18.043
Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
1. Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen
1. Loi fédérale sur l'harmonisation des peines
Ziff. 1 Art. 42 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Jositsch, Engler, Minder, Rieder, Z'graggen)
Festhalten
Ch. 1 art. 42 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Jositsch, Engler, Minder, Rieder, Z'graggen)
Maintenir
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wir stehen in der Differenzbereinigung. Die Vorlage war einmal in unserem Rat, einmal im Nationalrat, und es bleiben nur noch einige Differenzen. Ich werde mich zum gegebenen Zeitpunkt zu den betreffenden Differenzen äussern. Oder soll ich bereits mit Artikel 42, der ersten Differenz, beginnen?
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Ja, beginnen Sie mit Artikel 42.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 42 wurde vom Bundesrat in seinem Entwurf nicht vorgeschlagen, die Diskussion dazu wurde von der RK-S aufgebracht. Der Ständerat hat eine Änderung vorgenommen, auf die ich nachher kurz eingehen werde. Diese Änderung hat der Nationalrat abgelehnt. Die RK-S ihrerseits schliesst sich nun mehrheitlich dem Nationalrat an, wobei eine starke Minderheit an der Version des Ständerates festhalten möchte. Worum geht es?
Kurz gesagt - ich nehme an, Minderheit und Mehrheit werden dann noch von der jeweiligen Seite begründet -, war der Hintergrund wie folgt: Artikel 42 regelt die Voraussetzungen, wonach eine Strafe bedingt oder allenfalls teilbedingt ausgefällt werden kann. Der Anlass für die Diskussion in der Kommission war, dass Ersttäter gemäss der aktuellen, seit 2007 geltenden Regelung für gewöhnlich mit einer bedingten Freiheitsstrafe rechnen können. In der praktischen Interpretation führt diese Regel dazu, dass Ersttäter faktisch immer oder fast immer mit einer bedingten Strafe bestraft werden. Das führt zum Teil zu unangemessenen Resultaten bzw. zu Resultaten, die in der Öffentlichkeit als unangemessen wahrgenommen werden. Verstärkt wird diese Tendenz durch den Umstand, dass die Gerichte in aller Regel nur die unterste Hälfte und häufig nur das unterste Drittel des Strafrahmens ausnützen.
Einerseits im Zusammenhang mit den Änderungen von 2007, die vorsehen, dass bedingte Freiheitsstrafen nicht nur bis 18 Monate, sondern bis zwei Jahre und teilbedingte bis drei Jahre möglich sind, andererseits aufgrund der Tendenz, auch bei sehr schweren Delikten, d. h. bei zwei bis drei Jahren Freiheitsstrafe, im untersten Bereich des Strafrahmens zu bleiben, sowie angesichts der Regel, dass Ersttäter meist mit einer bedingten Strafe zu rechnen haben, führt das dazu, dass auch bei sehr schweren Gewalt- und Sexualdelikten sehr häufig bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden.
Das Beispiel, das in den Medien stark diskutiert worden ist, ist das der Vergewaltigung. Es wird aktuell auch intensiv im Zusammenhang mit der Revision des Sexualstrafrechts diskutiert, welches aus dieser Vorlage ausgegliedert wurde. Und zwar ist es so, dass bei einer Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. In der Praxis wird im untersten Drittel respektive in der unteren Hälfte dieser Spanne, also zwischen einem und drei respektive fünf Jahren, entschieden. Freiheitsstrafen von bis zu zwei oder drei Jahren werden in der Regel bedingt oder teilbedingt ausgesprochen; dann sehen Sie die Zahl, die in den Medien genannt wurde. Ich habe nie nachgeprüft, ob diese Zahl stimmt, aber in den Medien wurde kolportiert, dass ein Drittel der Vergewaltiger mit einer bedingten Freiheitsstrafe belegt werde.
Das hat zu verschiedenen Vorstössen geführt, mit denen man versucht hat, die Strafrahmenuntergrenze hochzuschrauben. Sie sehen, diese Diskussion wird auch im Zusammenhang mit dem Sexualstrafrecht geführt. Die RK-S hat nun gesagt, dass es keinen Sinn macht, die Strafen generell anzuheben, weil die Mindeststrafe den mildesten Fall erfassen soll. Es sei aber sinnvoll, dass man den Richter nicht faktisch dazu zwingt, bei Ersttätern in der Regel bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafen auszuwählen, sondern dass man ihm einen gewissen Ermessensspielraum gibt.
Das ist der Unterschied, den die RK in der ersten Beratung vorgeschlagen hat, nämlich, dass man hier eine Kann-Bestimmung einführt, mit der Überlegung, dass der Richter die bedingte Freiheitsstrafe anordnen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, namentlich mit Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters. Es ging also nicht um eine Verschärfung, sondern darum, das Einzelermessen zu ermöglichen, den Richtern also vonseiten des Parlamentes ein Zeichen zu geben, dass nicht in praktisch jedem Fall eine bedingte Strafe ausgewählt werden soll.
Eine starke Minderheit der RK möchte an der Änderung festhalten. Die Mehrheit schliesst sich dem Nationalrat an, der beim geltenden Recht bleiben will. Was sind die Argumente der Mehrheit? Die Mehrheit ist der Meinung, dass der Unterschied eine Nuance sei und dass unklar sei, wie das in der Praxis umgesetzt werden würde. Ausserdem entspreche die Position der Minderheit aus dem ersten Durchgang des Ständerates dem Recht bis 2007.
Es ist aus Sicht der Mehrheit wenig sinnvoll, jetzt mit der gleichen Begründung, weshalb man das geändert hat - nämlich weil man damals gesagt hat, es gebe zu viele bedingte Strafen -, wieder zum alten Recht zurückzukommen. Im Übrigen ist die Mehrheit der Meinung, dass bei dieser Formulierung unklar ist, ob der Richter die bedingte Strafe anordnen kann oder eben muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus diesen Gründen möchte sich die Kommissionsmehrheit nun dem Nationalrat anschliessen. Wie gesagt, eine starke Minderheit möchte bei der Variante bleiben, die im ersten Durchgang von unserem Rat festgelegt worden ist.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich vertrete den Minderheitsantrag. Es wurde vom Kommissionssprecher aufgezeigt, was der Hintergrund dieser Bestimmung ist. Es mag der Eindruck entstanden sein, dass das, was wir hier führen, eine akademische Diskussion, eine Wortklauberei ohne praktischen Nutzen sei. Nein! Die Minderheit möchte, das ist die Ratio Legis in der Fassung der Minderheit, den Entscheidungsspielraum für das Gericht vergrössern. Es kann allerdings schon sein, dass die Auswirkungen in der Praxis dann nicht wesentlich anders ausfallen, ob man sich jetzt gemäss Mehrheitsantrag für das geltende Recht oder gemäss Minderheitsantrag für eine Anpassung des Wortlautes entscheidet.
Nach der Auffassung der Minderheit vergrössert die Fassung des Ständerates den Ermessensspielraum für den Richter bei von ihm anzuordnenden Sanktionen. Was gilt heute? Auch dazu hat der Kommissionssprecher eigentlich schon alles gesagt: Der Richter muss bei einer günstigen Prognose in der Regel eine bedingte oder teilbedingte Freiheits- oder Geldstrafe aussprechen, wenn die verhängte Strafe nicht höher als 24 Monate bzw., bei einer teilbedingten Strafe, nicht höher als 36 Monate ausfällt.
Was aber die Ausnahmefälle sind, benennt das geltende Recht - es heisst im geltenden Wortlaut: "in der Regel" - nicht. Darin, dass es mehr oder weniger einen Automatismus gibt - eine günstige Prognose führt im Niedrigstrafbereich zwingend zu einer bedingten Strafe -, liegt auch die Schwäche begründet. Dieser Automatismus dürfte auch nicht ohne Einfluss darauf sein, wo ein Gericht innerhalb des Strafrahmens die konkrete Sanktion festlegt, nämlich tendenziell am unteren Rand. Denn eine bedingte Strafe ist durch das Gesetz fast schon zwingend vorgesehen.
Mit der Fassung der Minderheit kommt es aber nicht automatisch zu einer Verschärfung der Strafandrohung. Diese Fassung überlässt es dem Gericht und verpflichtet es dazu, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts einer günstigen Prognose die bedingte Sanktion ausgefällt werden kann oder nicht. Das Gericht soll also bewusst entscheiden, wo es sich im konkreten Fall innerhalb des Strafrahmens bewegen will und ob eine günstige Prognose die Rechtswohltat einer bedingten Strafe nach sich ziehen soll oder nicht. Im geltenden Recht und in der Fassung der Mehrheit wird dem Gericht diese Entscheidungsfreiheit dadurch genommen, dass das Gesetz eben nicht die Ausnahmen nennt, in denen selbst bei günstiger Prognose eine bedingte Strafe nicht infrage kommt.
Ich bitte Sie also, hier der Minderheit zu folgen und an der Fassung unseres Rates festzuhalten, um damit dem Gericht einen grösseren Spielraum einzuräumen.
Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion
Il faut porter une attention particulière à la proposition de la minorité qui vous est faite aujourd'hui, parce que la position de la minorité est particulièrement dangereuse. Il n'y a jamais eu de consultation sur cette modification, et les quelques organisations concernées qui se sont prononcées l'ont fait en sa défaveur. Les travaux qui nous occupent aujourd'hui portent sur une révision de la partie spéciale du code pénal et non pas sur une révision de la partie générale.
Or, - cela a été mentionné précédemment -, lorsque l'on a un problème avec une infraction comme la question du viol par exemple, qui est aujourd'hui discutée en commission, eh bien, on réfléchit à cette infraction et on modifie les dispositions qui la concernent. Mais on ne modifie pas les dispositions de portée générale, car cela aurait alors un impact sur toutes les dispositions réglementant les autres infractions. Pour donner un exemple parlant, lorsqu'une mouche vous dérange dans votre chambre, vous ouvrez la fenêtre et vous la laissez sortir. Vous ne posez pas une bombe pour faire tout exploser et supprimer la mouche. Nous sommes dans une situation de ce type: le fait de modifier une disposition aussi importante dans la partie générale du code pénal aurait un impact extrêmement sévère sur toute la partie spéciale.
