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Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz

43919 · Amtliches Bulletin

Dated Sep 11, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/43919/de/datenschutzgesetz-totalrevision-und-anderung-weiterer-erlasse-zum-datenschutz

Retrieved on Sep 1, 2026

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Parliamentary business: Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (17.059)

17.059

Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz

Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Wir haben das Geschäft 17.059, "Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz", vor uns liegen. Heute zu behandeln ist ein erster Teil dieser Vorlage, die uns alle in ihrer Gesamtheit in unserem Alltag sehr stark betrifft und uns in der digital geprägten Welt in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten stark und in Zukunft wahrscheinlich zunehmend beschäftigen wird.

Mit einer Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz, das angesichts der rasanten technologischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäss ist, möchte der Bundesrat diese Rechtsgrundlage den heutigen wirtschaftlichen sowie gesamtgesellschaftlichen Verhältnissen anpassen. Er unterbreitete dem Parlament am 15. September des vergangenen Jahres einen entsprechenden Entwurf.

Um es vorwegzunehmen: Den weitaus gewichtigeren Teil der Gesetzesanpassungen werden wir erst in einer zweiten Runde behandeln. Die Verknüpfung der Totalrevision des Datenschutzgesetzes mit der Schengen-Weiterentwicklung, die vom Bundesrat aus einleuchtenden Gründen vorgenommen wurde, wurde von der SPK-NR und dann auch vom Nationalratsplenum zwar nicht grundsätzlich aufgehoben, aber es wurde eben eine Etappierung beschlossen. Der Grund für diese Etappierung: Die Schwesterkommission war entgegen dem Bundesrat der Meinung, dass das Gesamtpaket Fragen aufwerfe, deren Behandlung in quantitativer Hinsicht, vor allem aber auch in qualitativer Hinsicht mehr Zeit beanspruchen wird. Mit der Herauslösung der Schengen-relevanten Bestimmungen, die wir heute beraten, wollte sich der Nationalrat des Zeitdruckes entledigen und der sorgfältigen Legiferierung der übrigen Teile der Vorlage genügend Raum geben.

Apropos Zeitdruck: Ja, die Zeit drängt hinsichtlich gewisser bestehender Fristen tatsächlich. Im Bereich des Datenschutzes und der Datenpolitik kam es in den letzten Jahren sowohl in der EU als auch beim Europarat zu gesetzgeberischen Weichenstellungen, die essenziell sind - essenziell aus Sicht der Bürgerinnen und der Bürger, die an der Transparenz ein grosses Interesse haben und auch daran interessiert sind und interessiert sein müssen, die Kontrolle über die eigenen Daten zu behalten, essenziell aber auch aus Sicht der Unternehmen, und zwar jener, die in den entsprechenden Ländern ansässig sind, aber auch jener, die dort aktiv sind, die dort tätig sind.

Auf Ebene Europarat ist die Modernisierung des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, die Europäische Datenschutzkonvention (SEV 108), zu erwähnen. Nebst dieser Konvention kam es auf der Ebene der EU zu zwei weiteren, hochrelevanten Regelwerken. Das ist zum einen die Richtlinie (EU) 2016/680. Für die Wahrung des Schengen-Besitzstandes wären wir eigentlich zu einer Anpassung an diese Richtlinie bis zum 1. August 2018, der soeben vergangen ist, verpflichtet gewesen. Wir sind hier also etwas in Verzug, allerdings ja auch offenkundig bereits an der Arbeit. Aufgrund der Tatsache, dass die entsprechenden Anpassungen unsererseits mit Hochdruck in der parlamentarischen Beratung sind, ist, auch gemäss der Auskunft von Frau Bundesrätin Sommaruga, kaum mit Gegenmassnahmen im Sinne eines sofortigen Wegfalls oder Auslaufens von Schengen/Dublin zu rechnen. Wie gesagt, wir sind ja an der Arbeit, und dies, in Bezug auf die Schengen-relevanten Bestimmungen, mit Hochdruck.

