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Verfassungsrecht vor Völkerrecht

27435 · Amtliches Bulletin

Dated Sep 8, 2014

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/27435/de/verfassungsrecht-vor-volkerrecht

Retrieved on Sep 6, 2026

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Source

Parliamentary business: Verfassungsrecht vor Völkerrecht (13.452)

13.452

Verfassungsrecht vor Völkerrecht

Rossini Stéphane · 1VP-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Estermann, Fehr Hans, Joder)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Estermann, Fehr Hans, Joder)

Donner suite à l'initiative

Le président (Rossini Stéphane, premier vice-président): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission.

Brand Heinz · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nach dem gängigen Rechtsverständnis ist die oberste Gewalt im Bund unter dem Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen unsere Bundesversammlung. Dieses Rechtsverständnis beruht einerseits auf dem geltenden Verfassungsrecht und andererseits auf dem herkömmlichen Demokratieverständnis. Seit geraumer Zeit ist indessen festzustellen, dass die oberste Gewalt allmählich und schleichend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte übergeht. Ursache dieser Entwicklung ist die sukzessive Verlagerung des Regelungsprimats vom Verfassung- und Gesetzgeber auf die Rechtsprechungsorgane.

Als das Parlament 1974 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) genehmigte und damit die Schweiz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unterwarf, dachte im damaligen Parlament wohl kaum jemand an die folgenschweren Konsequenzen dieses Entscheids. Mit der Garantie der Menschenrechte, wie sie mit dem Genehmigungsbeschluss angestrebt werden sollte, wollte man vor allem eine Wiederholung der Verbrechen der Nazis vermeiden, zugleich aber auch die Menschenrechte in den damaligen Ostblockstaaten durchsetzen. Dass sich dabei das Parlament mit der Ratifikation gerade selbst entmachtet und die oberste Gewalt der Schweiz in den Schoss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte transferiert, dachte wohl niemand ernsthaft.

Heute ist die EMRK weit von der ihr ursprünglich zugedachten Funktion abgewichen. Das Schutzziel der unabdingbaren Menschenrechte existiert heute nur noch auf dem Papier. In letzter Konsequenz führt die aktuelle Art der Rechtsfortbildung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und dessen Verständnis der EMRK auf richterlichem Weg zu einer europäischen Rechtsordnung. Über den Weg des Völkerrechts entsteht auf diese Weise ein Richterrecht, welches an die Stelle des demokratisch entstandenen Verfassungsrechts zu stehen kommt. In letzter Konsequenz führt dies dazu, dass nationales Recht ganz oder teilweise unwirksam bleibt und stattdessen durch europäisches Richterrecht ersetzt wird.

Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll nun der Versuch unternommen werden, die einleitend umschriebene unerwünschte Entwicklung zu korrigieren und der demokratisch legitimierten Gesetzgebung wieder die ihr ursprünglich zugedachte Funktion zu verleihen.

Anlass zu diesem Vorstoss gibt aber nicht nur die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sondern auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtes in seinem bekannten Entscheid vom 12. Oktober 2012. Die Formulierung von Absatz 1 der Initiative enthält deshalb eine neue, deutliche Hierarchie der Rechtsnormen und stellt dabei klar, dass die demokratisch erlassene Bundesverfassung oberste Rechtsquelle unseres Landes ist. Weiter wird unmissverständlich festgehalten, dass sie über dem Völkerrecht steht und diesem mit einer Ausnahme, nämlich dem zwingenden Völkerrecht, vorgeht.

Insofern enthält die neue Verfassungsbestimmung auch eine Kollisionsregel, welche das Verhältnis von Verfassungsrecht und Völkerrecht klärt. Unbesehen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses legt die vorgeschlagene Regelung fest, dass das nationale Verfassungsrecht immer dem Völkerrecht vorgeht. Im Gegensatz zur aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt damit die Lex-posterior-Regel auch im Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht uneingeschränkt zur Anwendung.

Weiter enthält die neue Bestimmung auch eine klare Vorgabe, wonach vom Bundesrat keine völkerrechtlichen Verträge mehr abgeschlossen und von der Bundesversammlung keine Verträge mehr genehmigt werden dürfen, wenn sie der Bundesverfassung widersprechen. In diesem Sinne enthält die Verfassungsbestimmung auch klare Vorgaben an die Akteure, welche mit dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge betraut sind.

Weiter wird nicht zuletzt zur Klärung von Auslegungsfragen die Streichung von Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung gefordert. Einerseits wird diese Bestimmung bereits mit der Neuformulierung von Absatz 1 obsolet, indem dort klar das Primat des Verfassungsrechts stipuliert wird. Mit der Streichung wird aber auch die Anknüpfungsgrundlage für die heutige Regel, mit der der Vorrang des internationalen Rechts gegenüber dem Landesrecht abgeleitet wird, aufgehoben.

Der Klarheit halber sei schliesslich an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass diese Streichung von Artikel 5 Absatz 4 keineswegs bedeutet, dass Bund und Kantone völkerrechtliche Bestimmungen in Zukunft nicht mehr anzuwenden hätten. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichtes erfordert vielmehr eine Klärung der Normenhierarchie von Völkerrecht und Verfassungsrecht.

Ich möchte Ihnen deshalb beliebt machen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Caroni Andrea · Mit-M · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Geschätzter Kollege Brand, Sie haben gesagt, mit Ihrer Initiative würde im Verhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht die Lex-posterior-Regel geklärt und festgehalten.

Was sagen Sie zu folgender Konstellation? Wir haben die Bundesverfassung, und danach nehmen Volk und Stände in obligatorischen Referenden einen völkerrechtlichen Vertrag an. Müsste dann nach der Lex-posterior-Regel, die Sie ja offenbar befürworten, nicht zumindest in diesem Falle das Völkerrecht vorgehen?

Brand Heinz · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich würde sagen, in diesem Fall schon. Das ist ja demokratisch gesetztes Recht, und das demokratisch gesetzte Recht geht vor.

Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Was die parlamentarische Initiative Brand verlangt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Es ist etwas, was schon heute in der geltenden Bundesverfassung festgehalten ist, nämlich in Artikel 139 Absatz 3, der besagt, dass die einzige inhaltliche Schranke, um die Verfassung zu revidieren, das zwingende Völkerrecht ist. E contrario muss der Schluss sein, dass nichtzwingendes Völkerrecht eben nicht über der Verfassung stehen kann.

Worum geht es bei diesem Vorstoss? Es geht nicht um die Frage der Menschenrechte, wie in der Diskussion immer wieder angeführt worden ist; es geht um die Regeln der Demokratie, um die Funktionalität der Demokratie und letztlich um den Wert und das Gewicht von Volksentscheiden. Wir müssen uns auch überhaupt keine Fragen in Bezug auf die Menschenrechte stellen, weil die Schweiz hier, zum Glück, anderen Ländern immer sehr weit voraus war. Die Grundrechte, die Freiheitsrechte sind ein zentraler Bestandteil unserer Verfassung - sie waren das schon immer. Sie sind letztlich das Kernstück unserer direkten Demokratie. Wir haben nicht erst dann Menschenrechte eingeführt, als die Europäische Menschenrechtskonvention geschrieben worden ist. Im Gegenteil: Wir haben nicht zuletzt darum nicht einmal über diese Konvention abstimmen müssen und wollen, weil klar war, dass das, was dort drinsteht, sowieso Bestandteil der Bundesverfassung ist und dass es damit für uns eine Selbstverständlichkeit ist. Wenn Sie die Europäische Menschenrechtskonvention lesen und die Bundesverfassung danebenlegen, werden Sie sehen, dass das fast zu hundert Prozent deckungsgleich ist. Von daher erstaunt es, dass wir über diese Fragen überhaupt diskutieren müssen.

Nun ist es aber so, dass Artikel 139 Absatz 3 die Regeln für eine Verfassungsrevision in der Schweiz vorgibt. Eine Verfassungsrevision kann dann geschehen, wenn die entsprechende Vorlage erstens die Einheit der Form einhält, zweitens die Einheit der Materie beachtet und drittens nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstösst. Es ist wichtig, dass klar ist: Wenn man eben auch in gewissen Fällen Spannungsfelder zu nichtzwingenden Bestimmungen des Völkerrechts eröffnet, dann müssen der entsprechende Volksentscheid und die entsprechende Verfassungsänderung Gültigkeit haben. Darum geht es.

Erstens handelt es sich nun darum, Klarheit zu schaffen, auch für die Gerichte. Es geht nicht an, dass das Bundesgericht, wie zum Beispiel im Oktober 2012 geschehen, die Auffassung äussert, dass alles Völkerrecht, auch die nichtzwingenden Bestimmungen und Verträge, automatisch einen höheren Stellenwert hätte als die Schweizerische Bundesverfassung. Wenn das so wäre, dann müssten wir ja gar keine Volksabstimmungen über Verfassungsrevisionen mehr durchführen und über Gesetzesrevisionen sowieso nicht. Denn die Richter könnten dann ja bestimmen, was gilt. Das ist nicht der Sinn der direkten Demokratie, und so funktioniert sie auch nicht.

Zweitens müssen Volksentscheide umgesetzt werden. Wir erleben heute immer häufiger, dass Volksentscheide nur verzögert oder nur halbbatzig umgesetzt werden. Es wird dabei immer gesagt, wir müssten wegen des nichtzwingenden Völkerrechts aufpassen usw. Das ist kein gutes Zeugnis für die direkte Demokratie und fördert das Vertrauen der Bürger nicht. Volksentscheide - ob man mit ihnen einverstanden ist oder nicht - müssen umgesetzt werden, das ist eine Grundregel der Demokratie.

Drittens müssen die Spielregeln eben auch klar sein. Sie müssen sich nicht beklagen, wenn die Stimmbeteiligung immer mehr abnimmt und die Leute sagen: "Ich mag gar nicht mehr abstimmen gehen, die machen ja eh, was sie wollen." Geben Sie dieser parlamentarischen Initiative Folge, dann beweisen Sie das Gegenteil. Wenn Sie ihr keine Folge geben, dann haben diese Leute wahrscheinlich leider Recht.

Markwalder Christa · 2VP-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Herr Rutz, Sie haben ausgeführt, dass Sie die EMRK und die Bundesverfassung nebeneinanderlegen können und quasi einen deckungsgleichen Grundrechtsschutz haben. Können Sie dies bitte auch noch historisch einordnen? Wo war der Grundrechtsschutz zuerst ausgebaut, in der EMRK oder in der Bundesverfassung?

Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich glaube, die Bundesverfassung ist um einiges älter als die EMRK, und die Bundesverfassung hat eine grosse Stärke, indem wir all diese Grund- und Freiheitsrechte positiv, aus eigener Kraft und ohne irgendeinen Druck von aussen beschlossen haben. Das zeichnet das schweizerische System aus, macht es stark und hat ihm eine gewisse Vorbildfunktion auch im internationalen Kontext gegeben. Das Problem bei der EMRK ist, dass das, was wir einmal unterschrieben haben, heute zu etwas ganz anderem geworden ist und gewisse Richter etwas ganz anderes darunter verstehen möchten. Das ist das Problem, das wir haben. Darauf werden wir bei den zwei parlamentarischen Initiativen, die nachher traktandiert sind, zu sprechen kommen.

Rytz Regula · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Herr Rutz, ich habe eine Frage betreffend Ihre Konsequenz bei der Einschätzung von Volksinitiativen. Sie haben jetzt erläutert, wie Volksinitiativen in der Schweiz in Konflikt mit internationalem Recht kommen könnten und dass hier Reformen nötig seien. Wie steht es denn bei Volksinitiativen, die innerhalb des schweizerischen Rechts umgesetzt werden können? Konkret: Finden Sie, dass die Zweitwohnungs-Initiative wörtlich so umgesetzt werden sollte, wie sie das Volk angenommen hat, oder nicht?

Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich finde, dass Volksentscheide umzusetzen sind, ob sie mir passen oder nicht.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion

Vorweg drei Bemerkungen zu den soeben gemachten Darlegungen von Herrn Rutz: Er hat sich erstens auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung bezogen und leitet daraus ab, dass bloss die Frage des zwingenden Völkerrechts die Konfliktregelung betreffe. Artikel 139 Absatz 3 ist aber nicht eine Regel für die Konfliktbewältigung bezüglich zweier Erlasse, sondern eine Regel für die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Volksinitiativen. In unserem Fall ist Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung massgebend, der eben verlangt, dass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Es ist eine Bestimmung, die Sie aufheben wollen. Die uns gleichentags an der Kommissionssitzung bekanntgewordene Volksinitiative aus Ihrer Partei will diesen Absatz zwar nicht aufheben, aber modifizieren. Sie haben da noch einige Koordinationsarbeit innerhalb Ihrer Partei vor sich.

Zweitens behaupten Sie jetzt einfach so, die Stimmbeteiligung habe permanent abgenommen wegen des Vorwurfes, wir hier in Bern würden ja ohnehin tun, was wir wollten, unabhängig von Volksabstimmungen. Aber der Trend einer abnehmenden Stimmbeteiligung besteht ja eben nicht. Sie wissen das selbst: Es gibt neben anderen sehr viele Abstimmungen, die auf eine steigende Tendenz hinweisen.

Artikel 5 Absatz 4 unserer Verfassung sieht drittens zwar vor, dass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dem Völkerrecht immer der Vorrang zukomme. Dieser Verzicht auf eine starre Vorrangsregelung wurde erst 1999 in die Verfassung aufgenommen, also lange nachdem wir der EMRK beigetreten waren. Volk und Stände haben also bewusst darauf verzichtet, eine derartige Vorrangsregelung vorzunehmen, wie Sie sie jetzt anstreben.

Der Sinn dieser Bestimmung ist es, den rechtsanwendenden Behörden zu ermöglichen, im konkreten Anwendungsfall eine Abwägung der verschiedenen Interessen vorzunehmen und die im konkreten Fall adäquate Lösung zu treffen. Sie wollen nun diesen pragmatischen Ansatz abwürgen und eine starre Regelung einführen. Dies hätte nach Ansicht der Mehrheit der Kommission negative Auswirkungen auf die Schweiz. Wir haben es ja nicht bloss mit der EMRK zu tun, sondern wir haben eine Vielzahl von internationalen Verträgen, insbesondere auch im Bereich der Wirtschaft. Wenn nun allenfalls ein bestimmter Vertrag nach Annahme einer neuen Verfassungsbestimmung mit sofortiger Wirkung nicht mehr angewendet werden dürfte, so führte das international zu grosser Rechtsunsicherheit. Wir würden international als unzuverlässige Vertragspartner wahrgenommen.

Wenn es Ihnen offenbar und primär um die EMRK geht, dann starten Sie doch bitte einen Vorstoss auf irgendeiner Ebene zum Austritt aus der EMRK; denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie die wirtschaftlichen Verträge fallenlassen wollen. Das wäre ein ehrlicher Vorschlag. Die Kommission ist mehrheitlich der Meinung, dass der Grundsatz "Pacta sunt servanda" nicht beeinträchtigt werden darf. Im Übrigen sind der Schutz vor Willkür und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns auch in unserer Verfassung verankert. Deswegen haben wir mit der Umsetzung einiger Initiativen aus Ihrer Küche auch Probleme, weil wir auf Verfassungsebene das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Schutz vor Willkür verankert haben. Aber das kann mit einer Kündigung oder Relativierung der EMRK und des Völkerrechts nicht bewältigt werden, Sie werden also genau dieselben Konflikte haben.

Sie berufen sich auf den Bundesgerichtsentscheid vom 12. Oktober 2012. Dieser passt auch uns nicht vollumfänglich. Auch wir sind der Meinung, dass nicht generell jedes Völkerrecht, gleich welcher Hierarchiestufe, höher stehe als unsere Verfassung. Deswegen gibt es ein Postulat (13.3805) zur Überprüfung der Frage, ob man nicht Bestimmungen einander gleichsetzen könnte, die auf ähnlichen Hierarchiestufen angesiedelt sind. Der Bundesrat hat dieses Postulat entgegengenommen. Eine Antwort wird auf Ende Jahr erwartet. Im Übrigen macht ein einziges Urteil noch keine Praxis - ein zweites Urteil im Sinne desjenigen vom Oktober 2012 liegt noch nicht vor.

Die Minderheit ist der Meinung, dass die Gerichte aus Artikel 5 Absatz 4 zunehmend einen Vorrang internationalen Rechts ableiten würden und Richterinnen und Richter dadurch einen unangemessen grossen Interpretationsspielraum beanspruchen würden. Dies stehe im Gegensatz zu den demokratischen Volksrechten.

Ihre Staatspolitische Kommission ist mit 16 zu 7 Stimmen der Auffassung, dieser Initiative sei keine Folge zu geben. Im gleichen Atemzug hat Ihre Kommission auch die Petition Hammer Fritz 13.2024 durch Nichtfolgegeben erledigt. Wir bitten Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen.

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Brand voudrait que la Constitution soit la seule source du droit suisse, qu'elle l'emporte toujours sur le droit international. Si on réfléchit à ce que cela signifie, on peut dire que ce serait une révolution régressive. En effet, jusqu'à aujourd'hui, c'était la mission de la Suisse que d'établir le droit international pour remplacer les rapports de force par des rapports de droit. Un petit Etat est toujours faible dans des rapports de force. Notre pays a toujours favorisé l'établissement de rapports de droit dans les relations entre les peuples, ces rapports de droit devant être respectés et l'emporter sur le droit national. Le but de notre pays a toujours été d'éviter les rapports de force arbitraires et de les remplacer par des relations de droit fiables, surtout, et stables.

Une autre raison qui incite la commission à ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Brand, qui aborde la question du droit international en général, est que l'initiative s'attaque en particulier à la Convention européenne des droits de l'homme (CEDH). En s'attaquant à la CEDH, on met en question un acquis civilisateur de l'histoire européenne. Les catastrophes qui ont causé la mort de 200 millions d'êtres humains entre le début de la Première Guerre mondiale et la fin de la Deuxième, la communauté internationale, l'Europe, a voulu éviter qu'elles se répètent. Elle a dit qu'il fallait protéger la dignité de l'être humain au-delà de l'Etat-nation, parce que les Etats-nations ont prouvé qu'ils ne respectaient pas la dignité de l'être humain. C'est pourquoi le Conseil de l'Europe a adopté la CEDH, c'est-à-dire pour que la dignité de l'être humain ne soit pas soumise aux dérives du pouvoir politique, soit de la part de la majorité parlementaire, soit de la majorité au gouvernement, soit même de la majorité du peuple.

Si on remplace la disposition correspondante de la Constitution fédérale par ce que propose l'auteur de l'initiative, la Suisse doit sortir du Conseil de l'Europe et dénoncer la CEDH, ce qui fait revenir notre pays à la situation de la fin du XIXe siècle. On se retire par là même de l'espace européen du droit, alors que c'est dans cet espace que nous sommes et que nous voulons être! On renationalise tout le droit. Le seul Etat avec lequel nous nous retrouvons, parce que c'est le seul qui n'a pas adhéré à la CEDH et qui n'est pas membre du Conseil de l'Europe, c'est la Biélorussie.

Une autre raison encore pour laquelle nous sommes opposés à cette initiative parlementaire - au sein de la commission, seul le groupe UDC l'a soutenue - est que nous ne serions plus fiables dans le cadre des relations avec les autres Etats. Si, lorsqu'un Etat signe un traité, il déclare: "Il se peut que le Parlement ou le peuple modifie cela", alors ce traité ne sert à rien. Personne ne fera plus confiance à l'Etat en question et ne conclura plus de traité avec lui.

La dernière raison pour laquelle cette initiative parlementaire correspond à une révolution régressive, ce qui n'est pas souhaité pour la Suisse, est que, aujourd'hui, il existe une relation pragmatique entre la primauté du droit national et le droit international. Le Parlement suisse a le droit de légiférer en exposant consciemment qu'il ne veut pas respecter le droit international - il s'agit de la fameuse pratique Schubert. Le Tribunal fédéral a seulement déclaré que l'interprétation de la Cour européenne des droits de l'homme à Strasbourg était aussi la sienne et que, si on touchait à l'interprétation de la CEDH, il ne respecterait pas ce qui a été décidé au Parlement. Cette exception du droit international respecte exactement la logique, l'éthique de la CEDH.

La majorité de la commission vous invite à ne pas remettre cela en question.

Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Monsieur Gross, vous avez utilisé deux à trois fois l'expression "révolution régressive". J'aimerais que vous m'expliquiez ce que serait une vraie révolution, une révolution progressive. Est-ce que pour vous ce sont les seules révolutions conformes aux dogmes de la gauche qui peuvent être progressives?

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Rime, je peux vous dire qu'une des personnalités que vous considérez comme étant un grand révolutionnaire a toujours dit que chaque révolution est une tentative de freiner, d'arrêter l'Histoire. Dans ce sens, toute révolution est l'arrêt d'un développement négatif et dans cette perspective, je vous donne raison. Mais, normalement, on dit qu'une révolution est une transformation des relations vers un progrès. L'hypothèse que je défends est que c'est une révolution dégressive, car elle va dans le sens contraire du progrès.

Freysinger Oskar · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

N'avez-vous pas, Monsieur Gross, l'impression que ce droit international est utilisé surtout par les plus puissants pour leurs intérêts? Je donne un exemple concret: lorsque l'on a séparé le Kosovo de la Serbie, c'était conforme au droit international alors que lorsque la Crimée a été séparée de l'Ukraine, c'était non conforme au droit international, tandis que la situation est absolument identique. Quel est donc le droit international, objectivement parlant, si deux faits absolument identiques sont jugés selon les intérêts américains? Et je rappelle que les Américains interdisent que n'importe lequel de leurs concitoyens soit mis devant un tribunal international. Quel est donc ce droit international?

Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Freysinger, vous savez très bien que cette question sort totalement du contexte de ce débat. Mais comme vous êtes membre du gouvernement valaisan, je me sens obligé de répondre à votre question.

Comparer l'annexion de la Crimée à l'attaque contre la Serbie est inacceptable. Les deux sont contraires au droit international, c'est vrai. Mais vous savez très bien que cela concerne le droit international dans sa globalité. C'est la grande différence avec le sujet dont nous nous entretenons, qui est la Convention des droits de l'homme, car il s'agit surtout d'une histoire de droit européen. Mais nous savons que l'intervention vis-à-vis de la Serbie était légitime, illégale mais légitime, parce que la Communauté internationale voulait sauver 800 000 êtres humains albanais dont la vie était en danger. En Crimée, pas un seul Russe n'était attaqué ou menacé de mort. Dans ce sens, il est inacceptable qu'un collègue comme vous mette au même niveau deux cas totalement différents.

Abstimmung

Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die Mehrheit der Kommission beantragt, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, ihr Folge zu geben.

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 52 Stimmen

Dagegen ... 127 Stimmen

(1 Enthaltung)