Je me pose aussi la question de savoir pourquoi l'on veut modifier une disposition qui a fait largement ses preuves ces quatorze dernières années. Personne - personne! - ne s'est plaint de cette disposition, ni auprès du Conseil fédéral ni auprès des Chambres. Il n'y a aucune demande des milieux concernés visant à la modifier, parce que cette disposition fonctionne. Elle fonctionne très bien, au point que l'évolution de la criminalité ces quatorze dernières années ne démontre pas que la nouvelle réglementation du sursis, en vigueur depuis 2007, comme cela a été souligné, serait à l'origine d'une augmentation du nombre d'infractions ou d'infractions supplémentaires. Au contraire, les statistiques démontrent que, de manière globale, la criminalité en Suisse régresse.
J'ai déjà cité ces chiffres lorsque l'objet avait été traité par notre chambre l'année passée: les dernières données de l'Office fédéral de la statistique montrent que le taux de récidive est de 36 pour cent lorsque la peine est prononcée sans sursis - oui, 36 pour cent. Lorsque la peine est prononcée avec sursis, ce taux de récidive descend à 13 pour cent. Donc, on voit que le système actuel du sursis fonctionne extrêmement bien. Or c'est cela qui est important, à savoir le résultat concret, dans la société, du fonctionnement de notre droit pénal. Or il fonctionne.
Et puis il y a le dernier élément qui est la question de savoir comment vont réagir les tribunaux face à cette modification législative. On va effectivement passer d'une "Muss-Vorschrift" à une "Kann-Vorschrift". Que va faire le tribunal? Eh bien il va suivre le législateur; il va évidemment changer sa pratique, et il va le faire, comme je l'ai dit au départ, pour l'ensemble du code pénal, alors qu'il s'agit d'une disposition qui n'a pas fait l'objet d'une consultation et d'un débat dans ce cadre.
Je vous invite à suivre la position de la majorité de la commission et du Conseil national, une position véritablement sensée, et à ne pas ouvrir la boîte de Pandore en plaçant une bombe dans le code pénal. Je pense que c'est la position que devrait soutenir une chambre de réflexion, selon les termes utilisés à plusieurs reprises ces derniers jours.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je vous invite à en rester à la teneur actuelle du texte légal et donc à suivre la majorité, cela pour trois raisons.
La première est que la teneur actuelle de l'article 42 est une intégration dans la loi de la jurisprudence du Tribunal fédéral. En effet, alors que le texte était encore dans sa forme potestative, avant 2007, le Tribunal fédéral a indiqué qu'il fallait interpréter la disposition légale comme obligeant le juge à prononcer le sursis si le pronostic de non récidive était favorable. Les travaux sur la révision - qui a abouti le 1er janvier 2007 -, ont donc repris le principe posé par le Tribunal fédéral. Mais ce dernier a encore laissé une porte ouverte en accordant la possibilité au juge de ne pas prononcer le sursis dans des cas exceptionnels. C'est pour cette raison que le droit en vigueur prévoit que le juge "suspend en règle générale"; et non pas que le juge "doit suspendre", ni que le "juge suspend". En d'autres termes, la disposition actuelle est conforme à la préoccupation qui avait été exprimée par le Tribunal fédéral et laisse une petite marge de manoeuvre pour les cas exceptionnels.
La deuxième raison est que la proposition de la minorité - et cela été dit tout à l'heure par notre collègue Vara -, n'a pas été soumise à la consultation. Or aujourd'hui, à en entendre les avocats, procureurs, juges et autorités pénitentiaires, une telle consultation aboutirait de manière plus qu'évidente au maintien du texte actuel et s'opposerait au retour de la "Kann-Bestimmung". En effet, je le répète, aucune critique n'est émise sur la formulation actuelle de l'article 42 alinéa 1 et sur le mécanisme de l'octroi du sursis, ni par les tribunaux, ni par les avocats, ni par la doctrine juridique, à une exception près, celle de notre collègue Jositsch. Le Conseil fédéral s'oppose d'ailleurs à cette modification et le Conseil national, cela été dit tout à l'heure, a rejeté la proposition de minorité par un vote assez clair dont il faut tenir compte.
Le troisième motif est que le recours à la forme potestative de la compétence du juge, une fois le diagnostic de non-récidive établi, aboutirait à permettre une application différenciée dans toute la Suisse de cette norme. C'est justement ce que le Tribunal fédéral et le Parlement ne voulaient pas. Ce serait choquant que, dans des circonstances identiques, selon le juge en charge du dossier et selon le canton, on puisse être emprisonné ou non. On peut penser que le Tribunal fédéral reviendra à sa jurisprudence précédente et dira qu'effectivement il faut interpréter la "Kann-Bestimmung" comme une "Muss-Bestimmung". Mais ce n'est pas du tout sûr, puisqu'entre-temps il y aura eu une nouvelle version du texte, puis une décision politique - qui serait prise par notre conseil - de revenir au droit en vigueur.
Pour toutes ces raisons, je vous invite à maintenir le droit en vigueur et à suivre la majorité de la commission.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich wollte eigentlich nicht eingreifen. Nachdem hier aber von einer Bombe gesprochen worden ist, die die Minderheit offensichtlich in diesem Gesetz legen wolle, möchte ich das doch klarstellen. Wenn ich die Leute anschaue, welche in der Minderheit sind, glaube ich nicht, dass die Minderheit gut geeignet ist, als Bombenleger in der Schweiz tätig zu werden.
Die Fassung der Minderheit war bis 2007 geltendes Recht und hat sehr gut funktioniert. Die Minderheit möchte den gesetzgeberischen Missgriff aus dem Jahr 2007 korrigieren - das war es auch, was Ihnen der Berichterstatter in sanfter Weise eigentlich beibringen wollte -, weil wir 2007 gleichzeitig auch die Möglichkeit, bedingte Strafen auszusprechen, massiv erweitert haben. Damit werden im Endeffekt gerade bei den Sexualstraftaten oftmals Urteile im untersten Bereich, und zwar bedingt, ausgesprochen. Das hat die Konsequenz, dass die Öffentlichkeit im Bereich der Sexualstraftaten das Gefühl hat, dass die Täter mit Samthandschuhen angefasst werden, und als Reaktion darauf natürlich eine Verschärfung des Sexualstrafrechts verlangt. Genau dahin bewegen wir uns jetzt.
Ich glaube, die Minderheit gibt Ihnen die Möglichkeit, den Richter anzuweisen, jeden Fall verantwortungsbewusst und in voller Freiheit anzuschauen und dann zu entscheiden. Wir geben dem Richter die Verantwortung, im Einzelfall zu entscheiden; dies gemäss einer Praxis, die bis 2007 bekannt war und die sich vielleicht nur in Nuancen zur jetzigen Praxis verändert, aber durchaus gerechtfertigt ist.
Ich bitte Sie hier dringend, der Minderheit zu folgen.
Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion
Ich würde meinen Vorredner niemals als Bombenleger bezeichnen, obwohl ich gestehen muss, dass er ab und zu auch politische Vorschläge mit einer gewissen Sprengkraft aufs Tapet bringt.
Wir haben es hier eigentlich mit einer etwas absurden Debatte zu tun. Meine Vorrednerinnen und Vorredner haben es schon gesagt: Genau das, was die Kommissionsminderheit hier will, nämlich, den Richtern mehr Freiheit zu geben, war ja 2006 der Anlass für die Debatte und führte dann 2007 dazu, von der ehemals gültigen Bestimmung abzuweichen. Und Sie tun jetzt so, als ob der Richter über den Einzelfall dann - ich zitiere den Kommissionspräsidenten und Vorredner - "in voller Freiheit" entscheiden könnte. Sie wissen, dass das nicht stimmt. Sie wissen, dass vorher, mit der Kann-Bestimmung, die wir bis 2007 hatten, die Rechtsprechung galt, dass bei einer günstigen Prognose keine unbedingte Strafe ausgesprochen werden kann; dies natürlich nur, wenn die Strafandrohung im Rahmen der Möglichkeit einer bedingten Strafe liegt. Eine Freiheit für den Richter wird es also nicht geben.
Sie gehen zurück zu einer Regelung, die damals, wahrscheinlich mit genau denselben Argumenten, Anlass dazu gegeben hat, die heute gültige Regelung zu übernehmen. Es gibt in der Politik viele Grundsätze, und einer davon lautet: Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Diese Kategorie wäre hier erfüllt. Ein zweiter lautet: Wenn sich eine Regel, eine Bestimmung bewährt hat und eine neue nicht besser ist, dann lässt man besser die alte stehen. Noch wichtiger: Man geht nicht alle zehn Jahre einfach wieder zur Regelung von vorher zurück, im Wissen darum - wenn man nur schon die Ratsdebatten von damals nachverfolgen würde -, dass damals genau dieselbe Kritik gegenüber diesen Regelungen geäussert worden ist.
Wenn Sie das ändern wollten, dann müssten Sie im Prinzip eine Muss-Bestimmung reinnehmen, und dann müsste ich sagen - da gebe ich Kollegin Vara recht -, dann hätten wir die Bombe. Dann würden wir ein sehr bewährtes Schweizer System umkrempeln. Aber mit der Kann-Bestimmung, Kollege Rieder, haben Sie nur das, was schon damals nicht so funktioniert hat, wie Sie es sich wünschen.
Eines möchte ich noch sagen: Der Kommissionssprecher, der gleichzeitig Anführer der Minderheit ist, sagt, es gebe unangemessene Resultate, es gebe bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten bedingte Strafen. Ich möchte ihn bitten - er ist ja auch noch Rechtsprofessor -, dass er mir ein paar Beispiele aufzeigt, wo bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten bedingte Strafen ausgesprochen worden sind.
Ich glaube, wir müssen ein bisschen aufpassen, denn jeden Populismus müssen wir hier drin nicht bedienen. Am Schluss geht es schlicht und einfach darum, wieder zu einer damals kritisierten Bestimmung zurückzukehren, die man durch die heute kritisierte Bestimmung ersetzt hat. In zehn Jahren könnten Sie dann die Debatte wieder führen. Ich könnte dann, wenn ich noch hier sitze, ja den Vorschlag machen, die Bestimmung von heute wieder einzuführen. Das ist grotesk und bringt nichts.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen, die das auch gemerkt hat.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nur kurz: Frau Kollegin Vara hat berechtigterweise die Frage aufgeworfen, was für einen Grund es gibt, im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches jetzt etwas zu ändern, was in keiner Vernehmlassung stand und nur indirekt einen Bezug zur Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung hat. Ja, es hat nur indirekt einen Bezug, aber es hat einen Bezug. Sie wissen das, auch Herr Zopfi weiss das. Was ist der Grund, dass wir uns mit dieser Vorlage auseinandersetzen?
Der Grund ist, dass in breiten Kreisen der Bevölkerung die Auffassung besteht, wir würden eine Kuscheljustiz betreiben und das Mindeststrafmass sei bei vielen Delikten zu tief angesetzt. Insofern ist das der Versuch, über diese Kann-Formulierung etwas zu kompensieren, ohne im Besonderen Teil bei vielen Delikten Mindeststrafen festzulegen. In diesem Sinne bekommt der Richter - es wurde mehrfach gesagt - mehr Entscheidungsspielraum, erstens innerhalb des vorhandenen Strafrahmens die Strafe festzulegen und zweitens auch zu entscheiden, ob die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann oder nicht.
Ich verwehre mich also dagegen, dass wir als Bombenleger bezeichnet werden. Ich verwehre mich dagegen, dass eine Verschärfung beabsichtigt werde, die automatisch für alle Delikte im Besonderen Teil gelte. Im Gegenteil, es ist ein sanfter Versuch, dem Richter im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches ohne Anhebung von Mindeststrafmassen mehr Möglichkeiten einzuräumen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich antworte nur ganz kurz, weil Herr Zopfi mich gefragt hat, wie ich denn auf die Idee komme, dass schwere Sexual- und Gewaltdelikte mit bedingten Strafen bestraft würden.
Lieber Herr Kollege Zopfi, Vergewaltigung ist mit Gewalt oder Drohung erzwungener Geschlechtsverkehr, das heisst mit Gewalt oder Drohung erzwungenes Eindringen des männlichen Geschlechtsorgans in das weibliche. Ich halte das für ein schweres Delikt. Wenn ein solches Delikt bei einem Ersttäter im entsprechenden Rahmen fast zwingend mit bedingter Strafe bestraft wird, dann, so glaube ich, ist meine Äusserung, das sei ein nicht adäquates Urteil, nicht falsch.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Wir stehen in der Differenzbereinigung. Dieser Artikel und diese Formulierung wurden schon einmal diskutiert; ich versuche also, mich so kurz wie möglich zu fassen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2007 die geltende Formulierung in Kraft ist, bei der das "kann" gestrichen und dafür das "in der Regel" eingefügt wurde. Damit wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, ausnahmsweise selbst bei günstiger Prognose den Strafaufschub zu verweigern. Damit sollte die kühle Überlegung des Täters durchkreuzt werden, beim ersten Mal immer mit einem bedingten Strafvollzug rechnen zu können, und in der Ratsdebatte 2006 - Herr Zopfi hat darauf hingewiesen - wurde mehrfach betont, dass die Formulierung des alten und des neuen Rechtes inhaltlich nicht weit auseinanderliegen.
Die Mehrheit des Parlamentes hat sich aber letztlich für die heute geltende Fassung entschieden, weil sie präziser ist und klarer zum Ausdruck bringt, dass nicht jeder Ersttäter, der eben eine gute Prognose hat, mit einer bedingten Strafe rechnen kann. Der Gesetzgeber hat aber damals davon abgesehen, im Gesetz die Ausnahmen zu umschreiben, und was im Jahre 2006 zur Kann-Formulierung gesagt wurde, gilt eben heute immer noch. Selbst mit einer Kann-Formulierung haben die Gerichte nicht die freie Wahl zwischen bedingtem und unbedingtem Strafvollzug. Es würde auch nicht angehen, dass irgendwelche Gründe dazu führen können, den bedingten Strafvollzug selbst bei einer günstigen Prognose zu verweigern; das wäre auch willkürlich und unzulässig. Auch haben Sie die Voraussetzungen nicht genannt, bei deren Vorliegen der bedingte Strafvollzug selbst bei einer günstigen Prognose verweigert werden kann. Dies wäre aber absolut notwendig, wenn Sie verhindern wollen, dass gleich wie eben vor 2007 ein Rechtsanspruch auf den bedingten Strafvollzug entsteht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Sie sehen also: Selbst eine Rückkehr zum früheren Recht wird die Diskussion über den bedingten Strafvollzug bei Ersttätern wohl nicht beenden. Man muss es schon fast als eine Ironie des Schicksals bezeichnen, wenn nun die altrechtliche Regelung als die vermeintlich bessere Lösung dargestellt wird, obwohl die damalige Praxis betreffend Ersttäter mit der gleichen Begründung wie heute kritisiert wurde. Damit dreht man sich also letztlich im Kreis.
Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, der Mehrheit und dem Nationalrat zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 20 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Mit Stichentscheid des Präsidenten
wird der Antrag der Mehrheit angenommen
Avec la voix prépondérante du président
la proposition de la majorité est adoptée
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Art. 139 Ziff. 3 Bst. c
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 1 art. 139 ch. 3 let. c
Proposition de la commission
Maintenir
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte zu Artikel 139 Ziffer 3 Litera c noch kurz etwas sagen. Diese Bestimmung ist bei uns noch nicht behandelt worden, weil sie vom Nationalrat geändert worden ist. Und zwar hat der Nationalrat bei der Qualifikation des Diebstahls vorgesehen, dass, wer "zum Zweck des Diebstahls [...] eine Explosion verursacht", höher bestraft werden soll.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates empfiehlt Ihnen einstimmig, diese Änderung abzulehnen und an der bisherigen Bestimmung festzuhalten. Der Grund ist nicht, dass wir das nicht auch dramatisch finden. Es ist tatsächlich so, dass in jüngster Zeit Diebesbanden zu reden gegeben haben, die Bancomaten sprengen. Die Idee, diese besonders hart zu bestrafen, ist sicherlich berechtigt. Eine entsprechende Änderung ist aber nicht nötig respektive eher irreführend. Eine höhere Bestrafung ist schon heute möglich, denn wer eine entsprechende Sprengung vornimmt, wird nicht nur wegen Diebstahls, sondern auch wegen eines Sprengstoffdelikts bestraft. Damit erhöht sich der Strafrahmen automatisch. Es ist also nicht notwendig, dass man eine solche Änderung vornimmt, respektive es würde sich dann die Frage stellen, wie diese eben zu den Sprengstoffdelikten steht.
Das ist der Grund, weshalb die Kommission für Rechtsfragen hier einstimmig auf eine entsprechende Änderung verzichten möchte.
Angenommen - Adopté
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Art. 171 Abs. 2; 171bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 171 al. 2; 171bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 174 Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 174 ch. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Comme pour l'article 42 que nous venons de traiter, nous avons ici un débat particulièrement curieux. En effet, bien que l'on touche à la rédaction de l'article 174 et de diverses autres dispositions de la partie spéciale du code pénal, le point en discussion se réfère en fait à la conception générale du rapport entre les peines pécuniaires et les peines privatives de liberté, relevant bien plus de la partie générale que de la partie spéciale du code pénal et de l'harmonisation matérielle des peines.
L'enjeu n'est pas celui de rendre lisible une disposition légale pour les citoyennes et les citoyens, ou de leur permettre de saisir immédiatement qu'un jour de privation de liberté est égal à un jour-amende. Vu la proposition de la majorité de la commission, l'enjeu essentiel par rapport à cette disposition est celui de la remise en cause de la primauté de la peine pécuniaire allant jusqu'à 180 jours-amende sur la peine privative de liberté. En effet, en vertu de cette proposition, le juge pourra librement choisir la peine privative de liberté ou la peine pécuniaire, ce qui n'a jamais été la volonté du législateur ni le principe qu'il a adopté.
En d'autres termes, la proposition de la majorité vise une modification du système du prononcé des peines. Or le système actuel de la primauté des peines pécuniaires sur les peines privatives de liberté fonctionne très bien, et personne - ni avocats, ni juges, ni auteurs de la doctrine - ne demande qu'il y ait un changement de système, que celui-ci fasse l'objet d'une modification. Il n'y a d'ailleurs pas non plus eu de consultation sur ce point, et une telle consultation aurait certainement abouti à ce que l'on demande de maintenir la teneur actuelle du texte légal. Je tiens à souligner le fait que la question n'a même pas fait l'objet d'un vrai débat au Conseil national dès lors qu'aucune minorité n'a repris la version du Conseil des Etats, qui est celle de la majorité de notre commission.
Dans ces conditions, pour des raisons de fond puisque cela remettrait en question ce qui fonctionne bien aujourd'hui au niveau du rapport entre la peine privative de liberté et la peine pécuniaire, et qu'il n'y a pas de raison de maintenir une divergence inutile, je vous invite à soutenir ma proposition de minorité.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Minderheitssprecher hat es bereits ausgeführt: Es geht faktisch nicht um eine materielle Änderung, sondern um die Frage, wie man mit einer bereits existierenden Praxis gesetzgeberisch am geschicktesten umgeht. Deshalb sind auch verschiedene Bestimmungen betroffen, so als Erstes Artikel 174. Es geht um diejenigen Bestimmungen, die eine Freiheitsstrafe und parallel dazu eine Geldstrafe mit Mindeststrafe vorsehen; hier sind es 30 Tage. Es stellt sich mit Blick auf die Parallelität natürlich die Frage, ob Freiheitsstrafen unter 30 Tagen möglich sein sollen, wenn gleichzeitig eine Geldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen vorgesehen ist. In der Praxis geht man davon aus, dass diese Grenze von 30 Tagessätzen parallel auch bei den Freiheitsstrafen gilt. Jetzt ist es einzig und alleine die Frage, ob man das so kodifizieren soll.
Die Mehrheit ist nach wie vor - wie bereits im ersten Durchgang - der Meinung, es sei zweckmässig, das entsprechend zu korrigieren, wobei ich hier noch darauf hinweisen muss, dass die Redaktionskommission der Kommission für Rechtsfragen einen Brief geschrieben und sie zu Recht darauf aufmerksam gemacht hat, dass man im Gesetz nicht "30 Tage Freiheitsstrafe" schreiben könne, sondern "einen Monat Freiheitsstrafe" schreiben sollte; dies ändert inhaltlich aber nichts.
Was sind die Überlegungen der Kommissionsmehrheit? Es wäre dogmatisch sicher sauberer, wenn man ins Gesetz hineinschreiben würde, was gilt; damit hätte man auch die Gleichstellung zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe erreicht. Das wichtigste Argument ist, glaube ich, dass die Bürgerin und der Bürger, die vom Recht betroffen sind, das Recht lesen und verstehen können sollten, worum es geht. Das ist heute aber ohne juristische Kenntnisse und ohne Kenntnis der Praxis nicht möglich. Das ist der Grund, warum man hier eine inhaltliche Anpassung vornehmen möchte.