Zum andern ist die vieldiskutierte Verordnung (EU) 2016/679 zu erwähnen. Sie ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft, und wir alle haben wahrscheinlich die weitgehenden Diskussionen dazu mitbekommen. Auch wenn es hier keine formelle Frist gibt, auch wenn eine Anpassung an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) im Rahmen des Gesetzentwurfes nicht Schengen-relevant ist und auch wenn für die Zusammenarbeit mit EU-Ländern ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss reicht, so gilt es dennoch festzuhalten: Schweizer Unternehmen, die im EU-Raum tätig sind oder im EU-Raum wirtschaftliche Aktivitäten prüfen, aufbauen oder weiterentwickeln möchten, sind gezwungen, die EU-DSGVO-Bestimmungen zu erfüllen. Wir sehen also den Druck, insbesondere für die Schengen-relevanten Bestimmungen.

Wir haben in diesem Kontext ein gewisses Verständnis für den Etappierungsentscheid, wie er im Nationalrat getroffen worden ist, wollen aber seitens unserer SPK trotzdem deutlich festhalten: Um auch in Zukunft das Kriterium der Angemessenheit zu erfüllen, braucht es eine rasche Beratung auch der übrigen Teile der bundesrätlichen Vorlage, also eben durchaus auch diese Auseinandersetzung mit dem Anpassungsbedarf aufgrund der datenpolitischen Schutzbestimmungen der EU-DSGVO. Ich nenne es bewusst Datenpolitik. Ich möchte damit auch eine Brücke zur Strategie Digitale Schweiz schlagen. Die Erwartungen haben sich in vielerlei Hinsicht stark verändert: punkto Umgang mit Daten, punkto Schutz der Daten sowie Transparenz und punkto möglicher Mitsprache bei der Verwendung von personenspezifischen Daten.

Ein weiterer Punkt, den ich wichtig finde und hinsichtlich der nächsten Etappe der Datenschutzgesetzberatungen antippen möchte, betrifft die Aufgaben, die zugesprochenen Kompetenzen und Ressourcen der Aufsicht. Angesichts der aktuellen Brisanz der datenspezifischen Diskussionen haben sich die Erwartungen an den Datenschutzbeauftragten schon jetzt erheblich verändert und spürbar intensiviert. Es gibt also eine Diskrepanz zwischen dem Anspruch einerseits und den vorhandenen Spielräumen, den vorhandenen Mitteln andererseits. Das ist deutlich spürbar. Diese Diskrepanz ist heute schon vorhanden, und dies, während die Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten über viel stärkere Befugnisse und Ressourcen verfügen.

Bevor ich auf das Schengen-Datenschutzgesetz im Speziellen zu sprechen komme, lohnt sich daher doch auch der Blick auf die nächste Etappe der Totalrevision des Datenschutzgesetzes. Die neuen Möglichkeiten und die neuen Geschäftsmodelle, welche sich mit der digitalen Transformation und der Verfügbarkeit von Massen von Daten ergeben, sollen nicht unterbunden werden. Sie führen aber zu einem Regulierungsbedarf, aufgrund dessen die Regulierung viel differenzierter erfolgen muss als aufgrund jenes Bedarfs, mit dem sich die Welt im Jahre 1992 konfrontiert sah, als das aktuelle Datenschutzgesetz in Kraft getreten ist.

In dem Sinne will ich auch das Votum eines Nationalrates zitieren, der zu Recht auf die eigentlich absurde aktuelle Situation hingewiesen hat, indem er sagte, dass heute die EU-DSGVO mit ihren Richtlinien uns Schweizerinnen und Schweizern einen besseren Datenschutz bietet, auch gegenüber den grossen Konzernen aus den USA usw., als unser eigenes Gesetz. Dessen müssen wir uns einfach bewusst sein. Das muss uns auch zu denken geben.

Nochmals: Es geht nicht einfach nur um den Datenschutz, sondern auch um weitere datenpolitische Fragen wie die Portabilität usw., mit denen wir uns dann in der nächsten Etappe auseinanderzusetzen haben.

Für die SPK Ihres Rates hat das Bestreben, möglichst rasch für Rechtssicherheit zu sorgen, aus diesen Gründen sehr hohe Priorität. In diesem Sinne waren wir nicht begeistert über die Etappierung, die im Nationalrat vorgenommen wurde. Wir erwarten diesbezüglich eine zügige Fortsetzung der Arbeiten in der SPK des Nationalrates. Diese beweist diese Absicht aber auch. Sie ist bereits an der Arbeit und wird diese Arbeiten im Oktober auch fortführen.

Angesichts der im Nationalrat gefällten Entscheidungen punkto Vorgehen blieb uns dann aber in der SPK nicht viel anderes übrig, als uns diesem Verdikt zu beugen und im Sinne eines raschen Vorwärtskommens unseren Teil zu leisten. Das haben wir getan, indem wir uns der Vorlage am 22. Juni 2018 widmeten und diese dann auch am selben Vormittag durchberieten. Diesen Teil der Vorlage haben Sie nun vor sich.

Worum geht es bei den heute zur Diskussion stehenden Bestimmungen konkret? Das Schengen-Datenschutzgesetz enthält jetzt nur noch die für die Schengener Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich relevanten Bestimmungen. Es ist ein Gesetz, das aus Gründen dieser Etappierung befristet ist. Es wird dann nach der in der zweiten Etappe vorzunehmenden Totalrevision des Datenschutzgesetzes hinfällig. Es werden nur diejenigen Vorschriften der Richtlinien umgesetzt, welche für die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Abkommen spezifisch und relevant sind. Betroffen sind in der Schweiz auf Bundesebene insbesondere die Strafverfolgungsbehörden, das Grenzwachtkorps, das Fedpol und das Bundesamt für Justiz.

Die Richtlinien sind darauf ausgerichtet, personenbezogene Daten zu schützen, die zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zum Zweck der Strafvollstreckung bearbeitet werden. Dazu gehören auch der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die entsprechende Abwehr dieser Gefahren. Die Anpassung der Bestimmungen soll für die personenbezogenen Daten ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Gleichzeitig soll aber auch der Austausch von Daten zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Staaten erleichtert werden.

Es gibt nur sehr wenige Punkte, die zu einer materiellen, umstrittenen Diskussion in der Detailberatung führten. Ich werde dann bei den wenigen entsprechenden Artikeln darauf zu sprechen kommen.

Ich möchte Ihnen im Namen der Kommission Eintreten empfehlen. Ihre SPK hat das einstimmig getan, und in der Gesamtabstimmung haben wir dann die Vorlage mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Das Datenschutzgesetz des Bundes feiert dieses Jahr sein 25-jähriges Jubiläum. Wenn Sie für sich selber überlegen, wie sich Ihre persönliche Situation im Umgang mit Daten im weitesten Sinn in den letzten 25 Jahren verändert hat, dann merken Sie - ich glaube, das wird einem bewusst -, wie wichtig, wie dringend jetzt eine solche Gesamtrevision des Datenschutzgesetzes ist. Wir brauchen eine Modernisierung. Gleichzeitig sind wir uns alle bewusst, dass das Thema Datenschutz auch hochaktuell ist, leider auch im problematischen Sinn. Sie erinnern sich an das Datenleck bei Facebook im Fall von Cambridge Analytica, das im Frühling publik geworden ist. Da kann es sein, dass weltweit bis zu 87 Millionen Nutzerinnen und Nutzer von unberechtigten Zugriffen auf ihre Daten betroffen sind.

Die informationelle Selbstbestimmung - ein etwas schwieriges Wort - bedeutet letztlich nichts anderes als das Recht, selber über die eigenen Daten und deren Bearbeitung zu bestimmen. Dieses Recht gewinnt laufend an Bedeutung.

Der Entwurf des Bundesrates zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes hat deshalb ein grosses Ziel. Er will den Schutz der Daten verbessern und ihn gleichzeitig auch zeitgemäss machen; mit anderen Worten: Der Datenschutz soll an das Internetzeitalter angepasst werden. Gleichzeitig will der Bundesrat sicherstellen, dass die Schweiz über einen international anerkannten Datenschutzstandard verfügt. Dabei berücksichtigt er natürlich die Entwicklungen in Europa, das ist auch aus dem ureigenen Interesse der Schweiz richtig so.

Zunächst einmal übernimmt der Gesetzentwurf die Anforderungen der EU-Richtlinie zum Datenschutz in Strafsachen, das ist eine Schengen-relevante Richtlinie. Wir haben beim vorhergehenden Geschäft darüber diskutiert, was das für die Schweiz bedeutet. Ich gehe deshalb nicht noch einmal darauf ein. Wir haben hier auch ein ureigenes Interesse, denn der Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität und den Terrorismus kann nur mit einer gutfunktionierenden internationalen Zusammenarbeit funktionieren, ohne übermässige Datenschutzhürden.

Schliesslich möchte der Bundesrat das schweizerische Datenschutzrecht auch mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung in Übereinstimmung bringen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Schweiz die modernisierte Datenschutzkonvention des Europarates ratifizieren kann. Damit wir das erreichen, muss die Schweiz ihr Datenschutzniveau so anpassen, dass es von anderen Staaten als angemessenes Datenschutzniveau anerkannt wird. Das ist für unsere Wirtschaft zentral, und zwar nicht nur für die grossen Firmen, sondern eigentlich ganz besonders auch für die kleinen und die mittleren Unternehmen in der Schweiz. Aber nicht nur die Wirtschaft profitiert, sondern auch unsere Bevölkerung. Wir haben Nachteile für unsere eigene Bevölkerung, wenn die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land weniger gut geschützt ist als im restlichen Europa. Das müssen wir dann der Bevölkerung mal noch erklären, wie wir so etwas rechtfertigen können.

Es gibt Unternehmen wie zum Beispiel die Migros, die gesagt haben, sie wollten, gerade wenn es um den Datenschutz für die Konsumentinnen und Konsumenten gehe, freiwillig das europäische Datenschutzregime anwenden. Andere Unternehmen haben gesagt: Wir machen jetzt einmal in Europa, was in Europa verlangt wird, in der Schweiz behalten wir noch den heutigen Datenschutz. Das ist natürlich unbefriedigend, wie gesagt, auch aus Sicht der Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Konsumentinnen und Konsumenten. Ich denke, wir sollten unser innerstaatliches Recht souverän so anpassen, dass wir einen angemessenen und zeitgemässen Datenschutz haben.

Schliesslich sind ja auch ausserhalb der EU Bestrebungen zur Stärkung des Datenschutzes im Gang. Deshalb wollen wir, wie gesagt, die Datenschutzkonvention des Europarates ratifizieren, denn ein international anerkannter Datenschutzstandard erleichtert unserem Land den Datenverkehr mit diesen Ländern.

Der Bundesrat hatte Ihnen den Vorschlag gemacht, dass wir die Modernisierung des Datenschutzrechtes in einem Aufwisch machen. Dass Modernisierungsbedarf besteht, war grundsätzlich unbestritten. Hingegen haben der Nationalrat und nun auch Ihre Kommission entschieden, dass Sie das in zwei Etappen machen. Das hat den Nachteil, dass Sie dann verschiedene Dinge, die Sie allenfalls heute beschliessen, mit der zweiten Etappe wieder aufheben müssen. Sie müssen am Schluss wieder ein Ganzes herbeiführen. Es hat aber vielleicht den Vorteil, dass Sie jetzt die Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, die Teil des Schengen-Acquis ist, schneller an die Hand nehmen können.

Die Frau Kommissionssprecherin hat es gesagt: Wir sind seit dem 1. August 2018 schon ein wenig in Verzug. Wenn Sie jetzt schneller voranschreiten können, dann hat dies den Vorteil, dass wir diesen Schengen-Teil rasch erledigen können. Beim zweiten Teil, das habe ich auch im Nationalrat und in Ihrer Kommission schon gesagt, sollten wir dann aber seriös und gut vorwärtskommen. Die Anerkennung des angemessenen Datenschutzniveaus, der Angemessenheitsbeschluss, ist für unser Land wichtig. Ich höre schon die Wirtschaft, die sich ziemlich laut beklagen würde, wenn dieser Angemessenheitsbeschluss nicht mehr zustande käme. Sie müsste dann für jeden Datenaustausch mit einem europäischen Staat zuerst aufwendig beweisen, dass auch in der Schweiz die Datenschutzvorgaben eingehalten werden. Das wäre nicht gut für die Wirtschaft, und ich sage es noch einmal: Es sind nicht die Grossen, sondern vor allem die Mittleren und die Kleinen, die dann wirklich ein Problem hätten. Deshalb haben wir ein Interesse daran, die Anerkennung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus in der zweiten Etappe möglichst rasch zu bekommen und, ich habe es erwähnt, die Europaratskonvention ratifizieren zu können.

In dieser ersten Etappe sind noch zwei Differenzen vorhanden; ich komme in der Detailberatung darauf zu sprechen. Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten.

Die nationalrätliche Kommission hat bereits mit der zweiten Etappe der Beratung begonnen. Sie schreitet voran. Ich verzichte darauf, die Details aus dieser zweiten Etappe im Einzelnen darzustellen.

Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten und Ihrer Kommission zu folgen.

Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Es ist noch eine Frage zur Fahne aufgetaucht, und tatsächlich ist die Fahne nicht so übersichtlich, wie wir es uns von anderen Vorlagen gewohnt sind, dies wegen der vorgenommenen Etappierung. Kurz für die, die sich orientieren möchten: Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes wird gestrichen, mit der Absicht, mit diesem Inhalt dann in naher Zukunft einen Entwurf 3 zu bilden. Das ist der Entwurf 3, an dem die SPK-NR, wie gerade von Frau Bundesrätin Sommaruga erläutert, bereits arbeitet. Das ist so vorzufinden auf Seite 32 der deutschsprachigen Fahne. Der Entwurf 1 besteht aus dem Entwurf eines Schengen-Datenschutzgesetzes und den nötigen Änderungen anderer Gesetze, und der mit dem Entwurf 1 auch zu behandelnde Entwurf 2 beinhaltet die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes. Dies finden Sie ganz am Ende der Fahne. Das waren meine Ergänzungen.

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Bundesgesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

1. Loi fédérale mettant en oeuvre la directive (UE) 2016/680 relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel à des fins de prévention et de détection des infractions pénales, d'enquêtes et de poursuites en la matière ou d'exécution de sanctions pénales (Développement de l'acquis de Schengen)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. Ibis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Stöckli, Bruderer Wyss, Cramer)

Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1

1. Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,

Ch. Ibis

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Stöckli, Bruderer Wyss, Cramer)

Art. 3 al. 1 let. a ch. 1

1. les données sur les opinions ou les activités religieuses, philosophiques, politiques ou syndicales,

Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Der Entwurf zum Datenschutzgesetz sah ursprünglich vor, den Begriff "gewerkschaftlich" aufzuführen, so, wie das die Minderheit Stöckli empfiehlt, und damit den Begriff beizubehalten, so, wie das im heutigen Datenschutzgesetz der Fall ist. Der Nationalrat entschied sich für die Streichung dieses Begriffes, und zwar nicht aufgrund einer inhaltlichen Differenz; er sagt nämlich gleichzeitig, die gewerkschaftliche Tätigkeit sei weiterhin mitgemeint, einfach innerhalb der politischen Tätigkeit. Er wollte keine materielle Differenz zur Schengen-Richtlinie und - dies die Einschätzung des Nationalrates - keine Unklarheit schaffen. Was zu mehr oder weniger Klarheit führt, kann unterschiedlich beurteilt werden. Die Minderheit Stöckli ist diesbezüglich der Ansicht - Herr Stöckli wird sich nachher melden und das selber ausdrücken -, dass die gewerkschaftlichen Ansichten weiterhin explizit zu erwähnen sind.

Als Kommissionssprecherin empfehle ich Ihnen hingegen Zustimmung zum Antrag der Mehrheit. Ich kann bestätigen, dass genauso wie aus Sicht des Nationalrates auch aus Sicht der Mehrheit der SPK-SR mit der Streichung des Wortes "gewerkschaftlich" keine materielle Änderung beabsichtigt wird. Ausserdem kann ich auch das wiederholen, was bereits im Nationalrat erwähnt worden ist: Es ist ein befristetes Gesetz, auf diese Formulierungen kann im Rahmen der erneuten Diskussion rund um den Entwurf 3 zurückgekommen werden.

Im Namen der Kommission empfehle ich Ihnen Zustimmung zum Antrag der Mehrheit.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Genau aus dem Grund, dass wir hier ja ein Übergangsgesetz machen, habe ich kein Verständnis dafür, weshalb man, wenn man die Rechtslage nicht ändern will, im Text die gesetzliche Grundlage ändert, und zwar offenbar nur für eine Übergangszeit. Seit 1992 ist in Artikel 4 des Datenschutzgesetzes ganz klar geregelt, welche Personendaten besonders schützenswert und einem besonderen Schutz unterstellt sind. Herr Lobsiger hat in der Diskussion in der Kommission klar dargelegt, dass es hier um sehr wichtige, fundamentale Definitionen geht; es geht darum, welche Daten im ganzen Datenschutzrecht eine privilegierte Stellung einnehmen sollen.

Hier kommt mein Unverständnis insbesondere auch deshalb noch hinzu, weil nirgends begründet wurde, weshalb man den Text streichen will, wenn man die betreffenden Personendaten gleichwohl als besonders schützenswert betrachtet - umso mehr, als nicht begründet wurde, was dann ändern sollte. Die Rechtsgrundlagen, Artikel 28 der Bundesverfassung und auch unsere völkerrechtlichen Verpflichtungen, bleiben bestehen.

Es wurden, etwas peinlich, in einer Schnellschuss-Geschichte die "gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten" aus dem Gesetz gestrichen - mit der Bemerkung, das sei bereits in den "politischen Ansichten oder Tätigkeiten" integriert. Nur ist es so, dass die "politischen Ansichten" nicht mit den "gewerkschaftlichen Ansichten" deckungsgleich sind. Selbstverständlich sind die gewerkschaftlichen Ansichten zum Teil politisch, aber sie gehen nach unserem Verständnis der Sozialpartnerschaft wesentlich über die politischen Aspekte hinaus. Dementsprechend gab es sicher einen sehr guten Grund dafür, dass im Jahre 1992 diese Bestimmung aufgenommen wurde. Die Tatsache, dass jetzt offenbar in der Beratung im Nationalrat auch beim Datenschutzgesetz die Streichung ein Thema ist, beweist, dass man, wenn man denn schon den Begriff "gewerkschaftliche Ansichten" nicht mehr will, die Diskussion à fond führen muss.

Ich beantrage, dass man bei der heutigen gesetzlichen Regelung bleibt und dass man, wenn schon, die Diskussion führt, wenn es um das Datenschutzgesetz geht, und nicht dann, wenn es um die zeitlich befristete Gesetzgebung zum Schengen-Datenschutzgesetz geht.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Nur im Anschluss an das Votum von Herrn Kollege Stöckli: Er hat die Sozialpartnerschaft erwähnt. Ich gehe davon aus, dass es, wenn wir "gewerkschaftlich" in den Text einfügen, selbstverständlich auch nicht anders ist für patronale Ansichten.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Wir sprechen hier vom geltenden Recht. Der Nationalrat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission haben entschieden, dass sie das geltende Recht ändern möchten. Es ist in der Tat so, dass ich die Gründe dafür nicht gehört habe. Ich habe auch nicht gehört, dass das geltende Recht irgendein Problem verursacht oder irgendjemanden gestört hätte.

Man kann das geltende Recht immer ändern, auch wenn es nicht stört und keine Probleme macht. Aber es ist etwas schwierig nachzuvollziehen, was genau die Absicht ist, wenn man in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Datenschutzgesetzes bei den besonders schützenswerten Personendaten die gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten nicht mehr als besonders schützenswerte Personendaten auflisten will. Noch einmal: Das ist heute geltendes Recht. Diese Änderung wurde auch von niemanden verlangt, auch in der Vernehmlassung nicht.

Nun, der Nationalrat hat das so entschieden. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat das ebenfalls entschieden. Es ist dabei aber auch wichtig, dass im Nationalrat explizit gesagt wurde, dass es für die gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten, wenn sie im Katalog der besonders schützenswerten Daten nicht ausdrücklich erwähnt seien, in Bezug auf den Schutzwert, den die Daten über diese Tätigkeiten heute geniessen, keine Änderung gebe. Es wurde auch explizit zuhanden der Materialien so festgehalten, dass die Daten über gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten auch im Anwendungsbereich des Schengen-Datenschutzgesetzes besonders geschützt sind. Man hat einfach gesagt, diese würden unter die politischen oder weltanschaulichen Ansichten und Tätigkeiten fallen und damit bereits von einem besonderen Datenschutz profitieren. Hierzu gehören natürlich auch patronale politische oder patronale weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten, die auch besonders schützenswerte Personendaten sind.

Wie gesagt, die Änderung am heute geltenden Recht ist so beschlossen worden, aber es gibt keine materiellen Differenzen. Diese wurden auch nicht gewünscht, im Gegenteil: Man hat gesagt, man möchte daran festhalten.

Wenn Sie diese Abweichung vom heute geltenden Recht hier beschliessen, schaffen Sie übrigens eine Differenz nicht nur zum geltenden Datenschutzgesetz, sondern eben auch zur EU-Richtlinie. Sie können sagen, dass Sie das auch tun möchten, ohne eine materielle Änderung vornehmen zu wollen. Das führt natürlich unter Umständen ein bisschen zu Auslegungsschwierigkeiten. All diese Erklärungs- und Auslegungsschwierigkeiten können Sie einfach beheben, indem Sie die Minderheit Stöckli unterstützen, die der Bundesrat ebenfalls unterstützt.

Ich denke auch, falls Sie hier wirklich eine materielle Änderung diskutieren möchten, dann sollten Sie das in der zweiten Etappe tun. Aber hier haben Sie ja die erste Etappe, ich habe es eingangs gesagt. Die eigentliche, grosse Datenschutzgesetz-Revision kommt in der zweiten Etappe. Hier ist es eine Schengen-Anpassung in Strafsachen, die Sie vornehmen. Hier jetzt das geltende Recht zu ändern und gleichzeitig zu betonen, dass sich eigentlich nichts ändert und es keine materielle Änderung bedeutet, ist vielleicht etwas schwierig nachzuvollziehen. Also, wenn Sie Klarheit wollen, dann führen Sie, wenn schon, die Diskussion am richtigen Ort, nämlich in der zweiten Etappe, und bleiben hier beim heute geltenden Recht. Dann haben Sie auch keinen weiteren Erklärungsbedarf.

Ich bitte Sie, die Minderheit Stöckli zu unterstützen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 15 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Ziff. II Einleitung; Ziff. 1 0 Titel, Art. 26 Abs. 3; 26a Abs. 1, 1bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II introduction; ch. 1 0 titre, art. 26 al. 3; 26a al. 1, 1bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 0 Art. 26b

Antrag der Kommission

Abs. 1

Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben ...

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Bruderer Wyss

Abs. 1

Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben. (Rest streichen)

Abs. 2

Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben ...

Ch. 1 0 art. 26b

Proposition de la commission

Al. 1

Le préposé ne peut exercer aucune activité accessoire. Il ne peut ...

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Bruderer Wyss

Al. 1

Le préposé ne peut exercer aucune activité accessoire. (Biffer le reste)

Al. 2

Le Conseil fédéral peut autoriser le préposé à exercer une activité accessoire, pour autant ...

Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Wir haben zu diesem Artikel 26b in der Kommission eine Diskussion geführt und einstimmig eine Anpassung vorgenommen, die auch von der Verwaltung inhaltlich mitgetragen wurde und wird. Wir hatten nämlich im deutschen Text den Ausdruck der "zusätzlichen Erwerbstätigkeit" durch den Ausdruck der "Nebenbeschäftigung" ersetzt und in der französischen Sprachfassung den Ausdruck "lucrative" gestrichen. Sie haben von mir auch einen Einzelantrag eingereicht erhalten, der von der Kommission auch unterstützt wird, weil anschliessend an die Beratung in der Kommission festgestellt wurde, dass es redaktionelle Unstimmigkeiten gibt. Ich werde das gerne anschliessend erläutern.

Zunächst aber zu dem, was wir inhaltlich regeln wollen: Die von der SPK-SR vorgesehene Formulierung verbietet dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Tätigkeit vergütet wird oder nicht. Der Bundesrat kann jedoch dem Edöb gestatten, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, und de facto ist nicht jede unentgeltliche Tätigkeit, die der Edöb neben den mit seinem Amt verbundenen Aufgaben nachgeht, als unzulässig zu betrachten. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen. Zu denken ist hier hauptsächlich an Lehrtätigkeiten, an ehrenamtliche Tätigkeiten oder an politische Mandate.

Die Lösung, die Sie auf der Fahne sehen, die Lösung, die wir nach der Kommissionssitzung vorgeschlagen haben, entspricht dem Ziel des Bundesrates, hier betreffend die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Edöb ein starkes Zeichen zu setzen. Das ist uns allen ja auch sicher wichtig, und das ist aus der ursprünglichen Formulierung im Entwurf zum Datenschutzgesetz noch nicht klar hervorgegangen. Darum haben wir diese Anpassungen vorgenommen, die, wie gesagt, auch von der Bundesrätin und der Verwaltung inhaltlich mitgetragen wurden.

Im Nachgang zu unserer Sitzung wurden wir aber in einem Schreiben des Direktors des Bundesamtes für Justiz darauf hingewiesen, dass die gewählte Formulierung nochmals zu präzisieren sei. Denn aufgrund dieses neuen Wortlauts von Artikel 26b Absatz 1 im ersten Satz ist der zweite Satz der Bestimmung nicht mehr nötig. Die im zweiten Satz erwähnten Tätigkeiten fallen bereits unter den allgemeinen Ausdruck der Nebenbeschäftigung, und ausserdem ist die in Absatz 2 enthaltene Verweisung auf Absatz 1 nicht mehr notwendig. Sie sehen, wenn man in der Diskussion an einem Ort Anpassungen vornimmt, dann stimmt es manchmal im Detail nicht mehr mit den Zusammenhängen in anderen Bestimmungen.

Ich möchte Ihnen also empfehlen, hier meinen Einzelantrag, der mit der Kommission abgestimmt ist - die Kommission wurde informiert und trägt diesen Antrag mit -, anzunehmen. Denn die Bewilligung des Bundesrates kann sich logischerweise nur auf die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten beziehen. In dem Sinne hoffe ich auf Ihre Zustimmung zu diesem Einzelantrag, der in den Reihen der Kommission nicht bestritten wird.

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Danke, Frau Bruderer Wyss. Ich stelle fest, dass Ihr Antrag den Antrag der Kommission ersetzt.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Es geht hier um die Nebenbeschäftigungen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (Edöb). Es ist klar, dass der Edöb bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen in keiner Weise in einen möglichen Interessenkonflikt, der seine Unabhängigkeit kompromittieren könnte, geraten darf. Vor diesem Hintergrund ist die Änderung, die Ihre Kommission jetzt an der nationalrätlichen Fassung vorgenommen hat, sicher zu begrüssen. Die Lösung Ihrer Kommission sieht so aus, dass sie dem Edöb die Ausübung einer Nebenbeschäftigung verbietet, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Tätigkeit vergütet wird oder nicht. Der Bundesrat kann dem Edöb aber gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Amtsausübung, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Edöb nicht beeinträchtigt werden. Das ist sicher auch im Sinne des Nationalrates. Ich glaube, das ist jetzt die richtige Perspektive und auch die richtige Formulierung.

Dass nach der Beratung in Ihrer Kommission noch zwei Unstimmigkeiten aufgetreten sind, ist etwas, das halt vorkommen kann. Sie können den Einzelantrag Bruderer Wyss selbstverständlich unterstützen. Damit stimmt die Stossrichtung. Materiell gibt es ohnehin keine Differenz mit dem Bundesrat. Die Unstimmigkeiten sind auch weg.

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen gemäss Antrag Bruderer Wyss

Adopté selon la proposition Bruderer Wyss

Ziff. 1 0 Art. 31 Abs. 1 Bst. h; Ziff. 1-8; III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 0 art. 31 al. 1 let. h; ch. 1-8; III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 40 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(1 Enthaltung)

Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

2. Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

2. Arrêté fédéral portant approbation de l'échange de notes entre la Suisse et l'Union européenne concernant la reprise de la directive (UE) 2016/680 relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel à des fins de prévention et de détection des infractions pénales, d'enquêtes et de poursuites en la matière ou d'exécution de sanctions pénales (Développement de l'acquis de Schengen)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, art. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 40 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(2 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté