22.069
Tabaksteuergesetz. Änderung (Besteuerung von E-Zigaretten)
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, sehr geschätzte Raucherinnen und Raucher, Dampferinnen und Dampfer, mit der Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung von elektronischen Zigaretten geschaffen werden. Sie trägt dabei dem geringeren Schädlichkeitspotenzial elektronischer Zigaretten Rechnung.
Zunächst zur Vorgeschichte: Aufgrund der Motion Zanetti Roberto 11.3178, "Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer", vom 17. März 2011 unterliegen E-Zigaretten gegenwärtig nicht der Tabaksteuer. Bis zur Steuerbefreiung im April 2012 wurden elektronische Zigaretten nach dem Steuertarif von Zigaretten besteuert. Das Parlament beauftragte den Bundesrat mit der Annahme der Motion 19.3958 der SGK-S, "Besteuerung von elektronischen Zigaretten", vom 13. August 2019, die gesetzlichen Grundlagen zur erneuten Besteuerung von elektronischen Zigaretten zu schaffen. Im Gegensatz zur Besteuerung vor der Steuerbefreiung soll dem geringeren Risikoprofil von E-Zigaretten allerdings insofern Rechnung getragen werden, als eine differenzierte Regelung mit tieferen Steuertarifen als bei herkömmlichen Zigaretten angewendet wird.
Zum Inhalt der Vorlage: Die vorliegende Botschaft beziehungsweise Gesetzesänderung sieht nun vor, bei E-Zigaretten mit nachfüllbaren Behältern sowie bei Einwegkartuschen und -kapseln die nikotinhaltige Flüssigkeit der Tabaksteuer zu unterstellen. Bei Einweg-E-Zigaretten wird die Flüssigkeit ebenfalls der Tabaksteuer unterstellt, dies jedoch unabhängig davon, ob sie Nikotin enthält oder nicht. Die Steuersätze sollen bei Einwegkartuschen um 93 Prozent beziehungsweise bei E-Zigaretten zum Einmalgebrauch um 67 Prozent tiefer liegen als bei den klassischen Zigaretten. Der Steuertarif soll somit 20 Rappen respektive 1 Franken je Milliliter betragen. Mit diesem Steuertarif sollen aufhörwillige Raucherinnen und Raucher nicht davon abgehalten werden, die E-Zigarette als mögliches Ausstiegsmittel zu verwenden. Gleichzeitig dürfte die höhere Besteuerung der in Einweg-E-Zigaretten enthaltenen Flüssigkeit insbesondere beim Jugendschutz im Rahmen der Suchtprävention ihre Wirkung zeigen.
Mit der beantragten Besteuerungsart bleiben trotz der grossen Produktevielfalt sowohl der Vollzug als auch der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft einfach, und es dürfte kein Anreiz für eine Steuerumgehung durch eigenes Mischen geschaffen werden. Der Bundesrat rechnet mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 13,8 Millionen Franken, die zweckgebunden für die Mitfinanzierung der AHV und IV verwendet werden sollen. Der Vollzug wird dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit obliegen.
Nun zur Behandlung in der Kommission: Ihre WAK hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 13. Februar behandelt und ist ohne Gegenantrag darauf eingetreten. Insgesamt ergeben sich aus der Diskussion in der Kommission verschiedene Mehr- und Minderheitsanträge, etwa bei der Bemessung der Steuer in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c und bei der Berechnung der Steuer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. Minderheitsanträge gibt es zudem bei den Übernahmepflichten der Hersteller in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 sowie bei einem neuen Artikel 28a; ebenso gibt es Minderheitsanträge - als Auswirkung der Entscheidungen bei den Artikeln 10 und 11 - bei den Anhängen I, III und IV. Ebenfalls werden wir über eine Mehr- und eine Minderheit beim Anhang V zu entscheiden haben, bei dem es um die Frage der Höhe der Steuer geht. Ich werde später bei den jeweiligen Artikeln die Position der Mehrheit vertreten.
Ganz grundsätzlich kann festgehalten werden, dass in der Kommission nicht die Frage im Zentrum stand, ob bei den E-Zigaretten Steuern erhoben werden sollen, sondern die Frage, in welcher Art und Weise und in welchem Verhältnis und in welcher Höhe in den Ländern rund um die Schweiz derartige staatliche Abgaben bereits erhoben werden. Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchssteuer, weshalb bei E-Zigaretten nur die mittels E-Zigaretten konsumierten Erzeugnisse der Steuer unterliegen, während die Geräte selbst nicht besteuert werden. Es ist eine differenzierte Besteuerung vorgesehen, um erwachsene Raucherinnen und Raucher nicht vom Umstieg auf die weniger schädlichen E-Zigaretten abzuhalten: Einerseits sollen nikotinhaltige Flüssigkeiten bei E-Zigaretten mit nachfüllbaren Behältern sowie bei Einwegkartuschen und -kapseln tiefer besteuert werden; andererseits soll für junge Erwachsene die Hemmschwelle zur Nikotinsucht bzw. zur Dampf- und Rauchgewohnheit erhöht werden, indem alle Flüssigkeiten in elektronischen Einwegzigaretten deutlich höher besteuert werden.
Die vorliegende Botschaft basiert auf einem Auftrag des Parlamentes, den es dem Bundesrat mit der am 13. August 2019 eingereichten Motion 19.3958 auferlegt hat. Der Bundesrat hat den Auftrag umgesetzt und beantragt, die erwähnte Motion abzuschreiben. Die E-Zigaretten sollen wieder nach einem relativ einfachen Vorgehen besteuert werden. Als Vollzugsorgan ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vorgesehen.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr analog der Kommission zuzustimmen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je salue le fait que le Conseil fédéral présente cette modification de la loi sur l'imposition du tabac afin de corriger une erreur importante commise lors de l'adoption de la motion 11.3178, "Exonérer les cigarettes électroniques de l'impôt sur le tabac". C'est une erreur liée à la méconnaissance, à l'époque, de cette nouvelle technique de consommation du tabac et surtout à l'espoir qui avait été mis dans ce dispositif pour abandonner la cigarette. Aujourd'hui, on voit que cela n'est pas aussi évident que ce que l'on espérait à l'époque.
Toutefois, il y a quelques regrets. Premièrement, la faiblesse de l'impôt sur les cigarettes électroniques, dès lors que le modèle est celui de l'imposition du liquide contenant de la nicotine plutôt que de la nicotine elle-même, aboutit en fait à donner un privilège fiscal à la nicotine des cigarettes électroniques par rapport à la nicotine des cigarettes ordinaires. C'est un non-sens que d'introduire cette différenciation dans l'imposition du tabac. Cela sera certainement utilisé par l'industrie du tabac et de la nicotine, qui va mettre progressivement et systématiquement cette différenciation à profit ces prochaines années.