Die Befürchtung, dass damit gewissermassen ein Anheben der Strafe signalisiert und das in der Praxis so aufgefasst würde, besteht aus Sicht der Mehrheit nicht, zumal wir das ja entsprechend klären und, wie das heute der Fall ist, auch in der Ratsdebatte klarmachen, dass eine materielle Änderung nicht beabsichtigt ist. Im Grunde genommen geht es lediglich darum, die geltende Praxis, wie sie von den Gerichten gelebt wird, im Gesetz zu kodifizieren.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Die heutige Debatte läuft ein wenig wie die Debatte in der Redaktionskommission, der ich einmal angehörte. Ich möchte aber daran erinnern, worüber wir materiell eigentlich sprechen: über Mindestfreiheitsstrafen. Das ist quasi der schärfste staatliche Eingriff, den man sich als Gesetzgeber überhaupt vorstellen kann: Die Freiheitsstrafe muss mindestens soundso hoch sein. Das ist also etwas sehr Bedeutsames. Als wir dies letztes Mal diskutiert haben, war es materiell aber gar nicht klar. Die Lehre, die wir konsultiert haben, wusste nicht: Wenn "mindestens 30 Tage" steht, heisst das dann mindestens 30 Tage Freiheitsstrafe, oder könnte es auch einfach ein Tag Freiheitsstrafe sein? Da liegt für den Betroffenen eine Welt dazwischen.
Wir haben damals gesagt, das müssten wir erstens als Gesetzgeber klären, das überliessen wir nicht den Gerichten, und das müsse zweitens auch im Gesetzestext lesbar sein. Hier besteht quasi ein grundrechtlicher Anspruch auf die Anwendung des Legalitätsprinzips im Strafrecht: Sie müssen doch wissen, ob es eine Mindestfreiheitsstrafe gibt oder nicht. Wir haben uns dann entschieden und gesagt: Jawohl, es muss die gleiche Mindeststrafe sein, und zwar wegen der Parallelität, die auch Kollege Jositsch erwähnt hat.
Man muss auch geschichtlich schauen, wo man herkommt. Früher waren das Mindesthaftstrafen, die auch so im Gesetz standen. Dann hat man die Geldstrafe eingeführt und vergessen, diese Mindesthaftstrafe wieder als Mindestfreiheitsstrafe auszudrücken. Es darf nicht sein, dass jemand, der eine Freiheitsstrafe kriegt, plötzlich unter diesem alten Minimum fährt. Das würde auch bei der Umwandlung nicht funktionieren: Dann würde der eine mit der Geldstrafe eine höhere Strafe kriegen und hätte nach der Umwandlung eine hohe Freiheitsstrafe, während der andere, der direkt eine Freiheitsstrafe kriegt, unter dem Minimum läge.
Nun habe ich Herrn Sommaruga in der zweiten Debatte und auch schon in der Kommission so verstanden, dass er das inhaltlich akzeptiert, dass er also inhaltlich ebenfalls der Meinung ist, wir bräuchten bei der Höhe die Parallelität "Mindestgeldstrafe gleich Mindestfreiheitsstrafe". Wenn man sich hier aber einig ist - was für mich neu ist -, dann staune ich, dass man hier über drei Runden darüber diskutiert, ob man das, worüber man sich ja eigentlich einig ist, jetzt auch ins Gesetz schreiben soll oder nicht. Der Fall ist klar: Wenn wir uns einig sind und es um etwas so Bedeutsames geht, das früher unklar war, dann müssen wir es zwingend ins Gesetz schreiben. Nochmals: Mindestfreiheitsstrafen sind der gewichtigste denkbare staatliche Eingriff, quasi kurz vor der Todesstrafe.
Herr Sommaruga, es ging Ihnen ja nicht um das Argument, das Sie zum Schluss noch vorgebracht haben. Es ging Ihnen darum, der Freiheitsstrafe nicht den Vorrang zu geben. In dieser Hinsicht kann ich Sie beruhigen: Es handelt sich um ein Argument, das hier im Grunde genommen nichts verloren hat. In Artikel 41 steht ja, dass der Richter immer begründen muss, wenn er eine Freiheits- statt einer Geldstrafe verhängt. Das hat mit dieser Frage überhaupt nichts zu tun.
Machen Sie sich also keine Sorgen, und stimmen Sie der Mehrheit zu, die diese Frage klärt.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Vielleicht brummt Ihnen etwas der Kopf, wenn Sie dieser Debatte zu Artikel 174 Ziffer 2 zugehört haben. Ich versuche, diese Thematik etwas zu erklären, indem ich kurz auf die Entstehungsgeschichte der Mindestgeldstrafe eingehe.
Bei Artikel 174 Ziffer 2 lautete die Strafdrohung bis 2006 Gefängnis nicht unter einem Monat. Im Jahr 2007 wurden die Strafdrohungen an das revidierte Sanktionensystem angepasst. Dabei wurden die Strafdrohungen für die Tatbestände lediglich neu umschrieben, ohne dass der damit verbundene Vorwurf anders bewertet bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre. Eine der wichtigsten Neuerungen war die Einführung der Geldstrafe, die sich nach dem Tagessatzsystem bemisst. So wurde unter anderem eine Minimaldauer der Gefängnisstrafe in eine minimale Anzahl Tagessätze überführt, nach einem festen Umrechnungsschlüssel, wonach ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht. Konkret wurde die Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat in eine Mindestgeldstrafe von 30 Tagessätzen überführt.
Diesen Umrechnungsschlüssel - ein Tag Geldstrafe gleich ein Tag Freiheitsstrafe - finden wir heute in mehreren Bestimmungen wieder. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe finden Sie das, bei der Anrechnung der Untersuchungshaft, bei der gemeinnützigen Arbeit. Es wäre also sonderbar, wenn dieser feste Umrechnungsschlüssel bei der Mindestgeldstrafe nicht gelten würde, nachdem damit die ursprüngliche Mindestgefängnisstrafe in die Mindestgeldstrafe umgerechnet wurde. Die Praxis geht offensichtlich auch von diesem Umrechnungsschlüssel aus. Eine Anfrage beim Bundesamt für Statistik hat dies bestätigt, und die Kommissionsmehrheit geht ebenfalls davon aus, dass es diesen Umrechnungsschlüssel gibt.
So weit, so gut, könnte man jetzt meinen. Nun möchte die Kommissionsmehrheit dies im Gesetz aber explizit festschreiben, um allfällige Zweifel auszuräumen. Das ist nach Meinung des Nationalrates und des Bundesrates nicht nötig, da solche Zweifel weder in der Praxis noch in der Lehre bestehen, im Gegenteil: Eine Gesetzesänderung, die eigentlich nichts ändern will, wird in Praxis und Lehre wiederum Fragen aufwerfen, die der Rechtssicherheit nicht dienen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist aus diesen Gründen aus der Sicht des Bundesrates nicht notwendig.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsminderheit und dem Nationalrat zu folgen und damit beim geltenden Recht zu bleiben.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Art. 226 Abs. 2, 3; 234 Abs. 1; 235 Ziff. 1
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 226 al. 2, 3; 234 al. 1; 235 ch. 1
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer à la décision du Conseil national
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Zu Artikel 226 Absatz 3 liegt eine Korrektur der Fahne vor.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 275bis, 275ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 275bis, 275ter
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 282 Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 282 ch. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 285
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1, 2 erster Satz
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2 zweiter Satz
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 120 Tagessätzen bestraft.
Ziff. 2 dritter Satz
Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Engler, Bauer, Hefti, Rieder, Schmid Martin, Z'graggen)
Ziff.1
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Engler, Bauer, Minder, Rieder, Schmid Martin, Z'graggen)
Ziff. 2 erster Satz
Festhalten
Ziff. 2 zweiter und dritter Satz
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Ziff. 2 zweiter Satz
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 120 Tagessätzen bestraft.
Ziff. 2 dritter Satz
Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Ch. 1 art. 285
Proposition de la majorité
Ch. 1, 2 première phrase
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 2 deuxième phrase
Ceux d'entre eux qui commettent des violences contre les personnes sont punis d'une peine privative de liberté de quatre mois à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 120 jours-amende au moins.
Ch. 2 troisième phrase
Ceux d'entre eux qui commettent des violences contre les propriétés sont punis d'une peine privative de liberté de trois mois à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 90 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Engler, Bauer, Hefti, Rieder, Schmid Martin, Z'graggen)
Ch.1
Maintenir
Proposition de la minorité
(Engler, Bauer, Minder, Rieder, Schmid Martin, Z'graggen)
Ch. 2 première phrase
Maintenir
Ch. 2 deuxième et troisième phrases
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Ch. 2 deuxième phrase
Ceux d'entre eux qui commettent des violences contre les personnes sont punis d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire de 120 jours-amende au moins.
Ch. 2 troisième phrase
Ceux d'entre eux qui commettent des violences contre les propriétés sont punis d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire de 90 jours-amende au moins.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Worum geht es bei Artikel 285? Es handelt sich um den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Minderheit möchte die Strafandrohung bezüglich der unter Artikel 285 fallenden Tatbestände generell verschärfen. Für den Einzeltäter gemäss Ziffer 1 will die Minderheit dem Richter die Wahlfreiheit entziehen, zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu entscheiden. Nur in Bagatellfällen soll eine Geldstrafe möglich sein.
Die Überlegungen der Minderheit gehen dahin, dass eine in der Regel nur bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht ausreichend ist, um die Verwerflichkeit des Handelns zu sanktionieren und präventiv effizient zu wirken. Wer Polizisten, Rettungssanitäter oder Konkursbeamte an der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse hindert, sie nötigt oder sogar tätlich angreift, lässt sich nur durch eine kurze Freiheitsstrafe von einem künftigen gleichartigen Delikt abhalten. Ersttätern wird bei günstiger Prognose ja in aller Regel, einem Automatismus folgend, der bedingte Strafvollzug gewährt, dies auch nach unserem Entscheid zu Artikel 42.
Die eingeschränkte Wahlfreiheit des Gerichts, zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe entscheiden zu können, dass also von Gesetzes wegen als Regelsanktion auch eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen werden muss und nur für Bagatellfälle eine Geldstrafe angedroht ist, nimmt die Minderheit bewusst in Kauf; so weit die Begründung der Minderheit zu Artikel 285 Ziffer 1.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wie der Vertreter der Minderheit bereits ausgeführt hat, geht es bei Artikel 285 um Gewalt und Drohung gegen Behördenmitglieder und Beamte. Das geltende Recht sieht hier eine Freiheitsstrafe oder, alternativ, eine Geldstrafe vor. Der Ständerat hat in der Erstberatung festgelegt, dass die Regelstrafe die Freiheitsstrafe sein und die Geldstrafe nur in leichten Fällen zum Zuge kommen soll. Ziel war es, den Beamten und Behördenmitgliedern mehr Schutz vor und mehr Möglichkeiten bei Gewalt und Übergriffen zu geben.
Der Nationalrat lehnt diese Änderung ab und möchte beim geltenden Recht bleiben. Die Begründung des Nationalrates ist, dass die entsprechende Verschärfung die Probleme nicht löse: Gewalt und Übergriffe gegenüber Amtsträgern könnten so, gemäss Nationalrat, nicht bekämpft werden. Im Übrigen sei es im Strafrecht unüblich, dass bei einem Vergehen nicht automatisch eine Geldstrafe als Alternative zur Verfügung stehe; es stelle sich die Frage, warum man gerade hier davon abweichen solle und ob es gegen aussen das richtige Zeichen sei, dass der Staat quasi seine Amtsträger besser schütze, als ein normaler Bürger oder eine normale Bürgerin vom Recht geschützt werde. Deshalb ist zwar auch der Nationalrat für eine Verschärfung, diese kommt dann aber erst bei Ziffer 2 zum Ausdruck.
Die RK-S schloss sich in der Zweitberatung knapp dem Nationalrat an. Die Minderheit Engler, deren Antrag bereits begründet worden ist, ist sehr stark, das Abstimmungsergebnis in der Kommission lautete 7 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Wir müssen uns nochmals vor Augen führen, was wir hier genau schützen. Die Integrität einer konkreten Person, auch einer Sache, wird immer separat geschützt. Dafür haben wir den gesetzlichen Schutz bei Delikten gegen Leib und Leben und gegen Sachen. Da wird nicht unterschieden, ob man eine wehrlose Grossmutter angreift oder einen Polizisten. Bei einem Angriff auf einen Polizisten oder auf einen anderen Vertreter der Staatsgewalt gibt es zusätzlich - es ist wichtig, das zu sehen - das Delikt gemäss Artikel 285 StGB; das kommt noch dazu. Da ist es wichtig, dass man mit der Strafkonstruktion nicht überschiesst, weil man ja das normale Delikt, die Körperverletzung, die Sachbeschädigung, ohnehin bestraft, wie z. B. bei einem Angriff auf eine wehrlose Grossmutter. Jetzt gibt man noch eines obendrauf, weil man sagt, dass eben noch die Staatsgewalt involviert ist.
Vor diesem Hintergrund bin ich mit der Mehrheit zwar auch bereit, beim ganzen Delikt das Strafmass hier etwas zu verschärfen. Wir haben die Mindeststrafe bei einer Tatverübung durch zusammengerottete Haufen auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen heraufgefahren. Wir wollen aber aus diesem Anlass nicht das ganze System des StGB kaputt machen. Und das würden wir hier machen, weil es von allen Delikten im ganzen StGB keines gibt, das so geregelt ist wie im Antrag der Minderheit.
Unser Standard ist der: Ab sechs Monaten Maximalstrafe gibt es überall immer nur Freiheitsstrafe, das ist klar. Aber bei null bis sechs Monaten hat der Richter die Wahl, ob er eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt; er kann je nach Täter schauen, was nötig ist. Das ist bei allen Delikten so. Auch bei der einfachen Körperverletzung gegenüber einer Grossmutter darf der Richter wählen, ob es eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe gibt, wenn es ein Delikt mit einer Strafe bis zu sechs Monaten ist. Das sind die leichteren Fälle, und von den schwereren sprechen wir gar nicht, da gibt es immer eine Freiheitsstrafe. Bei genau diesem Delikt, und nur bei diesem - von über dreihundert Delikten im ganzen StGB, worunter es wirklich noch schwerere gibt als dieses -, sagt man, dass es ausgeschlossen sein soll. Der Richter solle zwar drei Tage geben können - es ist ein kleines Delikt - oder dreizehn oder dreissig, aber es müsse immer eine Freiheitsstrafe sein. Das ist einfach ein Systemeinbruch, und wenn Sie den hier machen, ohne dass man begründen kann, wieso dieses das schwerste aller Delikte sei, fällt das System bald einmal auseinander. Die Strafschärfe ist eben dadurch gegeben, dass wir dort, wo es wirklich hart zu- und hergeht, bei den zusammengerotteten Haufen, mit der Mindeststrafe nach oben gehen.
Ich bitte Sie also, beim System zu bleiben, das Gesamtbild zu wahren und mit der Mehrheit zu stimmen, auch wenn die Versuchung gross ist, hier ein Zeichen zu setzen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Politik ist manchmal widersprüchlich. Wir empfangen Signale. Es werden Standesinitiativen eingereicht. Es werden Motionen eingereicht, die auf Mängel in unserem Rechtssystem hinweisen. Dann wälzen wir das Ganze in Anhörungen, dann in Beratungen und Detailberatungen, und am Ende der Fahnenstange steht dann eine Gesetzesbestimmung, die nicht wirkt und mit der wir nicht weiterkommen. Wenn Sie hier der Mehrheit zustimmen, dann kommen Sie nicht weiter.
Stimmen Sie bei beiden Absätzen der Minderheit zu. Wieso? Ganz einfach: Beim Wortlaut des Mehrheitsantrages hat der Richter die Möglichkeit, dass er bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Freiheits- oder Geldstrafen ausspricht. Die Praxis zeigt zudem, dass in den meisten Fällen Geldstrafen ausgesprochen werden, und zwar erst noch bedingt. Bedingte Geldstrafen! Die Konsequenz aus dem Ganzen ist gewesen, dass die Polizeibeamten und ihre Verbände aufgrund von steigenden Deliktzahlen unruhig geworden sind und sich an die Politik gewandt haben. Daher haben wir z. B. auch den Verband Schweizerischer Polizei-Beamter, aber auch die Kantone angehört. Wenn Sie hier jetzt nicht der Minderheit folgen, haben wir nach all diesen Beratungen im Endeffekt eigentlich nicht sehr viel erreicht, und das finde ich nicht korrekt.
Wir haben die Signale aufgenommen. Es gibt Vorstösse aus unseren Räten, die angenommen wurden; es gibt Standesinitiativen, die angenommen wurden - und jetzt müssen wir um die Umsetzung kämpfen. Die Minderheitsposition gibt dem Richter auch die Freiheit, in leichten Fällen eine Geldstrafe auszusprechen, aber in den anderen Fällen ist die Strafe dann eben eine Freiheitsstrafe. Wenn es hier einen Systembruch geben sollte, dann ist er bewusst und gezielt und gewollt, weil die Entwicklung in diesem Bereich in der Gesellschaft eben Anlass zur Sorge gibt und weil wir folglich als Politiker auf diese akute Situation reagieren müssen. Sonst kann ich Ihnen garantieren, dass wir über kurz oder lang, kurz nach Verabschiedung dieses Gesetzes, wieder die erste Motion aus dem Nationalrat auf unserem Tisch haben werden, weil er eine Strafverschärfung bei Gewalt und Drohung gegen Beamte will.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je partage tout à fait le point de vue exprimé tout à l'heure par notre collègue Caroni sur la question du rapport entre la peine privative de liberté et la peine pécuniaire.
Par contre, laissez-moi vous dire que je ne partage aucunement l'appréciation faite par notre collègue Rieder. En effet, si on lit le texte du droit en vigueur, il fixe une peine privative de liberté de trois ans au plus pour l'infraction qui est visée et de 30 jours-amende au moins.
Qu'est-ce que la majorité de la commission propose? Dans les faits, elle propose que l'on passe à une peine privative de liberté de quatre mois au moins et, en parallèle, à 120 jours-amende au moins. C'est-à-dire qu'on élève le seuil de l'infraction, puisque ce seuil est augmenté de manière relativement importante en ce qui concerne l'atteinte à des personnes. En d'autres termes, ce qui est proposé est même plus sévère, si l'on veut, que la norme proposée par la minorité. On fixe quatre mois au moins de peine privative de liberté au lieu de trois mois, et 120 jours-amende au moins, puisque c'est le parallélisme dont nous parlions tout à l'heure lorsque nous avons discuté de l'article 174.
Et puis on fait une différence entre les atteintes aux personnes et les atteintes aux voitures. Il est clair que le fait de s'en prendre à un policier ou de s'en prendre à une voiture de police, c'est totalement différent. Cela mérite cette différenciation. Est-ce que les actes commis en émeute contre les biens matériels sont moins sévèrement punis qu'ils ne le sont actuellement? Pas du tout, puisqu'une peine de trois mois au moins de privation de liberté et de 90 jours-amende au moins est fixée. C'est plus que ce que le droit en vigueur prévoit.
En d'autres termes, les demandes qui sont faites par les organisations de policiers, et même dans des interventions parlementaires déposées au Conseil national, trouvent une réponse tout à fait adéquate dans le code pénal actuel, soit selon la solution de la majorité de la commission, que je vous invite à suivre.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Vielen Dank dafür, dass ich mich nochmals zu meinem Minderheitsantrag äussern kann. Den gleichen Antrag stellt meine Minderheit bei Artikel 285 Ziffer 2 erster Satz; ich werde dann darauf verzichten, mich dort nochmals zu äussern, zumal der entsprechende Minderheitsantrag gleichlautend ist.
Kollege Caroni fragt, was denn der Unterschied sei zwischen jemandem, der eine wehrlose Grossmutter bedrängt, nötigt und ihr gegenüber auch tätlich wird, und jemandem, der dasselbe gegenüber einem Polizisten oder Rettungssanitäter tut. Die Motive, eine wehrlose Grossmutter zu belästigen, sind andere als die Motive, anlässlich einer Demonstration oder eines Umzugs Polizisten und Rettungssanitäter anzugreifen.
Ich bin überzeugt davon, dass sich derjenige, der Polizisten und Rettungssanitäter angreift, durch eine bedingte Geldstrafe nicht von einer künftigen ähnlichen, gleichgelagerten Verfehlung abschrecken lassen wird, erst recht nicht - und jetzt sind wir bei Ziffer 2 -, wenn er das, in der Sprache des Strafgesetzbuches, in einem "zusammengerotteten Haufen" tut, wenn er also den Schutz einer gleichgesinnten Gruppe sucht, um dieselben Tatbestände gegenüber Amtspersonen zu verwirklichen. In diesem Fall wirkt eine bedingte Geldstrafe, die dann vielleicht sogar noch von einer Organisation bezahlt wird, keineswegs präventiv genug.
Das ist der Hintergrund, weshalb die Minderheit sagt: Wir wollen keine Auswahl zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, sondern wir ziehen es vor und nehmen es in Kauf, dass beim Ersttäter eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, die auch eine kurze Freiheitsstrafe sein kann, effizienter präventiv wirkt, sei es ein Einzeltäter oder - laut Ziffer 2 erster Satz - ein Teilnehmer einer Demonstration.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte noch ganz kurz zwei Punkte entgegnen. Zum einen: Unser System ist darauf vorbereitet, dass sich der Täter, den Sie beschrieben haben, Herr Engler, nicht abhalten lässt. Denn dann kommt er gemäss Ihrer Prognose ja wieder, und beim zweiten Mal ist dann klar, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wird. Zum andern kann man auch im bisherigen System von Anfang an eine Freiheitsstrafe aussprechen. Auch wenn der Richter die Wahl hat, kann er die Freiheitsstrafe aussprechen, wenn er die gleiche Einsicht hat wie Sie, Herr Engler.
Jetzt noch ein Punkt, und zwar der letzte: In einem Punkt ist Ihr Minderheitsantrag sogar viel milder gegenüber diesem Ersttäter, weil er besagt, dass es in "leichten" Fällen eine Geldstrafe sein muss. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe, da kann der Richter nicht einmal wählen und eine Freiheitsstrafe geben. Im System der Mehrheit kann der Richter dem Wiederholungstäter auch in leichten Fällen sagen, er erhalte eine Freiheitsstrafe. Da gibt es doch eine Inkonsequenz beim Minderheitsantrag. Vielleicht findet man sich dann in einer späteren Runde noch besser.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Die Mehrheit der Kommission unterstützt den Nationalrat und damit den Entwurf des Bundesrates. Ich bitte Sie, bei dieser Frage ebenfalls der Kommissionsmehrheit und dem Nationalrat zu folgen. Der Berichterstatter der Kommission, Ständerat Jositsch, hat darauf hingewiesen, dass der Nationalrat diese Frage intensiv diskutiert und auf eine Verschärfung des Strafrahmens von Artikel 285 Ziffer 1 verzichtet hat, weil er der Meinung war, dass das Problem bezüglich Gewalt gegen Behörden und Beamte damit nicht gelöst werden kann.
Es liegen - auch das wurde ausgeführt - bei dieser Frage mittlerweile verschiedene Vorschläge und auch Vorstösse vor. Ich möchte Sie hier aber bitten, diese Bestimmung nicht isoliert zu betrachten. Wir befinden uns bei einer Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung, und deshalb macht es Sinn, Herr Caroni hat es gesagt, hier selbstverständlich auch die Systematik zu beachten.
Bei Ziffer 2 zweiter Satz geht es um Gewalt an Personen und Sachen, die ein Teilnehmer der Zusammenrottung ausübt. Hier hat der Nationalrat ein neues Konzept vorgelegt. Dieses unterscheidet zwischen Gewalt gegen Personen einerseits und Gewalt gegen Sachen andererseits. Die Mehrheit Ihrer Kommission folgt diesem Konzept grundsätzlich, möchte jedoch bei Gewalt gegen Personen neben der Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe als mögliche Sanktion vorsehen. Das ist innerhalb des StGB systematisch konsequent und entspricht auch den allgemeinen Regeln. Die Minderheit Ihrer Kommission möchte etwas anderes: Sie möchte in diesem Fall die Möglichkeit einer Geldstrafe ausschliessen. Das wäre aber ein Einbruch in die Systematik unseres Sanktionenrechts - Ständerat Caroni hat das ausgeführt - und ist deshalb abzulehnen.
Zum Vergleich: Eine Tätlichkeit wird mit Busse bestraft; bei einer einfachen Körperverletzung und generell bei den Delikten gegen Leib und Leben und auch bei den Sexualdelikten ist Geldstrafe möglich. Man muss sich hier schon fragen, wie man damit umgeht. Es ist nicht ersichtlich, warum ausgerechnet hier eine Streichung der Geldstrafe vorgenommen werden soll.
Zusammengefasst möchte ich Sie also bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Nationalrat zu folgen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Was den ersten Satz von Ziffer 2 anbelangt, habe ich die Gründe für den Minderheitsantrag bereits ausgeführt. Gemäss diesem ersten Satz wird der Teilnehmer bestraft: Wenn die Tat von einem zusammengerotteten Haufen verübt wird, wird jedem an dieser Zusammenrottung Mitbeteiligten eine Strafe angedroht. Nach Auffassung der Minderheit genügt eine bedingte Geldstrafe nicht, um jemanden davon abzuhalten, aus dieser geschützten Gruppe heraus ein zweites Mal deliktisch tätig zu werden. Deshalb sind wir überzeugt, dass nur eine bedingte Freiheitsstrafe ihn davor warnt, ein zweites Mal gegenüber Polizisten, Rettungssanitätern oder wem auch immer straffällig zu werden.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wie Herr Engler bereits ausgeführt hat, geht es beim ersten Satz von Ziffer 2 in der Tat mehr oder weniger um das Gleiche wie vorhin. Der Nationalrat ist hier einfach auch noch aus einem anderen Grund beim geltenden Recht geblieben: Es geht ja hier um die Deliktsverübung aus einem sogenannten zusammengerotteten Haufen heraus. Nun sagt die Minderheit, bei leichten Fällen solle es nur eine Geldstrafe geben. Der Nationalrat führt aus, und das ist aus Sicht der Mehrheit der Kommission überzeugend, dass es in einem solchen Fall gar keinen leichten Fall gibt. Es sind immer schwere Fälle, wenn aus einem zusammengerotteten Haufen heraus solche Delikte verübt werden. Das sind die Überlegungen, die zusätzlich zu denjenigen, die wir bei Ziffer 1 bereits diskutiert haben, den Nationalrat und die Mehrheit der Kommission dazu bewogen haben, beim geltenden Recht zu bleiben.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei Ziffer 2 zweiter und dritter Satz beantragt Ihnen die Minderheit, dem Nationalrat zu folgen.
Schauen wir uns diese Bestimmung etwas genauer an: Es geht hier um den Tatbestand, bei dem ein Teilnehmer einer Demonstration in einem zusammengerotteten Haufen Gewalt ausübt, und dies gegenüber Personen oder Sachen. Ich bin jetzt auch schon zehn Jahre hier, und - Kollege Rieder hat es auch gesagt - im Verlauf dieser zehn Jahre sind verschiedene Standesinitiativen eingereicht worden, die eigentlich alle die gleiche Zielrichtung hatten: Schützen wir unsere Polizistinnen und Polizisten, schützen wir die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, und schützen wir zum Beispiel die Konkursbeamten besser vor Übergriffen, denen sie ausgesetzt sind. Die einzige Reaktion des Bundesrates in seinem Entwurf für eine Revision besteht darin, dass er die Geldstrafe von nicht unter 30 Tagessätzen auf nicht unter 120 Tagessätze erhöht hat. Ich glaube nicht, dass der Bundesrat mit seinem Entwurf den Erwartungen der Polizistinnen und Polizisten, aber auch den Erwartungen der Bevölkerung angesichts einer Situation mit grassierendem Unrecht genügend Rechnung getragen hat.
Jetzt ist der Nationalrat noch weiter gegangen als der Ständerat in seiner ursprünglichen Fassung. Wir hatten nicht vorgesehen, dass da auch noch eine Mindeststrafe festgelegt werden soll. Der Nationalrat hat nicht nur die Freiheit der Wahl zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe aufgegeben, nein, der Nationalrat ist noch weiter gegangen und hat gesagt, dass im Fall, dass Gewalt an Personen verübt wird, die Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten liegen soll.
Der Nationalrat hat zusätzlich differenziert. Dort, wo der Teilnehmer Gewalt "nur" an Sachen ausübt, hat er die Mindestfreiheitsstrafe nicht festgelegt, dort hat er die Freiheit der Wahl zwischen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zugelassen und die Geldstrafe bei minimal 90 Tagessätzen angelegt. Die Minderheit ist bereit, hier aus verfahrensökonomischen Gründen nicht noch eine zusätzliche Verkomplizierung zu machen, und möchte hier dem Nationalrat folgen.
Noch eins, und dies betrifft eigentlich das geschützte Rechtsgut: Es wurde verschiedentlich gefragt, was es rechtfertige, den Polizisten besser zu schützen als die wehrlose Grossmutter. Ja, das geschützte Rechtsgut ist hier auch, aber nicht nur die körperliche Integrität der Polizistinnen und Polizisten. Zusätzlich ist es auch das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Personen bedürfen gerade aufgrund ihrer exponierten Stellung - es halten die Polizisten ihre Köpfe hin, wenn Steine geworfen werden - eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit erfüllen zu können, und dies rechtfertigt es, auch ausserhalb des Systems, welches hier jetzt mehrfach angesprochen wurde, Speziallösungen zu treffen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die Fahne, wenn Sie sie anschauen, wirkt auf den ersten Blick etwas unübersichtlich. Die gute Nachricht aber ist, dass sie sich mit dem bereits erfolgten Entscheid im Zusammenhang mit Artikel 174 Ziffer 2 vereinfacht. Sie können auf der Fahne also den unteren Teil, den Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo, streichen. Wir sprechen nur noch über die andere Variante, die hier als Mehrheit gemäss Abstimmungsergebnis bei Artikel 174 Ziffer 2 ausgewiesen wird.
Der Minderheitssprecher hat bereits ausgeführt, worum es geht. Konsens besteht insofern, als wir bei der Qualifikation des Delikts eigentlich alle einen erhöhten Schutz und damit auch eine Anpassung des Strafrechts wollen, weil wir hier gewissermassen beim gefährlichsten Bereich sind. Es sind Taten gegenüber Beamten und Behördenmitgliedern, die aus einem zusammengerotteten Haufen heraus erfolgen, und es geht um Fälle, in denen Gewalt gegenüber Personen und Sachen verübt wird. Bei diesem gefährlichsten Bereich besteht Konsens, dass Anpassungen vorgenommen werden sollen.
Die ursprüngliche Variante des Bundesrates aus der Botschaft steht nicht mehr zur Diskussion. Das Gleiche gilt in Bezug auf die im Ständerat im ersten Durchgang beschlossene Variante. Nun gibt es noch die Variante des Nationalrates, die von der Minderheit vertreten wird. Der Nationalrat hat eine Unterscheidung zwischen Gewalt gegen Sachen und Gewalt gegen Personen vorgenommen. Auch die Mehrheit der RK-S möchte grundsätzlich daran festhalten, aber sie möchte ein anderes Modell vorsehen. Eine knappe Mehrheit möchte bei Gewalt an Personen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, jetzt neu nach dem Entscheid bei Artikel 174 Ziffer 2, mit einer Mindeststrafe von vier Monaten, aber alternativ dazu eine Geldstrafe nicht unter 120 Tagessätzen. Bei Gewalt an Sachen schliesst sie sich ebenfalls dem Nationalrat an.
Die Mehrheit besteht aus sieben Personen, die Minderheit aus sechs Personen.
Abstimmung
Ziff. 1 - Ch. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 22 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 17 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Ziff. 2 erster Satz - Ch. 2 première phrase
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Ziff. 2 zweiter und dritter Satz
Ch. 2 deuxième et troisième phrases
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Der Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo ist bei Ziffer 1 Artikel 174 Ziffer 2 abgelehnt worden.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Art. 310 Ziff. 2; 311; 333 Abs. 6bis
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 310 ch. 2; 311; 333 al. 6bis
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 36 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Jositsch, Engler, Minder, Rieder, Z'graggen)
Festhalten
Ch. 2 art. 36 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Jositsch, Engler, Minder, Rieder, Z'graggen)
Maintenir
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 89 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
... wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Unverändert
Ch. 2 art. 89 al. 1
Proposition de la majorité
... d'une peine privative de liberté de 60 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 60 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 94 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
... wird mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 94 al. 3
Proposition de la majorité
... peine privative de liberté de 30 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 105 Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 105 ch. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 131 Ziff. 4 Bst. c
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 131 ch. 4 let. c
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 139 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
... wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 139 al. 1
Proposition de la majorité
... est puni d'une peine privative de liberté de 60 jours au moins ou d'une peine pécuniaire de 60 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 146 Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
... so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 146 ch. 2
Proposition de la majorité
Le calomniateur est puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins s'il cherche ...
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 164
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
... sind, mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Abs. 3
... wird mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 164
Proposition de la majorité
Al. 2
... est puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à cinq ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins. ...
Al. 3
... est puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à cinq ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins. ...
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2Art. 169 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
... wird mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2art. 169 al. 1
Proposition de la majorité
... est puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à cinq ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2Art. 177 Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
... wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2art. 177 ch. 2
Proposition de la majorité
... sont punis d'une peine privative de liberté de 90 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 90 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Vara, Zopfi)
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 4 Art. 36 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 4 art. 36 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 11 Abs. 3bis
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 5 art. 11 al. 3bis
Proposition de la commission
Biffer
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Auch hier kurz einige Worte: Das ist eine Differenz, die im Nationalrat neu geschaffen worden ist.
Wir sind beim Verwaltungsstrafrecht, und es geht um die Frage der Verjährung. Für die Verjährung gelten im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die vorsehen, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Die bundesgerichtliche Praxis anerkennt Strafverfügungen als gleichwertigen Entscheid, obwohl das im Gesetz nicht explizit so steht. Der Bundesrat wollte das nun so kodifizieren. Der Nationalrat scheint das falsch verstanden zu haben und will die Verjährung bis zum erstinstanzlichen Urteil laufenlassen. Das würde aber die Möglichkeit eröffnen, sich durch Verzögerung respektive Verlängerung des Verfahrens in die Verjährung zu retten, was der Nationalrat ja gerade nicht will.
Ihre Kommission für Rechtsfragen ist deshalb der Meinung, dass die Version des Nationalrates nicht infrage kommt. Die RK-S möchte aber auch nicht zur Bundesratsversion zurückkehren, obwohl inhaltlich kein Unterschied besteht. Da das Verwaltungsstrafrecht aktuell aber ohnehin überarbeitet wird, soll die entsprechende Anpassung im Rahmen dieser Vorlage erfolgen. Das ist der Grund, warum die Kommission hier auch dieser Version negativ gegenübersteht.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte noch eine andere Begründung für diesen Entscheid liefern. Herr Jositsch hat es jetzt so dargestellt, als ob man mit dem Nationalrat gar nicht einverstanden wäre - mit dem Bundesrat schon - und die Regelung einfach in eine spätere Reform verschieben wollte. Diese ist schon lange unterwegs und sollte dereinst auch kommen. Es gibt aber auch noch eine andere Begründung. Ich persönlich habe viel Sympathie für die nationalrätliche Position. Im normalen Strafbefehlsverfahren gilt der Strafbefehl ja auch nicht als erstes und einziges Urteil. Wir sind uns dann wieder einig bei der Begründung, wenn man sagt, man wolle das in einer anderen Reform anschauen und nicht hier. Inhaltlich habe ich aber eine andere Position.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. 10a Art. 90 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Jositsch, Minder)
Unverändert
Ch. 10a art. 90 al. 3
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Jositsch, Minder)
Inchangé
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Nous traitons ici de la loi fédérale sur la circulation routière. A son article 90 alinéa 3 sont visées les violations intentionnelles des règles fondamentales de la circulation qui font courir un grand risque d'accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort, que ce soit des excès de vitesse particulièrement importants, des dépassements téméraires ou la participation à des courses de vitesse illicites. En d'autres termes, nous traitons de la question des chauffards qui se comportent comme des sauvages sur les routes et mettent en danger la population, enfants et adultes confondus, tous les autres usagers de la route, et notamment les piétons.
Pour bien comprendre la sévérité de cette disposition, qui prévoit une peine privative de liberté d'un à quatre ans, donc une peine minimale d'un an de privation de liberté, il faut examiner d'où vient cette disposition. Si elle est aujourd'hui dans la loi, c'est qu'il y a eu, je vous le rappelle, une initiative populaire, la "Raser-Initiative", qui a été déposée en 2011 munies de 105 000 signatures. Cette initiative a été déposée en réaction à tous les cas de délits de chauffards, parfois sans accidents, mais aussi avec des accidents graves, des cas de courses-poursuites dans les rues, sur les autoroutes, etc. qui étaient connus par des articles de presse et qui faisaient régulièrement la une des journaux.
Cette initiative populaire a eu pour conséquence la présentation du projet Via sicura par le Conseil fédéral, dont l'article 90 alinéa 3 que nous discutons est issu. Le Parlement a adopté cette réforme de la LCR en 2012 et, en réponse, l'initiative populaire a été retirée. Je rappelle également qu'en 2017 une initiative populaire a été lancée en vue d'assouplir les dispositions légales adoptées dans le cadre de Via sicura. Cette initiative n'a jamais abouti étant donné que seulement 50 000 signatures ont été récoltées. En d'autres termes, l'article 90 LCR dans sa teneur actuelle est l'expression de la volonté populaire faite sienne par le Parlement.
Il convient encore de relever que la violation de l'article 90 alinéas 3 et 4 n'est pas un délit de masse. Selon les chiffres de 2017 disponibles auprès de l'Office fédéral de la statistique, ce sont 324 personnes qui ont été condamnées à une peine de plus d'un an avec sursis pour violation de l'article 90 LCR et seulement 67 qui ont été condamnées à une peine privative de liberté d'une année au plus mais sans sursis. Donc on voit bien que cela vise exclusivement les chauffards dangereux pour la circulation routière et sur le plan de la protection de la population.
Donc, la modification de l'article 90 LCR que voudrait le Conseil national entraînerait une énorme réduction de peine, dès lors qu'il n'y aurait plus de peine minimale et que le juge pourrait prononcer un nombre de jours-amende relativement limité, alors que maintenant la peine minimale est une année de privation de liberté. Cette peine se justifie vu la situation de danger qui est créée pour la population.
Je rappelle qu'il n'y a pas d'envoi automatique en prison. Il y a d'abord toujours la règle du sursis. Lorsqu'un chauffard a agi pour la première fois de manière extrêmement dangereuse - parce que ce sont des violations intentionnelles des règles fondamentales de la circulation -, il s'agit de bien voir que, pour un primodélinquant, le juge ne prononce pas immédiatement une peine privative de liberté effective puisqu'il est toujours possible de prononcer le sursis, comme nous l'avons encore décidé tout à l'heure.
Si nous adoptons par contre la modification telle qu'elle est proposée par le Conseil national, c'est un message extrêmement fort qui sera envoyé à tous les chauffards potentiels. Il consiste à dire: "Aujourd'hui, vous risquez une sanction qui est nettement moins forte que par le passé", et pourrait libérer leur adrénaline et influencer leur manière de se comporter sur les routes.
Je vous invite donc à rejeter la proposition de la majorité de la commission, qui reprend la version du Conseil national, ce d'autant plus que nous aurons l'occasion d'en débattre plus complètement dans le contexte de la révision du dispositif général des sanctions pénales en matière de LCR, qui est actuellement en cours au sein du Département fédéral de justice et police.
Je vous remercie de soutenir ma proposition de minorité.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es handelt sich hier in der Tat um eine Differenz durch eine Bestimmung, die vom Nationalrat neu in die Vorlage integriert worden ist. Es geht eigentlich um eine Diskussion, die nicht viel mit der Vorlage der Strafrahmenharmonisierung zu tun hat, sondern, wie es der Minderheitssprecher bereits ausgeführt hat, um die sogenannte Via sicura und den Umgang mit Rasern.
Diese Strafen wurden im Rahmen von Via sicura eingeführt. Wie Sie wissen, sind verschiedene Vorstösse eingereicht worden, die eine Überarbeitung dieser Strafrahmen möchten. Diese Vorstösse haben dazu geführt, dass eine separate Vorlage hierzu vorliegt. Es fand auch schon eine Vernehmlassung statt, die Vorlage wurde aber noch nicht beraten.
Jetzt ist die Idee des Nationalrates, gefolgt von der Mehrheit unserer Kommission, die entsprechende Norm bereits im Rahmen dieser Vorlage anzupassen, gewissermassen im abgekürzten Verfahren, wenn ich das so sagen darf. Das heisst, es wäre nach wie vor eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren möglich, neu aber alternativ eine Geldstrafe ohne Mindestfreiheitsstrafe. Die Kommissionsmehrheit besteht aus acht Personen, drei Personen gehören zur Minderheit, und zwei haben sich enthalten.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Berichterstatter hat es bereits ausgeführt: Via sicura ist sicherlich im Grossen und Ganzen ein gelungener Versuch, den Umgang mit Schwerstdelikten im Strassenverkehr zu regeln. Aber es gab zwei, drei absolute Missgriffe in Via sicura. Einer dieser Missgriffe war die Mindeststrafe von einem Jahr für den Raserei-Straftatbestand.
Ich möchte Ihnen das auch mal plastisch veranschaulichen, ich nehme damit auch die Frage von Herrn Kollege Zopfi auf: Ja, ich kann Ihnen Urteile zu Vergewaltigungen nennen, von 8 Monaten bedingt bis zu 18 Monaten bedingt, kein Problem, die kann ich Ihnen zeigen. Wenn Sie es unbedingt wünschen, können Sie das nachlesen. Dann vergleichen Sie einmal diese Urteile mit einem Urteil für einen Raser, der als absolut unterste Limite auch ein Jahr Gefängnis bedingt bekommt, wenn er nicht vorbestraft ist. Vergleichen Sie auch den Gehalt dieser zwei Straftaten!
Unsere Richter haben bei diesem Raserei-Straftatbestand grosse Probleme, weil auch der sogenannte unbescholtene Bürger halt einmal in diesen Straftatbestand hineingeraten kann. Er kann auf einem Strassenabschnitt zwischen Domodossola und Gondo auf der Überholspur ein letztes Mal vier Lastwagen überholen, beschleunigt dann sehr schnell und ist dann eben 50 Stundenkilometer über dem Limit, ohne dass er auf dieser Überholspur jemanden direkt konkret gefährdet. Auch dieses Manöver wird dann als Raserei-Straftatbestand gewertet, und der wird dann mindestens mit einem Jahr Gefängnisstrafe bestraft. Solche Missgriffe der Legislative wie bezüglich dieser Bestimmung sollte man durch ein angemessenes Gesetz ersetzen, und dieses Gesetz darf nicht eine Mindeststrafe im Bereich von einem Jahr vorsehen.
Wie ich in der Kommission gehört habe, ist ja der Bundesrat auch der Meinung, dass diese Mindeststrafe von einem Jahr nicht das Gelbe vom Ei ist; er werde wahrscheinlich auch eine Anpassung bei der Revision des SVG, bei der Revision von Via sicura vorschlagen. Der Nationalrat hat dies jetzt eingebracht, er möchte hier ein stark abgekürztes Verfahren vorsehen. Ich bitte Sie dringend, der Fassung des Nationalrates zu folgen. Sie erfüllt das Anliegen einer Vielzahl von Vorstössen, auch eines Vorstosses von mir, zur Abschaffung dieses Raserei-Straftatbestands, der von diesem Rat und vom Nationalrat angenommen wurde; das wurde bereits beraten. Der zeitliche Ablauf ist hier doch von Wichtigkeit. Es gibt eben in der Schweiz jeden Tag solche Straftatbestände, die zu beurteilen sind. Wenn der Richter keine Möglichkeit hat, unter dieses eine Jahr zu gehen, auch bei Leuten, die noch nie in ihrem Leben sich irgendwelche Delikte haben zuschulden kommen lassen, dann ist das sehr bedrohlich, selbst für unbescholtene Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz.
Ich bitte Sie hier, dem Nationalrat zu folgen und diesen Entscheid bereits jetzt im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung zu fällen. Es passt hier rein - wieso? Der Strafrahmen steht eben gerade hier zur Diskussion. Gerade diese Strafe fällt völlig aus dem Rahmen.
Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Via sicura a sans aucun doute eu du bon. On le voit: le nombre d'accidents a diminué de manière très sensible dans notre pays. Mais Via sicura a aussi été critiqué dans passablement de domaines, et la peine plancher en matière de délit de chauffard est une des critiques récurrentes de la pratique, pas seulement de la part des avocats qui voient leurs clients condamnés, mais aussi de la part des juges qui regrettent de ne pas avoir de pouvoir d'appréciation en la matière.
Aujourd'hui, ce que la majorité de votre commission vous demande de faire, c'est effectivement de redonner au juge le pouvoir d'apprécier la faute et de prononcer une peine en adéquation avec celle-ci. Je vous rappelle aussi que nous ne sommes pas dans un délit de résultat; nous ne sommes pas en train de juger des automobilistes qui ont causé un accident grave impliquant des décès ou des lésions corporelles graves, mais nous sommes en train de parler d'infraction de mise en danger. Certes, le code pénal, le droit pénal connaît cette notion de mise en danger. Il convient toutefois de rappeler à un automobiliste un comportement qui n'a pas eu de suites graves, et heureusement. A partir de là, cette peine plancher d'une année pose passablement de problèmes dans la pratique, et il arrive fréquemment que les juges doivent presque s'excuser devant un prévenu en disant: "Ce que vous avez fait n'est pas acceptable, ce que vous avez fait doit être sanctionné, mais comprenez toutefois que la peine d'une année que je vais prononcer est à mon sens trop sévère, mais le législateur nous l'impose." C'est ce point-là que la majorité de la commission vous demande de corriger en laissant au juge une marge de manoeuvre complète au niveau de la peine.
Ce qui est important de dire et de rappeler, c'est que la peine maximale de quatre ans n'a pas été modifiée. Il sera dès lors toujours possible, lorsqu'un automobiliste circule à 150 kilomètres à l'heure à travers un village, de lui infliger une peine privative de liberté importante - jusqu'à quatre ans. Et c'est bien. Mais la modification permettra aussi au juge, dans son appréciation de la situation, de parfois infliger une peine inférieure à une année.
M. Rieder l'a dit: la proposition est élégante et permet de rapidement régler un ou des problèmes. C'est aussi pour cette raison que je vous demande de suivre l'avis de la majorité de la commission.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte zu bedenken geben, dass es sinnvoll wäre, dieses Anliegen im Zusammenhang mit der Vorlage "Via sicura" zu bearbeiten. Diese Vorlage ist bereits weit gediehen, und sie ist nicht im Departement der hier anwesenden Bundesrätin angesiedelt. Es hat auch eine Vernehmlassung stattgefunden. Entsprechend wäre es doch klug, wenn man im Rahmen ebendieser Gesetzgebung auch die Frage von Artikel 90 Absatz 3 behandeln würde.
Sie, Herr Bauer, haben mehrmals gesagt, der Richter solle mehr Ermessensspielraum bekommen. Dem kann ich zustimmen. Nur, das Problem ist: Wenn Sie Artikel 90 Absatz 3 verändern und keine Mindeststrafe von z. B. einem Jahr oder keine andere Massnahme mehr vorsehen, dann kann dieser Straftatbestand im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens erledigt werden, womit es auch keine entsprechende Verhandlung vor dem Richter gibt. Folglich, glaube ich, würde man dem mit Via sicura angestrebten Ziel, nämlich die Leute auch besser zu erziehen, nicht vollumfänglich entsprechen.
Grundsätzlich möchte ich mich einer neuen Umschreibung der Strafe nicht verschliessen, aber ich bin klar der Meinung, dass man das im Rahmen des ordentlichen Verfahrens tun sollte. Es gibt keinen Grund, hier, in der Gesetzgebung gegen die Raserei, selbst Raserei zu betreiben, sondern es wäre klug, wenn man den normalen parlamentarischen Weg einschlagen würde.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Erwägungen von Herrn Kollege Stöckli haben schon etwas für sich, aber nur dann, wenn bereits jetzt klar wäre, dass der Bundesrat im Paket "Via sicura" eben nicht von dieser Mindeststrafe abrückt und nicht in Erwägung ziehen würde, diesen Punkt zu beseitigen. Es ist an und für sich in der Kommission aber klar dargelegt worden, dass dies der Fall ist und dass das in diesem Sinne so oder so läuft.
Mit Blick auf die Zeitachse - wir werden ja bei Via sicura verschiedene Punkte zu beraten haben - wären wir damit konfrontiert, dass wir eine solche Gesetzgebung erst in zwei Jahren im Gesetzbuch haben würden. Ich weiss nicht, bei wie vielen Straftatbeständen pro Jahr die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis ausgesprochen wird, wahrscheinlich bei relativ vielen. Die betroffenen Leute können dann vom Richter nicht adäquat, gemäss dem Verschulden, beurteilt werden. Die Richter müssen dann einfach immer dieses eine Jahr anwenden, auch wenn es ein einmaliges Vergehen ist - eine Unachtsamkeit, ein einmaliges Problem. Der Täter, der einen Unfall mit Toten und Verletzten verursacht, der effektiv gefährlich ist, wird auch jetzt, wenn Sie die Raserei-Bestimmung aufheben, viel härter bestraft.
Die Praxis zeigt es: Fast alle schweren Fälle, die zu Via sicura geführt haben, wurden mit unbedingten Freiheitsstrafen beurteilt. Es geht nicht um ein Problem der Justiz. Die Justiz kann diese Leute hart und genau anpacken. Was wir jetzt einfach haben, ist, dass in diesen - ich sage es ungern - "Bagatellfällen" einfach immer dieses eine Jahr Mindeststrafe gilt, und das ist sehr störend. Darum bin ich der Meinung, dass der Nationalrat das für einmal zu Recht schnell und flüssig eingebracht hat.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Die Situation ist etwas verzwickt, weil Sie hier eine Gesetzesänderung vornehmen möchten, die nicht im Zuständigkeitsbereich des EJPD ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bundesrat den sogenannten Rasertatbestand nicht in dieser Vorlage, sondern in einer eigenständigen Vorlage zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt hat. Das war im zweiten Halbjahr 2020. Es ist aber dann wieder so, wie Ständerat Rieder es gesagt hat: Der Bundesrat schlägt bei der SVG-Revision vor, die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe abzuschaffen. Materiell gibt es keine Differenz zur Mehrheit, aber es ist einfach so, dass es etwas schwierig ist, auch gegenüber dem UVEK, welches diese Vernehmlassung durchgeführt hat. Und offensichtlich ist diese Änderung nicht ganz unbestritten. Wenn Sie das jetzt vorentscheiden, nehmen Sie das einfach aus der Vorlage zur SVG-Revision heraus. Sie sind selbstverständlich frei, das so zu tun. Nach Auskunft des UVEK war hier aber offensichtlich die Vernehmlassung umstrittener, als man das gemeinhin annehmen könnte.
Von daher möchte ich Sie bitten, beim geltenden Recht zu bleiben und über diese Frage mit der SVG-Revision zu entscheiden.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 33 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 7 Stimmen
(1 Enthaltung)
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
2. Bundesgesetz über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht
2. Loi fédérale sur l'adaptation du droit pénal accessoire au droit des sanctions modifié
Ziff. 2a, 6, 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2a, 6, 16
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté