12.028
Kartellgesetz. Änderung
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
1. Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
1. Loi fédérale sur les cartels et autres restrictions à la concurrence
Art. 5; 27 Abs. 1, 1bis, 2; 49a Abs. 4
Art. 5; 27 al. 1, 1bis, 2; 49a al. 4
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Es sieht auf den ersten Blick etwas kompliziert aus, aber die Fragestellung ist eigentlich keine schwierige. Die Frage ist, ob wir grundsätzlich und im Sinne des Bundesrates die sogenannte Erheblichkeitsprüfung abschaffen wollen oder nicht. Bisher musste in einem Kartellverfahren - ich sage es jetzt einmal so - eine zusätzliche Schlaufe genommen werden, eine Verlängerung, indem zu prüfen war, ob eine behauptete Wettbewerbsbeschränkung auch erheblich war oder nicht. Diese Erheblichkeitsprüfung hat auf beiden Seiten Zeit und Energie und übrigens auch Anwaltskosten beansprucht, aber zu keinem Ergebnis geführt. Da wir jetzt gerade den Präsidenten des Europäischen Parlamentes bei uns haben, kann ich sagen: Es hat auch in der EU nichts gebracht. Sie hat diese Erheblichkeitsprüfung auch nicht eingeführt, obwohl sie eine etwas länger dauernde Kartellrechtstradition hat als die Schweiz.
Ich bitte Sie, hier dem Bundesrat und in dem Sinn eben der Mehrheit zu folgen und die Erheblichkeitsprüfung aufzuheben. Es entsteht im Endeffekt für die beteiligten Unternehmungen auch kein Nachteil, weil diese Prüfung bei der Effizienzprüfung indirekt ohnehin auch vorkommt und weil die Kommission die bundesrätliche Vorlage - ich würde es einmal so sagen - erheblich verbessert, also geklärt hat. Ich muss das vielleicht so erklären: Der Bundesrat hat gesagt, er möchte mit seinem Konzept in Artikel 5 Absätze 1 bis 4 eine relativ kurze gesetzliche Regelung machen und dann in einer ausführlichen Verordnung die Teilelemente und Kriterien ausformulieren. Die Kommission hat sich dann den Entwurf dieser Verordnung vorlegen lassen, um sicher zu sein, in welche Richtung diese bundesrätliche Auslegung qua Verordnung gehen würde. Daraus wiederum hat sich dann ergeben, dass Ihnen die Kommission jetzt vorschlägt, die entsprechenden Kriterien in drei Punkten direkt ins Gesetz hineinzunehmen:
1. In Absatz 3 werden die Konsortiumsfälle - jetzt halt in Abwesenheit von Kollege Jenny - ausdrücklich als zulässig aufgenommen; das ist der erste Satz von Absatz 3.
2. Die Beweislastregel ist umgekehrt worden; dies befindet sich am Ende von Absatz 3 Buchstabe a. Die sogenannte Beweisführungslast liegt somit nicht bei den Unternehmen, sondern bei der Behörde. Das heisst, dass die Unternehmen zwar Rechtfertigungsgründe geltend machen müssen, soweit sie das aus Sicht ihres Betriebes können. Wenn aber für die Rechtfertigung Argumente nötig sind - und das ist in der Regel der Fall -, die aus anderen Unternehmen oder aus Marktstudien kommen, die nicht zugänglich sind, muss das aber die Weko machen. Die Weko hat hier also einen ganz erheblichen Teil der Beweisführungslast zu übernehmen. Am Schluss, wenn dann eine Beweislosigkeit bleibt, weil der Unternehmer seiner Restbeweislast nicht nachgekommen ist, müsste der Unternehmer die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Diese Erleichterung zugunsten der Unternehmen hat die Kommission als Zweites aufgenommen.
3. Als weiteres Korrektiv - das finden Sie dann wesentlich weiter hinten, in Artikel 27 - wurde eine sogenannte Bagatellklausel eingeführt. Diese sagt aus - der Kommissionssprecher hat das bereits gesagt -, dass alle Arten von vernachlässigbaren Abreden gar nicht mehr zu einer Untersuchung führen können und durch die Weko gar nicht mehr aufgegriffen werden dürfen, wenn sie eben von der Wettbewerbsbeschränkung her vernachlässigbar sind.
In diesem Sinne möchte meiner Meinung nach die Minderheit Föhn die Erheblichkeitsprüfung wieder einführen bzw. beibehalten. Ich empfehle Ihnen, das nicht zu machen. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf eine etwas knappe Regelung der Ausnahmetatbestände. Die Mehrheit möchte die wichtigsten Kriterien direkt ins Gesetz hineinschreiben, dies aber, so glaube ich - der Herr Bundesrat wird uns das nachher vielleicht sagen -, durchaus in materieller Übereinstimmung mit der Meinung des Bundesrates.
Zur Begründung der Ablehnung der Minderheit Zanetti hat der Kommissionssprecher vorhin schon gesprochen. Das wäre ein sachfremdes Kriterium im Kartellrecht, das deshalb hier nicht zu erwähnen ist.
Ich beantrage Ihnen also, dem unveränderten Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen. Die wortreiche Begründung, weshalb wir das nicht zu tun hätten, hat mich nicht überzeugt. Wenn ich die gegenwärtige Praxis der Wettbewerbskommission anschaue, so stelle ich fest, dass sehr rasch auf das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede geschlossen wird. Das im Kartellgesetz enthaltene Erfordernis, dass eine Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken muss, ist in der heutigen Praxis keine Hürde mehr. Der blosse Informationsaustausch oder das einseitige Herausgeben von Preisempfehlungen kann bereits genügen, um diese Tatbestände zu erfüllen. Das geht mir bedeutend zu weit.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
Meine Unterstützung für die Haltung der Mehrheit habe ich schon beim Eintreten zum Ausdruck gebracht, das werde ich hier nicht wiederholen. In Artikel 5 Absatz 2 wie auch in verschiedenen anderen Artikeln ist von der wirtschaftlichen Effizienz die Rede. Es stellt sich natürlich die Frage, von welcher Effizienz hier gesprochen wird. Ich bitte den Vertreter des Bundesrates, dazu Stellung zu nehmen. Meine konkrete Frage ist: Geht es um die volkswirtschaftliche oder um die betriebswirtschaftliche Effizienz?
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Herr Bischof hat nochmals die wichtigsten Punkte der Mehrheit erwähnt. Ich halte mich deshalb ganz kurz. Ich glaube, in Ergänzung zu dem, was er dargestellt hat, ist zu erwähnen, dass Artikel 5 in der Kommission auch in Zusammenhang mit dem später zu behandelnden Artikel 7a gesehen wurde. Wenn wir Artikel 7a so behandeln, wie es die Minderheit vorschlägt, dann gehe ich davon aus, dass man dann ein anderes Gefäss benötigt. Die Meinung der Mehrheit der Kommission ging in die Richtung, dass wir hier bei Artikel 5 dem Bundesrat folgen - und Artikel 5 noch in drei Punkten, so, wie ich es dargestellt habe, modifizieren und Verbesserungen aus Sicht der Kommission einbringen - und dass wir Artikel 7a weglassen. Ich werde später noch zu diesem Artikel 7a sprechen. Dieser Artikel war aber ein wichtiger Grund, weshalb man hier am Konzept des Bundesrates festgehalten hat.
Noch kurz zum Einzelantrag Niederberger: Ich habe noch nicht zu diesem Antrag gesprochen. Der Antrag lag in der Kommission nicht vor. Wir haben selbstverständlich all diese Fragen diskutiert, aber nicht in dieser Systematik, wie sie jetzt Herr Niederberger dargestellt hat. Es ist ein relativ anspruchsvoller Cocktail aus bisherigen Bestimmungen, aus Bestimmungen des Entwurfes des Bundesrates und aus Bestimmungen der Mehrheit, den er uns präsentiert. Letztlich will er eigentlich vorbringen, dass man das Thema der Vermutung wieder aufnimmt. Ich habe vorhin erwähnt, dass das Wort "Vermutung" rechtlich gesehen ein schwammiger Begriff ist; das war auch der Grund, weshalb der Bundesrat von diesem Begriff Abstand nehmen wollte.
Wenn man neben der Effizienzprüfung noch die ganze Frage der Vermutung hier in das Gesetz aufnähme, würde dies dazu führen, dass das System wieder eine Stufe mehr hätte. Damit würde es komplizierter, und es dauerte länger, bis es zu einem Entscheid käme; das ist wiederum aus Sicht der KMU sicher nicht von Interesse. Es gibt also eine Komplizierung des Systems und nicht eine Vereinfachung. Das System ist jetzt vom Bundesrat schlank dargestellt, sozusagen mit zwei Stufen. Man geht direkt zur Frage der volkswirtschaftlichen Effizienzbeurteilung; je nachdem wird sich dann die Rechtslage präsentieren respektive wird die Beweislast zu tragen sein.
Ich empfehle Ihnen also nochmals, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Sie hat drei Korrekturen angebracht, Herr Bischof hat sie eben erwähnt, nämlich die Konsortiumsfälle, die Beweislastführung und die Beweislosigkeitskonsequenz sowie die Bagatellfälle.
Wir reden über Artikel 5, wir reden über harte Abreden. Harte Abreden sind volkswirtschaftlich besonders schädlich. Es geht um die Preisabsprachen, um die Mengenabsprachen, um die Gebietsabsprachen horizontal, um die Mindest- und Festpreise und um die Gebietsabschottung vertikal. Das mag bekannt sein.
Es gibt weitere Abreden, die den Wettbewerb zwar tatsächlich auch beeinträchtigen können, die aber vor allem auch volkswirtschaftlich sinnvoll sein können. Ich zähle Ihnen ein paar dieser Abreden auf: Forschungs- und Entwicklungskooperation, gemeinsame Vertriebsorganisationen, gemeinsame Ausbildungsangebote, gemeinsame Prüfzentren zur Qualitätssicherung, der Maschinenring, dann auch Einkaufskooperationen, diese allerdings mit einer gewissen Einschränkung. Wenn sich Migros und Coop als Einkaufsgenossenschaft zusammentun würden, wäre das wohl wettbewerblich nicht ganz unproblematisch. Auf die Arbeitsgemeinschaften komme ich gleich zu sprechen.
Wir reden also über harte Kartelle. Die heutige Regelung in Artikel 5 ist unbefriedigend. Sie führt zu einem sehr langwierigen Prozess, zu einem Prozess, der während längerer Zeit die Betroffenen in Unsicherheit lässt, also in der Konsequenz eine Rechtsunsicherheit zur Folge hat. Da wollen wir eine Korrektur anbringen.
Sie haben es gehört: Das heutige Verfahren ist vierstufig. Die Weko muss zuerst einmal den Nachweis der Abrede erbringen. Dann geht es um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung; da sind die Weko und die betroffenen Unternehmen, also beide, gefordert. Der dritte Punkt ist der Nachweis der Erheblichkeit; das ist eine Angelegenheit der Weko. Dann geht es in der vierten Stufe um die Effizienzeinrede, wiederum die Weko zusammen mit dem Unternehmen. In diesem vierstufigen, langwierigen und aufwendigen Verfahren sind, wie Sie schon gehört haben, vor allem der Vermutungstatbestand, aber auch der Erheblichkeitsnachweis im Einzelfall äusserst aufwendig und in der Regel auch nicht zielführend.
Deshalb schlägt der Bundesrat vor, zu einem zweistufigen System zu wechseln, das heisst, es ist noch der Nachweis der Abrede durch die Weko zu erbringen, und dann ist direkt und sofort die Effizienzeinrede durch die Weko und die betroffenen Unternehmungen zu bearbeiten. Es soll also auf die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung und auf den Nachweis der Erheblichkeit im Einzelfall verzichtet werden. Wenn nur die Vermutung gestrichen würde, der Nachweis der Erheblichkeit aber bliebe, wäre das meiner Ansicht nach eine Verharmlosung harter Abreden. Es wäre quasi eine Einladung, Kartelle zu bilden; es wäre also mit Sicherheit ein Rückschritt. Deshalb bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen, nicht der Minderheit.
Wie gesagt will ich mich noch zu den Arbeitsgemeinschaften äussern. Artikel 5 umfasst Abreden von Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen oder in Wettbewerb treten könnten. Arbeitsgemeinschaften zwischen Firmen aus unterschiedlichen Sparten fallen nicht unter Artikel 5. Wenn also ein Maurer und ein Zimmermann gemeinsam ein Angebot machen, ist das zulässig. Arbeitsgemeinschaften zwischen Firmen aus ein und demselben Wirtschaftszweig sind etwas heikler; sie sind zulässig, wenn erst durch das Zusammengehen der Firmen die Möglichkeit geschaffen wird, ein Angebot einzubringen. Es ist heute schon einmal gesagt worden: Damit kommt ein zusätzlicher Anbieter, und der Wettbewerb wird zusätzlich stimuliert. Unzulässig ist es, wenn drei führende Unternehmungen auf einem bestimmten Platz ein Konsortium bilden, obwohl jede einzelne Unternehmung für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben. Arbeitsgemeinschaften sind also nicht a priori kartellverdächtig. Selbstverständlich wird auch mit dem neuen Recht sehr sorgfältig und differenziert vorgegangen werden.
Noch ein Wort zur Beweislastverteilung: Ich betone das Wort "Verteilung"; der Begriff "Beweislastumkehr", der wider besseres Wissen kolportiert wird, ist nämlich meiner Ansicht nach falsch. Wir reden von einer Beweislastverteilung. Ihre WAK hat diesbezüglich gute Arbeit geleistet, sie hat den bundesrätlichen Entwurf geklärt. Die betroffenen Unternehmen müssen ihre Effizienzgründe nennen; das kann sonst niemand. Die Behörde trägt die Beurteilungselemente ausserhalb der Reichweite der Unternehmen zusammen. Das ist heute so und bleibt so; es gibt keine Veränderung gegenüber heute. Mit anderen Worten: Die Untersuchungsmaxime gilt weiterhin.
Wenn die gesamtwirtschaftliche Effizienz der Abrede nicht überzeugend dargelegt werden kann, bleibt die Abrede verboten. Die Folgen der Beweislosigkeit tragen die Unternehmen. Mit anderen Worten: Wir kreieren keine Zusatzbelastungen für die KMU. Der Antrag der Mehrheit ist KMU-freundlich. Es geht letztlich darum, auf dem effizientesten Weg Rechtssicherheit herzustellen.
Damit komme ich noch zum Widerspruchsverfahren. Dieses wird verbessert; ich habe das heute Morgen schon einmal gesagt. Der Bundesrat schlägt ein pragmatisches, quasi partnerschaftliches Modell vor: Die Unternehmen melden ihr geplantes Vorhaben. In einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörde wird festgestellt, was die Wirkung auf dem Markt wirklich ist. Dann wird entschieden. Wenn festgestellt wird, dass es überwiegend Effizienzvorteile gibt, dann ist die Zusammenarbeit gestattet. Wird festgestellt, dass überwiegend der Wettbewerb behindert wird, dann wird die Abrede eingestellt. Wenn die Unternehmen dann das Verhalten nicht einstellen, werden sie sanktioniert. Es ist wirklich ein partnerschaftliches, vernünftiges und in der Praxis zu erprobendes neues Konzept.
Fazit: Die Revision von Artikel 5 gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission ist ein Fortschritt. Es ist auch ein Schritt zur Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz. Das umliegende Ausland kennt diese Art Teilkartellverbote. Es geht um Effizienz. Es wurde gefragt, welche Effizienz denn gemeint sei: Herr Ständerat Stadler, selbstverständlich zuerst die volkswirtschaftliche Effizienz. Diese schliesst auch die betriebswirtschaftliche Effizienz ein, und es geht vor allem auch um die Prozesseffizienz. Es geht um die Rechtssicherheit, die hergestellt wird, und es geht darum, jetzt keine falschen Zeichen zu setzen und auch keinen Rückschritt zu machen.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es tut mir leid, dass ich nach dem Bundesrat nochmals das Wort ergreife; ich bin einfach noch nicht ganz sicher. Wenn ich Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a lese und ihn mit dem bestehenden Recht vergleiche, dann sehe ich sehr wohl einen zusätzlichen Tatbestand, nämlich mit dem letzten Satz: "... wobei hierfür die Unternehmen die Beweislast tragen; und wobei hierfür die Unternehmen diese Rechtfertigungsgründe geltend zu machen haben und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben." Das ist für mich nichts anderes als die Beweispflicht, die ich als Unternehmer zu tragen habe, wenn ich mit einer Arbeitsgemeinschaft von gleichgesinnten Bauunternehmungen auf den Radar gelange, wenn ich also beispielsweise zusammen mit zwei benachbarten oder befreundeten Unternehmungen für einen Autobahnabschnitt offeriere. Ich bin ja gutgläubig, aber ich sehe in Bezug auf die Beweisführung hier einen Unterschied zum geltenden Recht. Oder sehe ich das falsch?
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Herr Ständerat Eberle, die Rollen bleiben die gleichen. Die betroffene Unternehmung muss ihre Situation erläutern, erklären, glaubhaft machen. Die Behörde hat den relevanten Markt, die Situation in der Umgebung des Unternehmens zu beurteilen. Das ist eine Angelegenheit der Weko; das ist heute so, das bleibt so. Wenn es nicht möglich ist, die Effizienzgründe glaubhaft darzustellen, dann ist die Abrede verboten, und die Folgen der Beweislosigkeit trägt dann die Unternehmung.
Wenn es der Herr Präsident gestattet, will ich mich noch ganz kurz zum Einzelantrag Niederberger äussern. Nach Herrn Ständerat Niederberger wird die Erheblichkeit der harten, sanktionierbaren Abreden bereits durch das Gesetz selbst festgestellt. Die Frage der Wettbewerbsbeseitigung muss zusätzlich geprüft werden, es fällt bei Ihnen nur die Erheblichkeitsprüfung weg, aber die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung bleibt bestehen. Gemäss Ihrem Antrag kann sich ergeben, dass nachgewiesen wird, dass die Abrede den Wettbewerb beseitigt und deshalb die Effizienzgründe nicht einmal zu prüfen sind. In der Praxis wird jedoch wie heute die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung meist umgestossen werden. Deshalb führt Ihre Lösung in der Regel zum gleichen Ergebnis wie die Mehrheitslösung; das Verfahren hat einfach eine Stufe mehr und ist deshalb etwas komplizierter. Aber so gesehen sind Sie in meiner Einschätzung auf dem richtigen Weg, nämlich auf dem Weg der Kommissionsmehrheit.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Nur zur Präzisierung, damit im Amtlichen Bulletin keine Verwirrung entsteht: Herr Kollege Eberle hat einen alten Text zitiert. Sie haben vorhin auch den Schlusssatz der Bundesratsversion zitiert. Dieser Text steht nicht mehr zur Debatte, weil sich der Bundesrat der Fassung der Mehrheit angeschlossen hat, und diese hat die Beweislast anders geregelt. Sie sehen das in der zweiten und dritten Spalte der Fahne. Der Wortlaut der bundesrätlichen Regelung war noch so, wie Sie ihn zitiert haben, jener der Mehrheit ist es nicht mehr.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Ich habe bereits zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c gesprochen. Ich denke, es wäre gut, wenn Herr Zanetti noch den Minderheitsantrag begründen könnte.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Auf den ersten Blick wirkt die Sache tatsächlich kompliziert, und auf den zweiten Blick sieht man, dass sie nicht nur kompliziert wirkt, sondern dass sie es auch ist. Ich muss versuchen, die Sache einfach darzustellen, damit ich selbst überhaupt noch verstehe, worum es geht. (Heiterkeit)
Ich habe vom Berichterstatter gehört, mein Minderheitsantrag sei nicht zielführend, und Kollege Bischof hat gesagt, er sei sachfremd. Der Berichterstatter hat auch gesagt, dass die einseitige Fokussierung auf die Konsumenten irritiere. Da muss ich sagen: Ich staune über die Selbstsicherheit meiner beiden Kollegen Graber und Bischof. Der ganze Artikel 5 entspricht dem EU-Recht - wir hatten vorhin Besuch aus Europa auf der Tribüne -, indem eben mehrere Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen. Hier geht es ja nicht darum, dass man nur auf die Konsumentinnen und Konsumenten fokussiert ist, sondern dass nebst der Effizienzgeschichte in den Absätzen 1 und 2 in Absatz 3 noch Buchstabe a, Buchstabe b und dann noch zusätzlich mein Buchstabe c erfüllt sein müssen. Es geht hier also um kumulative und nicht um fokussierte Bedingungen.
Jetzt haben wir am Anfang gehört, dass Wettbewerb grundsätzlich etwas Gutes sei, weil er die Effizienz erhöhe. Das heisst doch, dass er Vorteile für alle Marktteilnehmer bringen muss, denn sonst, bloss um seiner selbst willen, brauche ich keinen Wettbewerb.
Nun machen wir hier eine Ausnahme, indem Abreden zulässig sind, weil wir eben finden, dass dies wirtschaftliche Effizienz bringe. Jetzt aber sagt offenbar Europa, dass diese wirtschaftliche Effizienz, die z. B. in der Senkung von Vertriebs- oder Herstellungskosten dargestellt werden kann, nicht nur den Produzenten oder den Anbietern, sondern auch den Konsumenten und den Nachfragern zugutekommen soll. Da muss ich sagen: Das finde ich überhaupt nicht sachfremd; vielmehr wird da eigentlich die Raison d'être des Wettbewerbs realisiert, indem man sagt: Wir weichen von den Grundspielregeln ab, aber der Vorteil, der daraus resultieren soll, soll sich auf alle Marktteilnehmer auswirken, insbesondere eben auch auf die Konsumentinnen und Konsumenten.
Von daher muss ich sagen: Wenn das wirklich so ein Geisterfahrer-Antrag wäre, der sachfremd und deshalb nicht zielführend ist, dann stellt sich die alte Geisterfahrer-Frage: Ist nur ein Geisterfahrer unterwegs - das wären wir -, oder sind mehrere Geisterfahrer - das wäre Rest-Europa - unterwegs? Da muss ich Ihnen sagen: So sicher, dass wir da auf dem richtigen Weg sind, bin ich nicht. In dieser Sache müsste mich der Bundesrat wirklich noch überzeugen, und das wird ihm - unter uns gesagt - schwerfallen.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Herr Zanetti ist sich sicher, dass es dem Bundesrat schwerfallen wird, ihn zu überzeugen. Ich möchte ihm sagen, dass nicht automatisch klar ist, dass alles, was die EU hat, das Beste ist, was es auf dieser Welt gibt - falls die EU es überhaupt so haben sollte. Die Erfahrung zeigt etwas anderes. Ich möchte aber vor allem auch auf die Praktikabilität Ihres Antrages zu sprechen kommen. Wenn Sie "angemessen am entstehenden Gewinn beteiligt" schreiben, dann frage ich Sie: Welchen Gewinn meinen Sie jetzt? Vorhin haben wir gehört, es gehe in erster Linie um den volkswirtschaftlichen Gewinn. Den kann man ja wahrscheinlich nicht weitergeben. In zweiter Linie ist es der betriebswirtschaftliche Gewinn. Wie definieren Sie diesen? Den betriebswirtschaftlichen Gewinn kennen ja nicht einmal die Firmen am Schluss des Tages. Wie sieht er präzis auf das Produkt bezogen aus? Stellen Sie sich einmal vor, wie er allenfalls berechnet werden müsste. Dann haben Sie noch "angemessen" eingefügt. Da könnte man sich auch noch fragen, wie das zu praktizieren ist.
Ich gehe davon aus: Wenn es Vorteile für die Firmen gibt, dann ist es ja klar, dass sie im Rahmen des Wettbewerbs diese auch allenfalls im Rahmen ihrer Preisgestaltung als Vorteil wiederverwenden. Auch dort würde ich dann wieder für den Wettbewerb plädieren. Also gehe ich davon aus, dass das Anliegen indirekt automatisch zum Tragen kommt, wenn der Wettbewerb spielt. Sonst spielt der Wettbewerb nicht. Das wäre für mich noch ein zusätzliches Argument.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Zanetti abzulehnen.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
Nach meinem Verständnis gehört zur gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt auch die Wohlfahrt der Konsumentinnen und Konsumenten, sonst ist sie nicht gesamtwirtschaftlich. Wenn man dann noch betrachtet, dass der Antrag von einer "angemessenen" Beteiligung spricht, dann ist gegen den Antrag eigentlich noch weniger einzuwenden. Was anspruchsvoll sein wird, ist der Nachweis; das gebe ich zu. Aber grundsätzlich, meine ich, kann man dem Antrag zustimmen; ich werde das jedenfalls tun.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag nicht zuzustimmen. Es wird mir schwerfallen, Herrn Ständerat Zanetti zu überzeugen. Ich habe vorhin gesagt, dass es um die volkswirtschaftliche Effizienz geht. An dieser volkswirtschaftlichen Effizienz partizipieren alle, insbesondere auch die Konsumentinnen und Konsumenten, aber genauso die Produzentinnen und Produzenten. Wir sind hier bei einer Gesetzgebung zur Stützung, zur Förderung, zur Sicherung des Wettbewerbs und nicht in einer Konsumentenschutzdiskussion.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Zanetti abzulehnen.
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Art. 5 Abs. 1, 2, 3 Einleitung, Bst. a; 27 Abs. 1, 1bis, 2; 49a Abs. 4
Art. 5 al. 1, 2, 3 introduction, let. a; 27 al. 1, 1bis, 2; 49a al. 4
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 30 Stimmen
Für den Antrag Niederberger ... 6 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 17 Stimmen
Art. 5 Abs. 3 Bst. b, c - Art. 5 al. 3 let. b, c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen
Art. 7 Abs. 2 Bst. c
Antrag der Kommission
c. die Festlegung unangemessener ...
Art. 7 al. 2 let. c
Proposition de la commission
c. le fait de fixer des prix ...
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Artikel 7 regelt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Bundesrat wollte diesen Artikel nicht verändern. In der Kommission wurde aber geltend gemacht, dass der jetzige Wortlaut des Artikels die Schwelle für ein Eingreifen gegenüber marktmächtigen Unternehmen zu hoch setze. Kunden müssten hier in einer Situation sein, in der ihnen wirklich keine Möglichkeit bleibt, dem Druck auszuweichen, welche das marktbeherrschende Unternehmen tatsächlich ausübt. Die einstimmige Kommission hat deshalb nach einem zweckdienlicheren Wort gesucht als "Erzwingung", um die Eingriffsschwelle etwas herabzusetzen.
Neu soll es genügen, wenn das Unternehmen in marktbeherrschender Stellung missbräuchlich hohe Preise festlegt; das Wort "Erzwingung" wurde also durch "Festlegung" ersetzt. Die Kommission war sich hier nach längerer Diskussion und der Suche nach geeigneten Begriffen einig.
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Angenommen - Adopté
Art. 7a
Antrag der Minderheit
(Fetz, Engler, Levrat, Zanetti)
Titel
Unzulässige Behinderung des Einkaufs im Ausland
Abs. 1
Unternehmen verhalten sich vorbehaltlich Absatz 3 unzulässig, wenn sie Nachfrager aus der Schweiz mit Waren oder Leistungen im Ausland zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen nicht bedienen, soweit:
a. diese Waren oder Leistungen (in vergleichbarer Ausprägung) auch in der Schweiz angeboten werden; und
b. diese Unternehmen dort einen Verkaufspreis öffentlich bekanntgeben oder ein dort praktizierter Verkaufspreis und Geschäftsbedingungen nachgewiesen wird oder die Nachfrager aufgrund der Erwartungen ihrer Kunden oder eines langfristigen Systementscheids oder eines früheren Kaufentscheids auf diese Waren oder Leistungen angewiesen sind; und
c. die Nachfrager die im Einleitungssatz und in Buchstabe b erwähnten Waren und Leistungen nicht bei anderen Versorgungsquellen zu vergleichbaren Preisen und Geschäftsbedingungen und ohne erheblichen Aufwand erwerben können.
Abs. 2
Unternehmen verhalten sich vorbehaltlich Absatz 3 unzulässig, wenn sie hinsichtlich Waren oder Leistungen, die auch in der Schweiz angeboten werden, Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte unaufgefordert an sie herangetragenen Bestellungen aus der Schweiz nachkommen können.
Abs. 3
Eine Verweigerung ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen in Artikel 5 Absatz 3 erfüllt sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn andere Preise oder Geschäftsbedingungen in anderen Ländern notwendig sind, um diese als neue Exportmärkte zu erschliessen.
Antrag Hess Hans
Abs. 1
Gemäss Antrag der Minderheit, aber:
... oder Leistungen in einem Staat der OECD zu den dort geltenden ...
...
b. diese Unternehmen dort einen Verkaufspreis öffentlich bekanntgeben oder die Nachfrager aufgrund der Erwartungen ihrer Kunden oder eines früheren Kaufentscheids auf diese Waren oder Leistungen angewiesen sind und sie diese erwähnten Waren oder Leistungen nicht zu vergleichbaren Preisen und Geschäftsbedingungen in der Schweiz erwerben können.
c. Streichen
Abs. 2, 3
Gemäss Antrag der Minderheit
Art. 7a
Proposition de la minorité
(Fetz, Engler, Levrat, Zanetti)
Titre
Entraves illicites aux achats effectués à l'étranger
Al. 1
Le comportement des entreprises est illicite, sous réserve de l'alinéa 3, si elles refusent d'approvisionner les acheteurs suisses à l'étranger, aux prix et conditions qui y sont pratiqués, pour autant que:
a. les biens ou services concernés soient également offerts en Suisse (sous une forme comparable); et
b. ces entreprises y dévoilent publiquement le prix qu'elles pratiquent ou que ce dernier ainsi que les conditions de vente soient connus ou que les acheteurs dépendent de ces biens ou services en raison des attentes de leurs clients, ou de leur choix de systèmes à long terme ou d'un achat effectué précédemment; et
c. les acheteurs ne puissent pas acquérir les biens et services visés à la phrase introductive et à la lettre b auprès d'autres sources d'approvisionnement à des prix et conditions comparables et sans qu'il en résulte pour eux des efforts considérables.
Al. 2
Le comportement des entreprises est illicite, sous réserve de l'alinéa 3, si elles prennent des mesures pour empêcher que des tiers ne puissent approvisionner de leur propre gré des clients suisses qui en font la demande avec des biens ou services qui sont également offerts en Suisse.
Al. 3
Un refus de livrer est justifié pour des raisons d'efficacité économique si les conditions préalables de l'article 5 alinéa 3 sont satisfaites. Ceci peut également être le cas si d'autres prix et conditions sont nécessaires dans d'autres pays pour conquérir ces nouveaux marchés d'exportation.
Proposition Hess Hans
Al. 1
Selon la proposition de la minorité, mais:
...d'approvisionner les acheteurs suisses dans un Etat membre de l'OCDE, aux prix ...
...
b. ces entreprises y dévoilent publiquement le prix qu'elles pratiquent ou que les acheteurs dépendent de ces biens ou services en raison des attentes de leurs clients ou d'un achat effectué précédemment et qu'ils ne puissent acquérir ces biens ou services en Suisse à des prix et conditions comparables.
c. Biffer
Al. 2, 3
Selon la proposition de la minorité
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Artikel 7a ist auch im Umfeld der Motion Birrer-Heimo 11.3984 zu sehen. Die Kommission hat sich in ihrer Arbeit sehr intensiv sowohl mit der Motion als auch mit diesem Minderheitsantrag, oder mit Modifikationen davon, auseinandergesetzt. Die Motion will ja erreichen, dass dann, wenn im Ausland tiefere Preise bestehen als in der Schweiz, das für diese Preisdifferenzierungen verantwortliche Unternehmen gegen das Kartellrecht verstösst, wenn es Lieferungen an schweizerische Abnehmer im Ausland zu den dort geltenden Konditionen verweigert. Das ist die Stossrichtung sowohl der Motion wie auch des Minderheitsantrages.
Weil Preisdifferenzierungen nach Kundengruppen zum täglichen Wirtschaftsleben gehören, wäre das Aufstellen so weitreichender Lieferzwänge ein massiver Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und auch verfassungsrechtlich kaum zulässig. So weit kann nur gegenüber Unternehmen in marktbeherrschender Stellung interveniert werden, das heisst in Situationen, in denen dem Kunden keine Ausweichmöglichkeit, wirklich keine Ausweichmöglichkeit, bleibt. Dies geschieht ja jetzt bereits im Rahmen von Artikel 7.
Ihre Kommission hat deshalb bereits im Oktober 2012 entschieden, dem Plenum die Ablehnung der Motion Birrer-Heimo zu beantragen, und zwar mit 8 zu 4 Stimmen. Wenn der Nationalrat die Motion damals mit 113 zu 74 Stimmen angenommen hat, muss beachtet werden, dass dies in dieser doch sehr entscheidenden Frage leider ohne Diskussion erfolgte.
Das Problem, dass Abnehmer in der Schweiz für Waren und Dienstleistungen mehr bezahlen müssen als im umliegenden Ausland, wurde von Ihrer Kommission ernst genommen. Es geht ja nicht nur um die Konsumentenwohlfahrt, sondern auch darum, dass Unternehmen, die hier im Land teuer einkaufen müssen, dann absatzseitig mit Unternehmen in Konkurrenz treten müssen, die sich mit günstigeren Vorleistungen eindecken können, da sie im Ausland angesiedelt sind.
Ihre Kommission hat der Verwaltung deshalb den Auftrag erteilt, eine Version für einen neuen Artikel auszuarbeiten, der weniger weit geht als die Motion Birrer-Heimo. Stipuliert diese, quasi ohne Einschränkungen, eine Verpflichtung zur Belieferung von schweizerischen Abnehmern zu den Preisen und Konditionen im Ausland, ginge es darum, diese Lieferzwänge so einzuschränken, dass wirklich nur Unternehmen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen fallen, die eine gewisse Marktmacht auszuüben vermögen. Marktmacht, nicht Marktbeherrschung, ist nämlich die Eingriffsvoraussetzung gemäss dem Geltungsbereich des Kartellgesetzes. Dabei ist es dem Gesetzgeber überlassen, wie weit er zwischen Marktmacht und Marktbeherrschung differenzieren und auch die Situationen, in denen nur Marktmacht besteht, einer Regelung unterwerfen will.
Im Vorfeld zum erteilten Auftrag an die Verwaltung äusserte sich die Kommission zu folgenden Fragen:
1. Soll eine Lieferverpflichtung auf Artikel beschränkt sein, die auch in der Schweiz auf dem Markt sind?
2. Soll eine Lieferverpflichtung nur gelten, wenn die Preisdifferenz ein bestimmtes Mass übersteigt, das heisst eine Preisdiskriminierung vorliegt?
3. Für welche geografischen Gebiete soll die Lieferpflicht bestehen?
4. Für welche Produktkategorien soll die Lieferverpflichtung gelten? Stichworte waren hier Must-in-Stock-Produkte, Lock-in-Produkte, "essential commodities and services", alle Produkte sowie weitere Kategorien und Produkte.
5. Soll die Lieferpflicht auch bestehen, wenn den Kunden zumutbare Alternativen, Waren, Dienstleistungen oder Bezugswege zur Verfügung stehen?
6. Soll die Lieferpflicht nur bestehen, wenn die Ware oder die Dienstleistung im Ausland zu einem öffentlich bekanntgegebenen Endverkaufspreis angeboten wird?
7. Soll auch eine Lieferverpflichtung zugunsten von Kunden bestehen, die selber einzeln oder kollektiv in einer starken Marktposition, einer "countervailing power", sind?
8. Sollen die für diesen Tatbestand zulässigen Rechtfertigungsgründe, "legitimate business reasons", definiert werden? Falls ja, auf welcher Stufe?
9. Welches Beweismass soll vorgesehen werden?
10. Soll die Behörde Verstösse direkt sanktionieren können?
Alle diese Fragen haben wir zuerst beantwortet, bevor wir der Verwaltung einen Auftrag erteilt haben.
Die von Ihrer Kommission ausgearbeitete Version eines Artikels rückte das Vorhaben jedenfalls wieder in den Bereich, in dem der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Wirtschaftsfreiheit wohl gerade noch legiferieren darf.
Der Minderheitsantrag Fetz entspricht praktisch diesem ausgearbeiteten Artikel, der von der Kommission mit 7 zu 4 Stimmen abgelehnt wurde. Ein massgebender Grund für die Ablehnung war, dass der Artikel Auslandsachverhalte regelt, gerade aber dort, im Ausland, diese quasi nicht durchsetzen kann. Im Ergebnis würde der wirtschaftliche Handlungsspielraum einseitig zum Nachteil hiesiger Unternehmen eingeschränkt, und dies in folgenreicher Weise. In Ihrer Kommission wurde befürchtet, dass es zum Abzug von Arbeitsplätzen aus der Schweiz kommen könnte.
Die Minderheit Fetz hält den Antrag auf Erlass eines solchen Artikels 7a indes aufrecht. Die Minderheit geht mit der Anknüpfung an frühere Kaufentscheide aber weiter als der Vorschlag der Verwaltung, der uns vorgelegt worden ist und der nur die Systemabhängigkeit als Grund für einen Lieferzwang gelten lassen wollte. Die Minderheit will die Bestimmung auch auf die Preise und Geschäftsbedingungen anwendbar machen, die irgendwo im Ausland - nicht nur in den Nachbarländern - Praxis sind. Insofern ist der Antrag der Minderheit fast so weitreichend wie die Motion Birrer-Heimo.
Die Minderheit Fetz sieht in Artikel 49a auch eine direkte Sanktionierbarkeit von Verstössen gegen den neuen Artikel 7a vor. Dieser Punkt wurde in der Kommission allerdings nicht weiter erörtert.
Seitens des Departementes wurde ein Artikel 7a immer bekämpft, indem namentlich argumentiert wurde - ich knüpfe da wieder an die Ausführungen zu Artikel 5 an -, dass die Revision von Artikel 5 einen massgebenden Beitrag an die Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz leiste, während Artikel 7a über das hinausgehe, was im Kartellrecht international angängig sei. Die Formulierung von Artikel 7a würde also sehr weit reichende Konsequenzen haben. Insbesondere wurde auf das Eingreifen in konzerninterne Verhältnisse verwiesen und auf die im Ausland fehlende Durchsetzbarkeit des vorgeschlagenen Artikels 7a.
Wir haben in diesem Zusammenhang auch einen Einzelantrag Hess Hans vorliegen; Herr Hess wird ihn sicher noch begründen. Überraschenderweise, so bin ich geneigt zu sagen, schliesst er im Wortlaut fast an den Minderheitsantrag Fetz an, wobei aber der Anwendungsbereich auf die OECD-Länder eingeschränkt wird. Dies hat, wirtschaftlich gesehen, zwar eine gewisse Begründung, aber mit diesem Anwendungsbereich würde wohl klar gegen WTO-Recht verstossen. Dies macht den Einzelantrag Hess Hans im Vergleich zum Antrag der Minderheit Fetz noch etwas problematischer.
Das waren die Überlegungen der Kommission zu diesen Bestimmungen.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Jetzt kommen wir zum Kernelement, sozusagen zur einzigen scharf formulierten Bestimmung dieser Kartellgesetzrevision. Ich möchte Sie nicht abschrecken durch die komplizierte Formulierung; Juristendeutsch ist eben so. Und ich möchte mich auch nicht mit fremden Federn schmücken, denn diese durchdesignte Formulierung stammt aus dem Seco. Ich möchte Ihnen auch keine juristische Abhandlung hierüber halten, sondern Sie auf ein paar praktische Sachverhalte hinweisen, die mit Artikel 7a erreicht werden können.
Das Problem heute ist, dass Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten im Ausland einkaufen dürfen, wo die gleichen Produkte billiger sind als in der Schweiz. Ich habe Ihnen beim Eintreten erklärt, wie dieser Meccano funktioniert. Wer aber im Ausland nicht einkaufen darf, sind die Detailhändler und die KMU. Mein Antrag zielt nun auf den Schutz genau dieser Akteure vor den überhöhten Importpreisen, wie sie seit Sommer 2011 auch von unserem Wirtschaftsminister thematisiert worden sind. Mein Antrag geht aber wesentlich weniger weit als die Motion Birrer-Heimo; damit ist es auch inhaltlich eingegrenzt. Mein Antrag ist eher ein Kompromiss. Die Weko selber hat immer gesagt, sie könne nur gegen Preis- und Lieferabsprachen ausländischer Grosskonzerne vorgehen, wenn sie eine gesetzliche Grundlage bekomme. Diese soll sie nun mit Artikel 7a erhalten.
Im Folgenden ein paar Gegenargumente zu den Argumenten der Kommissionsmehrheit: Preisdifferenzierungen sind auch mit Artikel 7a immer noch zulässig. Wenn aber die Anbieter die Preise ortsabhängig gestalten dürfen, muss auch die Käuferseite dort einkaufen können, wo sie es wünscht. Deshalb braucht es im Kartellgesetz den entsprechenden Artikel 7a. Denn dieser macht klar, dass sich ein Unternehmen marktbeherrschend und damit eben schädlich verhält, wenn es im Ausland Nachfrager und Konsumenten aus der Schweiz nicht zu den im Ausland verlangten Preisen und Bedingungen beliefert.
Eine Schweizer KMU kann somit versuchen, bei einer Firma in Deutschland, sagen wir einmal Carlsberg, ein Produkt zu deutschen Preisen zu beziehen. Lehnt diese Firma das aber ab, kann ein Verfahren gegen den Schweizer Alleinimporteur, der die höheren Preise verlangt, angestrengt werden. Jetzt wird gesagt, das sei nicht verfassungskonform. Das stimmt nicht! Artikel 7a reguliert nicht das Verhalten marktbeherrschender Unternehmen. Dafür gebe es keine verfassungsmässige Grundlage, hat Kollege Graber gesagt. Das ist falsch. Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung verlangt vom Bund, Vorschriften zu erlassen gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Genau das wird mit Artikel 7a gemacht. Deshalb kann man nicht sagen, das sei verfassungswidrig.
Es wird gesagt, die Durchsetzung dieser Bestimmung im Ausland sei nicht möglich. Ich möchte festhalten, dass sich in der Praxis die Klagen vor allem gegen die Alleinimporteure der Produkte dieser Grosskonzerne in der Schweiz richten, gegen den Alleinimporteur von Carlsberg, Coca-Cola oder Microsoft oder wie diese Grosskonzerne alle heissen, die in der Schweiz so viel mehr verlangen. Die Weko muss sich vor allem gegen die Schweizer Alleinimporteure wenden. Aber es ist auch so, dass diese Bestimmung zur Not auch im Ausland durchsetzbar ist. Das hat die Praxis der Weko in anderen Fällen schon gezeigt, Stichworte: Volkswagen, Elmex oder Nikon.
Dann ist noch gesagt worden, Artikel 7a verletze die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit. Das fand ich das hübscheste Gegenargument. Wir reden hier vom Kartellgesetz. Ein Kartellgesetz hat nicht die Aufgabe, die Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit zu schützen, sondern den Wettbewerb zu schützen. Ich komme mir manchmal vor wie im falschen Film, dass ich Ihnen das erklären muss. Sie erzählen ja der Öffentlichkeit tagein, tagaus, wie Sie sich für den Wettbewerb einsetzen. Ja, dann tun Sie es, und stimmen Sie diesem Artikel 7a zu!
Zum Schluss noch ein Hinweis: Was ist der Unterschied zum Antrag Hess Hans? Kurz und bündig gesagt: Er ist nicht sehr gross. Ich höre mir jetzt einmal die genaue Argumentation an, und dann schauen wir weiter.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion
Ich konzentriere mich in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit wirklich nur auf die Unterschiede zwischen dem Antrag der Minderheit Fetz und meinem Antrag.
Im Fokus meines Antrages sind Unternehmen, die insbesondere Produktionsmittel anbieten, auf die Nachfrager in der Schweiz angewiesen sind. Fälle blosser Preisdifferenzierung ohne das Merkmal des Angewiesenseins sind nicht erfasst. Das ist ein Unterschied zum Minderheitsantrag Fetz. Konkret: Wenn ein Unternehmen auf die Lieferung angewiesen ist, ist es vom Lieferanten abhängig. Zu denken ist an Software, Originalersatzteile oder Wartung. In solchen Fällen ist der Anbieter marktbeherrschend. Es werden also nicht alle Preise erfasst, die von Land zu Land unterschiedlich sind. Erfasst werden nur Unternehmen, die den Kauf ihrer Produkte zu höheren Preisen in der Schweiz durchsetzen können, weil der Abnehmer auf eine Belieferung angewiesen ist.
Anvisiert sind in meinem Antrag wie im Antrag der Minderheit aber auch Unternehmen, die verbindliche Angebote, beispielsweise für Ferienreisen, mit Preisen und Geschäftsbedingungen im Internet veröffentlichen.
Was habe ich geändert? In Absatz 1, dem örtlichen Anwendungsbereich, werden die OECD-Staaten erfasst. Da geht es eigentlich vor allem darum, dass auch Amerika erfasst wird, aber Afrika muss nicht unbedingt erfasst werden. Deshalb habe ich "OECD" gewählt und nicht "Ausland".
In Absatz 1 Buchstabe b ist die Formulierung "langfristiger Systementscheid" beim Kauf eines Produktes meiner Meinung nach zu eng. KMU haben keine Systeme oder brauchen nicht zwingend Systeme zu haben. Sie haben aber kleinere EDV-Anlagen oder Geräte und sind auf die Belieferung mit Originalersatzteilen oder Software-Updates angewiesen. In meinem Antrag heisst es daher: "früherer Kaufentscheid". Dies dient vor allem den kleinen Unternehmen, die auch Frau Kollegin Fetz meint.
Absatz 1 Buchstabe c habe ich präzisiert und in den Text von Buchstabe b eingefügt. Die Absätze 2 und 3 stimmen mit dem Antrag der Minderheit überein.
Zu Absatz 2: Hier geht es um Unternehmen, die einseitig Massnahmen treffen können, um Parallelimporte zu verhindern. Ein Beispiel: Ein Hersteller verweigert die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, wodurch Parallelimporte verhindert werden. Zunehmend können Unternehmen einseitig, also ohne Abreden mit anderen, Massnahmen treffen, um Parallelimporte zu verhindern. Wir haben hier eine Lücke im Gesetz, die durch den vorgeschlagenen Absatz 2 geschlossen wird.
Zu Absatz 3: Hier sind die Rechtfertigungsgründe aufgeführt. Wichtig ist, dass festgehalten wird, dass zur Erschliessung ausländischer Märkte Preise auch zulasten der Schweiz differenziert werden dürfen. Mit dieser Bestimmung wird dem Einwand, ein Artikel 7a behindere unsere exportorientierten Unternehmen, voll entgegengekommen.
Zusammenfassend: Es wird immer behauptet, mein Antrag und auch der Antrag der Minderheit seien im Ausland nicht durchsetzbar. Wollen wir tatsächlich auch hier vorauseilenden Gehorsam leisten und vor ausländischen Grosskonzernen in die Knie gehen? Zudem beweist die Praxis der Weko das Gegenteil; darauf wurde auch schon verschiedentlich hingewiesen. Fälle wie BMW, Nikon usw. betreffen Unternehmen im Ausland. Behauptet wird zudem, dass bei der Anwendung einer solchen Norm die Weko die Preise festsetzen müsste. Auch das ist falsch. In allen Fällen, in denen es bisher um eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss ging, haben sich die Parteien im Verlauf des Verfahrens immer selbst auf eine Belieferung geeinigt.
Eines ist klar: Wenn wir im Sinne der Mehrheit nichts unternehmen, wird der unbefriedigende Zustand mit Sicherheit andauern. Wenn wir im Sinne der Minderheit - oder noch besser: im Sinne meines Antrages - legiferieren, haben wir mindestens die Chance, den unbefriedigenden Zustand zu eliminieren.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich nutze die Präsenz des Ratspräsidenten für ein Votum in dieser Sache, die mir wirklich ein grosses Anliegen ist. Sie wissen, wie so viele in der Schweiz wohne auch ich in einer Grenzregion. Deren Detailhandelsgeschäfte leiden ganz besonders unter dem enorm ansteigenden Einkaufstourismus. Ich habe auch in der Kommission immer wieder das Beispiel von meinem Schneider bzw. der Boutique in Schaffhausen, wo ich mich eindecke, gebracht. Er hat mir einen Anzug verkauft und dann gesagt: "Herr Germann, den hätten Sie jenseits der Grenze deutlich günstiger haben können; schon mein Einstandspreis für diesen Anzug ist höher als der Verkaufspreis jenseits der Grenze." Solchen Dingen dürfen wir doch nicht länger zuschauen! Darum geht der Antrag Hess Hans in die richtige Richtung. Falls er sich nicht durchsetzen sollte, bitte ich Sie, für den Antrag der Minderheit zu stimmen. Wir müssen jetzt einfach Nägel mit Köpfen machen.
Zum Vergleich mit Deutschland gibt es ja einige Zahlen. Ich erlaube mir, Ihnen ein paar zur Kenntnis zu bringen: In Deutschland wird beispielsweise ein Styling Spray von Nivea für umgerechnet Fr. 1.49 verkauft, während hierzulande der Einstandspreis für das gleiche Produkt für die Migros - ich zitiere die Angaben der Migros-Genossenschaft - Fr. 3.30 beträgt. Wollen wir das hinnehmen? Bei der Anfangsmilch von Milupa beträgt hier der Einstandspreis Fr. 4.54, während die gleiche Babymilch in Deutschland für umgerechnet Fr. 1.67 erhältlich ist. Auch bei Produkten der Firma Ravensburger sind die Einstandspreise in der Schweiz höher als die Endverkaufspreise in Deutschland. So kostet das Ravensburger-Spiel "Xoomy Maxi" im Ankauf Fr. 38.61, während es in deutschen Bundesländern für umgerechnet Fr. 28.46, exklusive Mehrwertsteuer, erhältlich ist. Aber auch Hersteller von Coca-Cola, von Möbeln oder Anbieter von IT-Dienstleistungen verlangen in der Schweiz 30, 50 oder gar 70 Prozent mehr als im benachbarten Ausland. Auch Gastrobetriebe sind vom Geschäftsmodell der übertriebenen Preisdifferenzierung betroffen. Ein Basler wird beispielsweise für eine Flasche Carlsberg-Bier Fr. 1.71 bezahlen, während sein badischer und sein elsässischer Kollege das exakt gleiche Bier für, man höre und staune, 65 Rappen erhalten. Andere internationale Markenbiere sind im Einkauf in der Schweiz 2,4- bis 3-mal teurer als im benachbarten Ausland. Darum, Herr Zanetti, sei es Ihnen als Biertrinker ans Herz gelegt, Schweizer Bier zu trinken, wie ich es auch tue - wir haben in Schaffhausen das Falken-Bier.
Parallelimporte zeitigen zwar durchaus Wirkung, aber es reicht eben nicht aus. Gerade internationale Konsumgüterhersteller halten den Graumarkt dank eigener Vertriebskanäle möglichst klein. Dann werden häufig auch faktische Knebelverträge, wie im Fall der Basler Wirte, angewendet. Übrigens, Herr Schmid: Bündner Hotels können ihr deutsches Gastrogeschirr nicht direkt in Deutschland beziehen, sondern nur viel teurer über einen Alleinimporteur in der Schweiz. Ähnliches gilt bei Drogerieprodukten. Auch viele KMU und sogar eine Schweizer Grossbank können Software und Software-Updates nur mit einem Aufschlag von 30 Prozent in der Schweiz beschaffen. Der Einkaufsverbund der Universität und ETH Zürich berichtet von massiv überhöhten Lieferpreisen ausländischer Laboreinrichtungen usw.
Betreffend die Durchsetzung im Ausland muss ich Ihnen noch Folgendes sagen - Herr Hess hat es bereits erwähnt -: Es wird behauptet, Artikel 7a sei gegenüber Unternehmen im Ausland nicht durchsetzbar. Das ist falsch, wie auch die Praxis der Weko in den Fällen Volkswagen, Gaba Elmex, Nikon oder BMW gezeigt hat. Wir müssen nur daran glauben. Vielleicht ist es nicht eins zu eins so, wie wir uns das wünschten, justiziabel, aber es hat jedenfalls seine Wirkung. Ich erwarte, dass wir jetzt eine Bestimmung aufnehmen, die Wirkung zeigt, die wirklich für eine Entlastung sorgt und nicht dafür, dass die Schweizer Kaufkraft bereits im Ausland abgeschöpft wird. Davon haben wir nichts in diesem Land.
Darum bitte ich Sie, dem Antrag Hess Hans oder eventuell dann dem Antrag der Minderheit Fetz zuzustimmen.
Keller-Sutter Karin · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe mir überlegt, ob ich überhaupt intervenieren und etwas sagen soll, denn die Debatte verläuft relativ emotional.
Wenn man über Preise und Preisbildung spricht, stehen die Guten sozusagen nur auf einer Seite, nämlich dort, wo man versucht, tiefere Preise für unsere Konsumentinnen und Konsumenten zu erwirken. Aber der Präsident der WAK hat es vorhin deutlich gemacht: Wir haben das in der Kommission nicht in fünf Minuten und aus einer Emotion heraus entschieden, sondern wir befassten uns wie mit anderen Fragen des Kartellrechts während praktisch eines Jahres auch mit dieser Frage. Wir hatten dazu einen Vorschlag des Seco vorliegen, dann wurde der vom Seco etwas abgeänderte Vorschlag, der jetzige Antrag der Minderheit Fetz, vorgelegt, weil der erste Vorschlag nicht WTO-konform war - es hiess damals "Nachbarstaaten", und jetzt heisst es "Ausland". Jetzt kommt der Antrag Hess Hans in die Debatte, der offenkundig auch durch ein gewisses Lobbying entstanden ist.
Heute Morgen hat es Kollege Schmid deutlich gesagt: 70 Prozent der Preise in der Schweiz sind reguliert. Wir haben in dieser Session ja den Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik beraten, worin der Bundesrat auch darauf hinweist, dass es zu Einkaufstourismus kommt. Er sagt aber, dass dabei das Fleisch einen grossen Stellenwert habe, dass insbesondere Fleisch im Ausland eingekauft werde, und er führt das auf den schweizerischen Agrarschutz zurück. Das bestätigt meine Aussage von vorhin bezüglich des Anteils von 70 Prozent an regulierten Preisen. Den Nahrungsmittelbereich betreffend geht es auch um eine Frage unserer Landwirtschaftspolitik, die wir ökologisch, die wir anders ausgerichtet haben wollen, als das im Ausland der Fall ist.
Wenn man diese Diskussion einseitig hinsichtlich des starken Frankens führt, ist das nicht ganz richtig. Man weiss auch - und das sagt auch der Preisüberwacher -, dass sich die Preise erst mit der Zeit etwas angleichen; im dritten Quartal 2012 beispielsweise sind die Preise in der Schweiz um 2,2 Prozent gesunken. Es braucht eine gewisse Zeit, bis sich die Preise an diese Währungsschwankungen anpassen. Die Lebensmittelpreise sind in drei Jahren um 6 Prozent gesunken, auch hier braucht es eben eine gewisse Zeit.
Es ist zudem interessant - das wurde in der Zwischenzeit erforscht, es gibt auch eine Studie -, dass offensichtlich auch die Ladenöffnungszeiten einen grossen Einfluss auf den Einkaufstourismus haben. Ich möchte hier auch meine Interessen offenlegen: Ich bin Vorstandsmitglied von Swiss Retail.
Wie Sie wissen, ist der Samstag der beste Tag; dort entstehen 20 Prozent des Umsatzes, zunehmend auch in den Abendstunden. Es wurde nun erhoben, dass beispielsweise in der Region Basel 34 Prozent des Einkaufstourismus im Ausland den Ladenöffnungszeiten zuzuschreiben sind, weil die Läden in Deutschland teilweise bis 22 Uhr geöffnet sind; in der Region Genf sind es 38 Prozent, im Tessin 55 Prozent. Sie sehen, dass das eine Rolle spielt.
Was auch eine Rolle spielt, sind die Löhne. Löhne und Preise stehen in einem gegenseitigen Verhältnis. Wir haben in der Kommission darüber diskutiert. In der EU sind die Preise auch unterschiedlich. Nehmen Sie beispielsweise einen bekannten Kleiderhersteller wie Zara. Wir haben den Preis für eine Jacke je Land verglichen. Diese kostet in den verschiedenen EU-Staaten unterschiedlich viel, weil auch die Löhne unterschiedlich hoch sind. Ich möchte eigentlich, dass das Lohnniveau in der Schweiz hoch bleibt. Auch das Preisniveau soll anständig sein, aber wir sind kein Billiglohnland. Wir können selbstverständlich subito mit den Preisen runter, wenn die Löhne auch heruntergehen. Ich habe hier einen Artikel aus der "NZZ", in dem der Zusammenhang zwischen Wohlstand und Preisinsel hergestellt wird. Dort heisst es: "Der Zusammenhang zwischen Wohlstand und Preisniveau erscheint deutlich. Geschätzte statistische Zusammenhänge reichen von 0,5 bis 1 - das heisst, eine Zunahme des Wohlstands um 1 Prozent führt tendenziell zu Preiserhöhungen um 0,5 bis 1 Prozent." Das muss man sich einfach auch vor Augen führen.
Jetzt wurde relativ nonchalant gesagt: "Dann setzen wir das halt durch, dann zeigen wir denen einmal den Meister." Aber im Antrag der Minderheit Fetz heisst es "im Ausland". Das heisst also, auch wenn keine marktbeherrschende Stellung da ist, wenn keine Vertriebsorganisation in der Schweiz vorhanden ist, möchte die schweizerische Wettbewerbsbehörde, dass man dann tatsächlich das Preisniveau durchsetzt, wie man sich das vorstellt; ich möchte dann sehen, wie das in der Türkei, in Mazedonien, in Afrika oder wo auch immer geht. Bei Kollege Hess betrifft dies die OECD; das ist etwas eingeschränkter. Aber ich nehme an, Herr Bundesrat Schneider-Ammann wird noch etwas dazu sagen; er wird darauf hinweisen, dass das eben Probleme gibt, auch mit der WTO.
Sie adressieren in Ihrem Minderheitsantrag auch noch die Must-in-Stock-Problematik, die ja auch nicht ganz präzis zu definieren ist. Man kann ja nicht genau sagen, was Must-in-Stock ist. Ich habe mich bei grösseren Lebensmittelhändlern erkundigt. Sie sagen mir: Must-in-Stock ist Coca-Cola; da verdienen wir nichts mehr. Aber das Sortiment von Coop oder Migros ist so gross, dass Sie trotzdem eben noch dorthin gehen, auch wenn sie Coca-Cola nicht haben. Das ist eben auch von daher nicht ganz präzis definiert.
Ich möchte Sie also bitten, den Minderheitsantrag Fetz bzw. den Antrag Hess Hans abzulehnen. Zu diesem Schluss kommt übrigens auch Professor Heinemann, das ist der Vizepräsident der Weko. Er schreibt, dass dieser Artikel 7a, gleich in welcher Ausprägung, zu Folgendem führen würde: "Die Lieferanten würden sich überlegen, ob sie sich dem Risiko der neuen Regel aussetzen möchten. Eine Ausweichmöglichkeit würde im Verzicht auf inländische Verteilstätten bestehen. Dann könnte keine unzulässige Preisdifferenzierung mehr vorliegen."
Ich möchte Sie bitten, bei der Mehrheit der Kommission zu bleiben. Das ist auch ehrlich. Wir haben ja als Gegenkonzept im Kartellrecht das Teilkartellverbot in Artikel 5 verabschiedet. Diese Problematik muss man eigentlich dorthin adressieren. Ich möchte nicht, dass wir hier den Leuten etwas vormachen, das wir am Schluss nicht durchsetzen können und womit wir nicht zu günstigeren Preisen kommen.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich entschuldige mich, dass ich noch einmal das Wort ergreife, aber nachdem ich Frau Keller-Sutter zugehört habe, muss ich mich dazu noch äussern. Sie haben vieles richtig gesagt. Ich bin auch damit einverstanden, dass wir die höheren Löhne und das höhere Wohlstandsniveau in der Schweiz weiter pflegen wollen, aber 95 Prozent Ihrer Begründung haben gar nichts mit dem Antrag Hess Hans zu tun, nicht mit diesem Artikel 7a und auch nicht mit dem Antrag der Minderheit. Sie sprechen mit keinem Wort die Problematik an, dass im Ausland die Verkaufspreise teilweise halb so hoch sind wie der Einstandspreis für Schweizer Unternehmen; wir haben dazu genügend Beispiele gebracht. Wenn Sie sich schon für die Unternehmen einsetzen, dann sorgen Sie doch um Himmels willen dafür, dass sie die Ware ein bisschen günstiger bekommen. Damit können wir auch den Einkaufstourismus eindämmen. Wenn wir das zementieren, haben wir absolut nichts.
Ich bin hier und heute gewillt, ein Zeichen zu setzen, und ich bitte Sie wirklich, das auch zu tun.
Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Obwohl ich nicht zur Handvoll Menschen in diesem Saal gehöre, welche diese Vorlage vollkommen verstehen, möchte ich mich zu diesem Artikel doch noch kurz äussern und einen anderen Aspekt beleuchten. In der Botschaft steht ganz vorne in der Zusammenfassung, es gehe um die Umsetzung der Motion Schweiger 07.3856, und dann heisst es: "... andererseits verlangt die Wirtschaftslage infolge der deutlichen Aufwertung des Schweizerfrankens nach Massnahmen, die sicherstellen, dass die dank der starken Währung erzielten Einkaufsvorteile im Ausland vermehrt den Endkundinnen und -kunden zugutekommen." Davon finde ich in dieser Vorlage nichts, mit Ausnahme von Artikel 7a.
Herr Bundesrat, Sie haben in der Einführung auch gesagt, es gehe darum, dass wir von der Hochpreisinsel wegkommen. Ich denke, dazu könnte Artikel 7a etwas beitragen. Vielleicht kann ich Frau Keller-Sutter damit überzeugen, dass ich einige Beispiele aus dem KMU-Bereich und aus dem Kanton St. Gallen bringe. Ich habe diese Beispiele selber abgeklärt und habe insofern keine Interessenbindung offenzulegen.
Beispiel 1, Rheintaler Druckerei und Verlag AG, zwei Kilometer von der Grenze entfernt: Die Konkurrenz sitzt vielleicht in Lustenau. Die Firma will Papier kaufen, sogenanntes Akzidenzpapier. In Bregenz wäre es 10 bis 12 Prozent billiger; sie werden nicht beliefert. Punkt. Es heisst einfach: "Ihr bekommt das nicht. Fertig."
Beispiel 2, Papeterie Schiff in St. Gallen: Sie will Schreibgeräte aus Deutschland der Marke Lamy. Sie bekommt diese Schreibgeräte nur über den Importeur in Zürich. Dort sind sie teurer als die Schreibgeräte, die der Endkunde in Deutschland via Internet kaufen kann.
Beispiel 3, Grünenfelder AG, Fahrzeugbau in Kriessern, das ist auch im Rheintal: Die Firma braucht Achsen, Verdecke usw. für ihren Lastwagenbau. Sie kauft das um etwa 15 bis 30 Prozent teurer als ihre Konkurrenz in Deutschland, teurer, als wenn sie es durch eine Tochtergesellschaft direkt in Deutschland beziehen könnte.
Das sind Beispiele, die ins Gewicht fallen. Man muss zwar sagen, dass es keinen Vertragszwang gibt. Wenn eine Firma sagt: "Dir verkaufe ich nicht!", dann kann man zunächst einmal grundsätzlich nichts machen. In Beispiel 1 würde Artikel 7a nichts helfen, aber bei den Beispielen 2 und 3 könnte man dann dagegen vorgehen.
Ich ersuche Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Fetz und/oder den Antrag Hess Hans zu unterstützen.
Keller-Sutter Karin · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Nur kurz noch als Replik: Herr Kollege Altherr hat jetzt gesagt, es gebe keinen Vertragszwang. Einen solchen Vertragszwang, einen Lieferzwang versucht man eben über diesen Artikel 7a einzuführen; das funktioniert nicht. Wenn ich jetzt die Beispiele höre, dann gibt es in diesen Fällen wahrscheinlich keine Marktmacht. Die Marktmacht wird beim Antrag der Minderheit Fetz immer noch nicht vorausgesetzt. Solange Sie keine Marktmacht haben, hat man auch die Möglichkeit auszuweichen. Man kann andere Bleistifte oder anderes Papier kaufen.
Nochmals, vielleicht auch als Antwort an Kollege Germann: Mir ist es auch ein Anliegen, dass man hier korrekter vorgeht. Was ich gesagt habe - das deckt sich auch mit der Auffassung der Mehrheit der Kommission; wir haben uns ja vertieft mit der Materie befasst -, ist einfach, dass man nicht in der Lage ist, den ausländischen Lieferanten von der Schweiz aus zur Einhaltung der Bestimmungen zu verpflichten, wenn er hier keinen Ableger hat. Wenn er hier eine Geschäftsstelle hat, dann ist das eine andere Sache. Der Lieferant wird sich dann vielleicht überlegen, ob er diese Geschäftsstelle abzieht - wie das Professor Heinemann geschrieben hat -, weil er das Risiko der neuen Regel nicht eingehen will. Ich habe nur gesagt: Wir sind nicht in der Lage, bei einem Unternehmen im Ausland, das keine Marktmacht hat, einen Preis durchzusetzen. Das ist der Inhalt des Artikels 7a. Das ist das, was nicht möglich ist.
Im Übrigen sind wir, von der Analyse her, mit Ihnen einverstanden, Herr Germann. Die Frage ist aber, mit welchem Rezept Sie das Problem überhaupt bekämpfen können.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Nach dieser interessanten Diskussion und auch nach der vertieften Anhörung der Argumente von Kollege Hess kann ich Ihnen mitteilen, dass die Unterschiede zwischen unseren beiden Anträgen sehr klein sind. Auch damit Sie nicht ein kompliziertes Abstimmungsverfahren durchziehen müssen, geht Fetz zu Hess - so würde ich es einmal sagen. Auch, weil Kollege Hess so schön formuliert hat, warum wir den Artikel 7a brauchen: Wir gehen nicht in die Knie vor ausländischen Grosskonzernen! Ich hätte es nicht besser ausdrücken können.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte nach dieser Diskussion noch auf zwei Punkte hinweisen:
1. Es wurde angesprochen, dass der Vorschlag, der hier präsentiert wurde, vom Seco ausgearbeitet wurde. Ich möchte einfach, dass man auch hier sehr transparent ist und keinen Etikettenschwindel macht. Wir haben das Seco mit zehn Kriterien, die ich vorhin erwähnt habe, gezwungen, einen Antrag zu unterbreiten, der rechtssystematisch funktioniert. Als das Seco diesen Vorschlag in der Kommission präsentierte, hat es das kopfschüttelnd gemacht, und das hat dann auch dazu geführt, dass die Kommission mit 7 zu 4 Stimmen beschloss, diesen Antrag nicht weiterzuverfolgen. Ich denke, man sollte auch in diesen Fragen transparent sein. Das Seco hat das also nicht aus eigenem Antrieb getan und war vom Vorschlag, den wir ihm durch Kriterien in Auftrag gegeben haben, nicht überzeugt.
2. Ich glaube, die Frage der Durchsetzbarkeit war schon in der Kommission das zentrale Thema. Das war auch der Grund, weshalb wir uns sehr lange mit dieser Frage auseinandergesetzt haben; auch die Kommission wollte ein Zeichen setzen. Die Kommission hat das von Herrn Germann angeführte Beispiel auch diskutiert und fand, dass wir dagegen etwas unternehmen müssen. Am Schluss ist es dann aber an der Durchsetzbarkeit gescheitert. Wie wollen Sie die Weko dazu bringen, dass sie das im Ausland, z. B. in Deutschland, durchsetzen kann? Wollen Sie - ich formuliere das jetzt etwas rhetorisch - die Weko mit einer Kavallerie ausrüsten, die dann im Ausland nach dem Rechten sieht und dafür sorgt, dass die Unternehmen in die Schweiz liefern? Das ist ein Ding der Unmöglichkeit.
Die Antwort des Bundesrates und auch der Mehrheit der Kommission ist der Artikel 5. Das ist die Antwort, und deshalb denke ich, dass es richtig war, dass wir diesen Artikel 5 jetzt beschlossen haben. Auch die Beispiele - BMW beispielsweise, bereits unter der bestehenden Gesetzgebung - zeigen ja, dass die Weko bereits heute durchaus in der Lage ist, grössere Fälle aufzunehmen. Genau das wollten wir erreichen. Wir haben jetzt in Artikel 5 noch eine Verschärfung eingebaut, sodass es durchaus möglich ist, auch in Zukunft relevante Fälle zu verfolgen.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich bedanke mich zuerst beim WAK-Präsidenten für die eben ausgeführte Richtigstellung. Das Seco hat auf Anweisung einen Vorschlag ausgearbeitet, hat aber keine Gelegenheit verpasst, um Ihnen zu sagen, wie problematisch die Geschichte ist.
Ich habe ein gewisses Verständnis für das Anliegen der Motion Birrer-Heimo 11.3984, "Kartellgesetzrevision gegen unzulässige Preisdifferenzierungen", wie jetzt auch für die Motivation für Artikel 7a. Mich stört die extensive Kaufkraftabschöpfung auf der Preisinsel Schweiz. Aber Marktabschottung ist für uns kein Rezept! Wir würden uns in den eigenen Fuss schiessen. So gesehen bitte ich Sie, mit der Mehrheit zu stimmen und keinen Fehltritt zu machen. Wir haben bei Artikel 5 das gemacht, was möglich war; das wurde vom Kommissionspräsidenten eben auch gesagt.
Ich halte fest: Wenn es sich um nicht marktbeherrschende Unternehmungen oder Lieferanten handelt, muss man nicht bei diesen kaufen. Ich gehe noch einen Schritt weiter und stelle hier fest: Ich weiss persönlich eigentlich auch nicht, was ein Must-in-Stock-Produkt ist. Das ist eine Marketing-Angelegenheit der Verkaufsorganisation.
Zur Frage, ob man diese Bestimmung im Ausland durchsetzen könnte: Wir haben die allergrössten Bedenken, dass wir das tun könnten. Ich erinnere auch noch einmal an das Votum von Ständerat Hess, als wir beim Ingress über den Verfassungsartikel 27 gesprochen haben. Es ging um die Wirtschaftsfreiheit, und wir haben Artikel 27 in das Gesetz aufgenommen. Wenn Sie hier bei Artikel 7a so legiferieren, wie dies die Minderheit will, kommen wir dem, was gerade noch legiferierbar ist, zumindest sehr, sehr nahe.
Es gibt sechs Gründe, weshalb ich Ihnen beliebt mache, diesen Artikel 7a gemäss Antrag der Minderheit nicht anzunehmen:
1. Es würde eingegriffen, auch wenn die Preisunterschiede durch nicht marktbeherrschende Unternehmen praktiziert werden. Dies ist gänzlich unüblich und zeigt irgendwie auch, dass wir einen interventionistischen Gedanken verfolgen.
2. Die Bestimmung, welche Auslandsachverhalte regelt, wird im Ausland - es wurde gesagt - kaum durchsetzbar sein. Es gibt keine vergleichbare Regelung im europäischen Kartellrecht. Deshalb würde es auch keine Amtshilfe und keine Rechtshilfe geben können.
3. Weil die Idee im Ausland kaum durchsetzbar wäre, hätten wir das Risiko, dass wir Firmen mit Sitz oder Vertriebsorganisation in unserem Land potenziell diskriminieren würden. Wir könnten uns nämlich gegenüber den hier ansässigen Firmen durchsetzen, aber gegenüber denen ausserhalb unseres Landes nicht. Wollen Sie das?
4. Mit diesem Artikel läuft man Gefahr, ein Eigengoal zu schiessen - auch diese Feststellung ist bereits gemacht worden. Es könnte dazu führen, dass internationale Produzenten ihre Schweizer Vertriebsorganisationen zurückziehen.
5. Standortverlagerungen von Produktionseinheiten aus unserem Land heraus will ich nicht riskieren. Das tönt natürlich jetzt nach Drohung, aber es ist von mir aus gesehen nicht ganz ausgeschlossen, dass das eine Reaktion auf die Gefahr von Rücklieferungen aus dem Ausland wäre. Der Schweizer Markt hat keine solch enorme Bedeutung, dass man nicht auf ihn verzichten könnte.
6. Beim praktischen Vollzug stellt sich die Frage, welche Preise denn als unzulässig verfügt werden sollten. Was sind die Must-in-Stock-Produkte? Wie definiert man das?
Wir würden uns in eine Situation hineinmanövrieren, in der sich vor allem Abgrenzungsfragen stellen würden und die Bürokratie und Rechtsunsicherheit bedeuten würde.
Ich empfehle Ihnen wirklich, dem Antrag der Minderheit nicht zuzustimmen.
Zum Einzelantrag Hess Hans: Es wurde gesagt, die Einschränkung auf die OECD-Staaten sei nicht WTO-kompatibel. Das ist sicherlich das entscheidendste Kriterium. Herr Hess hat auch noch die Systemabhängigkeit als Grund für einen Lieferzwang gestrichen und stellt auf einen früheren Kaufentscheid ab. Das ist nicht zielführend. Eine gewisse Abhängigkeit von einer Druckerpatrone ergibt sich aus einem früheren Kauf.
Der langen Rede kurzer Sinn: Der Einzelantrag Hess Hans ist nicht WTO-kompatibel. Ich bitte Sie, diesem Einzelantrag nicht zuzustimmen. Ich bitte Sie noch einmal, nicht mit der Minderheit zu votieren und auf Artikel 7a zu verzichten. Wir haben mit Artikel 5, dem vorhin beschlossenen Teilkartellverbot, gemäss meiner Einschätzung das Mögliche gemacht.
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Il presidente (Lombardi Filippo, presidente): La proposta della minoranza è ritirata a favore della proposta Hess Hans.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hess Hans ... 25 Stimmen
Dagegen ... 12 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Art. 8
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 8
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Kommission
Abs. 1bis, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1ter
... sind verpflichtet, der Wettbewerbskommission innert ...
Art. 9
Proposition de la commission
Al. 1bis, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1ter
... de communiquer à la Commission de la concurrence une copie ...
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Meldepflichtige Zusammenschlüsse werden von der Wettbewerbskommission geprüft ... ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
Abs. 2
Die Wettbewerbskommission kann ...
a. eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt; und
b. keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
Antrag der Minderheit
(Levrat, Baumann, Fetz, Zanetti)
Abs. 1
Gemäss Entwurf des Bundesrates, aber:
... von der Wettbewerbskommission geprüft ...
Abs. 2
Gemäss Entwurf des Bundesrates, aber:
Die Wettbewerbskommission kann ...
Art. 10
Proposition de la majorité
Al. 1
... sont examinées par la Commission de la concurrence lorsqu'un ... fait apparaître des indices qu'elles créent ou renforcent une position dominante.
Al. 2
La Commission de la concurrence peut ...
a. crée ou renforce une position dominante; et
b. ne provoque pas une amélioration des conditions de concurrence sur un autre marché, qui l'emporte sur les inconvénients de la position dominante.
Proposition de la minorité
(Levrat, Baumann, Fetz, Zanetti)
Al. 1
Selon le projet du Conseil fédéral, mais:
... sont examinées par la Commission de la concurrence lorsqu'un ...
Al. 2
Selon le projet du Conseil fédéral, mais:
La Commission de la concurrence peut ...
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Hier bei Artikel 10 geht es um die Zusammenschlusskontrolle. Beim Beurteilungskriterium, das auf Zusammenschlussvorhaben Anwendung findet, soll gemäss Bundesrat ein Wechsel von einem Marktbeherrschungstest mit Doppelkriterium zum SIEC-Test erfolgen, das heisst, nicht nur das Begründen einer marktbeherrschenden Stellung, sondern auch die erhebliche Verringerung der Wettbewerbsintensität soll zur Unterbindung eines Zusammenschlussvorhabens genügen können.
Die Kommissionsmehrheit will dagegen nur von einem verschärften Marktbeherrschungstest, wie er heute im Gesetz steht, zu einem einfachen Marktbeherrschungstest wechseln. Administrative Erleichterungen für Zusammenschlüsse mit internationaler Marktabgrenzung und eine Angleichung der Fristen, die den Schweizer Behörden gesetzt sind, an jene in der EU komplettieren diesen Revisionspunkt. Auch sollen Beschwerden gegen Fusionsentscheide vom Bundesverwaltungsgericht möglichst innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Hier handelt es sich um eine Ordnungsfrist.
Die beiden letztgenannten Punkte, die Ordnungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht und die Anpassung der Fristen an jene in der EU, gaben in der Kommission zu keinen Diskussionen Anlass. Wir können hier deshalb die Diskussion auf die Frage nach dem anzuwendenden Test bei Zusammenschlussvorhaben begrenzen.
Unbestritten ist, dass die geltende Zusammenschlusskontrolle für staatliche Eingriffe monopolähnliche Konstellationen verlangt, hält man sich an den Buchstaben des Gesetzes. Zusammenschlüsse, die sich zwar negativ auf den Wettbewerb und die Märkte auswirken, aber zu keiner monopolähnlichen Situation führen, müssten zugelassen werden. Dies rührt daher, dass die durch den Zusammenschluss begründete marktbeherrschende Stellung gemäss Gesetz auch noch geeignet sein muss, den Wettbewerb zu beseitigen. Dieses Zusatzkriterium will die Kommissionsmehrheit in Übereinstimmung mit der Kommissionsminderheit und dem Bundesrat streichen.
Die Frage ist, ob man vom Kriterium der Marktbeherrschung zum heute international üblichen Kriterium wechseln soll, wonach ein Zusammenschluss dann untersagt werden kann, wenn er zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt. Wenn zu diesem neuen Beurteilungskriterium gewechselt wird, ist die Idee, dass dann auch die systematisch positiven Wirkungen berücksichtigt werden, die Unternehmenszusammenschlüsse auf die gesamtwirtschaftliche Effizienz haben, zum Beispiel dank der Realisierung von Grössenvorteilen, Skaleneffekten in Produktion oder Forschung und Entwicklung usw.
Für die Mehrheitsposition lassen sich im Wesentliche die folgenden drei Gründe aufführen:
1. Der SIEC-Test führt zu einer zu strengen Zusammenschlusskontrolle, weil auch Zusammenschlüsse von Unternehmen, die nicht marktbeherrschend sind oder werden, verboten werden könnten.
2. Demgegenüber ist der Marktbeherrschungstest, wie ihn die Mehrheit vorschlägt, sinnvoller, da der Staat erst aktiv werden soll, wenn durch eine Fusion eine Marktbeherrschung entsteht oder verstärkt wird.
3. Dies wird auch damit begründet, dass die Wirkungen eines geplanten Zusammenschlusses im Zeitpunkt, in dem die Zusammenschlusskontrolle stattfinden muss, immer hypothetisch sind. Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass man sehr oft beim Zusammenschluss von Firmen erst später weiss, was effektiv die Vorteile sind. Im Vorfeld werden Sensibilitätsüberlegungen und Schätzungen der Synergieeffekte angestellt. Bei dieser Ungewissheit ist es besser, eine Fusion zuzulassen und, falls nötig, bei Missbrauch der Marktmacht anschliessend gestützt auf Artikel 7 zu intervenieren.
Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Levrat abzulehnen.
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Dans cette affaire, je ne saurais me plaindre que la commission ait travaillé trop rapidement, ni du reste que notre conseil avance trop rapidement dans ses travaux. Sur ce point toutefois, j'ai une certaine réserve. J'ai le sentiment qu'en commission, nous sommes allés peut-être un peu vite en besogne et que le bon sens commande de suivre plutôt le Conseil fédéral.
Il s'agit en fait de définir les conditions dans lesquelles la Commission de la concurrence peut examiner une fusion projetée d'entreprises. La majorité de la commission vous propose de limiter ces examens aux cas dans lesquels des indices laissent à penser que ces fusions créent ou renforcent une position dominante, comme le prévoit le droit en vigueur. C'est ce qu'on appelle le test de dominance.
La minorité propose de renoncer à cette restriction et de permettre à la Comco d'intervenir déjà lorsqu'il y a lieu de penser qu'une fusion pourrait entraver la concurrence, qu'elle engendre ou non une position dominante. La création d'une position dominante n'est dès lors plus une condition pour agir. Par contre, les entreprises concernées peuvent faire valoir des gains d'efficience, en particulier pour les consommateurs.
On pourrait discuter du bien-fondé de cette nouvelle pratique si elle ne s'était pas déjà établie comme standard international. Le Conseil fédéral propose de reprendre ici les tests SIEC internationaux, des standards communs qui sont connus par toutes les entreprises actives sur le plan international et par toutes celles qui ont à gérer des problèmes complexes de fusion. Le critère de la dominance était connu jusqu'à récemment par l'Allemagne. C'était le dernier pays au sein de l'Union européenne qui appliquait ce critère. L'Allemagne a décidé l'an dernier de l'abandonner. Cela devrait être chose faite sous peu.
Le dernier bastion est par conséquent tombé, et la question que nous devons nous poser est de savoir s'il est très intelligent de faire de la Suisse, précisément s'agissant de cette question hautement complexe de la fusion d'entreprises, avec presque toujours des implications internationales, un cas particulier ou s'il ne vaudrait pas mieux simplifier nos procédures et simplifier les critères retenus en adoptant des critères similaires à ceux de l'Union européenne, harmoniser nos standards et intégrer la question des gains d'efficacité et l'efficience des fusions dans l'examen qui est fait. La commission a décidé, sur un score extrêmement serré, de rejeter la position du Conseil fédéral: la décision a en effet été prise par 6 voix contre 5 et 1 abstention.
Je vous invite pour ma part, par souci d'harmonisation comme nous le propose le Conseil fédéral, à suivre la minorité et à faire en sorte que ces tests SIEC, connus de tous les juristes des grandes sociétés, soient également à la base des tests et de l'appréciation des conséquences d'une fusion en Suisse.
J'ajouterai un dernier élément, comme le président de la commission vient de nous le rappeler: nous avons décidé d'harmoniser les procédures; nous avons décidé d'harmoniser l'essentiel des éléments qui conduisent à ces examens de fusions. Il serait pour le moins particulier dans ce contexte de ne pas harmoniser les critères d'examen. Nous ne pouvons pas avoir sur cette question seule une spécificité en Europe. Il faut rejoindre le mouvement général.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich bitte Sie, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen. Was ist das Ziel der Zusammenschlusskontrolle über den SIEC-Test? Die Zielsetzung ist, den Wettbewerb bei geplanten Fusionen von Unternehmungen mit grossen Marktanteilen zu schützen. Der Marktbeherrschungstest ist nicht mehr aktuell. Die Bundesrepublik Deutschland wechselt als letzter Europäer zum SIEC-Test. Der SIEC-Test ist modern, er ist erprobt, er ist international anerkannt, er ist verbreitet, und er bringt den Unternehmungen, dank der reichhaltigen Praxis, grenzüberschreitend Rechtssicherheit. Die vorgängige Selbsteinschätzung durch die Unternehmungen ist zuverlässiger. Die parallele Meldung im In- und Ausland durch die Unternehmen ist dann inhaltlich harmonisiert und damit vereinfacht. Der SIEC-Test ist auch ökonomisch stimmig; er erlaubt eine ganzheitliche Beurteilung sowohl der negativen Auswirkungen eines Zusammenschlusses als auch der positiven Auswirkungen in Form von Effizienzvorteilen.
Der Marktbeherrschungstest berücksichtigt diese Effizienzvorteile nicht. Mit dem Marktbeherrschungstest würden wir eine Situation beibehalten, in der schädliche Zusammenschlüsse zugelassen werden müssten, solange sie nicht Marktbeherrschung bedeuten.
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 17 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 15 Stimmen
Art. 12, 12a, 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. I Ersatz von Ausdrücken
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. I remplacement d'expressions
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 18
Antrag der Kommission
Unverändert
Titre précédant l'art. 18
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Kommission
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht, aber:
... und bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin sowie dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin.
Abs. 2
Gemäss geltendem Recht, aber:
... besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.
Abs. 2bis, 3
Unverändert
Art. 18
Proposition de la commission
Al. 1
Selon le droit en vigueur, mais:
... et nomme le président ou la présidente ainsi que leur suppléant ou suppléante.
Al. 2
Selon le droit en vigueur, mais:
... comprend cinq membres. Ceux-ci sont des experts indépendants.
Al. 2bis, 3
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht, aber:
Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie kann den Präsidenten oder die Präsidentin im Einzelfall ...
Abs. 2
Unverändert
Art. 19
Proposition de la commission
Al. 1
Selon le droit en vigueur, mais:
La commission est indépendante des autorités administratives. Elle peut, dans des cas particuliers, charger le président ou la présidente de régler ...
Al. 2
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht, aber:
... die Zuständigkeiten des Präsidenten oder der Präsidentin und der Gesamtkommission.
Abs. 2
Unverändert
Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1
Selon le droit en vigueur, mais:
... propres compétences et celles du président ou de la présidente.
Al. 2
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Wettbewerbskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Abs. 2
Sie fasst ihre Beschlüsse ...
Art. 21
Proposition de la commission
Al. 1
La commission délibère valablement lorsqu'au moins trois membres sont présents.
Al. 2
Elle prend ses décisions ... celle du président ou de la présidente est prépondérante.
Angenommen - Adopté
Art. 22
Antrag der Kommission
Abs. 1
Unverändert
Abs. 2
Aufheben
Abs. 3
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Wettbewerbskommission unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Art. 22
Proposition de la commission
Al. 1
Inchangé
Al. 2
Abroger
Al. 3
Si la récusation est contestée, la commission statue en l'absence du membre en cause.
Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Kommission
Abs. 1
Gemäss geltendem Recht, aber:
... und erlässt, bei vorsorglichen Massnahmen zusammen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin, die notwendigen ...
Abs. 2
Unverändert
Art. 23
Proposition de la commission
Al. 1
Selon le droit en vigueur, mais:
... et prend, avec le président ou la présidente dans le cas de mesures provisionnelles, les décisions de procédure. Il fait ...
Al. 2
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 24
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 24a
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 24a
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 25
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 25
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 28 Abs. 2
Antrag der Kommission
Die Bekanntmachung umfasst den Gegenstand und kann die Adressaten der Untersuchung nennen. Sie enthält zudem den Hinweis ...
Art. 28 al. 2
Proposition de la commission
Cette communication mentionne l'objet et peut nommer les parties concernées par l'enquête. Elle contient en outre ...
Angenommen - Adopté
Art. 29 Abs. 2; 31 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 29 al. 2; 31 al. 1, 2
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 32 Abs. 3
Antrag der Kommission
Die Wettbewerbskommission kann die ...
Art. 32 al. 3
Proposition de la commission
La Commission de la concurrence peut ...
Angenommen - Adopté
Art. 33
Antrag der Kommission
Abs. 1
Unverändert
Abs. 2
... kann die Wettbewerbskommission jedoch ...
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Die Wettbewerbskommission kann ...
Abs. 5
... Verfügungen der Wettbewerbskommission innerhalb ...
Art. 33
Proposition de la commission
Al. 1
Inchangé
Al. 2
... participantes, la Commission de la concurrence peut ...
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 5
... les décisions de la Commission de la concurrence, à moins ...
Angenommen - Adopté
Art. 34
Antrag der Kommission
... Trifft die Wettbewerbskommission innerhalb ... es sei denn, die Wettbewerbskommission ...
Art. 34
Proposition de la commission
... soit autorisée. Si la commission de la concurrence ne rend aucune ... à moins que la Commission de la concurrence ne constate ...
Angenommen - Adopté
Art. 39
Antrag der Kommission
Abs. 1
Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Die Wettbewerbskommission ist ...
Art. 39
Proposition de la commission
Al. 1
La loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative est applicable aux procédures, dans la mesure où il n'y est pas dérogé dans les dispositions qui suivent.
Al. 2
Biffer
Al. 3
La Commission de la concurrence a qualité ...
Angenommen - Adopté
Art. 39a
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 39a
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 40, 41
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 40, 41
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Kommission
Abs. 1
Unverändert
Abs. 2
Die Wettbewerbsbehörden können ... anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden aufgrund eines Antrages des Sekretariates von dem Präsidenten oder der Präsidentin angeordnet.
Abs. 3
... und 28 VStrR. Die Wettbewerbskommission ist ...
Art. 42
Proposition de la commission
Al. 1
Inchangé
Al. 2
Les Autorités de la concurrence peuvent ordonner ... de contrainte. Les perquisitions et saisies sont ordonnées, sur demande du secrétariat, par le président ou la présidente.
Al. 3
... à l'alinéa 2. La Commission de la concurrence, en tant que ...
Angenommen - Adopté
Art. 42a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Wettbewerbskommission ist ...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42a
Proposition de la commission
Al. 1
La Commission de la concurrence est ...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 45
Antrag der Kommission
Unverändert
Titre précédant l'art. 45
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 45, 46
Antrag Rechsteiner Paul
Aufheben
Art. 45, 46
Proposition Rechsteiner Paul
Abroger
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe es bereits in der Eintretensdebatte angekündigt: Selber sehe ich eigentlich keine Notwendigkeit für die Revision. Unser Rat ist aber darauf eingetreten, und die Revision wird nun durchgeführt. Es sind jetzt verschiedenste Artikel geändert worden. Bei dieser Gelegenheit möchte ich eine Frage aufgreifen, die eigentlich in der Kommission hätte diskutiert werden sollen.
Nachdem es jetzt eine Revision gibt und danach vielleicht längere Zeit keine mehr, möchte ich die Problematik der politischen Funktion der Wettbewerbsbehörde aufgreifen, die in den Artikeln 45 und 46 des geltenden Gesetzes verankert ist. Das Problem bei dieser politischen Funktion besteht darin, dass die Wettbewerbskommission selber aktiv werden kann, um Wettbewerb und bestimmte Marktverhältnisse herzustellen. Da haben sich in den letzten Jahren in der Praxis doch erhebliche Probleme ergeben, weil in den Service-public-Bereichen namentlich die Wettbewerbskommission Entwicklungen angestossen hat, die sich als höchst problematisch erwiesen haben, die ideologisch bedingt waren, letztlich aber ökonomisch und politisch schädlich waren. Deshalb meine ich, dass diese Funktion gestrichen werden sollte. Die Wettbewerbsbehörde sollte sich auf klassische Funktionen des Gesetzesvollzugs beschränken und nicht als politisch tätige Behörde eingreifen können.
Worum geht es konkret? Ich kann Ihnen nur Beispiele nennen. Das bekannteste Beispiel ist die Strommarktliberalisierung. Das Schweizervolk hat die aus dem Bundeshaus kommende Strommarktliberalisierung an der Urne verworfen; es hat gesagt, es wolle beim bisherigen System der Versorgungsmonopole bleiben, die natürlich jeweils kommunal und kantonal verankert waren, nicht auf Bundesebene. Bei dieser Ausgangslage - es gab kein Bundesgesetz - war es der Wettbewerbskommission möglich, die Strommarktliberalisierung auf dem Weg des Instanzenzugs durchzusetzen. Der Fall der Freiburger Elektrizitätswerke war der Präzedenzfall. Da ist die Liberalisierung durchgesetzt worden, gegen den Volksentscheid, dass die Stromversorgung effizienter, kostengünstiger und im Sinne der Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft über Gebietsmonopole erfolgen solle.
Im nachfolgenden Stromversorgungsgesetz war aufgrund des Resultats der Volksabstimmung wenigstens für die Konsumenten als Übergangszustand noch ein Versorgungsmonopol verankert, eine Möglichkeit, die das Gesetz der Wirtschaft nicht mehr bot. Das hat dazu geführt, dass faktisch die Nachteile der Liberalisierung eingetreten sind, entgegen dem, was prognostiziert und immer gesagt worden war. Ein Nutzen war nicht gegeben, auch für die Wirtschaft nicht. Im Gegenteil, wir hatten die Entwicklung, dass Unternehmen, die viel Strom gebraucht hatten, sich nachher wieder auf dem Instanzenweg durchklagen mussten, um vom Versorgungsmonopol in den Kantonen und Gemeinden auch profitieren zu können. Das ist eine der Fehlentwicklungen, zu denen es aufgrund dieses Gesetzes gekommen ist.
Andere Beispiele gibt es im Zusammenhang mit der Befugnis der Wettbewerbsbehörde überall dort, wo wirtschaftsrechtliche Massnahmen getroffen werden, überall dort, wo der Bund legiferiert. Hierzu ein Beispiel, ebenfalls eines mit sehr negativen Auswirkungen: Als es um die Revision des öffentlichen Beschaffungswesens ging, hat sich die Wettbewerbsbehörde eingemischt und eine Regulierung empfohlen, mit welcher sie den Zwang zur Einhaltung der schweizerischen Arbeitsbedingungen und der schweizerischen Gesamtarbeitsverträge als Bedingung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Sinne einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit bekämpft hat. Dieses Beispiel zeigt, dass die Wettbewerbsbehörde mit Ideen und Vorstellungen unterwegs ist, die sich zum Schaden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auch des Gewerbes, das ja gleich betroffen ist wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ausgewirkt haben.
Um ein Signal in diesem Sinne zu setzen - ich sage das offen -, möchte ich Ihnen den Antrag stellen, diese Bestimmungen, die sich in der Vergangenheit negativ ausgewirkt haben, zu streichen.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Der Antrag Rechsteiner Paul auf Streichung dieser beiden Artikel stand in der Kommission nicht zur Diskussion. Ich höre aus der Begründung von Herrn Rechsteiner, dass es in dieser Frage eher um einen Antrag zur Disziplinierung der Weko geht. In der einen Frage geht Ihnen die Weko zu wenig weit, wie jetzt eben bei Artikel 7a beschlossen. In einer anderen geht sie offensichtlich zu weit. Wie gesagt haben wir in der Kommission nicht darüber gesprochen. Ich kann deshalb nicht für die Kommission sprechen. Persönlich bin ich der Auffassung, dass wir hier nicht voreilig etwas streichen sollten; wir haben diese Streichung nicht eingehend diskutiert, und sie war auch in der Vernehmlassungsbotschaft nicht aufgeführt.
Ich bitte Sie also, den Antrag Rechsteiner Paul abzulehnen.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Wir reden bei den Artikeln 45 und 46 von der Advocacy-Rolle der Wettbewerbsbehörde. Mit Advocacy meinen wir das öffentliche Eintreten unserer Behörden für das Prinzip des Wettbewerbs. Wenn ich Herrn Rechsteiner richtig verstehe, will er jetzt die Kompetenzen der Weko selbst, aber auch jene des Sekretariates stark beschneiden. Die Weko könnte dann den Behörden nicht mehr Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften, und sie könnte auch in Vernehmlassungsverfahren keine Stellungnahmen mehr abgeben. Ebenso könnte sie nicht mehr bei der Ausgestaltung kantonaler Erlasse wie etwa bei der Handhabung von Gebäudeversicherungsmonopolen beratend tätig sein. Der Antrag geht offensichtlich noch weiter: Die Weko wäre nämlich auch nicht mehr gehalten, laufend die Wettbewerbsverhältnisse zu beobachten. Das Sekretariat würde verwaltungsinterne Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen nicht mehr auf Wettbewerbsverfälschungen oder übermässige Wettbewerbsbeschränkungen hin prüfen können.
Ich gehe davon aus, dass der Antrag Rechsteiner Paul auf Empfehlungen an Behörden und Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren zielt. Der Antrag bestätigt uns in einem Punkt: Wettbewerb ist unangenehm; man wünscht ihn allen anderen, aber nicht sich selbst. Und wenn man gelegentlich von einer Empfehlung getroffen wird, sucht man dann dieser Instanz das Instrument aus der Hand zu nehmen.
Offensichtlich haben Sie Empfehlungen zu Marktöffnungen im Infrastrukturbereich im Visier; Sie haben das soeben bestätigt. Aber wenn wir hier nicht liberalisieren, fehlt uns zunehmend der Zugang zum europäischen Binnenmarkt; wir werden den heute genutzten Zugang zunehmend verlieren. Integrationsbefürworter sollten sich den Zusammenhang von Infrastrukturliberalisierung und Binnenmarktzugang vergegenwärtigen.
In allen anderen Situationen, in denen man in seinen eigenen wirtschaftspolitischen Vorstellungen nicht getroffen wird, beklagt man dann die Trägheit der Behörden. Nehmen Sie als Beispiel die Frage der Weitergabe der Einkaufsvorteile im Euroraum: Hier haben wir dem Preisüberwacher und der Weko vorübergehend zusätzliche Stellen gegeben, um besser auf die Firmen einwirken zu können. Im Fall der Preisüberwachung geschieht dies vor allem im Sinne der Advocacy, der Überzeugungsarbeit. Aber genau so wirkt auch die Weko, und dabei soll es auch bleiben.
Wettbewerb ist offensichtlich unangenehmen: Manchmal passt er einem, manchmal nicht. Ich habe es heute Morgen in meinem Einleitungsreferat gesagt: Die Behörde arbeitet engagiert, gut, gründlich, qualitativ hochstehend. Wir haben eine Zielsetzung: Wir müssen in diesem Land wettbewerbsfähig bleiben oder wettbewerbsfähiger werden, wenn wir künftig im internationalen Kontext bestehen wollen.
So gesehen habe ich wenig Verständnis für den Antrag auf Streichung der Artikel 45 und 46.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, erster Vizepräsident): Der Bundesrat möchte beim geltenden Recht bleiben.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Bundesrates ... 24 Stimmen
Für den Antrag Rechsteiner Paul ... 11 Stimmen
Art. 47 Abs. 1; 48 Abs. 1; 49
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 47 al. 1; 48 al. 1; 49
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 49a Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Fetz, Engler, Levrat, Zanetti)
... nach Artikel 7 oder 7a unzulässig ...
Antrag Hess Hans
Gemäss Antrag der Minderheit
Art. 49a al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Fetz, Engler, Levrat, Zanetti)
... aux termes de l'article 7 ou 7a, est tenue ...
Proposition Hess Hans
Selon la proposition de la minorité
Präsident (Germann Hannes, erster Vizepräsident): Wir haben bei Artikel 7a entschieden.
Angenommen gemäss Antrag Hess Hans
Adopté selon la proposition Hess Hans
Art. 49a Abs. 2, 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 49a al. 2, 3
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Es ist das letzte grössere Thema, das uns hier beschäftigt. An sich ist der Antrag bereinigt, aber wir haben jam Anschluss auch noch die Motion Schweiger 07.3856 zu diskutieren. Ich habe beim Eintreten auch angekündigt, dass ich hierzu noch Ausführungen vornehmen werde. Das würde ich sehr gerne jetzt tun.
Mit Bezug auf die Strafbarkeit natürlicher Personen beantragte Herr Schweiger in seiner von 33 Ratsmitgliedern unterzeichneten Motion, die am 20. Dezember 2007 im Ständerat eingereicht und dann im März 2008 von diesem auch angenommen wurde, Folgendes: "Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden."
In seinem Bericht in Erfüllung der Motion Schweiger beantragt der Bundesrat dem Parlament, auf die Umsetzung des zweiten Teils dieser Motion zu verzichten und dies, obwohl sich nach den beiden Parlamentskammern Anfang 2012 auch eine Mehrheit der Parteien und ausgewählte Wirtschaftskreise in einem Vernehmlassungsverfahren für Strafsanktionen gegenüber natürlichen Personen ausgesprochen hatten.
Die Kommission hat sich den Entschluss nicht leicht gemacht, auf die Linie des Bundesrates einzuschwenken. Sie prüfte namentlich auch eine Ausgestaltung der verlangten strafrechtlichen Bestimmungen als Antragsdelikt eingehend. Sie liess dazu von der Verwaltung geeignete Gesetzesartikel ausarbeiten und hörte auch den Rechtsgutachter an, den die Verwaltung bei der Ausarbeitung dieser Bestimmung beigezogen hatte.
Ich kann dies über einen Entscheidbaum folgender Kriterien - es waren insgesamt fünf - noch etwas konkretisieren:
1. Wollen wir eine Strafbarkeit natürlicher Personen, ja oder nein?
2. Falls ja, was soll geschützt werden, der Wettbewerb oder das Vermögen des Unternehmens?
3. Handelt es sich um ein Offizial- oder um ein Antragsdelikt?
4. Wo soll die gesetzliche Verankerung erfolgen? Im Kartellgesetz oder im Strafgesetzbuch?
5. Wer ist zuständig? Wie ist das Verfahren? Geht es über die Weko oder über die Strafverfolgungsbehörde?
Über diese fünf Kriterien hat die Kommission insgesamt 15 Varianten - 15! - ausarbeiten lassen. Zwei erfolgversprechende Varianten wurden ausgewählt: zum einen die Variante 15, die besagt, dass das geschützte Rechtsgut das Vermögen des Unternehmens sein soll, wobei es sich um ein Antragsdelikt handelt, dessen Gesetzesgrundlage das Strafgesetzbuch ist und bei dem die Strafverfolgungsbehörde für die Durchsetzung zuständig ist; zum andern die Variante 3, wonach das geschützte Rechtsgut der Wettbewerb ist, wobei es sich um ein Offizialdelikt auf der Grundlage des Kartellgesetzes handelt und die Strafverfolgungsbehörde für die Durchsetzung zuständig ist. Diese zwei Varianten liessen wir im Detail gesetzgeberisch ausformulieren. Es handelte sich jeweils um einen Vorschlag, der eine ganze A4-Seite füllte.
Zudem wurden wir von Professor Dr. Wolfgang Wohlers von der Universität Zürich begleitet. Er schreibt im Fazit seiner Arbeit unter anderem Folgendes: "Wenn und soweit man einen Handlungsbedarf für die Einführung von Individualsanktionen bejaht, erscheint die Ausgestaltung als Offizialdelikt zum Schutz des Wettbewerbs und die Einstellung der Norm in das Kartellgesetz mit Verfolgungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft als die vorzugswürdige Variante. Im Entscheidbaum ist dies die Variante 3 ... Abschliessend sei noch folgende Anmerkung gestattet: Wird die Variante 3 oder auch die Variante 11 gewählt, steht der Gesetzgeber vor dem Problem, dass er eine Strafnorm in das Strafgesetzbuch einstellt, die zwingend mit einer sektoralen Kronzeugenregelung zu koppeln ist, da anderenfalls die Wirksamkeit der für die Bekämpfung von Kartellen als unverzichtbar angesehenen Bonusregelung, Artikel 49a Absatz 2 des Kartellgesetzes, infrage gestellt wäre. Dies ist gesetzestechnisch einfach dadurch zu bewerkstelligen, dass die entsprechende Regelung in den Straftatbestand selbst aufgenommen wird. Der Gesetzgeber muss dann aber hinnehmen, dass für Kartellstraftaten Regeln gelten, deren Einführung der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang gerade abgelehnt hat. Oder der Gesetzgeber muss insoweit seine Auffassung grundlegend ändern und eine allgemeine Kronzeugenregelung einführen, die dann sinnvollerweise in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches einzuordnen wäre." So weit der beigezogene Professor Wohlers.
Letztlich unterlag die Variante Antragsdelikt aber der Variante für strafrechtliche Sanktionen. Während der Schutzzweck des Antragsdelikts das Firmenvermögen und die Firmenreputation gewesen wären, machen die beiden Artikel im Anhang des Berichtes des Bundesrates, der in der Kommission vorlag, die Beteiligung von Mitarbeitenden an der Preis-, Mengen- und Gebietsabrede unter Wettbewerbern zu einem Offizialdelikt und schützen damit den Wettbewerb als Prinzip.
Dass auch dieses auf den Schutz des Wettbewerbs fokussierte Delikt letztlich keine Kommissionsmehrheit fand - die Abstimmung fiel mit 9 zu 2 Stimmen aus - hat die folgenden Gründe, die auch vom Bundesrat in seinem Bericht aufgeführt wurden:
1. Die Ausweitung der Sanktionierbarkeit auf natürliche Personen darf nicht dazu führen, dass sich die Verantwortlichkeit für Kartellverstösse von den Unternehmen auf ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlagert. Ein Antragsdelikt beinhaltet aber dieses Risiko, ausser es würde gelingen, dieses Antragsdelikt auf Stufe, sagen wir, Generalversammlung zu verschieben.
2. Die Ausweitung der kartellrechtlichen Verfahren auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht dazu führen, dass der funktionierende und sich positiv auf den Wettbewerb in der Schweiz auswirkende Vollzug des geltenden Kartellrechts gegen die Unternehmen ins Stocken gerät. Auch wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Verfahren eingeführt werden, ist dieses Risiko nicht ausgeräumt. Wenn nicht nur gegen die Unternehmen, sondern auch gegen die Mitarbeitenden ermittelt wird, wird nach Ansicht der Kommission deren Auskunftsbereitschaft nämlich sinken, selbst bei einer Ausdehnung der Bonusregelung auf sie.
3. Der Zusatzaufwand ist zu bedenken, der mit dieser Ausweitung des kartellrechtlichen Instrumentariums einhergeht. Die Vernehmlassungsunterlagen nannten insgesamt zehn Stellen. Die Ausweitung des Instrumentariums ohne namhafte zusätzliche Ressourcen für die Behörden würde gleichfalls eine Schwächung des Wettbewerbsrechts bedeuten, da weniger Fälle aufgegriffen werden könnten.
Für die Wirtschaft ergäbe sich mit der Ausdehnung der Untersuchung auf die Mitarbeitenden in jedem Fall ein markanter Zusatzaufwand, da die in die Verwaltungsverfahren involvierten Unternehmen und ihre in ein Strafverfahren involvierten Mitarbeitenden zwecks wirksamer Verteidigung verschiedene Anwältinnen und Anwälte engagieren müssten, die dann auch gegeneinander argumentieren würden. Die Suche nach den Verantwortlichkeiten innerhalb der Firma könnte deren gutes Funktionieren während Monaten beeinträchtigen.
Eine Verbesserung der präventiven Wirkung des Kartellgesetzes ist auch nicht unbedingt zu erwarten, da der Sanktionsrahmen bei einem ersten Verstoss - neben dem sicher wirksamen Strafregistereintrag - allein in der Verhängung einer bedingten Geldstrafe bestehen könnte. Das geltende Kartellgesetz kennt zudem schon die Verfolgung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, sobald es sich um einen wiederholten Verstoss des Unternehmens gegen das Kartellgesetz handelt. Dann ist die strafrechtlich geforderte rechtliche Bestimmtheit der Gesetzesnorm für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindeutig gegeben. Anders verhält es sich, wenn es nicht um einen wiederholten Verstoss, sondern um ein geplantes Verhalten geht. Hier kann man wohl dem Unternehmen, nicht aber auch noch den Mitarbeitenden den Zugang zum Widerspruchsverfahren eröffnen, damit sie ihre Rechtsunsicherheit verringern können. Das gäbe dann zu viel Aufwand.
In der Kommission wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Unternehmen andere Mittel als die geforderte neue Strafbestimmung kennen, um gegen Mitarbeitende vorzugehen, die aus dem Ruder gelaufen sind. So gibt es Unternehmen, die im Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Mitarbeitenden die Boni der vorangegangenen Jahre zurückzuzahlen haben, wenn sie sich über das Compliance-Programm ihres Unternehmens hinweggesetzt haben. Das wirkt dann zwar nicht wie ein Strafregistereintrag, aber finanziell wirkt es sich gleich aus wie die absehbare Busse des Strafrechts.
Nicht zuletzt diese alternativen Instrumente in der Hand des Unternehmens begründeten die Haltung der Kommission, dem Antrag des Bundesrates auf Abschreibung der Motion Schweiger stattzugeben.
Wie gesagt, die Kommission hat sich mit diesen Fragen sehr intensiv auseinandergesetzt - wir sind dies einer Motion auch schuldig, die in beiden Räten angenommen wurde -, nachdem wir diese in den wesentlichen Punkten nicht erfüllen können.
Es ist möglich, dass wir uns bei der Beratung durch den skizzierten Entscheidbaum, der uns in der Kommission stark steuerte, beeinflussen liessen. Der Nationalrat ist deshalb aus meiner Sicht eingeladen, unsere umfangreichen Entscheidungsunterlagen nochmals eingehend zu studieren, zu sichten und allenfalls auch noch eigene Überlegungen anzustellen oder einen anderen Weg zu beschreiten, als wir dies in unserer Kommission taten.
Uns ist es leider nicht gelungen, ein praktikables Vorgehen zu finden und dies in einem griffigen Artikel zu formulieren. Ich denke, es ist wichtig, dass man die grosse Arbeit, die die Kommission geleistet hat, auch noch kennt. Damit versteht man auch, weshalb wir hier nicht einen Antrag gestellt haben und weshalb wir diese Motion zur Abschreibung empfehlen.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 49a Abs. 5
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Germann, Schmid Martin)
... Das Unternehmen wird trotzdem belastet, und zwar für den Zeitraum nach Ablauf eines Monats seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäss Buchstabe c, wenn:
a. innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung eine Vorabklärung nach Artikel 26 oder eine Untersuchung nach Artikel 27 eröffnet wird, wobei das Sekretariat den Beteiligten in diesem Zeitraum eine einvernehmliche Regelung vorschlagen kann; und
b. sofern keine einvernehmliche Regelung gemäss Buchstabe a getroffen wird, das Sekretariat spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a dem Bundesverwaltungsgericht einen begründeten Antrag auf Feststellung einreicht, dass die Auswirkung als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung glaubhaft sei; und
c. das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Einrichtung dieses Antrages feststellt, dass das Bestehen einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung glaubhaft ist; und
d. das Unternehmen danach an der Wettbewerbsbeschränkung festhält.
Art. 49a al. 5
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Föhn, Germann, Schmid Martin)
... L'entreprise est cependant sanctionnée pour la période débutant un mois après la constatation du Tribunal administratif fédéral au sens de la lettre c, si les conditions suivantes sont remplies:
a. dans les six mois qui ont suivi l'annonce, une enquête préalable selon l'article 26 ou une enquête selon l'article 27 a été ouverte contre elle, considérant que le secrétariat peut proposer aux entreprises concernées un accord amiable pendant ce délai; et
b. dans le cas où aucun accord amiable selon la lettre a ne serait approuvé et au plus tard deux mois après l'expiration du délai selon la lettre a, le secrétariat dépose au Tribunal administratif fédéral une proposition de constatation dûment motivée selon laquelle une restriction illicite à la concurrence est crédible; et
c. le Tribunal administratif fédéral constate, dans un délai de trois mois après le dépôt de la proposition, que l'existence d'une restriction illicite à la concurrence est crédible; et
d. l'entreprise maintient la restriction à la concurrence.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Ich habe das Wesentliche eigentlich bereits gesagt. Ich empfehle, dass sich direkt der Sprecher der Minderheit äussert.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe heute schon beim Eintreten gesagt, dass die Weko und das Bundesverwaltungsgericht das Widerspruchsverfahren eigentlich ausgehebelt haben - man denke an den Maestro-Fall. Damit ist den Unternehmen natürlich nicht geholfen. Wir wissen nicht, wie das Gesetz auszulegen ist und ob für ein Verhalten eine Busse droht oder nicht. Jetzt hätten wir die Gelegenheit, das zu verbessern. Der bundesrätliche Entwurf geht zwar in die richtige Richtung, aber zu wenig weit.
Das Widerspruchsverfahren ist analog zum vorsorglichen Massnahmeverfahren auszugestalten, welches sich im Zivil- und Verwaltungsverfahren seit Generationen bewährt. Gemäss meinem Antrag hat die Weko sechs Monate Zeit, um eine Vorabklärung zu eröffnen. Sie kann das gemeldete Vorhaben während dieser Zeit genau prüfen, es mit den Unternehmen informell diskutieren, allenfalls erste Erkenntnisse aus der Umsetzung gewinnen und mit den Unternehmen über das weitere Vorgehen verhandeln. Das heisst, es werden einvernehmliche Regelungen gefördert. Und man weiss auch, dass 90 bis 95 Prozent der Fälle dort geregelt und abgeschlossen werden. Für die Unternehmen besteht damit eine Möglichkeit, mit der Weko den bürokratischen Aufwand pragmatisch zu bewältigen. Das ist insbesondere für unsere KMU vorteilhaft.
Im Falle einer Nichteinigung besteht dann die Möglichkeit, das Bundesverwaltungsgericht als neutrale Instanz entscheiden zu lassen. Wenn die Weko Zweifel hat, ob ein gemeldetes Verhalten zulässig ist, muss sie dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen, dass das gemeldete Verhalten unzulässig ist. Das Gericht entscheidet dann als unabhängige Instanz, ob das Vorliegen eines unzulässigen Verhaltens für glaubhaft erachtet wird oder nicht.
Noch kurz zu den Fristen: Die Fristen sollen bei wenigen Monaten liegen. Mit meinem Minderheitsantrag wird ganz konkret ein solches Verfahren vorgeschlagen. Damit wird die nötige Rechtssicherheit für die Unternehmen geschaffen. Insbesondere werden Rechtssicherheit und Verfahren für KMU gewährleistet.
Ich bitte Sie, hier meinem Minderheitsantrag zu Artikel 49a Absatz 5, auf Seite 27 der Fahne, zuzustimmen. Es ist wiederum ganz klar aufgegliedert, nicht nur in die Buchstaben a und b, sondern in den Buchstaben a, b, c und d.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Auch ich möchte Sie trotz der fortgeschrittenen Zeit und der langen Debatte in Bezug auf das Widerspruchsverfahren noch einmal um Aufmerksamkeit bitten.
Worum geht es bei diesem Verfahren? Es geht der Mehrheit, dem Bundesrat und auch der Minderheit um eine Stärkung des Widerspruchsverfahrens; das ist unbestritten. Die Minderheit will jedoch in diesem Bereich noch weiter gehen, um gerade für die Unternehmen die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Worum geht es? Selbst in der Botschaft wird eine Stärkung des Widerspruchsverfahrens vorgesehen. In der Botschaft selbst steht, dass es für die Unternehmen ein untragbares Dilemma sei, wenn sie etwas melden und dann, wenn sie es gemeldet haben, nicht mehr tätig werden können, weil sie durch die Meldung eine Voruntersuchung oder eine Untersuchung befürchten müssen. Die einzige Möglichkeit, dieses Dilemma aufzulösen, liegt darin, dass man denjenigen Unternehmen, die schon den Mut haben, diese wettbewerbsrechtlich problematischen Fälle zu melden, Sanktionsfreiheit zugesteht. Sie melden sich selbstständig bei der Wettbewerbsbehörde und legen ein Verhalten offen, das eben allenfalls im Graubereich liegt. Soll man jetzt diejenigen Unternehmen noch bestrafen, die von sich aus zur Behörde kommen?
Die Eröffnung einer Untersuchung oder Vorabklärung stellt auch keine besonderen Anforderungen an die Weko. Es reicht, dass Anzeichen für einen Verstoss gegen die Artikel 5 und 7 - und jetzt müsste ich auch noch anfügen und in meinem Votum ergänzen: Artikel 7a - des Kartellgesetzes vorliegen. Es ist für die Weko deshalb sehr einfach, eine Untersuchung zu eröffnen. So kann das gemeldete Vorhaben der Parteien blockiert werden, ohne dass die Weko in der Sache je einen Entscheid fällen müsste, ohne dass dieser Entscheid dann auch angefochten werden könnte.
Ich gebe offen zu, dass natürlich eine gewisse Befürchtung besteht, dass die bisherige Praxis weitergeführt werden könnte. Es gab Fälle, bei denen die Weko gegen die gemeldete Vorgehensweise war, in der Folge eine Vorabklärung eröffnete und dann nach einigen Jahren mitteilte, die gemeldete Verhaltensweise sei allenfalls problematisch. Die Weko hielt dann aber gleichzeitig fest, dass sie mangels Umsetzung der Verhaltensweise nichts Genaueres sagen könne, denn falls die Unternehmen das gemeldete Vorhaben umgesetzt hätten, hätten sie ein Sanktionsrisiko auf sich genommen. Sie spüren, dass hier ein Dilemma in Bezug auf das Verhalten besteht, das dann sanktionsfrei sein soll. Die Unternehmen haben aber gleichzeitig auch keine Möglichkeit, von der Weko eine Feststellungsverfügung zu verlangen und so die Auffassung der Weko vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten.
Mit dem Antrag der Minderheit Föhn müsste die Weko zumindest glaubhaft machen, dass das gemeldete Vorhaben unzulässig ist. Dass dieser Mechanismus - das wird dann vielleicht auch vom Bundesrat hier vorgebracht - zur Meldung von Kartellen missbraucht würde, kann meines Erachtens ausgeschlossen werden. Denn bei offensichtlichen Kartellverstössen kann die Weko sofort eine Unzulässigkeit, ohne weitere Beweise, glaubhaft machen; das wird der Weko in jedem Fall gelingen.
Ich erlaube mir, auch diese Bestimmung des Widerspruchsverfahrens noch in einen grösseren Zusammenhang zu bringen: Wir haben in Artikel 5 jetzt ein Teilkartellverbot beschlossen, in dem vertikale und horizontale Kartelle verboten werden. Das ist eine Verschärfung gegenüber dem heutigen Recht. Deshalb bin ich der Auffassung, dass es richtig ist, umgekehrt im Widerspruchsverfahren den Unternehmen entgegenzukommen, denjenigen nämlich, welche ein allenfalls problematisches Verhalten melden. Dann kann die Weko nämlich sofort tätig werden und, sofern dieses Verhalten als marktmissbräuchlich oder kartellrechtswidrig betrachtet wird, auch eingreifen.
Aus meiner Sicht ist das ein Korrelat des Teilkartellverbots. Ich meine, das passt gut in eine Rechtsordnung. Wir als Gesetzgeber sollten gerade nicht diejenigen Unternehmen, diejenigen KMU bestrafen, welche von sich aus ihr Verhalten bei der Wettbewerbsbehörde melden.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Wir wollen das Widerspruchsverfahren verbessern, wir wollen es anpassen. Ich habe mich heute schon zweimal diesbezüglich geäussert.
Gestatten Sie mir folgende Vorbemerkung: Die allermeisten Unternehmungen halten das Gesetz ein. Die Minderheit versucht, das Gesetz - und auch das Verfahren - gegen dessen Zweck auszunutzen. Vor diesem Hintergrund macht Ihnen der Bundesrat den Vorschlag, dass die Unternehmen ihr Vorhaben melden; die Unternehmungen haben in diesem Moment kein Sanktionsrisiko, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Vorschriften umsetzen. Die Unternehmungen können eine erste Antwort der Behörde innerhalb von zwei Monaten erwarten. Danach geht man miteinander in die Versuchspraxis, das heisst, man macht den Markttest, wenn dies nötig ist. Wenn der Markttest positiv ist, wenn also die Effizienz gegeben ist, wenn der Wettbewerb nicht behindert ist, darf das Verhalten weitergeführt werden. Sollte der Markttest negativ sein, dann stellt das die Behörde fest; das Unternehmen passt sein Verhalten an. Wenn es sich anpasst, hat es kein Sanktionsrisiko, wenn es sich nicht anpasst, wird es sanktioniert. Es ist ein partnerschaftliches System; ich habe das heute schon zweimal gesagt - ein System, das der Weko auch die Möglichkeit belässt, sofort einzuschreiten, insbesondere auch dann, wenn die Wettbewerbswidrigkeit ganz offensichtlich ist.
Mit dem Antrag der Minderheit muss die Weko vor Gericht die Wettbewerbswidrigkeit des gemeldeten Verhaltens glaubhaft machen. Da stellen wir uns auf den Standpunkt, dass das grundsätzlich auch gelingen wird. Mit dem Antrag der Minderheit besteht aber das Risiko, dass das, ohne dass Praxiserfahrung vorliegt, wieder sanktioniert werden könnte. Das wiederum könnte dazu führen, dass es vorsichtige Unternehmungen dann gar nicht mehr wagen, in eine effizienzsteigernde Zusammenarbeit mit einem Unternehmenspartner einzutreten. Das würde in der Konsequenz dazu führen, dass wir die Wohlfahrt weniger befördert haben, als wir das gerne täten. Umgekehrt sagen sich die frechen Unternehmungen: Wir melden an, wir setzen um, wir profitieren davon und kassieren die Kartellmarge; wir passen dann wieder an, wenn es wegen des Wiederauflebens des Sanktionsrisikos nötig wird, und profitieren erneut. Letztlich profitieren sie bis zum letztinstanzlichen Entscheid.
Die Version des Bundesrates ist, mit anderen Worten, auf jeden Fall besser als der Status quo: Sie ist partnerschaftlich, sie ist verhaltensbasiert, sie stützt vor allem auch die ehrlichen Unternehmungen, und sie kann den Missbrauch sofort ahnden, wenn er nachgewiesen oder offensichtlich ist.
Mit dem Antrag der Minderheit sind wir auf einem etwas theoretischeren Weg. Dort besteht das Risiko, dass wir die anständigen Unternehmungen von effizienzsteigernden Zusammenarbeiten abhalten könnten. Das will die Minderheit sicherlich auch nicht.
Deshalb empfehle ich Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen
Art. 50
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 50
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 53 Abs. 1
Antrag der Kommission
Gemäss geltendem Recht, aber:
... im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin untersucht ...
Art. 53 al. 1
Proposition de la commission
Selon le droit en vigueur, mais:
... d'entente avec le président ou la présidente. La commission statue.
Angenommen - Adopté
Art. 53a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Wettbewerbsbehörden erheben ...
Abs. 2
Streichen
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
Art. 53a
Proposition de la commission
Al. 1
Les autorités de la concurrence prélèvent ...
Al. 2
Biffer
Al. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
Le Conseil fédéral fixe le taux des émoluments et en règle les modalités de perception. Il peut déterminer les procédures et prestations non soumises aux émoluments, notamment lorsque la procédure est classée sans suite.
Angenommen - Adopté
Art. 54; 55; 56 Abs. 1
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 54; 55; 56 al. 1
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 57
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Gemäss geltendem Recht, aber:
... im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin. Urteilende ...
Art. 57
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Selon le droit en vigueur, mais:
... d'entente avec le président ou la présidente. La commission statue.
Angenommen - Adopté
Art. 59a
Antrag der Kommission
Abs. 1
... Beizug der Wettbewerbsbehörden für ...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 59a
Proposition de la commission
Al. 1
... en association avec les autorités de la concurrence.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 60, 62
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 60, 62
Proposition de la commission
Inchangé
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Es wäre wahrscheinlich gut, wenn sich der Bundesrat hier noch äussern könnte. Wir hatten in der Kommission eine Unsicherheit, weil uns hier die Verwaltung empfohlen hatte, darauf zurückzukommen und diese beiden Artikel 60 und 62 nicht aufzuheben. In der Diskussion war dann aber nicht klar, ob sich die beiden Artikel auf die Revision von 1995 oder von 2003 beziehen. Anlässlich der Kommissionssitzung wurde gesagt: "Es ist fast wie eine Leiche, die man liegen lässt." Der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, dass die Sache im Hinblick auf die Diskussion im Zweitrat geklärt wird. Ich denke, es wäre gut, wenn wir im Augenblick dem Antrag der Kommission des Ständerates folgen würden.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Wir haben offensichtlich etwas zu früh die Aufhebung der Artikel 60 und 62 empfohlen. So gesehen ist es richtig, wenn man beim geltenden Recht bleibt, wie eben vom Kommissionssprecher erklärt wurde.
Germann Hannes · 1VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. II
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Art. 1
... geltenden Recht beurteilt.
Art. 2
Streichen
Art. 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III
Proposition de la commission
Art. 1
... du dépôt de la notification.
Art. 2
Biffer
Art. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. IV
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 25 Stimmen
Dagegen ... 9 Stimmen
(3 Enthaltungen)