais dans le cadre du droit fédéral, comme le montrent les premiers articles de la constitution. Lisez le début de la Constitution cantonale, dans lequel on voit très clairement que le constituant bâlois se situe dans le cadre du droit fédéral; cela me paraît absolument clair. Alors, on doit lire le paragraphe 31 alinéa 3 comme une invitation à s'opposer à l'énergie nucléaire sur le territoire cantonal, dans les consultations, dans les référendums ou dans d'autres cadres.
Le deuxième argument, celui de la fidélité confédérale, est probablement aussi plus émotionnel, comme il ressort de notre discussion. Nous souhaiterions tous ici, souvent, que les cantons marchent toujours au pas et ne contestent pas les décisions ou les positions des Chambres fédérales. Ils en ont pourtant la possibilité, même si c'est parfois désagréable. Ils peuvent s'opposer à des positions qui sont arrêtées ici et ils le font, parfois au moyen d'un référendum. Et dans le cas qui nous occupe, nous ne devons pas oublier que la Constitution du canton de Bâle-Ville a été adoptée à une très large majorité de la population bâloise, à peu près par les trois quarts.
Dernier point, avec Bâle-Ville, Bâle-Campagne et Genève, nous avons trois cantons qui connaissent une disposition sur l'énergie nucléaire. Ces trois cantons représentent ensemble 2 pour cent du territoire national et cela n'empêche encore pas la Confédération de remplir ses tâches. Et que se passerait-il si tous les cantons se mettaient à adopter des articles sur l'énergie nucléaire - je crois qu'on en est loin? Il faudrait alors constater que l'opinion a changé et se demander librement quelles pourraient en être les conséquences pour la politique fédérale.
Avec ces considérations, il me semble que notre rôle ce matin doit être d'accorder la garantie fédérale à la Constitution du canton de Bâle-Ville, sans réserve, et je vous invite donc à suivre la majorité.
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Diese Debatte ist jetzt natürlich weit über das hinausgegangen, was hier eigentlich zur Diskussion steht. Aber ich meine, dass es gar nicht schlecht ist, dass diese Diskussion zum Teil sehr engagiert geführt wurde. Aber der Präsident der UREK, Herr Kollege Schmid, hat darauf hingewiesen, dass wir in der nächsten Woche im Rahmen der Beratungen des StromVG, des EleG und des Energiegesetzes sicher noch die Gelegenheit haben werden, uns auch über energiepolitische Fragen zu unterhalten.
Ich darf Sie einfach bitten, zu bedenken, worum es hier geht. Es geht um die Frage der Gewährleistung der Verfassung von Basel-Stadt. Ich habe versucht, Ihnen vor allem die staatsrechtlichen, aber sicher teilweise auch staatspolitischen Parameter, Rahmenbedingungen, die sich uns hier stellen, darzulegen. Ich habe insbesondere auch aus dem Votum von Kollege Reimann als Sprecher der Minderheit nichts entnehmen können, was dem Rahmen, den ich aufgezeigt habe, widersprechen würde.
Ich glaube, im Grunde genommen konzentriert sich die Frage auf Folgendes: Steckt in der Bestimmung, er wende sich gegen die Nutzung der Kernenergie, der Keim dafür, dass der Kanton Basel-Stadt bzw. dessen Organe gegen die Bundestreue im Sinne von Artikel 44 der Bundesverfassung verstossen können? Das ist die entscheidende Frage. Und da sage ich nochmals: Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass dem nicht so ist; wir haben das Vertrauen, dass sich der Kanton Basel-Stadt bzw. seine Behörden entsprechend verhalten werden. Die Kommissionsminderheit - das sage ich auch noch einmal - hat hier nicht die Rote, sondern die Gelbe Karte gezückt.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Herr Stähelin hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Botschaft vielleicht etwas kurz ausgefallen ist, insofern, als sie auf diese Problematik nicht eingeht. Ich muss Ihnen Recht geben: Bei der Prüfung hat man diese Problematik gar nicht in diesem Sinne erkannt oder erkennen wollen. Es liegt hier keine Praxisänderung bezüglich Genehmigung vor. Es ist natürlich geprüft worden, wie es um die Genehmigung der Verfassungen von Baselland und Genf vor zwanzig Jahren stand. Das war eine andere Formulierung; sie war explizit auf einen Widerstand gegen aktuelle Kernkraftwerke in anderen Kantonen ausgerichtet. Ich nehme mit, dass man hier vielleicht etwas sensibler sein sollte, mache Sie aber darauf aufmerksam, dass es natürlich bei der Gewährleistung von Verfassungen immer etwas problematisch ist, wenn man bei Bestimmungen sensibel ist, deren Inhalt man politisch nicht teilt. Das ist hier ausgesprochen der Fall; ich teile diese Formulierung politisch nicht, das wird in der Energieversorgungsdebatte zum Ausdruck kommen. Aber es ist hier nicht erkannt worden.
Wir haben die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden gehabt. Damals hat Herr Schmid Carlo zu Recht auf eine Bestimmung zur Beibehaltung des Majorzsystems und der Wahlkreiseinteilungen aufmerksam gemacht, die nach mehrfacher Volksabstimmung gutgeheissen worden war. Dazu wurde ein grosser Sermon geschrieben, wonach das eigentlich falsch sei, dass man aber die Verfassung trotzdem genehmigen sollte. Damals habe ich auch gefunden, dass die Grenze zwischen der Rechtsprüfung und der politischen Auffassung etwas allzu sehr verwischt worden sei. Darum sind wir hier vielleicht eine etwas zu strikte Linie gefahren; wir nehmen das für die Zukunft mit. Der Auftrag lautet: Wo eine Problematik erkennbar ist, sollte die Botschaft dieses Problem aufnehmen und etwas ausführlicher erörtern.
Bieri Peter · 1VP-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 14 Stimmen
Art. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Präsident (Bieri Peter, erster Vizepräsident): Da Eintreten auf die Vorlage obligatorisch ist, wird gemäss Artikel 74 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes keine Gesamtabstimmung durchgeführt.