En commission, j'avais proposé de rectifier le tir à ce propos. Toutefois, j'étais tellement isolé que j'ai renoncé à déposer une proposition de minorité. Je pense que le lobby du tabac et de la nicotine doit fêter cela avec un gros cigare havane pour cette première victoire d'étape, ce que je ne peux que regretter. J'espère vivement que le Conseil national débattra de la problématique de la modalité de l'imposition de la nicotine en examinant une proposition qui tiendra compte de l'égalité de traitement selon le type de produit, pour éviter cette distorsion qui serait mise à profit par l'industrie du tabac.
On ne peut aussi que regretter l'ampleur de la diminution de l'impôt sur les cigarettes électroniques par rapport à celui appliqué aux cigarettes normales - une diminution de 93 pour cent -, cela au motif que des études laissent supposer que la réduction des effets néfastes des cigarettes électroniques par rapport à ceux des cigarettes normales s'élève à 95 pour cent. C'est faire fi du principe de précaution, car les prétendues réductions des risques ne sont pas scientifiquement établies aujourd'hui de manière définitive. Il aurait donc valu la peine de se poser la question de savoir s'il ne fallait pas avoir une diminution plus faible de l'impôt, cela dans un objectif de prévention et de précaution. On aurait pu toujours, dans un second temps, accorder une baisse plus importante.
Ce sont donc des regrets que j'exprime, mais ils ne m'empêchent pas d'entrer en matière et de soutenir ce projet de loi qui soumet à l'impôt les cigarettes électroniques.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Ich melde mich, um Klarheit zu schaffen. Ich habe seinerzeit eine Motion eingereicht, weil ich davon ausging, dass diese elektronische Dampferei eine Ausstiegshilfe sein kann. Sie wissen, dass ich ein passionierter Gelegenheitsraucher bin. Ich habe es auch mit Dampfzigaretten versucht. Wenn ich diese Erfahrung optimistisch betrachte, kann ich sagen, dass mir der Ausstieg mehrmals täglich gelungen ist, leider nie nachhaltig. Das ist das Problem. In der Zwischenzeit stellt man fest, dass es eher eine Einstiegshilfe sein könnte, vor allem bei jungen Leuten. Sie fangen mit elektronischen Geräten an und landen am Schluss bei der Hardcore-Ware, so wie ich. Sie kennen nun den Grund, wieso ich seinerzeit gegen den Widerstand der Vorvorgängerin der Finanzministerin eine Steuerbefreiung beantragt habe. Glücklicherweise kam eine Mehrheit zustande. Man kann aber auch intelligenter und gescheiter werden.
Ich war zufälligerweise als Ersatz an der Kommissionssitzung, als die Motion 19.3958 unter dem gestrengen Blick des Gesundheitsministers verabschiedet wurde. Ich habe ausdrücklich gesagt, dass ich mich nicht gegen diese Motion wende, weil ich gesehen habe, dass sich meine ursprüngliche Idee der Ausstiegshilfe wahrscheinlich in Rauch aufgelöst hat.
Immerhin habe ich seinerzeit, Frau Finanzministerin, darauf verzichtet, Absatzhilfe von Staates wegen zu fordern. Es gibt andere heikle Substanzen, die auch zu Abhängigkeiten führen können, für die eine Absatzhilfe, also quasi eine staatliche Subvention, verlangt wird, und ich muss Ihnen sagen: Staatliches Handeln sollte eigentlich einigermassen kohärent sein. Man kann sich auch irren, man kann sich auch korrigieren. Aber wenn man vehement eine möglichst maximale Besteuerung einer heiklen Substanz fordert und in der gleichen Woche Steuergelder zur Förderung des Absatzes von anderen heiklen Substanzen mit gewissen Risiken verlangt, dann finde ich das, ehrlich gesagt, nicht besonders kohärent.
Sonst werde ich mich in der Debatte zu dieser sehr, sehr heiklen Materie nicht mehr äussern. Sie haben gesehen: Es waren immerhin edle Motive, die seinerzeit zu einem Steuerabbau geführt haben, und es ist vielleicht die Einsicht des alternden, klugen Mannes, dass man sich nicht dagegen wehren soll, wenn man einen Fehler korrigieren will. Ich habe also kein Problem damit, dass man das jetzt besteuert. Aber ich finde, man kann das auch mit einer gewissen Gelassenheit angehen. Ja, staatliches Handeln soll kohärent sein, politisches Handeln soll auch kohärent sein, und es liegt die Vermutung nahe, dass nicht alle in diesem Saal immer kohärent handeln.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Mit Gelassenheit führen wir auch die Diskussion weiter.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nach den Ausführungen meines Vorredners bin ich geneigt, nun auch noch etwas beizufügen. Natürlich ist man nicht immer ganz kohärent. Es ist auch gut, wenn wir uns ab und zu selber den Spiegel vorhalten. Da bin ich völlig einig mit Kollege Zanetti. Ich staune hingegen über seine Kehrtwende als eigentlicher Vorkämpfer für eine Steuerbefreiung zugunsten dieser Ausstiegsmöglichkeiten und darüber, dass er nun den Umkehrschluss zieht und sagt, alle elektronischen Zigaretten seien nun auch quasi als Einstieg geeignet. Ich bin überzeugt, Kollege Zanetti, Sie haben den Einstieg via Hardcore-Weg gewählt. Das ist auch heute noch oft der Weg. Jetzt kehrt man einfach die Sache um und sagt, die Ausstiegsmittel, die praktisch auch nicht mehr schädlich sind, animierten zum Einstieg. Ob es so ist, werden dann die Langzeitstudien zeigen. Aber vorher - hier bin ich schon bei Ihnen - sollte der Staat auch kohärent handeln.
In diesem Sinne bitte ich Sie aus denselben Gründen, wie sie Kollege Kuprecht angeführt hat, um Zustimmung zur jeweiligen Mehrheit der Kommission, natürlich mit Ausnahme der Bestimmung, bei welcher ich in der Minderheit bin. Dort geht es eben gerade darum, dass man masshält, gemäss Schädlichkeit besteuert und nicht den Ausstiegsweg, den andere vielleicht schaffen, auch noch erschwert, indem man Dinge besteuert, die eigentlich gar nichts mit Tabak zu tun haben, wenn wir ehrlich sind.
Im Übrigen ist einfach darauf hinzuweisen, dass die Motion 19.3958, auf die jetzt dauernd verwiesen wird, den Gesetzgeber lediglich beauftragt, eine risikobasierte Besteuerung der E-Zigaretten einzuführen. Darum komme ich zum Schluss, dass wir das auch einhalten sollten. Wir sollten jetzt nicht noch Sachen draufpfropfen, so, wie Kollege Sommaruga das mit seinen Minderheiten machen möchte.
Ich danke Ihnen in diesem Sinne für die Unterstützung der Mehrheit und meiner Minderheit bei Anhang V.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
J'aimerais encore reprendre la parole à la suite de l'intervention de mon excellent collègue Zanetti sur la question de la cohérence.
Je trouve cette question intéressante. M. Zanetti faisait référence à la promotion des vins suisses, dont on a parlé il y a quelques jours. Je pense que, si vous voulez être cohérents, vous pourrez sans problème soutenir pleinement la promotion des vins suisses, lorsque vous aurez fini de traiter cet objet de notre ordre du jour, qui est la loi fédérale sur l'imposition du tabac. J'attire votre attention sur le fait que l'article 28 de cette loi prévoit un fonds de financement du tabac indigène. En d'autres termes, en approuvant ce projet, vous confirmez la nécessité de soutenir le tabac indigène. Il n'y a donc pas de raison que l'on ne soutienne pas également la production des vins indigènes.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Auch ich möchte dem Bundesrat danken, dass er die Motion, die ich im Rahmen der Debatte zum Tabakproduktegesetz anregen durfte, zeitnah umsetzt. Die Annahme der abgeänderten Motion ist erst vor zwei Jahren erfolgt. Dementsprechend haben wir die Verpflichtung, die beiden Gesetze - die Änderung des Tabakproduktegesetzes und des Tabaksteuergesetzes - zumindest gleichzeitig in Kraft zu setzen.
Es ist wichtig, dass wir den Fehler korrigieren; Herr Kollege Zanetti ist die lebende Beweisführung für diese Ansicht. Nur: Die Geschichte ist viel schlimmer, als sie bisher dargelegt worden ist. In der Schweiz explodieren die Verkaufszahlen bei E-Zigaretten. Immer mehr Kinder und Jugendliche konsumieren diese gesundheitsschädlichen und süchtig machenden Produkte. Die Kinder und Jugendlichen sind nicht Aussteiger, sondern E-Zigaretten-Einsteiger.
Und was das Interessante ist: Der Konsum von Tabak sinkt nicht. Alleine im letzten Jahr hat der Tabakkonsum um 4 Prozent zugenommen. Das heisst, es ist eine Mär, dass E-Zigaretten dazu dienen, den Ausstieg zu erleichtern. Sie dienen dazu, den Konsum auch den Kindern und Jugendlichen schmackhaft zu machen, damit sie später dann eben auch Zigaretten rauchen. 2008 sind diese E-Zigaretten auf dem Schweizer Markt aufgetreten und haben sich seither rasant weiterentwickelt. Die Wachstumsrate betrug im letzten Jahr 2200 Prozent! Das zeigt: E-Zigaretten sind kein Ausstieg, sie sind ein Einstieg, und das Schlimme ist, es gibt bisher - zum Glück haben wir im neuen Tabakproduktegesetz eine Gleichbehandlung beschlossen - nur ungenügende Qualitätskontrollen. Die meisten in China produzierten Produkte haben Aromen und Liquids, die nicht jugendfrei sind. Insbesondere die elektronische Zigarette der fünften Generation, besser bekannt als "puff bar", ist bei den Jugendlichen äusserst beliebt, und deshalb ist es wichtig, dass man diese Besteuerung jetzt wieder einführt.
Es ist richtig, dass die Motion eine risikobasierte Steuer vorgesehen hat. Nur: Ich werde Sie beim Wort nehmen - vielleicht nicht mehr hier in diesem Rat, sondern dann als alt Ständerat -, wenn Sie die Risikobasierung bewerten.
Heute gehen Sie davon aus, dass das Risiko der E-Zigaretten 95 Prozent tiefer ist als dasjenige der Zigaretten. Das ist die Grundlage für die Bemessung heute. Ich kann Ihnen sagen: Sie werden das nie beweisen können. Elektronische Zigaretten sind weit gefährlicher, als es die Annahme von einem um 95 Prozent geringeren Risiko glauben macht. Für diese Annahme gibt es keine wissenschaftliche Grundlage. Die Zahl ist ein Märchen, das von der Tabakindustrie in die Welt gesetzt wurde. Es ist schade, dass sich der Bundesrat, mangels anderer Grundlagen natürlich, auf diese entsprechenden Überlegungen hat stützen müssen.
Ich hoffe, dass es möglichst schnell gelingen wird, mit Gutachten und Expertisen darzulegen, dass das Gefährdungspotenzial wesentlich höher liegt. Das wird es dann erlauben - wenn die Studie da ist und sofern Sie kohärent sein werden -, die entsprechenden Ansätze zu erhöhen. Wichtig ist, dass wir dieses Gesetz bald einführen.
Ich mache noch eine Bemerkung zur Bemessungsgrundlage: Der Bundesrat beabsichtigte ja in seinem Vorentwurf, bei offenen Systemen die Nikotinmenge zu besteuern. Das Prinzip wäre das gleiche gewesen wie im Alkoholgesetz. Dort wird nicht die Menge der Liquidität besteuert, sondern der Alkoholgehalt pro Liter. Es wird also das besteuert, was schädlich ist. Leider hat der Bundesrat in der definitiven Botschaft dann diesen Weg verlassen. Das ist, aus meiner Sicht, vom Nationalrat unbedingt nochmals anzuschauen, weil nicht einsehbar ist, weshalb man eine Flüssigkeit und nicht den Schadstoff als solchen besteuert. Das ist aus meiner Sicht ein Manko, aber es ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass wir das Gesetz in der ersten Runde so beraten und dann versuchen werden, über den Nationalrat die entsprechenden Anpassungen noch einzubringen.
Ich danke nochmals und unterstütze den Antrag auf Eintreten. Ich werde mich bei der Minderheit Sommaruga Carlo dann noch zu einem Punkt äussern.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich danke Ihnen für die verschiedenen Voten zum Eintreten. Leider ist Herr Zanetti jetzt nicht mehr da. Indirekt hat er ja dem Bundesrat Kohärenz zugestanden, denn Sie wissen, dass der Bundesrat beim Bereinigungskonzept der Finanzpläne 2025 und 2026 vorsieht, dass eben diese Absatzhilfe gestrichen werden soll. Sie werden sich darüber noch unterhalten können, da sich die WAK-S ja sicherlich sehr einlässlich mit dieser Frage beschäftigen wird.
Es wurde mehrfach angedeutet oder gesagt, dass dieses Gesetz auf eine Motion Ihrer SGK zurückgeht. Es war ein Auftrag Ihres Rates und Ihrer Kommission. Der Auftrag lautete, eine gesetzliche Grundlage zur Besteuerung von sogenannten E-Zigaretten zu schaffen. Die Steuer muss dabei dem geringeren Schädlichkeitspotenzial von E-Zigaretten Rechnung tragen und soll tiefer sein als bei klassischen Tabakprodukten.
Ich werde Ihnen gerne noch kurz die Vorlage vorstellen, auch wenn ich in dieser Materie zugegebenermassen nicht über die Expertise von Herrn Zanetti verfüge. Bei mir ist es schon einige Jahre her, dass ich diesem Laster entflohen bin. Nun, bei dieser Gesetzesänderung sieht der Bundesrat eine differenzierte Besteuerung vor. Bei wiederverwendbaren E-Zigaretten soll die nikotinhaltige Flüssigkeit der Tabaksteuer unterstellt werden. Der vorgesehene Steuersatz beträgt 20 Rappen je Milliliter nikotinhaltige Flüssigkeit. Mit diesem Steuertarif sollen aufhörwillige Raucherinnen und Raucher nicht davon abgehalten werden, die weniger schädliche E-Zigarette als mögliches Ausstiegsmittel zu verwenden. Bei Einweg-E-Zigaretten soll ebenfalls die Flüssigkeit besteuert werden, jedoch unabhängig davon, ob sie Nikotin enthält oder nicht. Die Steuer soll auf 1 Franken je Milliliter festgelegt werden.
Warum sollen Einwegzigaretten deutlich höher und warum sollen auch solche ohne Nikotin besteuert werden? Herr Stöckli hat darauf hingewiesen, dass die Aufmachung der E-Zigaretten attraktiv ist. Angeboten werden zum Beispiel Aromen wie Cola, Gummibärchen - ich muss sagen, das würde mich auch interessieren -, Energydrink usw. Es sind Aromen, die bei Jugendlichen populär sind, die sie kennen und die sie ansprechen. Das hat bei Jugendlichen zu einem regelrechten Boom geführt.
Jugendliche sollen davon abgehalten werden, mit dem Konsum von E-Zigaretten zu beginnen. Der für wiederverwendbare E-Zigaretten vorgesehene Steuertarif eignet sich eben nicht dafür. Der Preis für eine typische Einweg-E-Zigarette von aktuell 6 Franken würde damit nur um 40 Rappen steigen; sonst wären es etwa 2 Franken. Das wäre präventiver - man kann vielleicht auch sagen: prohibitiver -, als wenn man den Preis nur um 40 Rappen erhöht. Bei nikotinfreien E-Zigaretten besteht zwar kein Abhängigkeitspotenzial, aber sie sind auch nicht frei von Risiken. Hier geht es einfach darum, die Hemmschwelle zu erhöhen, damit man nicht mit dem Dampfen beginnt und dann auf andere Produkte umsteigt.
Nun ein kurzer internationaler Vergleich: In der Europäischen Union sind E-Zigaretten in allen Mitgliedstaaten erhältlich. Sie werden aber nur in zwölf Staaten besteuert. Einige Länder besteuern alle Flüssigkeiten, andere nur solche mit Nikotin. Der Steuersatz variiert zwischen 13 und 32 Cent je Milliliter Flüssigkeit.
Auch in unseren Nachbarländern wird die Besteuerung der Flüssigkeiten unterschiedlich gehandhabt: In Deutschland werden die Flüssigkeiten mit 16 Cent mit schrittweiser Erhöhung auf 32 Cent bis 2026 besteuert. In Italien sind es 13 Cent je Milliliter. Frankreich und Österreich besteuern sie noch nicht.
Der Bundesrat erachtet die vorgeschlagenen Steuersätze im internationalen Vergleich als angemessen. Eine höhere Steuer würde gerade bei den wiederverwendbaren E-Zigaretten den Einkaufstourismus ansteigen lassen und den hiesigen Handel benachteiligen. Bei Einweg-E-Zigaretten wird die Schweiz hingegen mit Abstand die höchste Steuer aufweisen, da andere Länder keine differenzierte Besteuerung vorsehen. Und anders als bei den Flüssigkeiten für wiederverwendbare E-Zigaretten erachtet der Bundesrat die Gefahr eines steigenden Einkaufstourismus als eher gering. Jugendliche, die die hauptsächliche Zielgruppe der Einweg-E-Zigarette darstellen, tätigen ihre Käufe ja normalerweise nicht im Ausland. Sie fahren nicht über die Grenze, um solche Einkäufe zu tätigen.
Der Bundesrat rechnet mit jährlichen Mehreinnahmen von 14 Millionen Franken, die vollumfänglich der AHV und IV zufliessen werden. Mit der gewählten Besteuerung bleibt der Vollzug trotz grosser Produktevielfalt einfach, und der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und das Gewerbe bleibt gering.
Die beiden Hauptziele der Besteuerung von E-Zigaretten werden mit der Ihnen vorgelegten Gesetzesänderung erfüllt. Aufhörwillige Raucherinnen und Raucher erhalten aufgrund der im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten tieferen Besteuerung von wiederverwendbaren E-Zigaretten einen Anreiz, auf die weniger gesundheitsschädlichen E-Zigaretten umzusteigen. Durch die deutlich höhere Besteuerung von Einweg-E-Zigaretten werden insbesondere Jugendliche vom Konsum von Einweg-E-Zigaretten und somit von einem möglichen Einstieg in einen regelmässigen Konsum abgehalten.
Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten. Ich werde mich in der Detailberatung dann gerne noch zu den Minderheitsanträgen äussern.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung
Loi fédérale sur l'imposition du tabac
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 1 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; art. 1 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Einleitung, 1bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Abs. 1 Bst. a
a. für Zigaretten, erhitzte Tabakprodukte, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
Abs. 1 Bst. b
b. für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak, Kau- und Schnupftabak sowie übrige Tabakfabrikate je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
Abs. 1 Bst. c
Streichen
Art. 10
Proposition de la majorité
Al. 1 introduction, 1bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Al. 1 let. a
a. pour les cigarettes, produits du tabac à chauffer, cigares et cigarillos, par pièce et en pour-cent du prix de vente au détail;
Al. 1 let. b
b. pour le tabac à coupe fine, le tabac pour pipe à eau, le tabac à mâcher et à priser et les autres tabacs manufacturés, par kilogramme et en pour-cent du prix de vente au détail;
Al. 1 let. c
Biffer
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich würde es gerne gleich so machen, wenn Sie einverstanden sind, Frau Präsidentin, dass ich beide Artikel, also Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, zusammen begründe. Sie hängen auch ein wenig zusammen.
Mit dem Minderheitsantrag Sommaruga Carlo soll in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c die heutige Bemessungsgrundlage erweitert werden, dies erstens durch eine Steuer generell auf erhitzte Tabakprodukte. Zweitens soll auch eine Besteuerung für Kau- und Schnupftabak sowie für übrige Tabakfabrikate eingeführt werden. Buchstabe c soll gestrichen und in die Besteuerung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a integriert und steuertariflich durch die Anhänge I bis II behandelt werden. Dieser Minderheitsantrag steht somit direkt in Zusammenhang mit den Anhängen I bis III, also den Steuertarifen für Zigaretten, Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak, sowie mit Anhang IV, der gänzlich gestrichen werden soll.
Diese generelle Neubemessung der Steuer würde die Grundlage für die Möglichkeit einer generell höheren Besteuerung als heute bieten, was in der Kommission abgelehnt wurde. Das würde nicht dem Inhalt der Motion entsprechen und dazu führen, dass es zu mehr Einkaufstourismus und Schmuggel käme, was weder erwünscht ist noch angestrebt werden sollte. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag an der Sitzung vom 13. Februar mit 8 zu 4 Stimmen ohne Enthaltungen abgelehnt.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Sommaruga Carlo abzulehnen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Il est rare que l'on procède à une révision de la loi fédérale sur l'imposition du tabac. Dès lors, il faut saisir l'occasion d'une telle révision pour réparer les incongruités qui existent dans cette loi au moment de la traiter. C'est ce que vous propose ma minorité. Cela touche un domaine qui n'est pas celui des e-cigarettes, mais qui touche une chose annexe.
A l'examen du dépliant, la proposition de ma minorité semble fort complexe; il n'en est rien, en fait. Ma proposition de minorité vise à modifier les catégories actuelles de produits du tabac afin non seulement d'éviter des privilèges fiscaux injustifiés pour certains produits, mais aussi de combler une lacune pour d'autres produits.
Aujourd'hui, la loi instaure, à l'article 10 alinéa 1 lettre c, une catégorie spéciale pour les produits autres que les cigarettes et le tabac à coupe fine. Dans cette catégorie tombent les produits du tabac à chauffer, comme Iqos de Philip Morris International.
Je rappelle que ce n'est pas une e-cigarette, car celle-ci contient de la nicotine liquide, alors que les produits Iqos contiennent du tabac qui n'est pas brûlé comme une cigarette, mais qui est chauffé à des températures inférieures. Ce produit, comme je l'ai dit, est également un produit du tabac et est soumis à un impôt qui est limité à 12 pour cent, c'est-à-dire qui est nettement inférieur à l'impôt appliqué aux cigarettes, qui fonctionnent aussi avec du tabac. En commission, il a été indiqué que cela était justifié parce que les produits comme Iqos sont moins nocifs que les cigarettes - c'est d'ailleurs le marketing de Philip Morris International, autour d'Iqos, qui martèle cela sans arrêt.
Je vous rappelle que, dans une décision de juillet 2020 relative à Iqos, la U. S. Food and Drug Administration a refusé la demande de Philip Morris International de qualifier ce produit de "reduced risk", car, selon elle, Philip Morris "has not demonstrated that [Iqos] will significantly reduce harm and the risk of tobacco-related disease".
De même, en France, Philip Morris International a été condamnée, en décembre 2021, pour publicité illégale, car elle prétendait qu'Iqos était un produit moins nocif, alors qu'aucune étude indépendante - comme le précisait la décision - n'avait confirmé cette réduction de risque. Il n'y a donc aucune raison que les produits du tabac à chauffer soient privilégiés par rapport aux produits du tabac qui brûle.
A l'article 10 alinéa 1 lettre b, je vous propose d'intégrer, dans la catégorie de tabac à coupe fine, le tabac à mâcher et à priser afin d'inclure le snus: en effet, ce tabac à sucer est très répandu en Norvège et en Suède; il se trouve actuellement dans une phase de pénétration du marché suisse visant la jeunesse et il s'installe très rapidement auprès d'elle; de plus, cette pénétration du marché vise non seulement la jeunesse de manière générale, mais aussi - comme on l'a vu dans des articles de presse récents - plus particulièrement les jeunes sportifs. Dans ce cas non plus, il n'y a pas de raison d'accorder un privilège fiscal, avec un taux qui se limite seulement à 6 pour cent du prix, alors que le snus est en fait également un produit qui crée une dépendance auprès de la jeunesse.
La proposition de la minorité permet aussi de combler une lacune en prenant en considération les sachets de nicotine - qui ne sont pas du tabac, vu qu'il s'agit de nicotine, ni des e-cigarettes, vu que la substance ne se trouve pas dans un liquide placé dans une cigarette électronique. L'introduction de cette modification à l'article 10 alinéa 1 lettre b permet d'inclure ce type de produit.
Je vous invite donc, dans un esprit de cohérence - comme cela a été dit tout à l'heure -, à faire en sorte qu'il y ait une taxation correcte de ces produits, qui ne sont pas moins nocifs que les cigarettes, puisque aucune étude scientifique ne le démontre. Par ailleurs, cela a comme conséquence toute une cascade de modifications à l'article 11 et aux annexes mentionnées, comme cela vous a été expliqué par le rapporteur de la commission.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Antrag der Minderheit fordert, dass Tabakprodukte zum Erhitzen, also Heat-not-burn-Produkte, gleich hoch besteuert werden sollen wie Zigaretten. Zudem sollen Tabakprodukte zum oralen Gebrauch - Sie haben es gehört, Herr Ständerat Sommaruga hat das erklärt, z. B. Snus - wie Feinschnitttabak zum Selberdrehen von Zigaretten besteuert werden. Mit dem Änderungsantrag wird gleichzeitig die Streichung des Anhangs IV verlangt, womit auch alle anderen Tabakfabrikate wie Pfeifen- oder Schnupftabak neu wie Feinschnitttabak besteuert würden.
Was wäre die Folge der Annahme dieses Minderheitsantrages? Die Annahme hätte zur Folge, dass die Steuer auf den betroffenen Produkten etwa fünfmal höher ausfallen würde. Beispielsweise würde die Tabaksteuer auf eine Schachtel Heat-not-burn-Produkte von heute 96 Rappen auf über Fr. 5.60 ansteigen. Im Detailhandel würden wir dann von etwa 13 Franken sprechen, es würde also von 8 auf 13 Franken gehen. Mit solchen massiven Steuererhöhungen würden die bereits bestehenden Preisunterschiede zum benachbarten Ausland noch verstärkt. Ich kann mich hier auch dem Sprecher der Mehrheit anschliessen, der darauf hingewiesen hat, dass es zu einem zunehmenden Einkaufstourismus führen kann und natürlich auch zu einem blühenderen Schwarzmarkthandel oder auch zu Schmuggel, wenn die Preisdifferenzen einfach so gross sind.
Ich möchte Sie deshalb bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 9 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 11 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Bst. a
a. für Tabakfabrikate: nach den Tarifen in den Anhängen I-III;
Art. 11 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Let. a
a. pour les tabacs manufacturés, d'après les tarifs fixés dans les annexes I à III;
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 28 Abs. 2 Bst. c, 4
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Aufheben
Art. 28 al. 2 let. c, 4
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Abroger
Art. 28a
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Abs. 1
Der Bundesrat kann die Hersteller und Importeure von Tabak- und Nikotinprodukten sowie von elektronischen Zigaretten verpflichten, höchstens 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1,73 je Kilogramm Tabak und nikotinhaltige Füllstoffe oder 0,8667 Rappen je Milliliter Flüssigkeit in einen Tabakpräventionsfonds einzuzahlen.
Abs. 2
Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 1 wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.
Art. 28a
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Al. 1
Le Conseil fédéral peut astreindre les fabricants et les importateurs produits du tabac et de nicotine, ainsi que de cigarettes électroniques à verser dans un fonds de prévention du tabagisme 0,13 centime au maximum par cigarette ou 1,73 francs par kilogramme de tabac et des charges contenant de la nicotine ou 0,8667 centime par millilitre de liquide à un fonds de prévention du tabagisme.
Al. 2
Le fonds de prévention du tabagisme visé à l'alinéa 1 est géré par une organisation de prévention et placé sous la surveillance de l'Office fédéral de la santé publique, en collaboration avec l'Office fédéral du sport.
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Minderheit beabsichtigt, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c sowie Absatz 4 aufzuheben. Es geht dabei um die Tabakverordnung vom Dezember 1969, die die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikaten regelt. Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak, eine Abgabe in derselben Höhe, wie sie in den Buchstaben a und b vorgesehen ist, in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten. Die Verwaltung dieses Fonds steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, so sieht es Absatz 4 vor. Sowohl Absatz 2 Buchstabe c als auch Absatz 4 von Artikel 28 sollen nun gestrichen werden. Dafür soll ein neuer Artikel 28a eingeführt werden. Dieser sieht gegenüber der heutigen Gesetzgebung zwei Änderungen vor. Bei der Äufnung des Fonds sollen auch Produkte mit einbezogen werden, die ein wesentlich tieferes Gesundheitsrisiko darstellen.
Ziel muss es jedoch sein, dass wir gerade diese neuen Produkte nicht zusätzlich verteuern. Zusätzliche Steuern und Abgaben beeinträchtigen den Wechsel von herkömmlichen Raucherwaren mit wesentlich höherem Gesundheitsrisiko zu neuen, mit tieferen Gesundheitsrisiken behafteten Produkten. Die Aufhebung von Absatz 2 Buchstabe c würde die Beschränkung aufheben, wonach diese Abgabe einzig für die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak vorgesehen ist. Es würde demzufolge eine Ausdehnung auf die Importeure von Nikotinprodukten sowie von elektronischen Zigaretten erfolgen. Der vorgesehene Steuerbetrag käme zu den bisher berechneten und den neuen Steuern dazu und würde eine zusätzliche Abgabe auf diesen Produkten darstellen.
Es ist festzuhalten, dass auch dieser Punkt nicht Inhalt der entsprechenden Motion und deshalb auch nicht Gegenstand der Vernehmlassung war. Man würde also auch hier bei der Umsetzung den Motionsinhalt übersteigen.
In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 7 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt. Ich ersuche Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Ma proposition de minorité porte sur le financement du fonds de prévention du tabagisme. Actuellement, l'article 28 de la loi institue deux fonds: l'un, relativement ancien, est le fonds de financement du tabac indigène - j'en ai parlé dans le débat d'entrée en matière -, et l'autre, le fonds de prévention du tabagisme.
Le financement du fonds de financement du tabac indigène, qui vise donc à sauvegarder la production du tabac local, est prélevé sur l'ensemble des ventes de tabac en Suisse, c'est-à-dire des cigarettes et du tabac à coupe fine. C'est logique, dans la mesure où le tabac concurrent et l'ensemble du tabac financent la production locale. Le problème est que, lorsque l'on a introduit subséquemment le fonds de prévention du tabagisme, on a pris les mêmes règles, que l'on a appliquées au financement de ce fonds de prévention. Or, aujourd'hui, on sait que la dépendance n'est pas seulement liée à la consommation de tabac lui-même, où il y a de la nicotine, mais aussi aux produits - cela a été rappelé dans le débat tout à l'heure - qui contiennent uniquement de la nicotine, sous forme de nicotine liquide. Il y a également l'importation de produits du tabac chauffé, comme l'Iqos. On constate que, comme on a fait un copier-coller entre le mode de financement du fonds de promotion et celui du fonds de prévention, on a, de fait, exclu du financement de ce fonds de prévention aussi des produits qui créent une dépendance, à savoir des produits tel Iqos, ainsi que les cigarettes électroniques qui contiennent ce produit créant une dépendance, la nicotine, sous forme liquide.
On peut se demander s'il y avait une volonté politique, à l'époque, d'exclure ces produits. La réponse est clairement non, parce qu'au moment où on a mené cette réflexion sur le financement du fonds de prévention, il n'y avait en fait pas encore les systèmes de tabac chauffé, comme Iqos, ni les cigarettes électroniques, comme c'est le cas aujourd'hui. Il n'y avait pas non plus de snus, qui est arrivé depuis sur le marché et qui ne fait donc pas non plus partie des catégories de produits prises en compte pour le financement du fonds.
Dès lors, je vous propose que le fonds de prévention soit financé par une taxe sur l'ensemble des produits qui contiennent de la nicotine, donc non seulement sur les cigarettes et le tabac à coupe fine, mais aussi sur les autres produits. Cela va-t-il révolutionner le tout? Non, mais cela permettra une égalité de traitement entre l'ensemble des produits, dans le cadre de la lutte contre le tabagisme et les addictions.
Si je vous propose un nouvel article 28a, c'est pour une simple question de technique législative. Cela permet de distinguer le fonds qui est le fonds de financement du tabac indigène, à l'article 28, du fonds qui est le fonds de prévention du tabagisme, à l'article 28a.
Je vous prie donc de suivre ma minorité afin de créer une cohérence, dans cette loi, dans le financement de la prévention.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich denke, dass der Antrag dieser Minderheit absolut berechtigt ist. Wir wissen seit der Abstimmung vom 13. Februar 2022, bei welcher über 56 Prozent der Stimmberechtigten und auch 15 Kantone der Initiative "Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung" zugestimmt haben, dass die Bevölkerung wirklich eine Stärkung der Prävention im Bereich des Tabaks will. Es ist damals ein eindrückliches Zeichen gesetzt worden. Diese Prävention kostet und braucht Mittel. Diese Mittel werden heute durch den Verkauf von Zigaretten gespeist; 13 Rappen pro Zigarette fliessen in den Tabakpräventionsfonds.
Wenn wir jetzt auch die E-Zigaretten wie die Zigaretten nach ihrem Risikoprofil besteuern wollen, dann ist auch klar, dass diese Abgaben in den Präventionsfonds geleistet werden müssen. Es sind die gleichen Produkte, es ist Nikotin, das süchtig macht, und es sind insbesondere auch die Jugendlichen, die - wie es die Frau Bundesrätin vorhin ausgeführt hat - durch diese Produkte angegangen werden sollen. Die Präventionsarbeit bei Tabak- und Nikotinprodukten auf gewöhnliche Zigaretten zu beschränken, macht überhaupt keinen Sinn. Diese Arbeit muss auch für E-Zigaretten gemacht werden. Dementsprechend ist auch logisch, dass die E-Zigaretten einen Beitrag an diesen Präventionsfonds zu leisten haben.
Es ist ja unbestritten, dass sämtliche Tabakprodukte die Gesundheit schädigen und dass Nikotinprodukte abhängig machen. Dementsprechend sollten auch sämtliche Tabakprodukte, auch jene in Form von E-Zigaretten, ihren Beitrag an den Tabakpräventionsfonds leisten.
Ich denke, dass dieser Minderheitsantrag Ihre Zustimmung verdient.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Bundesrat bittet Sie, den Minderheitsantrag Sommaruga Carlo abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Sie haben gehört, dass der Antrag eine Ausweitung der Tabakpräventionsabgabe verlangt. Diese wird heute auf besonders problematischen Produkten erhoben, das heisst auf Zigaretten und Feinschnitttabak. Das Ziel des Fonds ist es, insbesondere auch den Ausstieg aus dem Tabakkonsum zu fördern. Die E-Zigarette hingegen wird in verschiedenen Kreisen, vor allem auch in der Gesundheitsprävention, als Ausstiegsmittel angesehen und gefördert. Es ist deshalb fraglich, ob es zielgerichtet ist, ein anerkanntes Ausstiegsmittel mit einer Tabakpräventionsabgabe zusätzlich zu belasten. Die heutigen Abgaben belaufen sich im Übrigen auf 13 Millionen Franken.
Wenn Sie diesem Minderheitsantrag zustimmen würden, so würden andere Produkte wie Pfeifentabak, Heat-not-burn-Produkte, Zigarren oder Snus ebenfalls verteuert.
Der Bundesrat bittet Sie darum, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
Dagegen ... 26 Stimmen
(1 Enthaltung)
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Anhang I Titel
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Steuertarif für Zigaretten und erhitzte Tabakprodukte
Annexe I titre
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Tarif d'impôt pour les cigarettes et produits du tabac à chauffer
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit wurde bei Artikel 10 Absatz 1 abgelehnt.
Anhang III Titel
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Steuertarif für Feinschnitttabak, Wasserpfeifentabak, Kau- und Schnupftabak sowie übrige Tabakfabrikate
Annexe III titre
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Tarif d'impôt pour le tabac à coupe fine et le tabac pour pipe à eau, le tabac à mâcher et à priser et les autres tabacs manufacturés.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit wurde bei Artikel 10 Absatz 1 abgelehnt.
Anhang IV
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Streichen
Annexe IV
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Mazzone, Zanetti Roberto)
Biffer
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit wurde bei Artikel 10 Absatz 1 abgelehnt.
Anhang V
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Germann, Kuprecht, Schmid Martin, Wicki)
Ziff. 1
1. ... beträgt die Steuer Fr. 0.11 je Milliliter.
Annexe V
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Germann, Kuprecht, Schmid Martin, Wicki)
Ch. 1
1. ... l'impôt se monte à 0,11 franc par millilitre.
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Anhang V geht es um die Höhe des Steuertarifs bei Ersatzprodukten. Der Entwurf des Bundesrates sieht in Ziffer 1 für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können, eine Besteuerung von 20 Rappen je Milliliter vor. Der Steuertarif berechnet sich auf der Grundlage eines Äquivalenzwerts von Einwegkartuschen und -kapseln im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten und wird um 95 Prozent tiefer berechnet. Daraus würde sich eine effektive Besteuerung von 15,4 Rappen je Milliliter nikotinhaltiger Flüssigkeit ergeben. Zum Vergleich: Italien erhebt eine Steuer von 0,08 Euro und Deutschland per 1. Januar 2024 eine von 0,2 Euro. Andere Länder haben noch keine Besteuerungen. Sie sind jedoch in Diskussion und stehen demnächst vor der Einführung.
Die Mehrheit der Kommission hat sich bei der Bemessung der Tarifhöhe dem Bundesrat angeschlossen, obwohl die Anmerkung, dass die Höhe "aus Gründen der Ergiebigkeit" um 95 Prozent tiefer angesetzt wurde, nicht gerade glücklich und überzeugend gewählt ist.
Den Antrag der Minderheit Germann, diese Besteuerung auf 11 Rappen zu senken, hat die Kommission mit 5 zu 4 Stimmen abgelehnt. Ich gehe davon aus, dass Herr Kollege Germann seine Minderheit dann noch begründen wird. Die steuerliche Belastung fällt mit dem Steuertarif gemäss Entwurf des Bundesrates um rund 93 Prozent tiefer aus als bei herkömmlichen Tabakzigaretten, das sind also 2 Prozent weniger als anvisiert.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir haben heute viel über kohärente Politik gesprochen und darüber, dass man auch die Regulierung entsprechend anpassen muss. Genau darum geht es bei meinem Minderheitsantrag. Ich beantrage Ihnen, dass die Steuer für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können, 11 Rappen je Milliliter betragen soll. Als Vorbemerkung, damit es klar ist: Es geht hier ausschliesslich um die nachfüllbaren elektronischen Zigaretten, nicht um die Einweg-E-Zigaretten.
Grundsätzlich soll bei der Besteuerung der E-Zigaretten dem geringen Risiko des Produktes Rechnung getragen werden. Somit ist ein tieferer Steuertarif als bei herkömmlichen Zigaretten gerechtfertigt. Das stellt der Bundesrat in seiner Botschaft ebenfalls fest. Mit den tieferen Steuertarifen sollen Raucherinnen und Raucher motiviert werden, auf E-Zigaretten umzusteigen, um so den Ausstieg zu schaffen. Seit April 2012 werden E-Zigaretten in der Schweiz - aufgrund der Annahme der Motion Zanetti Roberto 11.3178, "Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer" - gar nicht mehr besteuert, dies mit dem Argument, die E-Zigarette sei ein Mittel zur Rauchentwöhnung. Jetzt ist das inzwischen umgedeutet respektive relativiert worden. Damit kann ich auch leben.
Eine Motion der SGK unseres Rates vom 13. August 2019 beauftragte den Bundesrat dann jedoch, von der Steuerbefreiung zu einer tiefen Besteuerung zu wechseln. Der Bundesrat sprach sich schon immer gegen die Steuerbefreiung aus, da es bei der Tabaksteuer neben der Prävention vor allem darum gehe, Einnahmen für die AHV und die IV zu generieren. Auch wenn Langzeitstudien fehlen, attestieren Fachpersonen aus dem Gesundheits- und Präventionsbereich der E-Zigarette gegenüber der herkömmlichen Zigarette ein bis zu 95 Prozent geringeres Schädlichkeitspotenzial.
Wird die Steuer für E-Liquids, Einwegkartuschen und -kapseln sowie für E-Zigaretten nun mit derjenigen für herkömmliche Zigaretten verglichen und um 95 Prozent tiefer angesetzt, kommt man auf diese 11 Rappen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat denn auch in seinen Vernehmlassungsunterlagen. Studieren Sie den erläuternden Bericht! Dort kommt der Bundesrat auf 11 Rappen. Nun ist plötzlich von 15,4 Rappen die Rede. Ich weiss nicht, wie man darauf kommt. Man kann natürlich die Parameter beliebig anpassen, bis es stimmt, und dann rundet der Bundesrat wegen der auch vom Kommissionssprecher angesprochenen steuerlichen Ergiebigkeit auf 20 Rappen je Milliliter auf. So geht das doch nicht! Das ist eine Art von Willkür. Wenn wir diese Besteuerung auf einer systematischen Basis berechnen - das hat man getan -, dann kommt man auf 11 Rappen je Milliliter Flüssigkeit. Das ist nachvollziehbar. Aber es geht doch nicht an, dass der Bundesrat während des Spiels die Regeln ändert. Genau das ist nun passiert.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit zu folgen. Sie will eine massvolle Besteuerung, eine Besteuerung, die man gegenüber jenen, die die Steuer bezahlen müssen, auch begründen kann. Wenn Sie höher gehen, müssen Sie einfach wissen, dass die Leute ausweichen werden - vielleicht nicht unbedingt nach Deutschland, denn dort ist die Steuer mit 16 Eurocent ähnlich hoch; in Italien beläuft sie sich noch auf 8 Eurocent, während Österreich und Frankreich E-Zigaretten gar nicht besteuern. Wenn ich nach vorne schaue und Frau Herzog sehe, kommen mir immer das schöne Basel und das wunderbare Elsass, das quasi das Vorgelände zu Basel darstellt, in den Sinn. Was glauben Sie, wo diese E-Zigaretten künftig eingekauft werden? Ich wünsche Ihnen viel Glück!
Ich bitte darum, das vernünftig abzuwägen und hier der Minderheit zu folgen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich bitte Sie namens des Bundesrates, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Der Minderheitsantrag verlangt eine Senkung des Steuersatzes für nikotinhaltige Flüssigkeiten von 20 auf 11 Rappen je Milliliter.
Der Steuersatz von 20 Rappen ist im Vergleich zum Risikoprofil eher hoch angesetzt, das ist einzuräumen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Annahme der um bis zu 95 Prozent tieferen Schädlichkeit von E-Zigaretten auf Schätzungen und Studien beruht; das ist eben keine exakte Wissenschaft.
Die Steuerbelastung fällt mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Steuersatz um rund 93 Prozent tiefer aus als bei herkömmlichen Tabakprodukten. Dem Parlamentsauftrag auf eine dem geringeren Risikoprofil entsprechende Besteuerung von E-Zigaretten wird damit Rechnung getragen.
Ich möchte nicht zu sehr ins Detail gehen. Aber nachdem Herr Ständerat Germann gesagt hat, der Bundesrat habe im laufenden Spiel die Spielregeln geändert, möchte ich darauf hinweisen, dass die Rechnung, die Sie machen, mit den 11 Rappen je Milliliter, aus dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung stammt. Aber der Bundesrat hat in der Botschaft die Berechnung geändert. Es wurde zuerst von einer Äquivalenz von 2 Millilitern für eine Schachtel Zigaretten ausgegangen; in der Botschaft ging man dann neu von einer Äquivalenz von 1,5 Millilitern aus. Offensichtlich wurde die Berechnung korrigiert. Das heisst also, dass man in der Botschaft gesagt hat, es gebe eine Äquivalenz von 1,5 Millilitern, da die Flüssigkeitsmenge, welche einer Schachtel Zigaretten gleichgesetzt werden kann, in der Regel zwischen 1 und 2 Milliliter beträgt.
Das ist jetzt auch etwas eine Wissenschaft. Aber ich wollte darauf hinweisen, dass das nicht einfach willkürlich war. Vielmehr ist es nicht unüblich, dass man in der Vernehmlassung etwas sagt, was man nachher korrigiert, auch aufgrund der Eingaben. Deshalb wurde diese Rechnung hier korrigiert.
Sie haben absolut zu Recht gesagt, Herr Germann, dass bei der Tabaksteuer auch der Fiskalgedanke im Vordergrund steht; das ist so. Da es sich um eine Zwecksteuer handelt, die vollumfänglich in die AHV und die IV geht, hat man immer darauf geachtet, dass sie eine grösstmögliche Ergiebigkeit bietet. Der Bundesrat erachtet deshalb die vorgeschlagene Erhöhung der Besteuerung als angemessen, dies auch im Vergleich mit derjenigen in Deutschland. Diese wird bis 2026 auf 32 Cent je Milliliter Flüssigkeit ansteigen, ich habe es in der Eintretensdebatte gesagt.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 16 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 40 Stimmen
Dagegen ... 1 Stimme
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat.