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Fifa. Bestechung von Privatpersonen als Offizialdelikt

33264 · Amtliches Bulletin

Dated Jun 20, 2014

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/33264/de/fifa-bestechung-von-privatpersonen-als-offizialdelikt

Retrieved on Sep 5, 2026

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Source

Parliamentary business: Fifa. Bestechung von Privatpersonen als Offizialdelikt (10.516)

10.516

Fifa. Bestechung von Privatpersonen als Offizialdelikt

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Die Initiative abschreiben

Antrag der Minderheit

(Jositsch, Kiener Nellen, Munz, Leutenegger Oberholzer, Vischer Daniel)

Die Behandlungsfrist um zwei Jahre verlängern

Proposition de la majorité

Classer l'initiative

Proposition de la minorité

(Jositsch, Kiener Nellen, Munz, Leutenegger Oberholzer, Vischer Daniel)

Prolonger le délai de traitement de deux ans

Egloff Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Vorab die Bemerkung: Ich war gestern nicht überrascht, aber einigermassen erstaunt ob der Aufregung, die die Beratungsart zu diesem Geschäft ausgelöst hat. Ich hatte in der Kommissionssitzung den Abschreibungsantrag gestellt und diesen in zwei Sätzen begründet. Danach hat sich niemand mehr zu Wort gemeldet.

Nun aber zur Sache: Die Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer letzten Sitzung vom 27. Mai dieses Jahres über das weitere Vorgehen in Bezug auf diese von Carlo Sommaruga eingereichte parlamentarische Initiative beraten. Die Initiative "Fifa. Bestechung von Privatpersonen als Offizialdelikt" verlangt, das Strafrecht sei so zu ändern, dass die Bestechung von Privatpersonen, die heute nach Artikel 4a und Artikel 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geahndet wird, in ein Offizialdelikt umgewandelt und in den 19. Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingefügt wird.

Die Kommissionsmehrheit beantragt mit 11 zu 10 Stimmen, diese parlamentarische Initiative abzulehnen.

Das EJPD bzw. der Bundesrat schickte am 15. Mai des vergangenen Jahres einen Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, der dem Anliegen der Initiative vollumfänglich Rechnung trägt, in die Vernehmlassung.

Der endgültige Entwurf wurde uns, dem Parlament, am 30. April 2014 vorgelegt, und zwar unter der Geschäftsnummer 14.035. Da der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf vorgelegt hat, der dem Ansinnen der Initiative entspricht, spricht sich die Kommissionsmehrheit für eine Abschreibung aus. Das Anliegen der Initiative kann im Rahmen der Beratung eben dieses Entwurfes zur Änderung des StGB und des Militärstrafgesetzes diskutiert werden.

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

La Commission des affaires juridiques de votre conseil vous recommande, par 11 voix contre 10, de classer l'initiative parlementaire Sommaruga Carlo 10.516. Cette initiative vise à ce que la poursuite de la corruption dans le secteur privé ne soit plus faite dans le cadre de la loi contre la concurrence déloyale et sur plainte, mais qu'elle se fasse dans le cadre du Code pénal, avec une infraction typique érigée dans ce sens, et soit désormais poursuivie d'office.

L'idée a été considérée comme bonne par la commission qui avait décidé, le 13 janvier 2012, de donner suite à l'initiative, avis qui avait été partagé par la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats. Puis, en janvier 2013, votre commission a décidé de suspendre le traitement de cet objet parce qu'on attendait du Conseil fédéral, qui avait mis en consultation un projet allant dans ce sens, une modification du Code pénal qui inclurait le traitement de cette question à l'intérieur de la réforme de la partie spéciale du Code pénal.

Puisque les deux ans sont passés, il se pose la question de savoir si cette initiative parlementaire peut être classée dès lors que son objet et son souci seront traités ou s'il faut au contraire en prolonger le délai. La majorité de la commission a estimé, sans penser un instant que cela créerait un psychodrame, que cette question d'aiguillage purement formelle pouvait se régler très simplement par un classement, dès lors que, manifestement, la préoccupation qu'elle exprimait allait faire l'objet de débats tout à fait concrets.

Par 11 voix contre 10, la commission vous recommande de la suivre en prononçant le classement de cette initiative parlementaire.

Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Die parlamentarische Initiative, um die es hier geht, hat angestossen, dass die Privatkorruption, also die Korruption im privaten Sektor, neu zu einem Offizialdelikt wird und nicht mehr ein Antragsdelikt bleiben soll und dass sie neu im Strafgesetzbuch geregelt werden soll. Anlass für diesen Vorstoss waren zweifellos die Vorgänge im Rahmen der Fifa; das zeigt auch der Titel der parlamentarischen Initiative.

Es ist allerdings nicht so, dass es sich hier um eine Lex Fifa handeln soll. Entgegen den Ausführungen, die Sie gestern im Rahmen eines Ordnungsantrages gehört haben, muss ich Ihnen sagen: Es ist falsch, wenn man hier von der Fifa spricht. Es geht hier keineswegs alleine um die Fifa, sondern es geht schlicht und ergreifend darum, dass es heute so ist, dass Korruptionsfälle, die im privaten Sektor passieren, lediglich auf Antrag verfolgt werden und dass die entsprechenden Regelungen unzweckmässigerweise im UWG geregelt sind. Sie sehen das auch an der Verurteilungsstatistik: Seit diese Bestimmungen in Kraft sind - und das sind mehrere Jahre und sogar Jahrzehnte -, gab es deswegen keine einzige Verurteilung. Es ist also offensichtlich, dass diese Bestimmungen nichts bringen.

Es geht deshalb darum, grundsätzlich für den Privatsektor etwas neu zu regeln. Es geht nicht um die Fifa; die Fifa spielt in diesem Sinne aus meiner Sicht und, wie ich glaube, auch aus Sicht der Kommission eine absolut untergeordnete Rolle.

Wie Sie auch wissen, haben beide Kommissionen für Rechtsfragen dieser parlamentarischen Initiative Folge gegeben. Inhaltlich ist sie eigentlich unbestritten. Es liegt auch eine Vorlage des Bundesrates zur Revision der Korruptionsbestimmungen vor, die am 30. April 2014 dem Parlament überwiesen worden ist. Insofern ist es richtig, dass diese parlamentarische Initiative jetzt unmittelbar - ich betone: unmittelbar! - nicht notwendig ist. Es ist aber Usus, dass man in einem solchen Fall eine Initiative sistiert. Das hat man auch bereits einmal gemacht, indem man sagt: Wir haben jetzt zwar eine Vorlage, aber wie Sie wissen, weiss niemand, was das Schicksal einer solchen Vorlage sein wird. Es wäre nicht das erste Mal, dass ein Gesetzesprojekt scheitert, weil das konkrete Gesetzesprojekt eben keine Unterstützung findet. In diesem Fall hat man dann die sistierte Initiative. Wenn das Gesetzesprojekt in dieser Form angenommen wird, kann man selbstverständlich die parlamentarische Initiative abschreiben. Aber wenn das eben nicht der Fall ist, dann ist sie noch da, und das Anliegen wird wieder aktuell. Aus diesem Grund sollte man, wie das in anderen Fällen Usus ist, diese Initiative nicht abschreiben.

Das gilt insbesondere für diesen konkreten Fall, weil die Bundesratsvorlage in der Tat in dieser Form sehr umstritten ist. Sie nimmt eine Thematik auf, die schon in zwei vergangenen Revisionen aufgenommen worden ist; damals im Jahr 2000, dann im Jahr 2006. In beiden Fällen liess sich kein Konsens in diesem Bereich finden. Es ist also durchaus möglich, dass die Vorlage des Bundesrates scheitert. Dann sind wir eben auf die parlamentarische Initiative angewiesen.

Deshalb ist auch das Resultat in der Kommission ausserordentlich knapp ausgefallen, nämlich mit 11 zu 10 Stimmen. Man hat also um Haaresbreite nicht gesagt, man müsse die Sistierung aufrechterhalten.

Ich ersuche Sie im Namen der Minderheit, die Behandlungsfrist der Initiative zu verlängern.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 128 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen

(1 Enthaltung)