12.028
Kartellgesetz. Änderung
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Dieses Geschäft hat uns in der Kommission ein Jahr lang begleitet und beschäftigt. Es wird uns auch heute aufgrund der Komplexität und nicht aufgrund der Anzahl Anträge schon noch etwas fordern. Ich werde mir erlauben, auf die einzelnen Details in der Detailberatung einzugehen und die Eintretensdebatte relativ kurz zu gestalten.
Mit der Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes vom 22. Februar 2012 schlägt der Bundesrat einen eigentlichen Paradigmenwechsel im Wettbewerbsrecht vor. Drei Arten von horizontalen und zwei Arten von vertikalen Abreden sollen grundsätzlich verboten sein, ausser sie können durch Effizienzsteigerung gerechtfertigt werden. Es geht hier um das Thema Teilkartellverbot. Auch sollen gemäss Bundesrat die Institutionen mit einer Wettbewerbsbehörde in Form einer selbstständigen Anstalt und eines neuen Wettbewerbsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich neu gestaltet werden. Damit würde das Gewicht von einem Administrativverfahren zu einem Justizverfahren verlagert. Eine weitere wichtige Änderung ist vor allem die Einführung einer "compliance defense"; es geht dabei um die Massnahmen des Unternehmens zur Verminderung von Kartellverstössen. Letztere werden milder geahndet, wenn ein solches System vorhanden ist. Eine weitere wichtige Änderung ist die Berücksichtigung von Zivilentschädigungen bei der Sanktionsbemessung.
Die Kommission hat sich bezüglich der wichtigsten Punkte wie folgt positioniert:
Zuerst zur Institutionenreform: Diese Institutionenreform ist ein zentrales Thema der bundesrätlichen Vorlage. Sie wurde in der Kommission intensiv diskutiert. Aus dieser Debatte ging dann hervor, dass eine Neuordnung bzw. Optimierung der Institutionen notwendig ist. Sie folgt dabei der Idee eines effizienten sowie beschleunigten und, wenn möglich, kostengünstigen Verfahrens, welches der Rechtsstaatlichkeit Rechnung trägt. Das ist die Absicht des Bundesrates. Es war unbestritten in der Kommission, dass in diese Richtung Überlegungen anzustreben sind.
Intensiv diskutiert wurde in Ihrer Kommission insbesondere die Frage, ob die Reform mehr auf eine Verstärkung der jetzigen Institution auf Verwaltungsebene abzielt, also der Wettbewerbskommission, oder ob der Schwerpunkt gemäss Entwurf des Bundesrates auf der Stärkung gerichtlicher Verfahren liegen soll, also auf einer Aufteilung in Wettbewerbsbehörde und Wettbewerbsgericht. Da Ihre Kommission nicht überzeugt ist, dass neben dem bundesrätlichen Lösungsvorschlag nicht auch andere Modelle die obgenannten Kriterien erfüllen, hat sie das Departement beauftragt, andere Lösungen zu prüfen und eine Gegenüberstellung der meistdiskutierten Modelle vorzunehmen.
In Sachen der institutionellen Reform lehnte Ihre Kommission das Modell des Bundesrates dann deutlich mit 10 zu 2 Stimmen ab und sprach sich somit für eine Reform der Weko aus. Gemäss den Anträgen der Kommission setzt sich die Weko nur noch aus fünf Mitgliedern zusammen. Mit dieser Reduzierung der Mitgliederzahl lässt sich in den Augen der Kommission die Weko professionalisieren und deren Unabhängigkeit stärken. Die Wirtschaftsdachverbände sind dann nicht mehr in der Weko vertreten.
Hingegen lehnte Ihre Kommission mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag ab, wonach das untersuchte Unternehmen verlangen kann, das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Weko als Entscheidungsinstanz zu bestimmen. Hier ging es um ein Wahlrecht. Die Kommission ist der Meinung, dass das Verfahren damit unnötig erschwert und das Bundesverwaltungsgericht und die Weko in ein Konkurrenzverhältnis gesetzt würden.
Ein zweiter wesentlicher Punkt ist das Teilverbot von harten Kartellen, gegen welche direkt Sanktionen verhängt werden können. In Bezug darauf sprach sich Ihre Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung für den Entwurf des Bundesrates aus, wobei sie eine Präzisierung in Bezug auf die Beweislast einfügte. Gemäss Formulierung der Mehrheit haben "hierfür die Unternehmen diese Rechtfertigungsgründe geltend zu machen ... und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen". Gemeint ist also, dass sich die Unternehmen in dieser Frage kooperativ verhalten müssen, damit der Sachverhalt geklärt werden kann.
Ihre Kommission präzisiert im Gesetz zudem, dass die Weko Wettbewerbsbeschränkungen, die einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb haben, sogenannte Bagatellfälle, nicht aufgreift.
Ein dritter wesentlicher Punkt in der Kommission war die Einführung einer "compliance defense". Ihre Kommission sprach sich mit 10 zu 2 Stimmen dagegen aus, dass natürliche Personen strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie sich aktiv an Kartellabsprachen beteiligen, obwohl das Unternehmen über ein Compliance-Programm Massnahmen zur Einhaltung der kartellrechtlichen Bestimmungen getroffen hat. In den Augen der Kommission würde eine solche Strafbestimmung unter anderem den Erfolg von gegen Unternehmen geführten Verwaltungsverfahren gefährden, weil manch ein Mitarbeiter, manch eine Mitarbeiterin dann schweigen würde, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer Aussage gegen das Unternehmen eine Strafverfolgung zu befürchten hätte. Da zu diesem Thema, das die Kommission sehr stark forderte, keine Mehrheits- und Minderheitsanträge vorliegen, werde ich bei Artikel 49a noch konkrete Ausführungen machen. Ich halte hier mein Eintretensvotum bewusst kurz.
Viertens wurde in unserer Kommission in diesem Zusammenhang vor allem noch die Motion Birrer-Heimo 11.3984, "Kartellgesetzrevision gegen unzulässige Preisdifferenzierungen", diskutiert. Dieser Motion zufolge soll der Grundsatz definiert werden, dass Unternehmen, die ihre Markenprodukte im Ausland zu tieferen Preisen vertreiben als in der Schweiz, sich unzulässig verhalten, wenn sie sich weigern, Unternehmen oder Konsumenten aus der Schweiz über die im Ausland gelegenen Vertriebsstellen zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen zu beliefern oder wenn sie Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte auf Nachfrage hin in die Schweiz liefern können. Ihre Kommission ist der Auffassung, dass diese Motion zu einschränkend ist und dass solche Eingriffe im Widerspruch zur international üblichen Wettbewerbskonzeption stehen. Sie beantragt deshalb mit 8 zu 4 Stimmen, diese Motion abzulehnen.
Angesichts der negativen Auswirkungen der Abschottung des schweizerischen Marktes durch gewisse Hersteller, die dank dieser Abschottung im Inland merklich höhere Preise als im umgebenden Ausland durchsetzen, und angesichts des Verbesserungsbedarfs bei der bundesrätlichen Formulierung über unzulässige Abreden hat die Kommission dann die Verwaltung beauftragt, in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse und unzulässige Praktiken beherrschender Unternehmen eine neue Formulierung vorzuschlagen. Ich werde dazu noch weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Beratung von Artikel 7a machen, wo ja ein ähnlich wie die Motion Birrer-Heimo lautender Minderheitsantrag vorliegt.
Ich empfehle Ihnen mit der einstimmigen Kommission Eintreten auf die Vorlage. In der Gesamtabstimmung passierte das Geschäft mit 10 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Dem Geschäft Kartellgesetz stand ich von allem Anfang an relativ kritisch gegenüber. Ich war auch nach der Kommissionsbehandlung dieses Geschäftes nicht viel glücklicher. Insbesondere mit der sogenannten Institutionenreform kann ich gar nicht leben. Sie geht mir zu wenig weit und ist für Schweizer Verhältnisse unbefriedigend. Deshalb habe ich dieses Geschäft am Schluss der Kommissionsarbeit auch abgelehnt. Denn die Wettbewerbskommission ist ein altertümliches Konstrukt. Schon seit 1962 beobachtet sie den Wettbewerb in unserem Land, ursprünglich als Kartellkommission. Konzipiert war sie als Beratergremium aus Professoren und Verbandsvertretern, das Empfehlungen abgeben kann. 2003 haben wir dieses Gremium mit schwereren Waffen ausgerüstet. Wir haben direkte Sanktionen für Erstverstösse in unbegrenzter Höhe eingeführt und zugleich die Regeln für vertikale Abreden verschärft. Die Struktur der alten Kartellkommission haben wir aber unverändert beibehalten. Es ist unbestritten, dass das jetzt nicht mehr zusammenpasst. Das haben auch die Experten, die das Kartellgesetz 2007/08 evaluiert haben, festgestellt.
Der Bundesrat hat gestützt darauf vorgeschlagen, Kartellverstösse neu von Anfang an von einem unabhängigen Gericht beurteilen zu lassen, und hat mit grosser Sorgfalt einen Gesetzentwurf ausgearbeitet. Denn was dringend notwendig wäre, ist eine grundlegende Reform des Behördensystems, wie dies der Bundesrat vorschlägt. Die Weko hat die höchsten Bussen der schweizerischen Rechtsgeschichte ausgesprochen. Solche Sanktionen sollte aber nur ein unabhängiges und unbefangenes Gericht verhängen können. Der Bundesrat wird an seinem Konzept der Institutionenreform festhalten. Ich werde ihn dabei unterstützen. Ich werde nachher bei der Detailberatung noch einige Worte dazu sagen.
Meiner Meinung nach ist der Bundesrat hingegen bei Artikel 5 betreffend die unzulässigen Wettbewerbsabreden auf dem falschen Weg. Hier haben die Experten vorgeschlagen, die Regeln für vertikale Abreden, d. h. vor allem für Vertriebssysteme, flexibler zu gestalten. Vertriebssysteme bringen schliesslich die Ware näher zum Kunden und sind für den Wettbewerb nur in Ausnahmefällen ein Problem.
Auch der Bundesrat war 2010 noch dieser Auffassung. 2012 schlug er aber plötzlich das Gegenteil vor, nämlich eine Verschärfung der Regeln. Erhebliche Wettbewerbsabreden sollen nur noch dann zulässig sein, wenn die Unternehmen beweisen, dass sie volkswirtschaftlich effizient sind. Harte Abreden sollen sogar dann verboten sein und bestraft werden, wenn sie nur auf dem Papier bestehen und gar nicht gelebt werden. Das ist nichts anderes als Gesinnungsstrafrecht. Der Bundesrat meint, man könne damit die Frankenstärke bekämpfen und den KMU helfen. In Wirklichkeit aber sind die KMU die Leidtragenden. Sie können sich keine teuren Anwälte und Ökonomen leisten, die ihnen sagen, ob eine Abrede volkswirtschaftlich effizient ist oder nicht.
Leider ist die Kommissionsmehrheit hier dem Bundesrat gefolgt. Immerhin hat die Kommission eine Bagatellklausel eingeführt, damit die Weko keine Wettbewerbsbeschränkungen aufgreift, die nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb haben. Diese Klausel geht in die richtige Richtung, muss aber noch konkretisiert werden, damit die KMU die nötige Rechtssicherheit haben.
Die Kommissionsminderheit hat versucht, den Schaden für die KMU mit ein paar zusätzlichen Korrekturen weiter zu begrenzen. So soll die Wettbewerbsbehörde die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen, wie dies auch eine Staatsanwaltschaft tut. Eine Busse soll es wie im Strafrecht nur dann geben, wenn der Gesetzesverstoss zweifelsfrei bewiesen ist, und nicht dann, wenn er einfach wahrscheinlich oder glaubhaft ist.
Ich bitte Sie jetzt schon, diese Minderheitsanträge im Interesse der KMU zu unterstützen.
Noch ein paar Worte zum Widerspruchsverfahren: Ein weiterer wichtiger Revisionspunkt ist in der Diskussion bis jetzt untergegangen, nämlich das sogenannte Widerspruchsverfahren. Dieses haben wir 2003 aus Gründen der Verfassungsmässigkeit als flankierende Massnahme zu den direkten Sanktionen eingeführt. Wir wollten den Unternehmen die Möglichkeit geben, bei der Weko abzuklären, ob ein geplantes Verhalten oder ein geplanter Vertrag gegen das Kartellgesetz verstösst oder nicht. Ohne diese Möglichkeit hätte die Einführung direkter Sanktionen gegen den Verfassungsgrundsatz des Bestimmtheitsgebots verstossen. Das hat ein Rechtsgutachten unseres ehemaligen Kollegen Rhinow bestätigt.
Die Weko und das Bundesgericht haben das Widerspruchsverfahren jedoch in ihrer Praxis völlig ausgehebelt. Im neusten Fall entschied das Bundesgericht, die Weko müssen sich im Widerspruchsverfahren nicht festlegen, ob das gemeldete Verhalten zulässig sei oder nicht. Wenn ein Unternehmen der Weko ein Verhalten meldet, eröffnet das Weko-Sekretariat im Zweifel einfach eine Vorabklärung und schliesst diese mit dem Befund, es bestehe ein Risiko, dass das gemeldete Verhalten unzulässig sei.
Damit ist den Unternehmern natürlich nicht geholfen. Sie haben keine Chance, herauszufinden, wie das Gesetz auszulegen ist und ob ihnen für ein Verhalten eine Busse droht oder nicht. Streng genommen sind Bussen unter diesen Umständen verfassungswidrig. Jedenfalls haben die Weko und das Bundesgericht damit den Willen des Gesetzgebers von 2003 ausgehebelt. Sofern jetzt noch die Regeln für Wettbewerbsabreden verschärft werden und zugleich auf ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren verzichtet wird, ist dies umso gravierender.
Wir haben jetzt Gelegenheit, diesen Missstand zu beheben. Der bundesrätliche Vorschlag geht zwar in die richtige Richtung, aber zu wenig weit. Er verkürzt im Wesentlichen nur die Reaktionsfrist für die Weko. Die Weko kann ein Vorhaben aber nach wie vor einfach durch Eröffnung einer Vorabklärung oder Untersuchung blockieren. Dies ist ein geringer Aufwand. Sinnvollerweise sollte die Weko ihre Sanktionsmöglichkeit aber nur dann aufrechterhalten können, wenn dies im Interesse des Wettbewerbs wirklich geboten ist. Die Schwelle für einen Widerspruch muss damit erhöht werden. Die Weko sollte wenigstens glaubhaft darlegen müssen, dass das gemeldete Verhalten unzulässig ist, wenn sie ihre Sanktionsmöglichkeit aufrechterhalten möchte. Wohlgemerkt, es geht hier nur um die Möglichkeit der Weko, Bussen auszufällen. Das Recht, ein Verhalten zu verbieten, wenn es kartellrechtlich unzulässig ist, bleibt der Weko in jedem Fall erhalten.
Die Kommissionsminderheit schlägt deshalb vor, von der Weko für die Aufrechterhaltung der Sanktionsmöglichkeit eine Glaubhaftmachung der Unzulässigkeit zu verlangen, wie man sie aus dem bewährten vorsorglichen Massnahmenverfahren kennt, und dabei das Bundesverwaltungsgericht als unabhängige Instanz einzuschalten. Damit wird die nötige Rechtssicherheit für die Unternehmen geschaffen.
Ich bitte Sie jetzt schon, diese Minderheitsanträge auch im Interesse unserer Unternehmungen zu unterstützen.
Die Kommission hat sich zu guter Letzt auch mit den beiden Vorstössen Schweiger 07.3856 und Birrer-Heimo 11.3984 befasst, die eine Einführung von Sanktionen für natürliche Personen sowie Regeln über die internationale Preisdifferenzierung verlangen. Die Kommission hat diese undurchdachten Schnellschüsse zu Recht abgelehnt. Eine Umsetzung dieser Vorstösse wäre reine Symbolpolitik zum Schaden unseres Wirtschaftsstandortes und einer effizienten Durchsetzung des Kartellrechtes.
Solche Schnellschüsse sollten wir vermeiden. Vor allem sollten wir auf das KMU-feindliche Teilkartellverbot verzichten. Das materielle Kartellrecht hat sich nämlich im Grossen und Ganzen bewährt. Im Übrigen müssen wir unbedingt das Widerspruchsverfahren wieder zum Funktionieren bringen. Die Unternehmen müssen bei der Weko abklären können, was sie tun dürfen und was nicht.
In diesem Sinne werde ich auf die Vorlage eintreten. Aber wenn das Behördensystem beibehalten wird, werde ich die Vorlage am Schluss ablehnen.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Zu einer modernen Wirtschaftspolitik gehört ein wirksames Kartellrecht, und zwar zum Schutz des Wettbewerbs. Das ist in den letzten Jahren noch viel wichtiger geworden. Gerade im Zeitalter von international agierenden Grosskonzernen ist ein Kartellgesetz mit Biss eben wichtig für den Wettbewerb. Wir wissen nämlich alle, dass Grosskonzerne dazu neigen, ihre Marktmacht für Absprachen und Monopole und für Preis- und Lieferbindungen zu missbrauchen.
Ich erinnere mich noch gut, dass im Sommer 2011 anlässlich der Explosion des Werts des Schweizerfrankens unser Wirtschaftsminister zu einem runden Tisch eingeladen hat, dies mit dem Ziel, den Kampf gegen die Hochpreisproblematik anzugehen, und damals auch wirksame Massnahmen und Lösungen in Aussicht gestellt hat. Heute muss ich leider feststellen, dass die vorliegende Revision des Kartellgesetzes zwar ein Schritt in die richtige Richtung ist und durchaus mit Artikel 5, mit dem Teilkartellverbot, auch einen wesentlichen Beitrag für das Funktionieren des Wettbewerbs leistet; die Revision geht aber wesentlich zu wenig weit. Was wir in der Schweiz brauchen, ist auch Biss, das heisst eine konkrete Formulierung, wie man sich gegen die Preis- und Lieferabsprachen ausländischer Grosskonzerne wehren kann.
Die Kommission hat die Vorlage des Bundesrates - aus meiner Sicht: zu Recht - in einem Teil gewaltig abgespeckt und sie damit auf das Wesentliche beschränkt. Ich meine damit die institutionelle Reform. Die Kommission verzichtet auf ein Wettbewerbsgericht, was mir vernünftig zu sein scheint. Der Aufwand und die Bürokratie, die damit entstanden wären, würden nämlich in keinem Verhältnis zu einer griffigeren Durchsetzung des Kartellrechts stehen; das hätte einfach zu längeren Verfahrenszeiten geführt.
Wie gesagt, fehlt mir das Kernelement. Auch die Mehrheit der Kommission hat das Kernelement, das uns befähigt, nämlich gegen die Hochpreisinsel Schweiz vorzugehen, leider nicht aufgenommen.
Wie Sie wissen, kosten viele Produkte ausländischer Grosskonzerne in der Schweiz zwischen 30 bis 70 Prozent mehr als im Ausland, und zwar die identischen Produkte. Dazu gehören viele Kosmetika, viele Drogerieartikel, Getränke, IT-Produkte, Möbel, Zusatzteile für die Maschinenindustrie. Diese gewaltigen Unterschiede sind mit dem üblichen, so sage ich jetzt einmal, Zuschlag Schweiz, der sich beispielsweise durch höhere Löhne rechtfertigen lässt, nicht mehr zu erklären. 30 bis 70 Prozent, das ist einfach viel zu viel, da zocken ausländische Konzerne wie Beiersdorf, Carlsberg, Coca-Cola, Apple, Microsoft und andere die Schweiz ab, und zwar in zweistelliger Milliardenhöhe, indem sie Detailhändler, viele KMU und auch Wirte zwingen, diese Produkte bei ihren Schweizer Filialen zu beziehen.
Der Meccano ist ganz einfach: Wir Konsumenten können problemlos mit den Füssen abstimmen. Das machen heute auch die meisten, sie kaufen nämlich die entsprechenden Produkte im Ausland ein, weil sie in der Schweiz ungerechtfertigt viel teurer sind. Die Lackierten sind dann die KMU, die Detailhändler, denn diese können nicht bei Beiersdorf Deutschland einkaufen. Dort sagt man ihnen, dass das nicht gehe, dass sie das Produkt beim Schweizer Importeur einkaufen müssten, wo es zwei- bis dreimal teurer ist; das geht nicht an! Wenn sie dann zu den heute zugelassenen Parallelimporten greifen, landen sie auf einem Graumarkt, wo die Vertriebskanäle derart streng von den Grosskonzernen kontrolliert werden, dass es kaum mehr Möglichkeiten gibt, überhaupt parallel zu importieren. Die Basler Wirte haben das wirklich in extenso durchgeführt, haben sich gewehrt, haben Parallelimporte gemacht und sind von den entsprechenden Grosskonzernen durchgehend behindert worden.
Ich meine, das können wir uns nicht mehr gefallen lassen. Es ist vollkommen unverständlich für mich, dass der Gewerbeverband, der ja die KMU schützen soll, ihre Interessen vertreten soll, sich für eine derart massive Diskriminierung vieler Schweizer KMU einsetzt. Statt die Konsumenten mit moralischen Appellen daran zu erinnern, dass sie in der Schweiz einkaufen sollen, sollte er sich lieber darum kümmern, dass solche Absprachen - Preis- und Lieferungsabsprachen - durch ein griffiges Kartellgesetz verboten oder mindestens attackiert werden könnten.
Die Minderheit wird Ihnen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag in Artikel 7a machen, ich werde den in der Detailberatung näher erläutern. Auch Kollege Hans Hess hat dazu einen Einzelantrag eingereicht. Er wird ihn, nehme ich an, auch näher erklären. Hier kann ich nur so viel sagen: Ganz so weit sind wir nicht auseinander; wir hören einander mal zu, wo man sich da vielleicht beim einen oder anderen Punkt annähern kann.
Zum Schluss möchte ich einfach festhalten: Wir können es uns nicht leisten, dass unsere eigenen Firmen, unser Detailhandel, viele KMU und auch die Konsumenten einfach dadurch diskriminiert werden, dass sie in der Schweiz leben und arbeiten und deshalb derart viel höhere Preise zu bezahlen haben. Es handelt sich immerhin um etwa 15 bis 20 Milliarden Franken jährlich, die durch ausländische Grosskonzerne durch unzulässige Preis- und Lieferabsprachen abgezockt werden, und zwar abgezockt von den Schweizer KMU und ihren Schweizer Kunden. Die "NZZ" nennt diesen teuren Zuschlag Schweiz zu Recht "die andere Abzockerei".
Ich bin für Eintreten und werde in der Detailberatung noch näher auf den Antrag eingehen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Wenn Sie nur die Fahne anschauen, könnten Sie das Gefühl haben, dass es sich die Kommission mit dieser Sachfrage relativ einfach gemacht hat. Das ist aber bei Weitem nicht so, und ich möchte Ihnen beliebt machen, das auch in den Protokollen nachzuschauen. Wir haben intensivste Debatten über dieses Kartellgesetz geführt, und es zeigte sich auch - ich glaube, das ist ein entscheidender Punkt -, dass die Erwartungen an das Kartellgesetz vielschichtig sind. Die einen erwarten den Schutz des Wettbewerbs als Zielsetzung des Kartellgesetzes, die anderen erwarten, dass das Kartellgesetz Konsumentenschutzanliegen erfüllen und dafür sorgen solle, dass die Importpreise sinken.
Die wichtigste Frage, um zu entscheiden, ob wir überhaupt auf die Vorlage eintreten sollten, war für mich: Haben wir einen Handlungsbedarf? Wie schlecht ist das heutige formelle und materielle Kartellrecht? Der Bundesrat hat sich nach 2005 auch mit dieser Frage beschäftigt und hat sich so dem Thema angenähert. Er hat eine Expertengruppe eingesetzt und eine Evaluation durchgeführt, ob das Kartellgesetz verbessert werden könnte und wo Handlungsbedarf bestünde. Interessanterweise kam die Expertengruppe damals zum gleichen Schluss wie jetzt die Kommissionsmehrheit: dass zwar die Weko professionalisiert werden sollte, dass aber eigentlich das bisherige Modell als solches grundsätzlich doch zu sehr guten Resultaten geführt habe.
Deshalb beantrage auch ich, wie es Ihnen im Bereich der institutionellen Reform auch eine kleine Minderheit vorschlägt, dass man das grundsätzliche Konzept des Behördenmodells beibehält und nicht zum Wettbewerbsgericht wechselt. Das wäre aus meiner Sicht auch im internationalen Vergleich kein Fortschritt, denn die Geschwindigkeit der Entscheidungen ist auch im Kartellrecht ein wesentliches Kriterium.
Die Evaluation kam dann auch zum Schluss, dass gerade im Bereich der vertikalen Kartelle keine Verschärfung angebracht ist. Im Gegenteil, denn gerade vertikale Absprachen können in einer KMU-organisierten Wirtschaftsstruktur, wie sie die Schweiz kennt, auch wettbewerbsfördernd sein. Das ist genau die Crux im Kartellrecht: Teilweise können selbst Absprachen wettbewerbsfördernd sein. Das muss man sich immer vor Augen halten. Wenn sich zwei kleinere Unternehmen zusammenschliessen, um in einem Bewerbungsverfahren offerieren zu können, kann das zu mehr Wettbewerb führen, obwohl sich diese Unternehmen absprechen. Wenn man sich dieses Modell vor Augen hält, dann sieht man, dass das Kartellrecht eine äusserst schwierige Materie ist und dass wir hier versuchen müssen, das Optimale zu finden, damit der Wettbewerb geschützt wird und damit gleichzeitig auch nicht Verbote erlassen werden, die letztlich wettbewerbsbehindernd sind. Denn Unternehmen können sich beispielsweise vertikal integrieren, damit sie eben nicht unter diese Normen fallen. Das hat dann auch dazu geführt, dass die Expertengruppe kein Teilkartellverbot im vertikalen Bereich vorgeschlagen hat. Man sieht auch in anderen Rechtsordnungen, so etwa im angelsächsischen Raum, dass das Verbot vertikaler Kartelle letztlich nicht wettbewerbsfördernd ist. Da kann man auch auf die Rechtspraxis dieser Staaten hinweisen.
Warum hat der Bundesrat diesen Vorschlag trotzdem aufgenommen? Es ist eine Tatsache, dass zur Zeit der Frankenstärke - meine Vorrednerin und mein Vorredner haben schon darauf hingewiesen - auch die Forderung laut wurde, die Politik müsse etwas gegen die hohen Importpreise tun; wenn ich das so offen und ehrlich in den Raum stellen darf. Jetzt im Inland ein Teilkartellverbot einzuführen, um dafür zu sorgen, dass die Importpreise sinken, erachte ich persönlich nicht als das richtige Instrument. Das ist nicht die richtige Massnahme. Auch ich ärgere mich über die hohen Importpreise. Ich bin mir aber auch bewusst, dass wir in der Schweiz ausserordentlich hohe Löhne haben. Wir müssen auch einmal darauf hinweisen, dass gerade das inländische Preisniveau zu 70 Prozent durch staatlich regulierte Preise bestimmt ist und dass wir in Bezug auf die staatlich regulierten Preise auch mit dieser Kartellgesetzrevision nichts ändern. Ich möchte nicht auf alle staatlich regulierten Preise im Bereich der Landwirtschaft oder auf jene im Bereich des Gesundheitswesens, im Bereich der Bildung eingehen, wo wir als Gesetzgeber eben dafür gesorgt haben, dass wir das entsprechende Preisniveau der Schweiz, wie es jetzt vorherrscht, haben.
Wenn wir auf diese Vorlage eintreten - das werde ich tun, und das möchte ich auch Ihnen empfehlen -, sollten wir im Bereich des Teilkartellverbots der Minderheit Föhn folgen und darauf verzichten, ein Teilkartellverbot im Bereich der horizontalen und vertikalen Kartelle zu erlassen. Ich möchte darauf hinweisen, dass in diesem Bereich schädliche Kartelle auch dann verboten wären, wenn Sie der Minderheit folgen würden. Die Minderheit sieht allerdings vor, dass auch in Zukunft die Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung nachgewiesen werden muss; und das ist, gemäss der Minderheit, die Aufgabe der Weko. Das ist eben der zentrale Unterschied zum Antrag der Kommissionsmehrheit, welche ein Verbot statuieren will und auf diese Erheblichkeitsprüfung verzichten würde.
Ich meine auch, dass die bisherige Praxis der Weko gar nicht so schlecht war. Wir haben den BMW-Fall, der im Verlaufe unserer Kommissionsberatungen publik wurde und bei dem die Weko BMW mit über 100 Millionen Franken gebüsst hat, weil wettbewerbswidriges Verhalten nachgewiesen werden konnte. Wir müssen uns die Frage stellen, ob denn unser bisheriges Kartellrecht nicht funktioniert. Ich bin nicht dieser Meinung. Vielmehr meine ich, dass die Weko und dieses System besser funktionieren, als wir das wahrhaben wollen. Ich gebe zu, dass man in gewissen Bereichen noch optimieren kann. Ob das aber dafür reicht, in Artikel 5 einen solchen Paradigmenwechsel vorzunehmen, möchte ich bezweifeln; damit hätte ich grosse Mühe. Wenn man den Schutz des Wettbewerbs, den Schutz des Marktes und nicht den Schutz des Individuums vor tiefen Preisen an die erste Stelle stellt, kommt man, meine ich, zu dieser Schlussfolgerung.
Ich gebe offen zu, dass das Problem der Importpreise auch die Minderheit sehr intensiv beschäftigt hat. Auch wir haben uns die Frage gestellt, ob es eine Lösung gibt, um marktmissbräuchliches Verhalten von Konzernen, die für hohe Importpreise sorgen, zu sanktionieren. Ich bin der Meinung, dass das die Weko, sofern es um ein marktmissbräuchliches Verhalten geht, schon heute kann. Geht es aber nicht um ein marktmissbräuchliches Verhalten, dann ist die Frage zu stellen, ob wir als Konsumenten ein Belieferungsrecht zu einem fixierten Preis haben. Da muss ich Ihnen, aus meiner liberalen Grundhaltung zum Wettbewerb, Folgendes sagen: Nein, das haben wir nicht. Es ist kein Menschenrecht, im eigenen Staat Nivea zu einem billigen Preis zu erhalten. Wir werden darauf aber sicher noch im Detail zurückkommen.
Zur Institutionenreform habe ich mich schon geäussert. Ich meine, dass die Optimierung mit der Professionalisierung in diesem Bereich ein Weg ist, den wir durchaus gehen können. Die Kommission hat dann auch darauf verzichtet, weitere Vorgaben in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse zu machen, weil wir diesen Bereich vertrauensvoll dem Bundesrat überlassen wollen. Es geht darum, dass dort möglichst wenig Interessenkonflikte auftreten, dass die Weko auch in unserer Konzeption unabhängig rasch entscheiden kann.
Zur Zusammenschlusskontrolle möchte ich mich nicht weiter äussern. Hier nur ein Hinweis: Ich meine, dass der vorgeschlagene Weg des Bundesrates die administrativen Aufwände der Unternehmen reduzieren und auch schnelle Entscheide ermöglichen sollte und dass er deshalb zu unterstützen ist.
Zum Widerspruchsverfahren hat sich schon Kollege Föhn geäussert. Ich möchte hier nur den Gesamtzusammenhang herstellen. Wenn der Rat dann mit der Mehrheit schon ein Teilkartellverbot einführt, möchte ich ihm Folgendes zu bedenken geben: Müsste es dann nicht konsequenterweise so sein, dass man mindestens beim Widerspruchsverfahren die Minderheit unterstützt und dort die liberalere Lösung bevorzugt? Wenn ein beabsichtigtes Verhalten verboten ist, sollten die Unternehmer eine Möglichkeit haben, es straffrei der Behörde zu melden. Die Behörde hätte dann nach meiner Auffassung die Pflicht, den Unternehmen ein "go" oder ein "don't go" zu signalisieren. Das würde der Rechtssicherheit dienen und letztlich auch dem Wettbewerb. Denn wir können nicht die Absprachen eindämmen oder Absprachen verbieten und meinen, das führe zu mehr Wettbewerb.
Das Kartellrecht entwickelt sich. Das zeigt auch die Rechtsentwicklung in den anderen Ländern. Tendenziell geht es eben dahin, dass man im Bereich der vertikalen Kartelle eine liberalere Auffassung hat. Ich wage die Prognose, dass sich dieser Trend fortsetzen wird, weil man sich in einer hochkompetitiven und spezialisierten Wirtschaft vertikal anders organisieren muss, als das in der Vergangenheit der Fall war, wo ein Konzern die Produkte über alle Verarbeitungsstufen hinweg lieferte.
Ich möchte nicht näher auf den Swatch-Fall eingehen, der dafür gerade in der Schweiz exemplarisch ist. Swatch hat eine Tochterunternehmung, welche quasi als Monopolistin Uhrwerke herstellt. Jetzt beklagen sich die anderen Uhrenhersteller, dass sie nicht mehr mit diesen Teilen beliefert würden. Da kommt das Kartellrecht zum Vorschein und die ganze Frage, ob eine Lieferverpflichtung eingeführt werden soll oder nicht.
Ich empfehle Ihnen auch, auf die Vorlage einzutreten. Ich würde mir wünschen, dass Sie in gewissen Bereichen der Minderheit Föhn folgen; bei der institutionellen Reform, darauf habe ich schon hingedeutet, bin ich auf der Linie der Kommissionsmehrheit. Ich bin überzeugt, dass wir mit einem nur optimierten, nicht revolutionär veränderten Kartellrecht letztlich alle gewinnen.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Kartellrecht ist Wettbewerbsrecht. Das Kartellrecht will den Wettbewerb schützen. Ohne Wettbewerb gibt es keine Marktwirtschaft, und der Teufel liegt eben darin, dass gerade die liberalen Wettbewerber jedes Interesse haben, den Wettbewerb zu zerstören. Wenn Sie nämlich Anbieter eines Produktes sind, ist es Ihnen am wohlsten, wenn Sie keinen Konkurrenten haben, damit sie die Preise unendlich in die Höhe treiben können. Das heisst: Gerade aus liberaler Sicht müssen wir jedes Interesse haben, ein schnittiges und schnelles Kartellrecht zu haben, damit der Wettbewerb durch die Wettbewerber nicht zerstört wird.
Die Schweiz hat - das hat die vorherige Debatte über die 1:12-Initiative gezeigt - eine liberale Tradition: ein liberales Arbeitsrecht, ein liberales Vertragsrecht, ein liberales Gesellschaftsrecht. Die Schweiz hat aber keine Tradition für ein liberales Kartellrecht. Die Schweiz war bis vor Kurzem eines der meistdurchkartellierten Länder dieser Welt. Wir erinnern uns alle noch an das Bierkartell, das Zementkartell, das Zinskonvenium unter den Banken, die alle damit begründet wurden, dass Absprachen und Monopole dazu führen würden, dass die Qualität oder die Branchenstruktur besser sei. Wer wirklich liberal ist, weiss, dass dies nur angeblich so war und so nicht stimmt. Die Amerikaner haben vor über hundert Jahren - mit der Tradition des Antitrust Law, eben des Wettbewerbsrechts - damit begonnen, Kartelle zu zerschlagen.
Wir haben heute in der Schweiz ein gutes Kartellrecht - es ist spät gekommen, ist aber gut. Wir haben es letztmals 1995, also vor siebzehn Jahren revidiert. Heute zeigen sich nun einfach Mängel, die behoben werden müssen.
Ich beginne jetzt bei den Reformen absichtlich mit solchen, die vorhin noch nicht erwähnt wurden. Die Kommission benötigte nicht zu Unrecht derart viel Zeit für die Beratungen. Wir brauchen eine Reform des Kartellrechts, und wir führen mit diesem Gesetz wesentliche Neuerungen ein:
1. Mit dem neuen Gesetz wird es den geschädigten Endkundinnen und Endkunden zum ersten Mal möglich sein, selber ein Kartell einzuklagen und per Rückforderung den Schaden, den sie erlitten haben, vom Kartell begleichen zu lassen. Das konnte bisher nur der Staat über die Wettbewerbsbehörden. Jetzt können Sie das als Geschädigter selber tun. Das ist ein grundlegender, wesentlicher Fortschritt gegenüber bisher.
2. Wir haben festgestellt, dass wir zwar eine Zusammenschlusskontrolle haben, eine sogenannte Fusionskontrolle. In der globalisierten Welt, die wir heute haben, mussten wir aber einfach feststellen, dass Zusammenschlüsse von Firmen über die Grenzen hinweg in der Schweiz viel zu kompliziert behandelt werden, mit der Folge, dass sie entweder, wenn sie marktschädlich sind, nicht bekämpft werden können oder, wenn sie nützlich sind, das Verfahren so lange geht, dass das Zustandekommen der entsprechenden Fusionen gefährdet wird. Das Gesetz, das Sie jetzt auf dem Tisch haben, vereinfacht diese Fusionskontrolle massiv. Sie macht sie schnittig, bissig, schnell und fair. Das ist das, was wir im Wettbewerbsrecht tun müssen.
3. Zum sogenannten Widerspruchsverfahren: Das ist eigentlich etwas ganz Einfaches. Wenn Sie als Unternehmen nicht sicher sind, ob Sie etwas machen dürfen oder nicht - eine Absprache mit einem Konkurrenten oder wenn sie planen, ein anderes Unternehmen zu übernehmen -, wissen Sie heute gar nicht, ob sie später vielleicht mit hohen Bussen sanktioniert werden; es ist vorher gesagt worden. Dank des Widerspruchsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, vorgängig abzuklären, ob das, was sie vorhaben, zulässig ist oder nicht. Dieses Widerspruchsverfahren wird mit dem vorliegenden Gesetz jetzt auch beschleunigt, bissig, aber fair gemacht. Das müssen wir im Wettbewerbsrecht tun.
Die am meisten diskutierten Punkte sind wahrscheinlich drei andere. Da ist das meiste schon gesagt worden. Ihre Kommission hat sich meines Erachtens zu Recht dafür entschieden, das System mit der Wettbewerbskommission, wie wir es heute haben, beizubehalten und kein zusätzliches Wettbewerbsgericht einzuführen. Es gab nun wirklich Argumente für beide Seiten. Für mich war das Hauptargument für die Wettbewerbskommission, für das Beibehalten und Korrigieren des heutigen Zustandes auch hier wieder die Schnelligkeit des Verfahrens. Wir haben in der Kommission, das zieht sich wie ein roter Faden durch die Debatten, immer darauf geachtet, ein möglichst schnelles, aber trotzdem faires Verfahren zu bieten. Das können wir, davon ist die Mehrheit überzeugt, nur mit der Wettbewerbsbehörde bieten, die wir heute haben. Wenn wir ein zusätzliches Gericht dazwischenschalten, gewinnen wir zwar vielleicht etwas mehr Rechtsstaatlichkeit, riskieren aber, viel mehr Bürokratie und längere Verfahrensdauern zu haben. Das wollen wir in einem Wettbewerbsstaat nicht.
Die Frage des Teilkartellverbotes wird wohl am meisten zu reden geben. Ich halte mich hier sehr kurz. Denken Sie einfach daran: Vertikale Abreden sind auch Abreden, die den Wettbewerb zerstören können. Bei horizontalen und vertikalen Abreden sollen eigentlich die gleichen Regeln gelten. Die Kommission hat sich dann auf Folgendes geeinigt: Vertikale und horizontale Abreden über Preise oder Gebietsabschottungen werden im Gesetz verboten, aber es gibt Möglichkeiten, sie für den einzelnen Unternehmer oder die Unternehmergruppe zu rechtfertigen. Dann sind Abreden wieder zulässig. Das ist kein Widerspruch, das ist logisch. Grundsätzlich sind die marktzerstörenden Abreden verboten, das gehört ins Gesetz. Aber wenn es einen wettbewerbsfördernden Grund gibt, sind sie zulässig. An sich ist es verwerflich, wenn zwei Bauunternehmer sich miteinander absprechen, um beim Kunden überhöhte Preise zu verlangen. An sich ist das eine Wettbewerbsbeschränkung, die marktwidrig ist. Wenn aber die beiden Unternehmen nur auf diesem Weg die Möglichkeit haben, sich an einer Ausschreibung gegen grössere Mitkonkurrenten zu beteiligen, ist die Preisabsprache lustiger-, aber logischerweise marktfördernd und nicht marktbehindernd. Denn nur, weil sie sich zusammentun, können sie überhaupt mit einem Angebot der Grossen konkurrieren. In diesem Fall ist die Absprache zulässig.
Hier hat die Kommission meines Erachtens eine gute Lösung gefunden, indem sie sagt, dass Konsortien grundsätzlich zulässig sind - diejenigen, die ich beschrieben habe - und dass man bei Bagatellfällen, also bei Absprachen unter zwei kleinen Unternehmen, z. B. den beiden Bäckereien in Adelboden, die miteinander die Gipfeli-Preise absprechen, von vornherein kein Verfahren einleiten soll. Das bietet am Schluss wiederum ein schnittiges und schnelles, aber faires Verfahren.
Unter dem Strich bitte ich Sie, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten. Wir werden verschiedene Diskussionen führen und Änderungen vornehmen; das macht nichts. Ich bitte Sie, einzutreten und am Schluss dieses neue, auf jeden Fall bessere Gesetz zu genehmigen.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion
Der Bundesrat will mit der Revision des Kartellgesetzes unter anderem die Wettbewerbsdynamik intensivieren. Die Revision soll auch "die Rechtssicherheit erhöhen und die Wirksamkeit der Umsetzung der Wettbewerbspolitik verbessern, indem insbesondere die Unabhängigkeit von Untersuchung und Entscheid im Kartellrecht gewährleistet wird" - so nachzulesen auf Seite 3916 der Botschaft.
Der Bundesrat löst mit der Revision aber auch ein Versprechen aus dem Sommer 2011 ein, als der Franken in bisher unerreichte Höhen kletterte. Es ist so: Die Vorlage weckt grosse Erwartungen im Zusammenhang mit der Frankenstärke, die ja grossen Teilen der produzierenden Wirtschaft und insbesondere den KMU und dem Dienstleistungssektor nach wie vor grosse Sorgen macht. Die Frage ist, ob die Revision diesem hohen Anspruch gerecht wird.
Ich bin erstaunt, dass sowohl der Bundesrat als auch die Mehrheit der vorberatenden Kommission ein Thema, das den Leuten unter den Nägeln brennt, nicht aufgreift; Frau Fetz hat es bereits aufgezeigt. Es geht nämlich um das Thema der überrissenen Kaufkraftabschöpfung durch internationale Konzerne in der Schweiz. Unsere Wirtschaft, aber auch die öffentliche Hand haben heute im Vergleich zu den ausländischen Konkurrenten bei der Beschaffung einen gewichtigen Nachteil, weil sie preislich diskriminiert werden.
Ich erlaube mir, hier auf zwei, drei Beispiele hinzuweisen: Ein Beispiel ist jenes der Universität Zürich. Sie hat errechnet, dass sie für Produkte von Qiagen über 50 Prozent mehr bezahlen muss als eine vergleichbare Universität in Deutschland. Das bedeutet für die Universität Zürich Mehrkosten von über einer halben Million Franken pro Jahr. Weitere Beispiele finden Sie auf Seite 5 der "Basler Zeitung" von gestern, beispielsweise "Nivea Diamond Gloss Styling Spray". Dieser ist für Kunden in Deutschland für umgerechnet Fr. 1.49 erhältlich. Der Einstandspreis für die Schweizer Detailhändler liegt demgegenüber bei Fr. 3.30. Im Laden bezahlt der Kunde hierzulande schliesslich Fr. 5.50. Sie können in dieser Zeitung weitere Beispiele nachlesen.
Unser Rat hat seinerzeit dem Parallelimport patentgeschützter Güter entsprechend zum Durchbruch verholfen. Unser Rat hat konsequenterweise das Cassis-de-Dijon-Prinzip unterstützt. Heute stellen wir fest - auch hier kann ich an die Ausführungen von Frau Fetz anknüpfen -: Die internationalen Konzerne, die Konsumgüter, aber auch Software oder Geräte produzieren, haben eine sehr weit gehende Kontrolle über den Vertrieb ihrer Produkte und halten dadurch den Graumarkt klein. Die Möglichkeit, an den offiziellen Kanälen vorbei zu importieren, ist sehr beschränkt. Deshalb gilt es nun, eine längst bekannte Lücke im Kartellgesetz zu schliessen.
Im Gegensatz zu namhaften Experten ist die Wettbewerbskommission der Ansicht, dass sie heute über keine genügende gesetzliche Handhabe verfügt, um gegen diese überhöhten Importpreise vorzugehen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Grenzkantone wissen besser als ich, wie stark der Einkaufstourismus seit dem Höhenflug des Frankens zugenommen hat.
Das Ziel meines Einzelantrages zu Artikel 7a ist es, dass die Wettbewerbskommission nun eine klare rechtliche Grundlage bekommt, um gegen unzulässige Behinderungen des Einkaufs im Ausland vorzugehen. Wenn also Unternehmen Nachfrager aus der Schweiz im Ausland mit Waren oder Dienstleistungen nicht zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen bedienen wollen, müssen wir einschreiten können. Ich werde den Antrag bei der Beratung von Artikel 7a noch näher begründen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und dann meinem Antrag zu Artikel 7a zu folgen.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Es wurde bereits eine breite Auslegeordnung gemacht. Auch von aussen war sichtbar, dass die Kommission sich sehr intensiv mit dieser Vorlage befasst hat und sich dann auch schwertat. Ich möchte nur auf einen einzigen Aspekt zu sprechen kommen.
Die bedeutendste vom Bundesrat beantragte Änderung ist die Einführung eines Teilkartellverbotes und die vollumfängliche Überbindung der Beweislast für eine Rechtfertigung an die involvierten Unternehmen. Das heisst, gewisse Abreden werden ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb künftig als unzulässig erklärt. Die WAK übernimmt in ihrer Mehrheit diese Regelung in leicht abgeschwächter Form; dies, obwohl harte Kartelle bereits heute verboten sind und sanktioniert werden können. Auch das Teilkartellverbot ist durch die Problematik des starken Frankens ausgelöst; das wurde dargelegt. Konkret heisst das, dass wir, gestützt auf eine temporäre währungspolitische Situation, gesetzgeberisch tätig werden. Da muss man sich tatsächlich die Frage stellen, ob das sinnvoll ist. Wurde vorgängig wirklich eine fundierte ökonomische und juristische Analyse gemacht? Verschiedene frühere Publikationen des Bundes deuten doch in eine etwas andere Richtung. Wenn ich den Expertenbericht zur Evaluation des Kartellgesetzes 2008/09 nehme, sehe ich, dass es doch Passagen gibt, in denen ganz eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Wirkung von weitgehenden Teilkartellverboten bezweifelt wird. Der Bundesrat selbst hat zuerst eine Lockerung der Vertikalabreden vorgeschlagen, bis die Frankendebatte ihn zu einer Kehrtwende veranlasst hat.
Ein weiteres Problem: Gemäss Bundesverfassung Artikel 96 ist eine Eingriffsvoraussetzung im Bereich der Wettbewerbspolitik die volkswirtschaftliche Schädlichkeit. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung scheint dieser Bestimmung zu widersprechen. Zudem fehlt in der Schweiz eine einschlägige Rechtsprechung. Es ist also für die Unternehmen nicht möglich, die Kriterien für die volkswirtschaftliche Effizienz von Abreden zu erkennen. Die dadurch geschaffene Rechtsunsicherheit könnte dazu führen, dass Unternehmen auch auf wettbewerbsfördernde Kooperationen wie Konsortien und Einkaufsgemeinschaften verzichten, was das Gegenteil von dem bewirken würde, was wir eigentlich anstreben.
Insgesamt konnte ich mich bei der Vorbereitung dieses Geschäftes des Eindrucks nicht erwehren, dass wir hier etwas tun, damit wir etwas getan haben. Die Gefahr scheint mir dabei gross, dass die unerwünschten Nebenwirkungen, sprich administrativer Aufwand für die Unternehmung, grösser sein werden als die erwünschte Wirkung, sprich Kostensenkung.
Weil man nicht aus der Optik einer konjunkturpolitischen Sondersituation heraus legiferieren sollte, müsste man eigentlich Artikel 5 zur Ablehnung empfehlen. Realistischerweise ist das im jetzigen Zeitpunkt nicht mehrheitsfähig.
Insofern bitte ich Sie zumindest, bei Artikel 5 auf die Lösung der Minderheit einzutreten.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Verwaltungsratspräsident der HRS, einer bedeutenden Generalunternehmung in der Schweiz, und ich bin im Verwaltungsrat der Kibag, einer Unternehmung im Tiefbau und Spezialtiefbau. Ich spreche - wir haben bereits einige Vorredner gehört - auch zum Thema Teilkartellverbot, welches nach meinem Dafürhalten für die Arbeitsgemeinschaften, die in unserem Land sehr bekannt und sehr wohl gelitten sind, zu Rechtsunsicherheiten führt. Ich bin der Ansicht, dass dieses geplante Teilkartellverbot eben auch die bürokratischen Hürden für die KMU erhöht. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission - wir haben es gehört - will das Teilkartellverbot in die Revision des Kartellgesetzes einfügen. Das Teilkartellverbot will gewisse Arten von Abreden einem Generalverdacht unterwerfen, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Abreden überhaupt schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb haben oder nicht. Die betroffenen Unternehmen haben einzig die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass die Abrede effizienzsteigernde Wirkung hat. Dafür sollen sie die Beweislast tragen. Ein solcher Nachweis ist bekanntlich in sehr vielen Fällen kaum zu erbringen oder dann nur mit einem entsprechend grossen Aufwand.
Unter das Teilkartellverbot und die damit verbundenen Sanktionsandrohungen fällt auch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, und deshalb habe ich das Wort ergriffen. Es ist bekannt, dass sich im Vorfeld von öffentlichen und privaten Ausschreibungen sehr oft KMU zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschliessen. Das Modell dieser Arbeitsgemeinschaften hat sich nicht nur im Bauhauptgewerbe, sondern auch bei Planungsgemeinschaften sehr bewährt. Bei Ausschreibungen könnte die Beteiligung zweier oder mehrerer Planungs- und Ingenieurbüros beispielsweise oder die Zusammenarbeit verschiedener Bauunternehmungen, so denke ich, durch dieses Teilkartellverbot als Bewerbungssystem gefährdet sein oder zumindest erheblich erschwert werden, weil zusätzliche Beweisaufwendungen zu führen wären.
Bislang musste die Behörde den Unternehmen nachweisen, dass eine Wettbewerbsabrede erheblich bzw. schädlich ist, bevor eine Sanktion ausgesprochen werden konnte. Mit dem Teilkartellverbot sollen auch unerhebliche Abreden, d. h. Abreden ohne negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, gebüsst werden. Den Unternehmen soll zur Verteidigung einzig die Möglichkeit bleiben, die Effizienz der notabene unerheblichen Abrede nachzuweisen. Dafür werden sie die Beweislast tragen müssen. Denn wer "die Folgen der Beweislosigkeit trägt, trägt in contrario natürlich die Beweislast". Ein ganzer Strauss bewährter, durchaus prokompetitiver Kooperationsformen zwischen Unternehmen wird durch diese überrissene Regelung nach meinem Dafürhalten gefährdet.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Föhn zu folgen und dieses Teilkartellverbot nicht in dieser Art aufzubauen, denn ich erachte es als KMU-feindlich, also als recht bürokratisch und zum Teil auch als rechtsstaatlich bedenklich.
Nochmals: Ich bitte Sie, dem Konzept Föhn zu folgen.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte dem Gros der bisherigen Voten noch eine links-dissidente Stimme anfügen. Mit den Gewerkschaften und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund halte ich die vorgelegte Revision für unnötig und in den Ergebnissen teilweise für schädlich. Ich muss sogar sagen, dass ich, hätte es einen Nichteintretensantrag gegeben, der jetzt mit dem Antrag der Minderheit Föhn fast begründet worden ist, einem solchen zugestimmt hätte.
Weshalb? Es müsste grundsätzlich unbestritten sein, dass eine zeitgemässe Wirtschaftspolitik auch ein wirksames Kartellgesetz gegen den Missbrauch der Marktmacht durch Unternehmen braucht. Trotzdem steht die schweizerische Wettbewerbspolitik nicht schlecht da, wenn man Bilanz zieht und auch die wissenschaftlichen Bewertungen der bisherigen Wettbewerbspolitik insgesamt anschaut. Sie funktioniert; das Kartellgesetz funktioniert. Man muss sagen, dass die Auswirkungen im positiven Sinne der Wettbewerbspolitik auf die Preise nicht überschätzt werden dürfen, auch wenn aktuell Argumente bezüglich der Hochpreisinsel Schweiz im Vordergrund gestanden haben.
Es ist erwiesen, dass der grosse Teil der Preisdifferenzen gegenüber dem Ausland spezielle binnenwirtschaftliche und politisch regulierte Bereiche betrifft. Die Wohnkosten alleine machen mehr als die Hälfte der Preisdifferenz aus. Es kommen weitere Faktoren dazu, die durch eine spezifisch schweizerische Politik bedingt sind: Denken wir an die Landwirtschaft, denken wir an die Gesundheitspolitik. Das sind Dinge, die mit einem Kartellgesetz nicht beeinflusst werden können und die doch relevant sind. In diesem Sinn muss das relativiert werden. Wenn die Wechselkurssituation Anlass dazu geboten hat, dass der Bundesrat von seinen früheren Positionen abgerückt ist, muss man sagen, dass eine strukturelle Veränderung, eine neue Regelung im Bereich der Kartellabreden, aber auch der Wettbewerbsbehörden, keine Antwort auf das spezifische Problem eines überhöhten Wechselkurses ist. Ein überhöhter Wechselkurs muss beim Wechselkurs selber bekämpft werden. Dies galt für die Frage der Löhne. Inzwischen sind ja die Dummheiten der lohnpolitischen Reaktion durch Lohnsenkungen, die mit dem überhöhten Wechselkurs begründet wurde, beseitigt worden. Aber auch bei den Preisen ist das letztlich nicht die schlagende Antwort.
Als Ergebnis dieser Revision soll jetzt die Wettbewerbsbehörde neu ausgestaltet werden. Die Wirtschaftsverbände sollen eliminiert werden; ein weiterer Versuch wird unternommen, diesmal vielleicht erfolgreich, um die Wirtschaftsverbände aus der Wettbewerbskommission zu eliminieren. Wer sich konkret mit der Praxis beschäftigt hat, hat gesehen, das haben auch die Auswertungen gezeigt, dass mit der Stärkung der Professoren und der sogenannten unabhängigen Sachverständigen das Gegenteil des Beabsichtigten erreicht wird. Unter Professoren und unabhängigen Sachverständigen wird die Arbeit der Behörde nicht praxisnäher. Wenn man die Zahlen der Ausstände anschaut, ist es interessant festzustellen, dass nicht die Vertreter der Wirtschaftsverbände, sondern die Professoren in den Ausstand treten mussten. Denn inzwischen ist das Wettbewerbsrecht zu einem grossen Business geworden. Es wird viel Geld auf diesem Feld verdient. In diesem Sinne ist das zunehmend ein Problem dieser sogenannten unabhängigen Sachverständigen geworden. Der konkrete Nutzen der Revision für die Wirtschaft ist nicht nachgewiesen. Ich meine, dass man sinnvollerweise bei der bisherigen Ausgestaltung der Behörde bleiben sollte. Die Erfahrungen sind insgesamt günstig.
Ich benütze jetzt schon die Gelegenheit, meinen Einzelantrag anzukündigen: Wenn wir schon revidieren, müssen wir beim Ärgernis der bisherigen Praxis und des bisherigen Gesetzes in Bezug auf die politische Rolle der Wettbewerbskommission und des Sekretariates der Wettbewerbskommission ansetzen, verankert in den Artikeln 45 und 46 des Gesetzes. Ich beziehe mich insbesondere auf den Bereich des Service public der letzten zehn Jahre, welcher in der Schweiz effizient ist und zu günstigen Preisen gute Leistungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft erbringt. Das krasseste Beispiel, wo die Weko und das Sekretariat marktliberal interveniert und Schaden verursacht haben, ist die aus ideologischen Gründen vorangetriebene Strommarktöffnung.
Dort haben wir die Situation, dass die Schweizer Bevölkerung an der Urne zur Strommarktliberalisierung Nein gesagt hat. Sie hat Nein gesagt, und dann geht die Wettbewerbskommission, die Wettbewerbsbehörde, hin und öffnet gewaltsam, also rechtlich über die Wettbewerbspolitik, den Strommarkt. Das war der Fall der Freiburger Elektrizitätswerke. Dadurch ist Schaden erzeugt worden. Das Ergebnis: Die Wirtschaft zahlt höhere Preise und nicht tiefere; das ist das wirtschaftliche Ergebnis. Solche Dinge sind negativ. Wenn wir schon revidieren, sollten wir die Gelegenheit benützen und solche falschen Entwicklungen beseitigen.
Die Weko ist kein Übergesetzgeber; sie steht weder über dem Volk noch über den politisch zuständigen Behörden. Es bietet sich deshalb hier die Gelegenheit, das auch in Form eines Antrages einzubringen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Die Diskussion hat gezeigt, dass das wenige Fleisch, das noch am Knochen dieser Vorlage geblieben ist, das Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit in Artikel 5 und die Frage ist, ob man überhöhte Importpreise als ein Problem betrachtet, dem man begegnen möchte oder nicht. Kollege Schmid Martin hat denn auch noch den Zusammenhang hergestellt zwischen diesen beiden Fragen, Teilkartellverbot und Importpreisproblematik, indem er meines Erachtens zu Recht ausgeführt hat, dass die Importpreisproblematik für sich noch kein hinreichender Grund dafür ist, das Kartellrecht in der Schweiz mit der Einführung eines Teilkartellverbots auf den Kopf zu stellen. So weit bin ich mit ihm einig.
Wer aber, wie ich und eine Minderheit bei Artikel 7a, darin eine Marktbeherrschung und ein Problem erkennt, dass eine Unternehmung den Einkauf in der Schweiz zu einem erhöhten Preis erzwingen kann, der hat dann eigentlich nur drei Möglichkeiten zu reagieren. Er kann entweder diese Situation hinnehmen, er kann darauf hoffen, dass sich die Wirtschaftsakteure mit der Zeit darauf einigen, das zu korrigieren, oder aber er hat die Wahl - und wo, wenn nicht im Kartellgesetz -, eine Marktbeherrschung zu unterbinden. Deshalb habe ich mich gut gefühlt in der Minderheit Fetz zu Artikel 7a, weil sie ein Anliegen betrifft, welches Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz schützt, weil sie aber auch ein Anliegen aufnimmt, das für unser Gewerbe, für die Arbeitsplätze und bezüglich der Produktionskosten in der Schweiz tatsächlich von erheblicher Relevanz ist. Wenn Abertausende von Leuten im Jahr Milliarden im Ausland ausgeben, weil die Preise nicht in die Schweiz weitergegeben werden, dann ist das ein Problem.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
In unserer Gesellschaft spielt der Markt neben der staatlichen Produktion und Verteilung von Gütern und Dienstleistungen eine sehr grosse Rolle. Er ist eingebettet in eine Rechtsordnung, ist also ein spezifischer Markt, nicht ein Modell an der Wandtafel. Ich sehe diesen Markt auch nicht als abschliessendes Ziel, sondern als ein Koordinationsinstrument, um mit Knappheit, Effizienz und Verteilung zivilisiert umgehen zu können. Damit dieser Markt oder, in anderen Worten, dieser Wettbewerb seine ihm zugedachten Wirkungen auch erzielen kann, müssen jene Kräfte, die ihn wesentlich behindern, in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden - das ist die Konsequenz. Dazu gehören potenziell Monopole, Oligopole, Kartelle oder Ähnliches. Anders gesagt: Wenn wir schon einen Markt als funktionierendes Koordinationsinstrument wollen, dann brauchen wir unter anderem ein griffiges Kartellrecht.
Auf den Bezug zu gerechtfertigten bzw. nichtgerechtfertigten Löhnen wurde im vorangehenden Geschäft hingewiesen. Hier, im Kartellrecht, ergibt sich eine Möglichkeit, Appelle an das Masshalten einerseits und das Gesetz andererseits einander näherzubringen.
Ich greife nur ganz wenige Punkte aus der Diskussion, wie sie bisher verlaufen ist, heraus.
1. Zur Institutionenreform: Der Bundesrat schlägt uns ein neues Organisationsmodell vor, das unter anderem in der Folge eine kürzere Prozessdauer in Aussicht stellen würde. Das wäre an sich zu begrüssen. Weil die Kommission das geltende Modell weiterführen will und auch die Wettbewerbsbehörde damit im Sinne des Gesetzes funktionieren kann, scheint es mir wenig ergiebig, hier eine Differenz schaffen zu wollen. Die Reduktion der Anzahl Weko-Mitglieder und das Hervorheben von deren Unabhängigkeit ist richtig. Selbstverständlich muss diese Unabhängigkeit dann gewährleistet werden.
Das Modell der Minderheit, eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Gang zur Weko und zum Bundesverwaltungsgericht zu schaffen, lehne ich ab. Diese Wahlmöglichkeit würde zu einem Buhlen der beiden Instanzen um die Gunst der Angeschuldigten führen, was den Wettbewerb und die Rechtssicherheit eher schwächen als stärken würde.
2. Zum Teilkartellverbot: Ich unterstütze das vom Bundesrat vorgeschlagene und von der Mehrheit der WAK leicht modifizierte Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit, da das Vorgehen gegen harte Kartelle und Absprachen auch im Zusammenhang mit der Hochpreisinsel Schweiz wichtig ist. Die von der Kommission verbesserte Regelung der Folgen der Beweislosigkeit ist zu begrüssen. In der Folge kann die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gestrichen werden. Die Minderheit hingegen, welche anstelle des Teilkartellverbots die Erheblichkeitsprüfung beibehalten hat und gleichzeitig die Vermutung streichen will, würde mit ihrem Antrag sogar das geltende Recht aufweichen.
Entgegen dem, was uns von einer Branche in den letzten Tagen geschrieben wurde, sind gemäss dem neuen Recht - so, wie ich das sehe - Arbeitsgemeinschaften nach wie vor erlaubt, wenn sie nicht den Wettbewerb behindern. So ist eine Arbeitsgemeinschaft kartellrechtlich unbedenklich, wenn die daran beteiligten Unternehmen alleine nicht in der Lage wären, die Aufträge durchzuführen, bzw. wenn es betriebswirtschaftlich gesehen nicht vernünftig wäre. Zur Bestätigung dieser Haltung hat die Kommission den Einleitungssatz von Artikel 5 Absatz 3 ergänzt.
3. Zur Preisdifferenzierung zwischen Inland und Ausland: Der Minderheitsantrag Fetz auf Einführung eines Artikels 7a ist ja ähnlich konzipiert wie die Motion Birrer-Heimo 11.3984 und auf den ersten Blick sehr attraktiv. Gerade der hohe Frankenkurs gegenüber dem Euro, bei dem mit Blick auf die Exportwirtschaft seit Längerem eine Untergrenze gehalten wird, weckt auf der Importseite Erwartungen, die bisher nicht überall eingelöst wurden. Der zweite Blick führt allerdings zu Zweifeln, ob eine solche Bestimmung überhaupt umsetzbar wäre. Die Weko kennt die ausländischen Konditionen zwar im Einzelfall, sicher aber nicht so, wie es Artikel 7a verlangen würde; auch gibt es da internationale Normen. Wie wollen wir eine Lieferpflicht konkret handhaben, wenn z. B. ein Schweizer Unternehmen eine Quelle für eine Belieferung aus dem Ausland ausmacht, die das Produkt günstiger anbieten kann, und dann das Unternehmen die Weko auf diese Quelle ansetzt, die nun alle Unternehmen beliefern müsste und deshalb das Produkt nicht mehr liefern kann?
Zur faktischen Möglichkeit der Weko, die Bestimmungen eines solchen Artikels konkret umzusetzen, bitte ich den Bundesrat um eine Klärung. In der Politik mag es ab und zu angebracht sein, Zeichen zu setzen. In komplexen Regulierungsfragen sollten wir aber nicht Erwartungen wecken, schon gar nicht individuell abrufbare Erwartungen, wenn zum Beispiel faktische Umstände oder internationale Normen keine oder fast keine Möglichkeiten lassen, diese Erwartungen in der Realität einzulösen. Auch interessiert mich die Frage, ob es heute nach Meinung des Bundesrates vorkommt, dass die Weko bei grossen Preisdifferenzen, wie sie hier angesprochen sind, nicht einschreitet - und zwar im Fall von unzulässigen Abreden oder von Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Könnte die Weko im Rahmen des Gesetzes mehr tun, als sie heute macht?
4. Zur Fusionskontrolle: Zur Beurteilung der Zusammenschlüsse ist die Weko, will sie nicht willkürlich entscheiden, auf Modelle und Methoden angewiesen. Es empfiehlt sich hier, keine helvetischen Sonderlösungen zu entwickeln, sondern Verfahren anzuwenden, die auch andere Staaten kennen. Dies dient der Rechtssicherheit. Es ist von SIEC-Tests die Rede, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft erwähnt.
In diesem Sinne gibt es für mich einige Fragen in Bezug auf die Umsetzung. Ich denke aber, Bundesrat und Kommissionsmehrheit liegen grundsätzlich richtig.
Ich bin für Eintreten.
Jenny This · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Gestatten Sie mir als Nichtkommissionsmitglied, dafür aber als Betroffenem doch zwei, drei kleine Bemerkungen. Für mich als regionalen Unternehmer ist wichtig, dass Arbeitsgemeinschaften weiterhin ohne administrative Hürden möglich sind. Sonst fördern Sie das Kartell. Bei diesen grossen Losen, wie sie von der Axpo oder auch vom Bund oftmals ausgeschrieben werden, sind wir gezwungen, Arbeitsgemeinschaften einzugehen. Ich nenne als Beispiel Linthal 2015; das ist ein Auftragsvolumen von 800 Millionen Franken. Da müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie einen Umsatz haben, der zweimal dieses Auftragsvolumen umfasst. Wenn Sie die Arbeitsgemeinschaften nicht ermöglichen, bleiben noch zwei Anbieter übrig. Sie können sich vorstellen, dass sich schon zwei internationale Anbieter aus Deutschland oder aus Österreich finden. Die machen dann ein Kartell, und dann überborden die Preise.
Für mich als Betroffenen ist dieser Punkt sehr wichtig. Ich gehe davon aus, dass Kollege Engler als ehemaliger Baudirektor dem in der Kommission Rechnung getragen hat. Auch im Kanton Graubünden wären kleine und mittlere Unternehmen bei der Umfahrung, die jetzt gebaut wurde, chancenlos gewesen. Er hat das in der Praxis eins zu eins erfahren. Dass Absprachen bei den Unternehmen passieren, können Sie sowieso vergessen, das gehört der Vergangenheit an. Vielleicht haben zwei, drei Belaglieferanten im Kanton Tessin noch Interesse daran, aber sonst ist der Markt beinhart und teilweise sogar ruinös - zu meinem Leidwesen.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Lassen Sie mich ein wenig abschweifen. Ich stelle Folgendes fest: Es geht uns gut. Wir haben Vollbeschäftigung, und zwar dank einer gutgehenden Binnenwirtschaft. Der Konsum ist gut, auch der Bausektor ist gut unterwegs, Herr Ständerat Jenny. Wir haben auch Wachstum im öffentlichen Bereich, im Gesundheitswesen, wir haben Wachstum im Staatsbereich und im staatsnahen Bereich; das sind Bereiche, bei denen wir eine unterdurchschnittliche Produktivitätsentwicklung kennen.
Was hat das mit der Revision des Kartellgesetzes zu tun? Ich nehme an, dass Sie das mindestens so gut einschätzen können wie ich. Wenn wir die Zuwanderung ausblenden, wenn wir eine mögliche Schwächung der Binnenwirtschaft ausblenden, was passiert dann? Dann könnte es uns im entscheidenden Moment wie Schuppen von den Augen fallen. Dann könnte gefragt werden: Wieso habt ihr euch damals zu sehr in Sicherheit gewähnt? Wieso habt ihr damals nicht gehandelt? Wieso habt ihr damals nicht vorgesorgt? Vor allem wusstet ihr doch, dass der Wohlstand, dass die Wohlfahrt und die Sicherheit erstens auf der Innovationskraft und zweitens auf der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft basieren, insbesondere auf der Wettbewerbsfähigkeit unserer KMU!
Kurz, die Revision des Kartellgesetzes ist meiner Ansicht nach nötig, um die Zukunft gleich gut meistern zu können wie das Gestern und das Heute. Die Revision des Kartellgesetzes ist aber nicht, wie man jetzt da oder dort beinahe den Eindruck bekam, gegen jemanden gerichtet: Sie dient der Förderung und dem Schutz des Wettbewerbs, der die Grundlage unseres wirtschaftlichen und letztlich auch unseres gesellschaftlichen Erfolges ist. Apropos die Revision sei gegen jemanden gerichtet: Ich habe hier den Weko-Bericht des Jahres 2012. Es ist eindrücklich, wer sich hier nennen lassen muss, weil er auf Abwege geriet, weil er auf den guten Weg zurückgeführt werden musste. Ich nehme die Gelegenheit wahr, um der Weko meinerseits ein Kränzchen für diesen Bericht zu winden. Sie ist sehr engagiert, sie ist mutig und gründlich unterwegs. Sie braucht den Rückhalt des Parlamentes, wenn sie ihren Auftrag bestmöglich erfüllen soll.
Mit der Kartellgesetzrevision unterstützen wir also die Weko. Wir fördern die Wettbewerbsfähigkeit. Die Wettbewerbsförderung ist ein soziales, aber auch ein liberal-marktwirtschaftliches Rezept. Deshalb habe ich gewisse Voten, die soeben abgegeben wurden, mit einem gewissen Vorbehalt zur Kenntnis genommen.
Wir sind heute die Nummer eins, was die Wettbewerbsfähigkeit anbetrifft. Ich will, dass wir die Nummer eins bleiben. Ich will, dass wir weiterhin jeden zweiten Franken mit unserer Internationalität verdienen können. Denken Sie also bitte nicht nur an die Binnenwirtschaft, denken Sie bitte auch an die exportorientierte Wirtschaft. Die exportorientierte Wirtschaft ist auf ein konkurrenzfähiges Preisniveau im Inland angewiesen. Dieses ist eine zwingende Voraussetzung, das ist eine Binsenwahrheit.
Wir brauchen also auch im Binnenmarkt Wettbewerb. Wettbewerb ist für Firmen ab und zu unangenehm, aber ohne Wettbewerb gibt es keinen Wohlstand. Neben der Exportwirtschaft, die ich soeben genannt habe, sind natürlich auch die Konsumenten daran interessiert, dass die Preise möglichst attraktiv sind. Der Wettbewerb sorgt auch für Qualität und tiefe Preise.
Die jetzige Revision ist kein Schnellschuss. Wir haben im Jahr 2003 eine Revision vorgenommen, wir haben damals eine Evaluation in Auftrag gegeben. Die Evaluation wurde in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführt. Der Evaluationsbericht, den Sie im Jahre 2009 zur Verfügung hatten, hat Handlungsbedarf aufgezeigt, und zwar insbesondere bei den Institutionen, aber auch bei inhaltlichen Aspekten, ich komme gleich darauf zu sprechen. Zudem hat der Evaluationsbericht aufgezeigt, dass die Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und auch in den OECD-Staaten vermehrt berücksichtigt werden soll.
Gegenstand der ersten Vernehmlassung, die wir im Juni 2010 durchgeführt haben, waren die Institutionen und der Rechtsweg, die vertikalen Abreden, die Zusammenschlusskontrolle, die internationale Zusammenarbeit, das Widerspruchsverfahren und das Kartellzivilrecht. Die internationale Zusammenarbeit haben wir in der Zwischenzeit auf einen neuen Weg geleitet, nämlich auf den Weg eines Kooperationsabkommens mit der Europäischen Union. Das Abkommen ist ausgehandelt, es ist unterzeichnungsbereit. Die Unterzeichnung soll in den kommenden Monaten stattfinden, der Erstrat wird in der Herbstsession 2013 darüber beraten können.
Lassen Sie mich in der Eintretensdebatte meinerseits in aller Kürze auf zwei Schwerpunkte in dieser Liste eingehen. Der erste heisst selbstverständlich Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit. Wir sind der Überzeugung, dass das heutige Konstrukt durch eine bessere rechtliche Regelung abgelöst werden muss. Wenn ich das schon bei dieser Gelegenheit ganz deutlich und in einem Satz sagen darf, vor allem auch an die Adresse von Herrn Jenny: Arbeitsgemeinschaften werden auch künftig möglich sein, sie werden sogar möglich sein müssen. Ich werde dann in der Detailberatung anhand von Beispielen aufzeigen, dass die von Ihnen geschilderte Situation weiterhin möglich ist. Nur dort, wo es nachweislich schädlich ist oder sein wird, muss eingegriffen werden. Die Teilkartellverbotsreform ist nicht allein eine Reaktion auf die Wechselkursproblematik, auf den starken Schweizer Franken der Jahre 2010 und 2011. Beim neuen Artikel 5 - es geht da um die direkt sanktionierbaren Abreden - bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Ich werde die Frage in der Detailberatung vertiefen. Mit dieser Reform erreichen wir auf jeden Fall eine Vereinfachung und eine Beschleunigung, gleichzeitig lassen wir effiziente Absprachen weiterhin zu.
Der zweite Schwerpunkte ist die Institutionenreform. Bei der Institutionenreform hält der Bundesrat an seiner Auffassung fest. Ich bin überzeugt, dass der Entwurf dazu beiträgt, dass die Rechtsstaatlichkeit verbessert wird, dass die Verfahren bis zur letzten Instanz beschleunigt werden und dass die Qualität der Entscheide gesteigert wird. Auch bei der Institutionenreform gilt: Die Lösung der Mehrheit der WAK ist gut, aber das bundesrätliche Konzept ist noch besser.
Es gibt sechs Punkte, die wir mit der Kartellgesetzrevision verbessern:
1. Der Einsitz der Verbandsvertreter in der Weko gehört dann der Vergangenheit an; das ist meiner Ansicht nach ein Fortschritt.
2. Mit dem Teilkartellverbot schaffen wir Rechtssicherheit bei den harten Kartellabreden. Gleichzeitig sorgen wir für ökonomische Fortschritte, denn Effizienzgründe können weiterhin zur Zulassung gesunder Abreden führen.
3. Die Zusammenschlusskontrolle kann konzentrierter und grenzüberschreitend homogener vorgenommen werden.
4. Eine Haftungslücke im Kartellrecht zulasten der öffentlichen Hand und der Konsumenten wird mit einer moderaten Reform des Kartellzivilrechts geschlossen.
5. Die Bestrebungen der Unternehmen, mit sogenannten Compliance-Programmen Kartellrechtsverstösse zu verhindern, werden mit einer Sanktionsreduktion honoriert. Auch das ist ein Fortschritt.
6. Das Widerspruchsverfahren wird verbessert; das ist auch angesprochen worden. Heikle Abreden werden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit von Behörden und betroffenen Unternehmungen im Markt praktiziert. Dann wird festgestellt, ob das schädlich oder nicht schädlich ist; wenn es nicht schädlich ist, wird es erlaubt, und wenn es schädlich ist, wird es gestoppt. Sanktioniert wird nur, wenn bei Schädlichkeit nicht darauf verzichtet wird.
Ich beantrage Ihnen also, auf die Vorlage einzutreten. Sie wahrt die Interessen unserer Volkswirtschaft, sie bringt Rechtssicherheit, sie schützt die Unternehmungen, vor allem auch die KMU, und sie dient auch den Konsumentinnen und Konsumenten. Denn wir müssen bewusst, und das mag unangenehm erscheinen, ein Stück weit von der Hochkosten- und Hochpreisinsel wegkommen - auch auf diesem Wege -, wenn es uns weiterhin gelingen soll, den zweiten Franken im Ausland zu verdienen. Wir werden ihn, dem wir in wesentlichem Umfang unseren Wohlstand, unsere Wohlfahrt und unsere soziale Sicherheit verdanken, künftig in wahrscheinlich anspruchsvolleren Marktverhältnissen verdienen müssen.
Die Motionen Birrer-Heimo 11.3984 und Schweiger 07.3856 sind dann abzuschreiben.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
1. Loi fédérale sur les cartels et autres restrictions à la concurrence
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsident (Germann Hannes, erster Vizepräsident): Bevor wir zur artikelweisen Beratung kommen, haben wir einen Systementscheid zu treffen. Es geht um Artikel 27 Absätze 3 und 4 sowie um die Artikel 30, 30a und 49a Absatz 6. Dazu beraten wir nun die Anträge der Minderheit Schmid Martin.
Art. 27 Abs. 3, 4
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Keller-Sutter)
Abs. 3
Auf Antrag der untersuchten Unternehmen als Gruppe oder einzeln wird das Bundesverwaltungsgericht zur ersten Entscheidinstanz. In diesem Falle führt das Sekretariat der Wettbewerbskommission die Untersuchung durch und stellt dem Bundesverwaltungsgericht Anträge gemäss Artikel 30a.
Abs. 4
Erfolgt ein Antrag im Sinne von Absatz 3 von allen untersuchten Unternehmen als Gruppe, so wird das Bundesverwaltungsgericht zur ersten Entscheidinstanz für alle beteiligten Parteien. Erfolgt ein Antrag im Sinne von Absatz 3 von einem einzelnen oder von einzelnen untersuchten Unternehmen, wird das Bundesverwaltungsgericht zur ersten Entscheidinstanz lediglich für die so beantragenden Parteien.
Art. 27 al. 3, 4
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Keller-Sutter)
Al. 3
Sur la proposition d'une entreprise ou d'un groupe d'entreprises concernées par l'enquête, le Tribunal administratif fédéral constitue la première instance décisionnelle. Le secrétariat de la Commission de la concurrence procède à l'enquête et soumet des propositions au Tribunal administratif fédéral, conformément à l'article 30a.
Al. 4
Si une proposition au sens de l'alinéa 3 est déposée par l'ensemble des entreprises concernées, le Tribunal administratif fédéral constitue la première instance décisionnelle pour toutes les parties. Si une proposition au sens de l'alinéa 3 est déposée par une seule entreprise ou par différentes entreprises concernées, le Tribunal administratif fédéral constitue la première instance uniquement pour les parties à l'origine de la proposition.
Art. 30
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Unverändert
Abs. 2bis
Fällen die Wettbewerbskommission oder das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid später als zwölf Monate nach Erhalt des Antrages oder der Beschwerde, müssen die Gründe für die Verzögerung im Entscheid ausdrücklich dargelegt werden.
Abs. 3
Unverändert
Abs. 4, 5
Streichen
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Keller-Sutter)
Titel
Entscheid durch die Wettbewerbskommission
Abs. 1
Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariates über:
a. die zu treffenden Massnahmen und Verwaltungssanktionen;
b. die Einstellung einer Untersuchung.
Abs. 2
Der Antrag bezeichnet:
a. die Unternehmen, auf die sich die Untersuchung bezogen hat;
b. die den Unternehmen vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen;
c. die Gründe, weshalb diese Handlungen oder Unterlassungen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz darstellen oder das Verfahren ganz oder teilweise einzustellen ist;
d. die Stellungnahme des Preisüberwachers gemäss Absatz 3;
e. die angeordneten Zwangsmassnahmen;
f. die beschlagnahmten Gegenstände;
g. die entstandenen Untersuchungskosten.
Abs. 2bis
Streichen
Abs. 3
Sind die Festlegung unangemessener Preise oder die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c und d) zu beurteilen, so konsultiert das Sekretariat den Preisüberwacher, bevor es Antrag an die Wettbewerbskommission stellt. Die Wettbewerbskommission kann die Stellungnahme veröffentlichen.
Abs. 4
Die Wettbewerbskommission kann einen Antrag an das Sekretariat zurückweisen, wenn umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind, damit ein Entscheid ergehen kann.
Abs. 5
Fällen die Wettbewerbskommission oder das Bundesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen oder den Beschwerdeentscheid später als zwölf Monate nach Erhalt des Antrages oder der Beschwerde, müssen die Gründe für die Verzögerung im Entscheid ausdrücklich dargelegt werden.
Art. 30
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Inchangé
Al. 2bis
Si la Commission de la concurrence ou le Tribunal administratif fédéral ne rendent pas leur décision dans les douze mois à compter de la réception de la proposition ou du recours, les raisons de ce retard doivent être expressément exposées dans la décision.
Al. 3
Inchangé
Al. 4, 5
Biffer
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Keller-Sutter)
Titre
Décision de la Commission de la concurrence
Al. 1
Sur la proposition du secrétariat, la commission statue sur:
a. les mesures à prendre et les sanctions administratives;
b. le classement d'une enquête.
Al. 2
La proposition indique:
a. les entreprises concernées par l'enquête;
b. les actes ou omissions reprochés aux entreprises;
c. les raisons pour lesquelles ces actes ou omissions constituent une restriction illicite à la concurrence au sens de la présente loi ou les raisons justifiant le classement de tout ou partie de la procédure;
d. la position prise par le Surveillant des prix dans les cas visés à l'alinéa 3;
e. les mesures de contrainte ordonnées;
f. les objets séquestrés;
g. les coûts occasionnés par l'enquête.
Al. 2bis
Biffer
Al. 3
Lorsqu'il s'agit de statuer sur des prix inéquitables ou sur une sous-enchère en matière de prix contre des concurrents déterminés (art. 7 al. 2 let. c et d), le secrétariat consulte le Surveillant des prix avant de soumettre une proposition à la Commission de la concurrence. Cette dernière peut publier la prise de position du Surveillant des prix.
Al. 4
La Commission de la concurrence peut renvoyer une proposition au secrétariat si la constatation de nombreux éléments de fait supplémentaires est nécessaire pour juger l'affaire au fond.
Al. 5
Si la Commission de la concurrence ou le Tribunal administratif fédéral ne rendent pas la décision de première instance ou la décision prise sur recours dans les douze mois à compter de la réception de la proposition ou du recours, les raisons de ce retard doivent être expressément exposées dans la décision.
Art. 30a
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Keller-Sutter)
Titel
Erstinstanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
Text
Ein am Verfahren Beteiligter kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Antrages eine Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht verlangen. Dieses entscheidet anstelle der Wettbewerbskommission. Artikel 30 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 30a
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Keller-Sutter)
Titre
Traitement en première instance par le Tribunal administratif fédéral
Texte
Dans les 30 jours qui suivent le dépôt de la proposition, les intéressés peuvent demander que cette dernière soit transmise au Tribunal administratif fédéral. Le tribunal statue à la place de la Commission de la concurrence. L'article 30 est applicable par analogie.
Art. 49a Abs. 6
Antrag der Mehrheit
... Buchstaben c und d aus, kann die Wettbewerbskommission auf Ersuchen dieses Unternehmens die Belastung nach Absatz 1 in angemessenem Umfang erlassen oder einen angemessenen Teil zurückerstatten.
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Keller-Sutter)
... kann die Wettbewerbskommission oder das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen ...
Art. 49a al. 6
Proposition de la majorité
... lettres c et d, la Commission de la concurrence peut, sur requête de cette entreprise, réduire de manière appropriée la sanction visée à l'alinéa 1 ou restituer à l'entreprise une partie appropriée du montant perçu au titre de la sanction.
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Föhn, Germann, Keller-Sutter)
... la Commission de la concurrence ou le Tribunal administratif fédéral peut, sur requête ...
Präsident (Germann Hannes, erster Vizepräsident): Wir führen jetzt die Diskussion über diese Anträge und treffen danach den Systementscheid. Es stehen die Fassungen der Mehrheit der Kommission, der Minderheit Schmid Martin und des Bundesrates zur Auswahl. Ich werde nach gewalteter Diskussion zuerst den Antrag der Mehrheit dem Antrag der Minderheit und danach die obsiegende Fassung dem Entwurf des Bundesrates gegenüberstellen. Sollte sich die Fassung des Bundesrates durchsetzen, würde wahrscheinlich ein Rückweisungsantrag an die Kommission gestellt werden oder zumindest Sinn machen. - Sie sind mit diesem Vorgehen einverstanden.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Es geht jetzt bei dieser Frage um die Institutionenreform. Wir werden uns dazu etwas austauschen. Ich würde gerne einen Überblick darüber geben, was wir in der Kommission in diesem Zusammenhang alles getan haben und zu welchen Beschlüssen wir gekommen sind.
Die heutige Wettbewerbskommission ist aus der Kartellkommission herausgewachsen, die vor Jahrzehnten als beratende Kommission dem Volkswirtschaftsdepartement zur Seite gestellt wurde. Dies erklärt auch die heute kritisierte Zusammensetzung. 1995 ist aber ein grundlegender Wandel bezüglich der Aufgabe dieser Kommission eingetreten: Aus der beratenden Kommission wurde eine Kommission, die Bussen in Millionenhöhe verhängt. Von Kommissionsmitgliedern, die solche Entscheide treffen, wird eine hohe Unabhängigkeit verlangt, und diese ist kaum erreicht, wenn das Weko-Mitglied im Solde wirtschaftlicher Interessenverbände steht. Auch beim Modell der Kommission, wie es heute von Herrn Rechsteiner kritisiert wurde, ist nicht die Meinung, dass sie nur aus Professoren besteht, sondern durchaus auch aus Praktikern.
Nachdem das Parlament anlässlich der letzten Revision des Kartellgesetzes 2003 eine Evaluation des neuen Erlasses in Auftrag gegeben hatte, wurde bald ein Ergebnis dieser Evaluation absehbar, nämlich die Erneuerung des Rufs nach einer Institutionenreform. Dieser Ruf war schon 1995, beim Wechsel zur Wettbewerbskommission, wie dann auch 2003, im Vorfeld der damaligen Reform, laut geworden. Eine zentrale Feststellung der Evaluation war denn auch, dass die Institution Wettbewerbskommission der materiellrechtlichen Entwicklung des Kartellrechts nicht gefolgt sei.
Die WAK-SR hat den Evaluationsauftrag des Parlamentes und das Evaluationsergebnis ernst genommen und sich deshalb schon an ihrer ersten Sitzung entschlossen - also praktisch vor einem Jahr - , sich der Institutionenreform vertieft anzunehmen. Aufgrund einer ausgebauten Kriterienliste wurden mehr als vier Modelle einander gegenübergestellt, um letztlich unter zwei Modellen einen Entscheid zu treffen. Nur ganz kurz aufgegriffen wurde eine Lösung, die "Amtsmodell" genannt wurde. Hier wäre der Weg der Institutionenreform, wie ihn der Bundesrat in der Botschaft vorschlägt, noch weiter gehend beschritten worden. Die neugeschaffene Wettbewerbsbehörde hätte einen ersten Entscheid gefällt, der dann wie bisher auf dem Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht hätte weitergezogen werden können. An die Stelle einer Behördenkommission wäre eine nicht weisungsgebundene Verwaltungseinheit im Kreis der dezentralen Bundesverwaltung getreten. So viel Beamtenmacht zu schaffen stand dann aber letztlich in der Kommission doch nicht zur Diskussion.
Ein anderer Reformvorschlag fand auch keine Unterstützung. Hier wäre das vom Bundesrat mit seinem Reformvorschlag verfolgte Anliegen, Untersuchungen und Entscheid zu trennen, dadurch realisiert worden: es wäre strikte zwischen dem untersuchenden Organ der Weko - dem Sekretariat - und dem entscheidenden Organ der Weko getrennt worden. Dies wäre etwa geschehen, indem man letzterem Organ Gerichtsschreiber als Urteilsredaktoren zur Seite gestellt hätte. Diese Variante wurde auch verworfen. Es würde damit dreimal Gericht gehalten: zuerst vor der Weko, die sich allerdings vor der Europäischen Menschenrechtskonvention kaum als Gericht qualifiziert, dann vor dem Bundesverwaltungsgericht als erster gerichtlicher Instanz mit voller Kognition und schliesslich vor dem Bundesgericht als Gericht, das noch die korrekte Rechtsanwendung feststellt, aber den Sachverhalt nicht mehr frei würdigt. Ein zentrales Anliegen des Bundesrates und Ihrer Kommission, nämlich die Beschleunigung der Verfahren bis zum letzten Entscheid, wäre so nicht erreicht worden, vielmehr wäre das Gegenteil, eine Verlängerung der Verfahren, eingetreten.
Für die Kommission selber rückte in der Folge eine andere Frage in den Vordergrund: Auf welchem Weg kommt ein Unternehmen zu einem ersten Entscheid? Da stellten sich doch Zweifel ein, ob die Institutionenreform, wie der Bundesrat sie vorschlägt, der richtige Weg sei - obwohl der Bundesrat diese heute als besseres Modell bezeichnet. Die bundesrätliche Lösung kennt zwar wie das heutige Recht das Instrument der einvernehmlichen Regelung. Wenn ein Unternehmen aber nicht nur eine Verhandlungslösung will, die es nicht mehr infrage stellen kann, sondern eben einen Entscheid, den das Unternehmen bis zum Bundesgericht in Lausanne anfechten kann, dann ist eine einvernehmliche Regelung nicht unbedingt der richtige Ansatz dazu.
Was die Kommission mithin gesucht hat, ist ein Weg, der einem kleineren und mittleren Unternehmen - vor allem haben wir hier an die KMU gedacht - relativ rasch zu einem ersten Entscheid verhilft, und dies ohne den ganzen formellen und finanziellen Aufwand eines Verfahrens vor einer gerichtlichen Instanz. Gleichzeitig sollte dieser Entscheid aber auch immer noch wie bisher angefochten werden können. Die Kommission kam zur Auffassung, dass eine verkleinerte und damit professioneller agierende Kommission dieses rasche erste Urteil zu gewährleisten weiss.
In den Artikeln 18 bis 24 wird geregelt, dass die neue Wettbewerbskommission noch aus fünf Mitgliedern bestehen soll, dass das Präsidium verkleinert wird und dass dem verkleinerten Organ keine Personen mehr angehören, die in einem wirtschaftlichen Interessenverband eine Organstellung innehaben oder von einem solchen Verband angestellt sind. Die Kommission hat sich hier - ich kann das nur wiederholen, auch Herr Schmid hat dies ausgeführt - mit der Frage der Zusammensetzung auseinandergesetzt. Wir haben diese Kompetenz im Rahmen einer Verordnung dem Bundesrat weitergegeben. Aber es ist klar die Meinung, dass weiterhin auch Praktiker Einsitz haben. Es wird nicht von einem Professorengremium gesprochen - das war jedenfalls nicht die Meinung in der Kommission.
Der Vorschlag der Kommissionsminderheit Schmid Martin ist vor dem Hintergrund dieser Diskussion und als Weg zu einem ersten Entscheid zu sehen. Die Kommissionsminderheit schlägt nun vor, dass das Unternehmen wählen können soll, ob es ein voll ausgebautes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder lieber die Überprüfung des Antrages des Sekretariates der Weko durch die Weko selber will, mit der Möglichkeit, dann noch gegen diesen Weko-Entscheid vor Bundesverwaltungsgericht zu ziehen - es geht also darum, eine Form des Wahlrechtes einzuführen.
Der Bundesrat hat gegen diese Lösung opponiert, und die Kommission ist ihm gefolgt. Ein solches Wahlrecht ist in der schweizerischen Rechtsordnung fremd. Es entstünden auch falsche Anreize für die Wettbewerbskommission einerseits und das Bundesverwaltungsgericht andererseits. Etwas pointiert ausgedrückt: Wollen sie Arbeit von sich fernhalten, urteilen sie besonders streng, damit der andere Rechtsweg gewählt wird; wollen sie sich über die Fälle, über welche sie als erste entscheiden, profilieren, urteilen sie besonders milde, um Fälle anzuziehen. Im schlimmsten Fall schaukeln sie sich in der einen oder anderen Richtung wechselseitig hoch. Das Fazit der Kommissionsmehrheit war: Wettbewerb ist gut, aber nicht unter Gerichten.
Ergänzend ist zum Minderheitsantrag Folgendes anzuführen: Weil es bei der Minderheitslösung den direkten Weg ans Gericht gibt, reicht es nicht, in Artikel 27 festzuhalten, dass diese Wahlmöglichkeit besteht. Es muss dann in Artikel 30 auch noch genauer präzisiert werden, was ein Antrag des Sekretariates zu umfassen hat, und in Artikel 30a müsste noch eine Frist gesetzt werden, innerhalb welcher sich das beklagte Unternehmen auf den einen oder anderen Rechtsweg festlegen muss.
Der Lösung der Kommissionsmehrheit kann entgegengehalten werden, dass sie das Ziel der Beschleunigung nicht direkt erreicht, weil sie den Instanzenzug so belässt, wie er heute bereits besteht. Die Lösung der Mehrheit enthält aber immerhin ein Element der Beschleunigung, nämlich in Artikel 30 Absatz 2bis. Dort werden der Wettbewerbskommission und dem Bundesverwaltungsgericht Ordnungsfristen gesetzt. Das ist eine Ergänzung, die die Kommission vorgenommen hat. Sie müssen auf den Antrag des Sekretariates respektive im Fall des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Beschwerde des Unternehmens gegen den Entscheid der Weko innert zwölf Monaten mit einem Entscheid antworten oder andernfalls die Gründe für die Verzögerung darlegen. Die zwölf Monate sollen unbeeinflusst bleiben, wenn zum Beispiel Stellungnahmen von Dritten verspätet eintreffen. Das sind dann eben Aspekte, mit denen die Verletzung der Ordnungsfrist begründet werden könnte.
Ich empfehle Ihnen also, hier der Mehrheit zu folgen und von einer Wahlmöglichkeit bei dieser Institutionenreform abzusehen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Vielleicht ist nicht allen Ratsmitgliedern klar, über welches Thema wir hier diskutieren, weil es doch um eine komplexe Angelegenheit geht. Ich versuche nochmals zusammenzufassen, wo wir jetzt stehen und was wir zu entscheiden haben. Wir beschäftigen uns damit, wie die institutionelle Ausgestaltung in Zukunft aussehen soll. Wir haben nach meiner Auffassung - der Kommissionspräsident hat das sehr gut dargelegt - grundsätzlich vier wesentliche Varianten:
Wir halten am Status quo fest, wie das Sekretariat und die Wettbewerbsbehörde bisher organisiert sind. Dazu gibt es keinen Antrag. Niemand will am Status quo festhalten.
Die zweite Möglichkeit, die wir haben, ist die des Bundesrates, der in Zukunft ein Wettbewerbsgericht einführen will. Eine Wettbewerbsbehörde soll die Verfahren führen, die Untersuchungen abschliessen und dann vor dem Wettbewerbsgericht die Entscheidung erwirken. An diesem Modell hält bisher nur der Bundesrat fest.
Dann gibt es die dritte Variante, die davon ausgeht - hier bin ich mit der Kommissionsmehrheit einig -, dass es letztlich zielführend ist, dass wir die Wettbewerbskommission professionalisieren. Das geschieht durch eine Verkleinerung und dadurch, dass wir in Zukunft voll- und hauptamtliche Mitglieder der Wettbewerbskommission durch den Bundesrat wählen lassen. Das hat zur Konsequenz, dass die Verbandsvertreter die Wettbewerbskommission verlassen müssen bzw. keinen Anspruch mehr haben, als Verbandsvertreter gewählt zu werden. Der Bundesrat ist dann frei in der Zusammensetzung der Wettbewerbskommission. Diesbezüglich bin ich mit der Kommissionsmehrheit einig, dass dies der richtige Weg ist. Ich habe dann aber auch das Argument des Bundesrates aufgenommen, der darauf hingewiesen hat, dass Zweifel daran aufgekommen sind, ob es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten genügend sei, wenn die Behörde, die Sekretariate, die Untersuchung führen und dann die Wettbewerbskommission entscheidet.
Ich meine, das genügt. Auch diese Lösung ist zumindest EMRK-konform, weil die Unternehmen oder die Beschuldigten in sämtlichen Verfahren die Möglichkeit haben, den Entscheid der Weko an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht sich keine Zurückhaltung auferlegt und auch den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei überprüft, haben wir überhaupt keine Einschränkung.
Ich habe einen Minderheitsantrag eingereicht, der den Unternehmen, denen ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird, die Möglichkeit geben würde zu verlangen, dass erstinstanzlich nicht mehr die Weko, sondern das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Wenn ein Unternehmen den Entscheid freiwillig ans Bundesverwaltungsgericht delegieren würde, hätte das zur Folge, dass die Weko die Untersuchung führen und dann eben dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Anträge stellen müsste, sodass ein rechtsstaatliches Verfahren mit sämtlichen Verteidigungsrechten gewährleistet wäre. Ich meine eben, dass dieser Weg der effizienteste ist, wenn man den Gesichtspunkt der Geschwindigkeit und Beschleunigung der Verfahren vor Augen hat; auch der Kommissionspräsident hat das nicht in Abrede gestellt. Dadurch, dass ein Unternehmen diesen Weg wählen würde, würde nämlich eine Instanz wegfallen. Das Unternehmen würde also freiwillig auf eine Instanz verzichten.
Es wurde darauf hingewiesen, dass dies ein in unserer Rechtsordnung unübliches Vorgehen sei. Ich möchte zumindest den Juristen zur Antwort geben, dass wir gerade im Verwaltungsbereich Verfahren wie die Sprungbeschwerde oder den Sprungrekurs kennen. Wir gingen materiell in eine ähnliche Richtung, indem man in diesem Sinne eben eine Instanz überspringen könnte. Aus meiner Sicht machten wir hier nichts, was unüblich oder gar nicht umsetzbar wäre. Unausgesprochen - deshalb erwähne ich es jetzt selber - wird meinem Modell vorgeworfen, dass es dazu führen könnte, dass die Weko in eine Situation käme, in der sie erpresst werden könnte: Die Unternehmen könnten, wenn kein mildes Urteil zu erwarten wäre, darauf hinweisen, dass sie direkt ans Bundesverwaltungsgericht gelangen wollten. Das ist eigentlich das unausgesprochene, im Hintergrund gegen mein Modell vorgebrachte Argument.
Ich möchte Ihnen hier zu bedenken geben, dass wir, wenn wir eine professionalisierte Weko einführen, dort wirklich qualifizierte Personen haben, welche letztlich dieses Wettbewerbsrecht beurteilen und sich nicht ohne Weiteres von einem solchen Motiv leiten lassen. Denn auch heute ist es schon so, dass ein Entscheid der Weko an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen und dort auch umgestossen werden kann. Wenn Sie - höchstwahrscheinlich - der Mehrheit folgen, wird das auch beim zukünftigen Modell so sein: Auch dann kann das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid der Weko umstossen. Ich halte diese Ängste also für unbegründet.
Mir geht es aber um das Wettbewerbsrecht und - ich möchte das in einer generellen Aussage doch nochmals wiederholen - auch um die Geschwindigkeit. Es nützt uns nichts, wenn wir jahrelange Verfahren haben, indem beispielsweise BMW, Nikon oder Elmex von der Wettbewerbskommission sanktioniert werden und allenfalls erst Jahre später vom Bundesverwaltungsgericht noch ein Entscheid getroffen wird. Das hilft dem Wettbewerb nicht. Mir persönlich wäre manchmal lieber, Unternehmen, denen ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird, könnten sich mit der Weko einigen; indem dieser Verstoss zugegeben würde, könnte das Verfahren abgeschlossen werden. Dann würde auch der Konsument profitieren, weil rasch abgeschlossene Verfahren gegenüber lange dauernden Verfahren zu tieferen Preisen führen.
Mir geht es auch nicht um die Maximierung der Kartellbussen. Mir geht es eher darum, dass auch in Zukunft die Wettbewerbsbehörde wieder vermehrt präventiv tätig werden könnte. In der Vergangenheit hat sich die Weko sehr stark zu einer repressiven Behörde entwickelt, nicht zu Unrecht. Vielleicht auch aufgrund des politischen Drucks, den wir alle hier entwickelt haben, ist die Weko stärker repressiv tätig geworden, um Einzelfällen nachzugehen. Für den Wettbewerb und den Konsumenten wären präventive Aussagen im Wettbewerb viel wichtiger. Wenn nämlich die Weko Zeit hätte, präventiv darauf hinzuweisen, wo sie wettbewerbswidrige Absprachen vermutet, und auch entsprechende Signale aussenden könnte, die dann von den Unternehmen auch aufgenommen würden, hätte das einen grösseren Einfluss, als wenn sie einfach ein Unternehmen herauspickt und sämtliche Ressourcen darauf konzentriert.
Mit diesem neuen System der Minderheit würde sozusagen ein Checks-and-Balances-System eingeführt. Wenn die Unternehmen die Möglichkeit haben, ein Gerichtsverfahren direkt einzugehen, hat die Weko umgekehrt einen Anreiz, ihre Verfahren den üblichen rechtsstaatlichen Prinzipien anzupassen, ihre Entscheidungen noch sorgfältiger zu begründen und zu fällen und gleichzeitig schneller als ein Gericht zu sein.
Ich meine, das wären genügend Argumente, um hier der Minderheit zu folgen.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Schmid Martin abzulehnen und der Mehrheit zu folgen. Was Kollege Schmid vorschlägt, ist wirklich ein mögliches Modell. Man nennt es Forum Shopping. Das ist eine amerikanische Konstruktion, und die sieht vor, dass ich, wenn ich vor Gericht muss, wählen können sollte, wohin ich vor Gericht will. In internationalen Streitigkeiten macht es Sinn, dass man in Verträge hineinschreibt: Wenn wir einen Streit haben sollten, also ich mit meiner amerikanischen Lieferfirma, dann gehen wir in Österreich oder - wenn ich gut verhandelt habe - in der Schweiz vor Gericht, und dann ist das geklärt.
Hier haben wir es aber mit möglichen Kartellverstössen zu tun, und zwar mit möglichen schweren Kartellverstössen; von denen reden wir. Wenn man jetzt das Modell der Minderheit realisieren würde, würde das heissen, dass der Beschuldigte, der mögliche Kartellverstosser - der Straftäter, wenn Sie so wollen, in Anführungszeichen - wählen könnte, vor welches Gericht er müsste. Er könnte dann wählen, ob er den ordentlichen Weg durch die Weko gehen sollte oder direkt ans Verwaltungsgericht.
Das ist an sich schon rechtsdogmatisch meines Erachtens grundfalsch. Dieses Wahlrecht sollte bei einem möglichen Kartellverstoss nicht bestehen. Es sollte im Gegenteil der Staat klar vorschreiben, welches Verfahren gilt. Das schafft Rechtssicherheit. Das würde in unserem Fall jetzt im Modell der Mehrheit heissen, dass ein solches Verfahren immer zur Wettbewerbskommission führt. Das hat nicht nur den Vorteil, dass alle wissen, dass die Wettbewerbskommission die zuständige Instanz ist, sondern auch, dass sie alle Fälle behandeln kann. Sie schafft also eine gewisse Kontinuität für das Kartellrecht in der Schweiz, und das macht die Wettbewerbskommission gut, weil sie das allein und den ganzen Tag macht: Wettbewerbsrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht als erstinstanzliche Wettbewerbsbehörde eingerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist eigentlich zugeschnitten als Rekurs- oder Beschwerdeinstanz; für das ist es gut. Aber es gibt dort nicht einmal eine wettbewerbsrechtliche Kammer. Das Bundesverwaltungsgericht macht vom Asylrecht bis zum Baurecht so ziemlich alles, unter anderem auch noch ein bisschen Wettbewerbsrecht. Wenn alle diese Fälle zuerst in die Weko gehen, dann wird Konstanz in der Praxis und auch Vertrauen geschaffen. Was dort nicht erledigt werden kann, die Minderheit der Fälle, kann dann noch an die nächste Instanz weitergezogen werden. Das macht für mich jetzt als Juristen wesentlich mehr Sinn als das Modell des Forum Shopping.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Herr Bundesrat hat vorhin gesagt, dass der Antrag der Mehrheit gut sei, der des Bundesrates aber besser. Ich würde das jetzt etwas anders formulieren: Der Vorschlag der Mehrheit ist einfach eher besser als die heutige Situation; eine Verbesserung dieser kleinen Verbesserung ist dann noch die Minderheit Schmid Martin; die bundesrätliche Variante ist meiner Meinung nach aber wesentlich besser. Ich hatte in der Kommission noch entsprechende Anträge eingebracht, die ich jetzt aber nicht mehr eingereicht habe, denn es ist so schon kompliziert genug. Wir müssen uns jetzt als Erstes einmal auf das Konzept festlegen.
Wir sind der Erstrat, und wir haben uns, wie es gesagt wurde, intensiv mit dem Geschäft auseinandergesetzt. Es war intensiv, es ist äusserst technisch und nicht so einfach. Meiner Meinung nach ist es deshalb jetzt wichtig zu wissen, welches System wir wollen. Persönlich bin ich nach wie vor der Meinung, dass wir vom heutigen System abkommen müssen. Wenn die Weko dann allerdings anders als heute aus fünf Mitgliedern besteht und die Mitglieder unabhängige Sachverständige sein müssen, dann müssen Sie diese Mitglieder suchen, die nie oder die nicht in den Ausstand treten müssen und die entsprechend genügend sachverständig sind. Wir müssen nebeneinander verschiedene sachverständige Gremien aufbauen. Das Verwaltungsgericht muss nachher dann auch ebenso sachverständige Leute haben, wie wir sie haben.
Bei dieser sogenannten Institutionenreform hat der Bundesrat erkannt, dass das heutige Behördensystem rechtsstaatlich nicht mehr befriedigt. Die Weko verhängt heute wie ein Strafgericht Bussen in Millionenhöhe. Anders als ein Strafgericht ist sie aber keine unabhängige und unbefangene Instanz, sondern Ermittlerin, Anklägerin und Richterin in einem. Das wird auch nachher noch so sein. In einem solchen System neigt eine Behörde ganz einfach dazu, ihren Anfangsverdacht im Entscheid zu bestätigen. So kann sie ihren Untersuchungsaufwand rechtfertigen. Das kann aber die Entscheidqualität mindern und letztendlich zu Fehlentscheiden führen. Bei Entscheiden der Weko nützt dann auch eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht oft nichts mehr.
Das Bundesgericht hat im Publigroupe-Fall festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Weko ein Sachverständigenermessen einräumen darf. Nach dem Bundesgericht genügt es, wenn bei den Entscheiden der Weko eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und eine Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit nachvollziehbar erscheinen. Nach diesem System wird ein Fall nie von einer unabhängigen und unbefangenen Instanz umfassend geprüft.
Die Kommissionsmehrheit hat dieses Problem leider zu wenig beachtet. Sie schlägt nur eine Minireform vor, das heisst eine verkleinerte Weko, mit fünf Mitgliedern ohne Verbandsvertreter; das möchte ich ausdrücklich betont haben: ohne Verbandsvertreter. Das Problem, dass die Weko ermittelt, anklagt und urteilt, wird dadurch nicht behoben. Es sollte doch möglich sein, dass die Unternehmen wenigstens ein Wahlrecht haben - wenn es so weit kommt - und ihren Fall in erster Instanz vom Bundesverwaltungsgericht statt von der Weko beurteilen lassen können. Damit wäre die unabhängige Beurteilung sichergestellt. Also wäre es besser, wenn die Räte wieder auf die Vorlage des Bundesrates zurückgingen; dies wäre rechtsstaatlich die bessere Lösung.
Es wurde gesagt, ein solches Gerichtssystem verlängere das Verfahren. Da bin ich anderer Meinung, denn das Verfahren wird im Gegenteil kürzer. Bei der Untersuchung entfällt das heutige Hin und Her zwischen den Kommissionen und dem Sekretariat, und im Rechtsmittelverfahren entfällt eine Beschwerdeinstanz. Es wurde gesagt, dass die Behandlung des Kartellgesetzes nicht einfach, ja, dass sie sehr kompliziert gewesen sei. Das heisst nichts anderes, als dass dies eine sehr technische Gesetzgebung ist, welche aber kaum vereinfacht werden kann.
Betreffend die Institutionenreform hatte ich, wie gesagt, als Ergänzung zum Entwurf des Bundesrates Anträge eingebracht. Ich habe diese zugunsten einer übersichtlicheren Behandlung in einem ersten Schritt zurückgezogen. Ich bin aber nach wie vor der Meinung, dass das Vorgehen gemäss dem Bundesratskonzept das richtige und das beste wäre. Der Nationalrat könnte dann als Zweitrat noch Verbesserungen einbringen.
Ich bitte Sie, sich vom bestehenden Konzept der Weko abzukehren, den Mut zu haben, diesbezüglich eine Differenz zum heutigen Gesetz und Vorgehen zu schaffen, und beim Behördenkonzept dem Bundesrat zu folgen. So kann denn auch der Nationalrat als Zweitrat über die gesamte Palette diskutieren.
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
J'ai écouté attentivement les explications de notre collègue Peter Föhn. Je n'ai pas le sentiment que nous ayons été particulièrement aveugles en commission. On a traité durant plusieurs séances, à mon sens plutôt trop que pas assez, ce projet de modification de la loi sur les cartels. On a pesé les avantages et les inconvénients des différents systèmes et le rapporteur a exposé avec compétence les motifs pour lesquels nous ne pouvions pas suivre le projet du Conseil fédéral. Je ne doute pas, par ailleurs, que le Conseil fédéral puisse, sans l'appui de notre conseil, défendre sa position auprès du Conseil national, si bien qu'il n'a pas besoin aujourd'hui qu'on lui fasse la courte échelle pour le faire.
Les motifs ont été exposés: il n'est pas nécessaire de recourir à une complexification, massive à mon sens, de la procédure, ni de judiciariser plus que de raison une autorité administrative qui à ce jour fonctionne raisonnablement.
Si je m'exprime, ce n'est pas seulement pour défendre la proposition de la majorité, mais c'est surtout pour faire quelques remarques sur la proposition de "forum shopping" de la minorité Schmid Martin à l'article 27. C'est une proposition qui à première vue peut paraître intéressante mais qui, si on l'examine plus attentivement, s'apparente quand même à un "multiple choice" pour entreprises. C'est quelque chose qui ne viendrait à l'esprit d'aucun d'entre nous dans le domaine du droit pénal, ni évidemment dans le domaine du droit de la famille ou du droit civil, de proposer aux justiciables de pouvoir déterminer eux-mêmes les tribunaux auxquels ils s'adressent, et surtout de pouvoir décider eux-mêmes de passer directement à l'autorité de recours en supprimant l'autorité ordinaire d'instruction. Monsieur Bischof a expliqué qu'il en va différemment sur le plan international, que les règles et les intérêts en jeu y sont aussi différents et qu'alors il y a une certaine logique à autoriser ce "forum shopping" - je n'y reviens pas.
Mais restons sur les conséquences de votre proposition en droit interne. Je maintiens qu'il s'agit d'une tentative d'affaiblissement de la Commission de la concurrence - et vous identifiez cette critique de manière pertinente. La position de la Comco et celle du secrétariat sont évidemment différentes s'il est clair dès le départ qu'une entreprise verra son cas traité par le secrétariat et décidé par la commission ou si l'entreprise, durant toute la procédure, peut menacer de s'adresser non plus au secrétariat et à la commission, mais directement à l'autorité de recours, à charge ensuite pour elle d'instruire le cas.
Je crois que nous devons être assez prudents avec ce genre de processus. On ne peut pas faire une réforme qui vise à "muscler" notre droit des cartels et introduire dans cette même réforme un "forum shopping" qui inverse complètement la logique du rapport de force dans la procédure et qui place les entreprises éventuellement concernées d'emblée en position de négociation et d'emblée en position de tenir le couteau par le manche pour faire en sorte que leur cas soit traité à leur satisfaction.
Je pense qu'il y a des réflexions en matère d'égalité du droit, des réflexions d'ordre systémique entre les différents systèmes de droit qui nous commandent de renoncer, dans ce cas particulier du droit des cartels, au "forum shopping" qui est proposé. Si l'on veut introduire des dispositions de ce type-là, faisons-le peut-être dans d'autres domaines juridiques, là où on a affaire à de simples justiciables et non à des entreprises qui, elles, peuvent s'appuyer sur des armées d'avocats pour défendre leurs intérêts.
Si je peux me permettre cette pointe, j'ai quand même le sentiment que les seuls qui profiteraient de ce "forum shopping" sont les avocats spécialisés en droit des cartels. J'ai par ailleurs l'impression qu'avec la loi qu'on est en train de leur concocter, ils auront suffisamment de travail pour les années à venir sans qu'on leur offre encore ces possibilités d'activités supplémentaires!
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Meine Interessenbindung: Ich bin Rechtsanwalt, habe aber aktuell keine kartellrechtlichen Fälle in Bearbeitung.
Ich bin auch nicht überzeugt, dass mein Modell zu mehr Arbeit für Anwälte führen würde. Davon bin ich nicht überzeugt. Das von der Minderheit vorgeschlagene Modell ist kein klassisches Forum Shopping, bei dem Sie den Gerichtsstand wählen könnten. Das Modell geht nur davon aus, dass Sie eine Instanz sozusagen überspringen können, und zwar schon beim Start. Da muss ich Ihnen sagen: Anwälte schätzen es, wenn sie möglichst viele Instanzen haben, weil sie dann an möglichst vielen Instanzen höchstwahrscheinlich nochmals dasselbe bringen können. Gemäss Modell der Minderheit - damit dies auch im Amtlichen Bulletin stimmt - können Sie nur wählen, ob Sie zuerst einen Entscheid der Weko wollen, den Sie dann später ans Bundesverwaltungsgericht weiterziehen können, oder ob Sie direkt einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes als erster Instanz haben wollen. Das ist ein Unterschied zum Modell des Forum Shopping. Es geht um die Frage, ob Sie auf eine Instanz verzichten wollen. Und wenn Sie das freiwillig tun, ist das auch EMRK-konform.
Kollege Bischof hat aber einen wichtigen Punkt angesprochen, der unabhängig von dem zu wählenden Modell im Auge behalten werden muss: Wir dürfen doch als Rechtsunterstellte verlangen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Kompetenz auch in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen entscheiden kann. Für mich persönlich würde es nicht genügen, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht über die nötige Kompetenz verfügen würde, um über wettbewerbsrechtliche Fragestellungen entscheiden zu können. Wir erwarten von unseren Gerichten - zumindest als Rechtsunterstellter habe ich diese Erwartung -, dass sie sich fundiert mit den Anliegen auseinandersetzen, dass man die Argumente abwägt und dass auch Fachkompetenz vorhanden ist. Und sofern sie nicht vorhanden ist, soll man sich diese am Gericht erwerben. Das ist eine grundlegende Voraussetzung. Ich gehe nun davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht, unabhängig davon, welchem Modell Sie folgen, auch diesem Anspruch genügen muss.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Il y a des cartels partiels, mais il y a aussi des "forum shoppings" partiels. Dans ce cas particulier, on aboutit, contrairement à ce que vient de dire Monsieur Schmid, à un "forum ad libitum", à un for de convenance, parce qu'on peut choisir d'aller en première instance au Tribunal administratif fédéral et, plus que le caractère de la convenance, c'est cela qui me paraît malvenu; c'est contraire au modèle de base, d'une part, mais d'autre part, c'est contraire, je crois, à ce que l'on doit attendre du Tribunal administratif fédéral. Il y a peu de jours, nous avons refusé de lui donner des forces supplémentaires. Ne lui donnons pas des tâches supplémentaires très lourdes, parce qu'en première instance il faut, qu'on le veuille ou non, s'occuper des faits et cela, c'est une assez forte charge de travail et ce n'est pas dans la nature de cette autorité qui, tant bien que mal et avec courage - je le relève -, assume son rôle d'autorité de recours, mais n'est pas équipée ni n'a la culture d'être un tribunal de première instance. Je ne crois pas qu'il faille s'engager dans cette voie, dont certains diront qu'elle est encore assez modeste, mais qui nous fait aller dans le mauvais sens.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
Die wichtigsten Gründe gegen den Antrag der Minderheit Schmid Martin bei Artikel 27 Absatz 3 wurden genannt. Ich erweitere sie um einen Grund betreffend die Fälle, in denen eine Gruppe von Unternehmen untersucht wird. Stellen Sie sich das Resultat vor, wenn in der gleichen Sache die einen Unternehmen ans Bundesverwaltungsgericht gelangen könnten und die anderen an die Weko. Bei abweichenden Entscheiden würde das in der Konsequenz eigentlich zum Bundesratsmodell führen. Das Modell Schmid Martin hingegen lässt sich hier nicht halten - ausser man schliesst die Weko gleichsam aus, indem man sie dazu verknurrt zu warten, bis sichtbar ist, was das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Sache sagt, worauf sie dann entscheiden kann.
Auch von dieser praktischen Seite her ist dieser Minderheitsantrag nicht zu unterstützen.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Nur noch ganz kurz: Wir haben uns in der Kommission, denke ich, sehr intensiv mit diesem Modell der Minderheit Schmid Martin auseinandergesetzt. Wenn man ihm zuhört, dann kann man ja auch feststellen, dass dieses Modell einen gewissen Charme aufweist. Die Kommission wollte zwar Wettbewerb - das war unsere Hauptmotivation -, aber nicht Wettbewerb zwischen der Weko und dem Bundesverwaltungsgericht; ich denke, das wäre hier nicht der richtige Weg. Die Kommission hat sich auf den Weg der Professionalisierung des bestehenden Modells begeben. Sie will eine Verkleinerung ohne Verbandsvertreter und sieht eine Beschleunigung durch die Ordnungsfristen vor, die ich vorhin erwähnt habe.
Herr Schmid hat ja signalisiert, dass sein Modell selbstverständlich das beste und das Modell der Kommissionsmehrheit das zweitbeste sei. Wenn Sie jetzt der Kommissionsmehrheit folgen, ist auch Herr Schmid - zumindest halbwegs - zufrieden.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich rede jetzt nicht mehr von besser und weniger gut. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist auf dem richtigen Weg, das wurde jetzt hinlänglich ausgeführt. Wir verkleinern, und wir professionalisieren. So weit, so gut. Ich bin versucht zu sagen: Je länger die Diskussion bei Ihnen dauert, umso näher kommen Sie dem Bundesratsmodell. Ich weiss nicht, ob dieser Eindruck täuscht.
Was will der Bundesrat? Der Bundesrat verfolgt im Wesentlichen vier Ziele. Erstens will er die institutionelle Unabhängigkeit stärken; zweitens will er die Qualität der Ablaufprozesse und der Rechtsprechung steigern; drittens will er das Verfahren beschleunigen, und zwar bis zur letzten Instanz, im Wissen, dass immer wieder die letzte Instanz gesucht wird; viertens will er die Governance verbessern, das heisst, Untersuchung und Entscheid besser voneinander trennen.
Ich habe schon vorhin bei der Einleitung gesagt, für mich sei das wichtigste Kriterium die Verfahrensbeschleunigung. Ständerat Schmid hat das bestätigt. Es ist wirklich wichtig, dass man die Verfahren beschleunigen kann, damit man zu Ergebnissen kommt und die Betroffenen wieder Klarheit darüber haben, was sie dürfen oder allenfalls nicht dürfen. Das Bundesratsmodell schneidet eine ganze Instanz weg: Am Bundesverwaltungsgericht wird eine Wettbewerbskammer eingerichtet, die heutige Wettbewerbskommission wird untersuchende Wettbewerbsbehörde, und das Bundesgericht ist dann Rekursinstanz. Schneller können Sie es nicht haben.
Wichtig ist auch, dass bei unserem Modell das Bundesverwaltungsgericht die erste gerichtliche Entscheidinstanz ist, die ihre Aufgabe in voller Kognition wahrnimmt und die EMRK-Konformität herstellt. Der Unterschied liegt also darin, dass wir in unserem Verfahren schon in der ersten urteilenden Instanz die volle gerichtliche Kognition sichergestellt haben. Ich lege Wert darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Wettbewerbskammer eine professionalisierte Institution sein muss. Es ist im Bundesratsmodell wahrscheinlich professionalisierter, als wenn das Bundesverwaltungsgericht eben nur Rekursinstanz wäre. Wenn das Bundesverwaltungsgericht - ich erinnere an den Publigroupe-Fall - als Rekursinstanz funktioniert, muss es, weniger professionalisiert, dennoch selber Schritt für Schritt den Fall aufarbeiten, um zu einer Entscheidung kommen zu können. Das braucht Zeit. So gesehen ist bis in die erste Instanz zwischen den beiden Systemen wahrscheinlich kein grosser Unterschied zeitlicher Art oder effizienzmässig festzustellen. Aber im Bundesratsmodell ist es dann eben schon die erste von der EMRK geforderte Entscheidinstanz gewesen. So braucht es eine Entscheidinstanz weniger als im Kommissionsmodell, und das wiederum bringt dann bis zum Letztentscheid den entscheidenden zeitlichen Vorteil. Deshalb mache ich Ihnen das Bundesratsmodell nach wie vor beliebt.
Beim Antrag der Kommissionsminderheit - dazu wurden jetzt mehrfach Ausführungen gemacht - kann ich es kurz machen: Ich finde das Konzept keine gute Idee; es würde zu einer Konkurrenz zwischen Weko und Bundesverwaltungsgericht führen. Herr Stadler hat eben auch gesagt, wenn der eine dann hierhin gehe und der andere sich am anderen Ort beurteilen lassen wolle, dann führe das zu skurrilen Situationen. Ich glaube, diesen Weg sollten wir definitiv nicht beschreiten.
Ich mache Ihnen beliebt, dass Sie nicht mit der Minderheit gehen. Die Kommissionsmehrheit ist auf dem richtigen Weg, und wenn Sie noch etwas mehr Effizienz wollen, noch etwas bessere Governance wollen, noch etwas mehr Rechtssicherheit wollen, dann bietet Ihnen das Bundesratsmodell doch eine Lösung an.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 10 Stimmen
Präsident (Germann Hannes, erster Vizepräsident): Ich habe darauf verzichtet, die Enthaltungen zählen zu lassen; sie sind hier nicht relevant.
Wir werden heute Nachmittag mit der Detailberatung fortfahren.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr
La séance est levée à 13 h 00